VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 125 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 12. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erbengemeinschaft [EG] A., [bestehend aus:] B. C._____ D._____ E._____ und F._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Seewis vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi Beschwerdegegnerin betreffend privater Quartierplan "H._____"
3 - (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde (R 12 79) und bean- tragten, der Entscheid vom 25./27. Juni 2012 des Gemeindevorstandes Seewis sei aufzuheben und die Gemeinde sei zu verpflichten, das Quar- tierplanverfahren in der "H." einzuleiten. Das Verfahren sei zu sis- tieren, bis die Beschwerdeführer bei der Gemeinde einen privaten Quar- tierplan "H." eingereicht hätten und die Gemeinde diesen geneh- migt habe. Am 6. September 2012 beantragte die Gemeinde die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4.Am 30. Oktober, mitgeteilt am 1. November 2012, hiess das Verwal- tungsgericht die Beschwerde R 12 79 im Sinne der Erwägungen gut. Das Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde sehe für das Bauge- biet „H._____“ einen Zeitraum für die Erschliessung von 2014 bis 2017 vor. Der tatsächlichen Erschliessung müsse eine entsprechende Planung vorausgehen. Eine Quartierplanung brauche gerichtsnotorisch einige Zeit. Im konkreten Fall sei nicht einzusehen, dass der Einleitungsbeschluss für die – ohnehin erforderliche - Quartierplanung nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt gefasst werden könne. Somit bestehe ein Anspruch der von der Quartierplanungspflicht betroffenen Grundeigentümer auf zeitgerechte Abwicklung dieser Planung. Sollten die Beschwerdeführer vor dem Ab- schluss der öffentlichen Quartierplanung einen privaten Quartierplan ein- reichen, könne die Gemeinde, falls sie den privaten Quartierplan als ge- nehmigungsfähig erachte, den allenfalls schon gefassten Einleitungsbe- schluss wiederum aufheben und auf die Erarbeitung eines öffentlichen Quartierplans verzichten. Wolle die Gemeinde das von den Beschwerde- führern selbst in Aussicht gestellte private Quartierplanverfahren zuerst noch abwarten, habe sie den betreffenden Interessenten und Anspruchs- berechtigten eine entsprechend vernünftige Realisationsfrist (von 1 bis 2 Monaten) anzusetzen, um ihr (der Gemeinde) dann den fristgerecht er- stellten privaten Quartierplan zur Prüfung und Genehmigung zuzustellen;
4 - andernfalls die Einleitung des öffentlichen Quartierplanverfahrens durch die Gemeinde sofort an die Hand zu nehmen sei und, sobald die erforder- lichen Vorabklärungen durchgeführt und abgeschlossen seien, der Quar- tierplan ohne weitere Zeitverzögerungen zu erlassen sei. 5.Am 18. Dezember 2012 schrieb der Gemeindevorstand, er habe am 17. Dezember 2012 vom Vorschlag der Beschwerdeführer für einen privaten Quartierplan Kenntnis genommen und aufgrund des neuen Sachverhaltes beschlossen, in der H._____ ein öffentliches Quartierplanverfahren einzu- leiten. Der Einleitungsbeschluss werde voraussichtlich im Januar 2013 gefasst. 6.Am 31. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Gemeinde- vorstand den von ihnen ausgearbeiteten privaten Quartierplan ein. 7.Am 24. Januar 2013 lehnte der Gemeindevorstand den privaten Quartier- plan H._____ als nicht genehmigungsfähig ab. Er sei gewillt, wie am 18. Dezember 2012 mitgeteilt, eine öffentliche Quartierplanung unverzüglich durchzuführen. Der Gemeindevorstand erwog, die Quartierplanung sei im vorliegenden Fall recht anspruchsvoll. Der Quartierplan erfülle die Anfor- derungen von Art. 51 KRG nicht. Der Gestaltungsplan beschränke sich beispielsweise auf die Definition von Baufenstern für Hochbauten, während planerisch zur Umgebungsgestaltung keine Aussagen gemacht würden. Der Hinweis auf das kommunale Baugesetz genüge hier nicht. Die Baufenster seien überdimensioniert und erschienen mit den einge- zeichneten Bauten unrealistisch zu sein und liessen damit die nötige Rücksicht auf das Ortsbild an exponierter Lage vermissen. Die in den Quartierplanvorschriften festgehaltenen Bestimmungen zur Gestaltung seien derart allgemein gehalten, dass sie den Anforderungen einer Ge- staltungsplanung nicht genügten. Für Interpretationsmöglichkeiten seien
5 - Tür und Tor geöffnet. Auch der Erschliessungsplan sei unbefriedigend. Das nicht sehr grosse Baugebiet solle zwei Anschlusspunkte zum über- geordneten Strassennetz erhalten, wobei die Einfahrt zu Parzelle 698 vor allem wegen des steilen Geländes fraglich sei und die gesamte Erschlies- sungsplanung in Frage stellen könne. Auch die dargestellte Erschliessung von Parzelle 699 sei ungenügend. Der Abwasseranschluss sei an das überbaute Wohnquartier am H.weg vorgesehen. Falls sich heraus- stelle, dass die Leitungen der geplanten Überbauung nicht standhielten, müsste die Planung korrigiert werden. Der Plan lasse die grundbuchamtli- che Behandlung offen. Derzeit fehlten Näherbaurechte für die geplanten Nebenbauten, welche bis auf 2.5 m zur Kantonsstrasse zu liegen kämen. Ebenso fehle die kantonale Bewilligung für die Einfahrten. 8.Am 4. Februar 2013 beschloss der Gemeindevorstand, in der H. einen Quartierplan zu erarbeiten (einzuleiten). Der Plan mit den Grenzen des Quartierplangebiets und dem Beizugsgebiet der Landumlegung sei öffentlich aufgelegt. Mit der Quartierplanung und der Landumlegung solle eine zweckmässige Erschliessung, Bebauung und Gestaltung des Pla- nungsgebietes im Rahmen der Grundordnung sichergestellt werden. 9.Am 4. Februar 2013 erhoben A., E. sowie F._____ gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes vom (recte) 24. Januar 2013 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung. Der Gemeindevorstand sei zu verpflichten, den eingereichten privaten Quartierplan H._____ ma- teriell zu behandeln und allenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Klar sei, dass die Gemeinde den Inhalt eines eingereichten privaten Quar- tierplans auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und den allgemeinen Planungsgrundsätzen überprüfen und bei Wider- sprüchen mit übergeordnetem Recht entweder eine Überarbeitung des
6 - Quartierplans verlangen oder diesen mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen genehmigen könne. Die Gemeinde habe aber den Quartier- plan als nicht genehmigungsfähig bezeichnet. Dafür fehle eine nachvoll- ziehbare Begründung. Der Hinweis, der Quartierplan genüge den gesetz- lichen Anforderungen nicht, sei ungenügend. Es wäre anzuführen gewe- sen, welchen gesetzlichen Vorgaben der Quartierplan nicht genüge. Auch die angeführten Zweifel an der Realisierbarkeit des Strassenanschlusses im Bereich von Parzelle 698 genügten nicht, auch nicht der Hinweis auf denkbare Probleme beim vorgesehenen Abwasseranschluss. Hier hätte die Gemeinde allenfalls mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen arbeiten können. Zwar treffe es zu, dass beim Gestaltungsplan die Definition von Baufens- tern für die Hochbauten im Vordergrund gestanden habe. Für die Gestal- tung der Baukörper sollten die allgemeinen Bestimmungen des kantona- len Raumplanungsgesetzes und des kommunalen Baugesetzes gelten. Die Ortsplanung sei auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse (2009 re- vidiert). Die Gemeinde sage nicht, weswegen vorliegend bezüglich der Gestaltung die gesetzliche Regelung verschärft oder verändert werden müsse. Auch nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf die fehlenden An- gaben zur Umgebungsgestaltung. Die Erschliessung sei mit dem kantonalen Tiefbauamt besprochen wor- den. Man habe für die Lösung mit zwei Anschlüssen das Plazet erhalten. Es genüge nicht, wenn die Gemeinde sage, diese Lösung sei nicht un- problematisch. Dies sei zu undifferenziert. Die Zufahrt zu Parzelle 698 sei im Zusammenhang mit der Baubewilligung für Familie F._____ von Kan- ton und Gemeinde bewilligt worden. Hier und bei den Bedenken betref- fend Abwasseranschluss mache es sich die Gemeinde zu einfach. Es sei unproblematisch, dass die Näherbaurechte für Nebenbauten noch sichergestellt werden müssen. Dies hätte mittels Auflage verfügt werden können.
7 - 10.In der Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A._____ sei gestorben. Der Gemeindevorstand habe die landwirtschaftliche Parzelle 699 sowie die gemeindeeigene Parzelle 712 in den Quartierplanperimeter einbezo- gen. Parzelle 699 solle über Parzellen 698 und 711 erschlossen werden, Parzelle 712 könnte eine Parkierung für die Eigentümer von Parzellen (recte) 698 und 711 aufnehmen. Den Beschwerdeführern sei schon am 18. Dezember 2012 mitgeteilt wor- den, es werde ein öffentliches Quartierplanverfahren durchgeführt, dies im Anschluss an die Sitzung mit dem Vertreter der Beschwerdeführer vom
8 - Der Abwasseranschluss sei nicht abgeklärt. Im H.weg befänden sich alte Leitungen mit fraglichen Dimensionierungen. Es gebe keine Lösungsvorschläge für zu errichtende Dienstbarkeiten, auch nicht für Näherbaurechte für geplante Nebenbauten, welche bis auf 2.5 m zur Kantonsstrasse zu liegen kämen. Es fehlten die Bewilligungen des Kantons betreffend Einfahrten. Die Privaten könnten nur im Rahmen des Mitwirkungsrechts teilnehmen. Die Gemeinde habe das Recht, den Quartierplan durch Fachleute erar- beiten zu lassen. Der Beizug von Fachleuten sei notwendig. Bei dieser Ausgangslage habe an die Begründungspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das rechtliche Gehör sei nicht ver- letzt. Es stimme nicht, dass der Kanton die zwei Anschlüsse an die Kantons- strasse genehmigt habe. 11.In ihrer Replik vom 12. April (Poststempel 15. April 2013) hielten die Be- schwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Erben von A. führten das Verfahren weiter. Sie hätten gegen den Einleitungsbeschluss Einsprache erhoben. Der Kanton habe bestätigt, dass die Bewilligungen für die Anschlüsse in Aussicht gestellt werden könnten. Parzelle 699 sei in der Landwirtschaftszone und könne gar nicht für die Erschliessung und Parzellierung der angrenzenden Baugrundstücke in Anspruch genommen werden. Parzelle 712 liege in der Zöba und könne nicht zur Erstellung von Zufahrten und Parkierungsanlagen für nicht öf- fentliche Bauten und Anlagen gebraucht werden. Die Baufenster seien nicht die zukünftigen Baukörper. In der Umgebung gebe es auch grosse Bauten. Es gebe keinen Anlass, für die Gestaltung und die Umgebung besondere, von der Regelbauweise abweichende Vorgaben zu formulieren.
9 - Die Zufahrt zu Parzelle 699 erfolge über das im Erschliessungsplan ein- gezeichnete, noch einzuräumende landwirtschaftliche Zufahrtsrecht auf einer Breite von 3 m. Der Abwasseranschluss sei abgeklärt und bestätigt. Die Dimensionierun- gen seien in Ordnung. Der Abschluss der notwendigen Dienstbarkeiten sei eine reine Formsa- che. Diese würden erst dann vereinbart und im Grundbuch eingetragen, wenn der private Quartierplan genehmigt worden sei. Die Privaten dürften einen privaten Quartierplan einreichen. Es gebe kei- ne uneingeschränkte Planungsautonomie der Gemeinde. Die Gemeinde habe für die Prüfung des eingereichten privaten Quartier- plans keine Fachleute beigezogen. 12.Am 29. April 2013 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Das Tiefbauamt habe nur festgestellt, dass bei technischer Machbarkeit den geplanten Einfahrten nichts im Wege stehe. Der private Quartierplan genüge den Ansprüchen nicht. Er sei geprägt von eigenen, individuellen Vorstellungen und privaten Interessen. Derzeit liege die Ursache für Verzögerungen bei den Beschwerdeführern, welche gegen den Einleitungsbeschluss Einsprache erhoben hätten. Parzelle 699 dürfe zwar nicht für die Erschliessung der angrenzenden Bauparzellen in Anspruch genommen werden. Sie müsse aber erschlos- sen werden, und zwar über das Quartierplangebiet H._____. Parzelle 712 sei wegen einer Empfehlung des beauftragten Planers ins Quartierplangebiet einbezogen worden. Die Gestaltung, auch der Umgebung, sei wesentlicher Bestandteil jeden Quartierplans. Vorschriften fehlten im privaten Quartierplan. Im Rahmen der durchzuführenden Quartierplanung seien noch viele De- tails zu klären. Dies habe der private Quartierplan nicht gemacht, weswe- gen nun das beauftragte Planungsbüro dies an die Hand nehme.
10 - 13.Am 6. Juni 2013 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer D.(für die Erbengemeinschaft A.), E._____ und die Eheleute F._____ persönlich in Begleitung des beratenden Architekten G., dipl. Architekt ETH SIA, teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachchef, den Ingenieur/Geometer samt Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Silvio C. Bianchi) vertreten. Allen Anwe- senden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten (Standort 1: Im Kurvenbereich auf Strassenparzelle 1209/Kantonsstrasse; Höhe Parzel- len 712 [oberhalb] und 711.3/698 [unterhalb]; Standort 2: Untere Einfahrt, Höhe Parzelle 711.1 bzw. auf Wiesland Parzelle 711.2) die Gelegenheit gegeben, sich auch noch mündlich vor Ort zur ganzen Angelegenheit zu äussern. Der Beschwerdeführer D. legte noch eine Panoramafoto des bestehenden Orts- und Landschaftsbilds der Gemeinde zu den Ak- ten. Seitens des Gerichts wurden noch insgesamt 12 Fotos über die ge- nauen Orts- und Erschliessungsverhältnisse im Quartierplangebiet „H.“ bzw. „K.“ erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 24. Januar 2013 der Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt), worin der von den Beschwerdeführern ausgearbeitete private Quartierplan „H._____ bzw. K._____“ vom 31. Dezember 2012 mangels Genehmigungsfähigkeit
11 - abgelehnt wurde. Strittig und zu klären ist, ob die von der Beschwerde- gegnerin dazu angeführten Gründe betreffend ungenügender Gestaltung und Erschliessung des von den Beschwerdeführern privat vorgeschlage- nen Einzugs-/Beizugsgebiets mit den Parzellen 698 und 711 rechtens war.
12 - sprachlichen Verzögerungen, eine öffentliche Quartierplanung unverzüg- lich durchzuführen“ (Ziffer 2, im angefochtenen Entscheid). c)Die Beschwerdeführer machten weiter – zumindest sinngemäss - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der angefochtene Ent- scheid keine nachvollziehbare Begründung enthalten habe, inwiefern der eingereichte (private) Quartierplan bezüglich Gestaltung und Erschlies- sung die üblicherweise bei öffentlichen Quartierplänen verlangten und abgeklärten Planungsvorgaben nicht erfüllen würde. Vorab gilt es festzu- halten, dass der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient und den Betroffenen ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren garantiert. Aus dem Gehörsanspruch fliesst indessen ebenso die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide oder Beschlüsse. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Erlass gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 133 III 439 E.3.3). Dies ist nur dann möglich, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörden leiten liessen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E.2b). Das be- deutet aber nicht, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den konkreten Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die erforderliche Begrün- dungsdichte hängt dabei eng mit der Frage zusammen, wieweit die Ent- scheidungsfreiheit der Behörden (hier: Planungsautonomie der Gemein- de) sowie die Eingriffsintensität des Entscheids im konkreten Einzelfall gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E.2.1 sowie erneut BGE 112 Ia 107 E.2b mit weiteren Hinweisen auf Ju-
13 - dikatur und Rechtsprechung). Im Lichte dieser Vorgaben erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung offensichtlich als unbegründet. Die Be- schwerdegegnerin hat im angefochtenen (Nichtgenehmigungs-)Entscheid verschiedene, ihrer Meinung nach festgestellte Mängel des privaten Quar- tierplanentwurfes aufgelistet und zwar im Hinblick sowohl auf die Gestal- tung als auch auf die Erschliessung. Ob die dazu angeführte Begründung wirklich zutreffend ist, ist dann aber nicht mehr eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des zur behördlichen Über- prüfung vorgelegten privaten Quartierplanentwurfes.
14 - schaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkie- rung und die Quartierausstattung. In Art. 53 KRG wird sodann verfahrens- rechtlich noch ausdrücklich zwischen öffentlicher und privater Quartier- planung unterschieden. Art. 53 Abs. 1 KRG bezieht sich nur auf Erstge- nannte, Abs. 2 auf beide und Abs. 3 nur auf das private Verfahren. Art. 53 KRG lautet wie folgt: 1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartier- plans. Die Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Ge- meinderat für zuständig erklären. 2 Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragsstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. 3 Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung). 4 Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung. In Art. 17 der zugehörigen Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) wird zur Erarbeitung des [lediglich öf- fentlichen] Quartierplanes sodann noch was folgt präzisiert: 1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Ge- meindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Betei- ligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung. 2 Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unter- breitet Entwürfe der Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung. b)Der eingereichte private Quartierplan der Beschwerdeführer vom Dezem- ber 2012 enthielt einerseits den Gestaltungsplan „K.“ im Massstab 1:500 mit der Festlegung des QP-Perimeters [Parzellen 698 und 711.1./ 711.2./711.3.], vier Baufenster für rund sieben Hochbauten [inklusive ge- genseitiges Näherbaurecht zwischen Bauten auf Parz. 711.2 und 711.3] sowie ein separates Baufenster für Nebenbauten mit Höhenbegrenzung für Parkierung; und anderseits den Erschliessungsplan „K.“ im
15 - Massstab 1:500 mit zwei Anschlusspunkten für die strassenmässige Quartiererschliessung ab der oberhalb verlaufenden Kantonsstrasse „K.“ [Strassenparzelle 1209]. Die Zufahrten waren dabei zum einen über den bestehenden Autoabstellplatz (auf der Stützmauer) für die hangabwärts gelegene Parzelle 698 und zum anderen über die nordöst- lich davon [in deutlich weniger steiler Hanglage] gelegene Parzelle 711.1 geplant. In den Quartierplanvorschriften „K.“ wurde bezüglich Ge- staltung in Art. 8 QPV [Baufenster], Art. 9 QPV [Abstände], Art. 11 [Dach- gestaltung] und Erschliessung in Art. 13 QPV [Quartierstrasse] noch Fol- gendes ergänzt: Art. 8 QPV – Baufenster Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der im Quartierplan bezeichneten Baufenster erstellt werden. Die grauen Baufenster für Nebenbauten sind für PW Parkplätze oder Ga- ragen vorgesehen. Die maximale Gebäudelänge und Tiefe ist durch die Baufenster definiert. Art. 9 QPV – Abstände [Letzter Abschnitt] Die Höhe der Gebäude richtet sich nach dem Baugesetz der Gemeinde [...], (sie; die Gebäudehöhe) darf das Niveau der projektierten Kantons- trasse auf der Westseite an keiner Stelle um mehr als 1.30 m überragen. Art. 11 QPV – Dachgestaltung [Erster Abschnitt] Dachaufbauten und –fenster sind auf ein Minimum zu reduzieren und sind gut in das Dorf- und Siedlungsbild einzuordnen. Art. 13 QPV – Quartierstrasse [Erster Abschnitt] Vor Erteilung einer Baubewilligung müssen alle für die Erschliessung in- nerhalb der jeweiligen Parzellen 698, 711.1, 711.2 und 711.3 notwendi- gen Dienstbarkeiten im Grundbuch der Gemeinde [...] eingetragen sein. c)Aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen (KRG/QPV) gilt es also zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin den eingereichten privaten Quartierplan zu Recht infolge ungenügender Regelungsdichte und infolge fehlender Abklärungen abgelehnt hat. Wird diese Frage bejaht, ist die Be- schwerde aus diesen Gründen abzuweisen. Wird diese Frage verneint, ist
16 - davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihres grossen Planungsermessens sicherlich befugt gewesen wäre, den Einleitungsbe- schluss vom 4. Februar 2013 – laut entsprechender Vorankündigung im Schreiben vom 18. Dezember 2012 – trotz des bereits kurze Zeit später eingereichten privaten Quartierplans vom 31. Dezember 2012 zu fassen. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich die Planungshoheit auf ihrem Ge- meindegebiet und sie kann daher im Zweifel sicherlich auch entscheiden, welchen Verfahrensweg (öffentliche Quartierplanung nach Art. 51 ff. KRG oder sonst eben Zulassung und Genehmigung der auf Art. 53 Abs. 2 und 3 KRG basierenden privaten Quartierplanung) sie wählen will. Unbestrit- ten ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Behandlung und Überprü- fung des eingereichten privaten Quartierplans unter anderem auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen musste. Sie hätte den privaten Quartierplan danach – statt ihn nicht zu genehmigen – auch zur nochmaligen Überarbeitung im Hinblick auf die festgestellten Mängel (unpräzise Gestaltungsvorgaben; fehlende Abklärungen bezüglich Not- wendigkeit zweier Anschlusspunkte für Erschliessung) an die Beschwer- deführer zurückweisen oder ihn unter Auflagen und Bedingungen geneh- migen können, sofern die festgestellten Mängel mit vertretbarem Arbeits- aufwand und sinnvollerweise durch die Beschwerdeführer selbst innert Kürze nachhaltig und zielführend hätten behoben werden können. d)Die Beschwerdegegnerin kritisierte am privaten Quartierplan vor allem, dass dieser nur sehr rudimentäre Gestaltungsvorschriften enthalte. Dies trifft in Bezug auf die zu grossen Baukuben in den definierten Baufenstern wohl zu. Der privat erarbeitete Quartiergestaltungsplan sieht nämlich vor, dass die Hauptgebäude jeweils nur innerhalb der vier Baufenster erstellt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin bemängelte daher vorrangig die dadurch entstehenden zu voluminösen Gebäudekörper im Plangebiet. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass gar nicht die ganzen Bau-
17 - fenster überbaut werden dürften. Die Darstellung einer nur beschränkten Überbauungsmöglichkeit durch die Beschwerdeführer stimmt aber ein- deutig nicht mit Art. 8 QPV überein, weil dort vorgesehen ist, dass die maximale Gebäudelänge und Gebäudetiefe durch die Baufenster definiert werden. Nach diesem Wortlaut dürfte also die gesamte Baufensterfläche überbaut werden. Für die innerhalb oder entlang der Baufenster geplan- ten Hauptbauten sind sonst keine Abstandsvorschriften vorgesehen. Für die Gebäudehöhen gibt es – neben dem Verweis auf die Grundord- nung/das Baugesetz der Gemeinde – bloss eine einzige Vorschrift, näm- lich diejenige, dass das Niveau der projektierten Kantonsstrasse auf der Westseite nicht um mehr als 1.3 m überragt werden darf (so Art. 9 QPV [Letzter Abschnitt]). Wie der gerichtliche Augenschein vom 6. Juni 2013 dazu klar ergeben hat, reicht die Bestimmung der einzelnen Baustandorte innerhalb der definierten Baufenster indessen noch nicht aus, um eine geordnete und vernünftige Überbauung zu garantieren. Es fehlen nament- lich zuverlässige Angaben über die konkrete Dimensionierung der Haupt- bauten, über die Dachformen und Giebelausrichtungen, über die genaue Höhe und vorgesehene Staffelung der Baukörper, über die einzuhalten- den Gebäudeabstände innerhalb der vier Baufenster sowie über die Um- gebungsgestaltung auf den Parzellen 711 (im Umfang 3‘292 m 2 ) und 698 (Flächenmass 1‘107m 2 ), wobei die Steilheit des Hanggeländes von Süd- westen (Parzellen 698 und 711.3) nach Nordosten (Parzellen 711.2 und 711.1) markant abnimmt, das gesamte Plangebiet jedoch von weither gut einsehbar ist und deshalb ohne Zweifel von einer exponierten Ortslage der geplanten Quartierplanbauten die Rede sein kann, welche gestalte- risch besonders hohe Anforderungen an den Erhalt bzw. an die Einfügung ins bestehenden Orts- und Landschaftsbild durch Neubauten stellen (vgl. dazu das anlässlich des Augenscheins zu den Akten gegebene „Panora- mafoto“, inkl. vom Gericht erstellte Fotos Nr. 3, 4, 5, 6 und 7).
18 - Im Übrigen hat sich im Zuge des Augenscheins am Standort 2 (Auf Wies- land Parzellen 711.1/711.2 mit Blick hangaufwärts - Richtung Norden) noch gezeigt, dass oberhalb des Quarterplangebietes [entlang der Parzel- lengrenze 712 und 713] ein „Bächlein“ in Richtung der darunter situierten Quartierplanparzellen 711.1 und 711.2 fliesst, welches bei grossen Nie- derschlägen – laut Auskunft des Baufachchefs der Gemeinde – ein Ge- fahrenpotential (Überschwemmungsgefahr) für die darunter neu geplan- ten Wohnbauten im Plangebiet darstellen könnte, weshalb diesbezüglich noch genauere Abklärungen durch Fachleute im öffentlichen Quartier- planverfahren unerlässlich wären. Dem gilt es einzig noch beizufügen, dass bei solchen Bachverläufen stets auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerabstände ein Thema sein kann. Zu diesem realistischen Problemkreis ist dem eingereichten privaten Quartierplan überhaupt nichts zu entnehmen. e)Bei der Erschliessung wurde, was den Verkehr betrifft, von der Be- schwerdegegnerin vor allem die vorgesehene Quartiererschliessung über zwei anstatt bloss einen strassenmässigen Anschlusspunkt kritisiert. Fer- ner bemängelte sie eine fehlende Regelung der Durchsetzbarkeit der Er- schliessung. In Art. 13 QPV wird effektiv nur bestimmt, dass vor Erteilung einer Baubewilligung die für die Erschliessung notwendigen Dienstbarkei- ten im Grundbuch eingetragen werden müssten. Es werden dadurch aber nicht schon entsprechende Rechte und Pflichten selber statuiert, was die Rechtsunsicherheit bei der Realisation der Erschliessung zweifellos er- höht und daher verbindlicher festgelegt werden sollte. Wie der gerichtliche Augenschein vom 6. Juni 2013 auch hinsichtlich der vorgesehenen An- schlusspunkte für die strassenmässige Quartiererschliessung gezeigt hat, ist namentlich die Verwirklichung der Zufahrtsvariante über die Stützmau- er oberhalb der Parzelle 698 mit einigen Problemen (wie äusserst steile Hanglage; enge Raumverhältnisse für Fahrmanöver und Parkierungs-
19 - /Garagierungsanlagen auf Parzelle 698; Überwindung des enormen Ge- fälles [bis 30%] nur mit teuren Kunstbauten möglich) behaftet (vgl. dazu Gerichtsfoto Nr. 2 sowie den nachgereichten Schnittplan b-b samt Auszug Quartierplan „H._____“ mit eingezeichnetem Schnitt b-b; im Zuge des Augenscheins am Standort 1 [im Kurvenbereich auf Strassenparzelle 1209 bzw. auf K._____strasse Höhe Parzellen 712/711.3 vom Ingeni- eur/Geometer der Beschwerdegegnerin] vorgelegt und diskutiert [vgl. Ge- richtsfoto 1]). Aus den soeben genannten Gründen wurde für die Zu- /Einfahrt ab der kantonseigenen K._____strasse vom Tiefbauamt Graubünden (TBA) wohl bisher auch „erst“ eine Bewilligung „in Aussicht gestellt“. Vom Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung des privaten Quartierplans kann hier aber ebenso wenig die Rede sein, wie von der bereits vorhandenen Einräumung von Näher- baurechten (samt Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grund- buch) für die zusätzlichen Parkierungslagen unterhalb der K.strasse. Die Beschwerdeführer haben sich demnach bisher selbst nicht an die von ihnen erarbeiteten Vorgaben in Art. 13 QPV gehalten. Hinzu kommt, dass der zweite (untere) Anschlusspunkt für die Erschlies- sung im Bereich der Parzellen 711.1 und 711.2 in deutlich weniger stei- lem Gelände erstellt werden könnte und es sich aufgrund des noch über- schaubaren Umfangs des betreffenden Plangebiets (Gesamtfläche 4‘399 m 2 ) durchaus noch die Frage stellt, ob ein einziger Anschlusspunkt für die strassenmässige Erschliessung nicht bereits als ausreichend taxiert wer- den könnte (vgl. Gerichtsfotos Nr. 10,11, 12; und Erschliessungsplan „K.“ mit eingezeichneten Anschlusspunkten samt Linienführung für Weg-/Strasse innerhalb des Plangebiets bis zur unterliegenden Landwirt- schaftsparzelle 699 [als Freihaltezone ausgeschieden]). Die soeben be- schriebene Linienführung des Weg-/Strassennetzes innerhalb des Plan- gebiets ist ihrerseits nun aber wieder nicht vereinbar mit den im Gestal- tungsplan eingezeichneten Baufenstern und Bauhauptkörpern, weil die
20 - skizzierte Erschliessung mitten durch das Baufenster auf Parzelle 711.2 führen würde und folglich so gar nicht realisierbar wäre. Auch diesbezüg- lich drängen sich folglich noch eingehendere Abklärungen durch Fachleu- te bzw. Strassenexperten auf. f)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin im Ergeb- nis somit vollumfänglich Recht zu geben ist, wonach der eingereichte pri- vate Quartierplan der Beschwerdeführer - sowohl in gestalterischer als auch erschliessungstechnischer Hinsicht – viel zu rudimentär abgefasst wurde und die zugehörigen Quartierplanvorschriften zu ungenau und zu lückenhaft formuliert waren, um eine architektonisch gute und erschlies- sungsmässig vernünftige Überbauung im Plangebiet „H./K.“ garantieren zu können. Die planerischen Ungereimtheiten und beträchtli- chen Mängel im vorgelegten - offensichtlich innert kürzester Zeit erstell- ten - privaten Quartierplan hätten auch nicht durch eine mildere Mass- nahme (wie die Rückweisung an die Beschwerdeführer zur Nachbesse- rung/Ergänzung) behoben werden können. Wie der gerichtliche Augen- schein klar gezeigt hat, waren die gegenseitigen Positionen und gegen- läufigen Auffassungen über eine hinreichende Planung vor Ort derart weit voneinander entfernt, dass eine Rückweisung an die Beschwerdeführer zur Überarbeitung inhaltlich nichts gebracht hätte. Vielmehr wäre eine nochmalige (unnötige) Zeitverzögerung eingetreten, die weder im Interes- se der Beschwerdeführer wäre noch den glaubhaften Absichtserklärun- gen der Beschwerdegegnerin betreffend möglichst rascher Durchführung des öffentlichen Quartierplanverfahrens entsprochen hätte (vgl. vorne E. 2b in fine). Die Beschwerdegegnerin ist zudem aktenkundig - nach an- fänglicher Verweigerungshaltung – tätig geworden, indem sie am 4. Fe- bruar 2013 ja beschloss, in der „H._____“ einen Quartierplan einzuleiten und diesen dann – nach öffentlicher Auflage und Einsichtnahme durch die Betroffenen und Dritte – so schnell wie möglich auch voranzutreiben. Mit
21 - dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer an der Weiterbehandlung ihres privaten Quartierplanentwurfes jedoch objektiv auf ein Minimum gesunken, weil eine solch „doppelspurige Planung“ aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn mehr gemacht hätte. Der angefochtene Abweisungsent- scheid der in der Zwischenzeit aktiv gewordenen Beschwerdegegnerin darf deshalb auch in diesem Lichte betrachtet als gerechtfertigt und sinn- voll angesehen werden.
aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.524.-- ZusammenFr.3‘524.-- gehen – unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze – zu 1/3 zulasten der Erbengemeinschaft A._____ (bestehend aus: B., C. und D., diese zudem für ihren Anteil untereinander solidarisch haftbar), zu 1/3 zulasten von E. sowie zu 1/3 zulasten von F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]