R 12 47 5. Kammer URTEIL vom 6. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid

  1. a)Zur Vorgeschichte vgl. VGU R 11 55, R 11 116 und BGU 1C_7/2012. b)Am 22. Dezember 2011 reichte die ... AG Steinbruch ... das Gesuch ein, auf Parzelle 6584 (Steinbruch ...) bereits abgebaute Steinblöcke aufzuladen und abzutransportieren. Es handle sich um ca. 150 m³ Stein, die im Steinbruch lagerten. Sie seien für die Weiterbearbeitung aus der Abbauzone ... abzutransportieren. Die Steine würden mittels Pneulader auf Lastwagen geladen und abtransportiert. Es sei mit ca. 40-50 Lastwagenfahrten zu rechnen. Trotz vorhandener Infrastruktur könnten die Steinblöcke im Steinbruch nicht gefräst werden und müssten hierfür aus dem Steinbruch abtransportiert werden. Nachdem das Gesuch bis 31. Januar 2012 komplett vorlag, wurde es vom 3. bis 23. Februar 2012 ausgeschrieben. c)Innert Frist erhoben ... Einsprache. Sie beantragten, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Am 8. März 2012 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Einsprachen und die Weiterleitung der Baugesuchsunterlagen an die kantonale Fachstelle mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung. d)Am 24. April, mitgeteilt am 1. Mai 2012, wies die Gemeinde ... das Baugesuch ab und hiess die neun dagegen erhobenen Einsprachen mit neun separaten, praktisch gleich lautenden Entscheiden gut.

Die Gemeinde erwog, dass das vorliegend zu beurteilende Aufladen und Abtransportieren von Steinen Teil des Steinbruchbetriebs und damit bewilligungspflichtig sei. Aus diesem Grund seien der Gesuchstellerin die Steintransporte durch das Bundesgericht und durch die Gemeinde untersagt worden. Die im Steinbruch während den letzten Jahrzehnten vorgenommene Abbautätigkeit sei gemäss Bundesgerichtsurteil 1C _ 276/2009 materiell und formell baurechtswidrig. Deswegen habe das Bundesgericht die vollständige Einstellung des Betriebes verfügt, einschliesslich der Transporte. Das Bundesgericht habe aber auch festgehalten, dass es der Betreiberin des Steinbruchs frei stehe, die baurechtliche Bewilligung der Abbautätigkeit zu beantragen, was sie am 20. Oktober 2010 auch gemacht habe. Dieses Baugesuch sei zurzeit beim Bundesgericht hängig (Anmerkung: Mit BGU 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 entschieden). Es handle sich beim Baugesuch vom 20. Oktober 2010 und dem jetzt zur Diskussion stehenden Gesuch nicht um völlig unterschiedliche Gesuche. Das Gesuch vom 20. Oktober 2010 betreffe die gesamte Abbautätigkeit, wozu auch das Aufladen und Abtransportieren von abgebautem Gestein gehöre, was jetzt beantragt werde. Weil das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung betreffend den gesamten Abbruchbetrieb zurzeit beim Bundesgericht hängig und der Ausgang noch offen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt die ersuchte Bewilligung für Auflage und Abtransport nicht erteilt werden. Dieses würde dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts widersprechen, wonach der gesamte Abbaubetrieb einzustellen sei, bis eine endgültige Baubewilligung dafür vorliege. Daran ändere nichts, dass es noch längere Zeit dauern könne, bis allenfalls eine rechtskräftige Baubewilligung zum weiteren Betrieb des Steinbruchs vorliege. Die Gesuchstellerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass das bereits abgebaute Gestein nicht längst abtransportiert sei. Sie hätte dafür genügend Zeit gehabt. Zudem habe das Bundesgericht seinen Entscheid im Zusammenhang mit der vollständigen Einstellung der Abbautätigkeit in voller Kenntnis der möglichen Auswirkungen auf das Unternehmen getroffen. Es habe

ausgeführt, dass die Gesuchstellerin aus der Situation wirtschaftliche Vorteile gezogen habe, weswegen die Beendigung der jahrelangen ungerechtfertigten Privilegierung unzumutbar sei. Zudem habe die Gemeinde der Gesuchstellerin die Konsequenzen des bundesgerichtlichen Urteils mehrfach deutlich aufgezeigt. Somit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse für die Erteilung einer Bewilligung zum Aufladen und Abtransport der verbliebenen Steine. 2.Dagegen erhob die ... am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der neun ergangenen Bau- und Einspracheentscheide. Die Gemeinde sei anzuweisen, das Bewilligungsgesuch mit dem Antrag auf Gutheissung an die kantonale Fachstelle zur Prüfung weiterzuleiten. Prozessualiter beantragte sie, das Verfahren sei für dringlich zu erklären und die Gemeinde sei vorsorglich anzuweisen, die Baugesuchsakten der kantonalen Fachstelle zur Prüfung zu unterbreiten. Die Verfahren seien zusammenzulegen. Die verbliebenen drei Arbeiter könnten mit dem abzutransportierenden Material für ungefähr ein Jahr beschäftigt werden. Sie habe anfänglich acht Arbeitnehmer beschäftigt, wovon sie fünf habe entlassen müssen. Für die Erschliessung des Steinbruchs habe sie seit 2002 ca. Fr. 155'000 aufgewendet. Der Betrieb stehe seit Oktober 2010 praktisch still. Das Projekt sei zonenkonform und die Erschliessung ausreichend. Die Steine befänden sich in der Abbauzone ... Für den Abtransport der Steine bedürfe es keines besonderen Gestaltungsplanes. Die Meliorationsstrasse, welche zur Abbaustelle führe, sei auch für den Abtransport grösserer Abbaumengen geeignet. Das Bundesgericht habe schon am 26. Juli 2010 gesagt, es stehe der Beschwerdeführerin frei, umgehend eine baurechtliche Bewilligung für die Abbautätigkeit zu beantragen. Dies könne sich auch auf einen Teilbereich beziehen. Identität über den Streitgegenstand liege nicht vor. Beim Abbaugesuch seien teilweise andere Rechtsgrundlagen zu beachten als bei einem Abtransportgesuch. Im Oktober 2010 habe sie um den Abbau von 600 m³ Stein für zwölf Jahre ersucht, inklusive Sprengen, Verarbeiten und

Abtransport des Steines. Die Lärmgrenzwerte seien einzuhalten und das Gewässerschutzgesetz zu beachten. Das Baugesuch vom 22. Dezember 2011 umfasse nur den Abtransport von 150 m³ Gestein und es stellten sich weder lärmschutzrechtliche noch gewässerschutzrechtliche Fragen. Das Gestein sei bereits abgebaut und der Abtransport könnte in wenigen Tagen abgewickelt werden. Die Begründung der Gemeinde laufe darauf hinaus, dass sämtliche Tätigkeiten im Steinbruch untersagt werden, bis eine rechtskräftige Gestaltungsplanung vorläge. Dies sei nicht haltbar und verstosse gegen Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Allenfalls wäre eine Sistierung des Baugesuchs möglich gewesen, jedoch aus Gründen der Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein erhebliches Interesse an der sofortigen Beurteilung des Baugesuchs. Sie habe davon ausgehen können, der Abbau von Steinen sei grundsätzlich bewilligungsfähig, ebenso der Abtransport brachliegenden Gesteins. Die Gemeinde habe gestützt auf eine Verfügung des DIV (heute DVS) 2004 die Bewilligung zum Betrieb einer Steinfräse und eines Unterstandes erteilt. Gestützt darauf und auf Aussagen verschiedener Behörden und des Verwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, sie könne im Abbaugebiet auch inskünftig Stein abbauen. Durch den Abtransport von 150 m³ Stein würden die baurechtlichen Vorgaben eingehalten und keine umweltschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt. Die Gemeinde verletze mit der Abweisung des Baugesuchs den Anspruch auf willkürfreie Behandlung, die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit. Zudem verhielten sie und die übrigen involvierten Behörden sich widersprüchlich. Gemeinde und Kanton hätten immer wieder erklärt, der Gesteinsabbau sei grundsätzlich möglich und zulässig und hätten damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Sie habe gestützt darauf Investitionen getätigt und den Betrieb weiter aufrechterhalten und das verlangte Baugesuch gestellt. Eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG könnte auch erteilt werden, falls die bestehende Abbauzone als Rechtsgrundlage nicht ausreiche. Die

Standortgebundenheit sei gegeben; die Steine lägen im Steinbruch und dem Abtransport stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Entweder könne der Transport in kürzester Zeit oder auf mehrere Tage oder Wochen verteilt erfolgen. Die Immissionen seien marginal und es würden keine nennenswerten Interessen der Einsprecher oder anderer Anwohner tangiert. Ihre Interessen seien erheblich. Die Tätigkeit der Firma müsse in Bälde eingestellt werden, wenn keine Steinblöcke mehr zur Verfügung stünden. Die Ungewissheit über die zukünftige Planungssituation habe sie nicht selber zu verantworten. Offenbar solle sie wirtschaftlich ruiniert werden. 3.Am 26. Juni 2012 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde erachte es nicht als notwendig, das vorliegende Verfahren für dringlich zu erklären. Es habe in den Händen der Beschwerdeführerin gelegen, die Steinblöcke abzutransportieren. An der sofortigen Weiterleitung der Baugesuchsakten an die kantonale Fachstelle bestehe kein schützenswertes Interesse. ... habe auch nach dem bundesgerichtlichen Verbot weiterhin Steinblöcke aus dem Steinbruch abtransportiert. Verschiedentlich habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, er müsste diese Tätigkeiten einstellen, was er ignoriert habe. Am 14. September 2011 habe die Gemeinde die Versiegelung des Steinbruchs angekündigt und am 28. Oktober 2011 die Versiegelung verfügt. Nach dem Rückzug einer dagegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde sei die Versiegelung am 13. April 2012 erfolgt. Seit damals sei es der Beschwerdeführerin nun nicht mehr möglich, Steine abzutransportieren. Hier handle es sich um eine Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB). Deshalb bestehe nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Die Erschliessung und Zonenkonformität seien aber nicht ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs gewesen. Es sei bereits ein Gesuch vorgelegen, welches nun beim Bundesgericht hängig sei, weswegen die für den Auflad und Abtransport ersuchte Bewilligung nicht erteilt werden könne.

Das Verbot weiterer Tätigkeiten durch das Bundesgericht gelte für alle Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne erst seit der Versiegelung des Steinbruchs, welche am 28. Oktober 2011 verfügt worden sei, keine Steine mehr abtransportieren. Deswegen habe die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2011 ein Baugesuch für den Auflad und Abtransport gestellt, was sie vorher ohne Bewilligung und entgegen dem bundesgerichtlichen Entscheid gemacht habe. Das Bundesgericht werde darüber entscheiden, ob der Weiterbetrieb und damit auch der Abtransport zulässig seien. Ein Anspruch, das jetzt gestellte Baugesuch separat zu beurteilen, bestehe nicht. Mit beiden Gesuchen solle der Abtransport von Steinen bewilligt werden. Um sich widersprechende Entscheide zu verhindern, habe der Gemeinderat das Baugesuch abgewiesen. Dies sei rechtlich vertretbar. Es sei nicht klar, aus welchem Grund in einem Fall wie dem vorliegenden ein Baugesuch sistiert werden solle, wenn nicht aufgrund eines gleichen Inhalts. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit würden im Übrigen nicht gegen eine Sistierung sprechen. Nach dem Ablauf der Frist, welche das Bundesgericht für die Einstellung des Betriebes gesetzt habe (31. Oktober 2010) habe es mehr als 17 Monate gedauert, bis der Steinbruch versiegelt und damit für die Beschwerdeführerin nicht mehr zugänglich gewesen sei. In dieser Zeit habe sie wiederholt Arbeiten im Steinbruch verrichtet und Steine abtransportiert. Auch die jetzt zur Diskussion stehenden Steine hätten abtransportiert werden können. Eine Vertrauensgrundlage sei nicht geschaffen worden. Das Verhalten der Gemeinde verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Auch eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG könne nicht erteilt werden, solange das Baugesuch vom 20. Oktober 2010 nicht abschliessend beurteilt sei. 4.Am 27. Juni 2012 beantragte das DVS die Gutheissung der Beschwerde. Die vorliegend angefochtene Ablehnung des Gesuchs vom 22. Dezember 2011 sei schwer zu rechtfertigen. Das vorliegende Gesuch sei ein neues, separates

Gesuch, das durchaus neben dem Weiterbetriebsverfahren seine Daseinsberechtigung habe. Es sei vor allem eingereicht worden, um für den Betrieb unverhältnismässige Härten (weitere Kündigungen etc.) zu beseitigen. Für ein Gesuch um Abtransport von 150 m³ Stein, der bereits abgebaut sei, bedürfe es jedenfalls mit Sicherheit keiner vorgängigen Nutzungsplanung, dies umso weniger, als die Steine schliesslich immerhin in einer Abbauzone abgebaut würden, die die Regierung seinerzeit genehmigt gehabt habe und die von der Gemeinde über Jahre als taugliche Basis für eine Abbautätigkeit betrachtet worden sei. Das Bundesgerichtsurteil vom 26. Juli 2010 bedeute nicht, dass keine neuen Baugesuche eingereicht werden dürften. Es mache den Anschein, dass das Gesuch wegen verhärteten Fronten und unter dem Eindruck zahlreicher Einsprachen abgelehnt worden sei, was aber zur Begründung nicht ausreiche. Für die Sanktionierung allfälliger widerrechtlicher Tätigkeiten sehe das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) anderes vor (Bussen, Wiederherstellung). Die Ablehnung des Abtransportgesuches erweise sich angesichts des begrenzten Abtransportvolumens und der ebenso begrenzten Anzahl Transportbewegungen auch als unverhältnismässig, vor allem dann, wenn die Gesuchstellerin zusichere, den Abtransport an Daten durchzuführen, welche für allfällig Betroffene am wenigsten störend seien. 5.Am 28. Juni 2012 beantragten ... und Mitbeteiligte (Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem sei die Dringlicherklärung zu verweigern. Sie unterstützten die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Entscheid und erklärten diese als integrierenden Bestandteil ihrer Vernehmlassung. Solange keine Baubewilligung rechtskräftig vorliege, könnten auch keine Arbeiten mehr vorgenommen werden. Aus rechtlichen Gründen könne gar keine Bewilligung mehr erteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zur angeordneten Betriebsschliessung Steine abgebaut und abtransportiert. Das jetzt vorliegende Gesuch umfasse demnach Steine, welche nach

Betriebsschliessung abgebaut worden seien. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Steine abgebaut worden seien, sei aber nicht massgebend, weil der Abbau ja seit 1930 unrechtmässig erfolgt sei. Das Bundesgericht habe nun die Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung gemäss Gesuch vom 20. Oktober 2010 abgewiesen. Damit sei klar, dass auch der Abtransport unter Auflagen verboten sei. Auflad und Abtransport von Steinen sei kein Bauvorhaben im Sinne von Art. 22 RPG. Deshalb sei auf das Baugesuch nicht einzutreten. Die Steine, welche abtransportiert werden sollten, seien gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom Mai 2010 illegal abgebaut worden. Die Beschwerdeführerin habe danach den Abbaubetrieb Ende Oktober 2010 einstellen müssen. Sie bringe keinen Rechtfertigungsgrund vor, damit das jetzige Gesuch bewilligt werden könne. Ihr fehle auch jegliches Rechtsschutzinteresse. Alle Tätigkeiten im Steinbruch seien durch das Urteil vom 11. Juni 2005 verboten worden. Illegales Verhalten könne nicht nachträglich mit einer Bewilligung gutgeheissen werden. Das Bundesgericht habe eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG abgelehnt und die Nichtbewilligung des Gesuchs als nicht willkürlich betrachtet. Ausserdem werde damit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Das Bundesgericht habe am 11. Juni 2012 gesagt, es sei nicht einsichtig, weswegen die Beschwerdeführerin sich immer wieder auf geschaffene Vertrauensgrundlagen für den Weiterbetrieb des Steinbruchs durch die kantonalen Behörden berufe. Deswegen sei klar, dass hier keine Vertrauensgrundlage bestehe, kein willkürliches Verhalten und auch kein rechtlich unhaltbares Verhalten vorliege. Zudem sei nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen worden. Für eine Bewilligung sei nach dem Bundesgericht auf jeden Fall ein Sondernutzungsplanverfahren notwendig, unabhängig von der Abbaumenge.

6.Am 16. August 2012 (Poststempel) beantragte auch ... (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht habe festgestellt, der bisherige Abbau sei baurechtswidrig und zwar seit 1930. Für einen künftigen Abbau sei eine Nutzungsplanung erforderlich, welche fehle. Hier sei bisher weder eine Wiederherstellungs- noch eine Bussenverfügung erlassen worden. Ebenso wenig liege eine Duldungsverfügung vor. Bevor nicht feststehe, was mit dem illegal abgebauten Material geschehe, dürfe dieses ohnehin nicht abtransportiert werden. Der angefochtene Entscheid erweise sich auch im Licht des Bundesgerichtsurteils vom 11. Juni 2012 als richtig. In diesem Urteil vom 11. Juni 2012 sei es auch um die verbindliche Festlegung der Erschliessungsanlagen gegangen. Diese seien nun rechtskräftig als planerisch ungenügend beurteilt worden. Die notwendige Sondernutzungsplanung liege nicht vor, weswegen das Baugesuch zu Recht abgewiesen worden sei. Das Bundesgericht habe festgestellt, eine angeblich geschaffene Vertrauensgrundlage bestehe nicht. 7.Am 29. August 2012 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme infolge Dringlichkeit. Sie verwies zur Begründung auf die Beschwerde und die zutreffende Vernehmlassung des DVS. 8.Am 4. Oktober 2012 wurden die aus Versehen nicht beigeladenen ehemaligen Einsprecher mit den Rechtsschriften bedient und ihnen Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bis 22. Oktober 2012 eingeräumt. Den fristgerecht eingereichten Stellungnahmen von ... (Beschwerdegegner 2) ist aber nichts Neues zu entnehmen. 9.Am 5. November 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (V. Kammer) einen Augenschein durch, an dem von Seiten der Beschwerdeführerin der Geschäftsführer ... mit Vater ..., ein Steinbruchvorarbeiter sowie ihr Rechtsvertreter (RA Dr. iur. ...) anwesend

waren. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1/Vorinstanz) war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachchef und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. ...) vor Ort präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 war persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Dr. iur. ...) anwesend. Die Beschwerdegegner 1 waren durch ihre Rechtsvertreterin (RA lic. iur. ...) vertreten. Seitens der Beschwerdegegner 2 war ... persönlich zugegen. Sie legte die Vollmachten von ... ins Recht, wonach sie berechtigt sei, die Genannten anlässlich des Augenscheines zu vertreten. Überdies war noch ein Vertreter der StWEG Haus ... (Einsprecher/Beschwerdegegner 2) vor Ort präsent. Als Beigeladener war schliesslich noch ein Vertreter des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS; lic. iur. ... als sachkundige Auskunftsperson) zugegen. Allen Anwesenden wurde im Steinbruch „...“ die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur ganzen Angelegenheit zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden ferner insgesamt 8 Fotos von den aktuellen Platz-, Raum-, Abbau- und Erschliessungsverhältnissen beim betreffenden Steinbruch erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt sind die neun Entscheide vom 24. April, mitgeteilt am 1. Mai 2012, worin die betreffende Gemeinde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011 um Auflad und Abtransport der bereits abgebauten Steinblöcke auf Parz. 6584 (Steinbruch ...) im Umfang von ca. 150 m 3 Gestein (wofür ca. 40-50 Lastwagenfahrten nötig wären) ablehnte und die dagegen erhobenen Einsprachen allesamt guthiess. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die betreffend „Betrieb und Abbau Steinbruch ...“ bereits ergangenen Bundesgerichts- und Verwaltungsgerichtsurteile (BGer 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 samt Erläuterung 1G_3/2010 vom 14. Januar 2011 und BGer 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012; VGU R 11 55 vom 1. November 2011; VGU R 11 116 vom 20. März 2012) eine Bewilligung des gestellten

Steinabtransportgesuches nicht (mehr) zuliessen oder dessen Ablehnung unverhältnismässig war. 2. a)Im Urteil 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 (Ziff. 1 des Dispositivs) ordnete das Bundesgericht an, dass die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin die „Abbruchtätigkeit“ im Steinbruch ... bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen habe. Im Urteil 1G_3/2010 betreffend Erläuterungsgesuch präzisierte das Bundesgericht, aus dem Urteilsdispositiv vom 26. Juli 2010 ergebe sich, dass die gesamte Abbruchtätigkeit insgesamt bis zum 31. Oktober 2010 eingestellt werden müsse. Der Urteilsspruch enthalte keine Einschränkungen, wonach die bundesgerichtliche Anordnung nur auf bestimmte, mit dem Abbruch im Zusammenhang stehende Tätigkeiten beschränkt sei. Entsprechende Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus der Begründung des genannten Urteils. Vielmehr lege das Bundesgericht darin deutlich dar, dass eine Weiterführung des gesamten Abbruchbetriebs ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht angehe. Dem Verfahren habe ein umfassendes Gesuch von Y. (Beschwerdegegnerin 2) um Einstellung des Gesteinsabbaus zu Grunde gelegen. Dass bestimmte Tätigkeiten wie insbesondere das Fräsen und der Gesteinstransport ohne baurechtliche Bewilligung für den gesamten Betrieb weiterhin zulässig sein könnten, ergebe sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts nicht. Zu einer solchen Differenzierung habe auch kein Anlass bestanden, da dem Bundesgericht kein entsprechender Antrag vorgelegen habe (BGer 1G_3/2010, E. 1 Abs. 2). b)Die Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2010 hat die Gemeinde mit Entscheid vom 12. April, mitgeteilt am 27. Mai 2011, verweigert. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin dagegen am 6. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. November, mitgeteilt am 18. November 2011, abgewiesen (in VGU R 11 55, vom Bundesgericht am 11. Juni 2012 [im Urteil 1C_7/2012] bestätigt). Eine Bewilligung für diese Tätigkeit liegt nach dem vorstehend Gesagten nach wie vor keine vor. Der status quo in diesem Rechtsstreit war infolgedessen der,

dass die gesamte Abbautätigkeit (inklusive Auflad und Abtransport) seit dem 31. Oktober 2010 strikte verboten war. c)Die Gemeinde hat sich im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bewilligungsverfahren (Gesuch vom 22. Dezember 2011) respektive in den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheiden vom 24. April/1. Mai 2012 und in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 stets auf den Standpunkt gestellt, dass eine Bewilligung für das Aufladen und den Abtransport von 150 m 3

abgebautem Stein schon deshalb nicht in Frage komme, weil das Verfahren zur Beurteilung des Baugesuches vom 20. Oktober 2010 (Gesuch um Weiterbetrieb des bestehenden Steinbruchs ... mit der Absicht des Abbaus von 7‘200 m 3

Stein innert der nächsten 12 Jahre jeweils von Anfang März bis Ende November) vor Bundesgericht noch hängig sei. Unterdessen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2012 die gegen die Bewilligungsverweigerung (Gemeindeentscheide vom 12. April/ 27. Mai 2011) respektive das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1./18. November 2011 [vgl. VGU R 11 55] abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der vorinstanzlichen Begründung der Rechtshängigkeit lassen sich die neu angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24.April/1. Mai 2012 somit sicherlich nicht mehr aufrechterhalten. d)Alle anderen Beschwerdegegner/-Innen machten in ihren Stellungnahmen geltend, das Bundesgerichtsurteil vom 26. Juli 2010 (BGer 1C_276/2009) verbiete jegliche „Abbautätigkeit“. Diese Auffassung war korrekt, solange dafür keine gesonderte (Bau-)Bewilligung gestellt wurde und vorlag. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 11. Juni 2012 (BGer 1C_7/2012) jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 1./18. November 2011 (VGU R 11 55) gestützt, wonach das Baugesuch vom 20. Oktober 2010 nur dann bewilligt werden könnte, wenn vorgängig ein Sondernutzungs- bzw. Gestaltungsplan erlassen würde. Mit dem damaligen Gesuch war jedoch ein deutlich grösseres Abbauvolumen von 7‘200 m 3 Stein - abbaubar in den nächsten 12 Jahren in den winter-/schneefreien Monaten (jeweils von Anfang

März bis Ende November), mit Ausführung der Bohrarbeiten werktags, mit maximaler Einsatzdauer der Bohrlafetten von 700 Betriebsstunden pro Jahr, mit sieben Kleinsprengungen monatlich und dem Verschieben der Steinblöcke grösstenteils mittels Pneulader oder Raupenbagger, mit Verarbeitung zu Dach- und Bodenplatten ausserhalb des Steinbruchs, mit Abtransport des zu bearbeitenden Gesteins und des Ausschussmaterials (mittels 150 Lastwagenfahrten pro Jahr) über die Meliorationsstrasse, mit Detailplanung für die Rekultivierung nach Abschluss des Abbaues und den dafür benötigten Bedarf an Füllmaterial von schätzungsweise 5‘500 bis 6‘000 m 3

  • von der Beschwerdeführerin beantragt worden. Jenes ursprüngliche Gesuch vom 20. Oktober 2010 ist nun aber offensichtlich nicht mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch vom 22. Dezember 2011 betreffend Auflad und Abtransport der bereits vor dem 31. Oktober 2010 legal abgebauten Steinblöcke und Steinplatten im Umfang von 150 m 3 auf Parz. 6584 (Steinbruch ...) vergleichbar. Der Auflad und Abtransport dieser relativ geringfügigen Gesteinsmenge, welche zudem schon komplett abgebaut ist sowie für den Transport bereit liegt, stellt lediglich einen sehr kleinen Bruchteil dessen dar (Verhältnis 1: 36.6 bzw. 1:40), was in Relation dazu mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 durch die Beschwerdeführerin bereits beantragt und von der Gemeinde sodann gemäss Bundesgericht zu Recht abgelehnt wurde. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen ist namentlich auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dafür (also einzig für den Auflad und Abtransport von 150 m 3 abgebauten [aus Felsen bereits herausgebrochenes/gesprengtes/gefrästes] Gestein) kein eigenständiges Bewilligungsgesuch hätte stellen dürfen. Dieser Meinung war zunächst offensichtlich auch die Gemeinde, andernfalls sie das strittige Gesuch vom 22. Dezember 2011 nicht abgelehnt (setzt materielle Behandlung voraus) hätte, sondern darauf gar nicht eingetreten wäre. e) Ergäbe die unvoreingenommene Prüfung des vorliegenden (Abtransport-) Gesuches vom 22. Dezember 2011, dass ihm entsprochen werden könnte, wäre es nach Ansicht des angerufenen Verwaltungsgerichts durchaus möglich,

dieses neue (substantiell stark reduzierte und sachlich sehr beschränkte) Gesuch trotz des grundsätzlichen Verbots des Bundesgerichts von „Abbauarbeiten“ (vgl. Ziff. 1 Urteils-Dispositiv; BGer 1C_276/2009) im Steinbruch ... gutzuheissen. Das Bundesgericht hat nämlich im besagten Urteil vom 26. Juli 2010 (unter Erwägung 2.3.3) ausdrücklich festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, umgehend die baurechtliche Bewilligung der Abbautätigkeit zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat dies bereits mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 gemacht und das Bundesgericht hat letztinstanzlich geurteilt, dass für die mit diesem weitreichenden Gesuch beantragte Abbautätigkeit – über eine Zeitdauer von 12 Jahren und mit einem Abbauvolumen von 7‘200 m 3 Gestein - keine Bewilligung ohne vorgängige Nutzungsplanung erteilt werden dürfe. Diese verbindlichen Vorgaben bedeuten aber per se noch nicht, dass für den vorliegend nachgesuchten Auflad und Abtransport von 150 m 3 schon gebrochenen Steins grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden kann. Die fehlende Sondernutzungsplanung steht dem Auflad und Abtransport einer solchen doch geringfügigen und im Voraus genau begrenzten Menge „Steins“ jedenfalls nicht im Wege, wie selbst das für derartige Sondernutzungsplanungen zuständige DVS anlässlich des Augenscheins vom 5. November 2012 nochmals bestätigte. Für das hier zur Diskussion stehe Bewilligungsverfahren (Abtransport von Steinblöcken und Steinplatten ausserhalb einer Bauzone) genüge bereits eine BAB-Bewilligung, welche der Zustimmung des DVS/ARE bedürfe. f) Soweit seitens der Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen zusätzlich vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin hätte mit Gesuch vom 22. Dezember 2011 die jetzt zum Auflad und Abtransport beantragte Gesteinsmenge von 150 m 3 über die Meliorationsstrasse längst abführen können und sie habe – entgegen dem höchstgerichtlichen Verbot – auch nach dem gesetzten Stichtag [am 31. Oktober 2010] im Steinbruch ... noch Arbeiten ausgeführt, kann daraus ebenfalls nichts gegen eine allfällige BAB-Bewilligung hergeleitet werden. Diese Vorbringen sind offenbar so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nun mit der Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung

für den Abtransport von 150 m 3 Stein für diese (früheren) Verfehlungen bzw. Taten sanktioniert werden sollte. Eine solche Betrachtungsweise (Verschuldenskompensation) ist aber rechtlich nicht zulässig, da das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) für die Ahndung von Verstössen gegen das kommunale Baurecht ausdrücklich andere Sanktionsmöglichkeiten vorsieht (so z.B. Baubussen gemäss Art. 95 KRG oder die Wiederherstellung rechtmässiger Zustände gestützt auf Art. 96 KRG). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ist zudem bereits ein Bussenverfahren gegen die Beschwerdeführerin durchgeführt worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. März 2012; VGU R 11 116). Anlässlich des Augenscheins vom 5. November 2012 betonte die Beschwerdeführerin dazu noch, dass dieses Baubussenverfahren nicht den Abtransport von Steinblöcken aus dem Steinbruch ... betroffen habe, sondern lediglich einige schon früher deponierte Steinplatten entlang der Meliorationsstrasse (auf dem Ausstellplatz vor dem Steinbruchareal), welche effektiv ohne Bewilligung weggeschafft worden seien. g)In Würdigung der soeben geschilderten Verfahrensabläufe und insbesondere der anlässlich des Augenscheins vor Ort gewonnenen Erkenntnisse ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Ablehnung des fraglichen Gesuchs vom 22. Dezember 2011 nicht (mehr) als verhältnismässig und daher rechtens bezeichnet werden kann. Wie im Steinbruch ... auf Parz. 6584 vom Gericht am 5. November 2012 aus eigener Wahrnehmung festgestellt, geht es vorliegend „lediglich“ um den Auflad und Abtransport einer vergleichsweise geringen Menge Gesteins. Die allesamt bereits im Steinbruch abgebauten und teils mit blauer Farbe durchnummerierten Steinblöcke liegen zum sofortigen Abtransport bereit, ohne dass hier noch weitere gefährliche und lärmige Sprengungen, Bohr- oder Fräsarbeiten vorgenommen werden müssten. Weitere Aktivitäten – ausser dem (vorläufig letzten) Auflad und Abtransport über die zuvor eigens dafür erstellte Meliorationsstrasse zum Steinbruch – sind daher nicht mehr notwendig. Der Abtransport kann mit total 40 bis 50 Lastwagenfahrten bewerkstelligt werden,

auf der augenfällig für den Transport dieser Menge absolut ausreichenden Meliorationsstrasse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegenerin 2 ist es belanglos, wo die abtransportierten Steine nach den „Gefahren“ der Verwendung der Meliorationsstrasse hingeschafft werden, da dies nämlich sicherlich nicht zu den vom Bundesgericht verbotenen Abbautätigkeiten gezählt werden kann. Der Augenschein hat diese Auffassung des Gerichts noch bestätigt. h) Verhältnismässig wäre es gewesen, wenn die Gemeinde für die mit dem Gesuch vom 22. Dezember 2011 beantragten (Abtransport-) Arbeiten der Beschwerdeführerin dem für BAB-Verfahren zuständigen Amt für Raumentwicklung (ARE) einen Antrag auf Bewilligung gestellt hätte, unter Auflagen, welche den geordneten und möglichst schonenden Ablauf von Auflad und Abtransport sicherstellen. Wie der Augenschein klar gezeigt hat, sind objektiv keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Verweigerung des Gesuchs vom 22. Dezember 2011 als angemessen oder sogar vernünftig erscheinen liessen. Sowohl die kleine Abbaumenge (150 m 3 Gestein), die dafür erforderlichen Mittel (40-50 Transportfahrten), die Einfachheit und Raschheit des Auflads und Abtransports (keine Sprengungen, Bohrungen oder lärmige Fräsarbeiten nötig) als auch die bestehende und absolut genügende Infrastruktur für den Abtransport (Meliorationsstrasse) sprechen eindeutig für eine entsprechende (BAB-) Bewilligung unter Auflagen (z.B. betreffend Abtransportzeiten; geeignete Transportfahrzeugwahl und dgl.). Die strittige Gesuchsverweigerung muss folglich als unverhältnismässig und im Resultat als sachlich nicht haltbar bezeichnet werden. 3. a)Die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24. April/1. Mai 2012 sind somit allesamt aufzuheben, die Beschwerde vom 4. Juni 2012 ist (teilweise) im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die ganze Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Bewilligungsverfahren (BAB) an die dafür zuständige kantonale Fachstelle (ARE) zur Prüfung (Bewilligungserteilung mit Auflagen) weiterzuleiten.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde/Vorinstanz) sowie allen anderen Beschwerdegegnern (1-2) bzw. Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die bezeichneten Beschwerdegegner (1-2) und Beschwerdegegnerinnen (1-2) haben die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie für die gerichtlichen Kosten – noch angemessen zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5‘000.-- (inkl. Augenschein und 8% Mehrwertsteuer) als dem Arbeitsaufwand des beigezogenen Rechtsvertreters (RA Dr. iur. ...) für angemessen und gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (teilweise) gutgeheissen, die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24. April/1. Mai werden allesamt aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückgewiesen, mit der Anweisung, das Bewilligungsgesuch vom 22. Dezember 2011 (Abtransport von 150 m 3 Gestein/Steinblöcke) an die kantonale Fachstelle – mit dem Antrag auf Bewilligungserteilung unter Auflagen – zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.846.-- zusammenFr.3‘846.-- gehen im Betrag von Fr. 1‘923.-- zulasten der Gemeinde ... sowie zu je Fr. 128.20 zulasten von ... und der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und sind

innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die ... ist aussergerichtlich von der Gemeinde ... mit Fr. 2‘500.-- sowie von ... und der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit je Fr. 166.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

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Gerichtsentscheide

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GR_VG_005
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GR_VG_005, R 2012 47
Entscheidungsdatum
06.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026