R 12 183 5. Kammer URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1.Am 3. August 2012 reichte A. ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 405 in der Gemeinde ... ein. Dagegen erhob B am 22. August 2012 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat und erteilte A die Baubewilligung. 2.Dagegen erhob B. am 6. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei der Einspracheentscheid im Kostenpunkt aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 19. Dezember 2012 erteilt). Der Bauentscheid sei ihm erst auf seine Intervention am 16. November 2012 zugestellt worden. Das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt. Die Parzelle 405 sei 488 m² gross und lediglich im Rahmen des bestehenden kleinen historischen Speichers eingezont worden. Nur 101 m² der Parzelle lägen in der Dorferweiterungszone 2. Der andere Teil der Parzelle liege im übrigen Gemeindegebiet. Das Bauprojekt umfasse ein Einfamilienhaus. Die AZ sei gemäss Art. 44 BG 0.6. Dies ergebe eine maximale BGF von 60.6 m². Das Bauprojekt übertreffe diese BGF deutlich. Zumindest ein Teil des Eingangsbereiches lasse sich somit in einen Wohnraum umfunktionieren und sei in die Berechnung aufzunehmen. Aber auch sonst überstiege der Bau die erlaubten 60.6 m² BGF. Die Gemeinde habe das Vorliegen einer
unverhältnismässigen Härte bejaht und eine Ausnahmebewilligung erteilt. Damit sei klar, dass das Bauprojekt die geltende Ausnützung nicht respektiere. Auch die Baugesuchsunterlagen seien unzureichend und die Profilierung ungenügend gewesen. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung seien auch deswegen aufzuheben. Die für die Behandlung der Einsprache auferlegten Kosten von Fr. 500.-- seien nicht begründet worden. 3.Am 14. Januar 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Es sei richtig, dass bei dieser Baubewilligung nicht auf die Härtefallregel abgestellt werden könne, was freilich auch nicht nötig sei. Der anrechenbare Grundstücksteil betrage 101 m². Die AZ sei 0.6 und die mögliche BGF folglich 60.6 m². Bei der Berechnung derselben sei auf Art. 46 BG abzustellen. Das gesamte Erdgeschoss sei nicht zu berücksichtigen, nachdem es neben der Eingangshalle nur noch Ein- und Abstellräume umfasse. Voll anzurechnen sei das Obergeschoss mit seinen 45.438 m² BGF, während unter Berücksichtigung der Raumhöhenbeschränkung auf das Dachgeschoss noch 14.97 m² entfielen. Das Bauprojekt konsumiere folglich 60.408 m² und die AZ sei nicht überschritten. Die gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage sei Art. 96 Abs. 2 KRG. 4.Am 14. Januar 2013 beantragte auch A (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Ziff. 1 der Beschwerde (Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verweigerung der Baubewilligung). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde hier geheilt, weil das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über umfassende Kognition verfüge. Die zulässige BGF berechne sich nach Art. 46 BG. Das Dachgeschoss weise eine anrechenbare BGF von 14.97m² auf. Das Erdgeschoss weise unter Anrechnung der Aussenmauern bis zu einer Wandstärke von 30 cm eine BGF von 45.438 m² auf. Das Untergeschoss habe keine Raumteile, die mehr als 1.6 m über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain lägen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BG (recte: Art. 46 Abs. 3 BG) seien im Untergeschoss somit keine Geschossflächen anzurechnen. Die total anrechenbare BGF betrage somit
60.408 m² und die AZ sei schon bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 101 m² eingehalten. Gehe man richtigerweise von einer anrechenbaren Landfläche von 106 m² aus, wäre eine BGF von 63.60 m² möglich. Somit bestehe eine Ausnützungsreserve von 3.19 m². Wenn das Gericht zur Auffassung gelangte, die AZ sei nicht eingehalten, wäre aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Baubewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass vor Baubeginn entsprechend BGF beschafft würde und dies im Grundbuch anzumerken sei. Auch habe der Beschwerdegegner nie eine Ausnahmebewilligung beantragt. Der Dachfirst müsse gemäss ständiger Praxis der Baubehörde nicht profiliert werden, sondern lediglich die Traufe bei den äusseren Gebäudeecken. Die Profile, welche für die Beurteilung des Projekts notwendig gewesen seien, hätten gestanden. Ein unvollständiges Baugesuch würde nur dann zur Aufhebung der Baubewilligung führen, wenn der Beschwerdeführer deswegen seine Rechte überhaupt nicht oder nur mit grosser Mühe hätte wahren können. Hier habe er sich anhand der Profilierung und der öffentlich aufgelegten Pläne ein genügendes Bild vom Bauvorhaben machen können, was seine Einwendungen zeigten. Grundlage für die Kostenauferlegung sei Art. 96 Abs. 2 KRG. 5.Am 25. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Zwischen den gegenanwaltlichen Stellungnahmen und derjenigen der Gemeinde ergebe sich eine Diskrepanz. Im Einspracheentscheid habe sich die Gemeinde noch auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Härtefall vor, dem mit einer Ausnahmebewilligung Rechnung zu tragen sei. Die Anwälte behaupteten dagegen, die AZ sei eingehalten. Somit sei klar, dass die Grundlagen zur Überprüfung der Einhaltung der AZ dem Baugesuch gar nicht beigelegt gewesen seien. Die Baubewilligung hätte mangels genügender Dokumentation nicht erteilt werden dürfen. Das Baugesuch sei deshalb an die Gemeinde zurückzuweisen und eine Handhabe für die Überbindung der Kosten bestehe nicht.
6.Der Beschwerdegegner hielt mit Schreiben vom 4. Februar 2013 duplicando an seinen Anträgen fest. Nicht die Begründung des Einspracheentscheides sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern sein Dispositiv und die erteilte Baubewilligung. Somit spiele die inhaltliche Diskrepanz zwischen den anwaltlichen Stellungnahmen und dem Einspracheentscheid keine Rolle. Die Gemeinde habe auch ohne detaillierte Darstellung der anrechenbaren BGF in den Projektplänen die Berechnungen vornehmen können. 7.Am 6. Februar 2013 hielt auch die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer bringe nur noch formelle Einwände gegen das strittige Bewilligungsverfahren vor und bestreite eigentlich nicht mehr, dass die erteilte Bewilligung materiell in Ordnung sei. Das Nachschieben einer Ersatzbegründung sei zulässig, nachdem die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht zum Dispositiv gehörten. Gestützt auf die Baugesuchsunterlagen habe die Gemeinde eine genaue Berechnung der AZ vornehmen können und im Sinne der Begründung in der Vernehmlassung feststellen können, dass diese eingehalten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 30. August 2012, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen das vom Beschwerdegegner eingereichte Baugesuch vom 3. August 2012, Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 405 in der Gemeinde, abgewiesen und die Baubewilligung erteilt worden ist. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die
Frage, ob die Einsprache zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung erteilt worden ist. 2. a)In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Es ist festzuhalten, dass der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren garantiert, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage Zürich 2010, Rz. 1672 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185 E.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistet. b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere, dass den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsentscheid aufheben muss, ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1680 ff.).
c)Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). 4.Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt was folgt: Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, der Bauentscheid sei ihm erst auf seine Intervention mit Eingang 16. November 2012 zugestellt worden. Das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist aus der verspäteten Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 30. August 2012 kein Nachteil erwachsen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er konnte schliesslich am 6. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben. Damit blieben seine Rechte gewahrt und das rechtliche Gehör ist diesbezüglich nicht verletzt. Es gilt noch anzumerken, dass selbst bei einer allfälligen Gehörsverletzung der Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden könnte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) volle Kognition besitzt. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss einen prozessualen Leerlauf bedeuten (BGE 137 I 195 E.2.3.2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 16). 5.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt die Offizialmaxime, was heisst, dass, wenn sich nach der Einleitung eines Gerichtsverfahrens herausstellt, dass ein Bauprojekt gesetzeskonform ist und auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verzichtet werden kann, kein vernünftiger Grund besteht,
weswegen eine Vorinstanz eine anders lautende Begründung der Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens im Verfahren vor Gericht nicht nachschieben dürfte. Neue rechtliche Argumentationen können die Beteiligten - im Rahmen der zu beurteilenden Rügen - grundsätzlich ohne Einschränkung vorbringen. Die Behörden sind freilich nicht an solche Argumentationen gebunden, da sie, wie bereits erwähnt, das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 25 N. 5). 6. a)Der Beschwerdeführer moniert weiter eine ungenügende Profilierung des Bauvorhabens, was sich insbesondere in der fehlenden Angabe des Dachfirstes zeige. In Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO; 801.110) wird die Pflicht zur Profilierung wie folgt normiert: Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. Ähnliches hält Art. 90 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) fest: Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. Damit wird klar, dass der formelles Baurecht bildende Art. 90 Abs. 1 BG vorliegend keine Anwendbarkeit (mehr) findet (vgl. dazu Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). Das Baugespann hat demnach Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen zu lassen. Es wird nicht explizit gefordert, dass die Firsthöhe profiliert ist. Werden die Gebäudeecken und die Dachneigung profiliert, ist Art. 43 Abs. 1 KRVO Rechnung getragen. Die weiteren Informationen und die Details muss der Beschwerdeführer den aufgelegten Baugesuchsunterlagen entnehmen. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang auch, dass die eingereichten Planungsgrundlagen unvollständig gewesen seien. Es fehle im Projekt der Specksteinofen mit Kamin und der Parkplatz. Die Gemeinde gehe einfach davon aus, der Parkplatz befinde sich vor dem Haus und der
Specksteinofen sei im Obergeschoss. Sie schliesse daraus, dass der untere Teil mit Keller und Abstellraum nicht anrechenbar sei, mangels einer Heizung. Die Gemeinde hätte folglich die Baubewilligung mit entsprechenden Auflagen versehen müssen. Die von der Gemeinde geäusserten Vermutungen seien ein Hinweis auf ein unzureichend eingereichtes Bauprojekt. Dieses lasse sich nicht auf seine Gesetzeskonformität überprüfen. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung seien auch deswegen aufzuheben. Auch diese Argumentation zielt ins Leere. Die fehlende Einzeichnung von Specksteinofen und Parkplatz macht die Baugesuchsunterlagen nicht mangelhaft. Art. 89 Abs. 1 BG bestimmt, welche Unterlagen einem Baugesuch beizulegen sind. Danach sind die aufgeführten Beilagen nur beizulegen, soweit dies erforderlich ist. Was die Heizungsanlage anbelangt, sind gemäss Art. 89 Abs. 1 Ziff. 12 BG die Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen einzureichen. Diese wurde seitens des Beschwerdegegners beigebracht. Es liegt ein Gesuch für eine feuerpolizeiliche Bewilligung vor, welches von der Gebäudeversicherung Graubünden am 27. August 2012 genehmigt und dem Beschwerdegegner am 31. August 2012 mitgeteilt wurde. Auch der gemäss Art. 89 Abs. 1 Ziff. 1 BG beizulegende Situationsplan wurde eingereicht, enthält allerdings keinen eingezeichneten Abstellplatz. Der Gemeindevorstand erachtete die Einreichung eines solchen offenbar – zu Recht, wie nachstehend ausgeführt wird – als nicht erforderlich. Das kommunale Recht bestimmt diesbezüglich Folgendes: Gemäss Art. 28 BG sind bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. Das kommunale Baurecht sieht demnach nicht vor, wo auf einem Grundstück Pflichtparkplätze erstellt werden dürfen. Es gehört daher zur Bau- und Eigentumsfreiheit eines Grundeigentümers, auf seiner Parzelle bestimmte Flächen als Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu gebrauchen, sofern dem nicht andere bau- oder planungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 00 75 vom 15. September
2000 E.3a, VGU R 06 98 E.2b). Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Beschwerdegegner in Bezug auf den Standort für den Abstellplatz frei ist. Somit erweisen sich die vom Beschwerdeführer angeführten Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. b)Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bauprojekt übertreffe die zulässige BGF deutlich, auch ungeachtet der Frage, ob der Eingangsbereich ebenfalls dazu gezählt werde oder nicht. Dieser hätte eingerechnet werden müssen, weil nicht nur die Frage zur Debatte gestanden habe, ob dieser Bereich durch den geplanten Specksteinofen beheizt werden könne, sondern, ob sich die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken eigneten oder nicht. Der Ofen gehe aus den Plänen nicht hervor. Möglicherweise komme er im Erdgeschoss zu stehen. Der rundum isolierte Eingangsbereich, in welchen über zwei Fenster Tageslicht gelangen solle, könne auch mit einem Elektroofen beheizt werden. Zumindest ein Teil des Eingangsbereiches lasse sich somit in einen Wohnraum umfunktionieren und sei in die Berechnung aufzunehmen. Aber auch sonst überstiege der Bau die erlaubten 60.6 m² BGF. Inklusive Aussenwände belaufe sich diese, je nachdem in welchem Ausmass die Treppe einbezogen werde, auf deutlich über 40 m² pro Stockwerk. Auch wenn die Masse angenommen würden, welche aus den Plänen hervorgingen und die Wände nicht einbezogen würden, würde die Limite immer noch um 20 % übertroffen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Schnitt- und Grundrissplänen lässt sich die konsumierte BGF herausmessen und bestimmen. Die vorliegende BGF wurde sodann im Baugesuch angegeben, zwar möglicherweise mit 106 m² zu hoch, unbestritten stehen aber mindestens 101 m² BGF zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Ausnützungsziffer (AZ) eingehalten ist, richtet sich im konkreten Fall nach Art. 46 BG. Dieser hält was folgt fest: Die AZ ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = BGF : LF. Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden (Abs. 1). Als anrechenbare BGF gilt die Summe aller oberirdischen
Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm (Abs. 2). Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.60 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.60 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige BGF ermittelt (Abs. 3). Gemäss Art. 46 Abs. 4 Ziff. 1 BG werden nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc. nicht angerechnet. Nach Art. 46 Abs. 5 BG gilt als anrechenbare Landfläche die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone. Im Lichte der genannten Bestimmung ergibt sich Folgendes: Das vorliegende Bauprojekt ragt im Erdgeschoss (EG) nur an einem Teil der Hauptfassade im Eingangsbereich vollständig über das abgegrabene Terrain hinaus. Alle anderen Fassadenpartien ragen gemäss den Schnittplänen (Schnitte A-A, B-B und C-C) und den visualisierten Fassaden höchstens 1.6 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinaus. Somit ist im EG kein Raumteil (i.e. etwas Dreidimensionales) vorhanden, der mehr als 1.6 m über Terrain liegt. Das EG gilt folglich mit Blick auf Art. 46 Abs. 3 BG nicht als anrechenbare BGF. Weiter sieht Art. 46 Abs. 4 BG vor, dass nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume nicht angerechnet werden. Die Räumlichkeiten im EG weisen keinen Wohncharakter auf und können allenfalls als Keller und Abstellraum verwendet werden. Demnach ist das EG (inkl. Treppe) auch aus diesem Grunde nicht anzurechnen. Dagegen ist das Obergeschoss (OG) voll anzurechnen, was gestützt auf den Grundsatz in Art. 46 Abs. 2 BG auch nicht weiter zu beanstanden ist. Eine Einschränkung enthält das Baugesetz nochmals in Art. 46 Abs. 3 BG, wonach im Dachgeschoss (DG) Raumteile anzurechnen sind, deren lichte Höhe
gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.6 m überschreitet. Das vorliegende Projekt weist im DG Raumteile auf, deren lichte Höhe weniger als 1.6 m beträgt und die somit nicht anrechenbar sind. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass diese in den Schnitt- und Grundrissplänen nicht vermasst sind und es dementsprechend für einen Laien nicht gerade einfach sein dürfte, die korrekte Berechnung den Bauplänen zu entnehmen. Letztendlich vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die richtigen Masse durchaus aus den Plänen herausgemessen werden können. Die Gemeinde hat deshalb zu Recht darauf verzichtet, weitere Unterlagen zu verlangen. Es gibt im Übrigen keinen ersichtlichen Grund, an den nachvollziehbaren Berechnungen der Gemeinde und des Beschwerdegegners bezüglich der durch das Bauvorhaben konsumierten BGF zu zweifeln. Somit ist mindestens die zur Verfügung stehende BGF von 60.6 m² eingehalten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Grundlagen zur Überprüfung der Einhaltung der AZ dem Baugesuch nicht beigelegt wurden, nicht zutrifft. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. c)Schliesslich wendet der Beschwerdeführer noch ein, die für die Behandlung der Einsprache auferlegten Kosten von Fr. 500.-- seien nicht begründet worden. Die Ausnahmebewilligung sei ein Indiz dafür, dass das Bauprojekt nicht baugesetzeskonform sei. Die Einsprache sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen, was Voraussetzung für die Kostenauflage gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass sich die Kostenauflage nicht mehr nach dem BG richtet, sondern nach dem direkt anwendbaren Art. 96 KRG (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). Danach sind die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten dem Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Vorliegend wurde die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 abgewiesen, weshalb er die anfallenden Kosten richtigerweise zu übernehmen hat.
d)Es gilt noch anzumerken, dass sämtliche geltend gemachten angeblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, falls sie denn tatsächlich bestünden, leichter Natur wären und im vorliegenden Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel geheilt worden wären. 7.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der angefochtene Entscheid der Gemeinde vom 30. August 2012 als rechtmässig erweist und die damit einhergehende Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom Beschwerdeführer abzuweisen ist. 8. a)Die Gemeinde hat mit einem unzutreffend begründeten Einspracheentscheid überhaupt erst Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben, weshalb die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu einem Viertel der Gemeinde und zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt werden. b)Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners am 4. Februar 2013 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘392.10 (inkl. MWST) erscheint dem Gericht angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 3‘392.10 zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Gemeinde wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Die Gemeinde ihrerseits hat mit einem unzutreffend begründeten Einspracheentscheid überhaupt erst Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben. Das Gericht erachtet deshalb eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr.
800.-- von Seiten der Gemeinde zugunsten des Beschwerdeführers als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend