R 12 7 5. Kammer URTEIL vom 28. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundwasserschutzzone/-reglement
stelle der Schiessbetrieb keine wassergefährdende Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen mehr dar. Auch die übrigen militärischen Tätigkeiten seien unter Beachtung des Grundwasserschutzes möglich gewesen. Die Schutzarealausscheidung diene dem Zweck, Land für eine allfällige Erweiterung der Grundwasserförderung zu reservieren. In der Regel sei nicht klar, wo zukünftige Grundwasserbrunnen zu liegen kämen bzw. wo zusätzliche Schutzzonen S2 und S3 geschaffen werden müssten. Deswegen gälten in Grundwasserschutzarealen (SA) generell die schärferen Anforderungen der Schutzzone S2. Damit solle eine irreversible Nutzung dieser Flächen verhindert werden. Für die militärische Nutzung treffe dies aber nicht zu. Militäranlagen seien in der Regel relativ leicht zurückbaubar und verhinderten einen zukünftigen Ausbau der Trinkwasserversorgung nicht nachhaltig. Aufgrund einer Grundwassersimulationsrechnung habe sie sehr gute Kenntnisse, wie die Grundwasserströme verliefen und wie die detaillierte Schutzzoneneinteilung bei einer zukünftigen Erweiterung der Grundwasserentnahme aussähe. Bei maximalem Ausbau der Wasserentnahme würde ein grosser Teil von Parzelle 1844 als Schutzzone S2 und S3 benötigt. Auf Parzelle 1844 wäre eine teilweise Aufhebung des nicht benötigten Schutzareals denkbar, doch sei diese Fläche als zusätzliche Pufferzone für den Schutz der Trinkwasserfassungen sehr wertvoll. Gleichzeitig schütze sie eines der stärksten Grundwasservorkommen der Schweiz. Ohne zwingenden Grund - die militärische Nutzung sei ohne nennenswerte Einschränkungen möglich - sollte nicht darauf verzichtet werden. Auf Parzellen 4446 und 5383 bestehe ein Munitions- und Sprengstoffdepot. Anderweitige militärische Nutzungen könnten dort weitgehend ausgeschlossen werden. Die Parzellen lägen am äussersten Rand des Schutzareals und würden zukünftig höchstens als Schutzzone S3 beansprucht. Die S3 lasse das Erstellen von Lagergebäuden und damit die heutige Nutzung ohne Behinderung zu. Die Anpassung sei aus ihrer Sicht somit genehmigungsfähig. Zur Zuständigkeit für den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen auf militärischer Seite seien noch genauere Abklärungen der Rechtslage nötig. Andernfalls müssten ins Reglement entsprechende Hinweise aufgenommen
und identische Schutzzonenbestimmungen seitens der zuständigen militärischen Vollzugsbehörde erlassen werden. d)Am 25. Januar, mitgeteilt den 1. Februar 2010, wies die Stadt die Einsprache ab. Die qualitative und quantitative Bedeutung des Trinkwassers nehme ständig zu. Deswegen sei als Vorsorge dem planerischen Schutz der Grund- und Quellwasservorkommen als wichtige Lebensgrundlage grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Damit sei ein erhebliches öffentliches Interesse zum Erlass von Vorschriften des Grundwasserschutzes auf dem ... ausgewiesen. Zur langfristigen Sicherung sehe Art. 20 GSchG vor, dass für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden seien. Dies erfolge in der Regel in zwei Phasen. In der ersten Phase würden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen generell ausgeschieden und grundeigentümerverbindlich festgelegt. In einer zweiten Phase, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, sei gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung die detaillierte Schutzzonenausscheidung vorzunehmen. Die ausgeschiedenen Schutzzonen würden in separaten Plänen mit dem dazugehörenden Reglement vom Stadtrat erlassen und durch die Regierung genehmigt (Art. 24 Abs. 2 KGSchG). Der Einsprecher mache geltend, Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement stünden im Widerspruch zu den militärischen Interessen des Bundes. Für die Bereiche der militärischen Nutzung, der Erstellung militärischer Bauten und Anlagen sowie der Erteilung von Ausnahmebewilligungen sei das ... zuständig. Daher seien im Reglement die entsprechenden Vorbehalte und Hinweise anzubringen und auf das Grundwasserschutzareal SA zu verzichten, da ein militärischer Betrieb innerhalb dieses Bereichs nicht mehr möglich sei und eingestellt werden müsste. Dies treffe nicht zu. Gemäss Art. 124 Abs. 2 MG und Art. 4 Abs. 1 VWS seien bei der Benutzung und Verwendung militärischer Anlagen die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung einzuhalten. Es stimme nicht, dass die militärische Nutzung des Bodens den Bestimmungen
des Gewässerschutzes vorgehe. Die Kompetenzen betreffend die Erstellung militärischer Bauten und Anlagen richteten sich nach dem Plangenehmigungsverfahren. Deswegen müssten sie nicht im Schutzzonenreglement erwähnt oder wiederholt werden. Auch die Plangenehmigung gemäss Art. 126 Abs. 2 MG müsse unter Beachtung der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Die Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals diene dazu, eine allfällige künftige Erweiterung der Grundwasserförderung von Bauten und Anlagen freizuhalten (Art. 21 GSchG; Art. 28 Schutzzonenreglement). Da im SA die Vorschriften der S2 gälten, seien auch andere Tätigkeiten untersagt, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen könnten. Die militärische Nutzung sei unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Auflagen nach Art. 20 des Reglements immer noch möglich. Zudem könnten gemäss Art. 29 des Reglements unter strengen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Schon bisher sei zudem auf dem militärisch genutzten ... ein Grundwasserschutz vorhanden gewesen (Art. 32 Schutzzonenreglement). e)Dagegen erhob das ... am 25. Februar 2010 Beschwerde bei der Regierung und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2010. Dem Schutzzonenplan sei die Genehmigung zu verweigern und dem Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen ... vom 18. Dezember 2008 sei die Genehmigung zu verweigern, soweit das Grundwasserschutzareal gemäss Schutzzonenplanung betroffen sei. Grundwasserschutzareale gemäss Art. 21 GSchG stellten im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich den Schutz des unterirdischen Gewässers sicher. Hinsichtlich der bereits bestehenden Fassungen, welche vom Geltungsbereich des Schutzzonenreglements erfasst würden, sei nicht ersichtlich, welchen Zwecken das Grundwasserschutzareal dienen solle. Die beabsichtige Ausscheidung hiesse, dass auf dem Gebiet des Schiessplatzes ... dereinst eine Grundwasserfassung oder Ähnliches vorgesehen sei. Davon habe das ... aber keine Kenntnis und könne aufgrund
der bestehenden Nutzung innert nützlicher Frist auch keine Zustimmung zu einem solchen Vorhaben in Aussicht stellen, da ein Verzicht auf die militärische Nutzung nicht diskutabel sei. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob hier überhaupt je eine ordnungsgemäss geschützte Trinkwasserfassung innerhalb des als Schiessplatz genutzten Schutzareals erstellt werden könne. Dies sei aufgrund der unbestrittenen und unbefristeten militärischen Nutzung zu verneinen. Das Schiessplatzareal könne deswegen nicht als von Bedeutung für eine künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen angesehen werden. Das Überlagern eines Schiessplatzes mit einem Grundwasserschutzareal, ohne dass eine künftige Trinkwassernutzung in Aussicht stehe, widerspreche deshalb Art. 21 Abs. 1 GSchG. Die Stadt lasse ausser Acht, dass das Schutzareal die Schutzwirkung einer S2 geniesse. Dort seien Zielgebiete für das Schiessen mit Flachbahn- und Steilfeuerwaffen mit Vollmunition nicht zulässig. In einem Schutzareal seien sie grundsätzlich unzulässig. Allenfalls könne in Ausnahmefällen die Bewilligung zur entsprechenden Nutzung in der künftigen S3 erteilt werden, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen bereits festgelegt seien. Bei ausnahmsweise bewilligten Nutzungen gälten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zonen. Darüber bestünden heute noch keine Vorstellungen, weswegen die Überlagerung des Waffenplatzes mit einem SA vorliegend einem grundeigentümerverbindlichen Nutzungsverbot für den Schiessplatz gleichkomme. Mit solchen Nutzungseinschränkungen sei ab einer bestimmten Dauer eine materielle Enteignung gegeben. Die nationalen Interessen der Landesverteidigung stünden den kommunalen Interessen an der Wasserversorgung gegenüber. Den nationalen Interessen gebühre der Vorrang. f)Am 26. März 2010 beantragte die Stadt die Abweisung der Beschwerde und die Genehmigung von Plan und Reglement. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG und Art. 23 KGSchG müsse die Regierung im Kanton eine Gewässerschutzkarte erstellen, welche auch die SA enthalte. Der
... sei schon lange in einer SA, ohne dass damit die militärische Nutzung unter Einhaltung der entsprechenden Auflagen verhindert worden wäre. Der ... sei für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von grosser Bedeutung. Es stimme nicht, dass eine künftige Trinkwassernutzung nicht in Aussicht stehe. Beim Sachplan Waffen- und Schiessplätze gehe es einzig um die Grobabstimmung raumrelevanter Auswirkungen. Er sei ein Planungs- und Informationsinstrument des Bundes. Er gehe den kantonalen Richtplänen nicht vor und sei mit diesen zu koordinieren. Auch im Sachplan Waffenplatz ... sei für den Gewässerschutz eine Zone eingezeichnet, welche zu einem erheblichen Teil auch dem SA gemäss angefochtenem Schutzzonenplan entspreche. Beim Bau und Betrieb von Waffenplätzen sei die Umweltschutzgesetzgebung einzuhalten. Da im Schutzareal die Vorschriften der S2 gälten, seien dort gewisse Tätigkeiten untersagt. Indessen beziehe sich das nur auf neue Bauten und Anlagen und eine bestehende militärische Nutzung sei aufgrund einer Ausnahmeregelung mit entsprechenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers möglich. Der bisherige Betrieb habe zudem bis heute zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers geführt. Zudem habe 2009 die armasuisse Immobilien ihre Anlagen saniert. Heute sei ein Schiessbetrieb ohne eine Belastung des Grundwassers möglich (Art. 26f Schutzzonenreglement). Die Ausnahmeregelung für die bestehende militärische Nutzung habe in Art. 20 Schutzzonenreglement Eingang gefunden. Weitere Ausnahmebewilligungen seien unter den Voraussetzungen von Art. 29 Schutzzonenreglement vorgesehen. Es seien zwei nationale Interessen gegeneinander abzuwägen, Umweltschutz und Landesverteidigung. g)In seiner Replik vom 16. April 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, beim BAFU sei ein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit von Schiessplätzen und Zielgebieten etc. in einem SA respektive in einer S2 generell und im vorliegenden Fall und zur Bestandesgarantie bestehender
Gefechtsschiessplätze und Zielgebiete in einer SA respektive S2 generell und im vorliegenden Fall in Auftrag zu geben. In ihrer Duplik vom 29. April 2010 lehnte die Stadt dies ab. h)Am 20., mitgeteilt am 21. Dezember 2011, wies die Regierung des Kantons Graubünden die vom ... gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates von ... vom 25. Januar 2010 betreffend Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen ... erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und genehmigte das vom Stadtrat erlassene Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen ... und den Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Februar 2009). Die Regierung erwog, hier gehe es nicht um die Ausscheidung eines SA. Anfechtungsobjekte seien hier die Schutzzonenplanung und das Schutzzonenreglement. Gemäss dem in Art. 25 Abs. 3 KGSchG vorgezeichneten Rechtsweg könne die Beanstandung bzw. Anfechtung eines SA nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Ende 1970er und anfangs 1980er Jahre sei auf dem ... ein grosses zusammenhängendes Gewässerschutzareal ausgeschieden worden. Zwischen 1974 und 1978 habe die Regierung die Gewässerschutzkarte Graubünden erlassen. Die dritte Auflage der Gewässerschutzkarte habe die Regierung am 19. September 2000 genehmigt, letztmals am 3. Februar 2009. Schon seit vielen Jahren sei der ... in der Karte als SA aufgenommen. Deswegen sei auf die Einwände hinsichtlich der Ausscheidung eines SA nicht weiter einzutreten. Dagegen seien die Einwände des ... gegen das Reglement und den Plan zu prüfen. Gewässerschutzareale würden gemäss Art. 23 KGSchG von der Regierung ausgeschieden, Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen schieden indessen die Gemeindevorstände gemäss Art. 24 Abs. 1 KGSchG aus. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürften die Pläne und Reglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung. Für die S2 gälten die für die S3 umschriebenen Anforderungen gemäss Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV. Darüber hinaus seien in der S2 das Erstellen gewisser Anlagen, Grabungen, Versickerung von Abwasser und andere
Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen könnten, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit a-d GSchV). Für die S2 könne die Behörde aber aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden könne. Diese Regelungen bezögen sich grundsätzlich nur auf neue Bauten und Anlagen und die bestehende militärische Nutzung sei grundsätzlich davon nicht betroffen. Gemäss Art. 20 Reglement seien die militärische Nutzung und der zivile Schiessbetrieb weiterhin erlaubt, dürften aber zu keiner Schadstoffbelastung des Bodens und zu keiner Gefährdung des Grundwassers führen. Zudem könne die Behörde gemäss Art. 29 Reglement unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Bewilligungen erteilen. 2009 habe die armasuisse Immobilien die Schiessanlagen umfassend saniert, so dass heute ein Schiessbetrieb ohne Belastung des Grundwassers möglich sei. Zudem habe der bisherige Schiessbetrieb zu keinen Beeinträchtigungen geführt. Plan und Reglemente beruhten auf hinreichender gesetzlicher Grundlage (Gewässerschutzrecht), seien im öffentlichen Interesse (Vorsorge) und verhältnismässig (militärische Nutzung unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Auflagen möglich). 2.Dagegen erhob das VBS am 23. Januar 2012 verwaltungsgerichtliche Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Regierungsentscheides vom 20. Dezember 2011. Dem Schutzzonenplan sei die Genehmigung zu verweigern und dem Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen ... sei die Genehmigung zu verweigern, soweit das Grundwasserschutzareal gemäss Schutzzonenplan betroffen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 3. Februar 2012 gewährt). Die Regierung sei mit dem Argument, das vorliegende Verfahren beinhalte keine Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone, auf die entsprechenden Einwände nicht eingetreten, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Die Areale gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG seien für die künftige Nutzung von Bedeutung. Das jetzt schon bestehende Areal könne in Zusammenhang mit den bestehenden Grundwasserfassungen ... gebracht werden und habe für
deren Schutz bis zur Festlegung der S1 bis und mit der S3 Sinn gemacht. Da Lage und Ausdehnung der S3 bekannt gewesen seien, sei es gemäss Ziff. 23 Anhang 4 der GSchV auch zulässig, im Areal bloss die weniger strengen Restriktionen gemäss Ziff. 222 Anhang 4 GSchV anzuwenden. Die neue Situation sei gegenüber der alten als aliud zu bezeichnen und hinsichtlich der einzuhaltenden Betriebseinschränkungen neu zu beurteilen. De facto und de iure entstehe hier ein neues Grundwasserschutzareal, was vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hingenommen werden müsse. Es sei nicht gewillt, sein militärisch genutztes Grundeigentum für die Erstellung neuer Grundwasserfassungen zur Verfügung zu stellen. Das Überlagern eines Schiessplatzes mit einem Gewässerschutzareal, ohne dass eine künftige, neue lokalisierte Nutzung in Aussicht stehe, widerspreche Art. 21 Abs. 1 GSchG und somit könnten darauf abgestützte Nutzungseinschränkungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorgeschrieben werden. Ein Grundwasserschutzareal habe die Schutzwirkung einer S2. Zielgebiete für das Schiessen mit Waffen mit Vollmunition seien dort nicht zulässig. Die Behörde könne in Ausnahmefällen die Bewilligung der entsprechenden Nutzung in einer künftigen S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der zukünftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt seien, was hier nicht der Fall sei. Dies habe auch das BAFU am 22. Oktober 2008 gesagt Aufgrund von Art. 21 GSchG dürften keine Nutzungseinschränkungen verfügt werden. Zudem gingen die nationalen Interessen des Beschwerdeführers den kommunalen Interessen der Wasserversorgung vor. 3.Am 6. März 2012 beantragte die Stadt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, und die Bestätigung von Beschwerdeentscheid und Genehmigungsbeschluss. Würden antragsgemäss der Regierungsbeschluss und der Plan aufgehoben, träte der bisherige rechtliche Zustand wieder ein und der Perimeter wäre gesamthaft einem Gewässerschutzareal zugewiesen. Das Areal würde somit sogar vergrössert.
Weil das Gewässerschutzareal ... schon lange rechtskräftig vom Kanton festgelegt worden sei, sei die Regierung zu Recht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ausscheidung des Grundwasserschutzareals nicht eingetreten, weil sich hier nichts ändere. Weil im Schutzareal die Vorschriften der S2 gälten, seien gewisse Tätigkeiten untersagt. Die militärische Nutzung, wie sie heute auf dem ... praktiziert werde, sei aber möglich. Im Schutzareal gemäss Plan (gelbe Fläche) fänden im Gegensatz zum Rheinsand keine Gefechtsübungen mit scharfer Munition statt. Die Ausnahmeregelung für die bestehende militärische Nutzung sei in Art. 20 Reglement eingeflossen. Weitere Ausnahmen seien unter den Voraussetzungen von Art. 29 Reglement vorgesehen. Somit seien die militärischen Bedürfnisse abgedeckt. Die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit seien gegeben. 4.Am 13., mitgeteilt am 14. März 2012, beantragte die ... die Abweisung der Beschwerde. Schon seit vielen Jahren gebe es auf dem ... ein rechtskräftig ausgeschiedenes und in der Gewässerschutzkarte aufgenommenes Schutzareal. 1987 habe die Regierung Schutzzonenpläne und Schutzzonenreglement betreffend die Grundwasserfassungen ... der öffentlichen Trinkwasserversorgung ... genehmigt. Auf Parzelle 1844 habe ein solches Schutzareal damals bestanden. Trotzdem sei die militärische Nutzung der Schiessanlage des Bundes möglich gewesen und sei es noch heute. Im westlichen Teil von Parzelle 1844 liege eine grössere Fläche als vorher in der S3. Dieser Teil habe früher im Schutzareal gelegen. Heute befinde sich folglich ein grösserer Teil des Schiessplatzes des Bundes in der S3. In der SA gälten aber für Eingriffe und andere Tätigkeiten die Anforderungen der S2, welche restriktiver seien als in der S3. Somit habe der neue Schutzzonenplan für den Bund keine strengeren Restriktionen zur Folge als der alte. Aufgrund der umfassenden Altlastensanierung des Waffenplatzes auf dem ... 2008/2009 sei eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeschlossen.
Der Trinkwasserverbrauch steige langfristig. Somit bestehe ein grosses Interesse, die Teilgebiete des Schutzareals beizubehalten. Die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen stehe sehr wohl zur Debatte. Es sei erstaunlich, weswegen sich der Beschwerdeführer erst jetzt gegen das Schutzzonenareal wehre, sei dies ist doch schon vor über 30 Jahren ausgeschieden worden und sei der Bund schon lange Eigentümer der vom Schutzareal überlagerten Parzellen. Hier gehe es nicht allgemein um nationale Interessen der Landesverteidigung, sondern um Interessen an einem konkreten militärischen Schiessplatz in ... Die langfristige Sicherung des Trinkwassers sei vorrangig. 5.In seiner Replik vom 30. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das bestehende Grundwasserschutzareal sei bis jetzt im Zusammenhang mit den bestehenden Wasserfassungen im Boden zu sehen gewesen, bei welchen die Ausdehnung der S3 bekannt sei. Für die entsprechenden Flächen des Grundwasserschutzareals hätten somit bisher die weniger strengen Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 2 GSchG gegolten, was einen gesetzeskonformen militärischen Schiessbetrieb zugelassen habe. Jetzt werde die S3 der bestehenden Wasserfassungen vergrössert, was nichts an der Situation ändere, aber die Ansicht des Beschwerdeführers stütze, dass das Grundwasserschutzareal bisher einzig im Zusammenhang mit den bestehenden Fassungen zu sehen gewesen sei. Das Areal wäre eigentlich aufzuheben, weil dort ohnehin nie eine Fassung erstellt werden könnte. Die Stadt bestätige, es handle sich hier unter anderem auch um ein neu ausgeschiedenes Grundwasserschutzareal. Darauf sei sie zu behaften. Enteignungsrechtliche Fragen seien hier zu klären. Mit dem angefochtenen Entscheid solle der Weg für den Bau neuer Grundwasserfassungen bereitet werden. Mit einem allfälligen rechtskräftigen Genehmigungsentscheid würden damit im neuen Grundwasserschutzareal mangels Kenntnis der Ausdehnung der künftigen S3 praktisch auf dem ganzen Waffenplatzareal die Anforderungen einer S2 gelten und ein militärischer
Schiessbetrieb wäre nicht mehr zulässig. Die im Reglement vorgesehenen Ausnahmen seien nichtig, da sie geltendem Bundesrecht widersprächen. 6.Am 26. April 2012 hielt die Stadt duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Stadt könne gar kein neues Schutzareal ausscheiden, dies liege in der Kompetenz des Kantons. Das Gebiet liege zudem schon seit vielen Jahren als Schutzareal in der Gewässerschutzkarte. 7.Am 1./2. Mai 2012 hielt auch die ... duplicando an ihren Anträgen fest. Es stimme nicht, dass das Gewässerschutzareal bis jetzt einzig im Zusammenhang mit den bestehenden Wasserfassungen im ... zu sehen gewesen sei. Das Areal sei so gross, dass darin weitere Wasserfassungen erstellt werden könnten. Die Situation bezüglich des Schutzareals habe sich nicht geändert. Das BAFU habe eine Aufhebung des Gewässerschutzareals nur für den Fall vorgeschlagen, in dem der Waffenplatz auf unabsehbare Zeit weitergeführt werde. Solange ein Teil des Areals als Truppenübungs- und Schiessplatz genutzt werde, könne dort keine Wasserfassung neu erstellt werden. Werde der Waffenplatz aber aufgehoben, was möglich sei, sei die Erstellung zusätzlicher Fassungen bzw. die Erhöhung der Entnahmemengen gut möglich. Im angefochtenen Entscheid habe die ... kein neues Schutzareal ausgeschieden. Andernfalls hätte sie dies im Dispositiv festgelegt und in den Erwägungen begründet. 8.Am 11. Juli 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu weiteren, von der Stadt auf Verlangen des Instruktionsrichters eingereichten Unterlagen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 20./21. Dezember 2011, worin die ...
(Beschwerdegegnerin 1) den Einspracheentscheid der Stadt
(Beschwerdegegnerin 2) vom 25. Januar 2010 bestätigte und so den vom ...;
Beschwerdeführer) angefochtenen Schutzzonenplan samt
Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen für die Grundwasserfassungen
... und den zugehörigen Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008
(Eingabepläne vom 16. Februar 2009) genehmigte. Beschwerdegegenstand
bildet die Frage, ob die ... die nachgesuchte Genehmigung betreffend
Anpassung Grundwasserschutzareal ... zu Recht erteilt hat oder ob sie diese
aus höherrangigen Interessen der Landesverteidigung (militärisch genutzte
Übungs- und Schiessanlagen) hätte verweigern und damit die Beschwerde des
... vom 23. Januar 2012 hätte gutheissen müssen.
2. a)Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR
814.20) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen
zu schützen. Es dient insbesondere (Abs.1):
Brauchwassers; [sowie u.a.]
h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
Der planerische Schutz der Gewässer wird auf Bundesebene in Art. 19 ff.
GSchG und in Art. 29f. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wie
folgt geregelt:
Art. 19 GSchG - Gewässerschutzbereiche
1
Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der
unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat
erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2
In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die
Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und
ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer
gefährden können.
Art. 20 GSchG - Grundwasserschutzzonen
1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2 Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Art. 21 GSchG - Grundwasserschutzareale 1 Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigten könnten. 2 Die Kantone können Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen. Art. 29 GSchV – Bezeichnung/Ausscheidung Gewässerschutzbereiche 1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziff. 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: [Aufzählung lit. a-d)]. 2 Sie (Kantone) scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziff. 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen. 3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziff. 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.
4
Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei
der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und –arealen auf die
vorhandenen hydrologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie
für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
Art. 30 GSchV – Gewässerschutzkarten
1
Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf
an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens:
die Wasserversorgung von Bedeutung sind.
2
Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem
Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen je ein
Exemplar der Gewässerschutzkarten (einschliesslich der Änderungen) zu.
Art. 31 GSchV – Schutzmassnahmen
1
Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in
Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer
dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt,
muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der
Gewässer treffen; insbesondere muss er: [Aufzählung lit. a-b].
2
Die Behörde sorgt dafür, dass: [Aufzählung lit. a-b].
Im Anhang 4 (Art. 29/Art. 31 GSchV) wird noch ergänzend festgehalten:
Anhang 4 Ziffer 13 – Grundwasserschutzareale
Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Stand-orte
der Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen zweckmässig
festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden
werden können.
Anhang 4 Ziffer 22 – Grundwasserschutzzonen
Anhang 4 Ziffer 221 – Weitere Schutzzone (Zone S3)
1
In der Zone S3 sind nicht zulässig:
a) industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b) Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern; c) Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht; d) wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht; e) Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen; f) Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g) erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h) Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk, ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m 3 je Schutzbauwerk betragen; i) Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1,2.5 und 2.6 ChemRRV. Anhang 4 Ziffer 222 – Engere Schutzzone (Zone S2) 1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig: a) das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b) Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; c) Versickerung von Abwasser; d) andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können. 2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV. Anhang 4 Ziffer 223 – Fassungsbereich (Zone S1) In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut. Anhang 4 Ziffer 23 – Grundwasserschutzareale
1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Abs. 1. 2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Weiteren Zone (Zone S3) bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221 Abs. 1. b)Auf kantonaler Ebene ist das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz; KGSchG; BR 815.100) zu beachten. Nach Art. 1 KGSchG bezweckt dieses Gesetz, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Der Planschutz ist in Art. 23 ff. KGSchG geregelt: Art. 23 KGSchG – Gewässerschutzbereiche/Grundwasserschutzareale Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus. Art. 24 KGSchG – Grundwasserschutzzonen 1 Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung. Art. 25 KGSchG – Verfahren 1 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.
2 Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprache entscheidet der Gemeindevorstand. 3 Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. 4 Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente. c)Das - nebst den Schutzzonenplänen – weiter angefochtene Schutzzonenreglement (SchZR) für die Grundwasserfassungen vom 18. Dezember 2008 enthält zudem noch spezielle Bestimmungen für die Zone S3 (Art. 9 – Art. 20 SchZR), für die Zone S2 (Art. 21- Art. 23 SchZR) und für die Zone S1 (Art. 24-Art. 25 SchZR). Vorliegend sind dazu erwähnenswert: Art. 9 SchZR - Allgemeine Beschränkungen (S3) Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Art. 20 SchZR – Schiessanlagen und militärische Nutzungen Die militärische Nutzung sowie der zivile Schiessbetrieb dürfen zu keiner Schadstoffbelastung des Bodens bzw. zu keiner Gefährdung des Grundwassers führen. Feste Zielgebiete (Scheibenstände) sind mit emissionsfreien Kugelfangsystemen auszurüsten. Bei variablen Zielgebieten / Zielorten muss der Kugelfangwall über eine Abdichtung mit Sickerwasserfassung gebaut werden, die langfristig verhindert, dass Abwasser versickern kann. Die Abdichtung muss dieselbe Qualität aufweisen wie Deponieabdichtungen. Zielgebiete für Sprengmunition, Brand- oder Nebelmunition dürfen nicht in der Schutzzone liegen. Brandübungen / Häuserkampfübungen sind nicht zulässig.
Die Betankung und Wartung von Fahrzeugen und Geräten ist nicht zulässig. Es dürfen nur einwandfrei unterhaltene und gewartete Fahrzeuge, Maschinen und Geräte verwendet werden. Vor der Wiederaufnahme des Schiessbetriebs nach der Sanierung ist durch die Betreiber der Anlagen ein Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiv zum Schutz des Grundwassers zu erarbeiten. Art. 21 SchZR – Allgemeine Beschränkungen (S2) In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft bzw. konkretisiert werden. In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt die kantonale Behörde (Amt für Natur und Umwelt) gestützt auf das Bundesrecht. Art. 24 SchZR – Allgemeine Beschränkungen (S1) Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht. Art. 25 SchZR – Zutritt Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidegang ist nicht zulässig. d)Im Lichte dieser gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie des Schutzzonen-/Eingabeplanes vom 16. Februar 2009 (Plan Nr. GR398/B1) gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die formelle Vorgehensweise und materielle Beurteilung des zur Genehmigung vorgelegten Schutzzonenplanes einschliesslich Schutzzonenreglement durch die Beschwerdegegnerinnen korrekt erfolgt sind, oder ob vielmehr der Beschwerdeführer mit seinen
Einwänden hätte durchdringen müssen, wonach das Überlagern eines Schiessplatzes mit einem Gewässerschutzareal – ohne künftige, neu lokalisierte Nutzung – rechtswidrig wäre und die vorgenommene Ausscheidung bzw. Anpassung des betreffenden Grundwasserschutzareals keinen Rechtsschutz verdienen würde. 3. a)Zuerst gilt es verfahrensrechtlich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 zwar am 20. Februar 2009 die Schutzzonenausscheidung Grundwasserfassungen ... öffentlich ausgeschrieben und zur Einsichtnahme aufgelegt hat, allerdings fälschlicherweise nur für 20 Tage und damit um 10 Tage zu kurz. Nach Art. 25 Abs. 1 KGSchG ist nämlich eine Auflagefrist von 30 Tagen vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer gereicht es deshalb auch nicht zum Nachteil, dass er seine Einsprache erst – unter Beanspruchung einer Fristerstreckung – am 13. März 2009 eingereicht hat. Die übrigen Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) – wie die unmittelbare Berührtheit bzw. Betroffenheit durch den angefochtenen Regierungsentscheid sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung – sind indessen gegeben, wie die beiden Beschwerdegegnerinnen selbst richtig festgestellt und anerkannt haben. Auf die Beschwerde ist deshalb unter diesem Aspekt einzutreten. b)In Bezug auf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung hat die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung auf Seite 3 korrekt und einleuchtend dargestellt, wie es sich damit konkret bezüglich der Planung des Schutzes des unterirdischen Gewässers im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung (Nutzung oder Anreicherung) verhält. Die Grundwasserschutzareale werden danach gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG vom Kanton – mittels Gewässerschutzkarten nach Art. 30 Abs. 1 GSchV - festgesetzt und durch die Regierung genehmigt. In diesen Arealen dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt werden, welche die künftige Bewirtschaftung beeinträchtigen könnten. Sie stellen somit in ihrer Wirkung eine Art
„Planungszone“ dar. Sie werden in der Praxis so bemessen, dass im Bedarfsfall künftige Grundwasserfassungen oder –anreicherungsanlagen zweckmässig platziert und die Grundwasserschutzzonen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können (vgl. Art. 29 Abs. 3 GSchV in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 13 GSchV). Die Ausscheidung der Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen werden hingegen von den Gemeinden bzw. dem Gemeindevorstand ausgeschieden (Art. 24 Abs. 1 KGSchG). Die Regierung genehmigt oder verweigert in der Folge diese Schutzzonenpläne und Reglemente (Art. 25 Abs. 3 KGSchG). Die Ausscheidung der Gewässerschutzareale stellt somit quasi die Vorarbeit durch die Regierung, die Ausscheidung und Zuweisung der graduell abgestuften Schutzzonen (S1-3) die Feinarbeit durch die Gemeinden dar. Die Koordination dieser Aufgabenteilung wird dadurch sichergestellt, dass die individuelle und präzise Schutzzonenausscheidung der Gemeinden sodann noch durch die Regierung genehmigt werden muss. So ist institutionell gewährleistet, dass am Schluss die gleiche Instanz überprüft, ob die Abstimmung der Schutzareale und der Schutzzonen korrekt erfolgt ist. c)Insofern der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens in der Beschwerde vom 23. Januar 2012 beantragte, dass „die Genehmigung zu verweigern sei, soweit das Grundwasserschutzareal gemäss Schutzzonenplan Nr. GR395 / B1 betroffen“ sei, kann das Gericht darauf zum vorneherein nicht eintreten. Wie die Regierung diesbezüglich zu Recht festhielt, ist das betreffende Gewässerschutzareal gar nicht im vorliegenden Genehmigungsverfahren festgelegt worden. Vielmehr erfolgte eine erste Ausscheidung dieses Gewässerschutzareals nachweislich bereits Ende der 70er und anfangs der 80er Jahre – also vor über 30 Jahren – und die erste Gewässerschutzkarte wurde ebenfalls schon zwischen 1974 sowie 1978 erlassen (vgl. Beilage 4 der Regierung; Sitzungs- und Beschlussprotokoll vom 30. November 1987; Protokoll Nr. 3113 sowie Beilage 2 Gewässerschutzkarte laut RB-Beschluss vom 31. Oktober 1983). Eine erneute Genehmigung der
Gewässerschutzkarte datiert vom 19. September 2000 und die letztmalige Genehmigung derselben Karte durch die Regierung erfolgte am 3. Februar 2009 (Beilage 3; Sitzungs- und Beschlussprotokoll Nr. 93). Das Gewässerschutzareal (SA) konnte folglich im Rahmen der vorliegend angefochtenen Schutzzonenplanung gar nicht neu ausgeschieden oder substanziell geändert werden, da der Grundsatzentscheid darüber längst schon gefällt worden war und in Rechtskraft erwachsen ist. Dasselbe gilt für die einschlägigen Vorschriften im bisherigen Schutzzonenreglement aus dem Jahre 1987 (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.2). Mangels Regelungsgegenstands im hier angefochtenen Schutzzonenplan samt Schutzzonenreglement von 2008/2009 kann auf die Rüge der nicht zulässigen Ausscheidung des Gewässerschutzareals (SA) – auch infolge offensichtlicher Verspätung – daher zum voraus nicht eingetreten werden. d)Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist für das Gericht auch dessen Argumentation auf Seite 5 Ziff. 3 und 4 sowie auf Seite 6 Ziff. 1 in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, wieso bei erneuter Genehmigung der angefochtenen Schutzzonenplanung im längst definierten Gewässerschutzareal wiederum die schärferen Vorschriften der Schutzzone 2 (S2) gelten sollten. Zur Begründung machte er geltend, dass eine solche Verschärfung (S2) deshalb eintrete, weil die Lage und Ausdehnung der weniger strengen Schutzzone (S3) betreffend künftiger Grundwasserfassungen bis heute nicht bekannt bzw. noch nicht genügend abgeklärt worden seien. Dies trifft aktenkundig so nicht zu. Es herrscht nämlich zumindest Einigkeit darüber, dass im Gewässerschutzareal keine neue Trinkwasserfassung erstellt und betrieben werden kann, solange dieses Gelände - vor allem Parzelle 1844 des Bundes – als Truppenübungs- und Schiessplatz genutzt wird. Wenn jedoch, was dereinst nicht ausgeschlossen werden kann, der besagte Waffenplatz aufgehoben wird, ist die Erstellung und der Betrieb zusätzlicher Trinkwasserfassungen bzw. die Erhöhung der Entnahmemengen aus den bestehenden Fassungen gut möglich und daraus denkbar (vgl. Seite 6 Ziff. 2 unten der Beschwerde und die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers sowie Seite 3 Ziff. 1 der
Duplik der Regierung). Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Lage und Ausdehnung der Schutzzone 3 (S3) der solcherart bedingten „künftigen Grundwasserfassungen“ aber schon seit längerem genauso bekannt sind wie vor der angefochtenen Schutzzonenplanung (vgl. Vorakten Regierung Beilage 3.5 – Hydrogeologische Fachstudie samt Legende Grundwasser/ Schutzzonen [Stand 2007] und Beilage 5.3 – Studie [Stand Juni 2008]; umstrittener Schutzzonenplan [Nr. GR398 / B1] vom 18. Dezember 2008). e)Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Schutzzonenplanung für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur nachteilig, sondern sogar vorteilhaft ist. Seine Grundstücke Parzellen 4446 und 5383 lagen schon vor der neuen Planung gänzlich im Gewässerschutzareal, Parzelle 1844 zum grössten Teil im Schutzareal (SA) und zu einem kleineren Teil in der Schutzzone S3 (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.2), allenfalls dort im Gewässerschutzareal (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.1). Im Schutzareal gelten nach den vorstehenden Ausführungen („künftige Grundwasserfassungen hier bekannt“) jedoch ausnahmsweise die weniger strengen Vorschriften der Schutzzone S3 (vgl. Anhang 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV). Für Parzellen 4446 und 5183 des Beschwerdeführers ändert sich somit nichts, denn sie liegen nach wie vor gänzlich im Schutzareal. In der angefochtenen Planung wurde das Schutzareal (SA) zu Gunsten der Schutzzone (S3) verkleinert und die strengere Schutzzone (S2) zu Lasten der geringeren Schutzzone (S3) etwas erweitert. Genauer gesagt handelt es sich dabei um eine neue Grenzziehung im Bereich der bestehenden Anlagen des Schiessplatzes ..., die einerseits anstatt wie bisher vom Schutzareal (SA) neu mit einer Schutzzone (S3) überlagert wurden und anderseits anstelle der bisherigen S3 neu geringfügig (schmaler Bodenstreifen) der S2 zugewiesen wurden (vgl. Pläne Vorakten Regierung Beilagen 5.1 [Gewässerkarte mit Schutzareal] und 5.2 [Schutzzonen 1987 Chur] in Relation zum minim angepassten Schutzzonenplan 2008/2009). In Anbetracht der Tatsache, dass im konkreten Fall aber das verkleinerte Schutzareal (SA) nach wie vor den Vorschriften der Schutzzone (S3) untersteht, bleibt sich die Belastung der fraglichen Grundstücke bzw. deren Nutzungsmöglichkeit für den
Beschwerdeführer gleich. Anders wäre dies nur dann, wenn das Schutzareal (SA) neu mit der strengeren Schutzzone (S2) überlagert worden wäre, da die Belastung bzw. Verwendbarkeit des seit Jahrzehnten (beinahe unverändert) als militärischer Truppenübungs- und Schiessplatz genutzten ... in diesem Fall effektiv spürbar abgenommen hätte. Die weiter im Nordosten gelegene Parzelle 4077 des Beschwerdeführers lag bereits bisher in der Schutzzone S2 respektive in der erweiterten Schutzzonenabgrenzung für die Wasserquell- Fassungen F1, F2, F3 sowie F4 (vgl. Vorakten Regierung a.a.O. Beilage 5.2 [Schutzzonen 1987 Chur]). Neuerdings liegt diese Parzelle vollumfänglich in der Schutzzone S2, so dass sich auch hier für den Beschwerdeführer keine Änderung ergibt. Im Übrigen wurde die (Neu-)Festsetzung dieser quellnahen Schutzzone S2 durch den Beschwerdeführer gar nicht explizit angefochten. Selbst die Tatsache, dass ein kleiner Spickel von Parzelle 1844 in der Nordwestecke dieser flächenmässig sehr grossen Parzelle neu von der strengeren Schutzzone S2 überlagert wird, statt wie bisher in der weniger strengen Schutzzone S3 verblieben ist, vermag an der Zulässigkeit der vorgenommenen Schutzzonenplanung nichts zu ändern, weil diese minimale „Umzonung“ (schmaler Bodenstreifen) für die militärische Nutzung der Parzelle 1844 objektiv völlig bedeutungslos ist und diese räumliche Grenzbereinigung daher ebenfalls nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich bemängelt bzw. förmlich angefochten wurde. f)Der Beschwerdeführer kann zudem auch nichts aus dem Hinweis auf das Schreiben vom 22. Oktober 2008 des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) herleiten (vgl. Bemerkung auf Seite 6 Ziff. 2 der Beschwerde), da sich die dort gemachten Beurteilungen und gestellten Anträge betreffend Gewässerschutz einzig und alleine auf die Schwermetallsanierungen beim besagten Waffenplatz ... bezogen, also gerade nicht auf die jetzt erfolgte Vorsorgeplanung gemäss Eingabeplänen vom 16. Februar 2009. Die Gegenstand dieses umweltrechtlich motivierten Schreibens bildenden Sanierungsarbeiten 2008/2009 (Entfernung der durch Munitionsrückstände kontaminierten Erde beim Kugelfang bzw. Einbau von Auffangbecken um das Versickern von Schadstoffen ins Erdreich zu
verhindern) wurden in der Zwischenzeit einwandfrei durchgeführt und somit korrekt erledigt, weshalb den diesbezüglichen Erwägungen und Vorschlägen des BAFU im heutigen Beschwerdeverfahren direkt keine selbständige Bedeutung mehr zukommt. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als den auf die Beseitigung der umweltschutzrechtlichen Probleme zielenden Anträge 3-7 des fachkundigen BAFU bei der Waffenplatzsanierung offensichtlich bereits gebührend Rechnung getragen wurde und daher der militärische Truppenübungs- und Schiessbetrieb vor Ort bis heute unverändert fortgesetzt und somit im bisherigen Umfang weitergeführt werden konnte. g)In einer Gesamtschau ist das Gericht demnach zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Schutzzonenplanung samt modifiziertem Schutzzonenreglement objektiv keine nennenswerten Änderungen bringt, zumal die für das flächenmässig dominierende Schutzareal (SA) geltenden Vorschriften nicht geändert wurden. Zutreffend ist lediglich, dass die strittige Planung eine Verkleinerung des Schutzareals zugunsten der Schutzzone S3 mit sich bringt, dem Beschwerdeführer daraus jedoch keine Nachteile erwachsen, sondern sie ihm gegenteilig sogar eine Erleichterung bringt, indem sich die Anlagen des Schiessplatzes neuerdings in der Schutzzone S3 und nicht mehr im Schutzareal (SA) befinden. Aus demselben Grunde fehlt es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich auch bereits an einer legitimationsrelevanten Beschwernis (nach Art. 50 VRG; direkte Berührtheit/Betroffenheit) bzw. an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Regierungsentscheids vom 20./21. Dezember 2011 bzw. der diesem zugrunde liegenden Schutzzonenplanung samt Schutzzonenreglement vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Februar 2009). Auf die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht weiter einzutreten. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer ja gerade nicht durch besondere Vorschriften zur Beschwerdeerhebung befugt ist, sondern unbestritten - wie er selbst sagte - als betroffener Grundeigentümer aktiv geworden ist.