VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 127 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ (Ehepaar), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Lienert, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und StWEG C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Oliver Vuillaume, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache
3 - eine Erschliessung über Parzelle 235 (seit 2007 im Eigentum des Ehe- paars) geregelt. 3.Am 12. Mai 1972 wurde die Errichtung der C._____ auf Parzelle 442 von der Baubehörde X._____ bewilligt. Am 25. August 1972 verweigerte die Baukommission die Bewilligung dreier geplanter Autoabstellplätze beim Nordwesteck und Nordosteck des geplanten Gebäudes auf Parzelle 442. In der Folge wurde auf deren Erstellung verzichtet (Beilagen Gemeinde, Dossier Baugesuchsakten 1972). 4.Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Juni 2000 (im Grundbuch eingetragen am 28. Juni 2000, Beilage 10 StWEG) räumte die Baugesellschaft I._____ (Vorgängerin der Baugesellschaft D.) zulasten ihrer Parzel- le 459 (alt 655) der Parzelle 442 (alt 564) und somit der StWEG C. ein dauerndes und uneingeschränktes Zufahrts-, Zugangs- und Park- platzbenutzungsrecht am nordwestlichen Parzellenteil (insbes. an Park- plätzen 1-5) gemäss Situationsplan ein (Grundbuchauszug der Gemeinde X._____ für Parzelle 442 und 459, Dienstbarkeit 20000628 [Beilage 2 StWEG]). Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 16. November 2009 (im Grund- buch eingetragen am 28. Dezember 2009, Beilage 9 StWEG, Grund- buchauszug der Gemeinde X._____ für Parzelle 459, Dienstbarkeit 20091228.2) wurde auf und zulasten Parzelle 459 zu Gunsten von Parzel- len 235 und 1834 (seit 2007 im Eigentum des Ehepaars) ein Parkverbot errichtet. Baulich zulässig seien einzig der Zufahrtsweg und die Kehrplät- ze für Parzellen 623, 776 und 777 gemäss Plan. 5.Auf Intervention des Ehepaars forderte das Bauamt der Gemeinde X._____ die StWEG C._____ und die Baugesellschaft D._____, letztere am 31. Oktober 2011, auf, zur Anlage und Nutzung der Parkplätze und des Zugangs Stellung zu nehmen. Der StWEG wurde Gelegenheit gege-
4 - ben, ein nachträgliches Baugesuch für die Autoabstellplätze und den Hauszugang auf Parzelle 459 einzureichen. In der Folge nahmen sowohl die StWEG C._____ als auch die Baugesellschaft D._____ Stellung. Die Baugesellschaft D._____ bestätigte in ihrem Schreiben vom 14. Novem- ber 2011 insbesondere den Bestand einer Dienstbarkeit für fünf Autoab- stellplätze sowie einen Hauszugang. Diese seien nach 2000 erstellt wor- den und würden genutzt. Ob dafür eine Baubewilligung eingeholt worden sei, wisse sie nicht, sei jedoch für sie auch nicht relevant gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die StWEG die ihr gemäss Grunddienst- barkeit (Nr. 20000628) aus dem Jahr 2000 eingeräumten Rechte auch rechtmässig genutzt habe. Somit habe sie bei der Einräumung der Dienstbarkeit 2009 auch keinen Widerspruch zu der 2000 eingeräumten Dienstbarkeit zu Gunsten von Parzelle 442 gesehen. 6.Am 7. März 2012 teilte die Gemeinde mit, es werde nicht ein Zwi- schenentscheid über die Frage der Baubewilligungspflicht gefällt, sondern das vorsorglich eingereichte nachträgliche Baugesuch öffentlich ausge- schrieben. Während dieser Auflage erhoben A._____ und B._____ am
5 - kommission mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 12. September 2012, fest, das Bauvorhaben bedürfe einer nachträglichen Bewilligung. Sie wies die Einsprache von A._____ und B._____ ab und bewilligte das Bauge- such. Es würden die bereits ausgeführten Autoabstellplätze und der Zu- gangsweg auf Parzelle 459 im bestehenden Umfang gemäss revidiertem Situationsplan vom 24. Juli 2012 nachträglich bewilligt. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 4‘586.40 erlegte sie der Bauherrschaft auf. Die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 12'705.40 inkl. Auf- wand des Gemeindebauamtes gingen zu drei Fünfteln oder Fr. 7‘623.-- zulasten der Einsprechenden und zu zwei Fünfteln oder Fr. 5‘082.40 zu- lasten der Bauherrschaft. A._____ und B._____ wurde die Zahlung einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung an die StWEG C._____ von je Fr. 2‘568.-- auferlegt. Die Baukommission erwog insbesondere, Ge- genstand des Bauvorhabens bildeten die auf der bestehenden Parkfläche auf Parzelle 459 vorhandenen drei und nicht mehr fünf Parkplätze wie noch in der Baueingabe vom 17. Februar 2012 enthalten und der Zu- gangsweg zur C.. Die StWEG als derzeitige Eigentümerin von Par- zelle 442 sei kraft Dienstbarkeit (Nr. 20000628) befugt, die zur Ausübung dieser Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen zu erstellen. Deswegen habe die Eigentümerin Baugesellschaft D. das Baugesuch nicht unter- zeichnen müssen. Letztere habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2011 das diesbezügliche Recht der StWEG ausdrücklich bestätigt. Der entsprechende Einwand sei unbegründet. Es genüge auch, dass die Eingabe die Unterschrift des Rechtsvertreters der Bauherrschaft trage. Blosse Weganlagen und auch Autoabstellplätze hätten gemäss Praxis der Forstbehörden keine fixen Waldabstände einzuhalten, sie dürften nur den Wurzelraum nicht beeinträchtigen. Dies sei hier erfüllt. Der Mehrverkehr halte sich durch die nur noch drei Parkplätze in engen Grenzen. Diese würden ja seit 2002 problemlos benutzt. Der K._____weg erschliesse ins- gesamt sieben Wohnhäuser und nicht bloss drei. Es handle sich mehr-
6 - heitlich um Mehrfamilienhäuser. Alle Parzellen einschliesslich Parzel- le 459 und 776 verfügten laut Grundbuch über ein bereits 1928 begründe- tes Benützungsrecht an der Zufahrtsstrasse über Parzelle 235, unter an- derem Parzelle 442. Es handle sich um unbeschränkte Fuss- und Fahr- wegrechte. Ein ins Gewicht fallender Mehrverkehr resultiere nicht. Das Ehepaar monierte, Parzelle 459 dürfe gemäss Dienstbarkeit vom 26. Juli 1928 (Nr. 19280726.1) nicht überbaut werden und müsse als ständige natürliche Waldparkanlage bestehen bleiben, wozu die Parkierungsanla- ge und der Zugang im Widerspruch stünden. Damit würde auch Art. 73 Abs. 1 KRG verletzt. Dieser Einwand sei völlig unbegründet. Die zivil- rechtliche Abmachung sei für die Frage der Einordnung irrelevant. Die nachgesuchte Baubewilligung wäre nur zu verweigern, wenn nachgewie- senermassen private Rechte offensichtlich einer Bewilligung entge- genstünden. Es könne aber nicht Sache der Baubehörde sein, anstelle des zuständigen Zivilrichters über bestrittene private Rechte zu entschei- den. Das "Bauverbot" schliesse die Erstellung einer Parkierungsanlage nicht schlechthin aus. Es werde nicht eine Überbauung mit Hochbauten realisiert. Unter "überbaut" werde normalerweise nicht eine vollständige Freihaltung von jeglichen Anlagen verstanden. Über Parzelle 459 laufe zudem ein wesentlicher Teil des K._____wegs, welcher somit ebenfalls nicht hätte errichtet werden können. Das Parkverbot von 2009 zeige zu- dem, dass das Bauverbot von 1928 von den Parteien nicht auch als Parkplatzverbot verstanden worden sei. Sonst hätte darauf verzichtet werden können. Zudem sei 2009 die hier umstrittene Parkierungsanlage längst erstellt gewesen. Überdies seien schon im Jahr 2000 die Zufahrts-, Zugangs- und Parkplatzbenützungsrechte zu Gunsten von Parzelle 442 errichtet und im Grundbuch eingetragen worden. Dieses am 28. Juni 2000 begründete Recht bleibe selbstverständlich aufgrund des Anciennitäts- prinzips bestehen. Zudem gehe die Dienstbarkeit von 1928 den später begründeten Rechten vor. Aufgrund ihres Wortlautes, aber auch aufgrund
7 - des Alters der späteren, 2009 begründeten Rechte könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, die Erstellung eines bekiesten Autoab- stellplatzes auf Parzelle 459 sei ausgeschlossen. Jedenfalls stehe diese Dienstbarkeit der Bewilligung des strittigen Bauvorhabens nicht offen- sichtlich entgegen. Sinn und Zweck der Vereinbarung von 1928 sei klar, dem Käufer für Parzelle 459 und für das weitere ihm gehörende Land ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht an der projektierten Strasse (dem nachmaligen K.weg) zu verschaffen. Es sei irrelevant, wie der genaue Verlauf der Strasse im Vertrag von 1928 umschrieben sei. Aus dem späteren Kaufvertrag von 1929, in dem F. Parzelle 442 ver- kauft habe, ergebe sich ebenfalls klar, dass die Zufahrtsstrasse von der N._____strasse aus von den Käuferinnen oder deren Rechtsnachfolgern jederzeit benützt werden konnte. Zwar habe es sich dabei nicht um eine Rechtseinräumung im Sinne der Begründung einer Dienstbarkeit gehan- delt. Die Vertragsklausel zeige aber, wie das im Vertrag von 1928 be- gründete unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht vom damaligen Berech- tigten verstanden worden sei. Gleicher Meinung seien auch die Eheleute gewesen, als sie am 7. April 2009 ein Gesuch für den Erlass eines allge- meinen Amtsverbots für den K._____weg gestellt hätten. Im Gesuch sei darauf hingewiesen worden, dass sich das Benutzungsrecht am K._____weg unter anderem auf Parzelle 442 beschränke. Somit seien Zugang und die Zufahrt zu den strittigen Parkplätzen und zum Haus auf Parzelle 442 vorhanden und ausgewiesen. 1972 seien andere drei Park- plätze zur Diskussion gestanden, welche vollständig auf Parzelle 442 hät- ten errichtet werden sollen. Diese hätten mit dem heutigen Projekt nichts zu tun. Zusammenfassend wurde im Entscheid der Baukommission fest- gehalten, dass sich alle von den Einsprechenden gegen das nachträgli- che Baugesuch erhobenen Einwände als offensichtlich nicht stichhaltig erwiesen und die Einsprache daher abzuweisen sei.
8 - 7.Am 2. Oktober 2012 erhoben A._____ und B._____ dagegen beim Ge- meinderat Einsprache und beantragten, in Gutheissung der Einsprache sei der Beschluss der Baukommission aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen und das Parkieren auf Parzelle 459 zu verbieten. Das Ein- spracheverfahren sei zu sistieren, bis die Zivilgerichte über die auf Parzel- len 459 und 442 lastenden Dienstbarkeiten rechtskräftig entschieden hät- ten. Die Baukommission beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso die StWEG, welche zudem beantragte, den Einsprechern seien sämtliche Kosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuerlegen und sie seien dafür zur vollen Entschädigung der StWEG zu verpflichten. 8.Am 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 14. Januar 2013, wies der Ge- meindevorstand die Einsprache ab. Er erwog unter anderem, es sei nicht Aufgabe der kommunalen Baubehörde, die Einhaltung privatrechtlicher Dienstbarkeiten zu überprüfen. Dafür seien die Zivilgerichte zuständig. Eine Sistierung wäre nicht verhältnismässig. Der Entscheid der Bau- behörde betreffend Parkplätze von 1972 habe andere Parkplätze betrof- fen. Zudem sei nicht das private, sondern das öffentliche Recht für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend und dieses sei hier eingehal- ten. Die Kostenverteilung sei nachvollziehbar. Zudem habe die StWEG dagegen keine Einsprache erhoben. 9.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und bean- tragten, in Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Ge- meinderates X._____ vom 17. Dezember 2012 und der Beschluss der Baukommission X._____ vom 10. September 2012 aufzuheben. Das Baugesuch der StWEG bezüglich Parkierungs- und Zugangsanlage auf Parzelle 459 sei abzuweisen und das Parkieren auf Parzelle 459 zu ver- bieten sowie der ursprüngliche Zustand von Parzelle 459 wieder herzu-
9 - stellen. In der Begründung wurde festgehalten, dass, obschon auf der Nordseite des Gebäudes C._____ nie Parkplätze bewilligt worden seien, dort widerrechtlich ohne Bewilligung ein bekiester Platz zum Abstellen von Fahrzeugen erstellt worden sei. Er befinde sich im Wesentlichen auf Parzelle 459, tangiere aber auch Parzelle 442. Die Einräumung des Park- platzbenützungsrechte sei im Jahr 2000 erfolgt, obwohl ein längst einge- tragenes Bauverbot zulasten von Parzelle 459 und zu Gunsten von Par- zelle 235 bestehe, welches besage, dass die Parzelle 459 zu keinem Zeitpunkt überbaut werden dürfe und als ständige natürliche Waldparkan- lage bestehen bleiben müsse und obwohl ein Zufahrtsrecht der StWEG zur Parzelle 459 und 442 fehle. Die StWEG habe somit ohne Zufahrtsbe- rechtigung eine Parkanlage zu einer Autoparkieranlage umfunktioniert. Das Fuss- und Fahrwegrecht sei 1928 den damaligen Eigentümern von Parzellen 459, 442 und 443 nur entlang von Parzelle 459 (Beilage 6 Be- schwerdeführer; vgl. den Grundbuchauszug der Gemeinde X._____ für Parzelle 459, Dienstbarkeit 19280726.1 [Beilage 11 Beschwerdeführer]) eingeräumt worden. Damit hätte diesen nur der Zugang zum Wald auf der Ostseite (auf Parzelle 235) ermöglicht werden sollen. Die Erschliessung von Parzellen 443 und 442 sei auf der Südseite dieser Parzellen von der N._____strasse aus erfolgt. Dies sei durch den Kauf- vertrag vom 21. August 1930 für die Anschlussparzelle 2023 (Beilage 7 Beschwerdeführer) belegt. In diesem sei nicht von einem Fuss- und Fahrwegrecht auf Parzelle 235 die Rede. Parzelle 442 hätte bis 2000 auch nicht über Parzelle 459 mit Fahrzeugen erschlossen werden kön- nen, da nur ein Zugangsrecht bestanden habe. Zudem bestehe das Amtsverbot vom 11. Dezember 1978, das das Befahren und Parkieren von Fahrzeugen auf Parzellen 459, 443 und 2023 verboten habe. Die StWEG habe folglich nie ein Zufahrtsrecht von der N.strasse bis zur Ostgrenze von Parzelle 641 (recte: 461) besessen. Der Verkäufer F. sei nicht Eigentümer von Parzelle 235 gewesen und hätte zulas-
10 - ten des Grundstücks 235 auch keine entsprechende Dienstbarkeit be- gründen können. Somit sei die Autoparkieranlage nicht erschlossen und damit baurechtswidrig. Zudem laste auf Parzelle 442 eine Baurechtsbe- schränkung zu Gunsten von Parzelle 235, dass keine Anlagen betrieben werden dürften, die die Gegend verunzierten oder durch deren Betrieb die Nachbarschaft belästigt werde. Die Erstellung einer Autoparkieranlage wäre eine solche Anlage. Dies dürfe auch nicht damit umgangen werden, dass die Anlage auf die Nachbarparzelle verschoben werde. 2009 habe man zudem zulasten von Parzelle 459 ein Parkplatzverbot statuiert. Somit sei die Baugesellschaft D._____ mit der Parkplatzsituation auf Parzel- le 459 nicht einverstanden. Die Baugesellschaft D._____ sei davon aus- gegangen, dass die Erstellung der Autoparkieranlage rechtskonform er- folgt sei. Dies sei aber nicht der Fall. Sie sei somit auch mit dem Bauge- such nicht einverstanden gewesen. Die Baukommission habe am 10. September 2012 entschieden, es müs- se eine Baubewilligung eingeholt werden, weswegen die Beschwerde- gegner im Hauptpunkt das Einspracheverfahren verloren hätten und die Kosten tragen müssten. Die Parkierungsanlage beanspruche auch Par- zelle 442. Dies belege eine E-Mail des Grundbuchgeometers (Beilage 10 Beschwerdeführer). Die Ausführungen der Baukommission seien infolge- dessen nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern nachweislich aktenwidrig. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob eine genügende rechtliche Grundlage für die Erstellung einer Autoparkieranlage auf fremdem Grund bestehe. Insofern sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die einzige Grundlage sei der Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2000. Hingegen hätte die Vorinstanz auch die anderen Dienstbarkeiten berücksichtigen müssen, die einer Parkierungsanlage entgegenstünden. Die Bauherr- schaft habe nicht bewiesen, dass Parzelle 459 für sie erschlossen sei. Äl- tere und neuere Dienstbarkeiten verböten die Erstellung dieser Autopar- kieranlage. Die widerrechtliche Sachverhaltsermittlung, die widerrechtli-
11 - che Gesetzesanwendung und die selektive und parteiische Aktenberück- sichtigung seien willkürlich. Die Baugesellschaft D._____ hätte sich dies- bezüglich klar äussern müssen. Der Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2000 stehe in krassem Gegensatz zu allen anderen Grundbucheintragun- gen bezüglich Parzelle 459. Die Baugesellschaft D._____ als Eigentümerin der vom Baugesuch be- troffenen Parzelle habe das Baugesuch der StWEG nicht unterzeichnet. Gemäss Art. 101 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) und Art. 42 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) müssten das Baugesuch und die Beilagen vom Grundeigentümer, der Bauherrschaft und vom Projektverfasser unter- zeichnet sein. Die Unterschrift des Eigentümers sei Baubewilligungsvor- aussetzung. Schon am 14. März 2012 hätten die Beschwerdeführer die Gemeinde auf diese fehlende Baubewilligungsvoraussetzung aufmerk- sam gemacht. Man habe ihnen nur mitgeteilt, die Unterschrift der Ei- gentümer sei aufgrund der "Dienstbarkeitsverträge" nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer seien aber nach wie vor der Ansicht, dass die Baube- willigung aufzuheben sei. Die Baugesellschaft D._____ habe sich zudem widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst im Jahr 2000 das Recht für eine Autoparkieranlage erteilt und 2009 ein Parkierungsverbot eintragen lassen habe. Diese Rechte schlössen sich gegenseitig aus. Dies habe die Gemeinde nicht berücksichtigt. Die Dienstbarkeit aus dem Jahr 2000 dür- fe nicht isoliert betrachtet werden. Schliesslich sei die Baueingabe nur vom Rechtsvertreter der StWEG ein- gereicht und unterzeichnet worden. Dieser habe keine Vollmachten einge- reicht, die ihn persönlich als Vertreter der StWEG ausweise. Es existiere nur eine Vollmacht auf die Firma L._____ Rechtsanwälte AG. Gemäss Handelsregisterauszug sei Rechtsanwalt Vuillaume aber für diese Firma nicht zeichnungsberechtigt und könne für die L._____ Rechtsanwälte AG nicht rechtsgültig handeln. Die von Rechtsanwalt Vuillaume unterzeichne-
12 - te Baueingabe sei damit nichtig. Die Gemeinde habe dies nicht abgeklärt und amtspflichtwidrig gehandelt. Auch die Verwalterin der StWEG sei nicht ermächtigt gewesen, Vollmachten für Baueingaben an Dritte zu er- teilen. Weiter wurde in der Beschwerde festgehalten, dass nur die Häuser, die abseits der N.strasse lägen, über den K.weg erschlossen würden. Dieser sei in der Baubewilligung vom 30. April 2010 für die Sa- nierung des Weges nur als Notzufahrt für die Häuser M. und O. bezeichnet worden. Die Einmündung des K._____weges in die N.strasse sei zudem unübersichtlich und nicht geeignet, den Mehr- verkehr dieser Parkierungsanlage aufzunehmen. Der Verkehr vervielfa- che sich. Die in der Einmündung wartenden Buspassagiere würden be- hindert und gefährdet. Der anlässlich der Errichtung der Überbauung D. getätigte Nutzungstransfer ab Parzelle 459 bestätige überdies die weitere Freihaltung des Grundstücks. Schliesslich wurde festgehalten, dass die StWEG das Verfahren im Hauptpunkt verloren habe, da die Bewilligungspflicht von der Baukom- mission gutgeheissen worden sei, weswegen sie die Kosten des Verfah- rens vor der Baukommission allein tragen müsse. Die Kostennote sei zu- dem pflichtwidrig von der Gemeinde nicht überprüft worden. Am 3. März 2013 schrieben die Beschwerdeführer noch, das Gericht hät- te Rechtsanwalt Vuillaume nicht zur Vernehmlassung auffordern dürfen. Dieser sei nicht bevollmächtigt. In jedem Fall müsse ein zweiter Schrif- tenwechsel durchgeführt werden. 10.Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 fest, sie habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und den Sachverhalt korrekt ermittelt. Der Gemeinderat habe diesen nochmals unabhängig überprüft. Aus den Abklärungen des Gemeinderats hätten dieselben Er- kenntnisse resultiert, zu denen auch die Baukommission gekommen sei.
13 - Eine Wiederholung hätte keinen Sinn gemacht. Neue, materielle Ge- sichtspunkte enthalte die Beschwerde nicht. Die StWEG könne sich auch durch eine Privatperson vertreten lassen. Sie habe keinen Zweifel daran, dass sich die StWEG durch Rechtsanwalt Vuillaume habe vertreten las- sen wollen. 11.Am 9. April beantragte die StWEG die Abweisung der Beschwerde. Allfäl- lige Konflikte mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten seien hier irrelevant. Die inzwischen gänzlich untergegangene Dienstbarkeit Bauverbot Wald- parkanlage von 1928 habe die Nutzung von Parzelle 449 zum Parkieren nie tangiert. Ein Parkverbot sei erst 2009 ohne Tangierung der bestehen- den Dienstbarkeiten begründet worden. Auch die Frage der Zufahrtsbe- rechtigung sei hier irrelevant. Es stimme aber nicht, dass diese nicht be- stehe. Dies zeigten die Grundbuchauszüge von Parzellen 235 und 442. Seit den 1950er Jahren werde auf Parzelle 459 parkiert. Abgehende Bäume seien nie ersetzt worden. Man habe stattdessen eine Strasse an- gelegt, diese vor kurzem geteert und sogar mit LKW-Wendeplätzen aus- gestattet. Die Beschwerdeführer hätten die Zufahrtsberechtigung der Be- schwerdegegnerin 2009 ausdrücklich anerkannt und weiteren Anrainern Zufahrtsrechte über die Zufahrtsstrasse eingeräumt und damit Mehrver- kehr generiert. Die Parkplätze seien rechtlich und tatsächlich erschlossen. Sie lägen nicht auf Parzelle 442, sondern nur auf Parzelle 459. Bis 2009 seien Parkplätze nicht verboten gewesen. Erst 2009 sei ein Parkplatzver- bot begründet worden. Dies behindere aber die StWEG nicht. Die Bauge- sellschaft D._____ sei bestens im Bilde (unter Verweis auf die Stellung- nahme zuhanden der Gemeinde vom 14. November 2011, das Schreiben an die StWEG vom 2. Februar 2012 und die Gesuchsantwort an das Be- zirksgericht T._____ vom 23. Februar 2012). Die Unterschrift der Bauge- sellschaft D._____ auf dem nachträglichen Baugesuch sei nicht nötig ge- wesen. Weiter sei die Anlage materiell baurechtskonform. Zivilrechtliche
14 - Fragen hätten die Baubehörden nicht zu beurteilen gehabt. Die Anlage stehe längst. Bei der Baubewilligung 1972 sei es zudem um andere Park- plätze gegangen. Parzelle 459 sei schliesslich auch für die Beschwerde- gegnerin erschlossen. Die Zufahrtstrasse werde seit Jahrzehnten ohne Probleme genutzt. 12.Am 14. Mai 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest. Die Replik enthält keine neuen Gesichtspunkte. 13.Am 27. Mai 2013 schrieben die Beschwerdeführer noch, dass auf dem Dienstbarkeitsvertragsplan vom 16. November 2009 weder eine Dienst- barkeitsfläche ausgeschieden noch Parkplätze eingezeichnet worden sei- en. Dazu schrieb die StWEG am 25. Juni 2013, sie habe dort lediglich zur Veranschaulichung die Fläche markiert, welche ihr im Dienstbarkeitsver- trag aus dem Jahr 2000 zugewiesen worden sei. Die Zufahrtsstrasse sei zudem Ende 2009/Anfang 2010 quer über die Dienstbarkeitsfläche der Beschwerdegegnerin verlegt worden. 14.Am 17. Juni 2013 hielt die STWEG duplicando an ihren Anträgen fest. Auch die Duplik enthält keine neuen Gesichtspunkte. 15.Am 13. August 2013 schrieben die Beschwerdeführer noch, die Strasse sei nicht verlegt worden. Die Baueingabe bezüglich der Sanierung des Strassenstücks von der N.strasse her auf die Parzelle 235 sei von der Baugesellschaft D. eigenmächtig eingereicht worden. Die feh- lende Einzeichnung des Dienstbarkeitsrechtes der StWEG auf den Plan- angaben der Baugesellschaft D._____ müsse dieser angelastet werden. Dagegen seien aber keine Einsprachen erhoben worden. Zu diesem Schreiben vom 13. August 2013 nahm die StWEG am 6. September 2013
15 - Stellung. Die Gemeinde schliesslich verzichtete auf eine erneute Stel- lungnahme. 16.Am 31. Januar 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer A._____ und B._____ mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Lienert, der Gemeinde- präsident und der Baufachchef der Gemeinde X._____ sowie die Be- schwerdegegnerin, die StWEG, vertreten durch die P._____ Treuhand AG und wiedervertreten durch Rechtsanwalt Vuillaume, erschienen. Von der StWEG war das Ehepaar Q._____ anwesend. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch münd- lich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Beschwerdeführer ver- teilten den Anwesenden und zu den Akten einen Situationsplan sowie 15 Farbfotos unterschiedlichen Datums. Seitens des Gerichts wurden ferner noch drei Fotos der begangenen Standorte (Parkplatz, Einfahrt N.strasse, Erschliessung Süd der C.) erstellt und dem Au- genscheinprotokoll angefügt. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 14. Januar 2013, mit welchem die von den heutigen Be- schwerdeführern erhobene Einsprache abgewiesen worden ist. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
16 - Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Einsprache zu Recht abgewiesen und damit die Bewilligung zur Errichtung dreier Park- plätze und eines Hauszuganges für Parzelle 442 auf Parzelle 459 erteilt hat. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der Hauszu- gang gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht bewilligungspflichtig ist, zumal es sich dabei um einen Fussweg im Rahmen einer Anlage der Gar- tenraumgestaltung handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser gegen Normen des Baupolizeirechts oder des Umweltrechts inklusive des Wald- rechts verstösst. Die nunmehr mit Entscheid der Baukommission vom 10., mitgeteilt am 12. September 2012, erteilte Baubewilligung für den Haus- zugang wäre gar nicht nötig gewesen.
17 - Ermessensspielraum eröffnen, was im Polizeirecht unüblich ist (vgl. PE- TER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 322 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; ferner die Urteile des Verwaltungsgerichts R 11 132 vom 15. Januar 2013 sowie R 11 105 vom 10. Januar 2012). Das Baubewilligungsverfahren beschränkt sich grundsätzlich auf die öffentlichen Rechtsgrundlagen, während privatrechtliche Einsprachen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind (vgl. BGE 1C_178/2013, 1C_196/2013 E.9.1). b)Gemäss Art. 44 KRVO prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vor- prüfung (Abs. 1 Satz 1). Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt sie den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständi- gung oder Verbesserung des Baugesuchs (Abs. 2). Zu dieser Vorprüfung gehört auch die Überprüfung der zivilrechtlichen Berechtigung einer Per- son oder Personengruppe zur Stellung des Baugesuchs. Dabei kann die Baubehörde nach der zitierten Bestimmung und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch ein Baugesuch beanstanden, wenn die zivil- rechtliche Berechtigung zur Stellung des Baugesuchs offensichtlich fehlt. Nach dieser Rechtsprechung sind die Gemeinden nämlich nicht verpflich- tet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, deren Bauberechti- gung offensichtlich fehlt. Hinter dieser Praxis steht zum einen die Überle- gung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Baugesuche, wel- che mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen erfordern, mate- riell zu behandeln, sofern von vorneherein feststeht, dass dem Gesuch- steller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (PVG 1987 Nr. 20), zum anderen der Schutz der Nachbarn vor unberechtigten Bau- gesuchen. Diese Praxis kann nun aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Gemeinden bereits dann befugt sind, die Behandlung
18 - von Baugesuchen auszusetzen, wenn sie Zweifel an der Bauberechtigung des Gesuchstellers haben. Grundsätzlich ist es nämlich nicht Sache der Gemeinden, über den Bestand von privaten Rechtsverhältnissen zu ent- scheiden (PVG 1969 Nr. 13). Hierüber hat vielmehr der Zivilrichter zu be- finden. Aufgabe der Baubehörde ist es demgegenüber, die Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Normen des öffentlichen Rechtes zu überprüfen (vgl. PVG 1990 Nr. 25). Ist aber die Gemeinde nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen, können die Rechte des Ein- sprechers in diesem Zusammenhang auch nicht weiter gehen. Er ist mit anderen Worten nur befugt, eine klar mangelnde Bauberechtigung zu rü- gen (zu alldem vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts R 12 4 vom
22 - enthalte ein Bauverbot. Dies wollen die Beschwerdeführer aus Ziff. 3 der weiteren Bestimmungen desselben ableiten, welche wie folgt lautet: "Das verkaufte Grundstück darf zu keinen Zeiten überbaut werden und muss als ständige natürliche Waldparkanlage bestehen bleiben. Allfällig abgehende Bäume sind rechtzeitig zu ersetzen." Die Baukommission – gestützt durch den Entscheid des Gemeinderats – vertrat die Auffassung, wonach dieses "Bauverbot" die Erstellung einer Parkierungsanlage nicht schlechthin aus- schliesse. Unter "überbauen" werde landläufig eine Überbauung mit Hoch- bauten und nicht eine vollständige Freihaltung von jeglichen Anlagen ver- standen. Vorliegend wird unbestritten nicht eine Überbauung mit Hochbau- ten realisiert. Aufgrund des Anciennitätsprinzips (Prinzip der Alterspriorität, vgl. dazu Art. 972 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RU- MO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich u.a. 2009, § 105 N. 4 sowie BGE 131 III 345 E.2.3.1) geht diese Dienstbarkeit aus dem Jahr 1928 zwar späteren Dienstbarkeitsverträgen, insbesondere denen von 2000 und 2009, vor. Jedoch ist aufgrund ihres Wortlautes, aber auch aufgrund der späteren, in den Jahren 2000 und 2009 begrün- deten Rechte nicht ohne Weiteres anzunehmen, die Erstellung eines be- kiesten Autoabstellplatzes auf Parzelle 459 sei keinesfalls möglich. Wie bereits die Gemeinde feststellte, zeigt gerade das von den Beschwerde- führern mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Dezember 2009 (Beilage 9 StWEG, Grundbuchauszug der Gemeinde X._____ für Parzelle 459, Dienstbarkeit 20091228.2) von der Baugesellschaft D._____ erwirkte "Parkplatzverbot für Motorfahrzeuge aller Art" zulasten von Grunds- tück 459 und zugunsten der Grundstücke 235 und 1834, dass das Bau- verbot aus dem Jahr 1928 von den Parteien nicht auch als Parkplatzver- bot verstanden worden ist, andernfalls hätte auf die genannte Dienstbar- keit verzichtet werden können. Über Parzelle 459 verläuft zudem seit Jahrzehnten unbestritten ein wesentlicher Teil des K._____wegs – was
23 - vom Gericht am Augenschein verifiziert werden konnte –, welcher somit ebenfalls nicht hätte errichtet werden können, würde das Bauverbot im Sinne der Beschwerdeführer verstanden. Bemerkenswerterweise wurde ja der unbestritten längst errichtete K.weg nicht auf dem ursprüng- lich dafür vorgesehenen Trassee auf Parzelle 235 errichtet, sondern durchschneidet Parzelle 459 mit den Zufahrten zu u.a. Parzelle 442, 443, 624, 623 und 777 vollständig. Die Dienstbarkeit aus dem Jahr 1928 steht folglich der Bewilligung der drei hier in Frage stehenden Parkplätze nicht offensichtlich entgegen. Zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens war die Vorinstanz aber weder befugt noch gehalten. b)Die Beschwerdeführer behaupten weiter, die Parzellen 459 und 442 seien von der N.strasse her rechtlich nie erschlossen gewesen. Verkäufer F. sei nicht Eigentümer von Parzelle 235 gewesen und habe zulas- ten dieses Grundstücks auch keine entsprechende Dienstbarkeit begrün- den können. Sie folgern, dass die StWEG immer nur ein Fahrrecht auf Parzelle 235 von der Ostgrenze von Parzelle 461 (Haus S.) bis zu den Polygonpunkten 1115 und 1115a gehabt habe, auf jenem Abschnitt also, der gemäss Kaufvertrag von 1928 hätte neu erstellt werden sollen (9 Meter Breite, 5 Meter Fahrbahn und zwei Trottoirs zu je 2 Metern). Sie stützen sich dazu auf folgenden Passus im Kaufvertrag aus dem Jahr 1928 (Ziff. 5 der Weiteren Bestimmungen): "Die Verkäufer verpflichten sich, durch ihre östlich der N.strasse gelegenes Grundstück, soweit das Grundstück des Käufers nach Osten reicht, d.h. von der Grenze des Herrn S. bis zur östlichen Grenze des Grundstückes des Käufers (Markstein 1115a) eine Strasse zu erstellen..." und auf folgenden Pas- sus(ebd.): "Die von den Verkäufern zu erstellende Strasse mit den beiden Trottoirs bleibt deren Privateigentum, dagegen hat der Käufer für das Kaufsobjekt und sein übriges von den Verkäufern erworbenes Land auf
24 - der Strasse und den beiden Trottoirs bis zu den Marksteinen 1115 und 1115a ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht." Entgegen der An- sicht der Gemeinde wurde dieses Recht als Grunddienstbarkeit u.a. zu Gunsten von Parzellen 459 und 442 begründet (vergleiche das "R." in der linken Spalte des Kaufvertrages aus dem Jahr 1928 und die entspre- chende Eintragung auf Parzelle 442 im Grundbuchauszug der Gemeinde X., Dienstbarkeit 19280726.1, welche das Benützungsrecht an der Zufahrtsstrasse zulasten Grundstück 235 statuiert [Beilage 2 StWEG]). Während die Beschwerdeführer "auf der Strasse" als "auf der zu erstel- lenden Strasse inklusive Trottoirs" verstehen, verstehen die Beschwerde- gegner "auf der Strasse" als "auf der ganzen Strasse von der N.strasse bis zu den Polygonpunkten 1115 und 1115a". Letztere Deutung scheint die Richtige zu sein, macht es doch keinen Sinn, wenn die damaligen Verkäufer von Parzelle 235 dem Käufer von Parzelle 459 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von der östlichen Parzellen- grenze 461 (Haus S.) bis zu den Polygonpunkten 1115 und 1115a eingeräumt hätten, da dieser Wald ja im Eigentum der damaligen Verkäu- ferschaft E. verblieb. Einzig Sinn macht, dass "auf der Strasse" auf der gesamten, im Eigentum der Verkäuferschaft verbleibenden "Strassen- parzelle" 235 vom Anschluss an die N._____strasse bis zu den Polygon- punkten 1115 und 1115a gemeint war. Vom Anschluss an die N.strasse bis zur Ostgrenze der Parzelle 461 existierte offenbar schon vorher eine Strassenanlage. Aufgrund der Grundbucheinträge auf den Parzellen 235 und 442 ist anzunehmen, dass dieses 1928 von F. erworbene unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht von diesem beim 1929 erfolgten Verkauf von Parzelle 442 (vgl. den Kaufvertrag vom
25 - jederzeit von den Käuferinnen oder deren Rechtsnachfolgern benützt wer- den, wogegen sie an die Kosten des Unterhalts derselben ihren verhält- nismässigen Anteil zu leisten haben." ebenfalls als Grunddienstbarkeit zu- lasten von Parzelle 235 und zu Gunsten von Parzelle 442 ins Grundbuch aufgenommen wurde. Ob dies aufgrund der im Kaufvertrag von 1928 for- mulierten Bestimmungen für F._____ überhaupt möglich war, ist deshalb wahrscheinlich, jedenfalls fehlte diese Befugnis nicht offensichtlich. Somit wurde schon mit dem Kaufvertrag von 1929 wohl auch Parzelle 442 zulas- ten von Parzelle 235 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ein- geräumt. Selbst wenn dies nicht geschehen wäre, würde dies der StWEG nicht zum Nachteil gereichen, weil auf jeden Fall Parzelle 459 eine Zu- fahrtsberechtigung zulasten von Parzelle 235 innehatte und -hat und auf- grund des Dienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 2000 die Parzelle 442 zur Erstellung (und Benutzung) der drei Parkplätze und des Zugangs zur C._____ berechtigt war und ist. Es ist folglich zur rechtlichen Erschliessung gar nicht notwendig, dass Parzelle 442 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten von Parzelle 235 innehat. Die Zufahrt zu den Park- plätzen auf Parzelle 459 über Parzelle 235 und der Zugang zum Haus auf Parzelle 442 respektive von diesem auf die Parkplätze auf Parzelle 459 fehlen demzufolge nicht offensichtlich, weswegen die Gemeinde die recht- liche Erschliessung zu Recht als gegeben angesehen hat. Somit spielt es auch keine Rolle, dass die C._____ hauptsächlich von Süden, von der N._____strasse her, erschlossen ist. Vorliegend geht es nicht um die Er- schliessbarkeit von Parzelle 442, sondern um jene von Parzelle 459 re- spektive für die dort projektierten drei Parkplätze. Ebenfalls keine Rolle spielt aufgrund des Anciennitätsprinzips, dass 2009 ein Parkverbot für Par- zelle 459 vereinbart wurde. Ebenso kann ausser Acht gelassen werden, dass Ausnützung auf Parzelle 459 transportiert wurde. Die Erstellung von Parkplätzen wird nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet.
26 -
27 - und nicht um die jetzt zur Diskussion stehenden drei Parkplätze auf Parzel- le 459 (vgl. Akten Gemeinde, Baubewilligungsakten 1972). d)Das Amtsverbot vom 11. Dezember 1978, das, wie von den Beschwerde- führern behauptet, angeblich auch das Befahren und Parkieren von Fahr- zeugen auf Parzelle 459 verbot, fiel – falls es für Parzelle 459 je bestand – spätestens mit dem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2000 gegenüber der StWEG dahin, als dieser von der Rechtsnachfolgerin der vormaligen Eigentümerin von Parzelle 459, der Baugesellschaft D., das Recht zur Erstellung der Parkierungsanlage und des Zugangs zu Parzelle 442 zu- lasten von Parzelle 459 gewährt wurde. Die Baugesellschaft D. konnte das Amtsverbot, das ja lediglich auf einer entsprechenden dingli- chen Berechtigung beruht (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]), entsprechend abändern. 9.Bezüglich der Kostenverteilung im Vorverfahren irren die Beschwerdefüh- rer, wenn sie sagen, die Vorinstanz hätte ihre Einsprache im Hauptpunkt gutgeheissen. Materiell ging es dort nicht primär um die Frage, ob das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, sondern darum, ob es bewilligt wer- den konnte oder eben nicht. Letzteres ist der Hauptpunkt und darin sind die Beschwerdeführer unterlegen, so dass die Kostenregelung der Gemeinde nicht zu beanstanden ist. 10.Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi-
28 - gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Gemeinde keine ausseramtliche Entschädigung zusteht. Die Beschwerde- führer haben indessen die anwaltlich vertretene StWEG nach Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 10‘140.30 ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung [HV; BR 310.250]) setzt die urteilende Instanz die Parteien- tschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei gemäss Art. 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsbe- rechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozess- führung erforderlich ist (Ziff. 2). Art. 3 Abs. 1 HV hält sodann fest, dass als üblich ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken gelte. Vorlie- gend ging der Rechtsvertreter der StWEG von einem Aufwand von 31.4 Stunden aus, was dem Gericht für die vorliegende Sache gerechtfer- tigt und erforderlich erscheint. Allerdings rechnete der Rechtsvertreter mit einem Ansatz von Fr. 290.-- statt der üblichen Fr. 270.-- pro Stunde und seine Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Allerdings enthält die Zu- sammenstellung vom 10. Juli 2013 den Aufwand des Rechtsvertreters für den Augenschein vor Ort nicht, weshalb sich eine pauschale Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 10'000.-- rechtfertigt. Folglich haben die Be- schwerdeführer die StWEG unter solidarischer Haftung mit Fr. 10‘000.-- (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
29 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.618.-- zusammenFr.5'618.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ und B._____ entschädigen die StWEG C._____ unter solidari- scher Haftbarkeit aussergerichtlich mit total Fr. 10‘000.-- (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. No- vember 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_224/2014).