VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 188 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 11. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.In der Gemeinde X._____ wird seit 1930 im Gebiet N._____ Stein abge- baut und gespalten. Am 17. Juni 2007 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ der Vorlage der projektbezogenen Nutzungsplan- revision “Abbauzone N.” zu. Die Regierung des Kantons Graubün- den genehmigte diese Nutzungsplanung samt Generellem Gestaltungs- plan am 19. August 2008. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. April 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. 2.Am 6. März 2008 verlangte A. die unverzügliche Einstellung des Abbaus, für den noch keine Baubewilligung vorliege. Mit Verfügung vom
  1. September 2008 forderte die Gemeinde die B._____ auf, innert 30 Tagen ein Baugesuch für den Abbau von Steinen im Gebiet “N.” einzureichen. Auf Beschwerde der B. änderte das Verwaltungsge- richt im Urteil vom 28. April 2009 den angefochtenen Entscheid dahin ab, dass das Gesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone erst nach Rechtskraft des Nutzungsplanungsverfahrens gestellt werden müsse. Am
  2. Juli 2010 (Urteil 1C_276/2009) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ gut und ordnete an, die B._____ ha- be die Abbruchtätigkeit im Steinbruch “N.” bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen. 3.Am 20. Oktober 2010 reichte die B. bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um Weiterbetrieb des Steinbruchs “N._____” ein. Der Gemeinde- vorstand wies das Gesuch am 12. April 2011 ab. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht (Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012) wiesen die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil das Vorhaben planungs- pflichtig sei und daher nicht auf dem Weg der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könne.
  • 3 - 4.Am 22. Dezember 2011 reichte die B._____ das Gesuch ein, auf Parzelle 6584 (Steinbruch N.) bereits abgebaute Steinblöcke aufzuladen und abzutransportieren. Es handle sich um ca. 150 m³ Stein, die im Steinbruch lagerten. Die Steine würden mittels Pneulader auf Lastwagen geladen und abtransportiert. Es sei mit ca. 40-50 Lastwagenfahrten zu rechnen. Gegen das Gesuch erhoben A. und weitere Anwohner Einsprache. 5.Am 24. April 2012 wies die Gemeinde X._____ das Baugesuch ab und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen gut. Sie verwies auf das bun- desgerichtliche Urteil 1C_276/2009, wonach der gesamte Abbaubetrieb einzustellen sei, bis eine endgültige Baubewilligung dafür vorliege. 6.Dagegen erhob die B._____ am 4. Juni 2012 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 12 47). Dieses führte am 5. November 2012 einen Augenschein durch. Am 6. November 2012 hiess es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (teilweise) gut. Es hob die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24. April 2012 auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück, mit der Anwei- sung, das Baubewilligungsgesuch vom 22. Dezember 2011 mit dem An- trag auf Bewilligungserteilung unter Auflagen an die kantonale Fachstelle zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten. 7.Am 13. November 2012 leitete die Gemeinde das Gesuchsdossier an das kantonale Amt für Raumentwicklung. Dieses erteilte mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung); anschliessend bewilligte die Gemeinde X._____ das Baugesuch mit der Auflage, dass der Abtransport der Steine nicht zwi- schen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013 erfolgen dürfe,

  • 4 - und wies die Einsprache ab. Die (undatierte) Baubewilligung wurde am

  1. Dezember 2012 zugestellt. 8.Am 13. Dezember 2012 erhoben A._____ und drei weitere Einsprecher gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 6. November 2012 Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 1 C_643/2012). Sie beantrag- ten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme sei die B._____ anzuweisen, den Auflad und Abtrans- port der Steine bis zum Entscheid in der vorliegenden Sache zu unterlas- sen. Die B._____ beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden und das Verwaltungsgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X._____ und das Bundesamt für Raumpla- nung verzichteten auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2013 wurde die B._____ vom Bundesgericht angewiesen, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens den Auflad und Abtransport der bereits abgebauten Steinblöcke auf Parzelle 6584 (Steinbruch N._____) unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu unterlassen. Das Bundesgericht erwog, dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten sei. Dieser schliesse das Verfahren nicht ab, sondern weise die Gemeinde an, das Bewilligungsgesuch an die kantonale Fachstelle zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten. Es hand- le sich somit um einen Zwischenentscheid. Dagegen sei die selbstständi- ge Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit, a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
  • 5 - Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, weil mit der Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Dies treffe zu; dagegen lägen die übrigen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht vor. Es handle sich um ein Vorhaben von begrenzter Tragweite, das kein weitläufiges Beweisverfahren vorausset- ze. Die Beschwerdeführer hätten selbst dargelegt, dass das Baugesuchs- verfahren bereits durchgeführt und die nachgesuchten Bewilligungen schon erteilt worden seien. Die Beschwerdeführer machten nicht geltend, dass ihnen ein nicht wieder gut zu machender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit, a BGG drohe. Dies sei auch nicht ersichtlich, könnten sie doch ihre Rügen mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen. Mit Urteil 1C_643/2012 vom 6., mitgeteilt am 23. Dezember 2013, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 9.Schon am 13. Dezember 2012 hatte A._____ (Beschwerdeführerin) ge- gen die (undatierte, am 12. Dezember 2012 zugestellte) Baubewilligung der Gemeinde X._____, mit welcher das Baugesuch mit der Auflage be- willigt wurde, dass der Abtransport der Steine nicht zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013 erfolgen dürfe, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren R 12 188). Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Abweisung des Baugesuchs. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Gesuch vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2013 abgewiesen). Die Beschwerdeführerin sei zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Für den Auflad und Abtransport einer beschränkten Menge Stein brauche es keine Baubewilligung. Daher bestehe die gerügte Verletzung in der An- wendung einer vorliegend nicht anwendbaren Rechtsnorm. Dies sei be- reits vorinstanzlich geltend gemacht worden. Die Vorinstanz führe dazu nichts aus. Es sei auch nicht ausgeführt worden, dass sich das Bauge- such auf kantonales Recht abstütze, welches für den Auflad und Abtrans-

  • 6 - port von Stein eine Baubewilligung vorsehe. Dies wäre auch nicht erklär- lich, zumal der Auflad und ein Teil des Abtransports ausserhalb der Bau- zone erfolgen würden, wo das kantonale Recht keine Ausnahmen vorse- hen könne (Art. 23 RPG e contrario). Hier solle illegal abgebauter Stein in bestimmter Menge abtransportiert werden. Der Abtransport sei zwar zwangsläufig zeitlich beschränkt und nicht auf Dauer ausgelegt. Somit werde keine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung zur Diskussion gestellt, weswegen Auf- lad und Abtransport nicht baubewilligungsfähig seien und dafür kein Bau- bewilligungsverfahren durchgeführt werden könne. Daher hätte die Ge- meinde auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen. Das angefochtene Ur- teil (recte wohl: die angefochtene Verfügung) stütze sich somit fälschli- cherweise auf Art. 24 RPG ab, was eine Rechtsverletzung sei, und führe unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführer (recte wohl: der Beschwerdeführerin; es gibt im vorliegenden Verfahren nur eine) zur Gut- heissung der Beschwerde. Stünde wider Erwarten das Baubewilligungsverfahren für das Vorhaben zur Verfügung, wäre das Baugesuch trotzdem abzuweisen und die Be- schwerde gutzuheissen, weil die Anordnungen des Bundesgerichts miss- achtet worden seien und keine genügende Erschliessung gegeben sei. Das Bundesgericht habe am 26. Juli 2010 (Verfahren 1C_ 276/2009) ent- schieden, die Abbruchtätigkeit im Steinbruch sei bis 31. Oktober 2010 einzustellen. Am 14. Januar 2011 (Verfahren 1G_3/2010) habe das Bun- desgericht dazu erläutert, dass die Formulierung im Urteil, wonach die Abbruchtätigkeit im Steinbruch einzustellen sei, auch die übrigen Arbeiten wie das Fräsen und den Abtransport der Steine umfasse. Das Bundesge- richt habe somit auch den Abtransport untersagt, solange keine Bewilli- gung für den gesamten Betrieb vorliege. Die Vorinstanz gehe stillschweigend von einer genügenden Erschliessung aus, was willkürlich sei. Dabei folge sie der Behauptung der Beschwerde-

  • 7 - gegnerin 2. Im Verfahren vor Bundesgericht 1C_7/2012, E. 2.5 habe die- se noch eingeräumt, dass die Erschliessung kontrovers sei. Das Bundes- gericht habe dann ausgeführt, die Durchführung eines Sondernutzungs- planverfahrens werde eine umfassende Interessenabwägung gewährleis- ten, welche es ermögliche, die kontroversen Fragen der genügenden Er- schliessung zu klären. Weshalb sich etwas seit dem Urteil des Bundesge- richts 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 geändert haben solle, sei nicht er- klärlich. Der Abtransport führe nicht nur über eine Meliorationstrasse, sondern auch durch ein Wohnquartier, wo Fahrzeuge nicht kreuzen könn- ten, was unberücksichtigt geblieben worden sei. 10.Am 8. Januar 2013 beantragte die B._____ (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren R 12 47 beizuziehen. Die Beschwerdeführerin rüge dieselben Rechtsverletzungen wie im Ver- fahren R 12 47, namentlich die ungenügende Erschliessung, die angebli- che Anordnung des Bundesgerichts, wonach nur mit einer umfassenden Abbaubewilligung auch der Abtransport ermöglicht werden könne und die Verletzung von Art. 24 RPG, weil es für den Abtransport gar keiner Bewil- ligung bedürfe. Diese Rügen seien in VGU R 12 47 vom 6. November 2012 umfassend geprüft und beurteilt worden. Neue Rügen bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Aufgrund der Identität der Streitsache kön- ne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG bestehe Anspruch auf eine Baubewilligung, sofern das Projekt zonenkonform und die Erschliessung ausreichend sei. Dies sei hier der Fall. Für den Abbau und Abtransport von 150 m³ Stein bedürfe es keiner be- sonderen Gestaltungsplanung. Dafür bestehe eine ausreichende Er- schliessung. Seit 2003 führte eine Meliorationsstrasse zur Abbaustelle und damit seien auch die Voraussetzungen für den Abtransport grösserer

  • 8 - Abbaumengen geschaffen worden und zwar bis 1‘000 m³ jährlich. Einem Abtransport von 150 m³ Stein über die bestehende Erschliessung stehe nichts im Weg. Das Bundesgericht habe die Einstellung des Abbaubetriebs bis Ende Ok- tober 2010 verfügt, aber zu Recht nicht erklärt, noch vorhandenes, bereits gesprengtes Material müsse spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abge- führt werden. Es stehe der Beschwerdegegnerin 2 frei, ein Baubewilli- gungsgesuch zu stellen, was sie gemacht habe. Die Bewilligung könnte auch gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. Die Standortgebundenheit der Tätigkeit sei gegeben. Die Steine lägen natur- gemäss im Steinbruch. Sodann stünden dem Abtransport keine überwie- genden Interessen entgegen. 11.Von der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) ging keine Stel- lungnahme ein. Am 7. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht mit, sie werde neu durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin vertreten. 12.Am 7. Januar 2014 forderte die Beschwerdeführerin den Instruktionsrich- ter auf, das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 13. Dezember 2012 zu behandeln. Am 8. Januar 2014 wies der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieses Gesuch am 10. Januar 2013 behandelt und abgewiesen worden sei, soweit darauf einge- treten worden sei. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, allenfalls ein neues Gesuch einzureichen. Zudem hob er die Sistierung des Hauptver- fahrens auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung ihrer Replik. Eine solche ging innert gesetzter Frist beim Gericht nicht ein, wor- auf der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit prozessleitender Ver- fügung vom 28. Januar 2014 schloss.

  • 9 - 13.Am 10. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ein. Diese sei zunächst superprovi- sorisch anzuordnen. Am 13. Januar 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und for- derte die Beschwerdegegnerinnen diesbezüglich zur Stellungnahme auf. Am 23. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 und am 24. Januar 2014 ebenfalls die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung des Ge- suchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Akten des Verfahrens R 12 47 zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren R 12 188 beigezogen wurden. 2.In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 betreffend aufschiebende Wirkung hat die Beschwerdegegnerin 2 begründet, dass ihrer Ansicht nach wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Be- schwerde wohl gar nicht eingetreten werden könne. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist in den bisherigen Verfahren jedoch nie in Frage gestellt worden. Geändert hat sich seither nichts, weswegen unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.Anfechtungsobjekt ist der undatierte, am 12. Dezember 2012 zugestellte Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1, worin diese das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Dezember 2011 um Auflad und Abtransport der bereits abgebauten Steinblöcke auf Parz.

  • 10 - 6584 (Steinbruch N.) im Umfang von ca. 150 m 3 Gestein (wofür ca. 40-50 Lastwagenfahrten nötig wären) bewilligte und die von der Be- schwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache abwies. Beschwerdege- genstand bildet dabei die Frage, ob die betreffend „Betrieb und Abbau Steinbruch N.“ erteilte Bewilligung des gestellten Steinabtransport- gesuches – in Kenntnis der schon ergangenen Bundesgerichts- und Ver- waltungsgerichtsurteile (BGer 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 samt Er- läuterung 1G_3/2010 vom 14. Januar 2011, BGer 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 und BGer 1C_643/2012 vom 6. Dezember 2013; VGU R 11 55 vom 1. November 2011; VGU R 11 116 vom 20. März 2012 und VGU R 12 47 vom 6. November 2012) - rechtens war. 4.Im Urteil 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 (Ziff. 1 des Dispositivs) ordnete das Bundesgericht an, dass die Gesuchstellerin und heutige Beschwer- degegnerin 2 die „Abbruchtätigkeit“ im Steinbruch N._____ bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen habe. Im Urteil 1G_3/2010 betreffend Erläute- rungsgesuch präzisierte das Bundesgericht, aus dem Urteilsdispositiv vom 26. Juli 2010 ergebe sich, dass die gesamte Abbruchtätigkeit insge- samt bis zum 31. Oktober 2010 eingestellt werden müsse. Der Urteils- spruch enthalte keine Einschränkungen, wonach die bundesgerichtliche Anordnung nur auf bestimmte, mit dem Abbruch im Zusammenhang ste- hende Tätigkeiten beschränkt sei. Entsprechende Einschränkungen ergä- ben sich auch nicht aus der Begründung des genannten Urteils. Vielmehr lege das Bundesgericht darin deutlich dar, dass eine Weiterführung des gesamten Abbruchbetriebs ohne die erforderliche baurechtliche Bewilli- gung nicht angehe. Dem Verfahren habe ein umfassendes Gesuch der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 um Einstellung des Gesteinsabbaus zu Grunde gelegen. Dass bestimmte Tätigkeiten wie insbesondere das Frä- sen und der Gesteinstransport ohne baurechtliche Bewilligung für den ge- samten Betrieb weiterhin zulässig sein könnten, ergebe sich aus dem

  • 11 - Entscheid des Bundesgerichts nicht. Zu einer solchen Differenzierung ha- be auch kein Anlass bestanden, da dem Bundesgericht kein entspre- chender Antrag vorgelegen habe (BGer 1G_3/2010, E. 1 Abs. 2). 5.Die Bewilligung des Gesuches der (damaligen) Beschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2010 hat die Gemeinde mit Entscheid vom 12. April, mitge- teilt am 27. Mai 2011, verweigert. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die von der (damaligen) Beschwerdeführerin dagegen am 6. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. November, mitgeteilt am 18. No- vember 2011, abgewiesen (in VGU R 11 55, vom Bundesgericht am 11. Juni 2012 [im Urteil 1C_7/2012] bestätigt). Eine Bewilligung für diese Tätigkeit liegt nach dem vorstehend Gesagten nach wie vor keine vor. Der status quo in diesem Rechtsstreit war infolgedessen der, dass die gesam- te Abbautätigkeit (inklusive Auflad und Abtransport) seit dem 31. Oktober 2010 verboten war. 6.Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgerichtsurteil vom 26. Juli 2010 (BGer 1C_276/2009) verbiete jegliche „Abbautätigkeit“. Diese Auffassung war korrekt, solange dafür keine gesonderte (Bau-) Bewilli- gung gestellt wurde und vorlag. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 11. Juni 2012 (BGer 1C_7/2012) aber die Auffassung des Verwaltungsge- richts im Urteil vom 1./18. November 2011 (VGU R 11 55) gestützt, wo- nach das Baugesuch vom 20. Oktober 2010 nur dann bewilligt werden könnte, wenn vorgängig ein Sondernutzungs- bzw. Gestaltungsplan er- lassen würde. Mit dem damaligen Gesuch war jedoch ein deutlich grösse- res Abbauvolumen von 7‘200 m 3 Stein - abbaubar in den nächsten 12 Jahren in den winter-/schneefreien Monaten (jeweils von Anfang März bis Ende November), mit Ausführung der Bohrarbeiten werktags, mit maxi- maler Einsatzdauer der Bohrlafetten von 700 Betriebsstunden pro Jahr, mit sieben Kleinsprengungen monatlich und dem Verschieben der Stein-
  • 12 - blöcke grösstenteils mittels Pneulader oder Raupenbagger, mit Verarbei- tung zu Dach- und Bodenplatten ausserhalb des Steinbruchs, mit Ab- transport des zu bearbeitenden Gesteins und des Ausschussmaterials (mittels 150 Lastwagenfahrten pro Jahr) über die Meliorationsstrasse, mit Detailplanung für die Rekultivierung nach Abschluss des Abbaus und den dafür benötigten Bedarf an Füllmaterial von schätzungsweise 5‘500 bis 6‘000 m 3
  • von der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 beantragt worden. Jenes ursprüngliche Gesuch vom 20. Oktober 2010 ist nun aber offen- sichtlich nicht mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch vom
  1. Dezember 2011 betreffend Auflad und Abtransport der bereits vor dem 31. Oktober 2010 legal abgebauten Steinblöcke und Steinplatten im Umfang von 150 m 3 auf Parz. 6584 (Steinbruch N._____) vergleichbar. Der Auflad und Abtransport dieser relativ geringfügigen Gesteinsmenge, welche zudem schon komplett abgebaut ist sowie für den Transport bereit liegt, stellt lediglich einen sehr kleinen Bruchteil dessen dar (Verhältnis 1: 36.6 bzw. 1:40), was in Relation dazu mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 durch die Beschwerdeführerin bereits beantragt und von der Gemeinde sodann gemäss Bundesgericht zu Recht abgelehnt wurde. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen ist namentlich auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dafür (also einzig für den Auflad und Abtransport von 150 m 3 abgebauten [aus Felsen bereits herausgebrochenes/gesprengtes/gefrästes] Gesteins) kein eigenständiges Bewilligungsgesuch hätte stellen dürfen. Dieser Meinung war zunächst offensichtlich auch die Gemeinde, andernfalls sie das stritti- ge Gesuch vom 22. Dezember 2011 nicht abgelehnt (setzt materielle Be- handlung voraus) hätte, sondern darauf gar nicht eingetreten wäre. 7.Die Beschwerdegegnerin 1 hat demnach dem (Abtransport-) Gesuch vom
  2. Dezember 2011 zu Recht entsprochen. Dieses neue (substantiell stark reduzierte und sachlich sehr beschränkte) Gesuch konnte trotz des
  • 13 - grundsätzlichen Verbots des Bundesgerichts von „Abbauarbeiten“ (vgl. Ziff. 1 Urteils-Dispositiv; BGer 1C_276/2009) im Steinbruch N._____ be- willigt werden. Das Bundesgericht hat nämlich im besagten Urteil vom 26. Juli 2010 (unter Erwägung 2.3.3) ausdrücklich festgehalten, dass es der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 freistehe, umgehend die baurechtliche Bewilligung der Abbautätigkeit zu beantragen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dies bereits mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 gemacht und das Bundesgericht hat letztinstanzlich geurteilt, dass für die mit diesem weit- reichenden Gesuch beantragte Abbautätigkeit – über eine Zeitdauer von 12 Jahren und mit einem Abbauvolumen von 7‘200 m 3 Gestein - keine Bewilligung ohne vorgängige Nutzungsplanung erteilt werden dürfe. Diese verbindlichen Vorgaben bedeuten aber per se noch nicht, dass für den vorliegend nachgesuchten Auflad und Abtransport von 150 m 3 schon ge- brochenen Steins keine Bewilligung erteilt werden kann. Die fehlende Sondernutzungsplanung steht dem Auflad und Abtransport einer solchen doch geringfügigen und im Voraus genau begrenzten Menge Steins nicht im Wege, wie selbst das für derartige Sondernutzungsplanungen zustän- dige DVS anlässlich des Augenscheins vom 5. November 2012 im Ver- fahren R 12 47 nochmals bestätigte. Für das hier zur Diskussion stehe Bewilligungsverfahren (Abtransport von Steinblöcken und Steinplatten ausserhalb einer Bauzone) genüge bereits eine BAB-Bewilligung, welche der Zustimmung des DVS/ARE bedürfe. 8.In Würdigung der Verfahrensabläufe und insbesondere der anlässlich des Augenscheins im Verfahren R 12 47 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Bewilligung des fraglichen Gesuchs vom 22. Dezember 2011 rechtens war. Wie im Steinbruch N._____ auf Parz. 6584 vom Gericht im Verfahren R 12 47 am 5. November 2012 aus eigener Wahrnehmung festgestellt, geht es vorliegend „lediglich“ um den Auflad und Abtransport einer ver-

  • 14 - gleichsweise geringen Menge Gesteins. Die allesamt bereits im Stein- bruch abgebauten und teils mit blauer Farbe durchnummerierten Stein- blöcke liegen zum sofortigen Abtransport bereit, ohne dass hier noch wei- tere gefährliche und lärmige Sprengungen, Bohr- oder Fräsarbeiten vor- genommen werden müssten. Weitere Aktivitäten – ausser dem (vorläufig letzten) Auflad und Abtransport über die zuvor eigens dafür erstellte Meli- orationsstrasse zum Steinbruch – sind daher nicht mehr notwendig. Der Abtransport kann mit total 40 bis 50 Lastwagenfahrten bewerkstelligt wer- den, auf der augenfällig für den Transport dieser Menge absolut ausrei- chenden Meliorationsstrasse. Diese wurde, wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig anführt, unbestritten 2003 bis zur Abbaustelle geführt und damit die Voraussetzungen für den Abtransport grösserer Abbaumengen ge- schaffen. Es ist nicht einzusehen, weswegen die Meliorationstrasse für den Abtransport der 150 m³ Stein nicht genügen sollte. Ebenso steht aus- ser Frage, dass auch die Strasse durch das Wohnquartier den hier ge- fragten Erschliessungsanforderungen – offensichtlich auch ohne die Durchführung einer Sondernutzungsplanung - genügt. Angesichts der seit 1930 bestehenden Abbautätigkeit im Steinbruch N._____ mit entspre- chenden Gesteinstransporten und der nunmehr vergleichsweise geringen Menge von 150 m³ Stein erscheint die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin geradezu mutwillig. Der Augenschein im Verfahren R 12 47 hat diese Auffassung des Gerichts noch klar bestätigt. Es sind ob- jektiv keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweisung des Gesuchs vom 22. Dezember 2011 als angemessen oder gar vernünftig hätten er- scheinen lassen. Sowohl die kleine Abbaumenge (150 m 3 Gestein), die dafür erforderlichen Mittel (40-50 Transportfahrten), die Einfachheit und Raschheit des Auflads und Abtransports (keine Sprengungen, Bohrungen oder lärmige Fräsarbeiten nötig) als auch die bestehende und absolut genügende Infrastruktur für den Abtransport (Meliorations- und Quartier-

  • 15 - strasse) sprechen eindeutig für die erfolgte Bewilligungserteilung unter Auflagen. 9.Die von der Beschwerdeführerin vertretene These, hier habe man die falschen Rechtsnormen angewandt, weil eine Baubewilligung gar nicht nötig respektive das Baubewilligungsverfahren gar nicht anwendbar sei, ist zu abwegig, um darauf näher einzugehen. 10.Der angefochtene (undatierte) Bau- und Einspracheentscheid, zugestellt am 12. Dezember 2012, ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Dezember 2012 führt. Eine weitere Behandlung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 10. Januar 2014 erübrigt sich, da das Gericht nun in der Sache entschieden hat und das Gesuch somit hinfällig ist (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen, wobei das Gericht ermessensweise – mangels Vorliegens einer Honorarnote – hier eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer, für beide Rechtsvertreter) für angemessen und gerechtfertigt erachtet. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte.

  • 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.371.-- zusammenFr.2'371.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat A._____ die B._____ mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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11.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026