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URTEIL vom 31. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache
c)In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2011 führte die Grundeigentümerin aus, dass die Rampe seit über 20 Jahren bestehe. Man habe damals vom Grundeigentümer als Gegenleistung für die Auffüllung der heutigen Parkplätze die Erlaubnis zur Erstellung der Rampe erhalten und diese nach dem Verkauf der Liegenschaft in Absprache mit dem neuen Eigentümer auch einmal saniert. Für eine saubere Zwischenlagerung von Kehricht habe man nach dem Abbruch des Schopfes einen mobilen Kühlaufbau auf die Rampe gestellt. d)Mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 ordnete die Baubehörde die Entfernung des auf der Rampe dauerhaft abgestellten Kühlcontainers innert 20 Tagen an. Hingegen lehnte die Baubehörde die Anordnung der Entfernung der Rampe ab, da für sie die Besitzstandsgarantie von Art. 57 BauG gelte. 2.Dagegen erhoben die Nachbarn ... am 23. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung des Beschlusses und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventuell sei der Beschluss derart zu ergänzen, dass die ... verpflichtet werde, die Rampe innert angemessener Frist zu entfernen und keine Warenanlieferungen mit Lastwagen über diese Rampe vorzunehmen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht: Die Baubehörde habe das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, da sie betreffend der Entfernung der Rampe und der unzulässigen Anlieferung trotz Antrag keinen Entscheid gefällt habe und auch keine Begründung liefere. Zudem begehe die Vorinstanz damit Rechtsverweigerung. Bei der Rampe, welche als Fundament für den Unterstand und später für einen Kühlcontainer gedient habe, handle es sich offensichtlich um eine baubewilligungspflichtige Anlage, die den gesetzlichen Grenzabstand einhalten müsse. Diese Rampe sei von der Baubehörde aber niemals bewilligt oder auf ihre Gesetzeskonformität überprüft worden. Auf Grund der Auflage in der Baubewilligung aus dem Jahre 2009 hätte die Rampe zusammen mit der Überdachung abgerissen werden müssen, was
jedoch unterblieben sei. Die Ausführungen in Ziff. 4 der Erwägungen zum angefochtenen Beschluss, wonach die Rampe als bewilligungsfähige und somit rechtmässig erstellte Baute anzusehen sei, erweise sich daher als nicht nachvollziehbar. Gemäss PVG 1990 Nr. 15 verwirke die Befugnis der Baubehörde, den Abbruch einer vorschriftswidrigen Baute anzuordnen, analog zu Art. 662 ZGB erst 30 Jahre nach deren Erstellung. Da die Rampe nicht rechtmässig sei und auch nicht vor mehr als 30 Jahren erstellt worden sei, stünden weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Grundsatz von Treu und Glauben oder die Besitzstandsgarantie einem Abbruchbefehl entgegen. Hinzu komme, dass die Rampe unzulässigerweise für die Anlieferung von Waren benutzt werde. In der Baubewilligung 2009 sei einzig die Anlieferung über die zwei neu erstellten Andockstationen vorgesehen. Vor der Rampe sei ein Parkplatz Nr. 6 für das Abstellen eines Personenwagens bewilligt worden. Die Nutzung der Rampe zur Anlieferung sei daher nicht zulässig, verstosse gegen die Rechtssicherheit und sei für die Nachbarschaft wegen der Immissionen unzumutbar. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie entgegen: Die Rampe sei offensichtlich im Einverständnis mit den früheren Eigentümern der Parz. ... erstellt worden und auch die Beschwerdeführer hätten diese Anlage über längere Zeit akzeptiert. Die von der Grundeigentümerin im Rahmen des Bewilligungsverfahrens 2009 abgegebene Zusicherung zum Abbruch des Schopfes habe sich nur auf die Überdachung und nicht auf die seit Jahrzehnten bestehende Rampe bezogen. Die Rampe unterstehe der Bestandesgarantie. Zudem sei die über die Rampe abgewickelte Anlieferung keineswegs rechtswidrig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht sei ebenfalls nicht gegeben; denn wenn kein baurechtlicher Verstoss vorliege, seien auch keine baupolizeilichen Anordnungen zu treffen.
4.In ihrer Stellungnahme beantragte die ... ebenfalls die Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung: Im Jahre 1980 sei die umstrittene Rampe erstellt und wenige Monate später sei diese überdeckt worden (der sog. Schopf). Die damalige Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. ..., die ..., sei damit einverstanden gewesen. Es habe sich dabei um eine Aufschüttung mit einer Betonplatte gehandelt. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht werde zu Unrecht erhoben. In Ziff. 4 der Erwägungen habe die Baubehörde nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die Rampe weiterhin genutzt und unterhalten werden dürfe, weshalb diesbezüglich keine baurechtlichen Anordnungen zu erlassen seien. Der Schopf sei bereits Gegenstand der Baubewilligung vom 15. Dezember 2009 gewesen und dazu habe die Baubehörde festgestellt, dass es sich inklusive der Rampe um eine bestehende Anlage handle und diese der Bestandesgarantie von Art. 57 BauG unterliege. Diese Baubewilligung sei rechtskräftig und es bestehe kein Anlass, darauf zurückzukommen. Damit sei klar, dass die Rampe auch weiterhin genutzt werden dürfe. Selbst wenn die Rampe baugesetzwidrig erstellt worden wäre, was bestritten werde, verwirke die Befugnis der Baubehörde, den Abbruch einer baugesetzwidrigen Baute anzuordnen, grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 132 II 21, Urteil BGer 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012). Vorliegend sei nachgewiesen, dass die Rampe vor über 30 Jahren erstellt und während der ganzen Zeit im Einverständnis mit den Nachbarn benutzt worden sei. Ein Abbruchbefehl komme daher zum vornherein nicht in Betracht. Unterschreitungen des Grenzabstandes seien auch nach heutigem Recht zulässig. Das aktuelle Recht verlange dazu eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen. Daher handle es sich hier um eine bewilligungsfähige und damit rechtmässig erstellte Baute. Das Verhalten der Beschwerdeführer sei treuwidrig; denn die Rampe habe bereits seit vielen Jahren bestanden, als die Beschwerdeführer die Nachbarparzelle erworben hätten. Erst nachdem das gemeinsame Projekt „...“
(gemeinsame Tiefgarageneinfahrt) gescheitert sei, sei die Rampe zum Thema geworden. 5.Am 23. Mai 2012 führte das Verwaltungsgericht Graubünden (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die beiden Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihres Rechtsanwaltes lic. iur. ... anwesend waren. Die Gemeinde ... (Beschwerdegegnerin 1) war durch Rechtsanwalt Dr. iur. ... und einen weiteren Vertreter vor Ort präsent. Von Seiten der ... (Beschwerdegegnerin 2) waren der Bruder des Firmengründers sowie deren Anwalt Dr. iur. ... zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich an zwei verschiedenen Standorten (einerseits vorne an ... und anderseits ca. 10 Meter weiter hinten auf Parkplatz nahe der umstrittenen Verladerampe) nochmals zur Sache zu äussern (vgl. Protokoll). Die Beschwerdeführer reichten dann noch einen Plan des gescheiterten Gemeinschaftsprojektes „...“ von 2007 (Einlage No. 6) und insgesamt 14 Farbfotos der örtlichen Verhältnisse im Bereich der umstrittenen Verladerampe bzw. Betonplatte im November/Dezember 2011 (Einlagen No. 7, 8 und 9; 10 Bilder) sowie im Winter (Einlage No. 10; 4 Bilder) auf Parzelle ... (Beschwerdegegnerin 2) - nahe der heute als Autoabstellplatz einer Garage genutzten Parzelle ... (Beschwerdeführer) - zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der baurechtliche Beschluss der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) vom 6./.9. Dezember 2011, worin die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet wurde, den auf der Rampe ihrer Liegenschaft (Parz. ...) dauerhaft abgestellten Kühlcontainer innert 20 Tagen zu entfernen. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführer (Eigentümer der Nachbarparzelle ...) die Aufhebung dieses Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuell sei der Beschluss gerichtlich insofern zu ergänzen, als die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten sei, die Rampe entlang der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. .../... innert angemessener Frist zu entfernen, und sie sei zudem zu verpflichten, keine Warenanlieferungen mit Lastwagen über diese Rampe vorzunehmen. 2.Zunächst gilt es zum Einwand der Verjährung Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin 2 stets behauptet, dass die auf ihrer Liegenschaft (Parz. ...) liegende Rampe bzw. Betonplatte bereits im Jahre 1980 erstellt worden sei und somit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (so BGE 132 II 21; Urteil BGer 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012) schon die 30- jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist einer Entfernung (Beseitigung/Abbruch) der Rampe entgegenstünde, sind die Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass diese Rampe erst viel später erstellt worden sei und der Lauf der Verjährungsfrist durch das im Jahre 2007 bewilligte Gemeinschaftsprojekt „...“ zudem unterbrochen worden wäre, weshalb die Entfernung immer noch zulässig sein müsste. Wie sich sowohl aus den Rechtsschriften ergab als auch anlässlich des Augenscheines vom 23. Mai 2012 zeigte, vermochten die Beschwerdeführer keine verlässlichen Auskünfte über den tatsächlichen Zeitpunkt des Baues der Rampe bzw. der Betonplatte auf Parzelle ... beizubringen. Dies erstaunt insofern nicht, als sie ihre Nachbarparzelle ... erst Mitte der 90-ziger Jahre erworben haben und somit die früheren Verhältnisse vor Ort nicht aus eigener persönlicher Wahrnehmung kannten, sondern lediglich aufgrund „Dritter“ nachträglich darüber informiert wurden. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche bereits im Jahre 1975 die Liegenschaft (Parz. ...) kaufte und zudem im Jahre 1979 einen grösseren Lastwagen für den Transport des gehandelten Obstes und Gemüses anschaffte, bedeutend glaubwürdiger und bezüglich der Erstellung der Rampe (im Jahre 1980) auch viel schlüssiger. Hinzu kommt, dass die fragliche Rampe bzw. Betonplatte im Laufe der Jahre auch bereits einmal saniert werden musste, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um ein „älteres“ Bauwerk gehandelt haben dürfte. Die Frage des Erstellungsdatums und damit auch die Rechtsfrage des (Nicht-)Eintritts der „Verjährung/Verwirkung“ kann hier letztlich aber sogar offen gelassen werden,
da die Streitsache materiell auch ohne die definitive Klärung dieses „zeitlichen“ Einwands entschieden werden kann. 3. a)Gemäss Art. 103 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) beträgt der Grenz- und Gebäudeabstand bei eingeschossigen, nicht mehr als 4.5 Meter hohen und nicht zu Wohnzwecken dienenden An- und Nebenbauten in allen Bauzonen 2.5 Meter. Auf die Nichteinhaltung dieser Bestimmung berufen sich die Beschwerdeführer, da die fragliche Rampe (Betonplatte) auf Parzelle ...gerade nicht diesen gesetzlichen Abstand zur Parzelle ... einhalte bzw. unterschreite. Diese Vorschrift findet vorliegend jedoch gar keine Anwendung, da der Geländeverlauf im Bereich der Parzellen .../... in der Vergangenheit offensichtlich stark verändert wurde (vgl. alte Steinmauer im Nordosten von Parzelle ...; Fotos Einlegerakten No. 7, 9 und 10; mit grossem Niveaugefälle von Norden in Richtung Süden zur Talstrasse) und somit insgesamt eine Abtragung des Erdreiches im Norden bzw. eine Aufschüttung samt Terrassierung der beiden Grundstücke .../... erfolgt sein muss. In Anbetracht dieser offensichtlich bereits vor langer Zeit vorgenommenen Terrainaufschüttung (Kauf/Inbetriebnahme des Obstgeschäftes auf Parz. ... im Jahre 1975) lässt sich aber festhalten, dass es sich bei der fraglichen Rampe bzw. Betonplatte vormals um einen unterirdischen Bauteil gehandelt haben muss, der damals unter das gewachsene Terrain zu liegen gekommen wäre. Unterirdische Bauten und Anlagen dürfen jedoch nach gefestigter Rechtsprechung stets bis zur Grenze hin erstellt werden, ohne dass kommunale Grenzabstandsbestimmungen – wie hier Art. 103 Abs. 1 BauG – beachtet werden müssten (vgl. PVG 1990 Nr. 17, 1996 Nr. 23; VGE 293/96; BGE 102 Ia 175; Urteil BGer 1P.330/2006 vom 10. November 2006 E. 2.4). Aus dem Gesagten ergibt sich demnach, dass der Bau der strittigen Rampe (Betonplatte) zum Zeitpunkt ihrer Erstellung ohne Weiteres zulässig war und seitens der Gemeinde damals auch ohne Zweifel bewilligungsfähig gewesen wäre (vgl. Art. 16 Ziff. 1 BauG, wonach Neubauten, Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sowie laut Ziff. 7 Terrainveränderungen [wie Abgrabungen und Aufschüttungen], Stütz- und
Futtermauern einer Bewilligung durch die Baubehörde bedürfen; laut Art. 17 Ziff. 1 BauG bedürfen sodann einer Bewilligung der Baukommission: Erneuerungen, Isolationen und Dachsanierungen, sofern sie nach aussen in Erscheinung treten). Aufgrund der Feststellung, dass die umstrittene Rampe (Betonplatte) damals als „unterirdischer Bauteil“ zum vornherein gar keine Grenzabstandsvorschriften zu beachten hatte und deshalb auch keine solchen Vorschriften verletzen konnte, ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Einwände der Beschwerdeführer in dieser Beziehung unbegründet und sicherlich nicht schützenswert sind. b)Der Verneinung einer Grenzabstandsverletzung ist im konkreten Fall umso mehr zuzustimmen, als die Einrichtung des (heute ebenerdigen) Kiesplatzes auf der Nachbarparzelle ... (gemäss Aussagen am Augenschein seit 1995 im Eigentum der Beschwerdeführer; aktuell als Autoabstellplatz einer nahegelegenen Garage genutzt) damals offensichtlich ebenfalls als zulässig und bewilligungsfähig taxiert wurde. Wieso dies bei der Parzelle ... nun anders gewesen sein sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal die ursprüngliche Hangabtragung samt Terrainnivellierung auf der Parzelle ... doch ebenfalls bloss mit der Zustimmung der Baubehörden und des damaligen Nachbarn (Parzelle ...) möglich gewesen sein dürfte. Hinzu kommt, dass die erwähnten Grundeigentümer mit dem Gemeinschaftsprojekt „...“ aus dem Jahre 2007 (vgl. Plan Einlegerakte No. 6) offenbar bereits einmal eine einvernehmliche Lösung finden konnten und die Realisation des Gemeinschaftsprojektes nachweislich nicht an den aktuell vorgebrachten Grenzabständen scheiterte, sondern letztlich vielmehr und ausschliesslich aus rein finanziellen Gründen nicht zustande kam. c)Im Weiteren ist das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer – im Gesamtkontext sowie unter Berücksichtigung der ganzen Entstehungsgeschichte dieser Auseinandersetzung – geradezu als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss. Fakt ist dazu nämlich, dass die Beschwerdeführer den aus ihrer Sicht „baurechtswidrigen“ Zustand auf der Parzelle ... (seit dem Kauf der Parzelle ...) während ca. 16 Jahren (1995-2011)
anstandslos tolerierten und in dieser Zeit gar noch mit einer Sanierung der fraglichen Rampe einverstanden waren. Erst nach dem Nichtzustandekommen des Gemeinschaftsprojekts „...“ verschlechterten sich die nachbarschaftlichen Beziehungen offenbar so garvierend, dass die (glaubwürdig) seit Jahrzehnten bestehende Rampe (Betonplatte) auf Parzelle ... plötzlich zum „eliminierenden Störfaktor“ wurde. Eine solche Kehrtwende gegenüber der spätestens seit 1995 bekannten Betriebsanlage für den seit 1975 existierenden Obst- und Gemüsebetrieb auf Parzelle ... mutet aber etwas seltsam an, zumal die Beschwerdeführer beim Ankauf der Parzelle ... sehr wohl um die gewerbliche Nutzung des benachbarten Betriebsareals wussten und sie sich deshalb wohl auch nicht weiter gegen die am 15./18. Dezember 2009 erteilte Baubewilligung (samt Einspracheentscheid) der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Umbaues des Güterumschlagsplatzes auf Parzelle ... zur Wehr setzten. Mit der Realisierung dieses Konzepts (Schaffung zweier neuer Verladedocs auf der Front-/Vorderseite zur Talstrasse; seitlich zur Parzelle ... lediglich noch ein einziger Autoabstellplatz bewilligt) wurde den Anliegen der Beschwerdeführer – insbesondere was den künftigen Betriebslärm, die bauliche Ästhetik [mit bereits erfolgter Entfernung des Kühlcontainers] sowie die gewerbliche Nutzung des Betriebsareals auf der Parzelle ... betrifft – aber schon genügend Rechnung getragen, weshalb auch dieser Einwand vorliegend ins Leere stösst. Daran ändert selbstverständlich auch die durch die Beschwerdeführer fremdvergebene Nutzung der Parzelle ... nichts, welche heute als Autoabstellplatz für eine benachbarte Garage genutzt wird und somit im Kern ebenfalls für Gewerbezwecke – und nicht für Wohnzwecke – verwendet wird. 4. a)Der angefochtene Beschluss der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) vom 6./9. Dezember 2011 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Januar 2012 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) je zur Hälfte – unter solidarischer Haftung auf das Ganze – den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Sie haben die anwaltlich vertretene, materiell obsiegende Beschwerdegegnerin 2 zudem aussergerichtlich – laut Art. 78 Abs. 1 VRG – noch angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die eingereichte und als korrekt befundene Honorarnote des betreffenden Anwalts vom 3. April 2012 in der Höhe von Fr. 3‘177.05 (11.9 Arbeitsstunden à Fr. 240.--/Std. plus Spesen [3%] Fr. 85.70; zzgl. 8% Mehrwertsteuer Fr. 235.35) abgestellt und diese vorweg komplett übernommen werden kann. Darüberhinaus ist noch der nach dem 3. April 2012 entstandene Arbeitsaufwand (inklusive Parteivortritt am gerichtlichen Augenschein vom 23. Mai 2012) zu vergüten, weshalb die Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin 2 insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. MWST) zu bezahlen haben. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend