R 12 42/72 5. Kammer URTEIL vom 18. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprachen/Baubewilligungen

  1. a)Im April 2009 erstellte die ... SA im Auftrag der Stadt ...(Beschwedegegnerin) einen Bericht betreffend der Standorte für die Halbunterflurcontainer in der Stadt. Im Bericht wird die Menge des Haushaltskehrichts pro Einwohner und Jahr auf 132 kg geschätzt. Ein Molok von 5 m³ wäre sicher ausreichend für 160 Einwohner. Es wurde ein Netzwerk mit 20 Standorten vorgeschlagen, welches je einen Molok mit 5 m³ für den Haushaltskehricht der Einwohner und für die nahe gelegenen Betriebe vorsehe. Vier dieser Standorte könnten auf Sammelstellen vergrössert werden (Papier, Glas, PET und Alu/Weissblech). Damit hätten fast alle der in der städtischen Zone lebenden Einwohner weniger als 150 m bis zu einem Molok für Haushaltskehricht zu gehen und weniger als 250 m bis zu einer Öko-Sammelstelle. 32 Moloks, welche einmal pro Woche oder weniger oft geleert würden, würden die etwa 100 Punkte ersetzen, welche aus mehreren 800-Liter-Containern und zu Haufen gestapelten einzelnen Säcken bestünden, die zweimal pro Woche eingesammelt würden (entspricht der heutigen Situation). b)Am 7. Februar 2012 erstellte ein Ingenieurbüro einen technischen Bericht zur Sanierung der Via ... und der ... Die beiden Strassen seien vor über 30 Jahren mit einer Fahrbahnbreite von 5.5 m, beidseitigen Trottoirs von je 1.8 m Breite und einer Fundationsschicht von 60-80 cm Stärke erstellt worden. Dies sei die Erschliessung eines kompletten Wohngebiets und des Freibades. Durch die Änderung in eine Dreissigerzone

seien verkehrsberuhigende Schwellen eingebaut worden. Diese müssten wegen ihres schlechten Zustandes jetzt entfernt werden. Eine Erneuerung sei notwendig. Die Via ... sei 400 m, die Via ... 170 m lang. Die Strassen würden neu gebaut. Zur Verkehrsberuhigung würden horizontale Hindernisse im Fahrbahnbereich erstellt. Diese würden mit einem Baum, einer Bank und einem Molok gebaut. c)Baugesuch der Stadt (Projektänderung Container) vom 17. Februar 2012 Am 17. Februar 2012 publizierte die Stadt ein Projektänderungsgesuch für die Erstellung von Unterflurcontainern Nrn. 1, 5, 6, 7, 10, 13 und 15 auf dem gesamten Stadtgebiet. d)Baugesuch Stadt (Sanierung Strassen) vom 2. März 2012 Am 2. März 2012 publizierte die Stadt ein Baugesuch für die Sanierung und Neugestaltung u.a. der Via ... und der Via ... Neben den Plänen lag auch der erwähnte technische Bericht auf. e)Die Eheleute ... sind Miteigentümer der an der Via ... gelegenen Parzelle 529, ... und ... Miteigentümer des sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindlichen Einfamilienhauses auf Parzelle 1392 und die Eheleute ... Miteigentümer an Parzelle 695 ( alle Beschwerdeführer) mit dem darauf erstellten Einfamilienhaus. f)Einsprachen gegen das am 17. Februar 2012 publizierte Gesuch Am 26. Februar 2012 erhob ... gegen die Erstellung des Unterflurcontainers Nr. 5 Einsprache. Er verlangte, der geplante Standort sei aufzuheben oder zu verschieben. Dieser befinde sich in unmittelbarer Nähe seiner Liegenschaft. Seine Ein- und Ausfahrt sei durch den Standort nicht mehr sichergestellt. Zudem resultiere zusätzlicher Lärm und eventuell Gestank. Durch die Aufhebung oder Verschiebung von Containern Nrn. 15 und Nrn. 13 ergebe sich eine Verschiebung der Entsorgung zulasten von Nr. 5.

g)Am 1. März 2012 erhoben ... und ... gegen die Erstellung des Unterflurcontainers Nr. 5 Einsprache. Dieser liege direkt vor ihrer Parzelle auf der Via ... Dies sei das einzige Doppeleinfamilienhaus auf der ganzen westlichen Seite der Via ... Zimmer, Küche und Terrasse seien zur Strasse ausgerichtet. Sie seien mit den resultierenden Immissionen nicht einverstanden. Die Standorte der Container sollten dort sein, wo die grösste Abfallmenge resultiere (Art. 82 BG). Auch Container Nr. 15 sollte belassen werden. Überhaupt sollten die bisherigen Standorte (Kehrichthäuschen) belassen werden. Die Container sollten, wenn schon, auch verkehrsberuhigende Wirkung zeigen. Die Einsprecher machten einen entsprechenden Vorschlag. h)Am 28. Februar 2012 erhoben ... und ... ebenfalls gegen die Errichtung des Unterflurcontainers vor ihrer Liegenschaft beim Gartensitzplatz (Nr. 6) wegen der zu erwartenden Immissionen Einsprache. i)Einsprachen gegen das am 2. März 2012 publizierte Gesuch Am 16. März 2012 erhoben ... und ... gegen die Sanierung und Neugestaltung der Via ... und der Via ... Einsprache. Die Unterflurcontainer müssten anders positioniert werden, gemäss ihrem eingereichten Vorschlag (gemäss Einsprache vom 1. März). Die zu pflanzenden Bäume, schränkten die Sicht ein. Art und Grösse der zu pflanzenden Bäume werde verschwiegen. Die geplanten Sitzbänke führten zu Immissionen. Zum Baugesuch lägen zu wenige Informationen vor. Es fehle eine Visualisierung. Die Unterflurcontainer in den Plänen stimmten nicht mit den markierten Standorten überein. j)Am 28. März 2012 erhob ... dagegen ebenfalls Einsprache. Er beantragte, dem geplanten Standort der Verkehrsberuhigung mit Container Nr. 5 sei aufzuheben oder zu verschieben. Die neue Einsprache erfolge aufgrund der Besprechung am 28. März 2012 mit Vertretern der Stadt. Diese hätten gesagt, dass der Container Nr. 5 in der Verkehrsberuhigung integriert bleibe. Die Frage sei für

die Stadt erledigt und es müsse eine neue Einsprache gegen die Neugestaltung der Via ... eingereicht werden. Es ergebe sich eine Verkehrsverlagerung vor den Hauseingang und die Einfahrt in die Garage. Diese sei sehr erschwert, ja sogar sehr gefährlich. Er frage sich, ob die Stadt die Verantwortung im Schadensfall übernehme und ob die Zufahrt zu seiner Garage mit der Neugestaltung der Via ... inkl. Trottoir noch gewährleistet sei. Die Einfahrt zur Garage ab Strasse über Trottoir müsse gleich wie alt bestehend ausgeführt werden, sonst könne sie nicht mehr benützt werden. k)Verfügung Stadt vom 5. April 2012 betreffend Einsprache vom 26. Februar 2012 Der Stadtrat wies am 5. April 2012 die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Aufgrund der Einsprache habe der Stadtrat beim Fachplaner und bei der Polizei verschiedene Abklärungen durchführen lassen. Anhand der erhaltenen Rückmeldungen habe er seinen Entscheid gefällt. Der Standort sei durch den Fachplaner ermittelt worden. Der mit dem Auftrag betraute Ingenieur habe alle Zu- und Ausfahrten im Zusammenhang mit der Sanierung der Via ... auf die Benutzbarkeit geprüft. Durch die in das Erdreich abgesenkten Abfallsammelbehälter werde allfälligen Geruchsimmissionen erfolgreich begegnet. Deren Entleerung erfolge mit einem LKW-Kran und dauere unbedeutend länger als das Entleeren eines Normalcontainers. Weil die Container grösstenteils aus Kunststoff bestünden, verringere sich der Lärm während des Ablaufs deutlich gegenüber den heutigen Normalcontainern aus Metall. Unterflurcontainer würden bereits seit Jahren in diversen Wintersportorten eingesetzt. Die gemachten Erfahrungen zeigten, dass die Schneeräumung mit den üblichen eingesetzten Wintergeräten problemlos durchgeführt werden könne. l)Verfügung Stadt ... vom 5. April 2012 betreffend Einsprache ... vom 1. März 2012

Die Verfügung vom 5. April 2012 ist identisch mit derjenigen betreffend Einsprache ... Zusätzlich wird begründet, dass die Unterflurcontainer ein Fassungsvermögen von 5000 l (= 5 m³) hätten, womit der Abfall von über 100 Haushalten gesammelt werden könne. Der ehemalige Standort Nr. 13 beim Grauen Tor habe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kanton versetzt werden müssen. Dadurch hätten die Standorte Nrn. 13 und 15 kombiniert werden können. m)Verfügung Stadt ... vom 5. April 2012 betreffend Einsprache ... vom 28. Februar 2012 Die Verfügung vom 5. April 2012 ist identisch mit derjenigen betreffend Einsprache ... n)Baubewilligung vom 5. April 2012 Ebenfalls am 5. April 2012 erteilte die Stadt die Baubewilligung für Abfallsammelstellen mit Unterflurcontainern auf dem gesamten Stadtgebiet. Bedingung ist unter anderem, dass die Standorte der Container entsprechend den eingereichten Plänen auszuführen seien. Auf die Erstellung der Nr. 15 werde verzichtet. o)Schreiben Stadt an Rechtsvertreter vom 27. April 2012 Am 27. April 2012 stellte die Stadt den Rechtsvertreter der heutigen Beschwerdeführer Duplikate des Auflageprojekts „Sanierung Via ... und Via ...“ zu. Der Standort des Containers Nr. 5, die Bepflanzung und die Sitzbank an der Via ... seien mit der Kantonspolizei Graubünden, Abteilung Verkehrstechnik, erläutert worden. Bei den Strassen handle es sich aber um Gemeindestrassen und die Kantonspolizei nehme bei der Projektierung nur eine beratende Funktion wahr. Deswegen gebe es keine schriftliche Stellungnahme der Kantonspolizei. Massnahmen der Verkehrsberuhigung seien Sache der Stadt. p)Verfügung der Stadt vom 16. April/15. Juni 2012 betreffend Einsprachen ... vom 16. März 2012 und ... vom 28. März 2012

Am 16. April, mitgeteilt am 15. Juni 2012, wies die Stadt die beiden Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung entsprechend den eingereichten Plänen. Man habe bereits während der Planungsphase betreffend die Verkehrssicherheit eine Begehung mit der Kantonspolizei durchgeführt. Die eingebrachten Anregungen seien in die Planung aufgenommen worden. Anhand der erhaltenen Rückmeldungen habe der Stadtrat seinen Entscheid gefällt. Die Standorte der verkehrsberuhigenden Inseln seien aufgrund der diversen Ein-/Ausfahrten und der mit der Kantonspolizei besprochenen Abständen festgelegt worden. Zudem sei die Kombination mit den Unterflurcontainerstandorten gesucht worden. Deren Standorte seien aufgrund vorgegebener Kriterien, welche bei der Planung von Abfallsammelstellen zu berücksichtigen seien, durch den Fachplaner festgelegt worden. Die Gestaltung der verkehrsberuhigenden Inseln mit Container, Bank und einem Baum sei mit der Kantonspolizei diskutiert worden und diese habe nichts einzuwenden gehabt. Die Standorte der Container müssten laufend sauber gehalten werden, dann seien keine Emissionen zu erwarten. Dies zeigten Aussagen von Anwohnern bereits bestehender Anlagen. Die Via ... sei ausserhalb des Zentrums. Es gebe hier keine Restaurationsbetriebe, welche Jugendliche anzögen und es sei nicht mit Lärm zu rechnen. Bei Schadensfällen liege die Verantwortung bei den Verkehrsteilnehmern. Gemäss Aussage der Kantonspolizei seien die Sicherheitsabstände in der Dreissigerzone eingehalten. Die Nachkontrolle der theoretischen Berechnungen habe gezeigt, dass die Zufahrt zur Parzelle ... weiterhin im heutigen Rahmen möglich sei. 2.Beschwerde R 12 42 vom 15. Mai 2012 Am 15. Mai 2012 erhoben die vormaligen Einsprecher gegen die Baueinspracheentscheide und die Baubewilligung vom 5. April 2012

gemeinsam Beschwerde und beantragten die Aufhebung derselben und die Verweigerung der Baubewilligung für die Unterflurcontainer an der Via ... Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das gesamte Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Einsprache ... vom 26. Februar, die Einsprache ... vom 1. März und die Einsprache ... vom 28. Februar 2012 seien am 5. April 2012 von der Stadt abgewiesen worden. Zur Einsprache ... vom 16. März 2012 betreffend Neugestaltung der Via ... und der Via ... steht der Einspracheentscheid noch aus (vgl. Verfahren R 12 72). Die Beschwerde richte sich gegen die drei erstgenannten Einspracheentscheide. Die Publikationsunterlagen seien nicht transparent gewesen. Man habe sich nur ein unzureichendes Bild über die beabsichtigten Bauarbeiten machen können. Die Arbeiten für die Strassensanierung und die Erstellung der Unterflurcontainer seien untrennbar miteinander verbunden und sollten auch nur in einem einzigen Arbeitsschritt ausgeführt werden; dies ergebe sich aus dem Auflageprojekt. Die Standorte der beiden Container Nrn. 13 und 15 seien von der Stadt noch während der Planauflage abgeändert worden. Es solle bloss einer der beiden Container an einem Standort erstellt werden, der auf den Planunterlagen handschriftlich eingezeichnet worden sei. Dies sei nicht statthaft, wenn die Pläne abgeändert werden sollten, habe eine Neuauflage des Projektes zu erfolgen. Es sei unzulässig, die Container an einem anderen Ort zu erstellen, als dies in den Plänen eingezeichnet worden sei. Dies gelte insbesondere für den Container Nr. 5, dessen Bodenmarkierung 4-5 m vom Standort abweiche, der im Plan vorgesehen sei. Die materielle Begründung der angefochtenen Entscheide sei mangelhaft. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer sei darin entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend eingegangen worden

Auf den Einwand ... betreffend Beeinträchtigung der Garagenausfahrt sei nicht eingegangen worden. Auch die Rüge des zu grossen Einzugsgebietes (90 Wohneinheiten) für den Container Nr. 5 sei nicht behandelt worden. Der Standort des Containers Nr. 5 befindet sich direkt vor den Wohnräumen und der Terrasse der Liegenschaft auf Parzelle 1392. Es sei das einzige Einfamilienhaus auf dieser Strassenseite. Es sei unerklärlich, weswegen der Container gerade hier platziert werden solle. Zudem werde dadurch der gesamte Verkehr unmittelbar vor der Liegenschaft 529 geführt, obwohl sich dort der Hauseingang und die Garagenausfahrt befänden. Die Verkehrssicherheit werde ohne Not erheblich beeinträchtigt. Der nächste Container Nr. 6 werde direkt vor dem Gartensitzplatz der Parzelle 695 platziert. Auch wenn er regelmässig geleert würde, sei mit erheblichen Immissionen zu rechnen. Diese seien unzumutbar. Der Container sei wegen des zu grossen Einzugsgebietes oder einer Entleerung in zu langen Intervallen nicht ausreichend. Auch die Interessenabwägung sei nur unzureichend vorgenommen worden. Insbesondere beim Standort Nr. 5 vor der Garageneinfahrt ... und den Wohnräumen und der Terrasse von Parzelle 1392. Eine seitliche Verschiebung dieses Containers, beispielsweise in Richtung Via ... oder Via ... wäre ohne weiteres möglich. Dies gelte auch für den Standort Nr. 6, auch dieser könnte ohne Not verschoben werden. Die Verkehrssicherheit und die beabsichtigte Verlangsamung des Verkehrs in der Zone mit Tempo 30 würden nicht gewährleistet. Dazu sei der Abstand zwischen den einzelnen Containern viel zu gross, sinnvollerweise sollten diese zudem entlang der Strasse seitenversetzt platziert werden. Zudem verhinderten die geplanten Bäume die Sicht und die ebenfalls geplanten Bänke in unmittelbarer Nähe der Container lüden nicht nur zum Verweilen, sondern auch Versteckspiel für Kinder ein, was die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Entgegen den Ausführungen in den Einspracheentscheiden seien diesbezüglich offenbar keine genügenden Abklärungen veranlasst worden, jedenfalls befänden sich keinerlei Unterlagen bei den Auflageakten. Erst

nachdem die Stadt aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführern die Verfahrensakten und den Bericht der Polizei zur Verkehrssicherheit zuzustellen, sei die Situation von der Kantonspolizei erläutert worden. Ein schriftlicher Bericht sei allerdings von der Kantonspolizei nicht abgegeben worden. Die diesbezüglichen Abklärungen müssten noch vorgenommen werden. Dafür werde eine Expertise beantragt. 3.Vernehmlassung der Stadt im Verfahren R 12 42 vom 20. Juni 2012 Am 20. Juni 2012 beantragte die Stadt die Abweisung der Beschwerde R 12 42. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Begründung die separaten Ausschreibungen für die Sanierung der Via ... und der Via ... einerseits die Erstellung von Unterflurcontainern anderseits vermischten, sei vorauszuschicken, dass es hier nur um die Standorte Nrn. 5 und 6 gehe. Auch die Standorte Nrn. 13 und 15 stünden hier nicht zur Debatte. Die Beschwerden ... und ... beträfen die Nr. 5 und die Beschwerde ... die Nr. 6. Die Stadt habe vor einiger Zeit beschlossen, ihre Abfallentsorgung auf das Molok-System umzustellen. Dazu sei eine Studie zur Festlegung der Standorte erstellt worden. Gestützt auf diese Resultate habe das städtische Bauamt in der Folge zusammen mit einem Ingenieurbüro die Detailplanung dieses Projekts für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet und eine erste Bauausschreibung vorgenommen. Aus verschiedenen Gründen hätten danach die vorgesehenen Standorte für diese Container noch angepasst werden müssen. Dies habe zur Publikation der Projektänderung vom 17. Februar 2012 geführt. Bei der Platzierung der Container Nrn. 5 und 6 habe die Stadt einerseits auf die Bedarfsberechnung in der angesprochenen Studie abgestellt und anderseits die ohnehin vorgesehene Sanierung der Via ... berücksichtigt. Ebenso sei auf die dortigen Eigentumsverhältnisse abgestellt und das Ziel einer Verkehrsberuhigung auf dieser Erschliessungsstrasse verfolgt worden. In Absprache mit Verkehrsexperten habe man beschlossen, die Container in die geplanten Verkehrsinseln zu integrieren. Diese Massnahmen hätten so ausgestaltet werden müssen, dass dadurch die in die Via ... einmündenden Quartierstrassen nicht tangiert würden, weswegen sich die gewählten Standorte

praktisch zwangsläufig ergeben hätten. Somit komme eine Verschiebung dieser Plätze aus mehreren Gesichtspunkten nicht in Frage. Von den geplanten Moloks gingen erfahrungsgemäss keine Geruchsimmissionen aus, da sie sehr dicht abgeschlossen seien. Durch eine regelmässige Leerung der Behälter werde eine - ohnehin untersagte - Deponierung von Kehrichtsäcken neben dem Container vermieden. Zudem würden solche Verstösse rigoros geahndet. Es stimme nicht, dass die Einfahrt zur Parzelle ... nach der Erstellung des Containers Nr. 5 nicht mehr gewährleistet sei. Vielmehr ergebe sich schon aus den Bauauflageplänen, dass diese Liegenschaft auch mit der vorgesehenen Verkehrsinseln ausreichend erschlossen sei. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes werde der Gemeinde bei der Bestimmung des Standorts einer Kehrichtsammelstelle ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden. Einem alternativen Standort wäre dementsprechend nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden wäre, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu geeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26). Davon könne hier keine Rede sein. 4.Vom eingeräumten Recht auf Einreichung einer Replik (provisorischer Abschluss des Schriftenwechsels) machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 5.Beschwerde R 12 72 vom 19. Juli 2012 Am 19. Juli 2012 erhoben die vormaligen Einsprecher gegen die Baueinspracheentscheide und die Baubewilligung vom 15. Juni 2012 gemeinsam Beschwerde und beantragten die (recte) Aufhebung derselben und die Verweigerung der Baubewilligung für die Sanierung und Neugestaltung der Via ... und der Via ... Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das gesamte Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei mit dem Verfahren R 12 42 zu vereinigen. Die Publikationsunterlagen seien nicht transparent gewesen. Man habe sich nur ein unzureichendes Bild über die vorzunehmenden Bauarbeiten und die Verfahren machen können. Die Arbeiten für die Strassensanierung und die Erstellung der Container seien untrennbar miteinander verbunden und sollten auch in einem einzigen Arbeitsschritt ausgeführt werden. Dies gehe aus dem Auflageprojekt hervor. Nach Art. 80 Ziff. 7 des kommunalen Baugesetzes (BG) müssten in denen mit Strassenraumgestaltung bezeichneten Bereichen vor der Ausführung baulicher Massnahmen ein detailliertes Gestaltungskonzept vorliegen. Dies gebe es hier nicht. Das Konzept hätte aber aufliegen müssen. Die angefochtenen Verfügungen seien nur unzureichend begründet. Im Einzelnen: Die Inseln lägen mit rund 90 m viel zu weit auseinander und seien somit nicht geeignet, die Einhaltung der Tempolimite von 30 km/h zu garantieren. Zu diesem Zweck müssten die Inseln im Strassenbereich seitlich versetzt platziert werden, wie dies in der Einsprache ... angeregt worden sei. Nicht einmal ein Bericht eines Fachplaners oder der Polizei sei eingeholt worden respektive es finde sich nichts Derartiges bei den Akten. Es sei nicht ausreichend, wenn die mögliche Sichtbehinderung mit der Kantonspolizei diskutiert worden sei. Es fehle an einer fundierten schriftlichen Stellungnahme eines Experten betreffend Verkehrsgefährdung. Schwerwiegende Unfälle seien mit dem vorliegenden Projekt vorprogrammiert. Schon heute setze die Stadt die Sauberkeit der Umgebung von Containern nicht durch. Zudem habe die Stadt beschlossen, die Unterflurcontainer ab 1. Juli 2012 nur noch einmal pro Woche zu leeren. Dies werde entsprechende Immissionen verursachen. Container Nr. 5 mit Bank werde für zusätzliche Immissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer sorgen. Dies passe nicht zu einem Quartier, das für das ruhige Wohnen bestimmt sei.

Es sei Aufgabe des Gemeinwesens, keine zusätzlichen Gefahrenherde zu schaffen. Die Zufahrt zur Garage ... werde sehr wohl beeinträchtigt. Die Ausfahrt vom privaten Grundstück auf die öffentliche Strasse sei sehr steil und beim Einbiegen auf die Via ... müsse ein Grossteil der Strassenfläche benutzt werden, um einen Personenwagen auf die eigene Fahrbahnhälfte zu lenken. Die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen sei nur unzureichend wahrgenommen worden. Standort Nr. 5 befinde sich in unmittelbarer Nähe der beiden Liegenschaften der Beschwerdeführer. Küche, Wohn- und Essbereich des Hauses ... grenze direkt an die Via ... mit Sicht auf die Via ... Hier befindet sich auch eine Terrasse, vor welcher der Standort platziert werden solle. Dies behindere die Aussicht und die Benützbarkeit der Ein- und Ausfahrt der Garagenplätze Via ... 38, 39 und 40 sowie den Vorplatz der Via ... 42 und 44. Zudem seien unangenehme Immissionen wie Rauch, Lärm und Gestank zu erwarten, die es in einem Wohnquartier zu vermeiden gelte. Weil wegen des zu grossen Abstandes von 90 m die Inseln die Einhaltung von Tempo 30 nicht gewährleisten könnten, sei auf deren Realisierung zu verzichten und es seien andere und einzelne verkehrsberuhigende Massnahmen vorzusehen, wie dies von ... angeregt worden sei: Seitlich versetzt und in kürzeren Abständen könnten an der Strasse Bäume gepflanzt, Unterflurcontainer angebracht und Sitzbänke montiert werden, allenfalls zusätzlich ergänzt durch die Markierung von Abstellplätzen oder das Anbringen künstlicher Hindernisse im Fahrbahnbereich. Betreffend Verkehrssicherheit seien keine genügenden Abklärungen veranlasst worden respektive es befänden sich keine Unterlagen bei den Auflageakten. Erst nachdem die Stadt aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführern Verfahrensakten und den Polizeibericht zur Verkehrssicherheit zuzustellen, sei die Situation mit der Kantonspolizei erläutert worden. Diese habe keinen schriftlichen Bericht abgegeben. Die Abklärungen seien noch vorzunehmen. Es werde eine Expertise zur Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung beantragt.

Einem alternativen Standort der Inseln wäre der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung der gesamten Situation führte und der gewählte Standort damit als ungeeignet erscheine (VGU R 06 76). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Sowohl entlang der Via ... als auch der Via ... gebe es diverse Standorte, welche unwesentlich weit von den gewählten Standorten entfernt seien und wesentlich besser geeignet seien, die beabsichtigte Verkehrsberuhigung herbeizuführen. Die Stadt habe ohne Not zwei separate Ausschreibungen durchgeführt und die ersten Einspracheentscheide bereits Mitte April, die andern aber erst zwei Monate später mitgeteilt. Die Stadt habe zu vertreten, dass sich das Gericht in zwei verschiedenen Verfahren mit der Sache befassen müsse und die Beschwerdeführer jeweils mit eigenständigen Eingaben sich für die Wahrung ihrer Interessen einsetzen hätten müssen. Dies sei bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und den Parteientschädigungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. 6.Aufschiebende Wirkung/Verfahrenszusammenlegung Am 23. Mai 2012 wurde im Verfahren R 12 42, am 29. August 2012 im Verfahren R 12 72 den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 9. August 2012 wurden die Verfahren zusammengelegt. 7.Am 23. August 2012 führte eine Delegation des Gerichts einen Augenschein durch. Es wurden dabei 13 Fotos von den aktuellen Örtlichkeiten sowie Verkehrsverhältnissen erstellt und dem Protokoll beigeheftet. 8.Vernehmlassungsverzicht der Stadt vom 4. September 2012 im Verfahren R 12 72/Einreichung Plan Schleppkurven Am 4. September 2012 reichte die Stadt zusammen mit dem Vernehmlassungsverzicht im Verfahren R 12 72 den verlangten Schleppkurvenplan zu den diversen Ein- und Ausfahrten entlang der Via ... ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.

9.Weiterer Schriftverkehr Am 17. September 2012 führten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 72 aus, die Schleppkurven bei der Garagenausfahrt von Parzelle 529 seien auf diesem Plan falsch berechnet und eingezeichnet worden. Sie beantragten, es sei ein diesbezügliches Gerichtsgutachten einzuholen. 10.Am 26. September 2012 beantragte die Stadt im Verfahren R 12 72, auf die Expertise sei zu verzichten. Der eingereichte Plan sei korrekt. 11.Am 8. Oktober 2012 hielten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 72 an ihrem Antrag fest. 12.Gutachten vom 7. Dezember 2012 betreffend Schleppkurvenanalyse Einfahrt Parzelle 529 In der Folge liess der Instruktionsrichter von der HMQ AG nach Einholung von Expertenfragen bei den Parteien ein Gutachten ausarbeiten. Dieses datiert vom 7. Dezember 2012. Die Berechnung der Schleppkurve gemäss VSS-Normen habe ergeben, dass eine Ein- und Ausfahrt auf Parzelle 529 aufgrund der Platzverhältnisse gut möglich sei. Die Schleppkurvenberechnung führe zu einem anderen Ergebnis als die Berechnung der Straub AG. Es könne aufgrund der Unterlagen nicht mit Gewissheit festgestellt werden, weswegen sich diese Unterschiede ergeben hätten. Möglicherweise sei dies auf die Wahl von unterschiedlichen Fahrzeugtypen zurückzuführen. Die Zu- und Ausfahrt in die Garage von Parzelle 529 sei aufgrund der einschlägigen VSS-Norm mit einem Personenwagen gewährleistet. Die Zufahrt in die Parzelle habe eine bestehende Neigung von ca. 22-23 %. Eine Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt sei gegeben, besonders in winterlichen Verhältnissen. Die Situation werde aber nicht durch die Sanierung der Via ... verändert, da gemäss Querprofil 24 das projektierte Trottoir am höchsten Punkt der Garagenzufahrt angeschlossen und somit der Zufahrtsbereich der Parzelle 529 nicht tangiert werde.

Die Zufahrt zu Parzelle 529 erfülle die VSS-Norm bezüglich der Schleppkurvengeometrie. Eine Beeinträchtigung der Garagenzufahrt ergebe sich aus dem heute bereits bestehenden hohen Längsgefälle sowie einem engen Einbindungsradius. Der Fahrkomfort sowie die Sichtverhältnisse seien eingeschränkt. Beides werde gemäss dem Auflageprojekt Via ... und Via ... nicht tangiert und somit verschlechtere sich die Ein- und Ausfahrtsituation nicht. 13.Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2012 zum Gutachten Am 17. Dezember 2012 verzichtete die Stadt auf eine Stellungnahme zum Gutachten. 14.Am 18. Januar 2013 schrieben die Beschwerdeführer in den Verfahren R 12 42 und R 12 72, die Richtigkeit der Schleppkurvenplans der ... AG habe nicht bestätigt werden können. Stattdessen sei eine neue Berechnung der Schleppkurven vorgenommen worden, die zu einem abweichenden Ergebnis geführt habe. Offenbar wichen die Kurven je nach gewähltem Fahrzeugtyp voneinander ab. Der vom Experten gewählte Fahrzeugtyp weise einen Radstand von 3 m und eine Bodenfreiheit von ca. 14 cm auf. Wegen der Steilheit der Zufahrt zur Garage mit einer Neigung von 22-23 % und der anschliessenden waagrechten Strasse würde ein solches Fahrzeug bei der Einfahrt aufliegen bzw. mit dem Unterboden den Strassenverlauf berühren. Der Standort der Insel mit dem Container Nr. 5, dem Baum und der Sitzbank sowie die Trottoirführung gemäss Bericht stimme nicht mit den Auflageplänen überein und dürfte wohl noch zu einer weiteren Verschlechterung der Verkehrssicherheit für die Fussgänger führen, die auf dem Trottoir um diese Inseln herumlaufen müssten und sich damit in unmittelbarer Nähe der noch einspurigen Fahrbahn befänden. Überdies befände sich bei dieser Variante der Container Nr. 5 noch näher bei der Terrasse der Eheleute ... Aus dem Bericht gehe schliesslich hervor, dass die Ausfahrt von der Liegenschaft Parzelle 529 Richtung Stadt nur unter Beanspruchung eines Teils der Gegenfahrbahn der Strasse möglich sein werde. Auch dies sei kein tauglicher Beitrag für die gewünschte Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt sind im vorliegenden Verfahren die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) und die Baubewilligung vom 5. April 2012 (Verfahren R 12 42 – Standortwahl für Unterflurcontainer [UC 5/6]) sowie die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) und die Baubewilligung vom 15. Juni 2012 (Verfahren R 12 72 – Sanierung und Neugestaltung zweier Strassenzüge in der Stadtgemeinde). Beschwerdegegenstand bilden die Zulässigkeit der auserkorenen Molokstandorte UC 5 und UC 6 (jeweils in der Nähe der Häuser/Terrassen der Beschwerdeführer geplant) aus umweltschutzrechtlicher Sicht und die Neugestaltung dieses Strassenzuges mittels „Inselstandorten“ (Kombination Sitzbank mit Baum und Molok/Unterflurcontainer als zusammenhängende Einheit) aus verkehrssicherheitsrechtlicher Sicht. In formeller Hinsicht gilt es zunächst aber noch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in den gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom Instruktionsrichter vereinigten Verfahren R 12 42 und R 12 72 zu prüfen. Weiter wird der Einwand der fehlenden Transparenz bei der Standortauswahl und den dazu aufgelegten Plänen zu klären sein. Da die erwähnten Verfahren – mangels sachlich oder rechtlich entgegenstehender Gründe – bereits zusammengelegt wurden, rechtfertigt es sich vorliegend, sie auch gemeinsam in einem Urteil zu behandeln und zu entscheiden. 2. a)Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1774). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers der Parzelle 529 vorgängig nachweislich keine Einsprache gegen die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen erhoben, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Teilnahme am erstinstanzlichen Einspracheverfahren zum Voraus nicht eingetreten werden kann. Wegen Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges sowie Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. auch PVG 2010 Nr. 29, 2003 Nr. 34, 1997 Nr. 56, 1989 Nr. 50; Urteil Verwaltungsgericht [VGU] R 11 29 E. 2a vom 16. August 2011). b)Nach Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. In seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer der Parzelle 529 lediglich beantragt, der Standort des Unterflurcontainers/Moloks Nr. 5 (UC 5) sei aufzuheben und zu verschieben. Auf die darüber hinausgehenden Anträge in der Beschwerde (nämlich der Aufhebung aller Containerstandorte in der Via ... [Ziff. 1], im Eventualantrag [Ziff. 2] und Subeventualantrag [Ziff. 3]) kann somit nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren können nur jene Sachbegehren beurteilt werden, die bereits im Einspracheverfahren gestellt wurden (PVG 1990 Nr. 83). Die zusätzlich gestellten Anträge in der Beschwerde müssen infolgedessen als unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens gegenüber dem vorinstanzlichen Einspracheverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG gewertet werden. Auf die Beschwerde kann in diesen Punkten daher klarerweise nicht eingetreten werden (so auch: VGU R 07 23 E. 4a vom 20. November 2007, R 07 33 E. 1b vom 26. Juni 2007 und a.a.O. bereits R 11 29 E. 2b). c)Aus dem genau gleichen Grund kann auch nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer der Parzelle 695 eingetreten werden, sofern diese ihr ursprüngliches Rechtsbegehren in der Einsprache (Verlegung des Standortes

UC 6) im Beschwerdeverfahren nachweislich erheblich erweiterten, indem sie nun neuerdings die Aufhebung aller Containerstandorte in der Via ... verlangten und darüberhinaus auch noch einen Eventualantrag (Neuausschreibung) sowie einen Subeventualantrag (Vornahme weiterer Abklärungen und Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur Neubeurteilung) stellten. Hierzu verbietet sich ein Eintreten auf die Beschwerde. d)Demgegenüber haben die Beschwerdeführer auf Parzelle 1392 bereits in ihrer Einsprache Antrag auf Verlegung sämtlicher Containerstandorte an der Via ... erhoben. Auf ihre Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankert und formeller Natur. Er dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht der Betroffenen, sich vor der Eröffnung einer solchen Verfügung zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Verfügung zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil BGer 4A_479/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2.3; BGE 135 II 293 E. 5.1; BGE 132 V 370 f. E. 3.1 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 190 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1). Verfügungen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind auch nach der strengen Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die

Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85; VGU R 08 76, R 10 80 E. 1b, R 10 55 E. 2a, R 10 20 E. 2, R 11 34 E. 3b). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Schranke jedoch in einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut gar nicht schützen will (BGE 131 II 267 E. 4.2; 121 I 375 E. 3b). b)Die Beschwerdeführer machen vorliegend zunächst geltend, die aufgelegten Unterlagen und Baupläne seien nicht transparent gewesen, weshalb sie sich nur ein unzureichendes Bild über die beabsichtigten Bauarbeiten hätten machen können. Dieser Vorwurf der fehlenden Transparenz und der damit einhergehenden Verletzung von Mitwirkungs- und Äusserungsrechten im Verfahren ist nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend. Den aufgelegten und bewilligten Auflageprojekt- und Ausführungsplänen lassen sich die geplanten „Inselstandorte“ (mit Molok/Container, Sitzbank samt Baum als Schattenspender) ohne weiteres entnehmen (vgl. dazu im Besonderen Plan 4575.001, Sanierung Via ... und Via ..., Auflageprojekt, Situation im Massstab 1:500 vom 29. Februar 2011, bewilligt vom Stadtbauamt am 24. April 2012; sowie Plan-Nr. 665-27-1 ... Ingenieure vom 16. September 2011[mit Änderungen 10. Februar 2012], genehmigt durch Stadtbauamt am 24. April 2012, sowie Studie ... vom April 2009). Aus dem erstgenannten Sanierungsplan sind die kombinierten Insellösungen und aus dem Ingenieurplan ... die einzelnen Standorte (inkl. UC 15 und 13) auf der Via ... gut ersichtlich. Die gerügte Versetzung der Standorte Nrn. 15 und 13 kommt im Ergebnis einer Nichtgenehmigung des Standorts Nr. 15 gleich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es aber nichts Ungewöhnliches, wenn ein Bauvorhaben nur teilweise bewilligt wird. Allein deshalb muss keine Neuauflage des gesamten Sanierungsprojektes erfolgen. In der Baubewilligung vom 5. April 2012 ist dazu klar festgehalten worden, dass der Standort Nr. 15 nicht erstellt werde (Verzicht auf UC 15). Zudem wurde in der Baubewilligung vom 24. April 2012 (Ziff. 2) festgehalten, dass die Standorte der Container entsprechend den

eingereichten Plänen auszuführen seien. Auf eventuelle Abweichungen bei den auf der Strasse markierten Standorten von den Plänen kommt es folglich nicht an. Solche Markierungen haben – gleich wie Bauprofile – nicht den Zweck bereits absolut genau und in jedem Detail korrekt zu sein (wie z.B. massstabgetreue Baupläne), sondern bezwecken lediglich die Bevölkerung und Nachbarn auf geplante Veränderungen aufmerksam zu machen. Weiter wurde gerügt, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers der Parzelle 529 betreffend Beeinträchtigung der Garagenausfahrt nicht eingegangen worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch zu entnehmen, dass sie nach Abklärungen durch den Fachplaner und die Polizei den Standort Nr. 5 als geeignet und die befürchteten Beeinträchtigungen als nicht relevant befunden hat. Damit hat die Vorinstanz bereits selbstredend erklärt, dass die Verkehrssicherheit aus ihrer Sicht gegeben sei und die übrigen zu erwartenden Beeinträchtigungen (Lärm-/Geruchsimmissionen) nicht wesentlich bzw. letztlich von den Anwohnern hinzunehmen seien. Ebenso ist die Vorinstanz bezüglich der Rüge des zu grossen Einzugsgebietes für den Abfallcontainer Nr. 5 vorgegangen. Aus dem Nichteintreten auf dieses Argument lässt sich ableiten, dass es die Vorinstanz – in Anbetracht der bereits vorhandenen Berechnungen in der Studie ... vom April 2009 – als nicht zutreffend qualifiziert hat. Dieses Verhalten der Vorinstanz hinderte die Beschwerdeführer aktenkundig auch nicht daran, die betreffenden Verfügungen und Baubewilligungen beim Verwaltungsgericht sach- und fristgerecht anzufechten, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Intransparenz des Verfahrens; Vorenthalten wichtiger Fakten/Pläne) bzw. eine negative Beeinflussung des Mitwirkungs- und Äusserungsrechtes der Beschwerdeführer hier im Resultat klarerweise zu verneinen ist. 4. a)Nach Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen

Abfallanlagen und Sammelstellen (vgl. Art. 31b Abs. 1 und 2 USG). Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 UG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. b)Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Vorinstanz erteilten Baubewilligungen hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76). c)Die Beschwerdeführer stören sich im konkreten Fall insbesondere an der Auswahl der Standorte für die Container Nrn. 5 und 6. Diese sollten nicht vor den jeweiligen Liegenschaften der Beschwerdeführer (vor den Parzellen 529, 1392 und 695) auf der Via ... platziert werden. Dazu fehlen jedoch sachliche Argumente. Die Beschwerdeführer operieren denn auch mit reinen Mutmassungen. Es wird zum Beispiel geltend gemacht, es sei mit erheblichen Immissionen zu rechnen, da die Einzugsgebiete zu gross seien oder die Entleerung in zu langen Intervallen stattfinde. Die Einzugsgebiete sind aber aktenkundig (so Studie ... vom April 2009) nicht zu gross. Zu der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingereichten, aufschlussreichen und aussagekräftigen Standort- und Entsorgungsstudie der genannten ... äusserten sich die Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr. Sollte sich in der Praxis jedoch dereinst tatsächlich erweisen, dass die Leerungs- und Entsorgungsintervalle der Abfallcontainer zu lang wären, können diese durch die Beschwerdegegnerin immer noch jederzeit organisatorisch respektive administrativ angepasst werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die

Verschiebung dieser Standorte beispielsweise an die Standorte, welche in der Einsprache der Beschwerdeführer auf Parzelle 1392 vorgeschlagen werden, zu einer vergleichsweise bedeutenden Verbesserung der allgemeinen Entsorgungssituation vor Ort führen würden und im Vergleich zu den vorgesehenen Standorten wirklich als viel geeigneter taxiert werden könnten. In dieser Beziehung hat auch der Augenschein vom 23. August 2012 nichts Gegenteiliges ergeben (vgl. Protokoll samt Fotos der aktuellen Orts- und Erschliessungsverhältnisse). Genau gleich hat das Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2012 (Bericht Schleppkurven-Analyse; Garageneinfahrt Parzelle 529) klar gezeigt, dass die Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 529 nach den einschlägigen Richtwerten des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (sog. VSS-Normen) möglich ist und durch das angefochtene Bauvorhaben (Erstellung Molok am Standort Nr. 5 [UC]) nicht markant gestört oder anderweitig nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass jenes Gutachten die Richtigkeit der Berechnungen der zuvor damit befassten ... AG nicht bestätigen konnte, kommen am Ende doch beide Fachpersonen zum gleichen Schluss (Standort UC 5 sei geeignet und für die Anwohner zumutbar). Aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung und infolge Fehlens einer nennenswerten Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 529 ist die Wahl der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Container folglich nicht zu beanstanden und damit zu schützen. 5. a)Zu prüfen bleibt damit noch der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Verkehrssicherheit durch die rund 10 Meter langen „Inselstandorte“ (inkl. Container) auf dem betreffenden Quartierstrassenabschnitt (Via ...) nicht mehr gewährleistet sei. Für die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Verlangsamung des Verkehrs in dieser Wohnzone mit Tempo 30 müssten die Abfallcontainerstandorte anders angeordnet werden. Zum Beispiel müssten sie räumlich näher beieinander und seitenversetzt (abwechslungsweise einmal links und einmal rechts am Strassenrand) angeordnet werden, um eine wirksame und nachhaltige Temporeduktion auf der besagten Strasse bewirken zu können. Zudem müsse an unübersichtlichen Stellen auch noch auf

gefährliche Seh- und Sichtbehinderungen Rücksicht genommen werden, um so Verkehrsunfälle mit Kindern oder älteren Menschen vermeiden zu können. b)Wie der gerichtliche Augenschein vom 23. August 2012 gezeigt hat, sind raumgestalterische Verbesserungen in der Signalisation der Strasse, aber insbesondere auch bezüglich des Strassenbelages (Ein-/Umbau von genügend Schwellen), der wechselseitlichen Anordnung der Abfallcontainer, der Trennung und Aufteilung der kompakten „Inselstandorte“ in ihre Einzelbestandteile (Container; Sitzbänke, hochstämmige Bäume) durchaus möglich und prüfenswert. In verkehrstechnischer Hinsicht sind denn auch die Forderungen der Beschwerdeführer nach griffigeren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Senkung der Fahrgeschwindigkeit ohne weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt. Der eigens konsultierte Verkehrsexperte hält für die Verkehrsberuhigung die geplante Insellösung allein für nicht genügend und empfiehlt daher weitere Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Er ist der Ansicht, dass die Standorte Nrn. 5 und 6 wenig verkehrsberuhigende Wirkung hätten, weil sie zu weit auseinander lägen und nicht seitlich versetzt angeordnet seien. Er bezweifelt, dass die beiden geplanten Inseln Nrn. 5 und 6 die gleiche temporeduzierende Wirkung wie beispielsweise Strassenschwellen entfalten könnten. Aufgrund der dadurch offenen Linienführung über 200 m könne es erfahrungsgemäss durchaus zu erhöhten Fahrgeschwindigkeiten auf der Via ... kommen, weshalb eine versetzte Anordnung der betreffenden Standorte sicherheitstechnisch bestimmt besser wäre. Der Verkehrsexperte ist auch der Ansicht, dass eine Auftrennung der derzeit noch als kompakte Inseln geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen denkbar wäre, indem die Moloks, die Bäume und die Sitzbänke jeweils getrennt voneinander und strassenseitlich versetzt (links-rechts) angeordnet würden. Diesen sachkundigen Feststellungen und Empfehlungen vermag sich das Gericht vorbehaltslos anzuschliessen. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als Art. 28 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) noch explizit vorschreibt, dass bauliche Anlagen - wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze - die Benützer/Innen der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürften. Die geplanten

Inselstreifen in einer Gesamtlänge von jeweils rund 10 m, welche ohne Zweifel bauliche Anlagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BG darstellen, belassen im Inselbereich nur eine einzige, verengte Fahrspur. Wird dort mit den zu erwartenden erhöhten Fahrgeschwindigkeiten verkehrt (Kreuzen/Zirkulieren beträchtlich erschwert), ist letztlich mit einer massiven Verschlechterung der gesamten Verkehrssituation auf und entlang des fraglichen Strassenabschnitts zu rechnen. Aufgrund dieser realistischen Einschätzung der künftig vor Ort zu erwartenden Sicherheitsprobleme für sämtliche Verkehrsteilnehmer und Anwohner (inkl. Beschwerdeführer) drängt sich eine angepasste Neugestaltung jener Strasse aus verkehrsrechtlichen Gründen daher geradezu auf. 6. a)Die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) samt Baubewilligung vom 5. April 2012 (R 12 42) bzw. vom 15. Juni 2012 (R 12 72) sind demnach rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Abfallentsorgung durch Unterflurcontainer geht. Aus Verkehrssicherheitsgründen kann die geplante „Insellösung“ in der bewilligten Form (kompakte Einheit) und Ausgestaltung (alle Massnahmen nur auf einer Strassenseite und in zu grossen Abständen) aber nicht geschützt werden. Im zuletzt genannten Punkt ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut im Sinne der Erwägungen darüber entscheide. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdeführern – diesen unter solidarischer Haftung für ihren Anteil - und der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Den anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführern steht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene [reduzierte] Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu. Der Vorinstanz steht hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich – sofern überhaupt – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen werden aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt zur Überprüfung der Standorte auf ihre Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Auftrennung der Standorte in Container-, Bank- und Baumstandorte sowie zur Neuentscheidung zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr. 3‘000.--
  • aus Kosten des Gutachtens der HMQ AG vom 07.12 2012 Fr. 1‘944.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.554.-- zusammenFr.5‘498.-- gehen zur Hälfte zulasten der Stadt sowie unter solidarischer Haftung für ihre Hälfte zulasten von ... (1/6), ... (1/6), ... und ... (1/6) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die Stadt die Beschwerdeführer reduziert mit insgesamt Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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