VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 34 5. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., dipl. Bauing. HTL, und Ing.-Büro A. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Stadt Maienfeld, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse
3 - errichten. Die Ing.-Büro A._____ AG reichte am 14. April 2009 die geänderten Pläne mit dem der Vorgabe der Stadt entsprechenden zurückversetzten Dachaufbau ein, welche vom Stadtrat an der Sitzung vom 24. April 2009 bewilligt wurden. Die Baubewilligung datiert vom 27. April 2009, wobei die feuerpolizeiliche Bewilligung vom 2. März 2009 zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde. 4.Nachdem die Baukommission der Ansicht war, dass verschiedene Bauteile nicht gemäss Baubewilligung vom 27. April 2009 realisiert worden seien, wurde anlässlich der Stadtratssitzung vom 21. Februar 2011 ein Bussenverfahren eingeleitet. 5.B._____ teilte in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2011 mit, dass der Auftrag für Projekt und Bauleitung an die Ing.-Büro A._____ AG vergeben sei. Er habe keine Detailabweichung vom bewilligten Projekt bemerkt. In ihrer am selben Tag verfassten Vernehmlassung führte die Ing.-Büro A._____ AG aus, die koordinierte feuerpolizeiliche Baubewilligung enthalte die Auflage, dass zwischen den beiden Wohnhäusern 262 und 262A eine Brandmauer erstellt werden müsse. Diese müsste vertikal durchgehend sein. In der Folge übergab die Stadt O._____ die Unterlagen zur Beurteilung der Bauberatung. Aus deren Bericht vom 7. Mai 2011 ging hervor, dass der realisierte Bauteil in keiner Weise dem bewilligten Gesuch entspreche und in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen des Baugesetzes sowie des Quartierplanes D._____ verstosse. Es handle sich dabei um einen Fassaden- und nicht um einen Dachaufbau, der so nicht realisiert werden könne. Merkmal einer Dachaufbaute sei, dass sie vollständig auf der jeweiligen Dachfläche aufliege und vierseitig von der Dachhülle umschlossen werde.
4 - 6.Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2011 erhob die Ing.-Büro A._____ AG Ausstandseinrede wegen Befangenheit gegen sämtliche Mitglieder der Baubehörde resp. des Stadtrates. Der Stadtrat habe sich seine Meinung vor Durchführung des Verfahrens bereits gebildet. Materiell entspreche die Dachlukarne in Grösse, Form und Lage exakt den bewilligten Plänen. 7.Der Stadtrat entschied am 5. März 2012, dass auf die Ausstandseinreden gegen den Stadtpräsidenten und die übrigen Mitglieder des Stadtrates nicht eingetreten werde (Ziff. 1 und 2). A._____ werde eine Busse von Fr. 3‘000.-- (Ziff. 3) und B._____ eine Busse von Fr. 300.-- (Ziff. 4) auferlegt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 7‘400.-- wurden zu 1/9 B._____ und zu 8/9 A._____ auferlegt (Ziff.5), wobei die Ing.-Büro A._____ AG zur solidarischen Haftung für die Busse und die Verfahrenskosten von A._____ verpflichtet wurde (Ziff. 6). Schliesslich wurde B._____ dazu verpflichtet, den Zustand im Sinne der Erwägungen wiederherzustellen (Ziff. 7). 8.In der Folge erhoben A., nachfolgend Beschwerdeführer, und die Ing.-Büro A. AG, nachfolgend Beschwerdeführerin, gemeinsam am
7 - D._____ seien am fraglichen Standort die bestehende First- und Traufhöhe beizubehalten. Die erstellten Dachaufbauten würden klar die Traufhöhe und die verbotene Fassadenbündigkeit verletzen. Die Verfahrenskosten würden sich aus den Kosten des Bauberaters von Fr. 2‘053.60 und denjenigen des Anwalts für rund 20 h zzgl. MWST zusammensetzen, wobei es nicht nur um die Redaktion des Entscheides gegangen sei, sondern auch um Besprechungen, Augenschein und Redaktion der Aufforderung zur Vernehmlassung. Bei der Aufteilung der Kosten sei die Rolle des Bauherrn und Architekten gewürdigt worden. Während bei der Bauherrschaft von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen werden könne, sei es beim Beschwerdeführer zweifellos Vorsatz. Bei der Strafzumessung sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen die Bau- und Planungsgesetzgebung verstossen habe und sich dadurch nicht vor weiteren Verstössen habe abhalten lassen. Die Busse von Fr. 3‘000.-- trage den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung und deshalb gerechtfertigt. 10.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. 11.Am 8. Oktober 2012 wurde E._____, Brandschutzexperte bei der Gebäudeversicherung Graubünden, mit der Ausarbeitung eines Gerichtsgutachtens beauftragt. Aufgrund der Fragen der Beschwerdeführer bestätigte der Experte im Gutachten vom 12. November 2012, dass die mit der feuerpolizeilichen Bewilligung vom 2. März 2009 verfügte Brandmauer (REI 90 [nbb]) gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften VKF erstellt worden sei. Gemäss VKF- Brandschutzrichtlinie 15-03 sei es korrekt, die Brandschutzmauer bis unter die Dachkante auszubilden. Ein Aufbau mit dem vorspringenden
8 - Teil der Südostfassade ohne Brandschutzmauer wäre nicht zulässig. Aus brandschutztechnischer Sicht könnte die (Wiederherstellungs-)Variante mit Ergänzung der Südost-Fassade um zwei Ziegelbreiten Richtung Südosten (nachträgliches Vordach) entweder am Hauptdach Nr. 262-A oder an der Lukarne bzw. am Dach der Lukarne auf dem Gebäude Nr. 262-A oder am Dach des Nachbargebäudes Nr. 262 ausgeführt werden. Aufgrund der Fragen der Beschwerdegegnerin führte der Gutachter aus, dass auch die ursprünglichen Baueingabepläne hätten umgesetzt werden können, da die Brandmauer REI 90 (nbb) eine feuerpolizeiliche Auflage der Baubewilligung gewesen sei. 12.Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin sahen damit ihre Auffassungen voll bestätigt. Ein weiterer Schriftenwechsel brachte keine wesentlichen neuen Argumente hervor. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Bussenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Antrag der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei im verwaltungsrechtlichen Verfahren als Vorinstanz und nicht als Partei zu betrachten, weshalb auch ihre Vernehmlassung aus den Akten zu entfernen sei, wurde nicht beachtet. Gemäss Art. 357 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Nach Art. 4 und 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
9 - Strafprozessordnung für den Kanton Graubünden (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von kommunalen Straftatbeständen - wie vor Inkrafttreten der StPO - nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100). Gleiches gilt, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2). Unter diesen Umständen kommt den Gemeinden auch im Baubussenverfahren und im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht weiterhin Parteistellung zu.
10 - 107 Ia 135 E.2b; 125 I 119 E.3b-e); nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteil des Bundesgerichts 1P.426/1999 vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002 S. 36 E. 2a mit Hinweisen). Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher grundsätzlich keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E.2b; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 1998 i.S. D, ZBl 100/1999 S. 74 ff., E.2b und vom 14. Februar 1997 i.S. P., ZBl 99/1998 5. 289 ff., E.3a). Allerdings ergibt sich daraus für eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz ein gleichartiger (nicht ein gleicher) Anspruch (vgl. BGE 120 Ia 186f.). Der Bürger hat einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsinstanz (BGE 107 Ia 137). Dieser reicht freilich nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsinterne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichtsbehörden. Immerhin gebieten die aus Art. 29 BV abgeleiteten Prinzipien, dass keine befangenen Behördenmitglieder am Entscheid mitwirken. Indessen beurteilt sich, wie erwähnt, die Frage, wann Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand zu treten haben, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. VGU R 11 41; R 09 49). b)Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050), wonach ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit
11 - ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Abs. 3 nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetztes. Vorliegend ist der Stadtrat durch Ausfällung der Baubusse im Bereich der Rechtspflege tätig geworden. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand nach Art. 6a - 6c VRG richtet. In Art. 6a VRG werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Art. 6b VRG regelt die Anzeigepflicht und das Ausstandsbegehren. Art. 6c Abs. 1 lit. a VRG legt schliesslich fest, dass die Kollegialbehörde bei streitigem Ausstand in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder in Abwesenheit der betroffenen Person entscheidet. c)Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 eine Ausstandseinrede wegen Befangenheit gegen sämtliche Mitglieder der Baubehörde resp. des Stadtrates erhoben und verweisen dazu auf die beiden Schreiben des Stadtrates vom 24. Februar und 21. Juni 2011. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG können Ausstandsgründe innert 10 Tagen seit Kenntnis geltend gemacht werden, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die Beschwerdeführer wurden erstmals mit Schreiben vom 24. Februar 2011 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Baubussenverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Vernehmlassung gesetzt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung der Bauberatung vom 7. Mai 2011 abzugeben. Bei beiden Schreiben wurde die 10tägige Frist zur Einreichung der Ausstandseinrede verpasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer führte die Frist zur Vernehmlassung und die dabei erfolgte Fristerstreckung nicht zu einer Verlängerung der Einredefrist. Art. 6b Abs. 4 VRG sieht zwar vor, dass Ausstandsgründe auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden
12 - können. Dies gilt jedoch nur für Gründe, die erst mit oder nach einem Entscheid bekannt werden. Vorliegend handelt es sich indessen nicht um einen Entscheid, sondern um eine Aufforderung zur Stellungnahme, weshalb die 10tägige Frist gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG zur Anwendung gelangt. Die Einreden wurden damit verspätet eingereicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ausstandseinrede eingetreten ist. d)Die Ausstandseinrede wäre jedoch auch bei fristgerechter Einreichung, abzuweisen gewesen, da keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Stadtpräsidenten, welcher die Schreiben unterzeichnete, und dem restlichen Stadtrat ist nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten. Schliesslich setzten die zugestellten Schreiben die Beschwerdeführer einerseits darüber in Kenntnis, dass ein Bussenverfahren eröffnet worden sei, andererseits gaben sie den Beschwerdeführern die Möglichkeit, zum Verfahren und den vorgeworfenen Baurechtsverletzungen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde darüber informiert, dass allenfalls eine Busse ausgesprochen würde. Wie bereits dargestellt (E.1), richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Baurechtsverletzungen nach dem VRG. Dieses hält in Art. 16 Abs. 1 explizit fest, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben müsse. Ausserdem ist Minimalanforderung, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhält, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben soll. Überdies ist ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er ist aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (PVG 2003 Nr. 37). Aus diesem üblichen Vorgehen im Rahmen eines Baubussenverfahrens kann grundsätzlich keine
13 - Vorbefassung abgeleitet werden. Ein Ausstandsgrund für die übrigen Stadträte entfällt damit zum vornherein, weshalb diese auch rechtsgültig über den Ausstand des Stadtpräsidenten entscheiden konnten. Bezüglich der Voreingenommenheit des Stadtpräsidenten gehen aus der Beschwerde vom 23. April 2012 keine stichhaltigen Argumente hervor. Der Stadtpräsident weist im Schreiben vom 24. Februar 2011 daraufhin, dass der Umbau nicht nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden sei. Dabei kann nicht von einer Vorbefassung gesprochen werden, denn ohne Feststellung einer Abweichung von den bewilligten Plänen, würde die Baubehörde kein Baubussenverfahren einleiten. Schliesslich wird in keinem der Schreiben ausgeführt, dass mit Sicherheit eine Busse ausgefällt werden würde, sondern es wurde darauf hingewiesen, dass eine Busse wahrscheinlich sei und dazu Stellung genommen werden könne. Auch im zweiten Schreiben wurde der Entscheid offen gelassen und nochmals Raum für Gegenargumente geboten. Von einer nur formellen Anhörung kann demnach keine Rede sein. Aufgrund fehlender Glaubhaftmachung möglicher Ausstandsgründe, hätte die Ausstandseinrede demnach abgewiesen werden müssen.
15 - d)Aus den bewilligten Plänen vom 27. April 2009 geht deutlich hervor, dass auf der Südostseite ein Abstand zwischen dem Dachrand und der Lukarne vorhanden sein sollte. Dadurch dass die Lukarne bündig mit der Fassade ist, wurde sie zu einem Fassadenaufbau, was so nicht den bewilligten Plänen entspricht. Die Beschwerdeführer führen diese über die bewilligten Pläne hinausgehende Bauausführung auf die feuerpolizeiliche Auflage mit einer durchgehend feuerfesten Südostfassade zurück. Sie hätten die Brandmauer bündig nach oben gezogen. Wie den Ausführungen im Gutachten des Feuerpolizeiexperten vom 12. November 2012 entnommen werden kann, entspricht die heute erstellte Wand bis zum oberen Rand der Lukarne den feuerpolizeilichen Vorschriften. Aus dem Gutachten geht indessen nicht hervor, dass sich diese Bauweise direkt aus den feuerpolizeilichen Auflagen ergeben hätte. Vielmehr hätte die Südostfassade der Lukarne auch zurückversetzt, aber immer noch feuerfest, erstellt werden können. Damit wären die bewilligten Pläne eingehalten worden, ohne gegen die feuerpolizeiliche Auflage zu verstossen. Zwar wäre die Lukarne selbst etwas kleiner ausgefallen, gleichzeitig wäre jedoch die in Art. 59 Abs. 5 BG festgesetzte Einschränkung der ausbaubaren Dachfläche von 20 % eingehalten worden. Indem die Beschwerdeführer die Brandschutzwand auf Höhe der Lukarne hochgezogen haben, haben sie gleichzeitig die Ausmasse der Lukarne vergrössert, so dass diese, wie dies auch aus der Beurteilung des Bauberaters vom 7. Mai 2011 hervorgeht, nun die erlaubten 20 % der Dachfläche übersteigt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nebst formellem auch offenkundig materielles Recht, welches unter anderem durch die bewilligten Pläne konkretisiert wurde, verletzt worden ist.
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17 - auszugehen. Wie das feuerpolizeiliche Gutachten vom 12. November 2012 ergeben hat, war die vorliegende Ausführungsweise durchaus eine mögliche Variante, um der feuerpolizeilichen Auflage gerecht zu werden. Um in der Sache sicher zu gehen, hätte der Beschwerdeführer die nach seiner Vorstellung richtige Ausführung der Brandschutzmauer, d.h. die Lukarne bündig mit der Südostfassade zu erstellen, bereits in die nachträglich eingereichten Pläne übertragen können oder zumindest bei der zuständigen Behörde Rücksprache nehmen müssen, ob die feuerpolizeiliche Auflage gemäss seinen Vorstellungen aufgefasst werden konnte. Indem er dies nicht getan hat, hat er mindestens in Kauf genommen, dass die vorgenommene Ausführung allenfalls nicht den tatsächlich genehmigten Plänen entsprechen würde, was einem Eventualvorsatz entspricht. Auf einen direkten Vorsatz lässt sich daraus indessen nicht schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat nebst dem Vorsatz zusätzlich eine Baubusse aus dem Jahr 2007 für drei noch ältere Fälle sowie ein Baubussenverfahren berücksichtigt, das noch nicht abgeschlossen war und nun vor dem Verwaltungsgericht Graubünden hängig ist (R 13 55). Die Berücksichtigung eines noch nicht abgeschlossenen Baubussenverfahrens widerspricht dem Grundsatz in dubio pro reo, weshalb davon Abstand zu nehmen ist. Gleichzeitig erscheint es fragwürdig, einer Busse, welche bereits 6 Jahre zurückliegt, ein erhebliches Gewicht bei der Strafzumessung beizumessen. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Steuerakten in normalen bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, ist in Berücksichtigung aller genannten Umstände die ihm auferlegte Busse von Fr. 3‘000.-- um ein Drittel auf Fr. 2‘000.-- zu reduzieren. c)Die beanstandeten Verfahrenskosten sind mit Fr. 6‘660.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (9/10 von Fr. 7‘400.--) tatsächlich hoch ausgefallen und im Entscheid vom 5. März 2012 nicht begründet worden. Die
18 - Beschwerdegegnerin kam ihrer Offenlegungspflicht indessen im vorliegenden Verfahren nach, so dass die Beschwerdeführer hierzu haben Stellung nehmen können. Für die Auferlegung von Kosten für die Bauberatung sowie für die juristische Beratung, welche durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2012 konkret ausgewiesen werden, ist in Art. 96 Abs. 1 KRG eine klare gesetzliche Grundlage vorhanden. Art. 96 Abs. 2 KRG sieht vor, dass die Kostenpflicht den Verursacher trifft. Vorliegend konnte die vorgeworfene Baurechtsverletzung bestätigt werden. Nachdem indessen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung des Vorsatzes und ein Teil der Kriterien zur Festsetzung der Busse nicht übernommen werden konnten, erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin mindestens als Mitverursacherin der Kosten zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher die Kosten in Höhe von Fr. 6‘660.-- zu einem Drittel bei der Beschwerdegegnerin zu belassen. Auf den Beschwerdeführer entfällt somit noch ein Gesamtkostenanteil in Höhe von Fr. 4‘440.--. d)Nicht zu beanstanden ist jedoch die bereits von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 6 des Entscheides vom 5. März 2012 gestützt auf Art. 95 Abs. 2 KRG festgesetzte solidarische Haftung der Beschwerdeführerin für die Busse und den Anteil an den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers. 5.Die Beschwerde wird somit bezüglich Bussenhöhe und Kostenanteil teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu 2/3 zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 1‘752.20 (inkl. MWST) festgesetzt.
19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubusse von A._____ auf Fr. 2‘000.-- sowie der Kostenanteil der Beschwerdeführer auf Fr. 4‘440.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.374.-- zusammenFr.2‘374.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von A._____ und der Ing.-Büro A._____ AG, unter solidarischer Haftung, und zu 1/3 zu Lasten der Stadt O.. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Stadt O. hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘752.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Februar 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (6B_844/2013).