VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 143 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Trümpler URTEIL vom 16. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.Am 6. April 2012 reichten die Grundeigentümer A._____ beim Hochbauamt der Stadt Chur ein Baugesuch betreffend Gartenraumgestaltung mit Bioschwimmteich und Holz-Grenzzaun sowie einer Solaranlage auf dem Ziegeldach südseits ihres Hauses an der Q.strasse in Chur ein. Am 17. April 2012 forderte das Hochbauamt A. auf, das Baugesuch zu ergänzen und mitunter eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzureichen. Das Objekt befände sich im Erhaltungsbereich bzw. -gebiet „N.“ mit besonderer Wohnqualität und sei im Inventar der Stadt Chur als schützenswert respektive als erhaltenswert eingetragen, weswegen es der Baukommission zur Beurteilung vorgelegt werden müsse. 2.Nach einem Augenschein am 3. Mai 2012 schrieb die Denkmalpflege Graubünden, dass es in Bezug auf die Dachkollektoren zwar einen Präzedenzfall im Quartier „N.“ gebe und dass gemäss Planungshilfe der Bau solcher technischer Anlagen grundsätzlich möglich sei. Doch würde die unauffällige Platzierung und die farbliche Anpassung der Solaranlage verlangt, was vorliegend nicht gegeben sei. 3.Am 11. Juni 2012 informierte die Stadt A., dass die eingereichten Unterlagen vollständig seien und im ordentlichen Baubewilligungs- verfahren entschieden werde. 4.Am 18. Juli 2012 beschloss die Baukommission der Stadt Chur, dass dem Baugesuch bezüglich der Sonnenkollektoren auf der Dachfläche nicht zugestimmt werden könne. Das Hochbauamt informierte A. in der Folge am 31. Juli 2012 darüber, dass die Denkmalpflege die vorgeschlagene Platzierung von Sonnenkollektoren gerügt und die architektonische Integration, die unauffällige Platzierung und die farbliche Angleichung an die Dacheindeckung in Frage gestellt habe. Bei der
3 - vorgesehenen Solaranlage mit 6 Modulen und einer Gesamtfläche von ca. 15 m 2 könne nicht von einer zurückhaltenden Einordnung gesprochen werden. Die verlangte unauffällige Platzierung sei auf der bestehenden steilen Dachfläche kaum realisierbar. Die ziegelgedeckten Dachflächen seien zudem quartiertypisch und für die hohe Qualität der Gestaltung mitentscheidend. Weiter sei gemäss Art. 76 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Ein anderer Standort der Solaranlage sei grundsätzlich denkbar, sofern die Gestaltungs- grundsätze eingehalten werden könnten. Folglich sah der Stadtrat mit Baubescheid vom 15., mitgeteilt am 18. Oktober 2012, von einer Bewilligung der Sonnenkollektoren auf der Dachfläche ab. 5.Dagegen erhoben A._____ am 30. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Baubescheides vom 15. Oktober 2012 bezüglich der Ablehnung der Erstellung von Sonnenkollektoren auf der Dachfläche. Die Anlage sei gut in die Dachfläche integriert und von den Nachbarn her praktisch nicht einsehbar, dies im Gegensatz zur Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses an der benachbarten P.strasse. Ein anderer Standort sei problematischer. Der ablehnende Entscheid verstosse zudem gegen Art. 18a RPG und Art. 40 Ziff. 16 KRVO. Der Stadtrat habe deshalb keinen Ermessensspielraum. Zudem seien gemäss Planungshilfe für das Gebiet „N.“ Solaranlagen grundsätzlich möglich, wenn sie zurückhaltend eingesetzt würden. Dies sei bei einer dachintegrierten Montage zweifellos der Fall. 6.Am 19. November 2012 beantragte die Stadt die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte sie dabei aus, dass das kommunale Recht bei den Gebieten mit besonderer Wohnqualität höhere
4 - Anforderungen an die Ästhetik als Art. 73 Abs. 1 KRG stelle. Die Baubehörde habe dabei einen erheblichen und geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Der Stadtrat habe diesen vorliegend nur ausgenutzt, nicht überschritten oder missbraucht. Gemäss Art. 79 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes würden Gebiete mit besonderer Wohnqualität ausgeschieden, welche im Generellen Gestaltungsplan als Erhaltungsbereich aufgenommen und bezeichnet seien. Dort sei die gebietstypische Bau-, Garten- und Freiraumstruktur sowie die Qualität des öffentlichen Raumes zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. Zu beurteilen sei deshalb, ob das Bauvorhaben die vom Gemeinderat festgelegten Gestaltungsgrundsätze im Gebiet „N._____“ einhalte. Zudem sei die Planungshilfe des Hochbauamtes zu beachten. Bei der Solaranlage mit sechs Modulen von ca. 15 m² Fläche könne nicht von einer zurückhaltenden Einordnung gesprochen werden. Auf der bestehenden steilen Dachfläche und unmittelbar neben der Dachgaube sei dies kaum realisierbar. Die mit Ziegeln eingedeckten steilen Dachflächen seien quartiertypisch und prägend für die hohe Qualität der Gestaltung. Zudem gelte das Wohnhaus mit Umschwung, Gartenhaus und Einfriedung auf der Südseite als erhaltenswert. Die geplante Solaranlage verunstalte die Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale des Daches und verletze die bestehende Schutzverfügung. Ferner sei die rechtliche Tragweite von Art. 18a RPG nicht restlos geklärt. Es stelle sich die Frage, wie der Begriff „sorgfältig“ im Verhältnis zu kommunalen Gestaltungsvorschriften auszulegen sei und ob einzig Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung geschützt seien oder ob auch kommunale Schutzvorschriften unter Art. 18a RPG fielen. Die kommunalen Ästhetikvorschriften seien vorliegend zu beachten. Halte ein Baugesuch für eine Solaranlage wie hier die Bestimmungen von Art. 79 des kommunalen Baugesetzes nicht ein, könne dies auch nicht im Sinne von Art. 18a RPG als „sorgfältig“ in die
5 - Bausubstanz integriert bezeichnet werden. Schliesslich sei das von den Beschwerdeführern zum Vergleich herangezogene Wohnhaus mit dachintegrierter Solaranlage nicht im Inventar erfasst und sei auch kein typisches Objekt für die Siedlung „N.“. Die Kollektoren seien dort farblich angepasst und in die Dachfläche integriert. Ein direkter Vergleich mit dem hier interessierenden Baugesuch sei nicht möglich. 7.Am 3. Dezember 2012 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Ebenso tat dies die Stadt am 20. Dezember 2012 in ihrer Duplik, wobei diese neu ausführte, dass das Wohngebiet „N.“ ein Kultur- und Naturdenkmal von nationaler Bedeutung sei, da es im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung in die strengste mögliche Kategorie aufgenommen sei. Ansonsten bekräftigten beide Parteien in ihren Eingaben nochmals ihre Argumente ohne im Wesentlichen Neues vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Beschluss des Stadtrates wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beim mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Beschluss vom
7 - keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. b)Seinem Wortlaut nach scheint die Bestimmung einen Anspruch auf die Errichtung von Solaranlagen zu vermitteln, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu das Votum von Bundesrätin [BR] Doris Leuthard im Nationalrat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. N 2007 893; ferner BENOÎT BOVAY, Unification ou harmonisation du droit de l'aménagement du territoire et des constructions?, in: ZSR 127 [2008] II 5 ff., 86 f.). Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich Art. 18a RPG nicht auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) stützen kann. Bereits deshalb erscheine die Tragweite der Bestimmung unklar (vgl. ARNOLD MARTI, Bau- und Planungsrecht in der Schweiz: Vereinheitlichung, Harmonisierung oder Status quo?, in: ZSR 127 [2008] II 119 ff., 138; ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2012, S. 100). Art. 75 Abs. 1 BV lautet: „Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.“ Ferner wird in der Literatur vertreten, dass sämtliche weiteren Bewilligungsvoraussetzungen des kantonalen und kommunalen (Bau-)Rechts gestützt auf Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehalten bleiben (vgl. CHRISTOPH JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a Rz. 19) bzw. die zuständigen Behörden weiterhin verpflichtet seien, eine Interessen- abwägung vorzunehmen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 229). Das Verwaltungsgericht Zürich sprach sich in mehreren Urteilen dafür aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 18a RPG ein Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen
8 - wollte, ohne jedoch die gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken oder die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft setzen zu wollen (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00307 vom 7. November 2007 E. 6 und VB.2008.00322 vom
10 - Beschwerdegegnerin sodann zum Schluss, dass Solaranlagen auf den Giebeldächern im „N._____“ zurückhaltend eingesetzt werden müssten und möglichst unauffällig platziert und farblich der Fassade oder der Dachfläche angepasst zu sein haben. Bei der nachgesuchten Anlage mit sechs Modulen von ca. 15 m² Fläche sei keine zurückhaltende Einordnung erfolgt. Auf der bestehenden steilen Dachfläche und unmittelbar neben der Dachgaube sei dies kaum realisierbar. Die mit Ziegeln eingedeckten steilen Dachflächen seien quartiertypisch und prägend für die hohe Qualität der Gestaltung. Die Sonnenkollektoren seien auffällig auf der bestehenden Dachfläche und unmittelbar neben der gestalterisch wertvollen Dachgaube platziert; dies im Gegensatz zur Liegenschaft an der P._____strasse. Zudem gelte das Wohnhaus an der Q._____strasse mit Umschwung, Gartenhaus und Einfriedung auf der Südseite als erhaltenswert. Dies sei gemäss Art. 101 BG auch unter geltendem Recht zu beachten. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BG seien erhaltenswerte Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Umbauten sei gemäss Art. 76 Abs. 2 BG auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Das Vorhaben verunstalte die Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale des Daches und verletze die auf dem Haus lastende Schutzverfügung. b)Dem entgegneten die Beschwerdeführer, dass für den Bau einer Solaranlage einige Quadratmeter Ziegel der sehr grossen Dachflächen geopfert werden müssten. Dies liege in der Natur der Sache, wenn Solaranlagen dachintegriert würden − was gemäss den Gestaltungsvorschriften ja auch explizit erwünscht sei. Es sei hinzunehmen, wie es auch an der nachbarschaftlichen Liegenschaft an der P._____strasse hingenommen worden sei. Zu diesem Objekt sei ein direkter Vergleich möglich. Es bestehe aus juristischer Sicht überhaupt
11 - kein Unterschied, ob die Ziegel in einer bestimmten Zone zu einem „normalen“ oder zu einem „erhaltenswerten“ Haus gehörten. c)Das Haus der Beschwerdeführer befindet sich in der Wohnzone W2 in einem Erhaltungsgebiet mit besonderer Wohnqualität gemäss Art. 79 BG. Die Liegenschaft wurde vom Stadtrat am 31. August 1992 als erhaltenswert qualifiziert, nämlich Haus, Umschwung, Gartenhaus und Einfriedung Südseite. Es wurde verfügt, dass die Unterschutzstellung im Grundbuch anzumerken sei und vor einem allfälligen Baubewilligungs- gesuch für Veränderungen ein Gesuch um Erlass eines Vorentscheides einzureichen sei. Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wurde am 28. Oktober 1992 im Grundbuch angemerkt. Aus dieser Schutzverfügung kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass auf besagtem Schutzobjekt nicht eine dachintegrierte Solaranlage errichtet werden darf. Die ziegelgedeckte Dachfläche findet in der Verfügung vom
12 - Argumentation der Baukommission und deren Hinweis auf die Planungshilfe für Bauherrschaften vom Oktober 2010 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4 und 5) geht insofern fehl, als in der Planungshilfe in Punkt P1.10 (Sonnenkollektoren etc.) nirgends die Rede von schützenswerten steilen, quartiertypischen, ziegelgedeckten Dachflächen ist. Vielmehr wird mit Bezug auf die Dachfläche in Punkt P1.10 von einer möglichst unauffälligen Platzierung und farblichen Anpassung der technischen Anlage gesprochen. Die Planungshilfe ist rechtlich allerdings nicht verbindlich, weshalb vorliegend insbesondere Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) wie auch Art. 76 Abs. 2 BG einschlägig erscheinen. Danach sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 73 Abs. 1 KRG). Bei Renovationen und Umbauten ist auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen (Art. 76 Abs. 2 BG). In diesem Zusammenhang ist der Stadt in Bezug auf die Dachgaube auf der Südseite des Daches und die Grösse und Platzierung der Sonnenkollektoren Recht zu geben. Die nachgesuchte Solaranlage wirkt mit einer Fläche von insgesamt 15 m² neben der Dachgaube massiv, da die Kollektoren sehr nahe neben dieser zu liegen kommen. Dies wird auch anhand der eingezeichneten Fläche auf dem Fassadenplan in den Baugesuchsunterlagen deutlich (vgl. Bg- act. 1). Bei einer solchen Grösse der Anlage mit 6 Modulen direkt neben einem wesentlichen Gliederungs- bzw. Gestaltungsmerkmal, d.h. neben der Dachgaube, kann nicht mehr von der erforderlichen Rücksichtnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2 BG gesprochen werden. Eine kleinere Anlage würde hingegen kaum mehr störend auf die wesentlichen Gestaltungs- merkmale wirken und wäre angesichts der Privilegierung von Solar- anlagen bei der Interessenabwägung (Art. 18a RPG) auch zu bewilligen.
13 - Diese Variante wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Sie hat mit ihrem Baubescheid vom 15. Oktober 2012 jegliche Bewilligung von Sonnenkollektoren − ohne Begründung − abgelehnt. 4.Nachdem bis hierhin Ausgeführten ist für das Gericht klar, dass eine Solaranlage südseitig auf dem Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführer wohl mit den bestehenden bundesrechtlichen, kantonalen und kommunalen Vorschriften vereinbar ist, jedoch in der bestehenden Grösse und in unmittelbarerer Nähe zur Dachgaube allerdings so nicht realisiert werden kann. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der angefochtene Baubescheid des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 bezüglich der Ablehnung der Erstellung einer Solaranlage auf der Dachfläche einer materiellen Überprüfung nicht standhält und deshalb aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne des soeben Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine aussergerichtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren und überdies auch keine Entschädigung geltend gemacht haben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Baubescheid des Stadtrates vom 15.Oktober 2012 bezüglich der Ablehnung der Erstellung von Sonnenkollektoren auf der Dachfläche aufgehoben und die
14 - Angelegenheit an die Stadt Chur zur Weiterführung des Baubewilligungs- verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1‘784.-- gehen zulasten der Stadt Chur und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]