VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 9 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beigeladen betreffend Baugesuch
auf. Nach den Eingabeplänen befinden sich im gemauerten Erdgeschoss ein Kleinviehstall und ein Raum für landwirtschaftliche Geräte, im Obergeschoss aus Holz ein Heuboden. Im April 1977 reichte der Vater von A., ein Baugesuch zum Umbau des Stalls in ein Ferienhaus ein. Das Baugesuch wurde vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (nachfolgend: DIV; heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS]) am 9. Mai 1977 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde von der Regierung des Kantons Graubünden am 12. September 1977 bestätigt, ein dagegen erhobener Rekurs vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden infolge Rückzugs abgeschrieben. Im Februar 1984 wurde der Stall durch einen Lawinenniedergang zerstört. Am 30. September 1986 ersuchte D. (der Vater von A._____) um eine Wiederaufbaubewilligung für den zerstörten Stall respektive den Bau einer landwirtschaftlichen Wirtschaftsbaute mit der Zweckbestimmung "Heustall". Bei der Erschliessung mit Wasser kreuzte er bei der Frage "Anschluss im Objekt vorhanden oder vorgesehen" nichts an, sondern verwies lediglich auf den Bach in der Umgebung des Objekts, ebenso wenig bei den "sanitären Einrichtungen" und auch nicht beim Abwasser und Strom. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1986 bewilligte die Gemeinde den Wiederaufbau gestützt auf den betreffenden Entscheid des DIV vom 21. November 1986. Als Auflage wurde verfügt, dass das
3 - Gebäude in Zukunft nur als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute verwendet werden dürfe (Zweckentfremdungsverbot). Zudem wurde ein Abparzellierungsverbot aus Überbauung verfügt. Am 18. September 1987 reichte D._____ ein neues Baugesuch ein und ersuchte um nachträgliche Bewilligung eines zweiten, irrtümlicherweise an der Westseite des Stalls errichteten Fensters. Gleichzeitig ersuchte er um Erweiterung der Zweckbestimmung des Stalls (Nutzung als Notschlafstelle und Keller). Auch hier hatte D._____ bei der Erschliessung betreffend Wasser/sanitäre Einrichtungen sowie beim Abwasser und beim Strom nichts angestrichen, sondern lediglich auf den Brunnen in der Umgebung des Objekts hingewiesen. Am 8. Oktober 1987 lehnte das DIV das Gesuch ab, weil die Projektänderung in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens stehe. Vielmehr deuten der Einbau eines zusätzlichen Fensters sowie die Erweiterung der Zweckbestimmung auf eine Zweckänderung der Baute hin. Anlässlich eines Augenscheins im Jahr 1990 stellte die Gemeinde fest, dass das Fenster noch nicht entfernt worden sei. Zudem sei entgegen dem Plan eine Treppe vom Stallteil in den Heustall angelegt worden. Im Kleintierstall sei eine Werkstatt eingerichtet worden und der Raum diene als Geräteraum. Auf dem Heuboden würden verschiedene Gegenstände gelagert. Ein aufgestelltes Bett diene wohl als Notschlafstelle. D._____ wurde zu einer Stellungnahme zur Beseitigungsverfügung für das Fenster und zur Einreichung einer Bewilligung für die Treppe sowie zur Räumungsverfügung für den Heuboden aufgefordert. Am 17. Juni 1991 liess sich D._____ dazu vernehmen. Für die nachträgliche Bewilligung des Treppenbaus reichte er am 19. Juli 1991 ein neues Baugesuch ein. Auch darin kreuzte er bei der Erschliessung betreffend Wasser/sanitäre Einrichtungen sowie beim Abwasser und beim Strom nichts an. Der
4 - Treppenbau vom Kleintierstall auf den Heuboden wurde sodann mit Baubewilligung vom 14. April 1992 gestützt auf die entsprechende Verfügung des DIV vom 4. Februar 1992 unter der Auflage, dass der Stall ausschliesslich als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute benutzt werde, bewilligt. Im Jahr 2009 stellte die Gemeinde fest, dass A._____ auf seinem Gelände Parkplätze erstellt und zusätzlich einen Container auf der Nachbarparzelle 6170, welche sich teils im Waldareal, teils im Waldabstandsbereich befindet, abgestellt hatte. Ein Baugesuch dafür unterbreitete er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. An einem Augenschein vom 2. Juli 2010 wurden diese Objekte wie auch der Stall besichtigt und die Nutzungsänderungen mitsamt den damit verbundenen baulichen Massnahmen festgestellt. Nach weiterem Schriftverkehr erliess die Gemeinde C._____ am 23., mitgeteilt am 27. Dezember 2011, einen Baubescheid inklusive Duldungsverfügung. Darin duldete sie die Sitz- und Vorplätze vor dem Stall und der Maiensässhütte, die Stützmauer, den Brunnen, die Sickergrube, das Klärbecken, die Wasserfassung und den Abfluss der Sickerleitung und bewilligte die Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an diesen Bauten und Anlagen unter der Voraussetzung, dass sie nur der Werterhaltung dienten und keine Änderung der Bauten und Anlagen oder Zweckänderung herbeiführten. Den baulichen Massnahmen am Stall (Badezimmer auf dem Heuboden, Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitzmöglichkeiten im Grossviehstall, Holztäferung an den Wänden und Decken im Grossviehstall, Sonnenstore am Stall, Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden, Fenster an der Süd- Westfassade), dem Bassin vor dem Stallgebäude sowie den beiden Parkplätzen und dem darauf abgestellten Container verweigerte die Gemeinde die nachträgliche Baubewilligung. Ebenfalls verweigerte sie eine Zweckänderung des landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Stalls
5 - zu Wohnzwecken und der Parkplätze. Sie belegte den Stall, die Parkplätze und den Container mit einem Benützungsverbot, welches bis zur Gewährleistung einer zonenkonformen Nutzung bestehen bleibe. 2.Dagegen erhob A._____ am 30. Januar 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids der Gemeinde C._____ vom 23. Dezember 2011; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Gemeinde zu neuem Entscheid zurückzuweisen. • Sämtliche Bauarbeiten im und am Stall sowie das Bassin vor dem Stallgebäude seien zum Grossteil schon vor 40 Jahren ab 1971 von seinem Vater D._____ ausgeführt worden. Spätestens ab dem 23. Mai 1991 habe die Gemeinde vom Fenster, der Treppe, der Werkstatt und der Notschlafstelle gewusst. Die Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden sei am 14. April 1992 bewilligt worden. • Die Verletzung materieller Vorschriften der Bauordnung stelle kein Dauer-, sondern ein Zustandsdelikt dar, bei dem das tatbestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines Zustands abgeschlossen werde. Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt falle im Baupolizeirecht mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen. Als vollendet gelte eine Baute dann, wenn sie bezugsbereit sei. Die vorliegenden angeblichen Verletzungen des Baurechts bestünden schon seit Jahrzehnten und seien heute nicht baubewilligungspflichtig und könnten auch keinem Benützungsverbot unterstellt werden. Seien Vorschriften verletzt worden, wäre dies vor Jahrzehnten geschehen. Die Gemeinde könne nicht ihre eigene jahrzehntelange Untätigkeit beschönigen und erst jetzt den Eigentümer in die Schranken weisen. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtswidrig. • Beim Container handle es sich um einen Arbeitsanhänger, eingelöst mit der blauen Schildnummer GR Z.1._____ mit Standort N., C.. Der Anhänger sei jederzeit verschiebbar, nicht fest montiert, lediglich abgestützt und vergleichbar mit Heuladewagen, Mistzettern etc. Er sei nicht baubewilligungspflichtig. Die seit Jahrzehnten bestehenden Parkplätze seien aus Kieslagerplätzen für die verschiedenen Umbauten während diversen Bauphasen entstanden.
6 - Die beanstandete Sonnenstore sei vor rund 6 Jahren montiert worden. In rechtlicher Hinsicht seien die Sonnenstore, die Parkplätze und der Container weder baubewilligungspflichtig noch mit einem Benützungsverbot belegbar. • Die Gemeinde wäre aus Gründen der Eigentumsgarantie, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit verpflichtet gewesen, die Tatbestände gemäss Ziffer 3 - 5 der angefochtenen Verfügung zu dulden. Das Einschreiten der Gemeinde sei verspätet und ihre Ansprüche verjährt. Für Baurechtsverletzungen gelte die fünfjährige relative respektive die zehnjährige absolute Strafverfolgungsverjährung. Einzig der Anhänger sei später hingestellt worden. Dieser sei aber nicht bewilligungspflichtig. • Die angefochtene Verfügung sei nicht durch den Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden und erweise sich auch insoweit als mangelhaft. • Das DIV habe mit Verfügung vom 11. Juni 1976 die Einzäunung unter dem Titel Verminderung von Kulturland bewilligt. Auch die Gemeinde habe am 14. Juni 1977 den Loskauf aus der Gemeinatzung bewilligt. Dort sei festgehalten, die Einfriedung oder Abhütung der entlasteten Liegenschaft aus dem allgemeinen Weidgang sei Sache des Gesuchstellers. 3.Die Gemeinde B._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung die Ab- weisung der Beschwerde. • Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährungsfrist betreffe nur den Strafanspruch. Vorliegend gehe es aber um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirke der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich nach 30 Jahren ab Fertigstellung der illegalen Baute analog zu Art. 662 ZGB. Eine kürzere Verjährungsfrist gelange bloss dort zur Anwendung, wo das kantonale Recht eine solche vorsehe oder aus Gründen des Vertrauensschutzes. Letzteres sei dann der Fall, wenn die Baupolizeibehörde vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreite, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus dulde. Auf den Vertrauensschutz könne sich nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt habe, also angenommen habe und auch habe annehmen dürfen, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig. Das Raumplanungsrecht des Kantons Graubünden sehe keine kürzere Verwirkungsfrist vor und der Beschwerdeführer könne
7 - sich nicht auf den guten Glauben berufen, was die abgewiesenen Baugesuche und die Schreiben der Gemeinde C._____ zeigten. Für die Beurteilung der baulichen Veränderungen sei somit die Verjährungsfrist von 30 Jahren massgebend. • Die Bauarbeiten im und am Stall sowie das kleine Bassin vor dem Stallgebäude seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht schon vor rund 40 Jahren ausgeführt worden. D._____ habe im Jahre 1977 ein Gesuch um Umnutzung des Stalls zu Ferienzwecken gestellt. Das Gesuch habe die Treppe, zwei Schlafräume mit den erforderlichen Fenstern und einen Kamin beinhaltet. Im entsprechenden Gesuch habe er darauf hingewiesen, dass sanitäre Anlagen nicht erforderlich seien. Dieses Baugesuch sei abgelehnt worden. • Nachdem der Stall im Jahre 1984 zerstört worden sei, sei der Wiederaufbau unter der Auflage, dass das Gebäude nur als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute verwendet werden dürfe, bewilligt worden. Im Jahre 1987 sei das nachträgliche Baugesuch für das Fenster abgelehnt worden. Im Jahre 1990 habe man festgestellt, dass das nicht bewilligte Fenster noch nicht entfernt, eine Treppe und eine Werkstatt errichtet und der Stall zur Lagerung verschiedener Gegenstände gebraucht worden sei sowie als Notschlafstelle gedient habe. Dafür sei keine nachträgliche Bewilligung erteilt worden, mit Ausnahme der Treppe im Jahr 1992, wiederum unter der Auflage, das Gebäude müsse als landwirtschaftliche Baute genutzt werden. Man habe festgehalten, alle nicht der Landwirtschaft dienenden Geräte und Möbel seien zu entfernen. • Im angefochtenen Bauentscheid habe man dargelegt, dass die baulichen Veränderungen hätten bewilligt werden müssen. Dies sei nicht bestritten. Die nicht bewilligten baulichen Veränderungen zielten auf eine Umnutzung des Stalls in ein Ferienhaus ab. Eine solche Umnutzung könne auch nicht aufgrund einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Die baulichen Veränderungen seien somit illegal, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stelle. • Der Stall des Beschwerdeführers sei im Jahre 1987 neu erstellt worden. Somit könnten sämtliche nicht bewilligten baulichen Veränderungen im und am Stall erst 1987 erstellt worden sein. Damit sei die 30-jährige Frist eingehalten. An der Befugnis der Gemeinde, ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen und die Verletzung materieller Vorschriften zu rügen und im Anschluss an einen negativen Bauentscheid die Wiederherstellung zu verlangen, ändere nichts, dass die Gemeinde bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den unrechtmässig
8 - vorgenommenen baulichen Veränderungen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht gutgläubig, weil er immer wieder auf den baurechtswidrigen Zustand hingewiesen worden sei. Zudem habe er immer wieder um Fristerstreckungen nachgesucht und schlussendlich die geforderten Unterlagen doch nicht eingereicht. Diese Ausführungen gälten auch für das Bassin vor dem Stallgebäude. Dieses sei im Zeitbereich der baulichen Veränderungen im und am im Jahre 1986 (recte: 1987) neu erbauten Stall erstellt worden. Die Badewanne von 1978 sei nicht massgebend, da dieses Planschbecken mit dem Bassin nicht vergleichbar sei. • Beim vom Beschwerdeführer eingereichten Fahrzeugausweis handle es sich nicht um den Ausweis des Containers. Dieser verfüge wohl über gar kein Kennzeichen. Der Container sei nicht jederzeit verschiebbar, sondern fest montiert und sein fester Verbleib sei beabsichtigt. Er diene als Unterstand und stelle als solcher eine bewilligungspflichtige Baute dar. Die Nutzung des Containers sei zonenwidrig und der Container verletze materielles Baurecht, weshalb eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Eine allfällige Verjährung oder Verwirkung werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. • Weiter sei nicht belegt, dass seit Jahrzehnten Parkplätze bestünden. Beim Augenschein im Jahre 1990 seien diese für die Gemeinde nicht ersichtlich gewesen. Erst bei der Begehung im Herbst 2009 habe die Gemeinde die Parkplätze festgestellt. Eine Bewilligung könne für die Parkplätze nicht erteilt werden, da diese zonenwidrig seien. Die Parkplätze bestünden erst seit wenigen Jahren, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf die Eigentumsgarantie berufen könne. • Die Sonnenstore sei vor sechs Jahren ohne Baubewilligung montiert worden. Sie diene der Umnutzung in ein Ferienhaus. Eine solche Umnutzung sei nicht zulässig, weshalb auch für die Sonnenstore keine Bewilligung erteilt werden könne. Das Einschreiten der Gemeinde sei nicht verspätet und ihre Ansprüche nicht verwirkt. • Der Metallzaun in der Landwirtschaftszone sei nicht zonenkonform und nie bewilligt worden. Über einen allfälligen Rückbau sei im separaten Wiederherstellungsverfahren zu entscheiden. 4.In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte seine Ausführungen wie folgt:
9 - • Im Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012 habe dieses ausgeführt, die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, sei grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt. Die 30-jährige Frist sei, nicht unproblematisch, in Anlehnung an Art. 662 ZGB festgelegt worden. Die grundsätzlich nach 30 Jahren eintretende Verwirkung der Befugnis der Behörden, den Abbruch zu verlangen, setze beim Betroffenen den guten Glauben nicht voraus. Eine kürzere als die 30-jährige Frist gelte jedenfalls dann, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der Frist eingeschritten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus geduldet hätten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt gewesen sei oder die Behörde sie hätte kennen müssen. • Das Fenster an der Süd-Westfassade sei bereits im Rahmen des Wiederaufbaus im Jahre 1984 (recte: 1987) erstellt worden, also vor 28 Jahren. Die Gemeinde sei seit 28 Jahren in Kenntnis dieser mutmasslichen Baupolizeiwidrigkeit gewesen. Ihr heutiges Einschreiten sei verspätet und ihr Anspruch verwirkt. Die Treppe zum Heuboden sei im Jahre 1971 erstellt worden, zunächst mit gemauerten Tritten, nach der Zerstörung des Gebäudes und dem Wiederaufbau in Holz. Der Bau der Treppe sei der Gemeinde seit Mai 1991 bekannt. Schon damals habe sich D._____ auf den Standpunkt gestellt, die Wiederherstellung der Treppe sei in der generellen Wiederaufbaubewilligung mit enthalten gewesen. Bei der Nutzung des Stallteils als Werkstatt beziehungsweise Geräte- und/oder Lagerraum handle es sich nicht um eine Zweckentfremdung, sondern um eine Nutzung im Rahmen der generellen Wiederaufbauverfügung vom 21. November 1986. Wenn im Jahre 1992 verfügt worden sei, dass Möbel, Geräte etc. zu entfernen seien, erweise sich die heutige Verfügung als verspätet und das Recht der Gemeinde als verwirkt. Dies gelte auch für das Badezimmer, den Tisch, die Sitzmöglichkeit und die Holztäferung. • Eine Bademöglichkeit habe bereits ab Mitte der Siebzigerjahre bestanden. Das heute bestehende Bassin sei der Badewanne aus den Siebzigerjahren rechtlich gleichzusetzen, weil es sich um die gleiche Nutzungsmöglichkeit handle. Auch diesbezüglich sei das Recht der Gemeinde verwirkt. Der abgestellte Anhänger müsse das Nummernschild nicht tragen, solange er auf privatem Grund parkiert sei. Sonnenstoren seien ausserhalb wie auch innerhalb der Bauzone nicht bewilligungspflichtig. Der Zaun stehe schon seit Mitte der Siebzigerjahre, weshalb das Recht der Gemeinde verwirkt sei. • Der Beschwerdeführer könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Die Baupolizeibehörden der Gemeinde C._____ sei vor Ablauf der 30- jährigen Frist eingeschritten, nämlich vor Mitte der Achtzigerjahre bis
10 - letztmals offenbar im Jahre 1991/1992, seither aber nicht mehr. Trotz besseren Wissens hätten sie den irrigerweise als baurechtswidrig qualifizierten Zustand mindestens 20 Jahre und mehr geduldet, obwohl ihnen mutmassliche Gesetzeswidrigkeiten bekannt gewesen seien. Das Einschreiten der Gemeinde C._____ sei rechtsmissbräuchlich. Dies gelte speziell auch, weil der Vater des Beschwerdeführers die zur Diskussion stehenden Bauten und Bauteile erstellt habe und nicht der Beschwerdeführer selber. Weiter sei das Einschreiten diskriminatorisch, weil die Gemeinde ähnliche Tatbestände an verschiedenen Orten der Gemeinde C._____ ebenfalls über Jahrzehnte toleriert habe und am Ende ihrer Existenz dagegen gerade nicht eingeschritten sei. 5.Die Gemeinde hielt am 27. April 2012 duplicando an ihren Anträgen fest. • Es müsse zulässig sein, innert der 30-jährigen Frist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen und bei Verletzung materieller Bauvorschriften und Erlass eines negativen Bauentscheides in einem weiteren Verfahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen. Die Frist sei vorliegend eingehalten. Es sei nicht erheblich, wenn nach Ablauf der 30-jährigen Frist für die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das Kriterium des guten Glaubens nicht zu beachten sei, wie dies aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2011 hervorgehe. • Die Bewilligung für die Treppe sei im Jahre 1992 unter der Auflage der Nutzung als landwirtschaftliche Baute erteilt worden. Die heutige Nutzung entspreche dieser Auflage aber nicht. Die 30-jährige Frist sei nicht abgelaufen. Die Werkstatt, wie sie heute bestehe, gehe weit über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus und entspreche nicht den Vorgaben der Wiederaufbauverfügung. Sie sei bewilligungspflichtig, aber nie bewilligt worden. Die 30-jährige Frist sei nicht abgelaufen. Dies gelte auch für die Möbel und die Gerätschaften auf dem Heuboden, das Badezimmer, den Tisch und die Sitzmöglichkeiten sowie die Holztäferung und das Bassin. • Es fehle eine Vertrauensgrundlage, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen könnte. Der Beschwerdeführer könne auch nicht die Duldung eines rechtswidrigen Zustands durch die Gemeinde geltend machen. Die Behörde sei nicht untätig gewesen. Auch das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörde und die Vertrauensbetätigung seien nicht erfüllt. Eine Interessenabwägung würde dasselbe ergeben.
11 - 6.Das beigeladene Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) beantragte unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts seit dem Jahr 1977 und Darstellung der raumplanungsrechtlichen Qualifikation der streitigen baulichen Massnahmen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 7.In einer weiteren Stellungnahme zur Vernehmlassung des ARE ergänzten und verdeutlichten die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. 8.Am 15. Juli 2013 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem von Seiten des Beschwerdeführers A._____ persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters und von Seiten der Gemeinde deren Rechtsvertreter sowie das Vorstandsmitglied E._____ und das Baukommissionsmitglied F._____ präsent waren. Von Seiten des ARE waren der Kreisplaner G._____ sowie dessen Substitut H._____ zugegen. Allen Anwesenden wurde an vier verschiedenen Standorten (Standort 1: Anhänger/Container und Parkplätze, Standort 2: Zaun; Standort 3. Umgebung des Stalls [Badewanne/Sonnenstore]; Standort 4: Innenräume des Stalls) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden noch 12 Fotos der streitigen baulichen Veränderungen erstellt und dem Augenscheinprotokoll beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
12 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Bauentscheid der Gemeinde C._____ vom 23. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die in der fraglichen Stallbaute respektive in dessen unmittelbaren und näheren Umgebung zum Zwecke der Feriennutzung vorgenommenen baulichen Massnahmen zu Recht verweigert hat. Nicht streitig und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dagegen die im angefochtenen Bauentscheid enthaltene Duldungsverfügung, mit welcher die Gemeinde die Sitz- und Vorplätze vor dem Stall und der Maiensässhütte, die Stützmauer, den Brunnen, die Sickergrube, das Klärbecken, die Wasserfassung und den Abfluss der Sickerleitung duldete und die Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an diesen Bauten und Anlagen unter der Voraussetzung, dass sie nur der Werterhaltung dienten und keine Änderung der Bauten und Anlagen oder Zweckänderung herbeiführten, bewilligte.
14 - verlangt beziehungsweise der rechtswidrige Zustand geduldet werden kann. Somit kann die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erst anordnen, wenn feststeht, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorliegt. Im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens kann die zuständige Behörde sodann allenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von beseitigenden Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, wobei hierzu der Erlass einer Duldungsverfügung - in welcher festgestellt wird, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Art. 94 Abs. 4 KRG) - unabdingbar ist. b)Zu beachten ist jedoch, dass von Seiten der Gemeinde nur solange ein Interesse an der Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens besteht, als die Verwirkungsfrist bezüglich der noch nicht bewilligten baulichen Massnahmen noch nicht abgelaufen ist. Ist diese Frist dagegen bereits abgelaufen, ist der Anspruch der Gemeinde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt. Dementsprechend würde sich die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erübrigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 136 II 359 E.8, 132 II 21 E.6.3). Diese Praxis beruht auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sowie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren). Die Frist von 30 Jahren wurde dabei in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt. Zunächst wurde dieser Grundsatz für das
15 - Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265 E.6) und in der Folge auch auf den Abbruch einer Baute innerhalb der Bauzone übertragen (BGE 107 Ia 121). Ob diese Praxis auch auf Bauten ausserhalb der Bauzone übertragen werden kann, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 132 II 21 E.6.3). Jedenfalls kann sich der Baugesuchsteller dann nicht auf Ablauf der erwähnten 30-jährigen Verwirkungsfrist berufen, wenn er durch täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden, z.B. durch falsche Angaben im Baugesuchsformular, bewirkt hat, dass eine Baurechtswidrigkeit unentdeckt bleibt, weil die Baubehörde keine Veranlassung zum Einschreiten hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012 E.2.5). c)Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich das Vorgehen der früheren Gemeinde C._____ - zuerst Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens inklusive Erlass eines Bauentscheids und bei Verletzung materieller Bauvorschriften nachträgliche Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens - als offensichtlich rechtens. Sofern die 30- jährige Verwirkungsfrist auch auf Bauten ausserhalb der Bauzone Anwendung finden sollte, kann bezüglich des Wiederherstellungsverfahrens bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass diese Frist seit Erstellung der fraglichen baulichen Massnahmen in vorliegendem Fall noch nicht abgelaufen war. Denn sämtliche baulichen Massnahmen wurden - wie nachfolgend dargelegt - vor weniger als 30 Jahren ausgeführt beziehungsweise beendet.
Der Stall des Beschwerdeführers wurde im Jahre 1987 nach dem Lawinenniedergang im Jahre 1984 wieder aufgebaut. Sämtliche von der Gemeinde beanstandeten baulichen Veränderungen im und am Stall (Badezimmer auf dem Heuboden, Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitzmöglichkeiten im Grossviehstall, Holztäfelung an den
16 - Wänden und Decken im Grossviehstall, Sonnenstore am Stall, Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden, Fenster an der Süd-Westfassade) konnten somit erst ab dem Jahre 1987 erstellt worden sein. Wann genau diese baulichen Massnahmen fertiggestellt wurden, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da die 30-jährige Frist ohnehin eingehalten ist. Ebenfalls keine Rolle spielt, welche Arbeiten vor dem Lawinenniedergang am in der Folge durch die Lawine zerstörten Stall bereits ausgeführt wurden, wurde der Stall doch erwiesenermassen nicht im Hofstattrecht gemäss Art. 81 Abs. 3 KRG wieder aufgebaut, sondern aufgrund einer ordentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) mit entsprechendem Zweckentfremdungs- und Abparzellierungsverbot.
Bezüglich des Bassins vor dem Stall macht der Beschwerdeführer geltend, dass bereits ab Mitte der 70er Jahre eine Bademöglichkeit bestanden habe und das heute existierende Bassin rechtlich der damaligen Badewanne gleichzusetzen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die damalige mobile Badewanne lässt sich mit dem heute bestehenden eingemauerten Bassin in keiner Art und Weise verglichen. Im Juni 1983 wurde das heute bestehende Bassin gesetzt und teilweise betoniert (vgl. Eintrag im Hüttenbuch vom 17./19. und 24./26. Juni 1983: „Swimmingpool gesetzt und teilweise betoniert“). Abgeschlossen wurden die Arbeiten sodann am 9. Oktober 1983 (vgl. BF-act. 7: Foto vom 3. September 1983; Eintrag im Hüttenbuch vom
Wie dem Hüttenbuch weiter zu entnehmen ist, wurde der Vorgänger des heute bestehenden Metallzauns am 1. Oktober 1977 erstellt (vgl.
17 - Eintrag im Hüttenbuch vom 1. Oktober 1977: „Der Zaun ist endlich fertig“ [mit Zeichnung, welche einen Bündnerzaun zeigt]; vgl. auch BF- act. 7: Fotos vom Juli/August 1978). Durch den Lawinenniedergang im Jahre 1984 wurde erwähnter Bündnerzaun zerstört (vgl. ARE-act. 7). Der heute bestehende Metallzaun wurde in der Folge offenbar im Sommer 1989 erstellt und zwischen dem 9. und 12. September 1989 fertiggestellt (vgl. Eintrag im Hüttenbuch Sommerferien 1989: „Arbeiten: gezäunt, damit Fa. H._____ [?] Pfosten für neuen Zaun einbetonieren konnte [Drahtgeflechtmontage erfolgt später]“ und vom
Hinsichtlich der Parkplätze macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, dass diese bereits seit Jahrzehnten bestünden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotodokumentation (BF-act. 7), welche dies belegen soll, ist jedoch nicht aufschlussreich. Vielmehr sind dieser bloss Erd- und Kieshügel sowie diverse auf der Wiese abgestellte Fahrzeuge zu entnehmen, welche als Parkplatz 1 beziehungsweise Parkplatz 2 bezeichnet sind. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit diesen Fotos nicht zu belegen, dass die beiden Parkplätze bereits seit Jahrzehnten bestehen. Vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für das bereits jahrzehntelange Bestehen der Parkplätze beim Beschwerdeführer liegt, ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die Parkplätze wohl erst nach dem Jahre 1990 erstellt wurden, waren diese doch anlässlich des Augenscheins im Jahre 1990 für die Gemeinde noch nicht ersichtlich.
Der Container wurde vom Beschwerdeführer sodann erwiesenermassen erst im Jahre 2009 aufgestellt. Im diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch keine allfällige
18 - Verjährung beziehungsweise Verwirkung geltend, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die 30- jährige Verwirkungsfrist bezüglich aller von der Gemeinde nicht bewilligten baulichen Massnahmen noch nicht abgelaufen ist. Somit hat die Gemeinde ihr Interesse an der Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahren zu Recht bejaht und dementsprechend auch zu Recht ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchgeführt und den entsprechenden Bauentscheid vom 23. Dezember 2011 erlassen. Über die allfällige Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands wird sodann in einem separaten Verfahren zu entscheiden sein, wobei in diesem Verfahren dann auch zu prüfen sein wird, ob die 30-jährige Verwirkungsfrist vorliegend zur Anwendung gelangt oder ob infolge des Vertrauensschutzes allenfalls eine kürzere Frist anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E.7) oder die Frist infolge täuschenden Verhaltens seitens des Beschwerdeführers gar nicht zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2011 vom
20 - der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute und Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E.5.1; BGE 123 II 256 E.3). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (BGE 119 Ib 222 E.3a). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können die Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteile des Bundesgerichtes 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E.2.2 sowie 1C_47/2008 vom 8. August 2008 E.2.5.1). Im kantonalen Recht ist die Baubewilligungspflicht wie folgt geregelt: Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch die Raumplanungsverordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO besagt sodann, dass Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und
21 - Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt, keiner Baubewilligung bedürfen. Darunter versteht man praxisgemäss etwa das Auswechseln einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, oder einzelner Dachziegel an Dächern. Reparatur und Unterhaltsarbeiten sind bloss solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben. Lediglich Gebäudeunterhalt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleine Ausbesserungsarbeiten wie beispielsweise das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind alle der Erhaltung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Luzern LGVE 1993 II Seite 108 E.2b m.w.H.). Weitergehende Arbeiten gelten als Modernisierungsarbeiten, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufweisen (VGE 579/91 E.3). Nicht mehr als Unterhaltsarbeit kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes betrachtet werden, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird (PVG 1972 Nr. 23). Entsprechend qualifizierte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den vollständigen Ersatz eines Daches und seiner Isolation (PVG 2000 Nr. 59 E.3) sowie die Erweiterung einer als Heubarge bewilligten Baute mit einem neuen Keller, einer Abwasserleitung mit Fäkalientank, einer Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss, einem Vordach sowie Fenstern im Erd- und Obergeschoss (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden
22 - R 10 119 vom 17. Mai 2011 E.3) denn auch als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht und dementsprechend baubewilligungspflichtig ist. c)Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die im und am Stall und in dessen unmittelbaren und näheren Umgebung bereits ausgeführten baulichen Massnahmen (Badezimmer auf dem Heuboden, Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitzmöglichkeit im Grossviehstall, Holztäfelung an den Wänden und Decken im Grossviehstall, Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden, Fenster an der Süd-Westfassade, Sonnenstore am Stall, Bassin vor dem Stallgebäude, Zaun, Parkplätze und Container) stellen sowohl insgesamt als auch je für sich alleine betrachtet bedeutsame bauliche Veränderungen dar, welche weit über den Rahmen von zulässigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an einem Heustall respektive dessen Werterhaltung hinausgehen. Auch wurde mit ihnen das übliche Mass einer Renovierung überschritten. Die baulichen Veränderungen sind mit so wichtigen räumlichen Folgen verbunden, dass ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Zudem zielen die baulichen Massnahmen offensichtlich auf eine unzulässige Zweckänderung der rechtskräftig mit Verfügung vom 15. Dezember 1986 einzig als „landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute“ beziehungsweise als „Heustall“ bewilligten Baute zu einem Ferienhaus hin. Allein schon aufgrund der erfolgten Zweckänderung sowie dem damit einhergehenden wertvermehrenden Charakter der diversen baulichen Massnahmen können diese nicht als baubewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO betrachtet werden. Hinzu kommt, dass derartige Massnahmen - soweit Änderungen im Gebäudeinnern sowie Zweckänderungen vorgenommen werden sollen - im Bereich ausserhalb der Bauzone ohnehin bewilligungspflichtig sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 KRVO). Damit ist bereits gesagt, dass sämtliche zur Beurteilung
23 - stehenden, bereits ausgeführten baulichen Veränderungen einschliesslich der Geländeveränderungen der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG beziehungsweise Art. 86 Abs. 1 KRG unterstehen. d)Im Übrigen ist dem beschwerdeführerischen Ansinnen nach Feststellung, dass die Arbeiten nicht bewilligungspflichtig seien, auch deshalb kein Erfolg beschieden, weil gemäss Art. 40 Abs. 3 KRVO auch bewilligungsfreie Bauvorhaben dem materiellen Recht des Bund, des Kantons und der Gemeinde entsprechen müssen, weshalb sie im Zweifel immer ein Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen. Dass die bereits ausgeführten baulichen Massnahmen dem materiellen Recht widersprechen, wird nachfolgend dargelegt.
25 - c)Die Frage, ob die in Abweichung zum bewilligten Zustand beziehungsweise im Zuge der diversen, seither durchgeführten baulichen Massnahmen realisierte Ferienwohnnutzung einer nachträglichen Bewilligung zugänglich sei, ist zu verneinen. Angesichts des im Jahre 1986 bewilligten Zustands und der zulässigen Nutzung des Heustalls als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass für keine - wie auch immer geartete - Ferienhausnutzung eine nachträgliche Bewilligung erhältlich ist. Dies deshalb, weil die angestrebte Nutzungsänderung des Heustalls, unbesehen davon, ob eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung angestrebt würde, weder unter dem Titel der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a und Art. 22 RPG, noch unter jenem der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden dürfte. Ebenso wenig wäre aufgrund der umschriebenen Vorgeschichte eine nachträgliche Bewilligung für die Umnutzung gestützt auf die Bestimmungen der Art. 24a, 24c oder 24d RPG erhältlich. Auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung des ARE (vgl. Ziff. 2.2 der Vernehmlassung) kann verwiesen werden. d)Im Einzelnen ist zu den von der Gemeinde infolge materieller Rechtswidrigkeit zu Recht nicht bewilligten baulichen Veränderungen was folgt festzuhalten:
Anlässlich des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins vom 15. Juli 2013 wurde erkennbar, dass der ehemalige Heustall heute offensichtlich Wohn- beziehungsweise Ferienzwecken dient. Sowohl der Einbau eines Badezimmers auf dem Heuboden, die Errichtung einer Werkstatt im Kleintierstall, die neue Nutzung im Grossviehstall mit Tisch und Sitzmöglichkeiten sowie Täferung der Wand und Decke wie auch die neu angebrachte Sonnenstore zielen
26 - offenkundig auf die Umnutzung des früheren Stalls in ein Ferienhaus ab. Die baulichen Veränderungen innerhalb des Stalls widersprechen der am 15. Dezember 1986 erteilten Bewilligung zum Wiederaufbau des Stalls als landwirtschaftliche Baute diametral, müsste sich gemäss den Eingabeplänen doch im gemauerten Erdgeschoss ein Kleinviehstall und ein Raum für landwirtschaftliche Geräte beziehungsweise im Obergeschoss aus Holz ein Heuboden befinden, was heute offensichtlich nicht mehr der Fall ist. Eine solche Umnutzung des Stalls in ein Ferienhaus lässt sich weder unter dem Titel der Zonenkonformität noch der Standortgebundenheit bewilligen. Die baulichen Veränderungen im und am Stall können dementsprechend nicht bewilligt werden.
Die nachträgliche Bewilligung des Fensters an der Süd-Westfassade des Stalls wurde vom DIV bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 1987 verweigert, weshalb die dafür im angefochtenen Bauentscheid vom
Die vom Kleintierstall in den Heustall führende Treppe wurde mit Baubewilligung vom 14. April 1992 gestützt auf die entsprechende Verfügung des DIV vom 4. Februar 1992 unter der Auflage, dass der Stall ausschliesslich als landwirtschaftliche Wirtschaftsbaute benutzt werde, bewilligt. Nachdem die Zweckänderung des Stalls dennoch unbewilligt stattgefunden hat, ist es folgerichtig, mangels Zonenkonformität und fehlender Standortgebundenheit die im Jahre 1992 erteilte Bewilligung zu widerrufen. Die in Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) enthaltenen Voraussetzungen eines Widerrufs - Änderung der Sachlage und keine überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen
27 - oder privaten Interessen - sind vorliegend zweifelsohne erfüllt. Sollte der rechtmässige Zustand im und am Stall wieder hergestellt werden, könnte die Treppe sodann nachträglich wieder bewilligt werden.
Auch die Errichtung eines Bassins vor dem Stallgebäude zielt - wie sämtliche übrigen baulichen Veränderungen im und um den Stall herum - auf eine Umnutzung des Stalls in ein Ferienhaus ab, welche sich wie gesehen weder unter dem Titel der Zonenkonformität noch des landwirtschaftlichen Bedarfs bewilligen lässt.
Den Metallzaun betreffend bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei mittels Verfügung vom DIV vom 11. Juni 1976 beziehungsweise mit Verfügung der früheren Gemeinde C._____ vom 14. Juni 1977 bewilligt worden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das ARE in ihrer Vernehmlassung unter Ziff. 3.2 korrekt ausführte, stützt sich die vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung des DIV auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und regelt den Ausgleichsbetrag, welcher aufgrund der Einzäunung und diversen Pflanzungen in den kantonalen Meliorationsfonds zu entrichten ist. Die kommunale Verfügung vom 14. Juni 1977 regelt sodann den Loskauf aus der Gemeinatzung im Sinne von Art. 128 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB; BR 210.100). Es handelt sich dabei um ein Institut des Privatrechts, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mangels landwirtschaftlichen Bedarfs sowie fehlender Zonenkonformität hat die Gemeinde den Metallzaun denn auch zu Recht nicht bewilligt.
Auch die beiden Parkplätze, wovon sich einer auf der Nachbarparzelle 6170 teilweise im Waldareal, teilweise im Waldabstandsbereich befindet, können mangels Zonenkonformität nicht bewilligt werden.
28 - Die betreffenden Terrainveränderungen sind gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO ausserhalb der Bauzone stets bewilligungspflichtig, auch wenn sie weniger als 0.8 m hoch oder tief respektive eine Kubatur von weniger als 100 m 2 aufweisen. Da die Melioration im Grundbuch noch nicht vollzogen ist, spielt es - zumindest vorläufig - auch keine Rolle, dass der untere, teils im Waldareal, teils im Waldabstandsbereich befindliche Parkplatz einmal auf Land von Dritten liegen wird.
Hinsichtlich des seit dem Jahre 2009 auf dem teils im Waldareal, teils im Waldabstandsbereich befindlichen Parkplatz abgestellten braunen Containers bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich dabei um einen Arbeitsanhänger handle, der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden auf das Nummernschild GR Z.1._____ zugelassen sei. Der Anhänger unterstehe nicht der Bewilligungspflicht, da er nicht fest montiert und folglich jederzeit verschiebbar sei. Diese Ausführungen zielen ins Leere. Einerseits handelt es sich bei dem mit Kontrollschild GR Z.1._____ ausgestatteten Anhänger erwiesener- massen nicht um den grossen braunen Container, sondern um den kleinen grauen Anhänger, welcher am Augenschein vom 15. Juli 2013 neben dem grossen braunen Container am Waldrand abgestellt war (vgl. auch ARE-act. 15). Andererseits ist der Container entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht jederzeit verschiebbar. Vielmehr hat der durchgeführte Augenschein deutlich gezeigt, dass der Container fest montiert ist und dessen dauerhafter Verbleib beabsichtigt ist, dient der Container dem Beschwerdeführer doch als Unterstand beziehungsweise als Garage für seine Baumaschinen (z.B. für den Bagger). Zudem steht der Container unbestritten seit dem Jahr 2009 an Ort und Stelle. Dementsprechend handelt es sich beim streitigen Container aber nicht bloss um ein
29 - bewegliches Fahrzeug, sondern viel eher um eine bewilligungspflichtige Baute. Da die erwähnte Nutzung des Containers zonenwidrig ist und dieser somit materielles Baurecht verletzt, hat die Gemeinde auch dafür zu Recht keine nachträgliche Baubewilligung erteilt. Dementsprechend erweisen sich sämtliche baubewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen als rechtswidrig, weshalb die Gemeinde im angefochtenen Bauentscheid die nachträgliche Baubewilligung derselben zu Recht verweigert beziehungsweise zu Recht deren materielle Baurechtswidrigkeit festgestellt hat. e)An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den angeblich von der Gemeinde jahrzehntelang geduldeten illegalen Aus- und Umbau von Maiensässhütten auf dem Maiensäss „N.“ und seine daraus abgeleitete Forderung auf Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu ändern. Denn einerseits steht in vorliegendem Verfahren nicht der Aus- oder Umbau einer Maiensässhütte, sondern vielmehr die bereits realisierten baulichen Veränderungen, welche zu einer Zweckänderung der ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiebaute geführt haben, zur Diskussion. Mangels Entscheidrelevanz kann somit auf das beschwerdeführerische Editionsbegehren betreffend sämtliche Amtsakten in Sachen Maiensäss des Beschwerdeführers in der Gemeinde C. verzichtet werden. Überdies war die frühere Gemeinde C._____ entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner Zeit bereit, rechtswidrige Ausbauten von landwirtschaftlichen Ökonomiebauten wie Heuställen zu tolerieren, wie dies im Übrigen auch die heutige Gemeinde B._____ nicht ist. Dementsprechend zielt auch die beschwerde- führerische Forderung nach Gleichbehandlung im Unrecht ins Leere.
30 - f)Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte, im Jahre 1998 vorgenommene Schätzung, aufgrund derer die fragliche Stallbaute als nichtlandwirtschaftlich qualifiziert wurde, vermag dem Beschwerdeführer keinerlei Rechtsvorteile zu verschaffen. Zum einen haben Schätzungen primär den versicherungsrelevanten Wert der betreffenden Baute wiederzugeben. Raumplanerische Bedeutung kommt ihnen jedoch keine zu. Wie das ARE zutreffend ausführte, ist vorliegend einzig von Bedeutung, dass die frühere Gemeinde C._____ mit Verfügung vom