R 12 1 5. Kammer URTEIL vom 26. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache

  1. a)Am 29. Juni 2009 ersuchte ... um die Baubewilligungen für den Neubau der Häuser A mit Tiefgarage (Baugesuch Nr. 2009-0061) und B (Baugesuch Nr. 2009-0062) auf den Parzellen 3775 und 4111 in ... . Gegen eine Projektänderung vom 6. August 2009 erhoben die heutigen Beschwerdeführer (neun Stockwerk- bzw. Miteigentümer der Nachbarparzellen 1589 und 3982 (Strassenparzelle) Einsprache. Die Gemeinde ... hiess die Einsprachen am 1. Dezember 2009 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte gleichentags die zwei Baugesuche unter Bedingungen und Auflagen. U.a. verfügte sie, dass zur Verschaffung von genügend Bruttogeschossfläche (BGF) der Parzelle 4111 zusätzlich 420 m² Land von der Parzelle 3775 zugeteilt werden müssten. Vor Baubeginn müsse der entsprechende Vertrag vorgelegt und ins Grundbuch eingetragen werden. Die Grenzabstandsunterschreitungen gegenüber den Parzellen 4112 und 4206 müssten bei der späteren Überbauung dieser Parzellen, was den Gebäudeabstand anbelange, ausgeglichen werden. Dies sei vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Weiter wurde verlangt, der Eingang auf der Westfassade habe einen Grenzabstand von 2.5 m und einen Gebäudeabstand von 7.5 m einzuhalten; die entsprechenden Pläne seien der Gemeinde vor Baubeginn einzureichen. b)Dagegen gelangten die Einsprecher am 1. Februar 2010 ans Verwaltungsgericht. Sie machten neben diversen Verletzungen von Grenz- und

Gebäudeabständen u.a. geltend, der Tunnel zur Tiefgarage sei nicht als eingeschossige Baute zu qualifizieren. Selbst wenn dies der Fall wäre, habe er einen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten. Weiter fehle es an einem Näherbaurecht und der Abparzellierung von Parzelle 3775. Ein Fahrwegrecht für die Erschliessung liege nicht vor, ebenso wenig bestehe eine Zufahrt über die Strassenparzelle 3982. Die Werkleitungen dürften nicht über die Miteigentümerparzelle 3982 geführt werden. Da die Baubehörde hier Versäumnisse der Bauherrschaft nachgeholt habe, erwecke sie den Anschein der Befangenheit. Die Beschwerdeführer erachteten das Baugesuch als ungenügend, weshalb es nach ihrer Meinung nicht in die Kontingentsliste hätte aufgenommen werden dürfen. Überdies laste auf der Parzelle 3775 ein Arealrevers (Ausnützungseinheit), weshalb es für eine Abparzellierung der Zustimmung der übrigen, von der AZ-Einheit erfassten Grundeigentümer bedurft hätte. Eine solche liege nicht vor. Neben einer Rüge wegen falscher Erhebung des gewachsenen Terrains brachten die Beschwerdeführer insbesondere vor, die Tunneleinfahrt weise ein Gefälle von 18.8 % statt der gesetzlich zulässigen 15 % auf. c)Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat (VGU R 10 15). Das Gericht erwog insbesondere, dass der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nicht unbesehen auf nichtrichterliche (Gemeinde-)Behörden übertragen werden dürfe und auch kein Verstoss gegen Art. 29 BV erkennbar sei. Die Rügen betreffend die fehlende Baureife bzw. die angeblich fehlenden rechtlichen Grundlagen der Erschliessung seien gegenstandslos geworden, da schon ein Fahrwegrecht (Grunddienstbarkeit z.L. Parzelle 3775 und z.G. Parzelle 4111) von Seiten des Vaters des Gesuchstellers eingeräumt worden und die sonstige Erschliessung – mit Wasser, Elektrizität und Kanalisation – ebenfalls bereits vorhanden sei. Auf die Rüge der angeblich fehlenden Berechtigung zur Verlegung unterirdischer Leitungen könne nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführer dadurch nicht mehr als jeder Dritte berührt wären und daher zu dieser Rüge gar nicht legitimiert seien. Die Argumentation betreffend allfälliger fehlender Ausnützung

sei durch die Gemeinde überzeugend widerlegt worden. Mit der Abparzellierung zu Lasten von Parzelle 3775 und zu Gunsten von Parzelle 4111 sei kein widerrechtlicher Zustand geschaffen worden. Alle an der früheren AZ-Einheit beteiligten Grundeigentümer hätten nach der Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0.3 auf neu 0.35 heute genügend Bruttogeschossfläche aufzuweisen, weshalb die früher bestehende AZ-Einheit zudem aufgehoben und im Grundbuch gelöscht worden sei. Die AZ-Einheiten seien schon in einem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als gesetzeswidrig bezeichnet (so ausdrücklich in VGU R 05 59 E. 2b S. 6/7 und insbesondere E. 2d S. 8). Der Grenzabstand ab der Ostfassade von Haus A solle für die Hauptbaute 5.18 m, für die Anbaute (Terrasse) 2.68 m zur neuen gemeinsamen Grenze mit Parzelle 3775 betragen. Aus dem von der Gemeinde eingereichten Situationsplan im Massstab 1:500 Haus A (Beilage Nr. 1) könne der genaue Grenzabstand nicht präzise herausgemessen werden. Es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass die Angaben der Gemeinde nicht stimmten. Die Südfassade von Haus B sei total 14 m lang. An ihr werde eine Anbaute (Balkon/Vorplatz) erstellt. Dieselbe sei laut Art. 63 Abs. 2 (Satz 1) des kommunalen Baugesetzes (BG) nicht mehrlängenzuschlagspflichtig. Auf der Südseite von Haus B gebe es also keinen Mehrlängenzuschlag. Die gesetzlichen Grenzabstände von 5 m für die Hauptbaute (Art. 40 BG) und von 2.50 m für die Anbaute (Art. 58 Abs. 2 BG) seien demzufolge eingehalten. Nach Westen gebe es vom Haus A keinen einzuhaltenden Grenzabstand, denn westlich liege das Haus B. Zwischen diesen beiden Häusern betrage der Gebäudeabstand 10 m (Art. 40 BG: 2 x 5 m), zwischen Haupt- und Nebenbaute 7.50 m (Art. 40 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BG: 5 m + 2.50 m) und sei hier folglich ebenfalls eingehalten. Die Gemeinde sei im Besitze aller Unterlagen und Pläne gewesen, die sie für die umfassende Beurteilung des Baugesuchs benötigt habe (vgl. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kantons Graubünden [KRVO]), weshalb auch keine Gehörsverletzung vorliege. Nach Art. 59 Abs. 1 BG gelte für eingeschossige Nebenbauten ohne Wohn- und Schlafräume [und Gewerbebauten von max. 3.50 m Höhe] ein Grenzabstand von 2.50 m. Für höhere eingeschossige Gewerbebauten müsse der

Grenzabstand um das Mass der Mehrhöhe vergrössert werden. Laut Abs. 2 dürften freistehende Kleinbauten von max. 6.00 m 2 Gebäudegrundfläche und max. 3.00 m Höhe auf die Grenze gestellt werden. Vorbehalten bleibe die Zustimmung des Nachbarn. Wie den zu den Akten gegebenen Fotographien entnommen werden könne, sei der geplante Tunnel (unterirdische Feinerschliessung der Häuser A + B) ordnungsgemäss profiliert worden, wobei es an der rechtlichen Qualifikation jener Tunnelbaute als eingeschossige Nebenbaute gestützt auf Art. 59 BG nichts auszusetzen gebe. Folglich müsste jene unterirdische Tunnelzufahrt einen Grenzabstand von 2.50 m zur Grenze der südlich situierten Nachbarparzellen 4206 und 4112 aufweisen. Dies sei hier nachweislich nicht der Fall. Stattdessen hätten die Nachbarn und Grundeigentümer der erwähnten Südparzellen (4206/4112) aber entsprechende Näherbaurechte gemäss Art. 60 BG - wenn auch ohne Mehrlängenzuschlag laut Art. 63 Abs. 2 BG - erteilt. Nach Art. 60 BG könnten die Grenzabstände ungleich zur Grenze verteilt werden, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes durch einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Nachbarn und durch eine im Grundbuch angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gewährleistet sei. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 02./03./04.11.2009 sei die Zustimmung der Nachbarin und Eigentümerin der Parzelle 4112 und mit Dienstbarkeitsvertrag vom 02./03./06.11.2009 diejenige der Nachbarn und Eigentümer der Parzelle 4206 zur Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands gegenüber den Parzellen 4111 und 3775 schriftlich erteilt worden. Was die Rüge der Verletzung von Kontingentierungsvorschriften (vgl. Art. 16 Abs. 2 BG) angehe, habe sich das Verwaltungsgericht bereits in VGU R 09 40 ausführlich dazu wie folgt geäussert: „Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht

vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die „Popularbeschwerde“ ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 119 Ib 183f., 118 Ib 358, 113 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56 sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34).“ Überdies wurde zur Kontingentierung noch festgehalten: „Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung des Baugesuchs nach Art. 11 GKZ. Wie das Verwaltungsgericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend

Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. Anders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste stünden. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungsrechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Baurechtskonformität eines Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bauvorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften nicht eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte VGU R 07 27 ist diesbezüglich nicht einschlägig, war doch in jenem Urteil die Frage der Beschwerdelegitimation ausdrücklich offen gelassen worden (E. 1).“ Die soeben einlässlich zitierte Begründung für die fehlende Anfechtungsbefugnis von Baubeschränkungsvorschriften bei selber nicht auf der Kontingentsliste nachrangig aufgeführten Beschwerdeführern gelte natürlich auch im vorliegenden Fall, weshalb das Gericht auf die Beschwerde insofern nicht eintrete. Zu klären bleibe damit noch der Zwist um die 2003 erfolgten Veränderungen des Hangterrains auf Parzelle 4111. Wie aus der Aktennotiz der Gemeinde vom 07.10.2003 hervorgehe, sei damals zur Ausebnung auf Parzelle 4111 vereinbart worden, dass das Terrain dort wieder humusiert und der ursprüngliche Zustand ohne Steinbrocken hergestellt werde. Die Schlussabnahme der Terrainkorrekturen müsse durch das Bauamt vorgenommen werden. Es sei somit davon auszugehen, dass im Jahr 2003 der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden sei; so dass sich das Gelände also wieder wie 1998 präsentierte. Sollte dies aber nicht der Fall sein, so könne dies nun sicherlich nicht der heutigen Bauherrschaft zum Nachteil gereichen, da ja nicht sie selbst, sondern vielmehr die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer die Terrainanpassungen auf Parzelle 4111 (Entfernung

Felsklotz) veranlasst hätten. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer oder seinem Vater auch keine Umgehungsabsicht vorgeworfen werden. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang schon in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten habe (VGE 473/83), bestehe der eigentliche Zweck des gewachsenen Terrains darin, die Umgehung von Bauhöhenbeschränkungen sowie von Grenz- und Gebäudeabständen durch Terrainveränderungen zu verhindern. Nach gefestigter Rechtsprechung sei danach im Grundsatz davon auszugehen, dass mehr als 10 Jahre zurückliegende Terrainveränderungen als gewachsener Boden zu betrachten seien, es sei denn, es könne nach so langer Zeit noch eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden (so bereits: PVG 1992 Nr. 23; VGE 292/92 und VGU R 09 4). Anhand der konkreten Umstände könne daher auch im konkreten Fall vom bestehenden als gewachsenes Terrain ausgegangen werden. Für das Gericht bestehe kein Anlass, an den ermittelten Terrainhöhen auf Parzelle 4111 des von der Gemeinde beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüros (HMQ AG) irgendwie zu zweifeln. Mangels gegenteiliger Indizien sei die Baubehörde zu Recht vom jetzt bestehenden Zustand als dem gewachsenen Terrain ausgegangen. d)Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2010 beantragten die heutigen Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. August 2010. Dem Bauherrn sei zu verbieten, die umstrittenen Bauvorhaben auf der Parzelle 4111 zu realisieren. Sie machen die mehrfache willkürliche Verletzung kantonaler Bestimmungen (Gebäudehöhe, Gebäudeabstand etc.) und die Missachtung von Art. 29 BV geltend. e)Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C 492/2010 vom 23. März 2011 insbesondere: „2.

Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie die schließlich genehmigten Pläne vom 5. November 2009 vorher nicht gesehen hätten. Sie hätten lediglich Kenntnis von den Auflageplänen gehabt. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Auseinandersetzung mit dieser Rüge sehr kurz gehalten und es als nicht nachvollziehbar erachtet, "was am Vorgehen der kommunalen Baubehörde nicht in Ordnung gewesen sein sollte". Die Gemeinde selber macht in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht geltend, sie habe im Rahmen der in Art. 44 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 25. Mai 2005 (KRV/GR; BR 801.110) vorgesehenen Prüfung des Baugesuchs verschiedene Fehler entdeckt und von der Bauherrschaft entsprechende Korrekturen verlangt. Allerdings sei dies nach erfolgter Auflage erfolgt. Eine nochmalige Publikation sei aus Sicht der Gemeinde nicht nötig gewesen, weil sämtliche korrigierten Baupläne bzw. die erfolgten Korrekturen auch als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen und den Beschwerdeführern zugestellt worden seien. 2.2 Art. 44 Abs. 2 KRV/GR sieht unter der Marginalie "vorläufige Prüfung" vor, dass die kommunale Baubehörde bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs setzt. Erst danach erfolgt die öffentliche Auflage (vgl. Art. 45 KRV/GR). Damit entsprach das Vorgehen der Baubehörde nicht den Vorgaben der Verordnung. Im Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 1. Dezember 2009 ist überdies lediglich von einer Projektänderung vom 6. August 2009 die Rede, die Pläne vom 5. November 2009 werden nicht erwähnt. Dass den Beschwerdeführern zusammen mit der Baubewilligung auch die maßgeblichen Pläne zugestellt wurden, ist nicht belegt und wird von Ersteren bestritten. Indes ist den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von den neuen Plänen erhielten und ihre Vorbehalte vor dem Verwaltungsgericht geltend machen konnten. Zwar hat das Verwaltungsgericht insoweit eine eingeschränkte Kognition, als es Ermessensbetätigungen der Vorinstanz nur auf Überschreitung oder

Missbrauch prüfen kann (Art. 51 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]); in Bezug auf die vorgebrachten Rügen aber hatte es volle Überprüfungsbefugnis. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt. 3. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf ihre Rüge im Zusammenhang mit der zu steilen Tunneleinfahrt und dem fehlenden Vorplatz eingetreten. Dass es die Legitimation der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der behaupteten Kontingentsverletzung verneint hat, wird von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht nicht gerügt. 3.1 Die Vorinstanz bejaht die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer im Grundsatz, geht allerdings von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus, indem sie bei jedem Einwand die Frage des Rechtsschutzinteresses gesondert prüft. Im Ergebnis verneint das Verwaltungsgericht die Legitimation u.a. in Bezug auf die kritisierte Verkehrssicherheit der Tunneleinfahrt, weil die Beschwerdeführer "nicht mehr als jeder Dritte betroffen bzw. berührt/beschwert" seien. 3.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_296/2010 vom 25. Januar 2011 hat das Bundesgericht diese Betrachtungsweise als unzulässig erklärt (zuvor bereits Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Mit der vorgenommenen rügespezifischen Beurteilung vermengt das Verwaltungsgericht Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe. Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschließlich nach Art. 89 BGG. Sind die Voraussetzungen gegeben, sind die Beschwerdeführer mit sämtlichen der in Art. 95 ff. BGG aufgeführten Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihnen durch die Gutheißung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. Peter Hänni/Bernhard Waldmann, Besonderheiten der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz im Bereich des Planungs- und Baurechts, Baurecht 2007 S. 161 f.; Etienne Poltier, RDAF, 2008 I 490). Wie im zitierten Urteil ist dies auch vorliegend in Bezug auf die genannten Rügen der

Beschwerdeführer ohne Weiteres der Fall. Würden sie mit einer ihrer Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_296/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3 und Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführer sind somit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG von der Erteilung der Baubewilligung besonders betroffen und haben an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Da die Legitimation der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang zu gewähren ist, ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Rüge der mangelhaften Verkehrssicherheit eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheißen. Die Gemeinde wird zu prüfen haben, ob in Bezug auf die Tunneleinfahrt und den Vorplatz tatsächlich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG ... [in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung]) vorliegt. Gemäß dieser Vorschrift müssen Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Straße mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen; zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein ebener Vorplatz von mindestens 4 m vorhanden sein. Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass im "Protokoll Überprüfung BG-Vorschriften" des Bauamts ... vermerkt wird, die Einfahrt weise ein Gefälle von 18 % auf (act. 21 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren). Im bewilligten Plan Garageneinfahrt Nr. sch/100/33 vom 5. November 2009, Massstab 1:100 (act. 2 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren) ist eine Neigung von 18.8 % vorgesehen. Überdies ist kein Vorplatz von 4 m erkennbar, wie ihn die zitierte Norm verlangt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Bauherr um eine Ausnahmebewilligung ersucht hätte oder dass eine solche erteilt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre das Vorliegen einer bewilligungsfähigen Ausnahmesituation zu begründen. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass die Gemeinde die Bauherrschaft mit dem Argument, die Steigung der Tunneleinfahrt spiele, da wettergeschützt, keine Rolle (so in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 11. März 2010), von der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften formlos suspendiert.

3.4 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheißen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die übrigen Rügen ebenfalls zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem es davon ausgehe, der ursprüngliche Zustand auf der Bauparzelle sei nach Terrainveränderungen wiederhergestellt worden. Aus Sicht der Beschwerdeführer wurde das Gelände auf GB Nr. 4111 in den Jahren 2003/2004 erheblich abgeflacht, ohne dass dazu ein Baugesuch eingereicht worden wäre. Entsprechend sei die Baubehörde nun von einer falschen Kote ausgegangen, weil sie auf das jetzige Terrain abgestellt habe und nicht auf das frühere, gewachsene. Die zulässige Gebäudehöhe von Haus A werde dadurch um mindestens 0.31 m überschritten. Es geht dabei im Wesentlichen um die Ermittlung des Eckpunkts 1 von Haus A. 4.1 Eine Aktennotiz der Gemeinde vom 7. Oktober 2003 hält fest, dass der damalige Grundeigentümer von GB Nr. 4111 auf der heutigen Bauparzelle "eine Terrainverbesserung (Ausebnung)" zur besseren Bewirtschaftung vornehmen wollte. U.a. heißt es im fraglichen Dokument: "Es wurde vereinbart, dass das Terrain auf Parz.No. 4111 wieder humusiert wird und der ursprüngliche Zustand ohne Steinbrocken hergestellt wird. Der Felsklotz auf der Nordwestecke auf Parz.No. 4111, angrenzend an Parz.No. 1589, muss aber unangetastet bleiben. Auf eine Baueingabe wird verzichtet. Für die Erweiterung der Stützmauer auf Parz.No. 3775 reicht ... ergänzende Pläne (als Projektänderung) ein, insbesondere Profil Nr. 5. Eine Schlussabnahme der Terrainkorrekturen und Neubau Stützmauer muss durch das Bauamt vorgenommen werden." Aktenstücke, welche die verlangte Schlussabnahme belegen würden, liegen keine vor. Dennoch gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass im Jahr 2003 der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt

worden sei, sodass sich das Gelände wieder wie 1998 präsentiere. Weiter zitiert das Verwaltungsgericht u.a. seine Rechtsprechung, wonach im Grundsatz davon auszugehen sei, dass mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainveränderungen als gewachsener Boden zu betrachten seien, es sei denn, es könne nach so langer Zeit noch eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden. Anhand der konkreten Umstände könne daher auch hier vom bestehenden als gewachsenes Terrain ausgegangen werden, obwohl inzwischen erst sieben Jahre verstrichen seien, zumal es sich - wenn überhaupt

  • nur um kleine Abweichungen handeln dürfte. Nichts Gegenteiliges habe der gerichtliche Augenschein ergeben, wonach keine Terrainveränderungen in jüngster Vergangenheit erkennbar gewesen seien. 4.2 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts basiert zwar weitgehend auf Annahmen. Wenn die Vorinstanz Terrainveränderungen in jüngster Vergangenheit verneint, verkennt sie zudem, dass bei der Ermittlung des gewachsenen Terrains gerade nicht auf die jüngste Vergangenheit, sondern auf einen länger dauernden, nach kantonaler Praxis zehnjährigen Zeitraum abzustellen ist (vgl. PVG 1992 Nr. 10). Auch ist ungeklärt geblieben, ob eine Schlussabnahme stattgefunden hat. Entsprechende Aktenstücke konnten von der Gemeinde nicht beigebracht werden. Allerdings ist den lokalen Behörden und dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass sich heute nicht mehr mit letzter Sicherheit feststellen lässt, wann, von wem und wo welche Terrainveränderungen durchgeführt wurden. Wenn die Gemeinde ein Ingenieur- und Vermessungsbüro mit der Ermittlung der Terrainhöhen von 1998 beauftragt hat (Urkunden 18 und 19 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren) und diese Fachleute aufgrund eingehender Berechnungen einen detaillierten Terrainverlauf zu rekonstruieren versucht haben, kann es nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) bezeichnet werden, dass die Vorinstanz - nach Durchführung eines Augenscheins - ihre Beurteilung auf diese Grundlage gestützt hat. Das Verwaltungsgericht durfte es dabei bewenden lassen und hat den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt.

4.3 Die Gemeinde gibt in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht als von den Beschwerdeführern zugestandene Höhe des Punktes 1 von Haus A freilich 1141.9 m an. Gemessen wurde für die Firsthöhe jedoch offenbar von der Kote 1142.09 aus. Im Rahmen der Neubeurteilung wird diese Diskrepanz zu klären sein. 5. Weiter liegen nach Auffassung der Beschwerdeführer keine gültigen Dienstbarkeitsverträge zur Unterschreitung des Grenzabstands vor. Diese Rüge ist unbegründet. In den Akten finden sich die massgeblichen Verträge (act. 15 und 16 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren). Sollten diese privatrechtliche Absprachen enthalten, welche in Widerspruch zu den baupolizeilichen Vorschriften stehen, gehen Letztere bei Einreichung eines Baugesuchs auf den dienstbarkeitsbelasteten Parzellen vor. Zudem findet sich jeweils in einer Fussnote der Hinweis auf Art. 60 des kommunalen Baugesetzes, wonach bei Unterschreitung des Grenzabstands dennoch der Gebäudeabstand zu wahren ist. Zu Recht gibt die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu bedenken, dass die Dienstbarkeitsverträge vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden müssen. Ein solcher Eintrag findet nur statt, wenn die Vereinbarung zwischen den im Grundbuch vermerkten Eigentümern geschlossen wurde. Mit der Rüge, wonach es sich bei einer der Vertragsparteien nicht um die wirkliche Eigentümerin handelt, dringen die Beschwerdeführer nicht durch. 6. Schliesslich zeigen die Beschwerdeführer verschiedene Grenz- und Gebäudeabstandsunterschreitungen auf, welche das Verwaltungsgericht ihrer Meinung nach zu Unrecht verneint hat. 6.1 6.1.1 Einerseits stellen die Beschwerdeführer in Abrede, dass es sich beim angeblich nicht mehrlängenpflichtigen "Balkon" von Haus B um einen solchen handle. Der Anbau überschreite einen Drittel der Gebäudelänge. Zudem würden die beiden seitlichen Hauptfassaden durch ein Mauerwerk vorgezogen und durch ein Dach miteinander verbunden. Die Südfassade von Haus B werde

dadurch 17.70 m statt 15 m lang und erfahre einen Mehrlängenzuschlag von 0.54 m. 6.1.2 Vorab ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von einer ursprünglichen Süd-Fassadenlänge von 14 m ausgegangen ist: Mit Ausnahme des von den Beschwerdeführern zitierten Grundrissplans Nr. sch/100/35 vom 5. November 2009, Massstab 1:100 (act. 24 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren), wo handschriftlich mit roter Farbe einen Vermerk von 15 m angebracht wurde, lässt sich diese Länge - soweit ersichtlich - in keinem Plan messen. 6.1.3 Indes ist der Einwand der Beschwerdeführer, der Anbau könne nicht als Balkon qualifiziert werden, nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen. Art. 58 BG ... (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) sieht eine Privilegierung von Vortreppen, eingeschossigen Erkern und Balkonen bis zu einem Drittel der Fassadenlänge und höchstens 1.50 m Tiefe sowie Dachgesimsen von höchstens 1.50 m Ausladung vor - diese dürfen in den Grenzabstand hineinragen. Nach Art. 63 Abs. 2 BG ... verursachen Nebenbauten gemäss Art. 59, die zwischen der Fassade und der Grenze liegen, keinen Mehrlängenzuschlag. Wird eine Fassade durch eine Nebenbaute verlängert, so ist die gesamte Fassadenlänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags massgebend. Gegenüber dem Nebenbau wird der Zuschlag jedoch zum Grenzabstand gemäss Art. 59 (2.5 m) hinzugerechnet. Im vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend werden die Grenzabstände allenfalls aufgrund eines Mehrlängenzuschlags zu überprüfen sein. 6.2 6.2.1 Andererseits bemängeln die Beschwerdeführer, dass der unbestrittene Gebäudeabstand von 7.50 m zwischen dem Vorbau von Haus B und Haus A

effektiv nur 7.10 m betrage. Die Vorinstanz habe offensichtlich nicht nachgemessen bzw. die Rüge gar nicht überprüft. Darin liege eine Rechtsverweigerung bzw. eine krass willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 6.2.2 Insgesamt fehlen in den Situationsplänen zum Teil detaillierte Massangaben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen würden. So anerkennt auch das Verwaltungsgericht, dass aus dem Situationsplan 1:500 Haus A (act. 1 der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren) der genaue Grenzabstand zur gemeinsamen Grenze mit Parzelle Nr. 3775 nicht präzise herausgemessen werden könne. Geradezu willkürlich sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht. Nachdem von allen Beteiligten zugestanden wird, dass der fragliche Abstand 7.50 m betragen muss, sind die Gemeinde und der Beschwerdegegner darauf zu behaften, dass dieser auch eingehalten wird. Mit Blick auf die nochmalige Prüfung des Vorhabens durch die Gemeinde (dazu sogleich E. 7), wäre es angezeigt, einen exakten Situationsplan mit verbindlichen Maßangaben nachzufordern. 7. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheißen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist. Dabei ist dem Beschwerdegegner die Gelegenheit einzuräumen, allenfalls notwendige Anpassungen seines Projekts vorzunehmen. Macht er davon Gebrauch, sind die Beschwerdeführer im Anschluss daran anzuhören. Aufgrund der festgestellten Mängel und Ungereimtheiten rechtfertigt es sich, die Sache an die Gemeinde ... zur weiteren Behandlung (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG) und an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Neuregelung der Kostenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren zurückzuweisen.“ f)Am 23. Juni 2011 reichte ... Projektänderungsgesuche zu den Gesuchen Nr. 2009-0061 (Haus A, Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) auf Parzelle 4111 sowie Nr. 2009-0062 (Haus B, Einfamilienhaus) auf Parzelle 4409 inklusive Tiefgarage auf Parzellen 4111 und 4409 (formell zum Gesuch Nr. 2009-0061 gehörend) ein. Am 30. Juni 2011 bestätigte das Bauamt ..., dass sein

Baugesuch vollständig sei und am 1. Juli 2011 öffentlich publiziert werde. Am 8., mitgeteilt am 17. November 2011, erteilte der Gemeindevorstand ... ... die Bewilligung für die Projektänderung (Einfamilienhaus A) zum bewilligten Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, Haus A, auf Parzelle 4111, Via ...8b, ..., unter Bedingungen und Auflagen. Unter lit. a betreffend Lenkung des Zweitwohnungsbaus, verfügte die Baubehörde, die 5- Zimmerwohnung im EG/OG dürfe für 15 Jahre nur als Erstwohnung genutzt werden. Für eine eventuelle Umnutzung in eine Zweitwohnung bedürfe es eines Baugesuchs und eines entsprechenden Kontingents. Die 3-Zimmerwohnung im UG dürfe für 20 Jahre nur als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung genutzt werden. Für eine allfällige Umnutzung bedürfe es eines Baugesuchs und eines entsprechenden Kontingents. Unter Ziff. b13 verfügte die Baubehörde, dass der minimale Grenzabstand gegenüber Parzelle 4409 4.24 m statt 5 m betrage. Bei einer späteren Überbauung auf Parzelle 4409 sei die Baubehörde berechtigt, gegenüber dem hier bewilligten Gebäude/Gebäudeteil den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand, bestehend aus der Summe der unverminderten Grenzabstände inklusive allfälliger Mehrlängenzuschläge aus beiden Objekten zu verlangen. Dieses Näherbaurecht zulasten Parzelle 4409 sei im Grundbuch anzumerken. Die Auflage erfolgte gestützt auf Art. 26 BG und 90 Abs. 2 KRG. Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand ... ... die Bewilligung für die Projektänderung (Einfamilienhaus B) zum bewilligten Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, Haus B, Parzelle 4409, Via ... 8c, ..., unter Bedingungen und Auflagen. Insbesondere verfügte die Baubehörde unter lit. a betreffend Lenkung des Zweitwohnungsbaus, die geplante Zweitwohnung mit 159 m² BGF sei dem Kontingent unterstellt. 2011 dürfe mit dem Neubau begonnen werden. Unter Ziff. b19 verfügte die Baubehörde, dass der Nebenbau bzw. der Balkon auf der Ostseite das Gebäude verlängere und eine Mehrlänge verursache. Der Nebenbau bzw. der Balkon könne somit nicht bewilligt und müsse angepasst werden. Die entsprechenden geänderten Pläne seien vor Baubeginn einzureichen

g)Mit Entscheid vom 30. August 2011 hiess der Gemeindevorstand – unter gleichzeitiger Mitteilung mit den Baubewilligungen – die Einsprache vom 21. Juli 2011 von ... und Mitbeteiligte gegen die Baugesuche Nr. 2009-0061 und 2009- 0062 samt Projektänderungen teilweise gut. In der Einsprache war das Begehren gestellt worden, auf die Baugesuche sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Dem Bauherrn sei zu verbieten, die Baugesuche zu realisieren. Die ursprünglichen Baugesuche seien aus der Kontingentsliste mit Zuweisung für 2010 zu entfernen und die am

  1. Juli 2011 publizierten Projektänderungen bei Vorliegen vollständiger Baugesuche am Schluss der aktuellen Kontingentsliste aufzunehmen. Auf die Baugesuche sei das neue ...er Baugesetz anwendbar. Aufgrund des BGU 1C_492/2010 hätte die Baubehörde ... Frist zur Anpassung der bestehenden Gesuche anzusetzen gehabt und die damaligen Beschwerdeführer im Anschluss anhören müssen. Dies sei nicht erfolgt. Entsprechend hätten die Einsprecher die Gemeinde am 30. Mai 2011 aufgefordert, sich an die Vorgaben des Bundesgerichtes zu halten. Die Gemeinde habe aber diese Neubeurteilung unterlassen und sei bisher untätig geblieben. Dagegen habe der Bauherr selbstständig nicht nur Anpassungen vorgenommen, sondern offensichtlich neue Projekte bzw. Projektänderungen wie wesentlich abweichende Baugestaltung, andere bauliche Ausnützung auf vergrösserter Parzellenfläche und einer grundbuchlich vollzogenem Abparzellierung eingereicht. Hier handle es sich um neue Baugesuche. Die ursprünglichen Gesuche seien damit entsprechend dem bundesgerichtlichen Entscheid (Baubewilligungen vom 1. Dezember 2009 ungültig) abzuweisen. Diesbezüglich würden separate anfechtbare Entscheide erwartet. In der Publikation sei nicht auf die vorgenommenen Änderungen hingewiesen worden. Zudem fehlten das Energiedossier, ein Parkplatznachweis, das Statistikformular, das Protokoll der vorläufigen Prüfung und die Auflageakten der ursprünglichen vollständigen Baugesuchsdossiers 2009 zum Vergleich. Bei Haus A sei die Gebäudehöhe um 7 cm überschritten. Das Haus B halte zu Parzelle 3980 nicht den erforderlichen Grenzabstand von 5.44 m (5 m und ein Fünftel von 2.2 m) ein. Ebenso wenig halte der Nebenbau den erforderlichen Grenzabstand von 2.94 m (2.5 m und

ein Fünftel von 2.2 m) ein. Derselbe Grenzabstand sei auch von Parzelle 1589 einzuhalten. Die Garage/Einstellhalle unter Haus A und Haus B sei mit den Häusern und den Zufahrtstunnel zusammengebaut. Es handle sich insgesamt um eine Hauptbaute. Somit müsse diese 5 m Grenzabstand zu Parzelle 1589 einhalten, halte aber nur 2.5 m ein. Die Tunnelrampe und die Garagentorfassade gegen die Strasse (Hauptbaute) müssten ebenfalls 5 m Grenzabstand einhalten. Der südliche Hauptgebäude-Vorbau im EG des Hauses B verfüge über ein Flachdach. Dies sei nicht zulässig. Die gesamte anrechenbare BGF betrage insgesamt 462.7 m² statt der lediglich deklarierten 445.8 m². Dadurch seien die Angaben in der Kontingentsliste unzutreffend und seien zu korrigieren. Der Vorplatz vor der Tunnelrampe sei um 4 % geneigt, statt „eben“. Statt des erforderlichen Einlenkerradius‘ von 4 m gemäss VSS- Normen weise die Einfahrt in die Tiefgarage nur 1 m bzw. 2.66 m Radius auf. In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2011 beantragte ... die Abweisung dieser Begehren und die Erteilung der Baubewilligung. In der Stellungnahme der BF vom 11. Oktober 2011 betreffend die vom Geometer erstellten Höhenkurvenpläne vom 8. September 2011 schrieben die Beschwerdeführer, sie hielten daran fest, dass Haus A bei Gebäudeecke 1 die Gebäudehöhe um 0.07 m überschreite. Zudem sei der Grenzabstand der Hauptbaute Garageneinstellhalle bei Punkt 21 zu Parzelle 1589 um 2.5 m nicht eingehalten. Die Dokumentation des Geometers vom 8. September 2011 sei falsch. Sie hätten im Verfahren vor Bundesgericht die Höhe bei der Gebäudeecke 1 von Haus A mit 1‘141.73 m.ü.M. angegeben. Jetzt werde dort das gewachsene Terrain gemäss den Geometer ebenfalls basierend auf den Gebäudeaufnahmen 1997 neuerdings auf 1‘141.75 m.ü.M. festgesetzt, was die Anerkennung einer Gebäudehöhenverletzung von Haus A um mindestens 5 cm bedeute. Die Oberkante der Garagendecke bei Gebäudeecke 21 liege mindestens 0.4 m über dem massgebenden gewachsenen Terrain von 1997. Der Geometer beziffere das gewachsene Terrain bei Punkt 5 auf 1‘142.85 m.ü.M. Punkt 5 weiche lagemässig vom Punkt 21 gemäss Projektplänen der Bauherrschaft ab (Verschiebung von Punkt 5 um 0.25 m bergwärts); das bedeute, dass die Grenzabstandsverletzung zwischen der mit Baugespann auf

Parzelle 4111 profilierten Gebäudeecke 21 der Hauptbaute Garagenhalle und der Parzelle 1589 der Einsprecher 2.5 m betrage. Die Dokumentation des Geometers vom 8. September 2011 bestätige, dass die Baubehörde die am 1. Dezember 2009 unzulässigerweise erteilten und vom Verwaltungsgericht am 20. August 2010 geschützten Baubewilligungen nicht hätte erteilen dürfen. Stattdessen habe sie die berechtigten Rügen der Einsprecher abgelehnt. Die Gemeinde sei verpflichtet, diese erwiesenermassen begründeten und korrekten Einwände der Einsprecher zu beachten und die beiden Baugesuche entsprechend abzuweisen. h)Am 30. August, mitgeteilt am 17. November 2011, hiess der Gemeindevorstand ... die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Das Bundesgericht habe das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Damit seien auch die Baubewilligungen und der Einspracheentscheid vom 1. September 2009 aufgehoben worden. Das Verfahren befinde sich wieder im Stand eines hängigen Baugesuchsverfahrens und die Gemeinde habe das ursprüngliche Baugesuch mit den eingegangenen Projektänderungsgesuchen gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts neu zu beurteilen. Ebenso habe sie die Einsprache vom 6. August 2009 und vom 21. Juli 2011 neu zu beurteilen. Im Rahmen des hängigen Verfahrens dürften auch neue Projektänderungen eingereicht werden. Andernfalls hätte das Bundesgericht nicht die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Nur ein bereits hängiges Gesuch könne neu beurteilt werden. Dies sei den Einsprechern am 20. Juli 2011 und am 9. August 2011 mitgeteilt worden. Die Projektänderungen seien publiziert worden. Der Einsprache sei zu entnehmen, dass die Einsprecher davon Kenntnis genommen hätten. Punkt 1 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen. Das neue Baugesetz gelte (Art. 67 BG). Die Projektänderungen beträfen keine kontingentsrelevanten Sachverhalte. Zudem frage sich, ob die Einsprecher überhaupt berührt seien. Die Einsprache sei auch in diesem Punkt abzuweisen. Alle massgeblichen Masse könnten aus den Plänen herausgelesen werden, auch der Gebäudeabstand zwischen Haus A

und Haus B. Auch in diesem Punkt sei die Einsprache abzuweisen. Die Darstellung des Tunnels ergebe sich aus dem Plan "Garage und Zufahrt"; daraus könnten die Grenzabstände herausgelesen werden. Sollte dazu der Erwerb privater Dienstbarkeiten noch nötig sein, genüge es, wenn diese vor Baubeginn beigebracht würden. Für den Tunnel lägen die notwendigen Verträge bereits vor, wie das Bundesgericht festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einsprecher durch ein allfälliges Fehlen privatrechtlicher Dienstbarkeiten in ihren Interessen berührt würden. Sollte die Bauherrschaft ein Durchleitungsrecht in Anspruch nehmen, für das noch kein gültiger Vertrag vorliege, wäre es allenfalls Sache des Zivilrichters auf Antrag des betroffenen Grundeigentümers, ein solches Bauvorhaben zu unterbinden. Die Kote 1‘141.73 m.ü.M. bei Punkt 1 des Hauses A sei eine aus dem 1997 erstellten Höhenkurvenplan durch die Einsprecher extrapolierte Grösse, die nicht genau ermittelt werden könne. Gemäss amtlichem Geometer betrügen die möglichen Abweichungen bei solchen Interpolationen +/-7 cm. Die Gemeinde sei bei der ersten Baubewilligung vom heutigen gewachsenen Terrain mit einer Kote von 1‘442.09 m.ü.M. des Hauses A ausgegangen. Dies ergebe aufgrund der Projektänderung eine Unterschreitung der Gebäudehöhe in Punkt 1 des Hauses A von 29 cm. Die Einsprecher gingen von einer Überschreitung von 7 cm aus, wobei sie auf die Höhenkote von 1997 abstellten. Die Annahme der Einsprecher weise gemäss Geometer eine gewisse Ungenauigkeit auf, die sich auch zu Gunsten der Bauherrschaft auswirke. Der Behörde erscheine die angebliche Überschreitung von 7 cm als nicht erwiesen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der massgebenden Höhenkoten zu Recht auf die Feststellungen des Geometers abgestützt habe. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, die Gebäudehöhen noch einmal zu überprüfen. Deswegen habe die Baubehörde den Geometer noch einmal beauftragt, aufgrund der eingereichten Projektänderungspläne die massgebende Höhenkote im Gebäudeeck 1 des Hauses A aufgrund der Höhenkurven von 1997 verbindlich festzustellen. Dieser habe als massgebende Terrainkote die folgenden Werte angegeben: Eckpunkt 1 Haus A: Gemäss Aufnahmen des Geometer zum 8. September 2011 von

1997 1‘141.75 m.ü.M. mit einer Ungenauigkeit von +/-7 cm. Die projektierte Firsthöhe des Hauses A betrage 1‘148.8 m.ü.M. Somit sei die zulässige Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Messungenauigkeiten von 1997 eingehalten, ja sogar um 29 cm unterschritten (aktuelle Terrainhöhe 2011). Auch in diesem Punkt sei die Einsprache abzuweisen. Der Anbau auf der Südseite von Haus B müsse gemäss Bundesgericht als Nebenbau qualifiziert werden. Der Balkon könne nicht bewilligt werden. Die Bauherrschaft habe die Möglichkeit, im Rahmen eines weiteren Projektänderungsgesuchs entweder auf den Bau eines Balkons zu verzichten oder allenfalls einen entsprechend reduzierten Nebenbau unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 2 BG zu realisieren. Die Einsprache sei in diesem Punkt gutzuheissen. Da Haus B auch ohne Nebenbau erstellt werden könne, sei es zu bewilligen und dadurch würden keine Grenzabstände verletzt. Der Grenzabstand von Haus B zu Parzelle 1589 sei eingehalten. Die Messweise gemäss Einsprecher widerspreche einer langjährigen Praxis der Baubehörde und sei im Baugesetz nicht vorgesehen. Zwar bewirkten schräg abfallende Seitenfassaden eine Einengung des Durchblicks für den gegenüberliegenden Nachbarn. Würde man den Argumenten der Einsprecher folgen, wäre die Breite der Südfassade massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes der Nordfassade. Die Südfassade sei 13.61 m lang und würde somit auch keinen Mehrlängenzuschlag bewirken. Auch nach der Messmethode der Einsprecher wäre der Grenzabstand von Haus B gegenüber Parzelle 1589 eingehalten. Die Einsprache sei in diesem Punkt abzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Einsprecher betrage die Höhenkote der Tiefgarage bei Punkt 21 (Oberkant Garagendecke) 1142.91 m.ü.M. Die Tiefgarage befinde sich deshalb vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains. Es müsse kein Grenzabstand eingehalten werden. Die Schnittdarstellung auf dem Projektplan Ansicht West führe zu missverständlichen Interpretationen. Mit dem Projektänderungsgesuch seien an der Tiefgarage keine weiteren Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt beantragt worden, weswegen die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen sei. Die Tunnelrampe sei ein Nebenbau. Die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge lägen vor. Diese müssten vor

Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden. Dies sei gemäss Bundesgericht korrekt. Die Einsprache sei in diesem Punkt abzuweisen. Beim Flachdach handle es sich nicht um einen Vorbau, sondern um einen Bauteil des Hauptgebäudes unter dem Dach desselben (Loggia oder innenliegender Balkon). Im Katasterplan hätte diese Fläche ebenfalls dunkelrot wie das Hauptgebäude eingefärbt werden sollen. Hier seien keine Abstände verletzt und die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen. Ein Minimum an Neigung des Vorplatzes zwischen 3-5 % sei zwecks Entwässerung notwendig und werde immer noch als „eben“ wahrgenommen. Die vorgesehenen Einfahrtsradien seien genügend dimensioniert, um die Verkehrssicherheit auf der Strasse zu gewährleisten. Die Sichtverhältnisse seien genügend. Die Einsprache sei in diesem Punkt abzuweisen. 2.Dagegen erhoben ... und Mitbeteiligte dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Baubewilligungen betreffend die Baugesuche 2009-0061 und 2009-0062. Die betreffenden Baugesuche und die Projektänderung vom 23. Juni 2011 betreffend Neubau Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus auf Parzellen 4409 und 4111 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und dem Bauherr sei zu verbieten, die Baugesuche 2009-0061 und 2009-0062 betreffend Neubau Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus auf Parzelle 4409 und 4111 zu realisieren. Die ursprünglichen Baugesuche 2009-0061 und 2009-0062 seien aus der Kontingentsliste mit Kontingentszuweisung für das Jahr 2010 zu entfernen und die am 1. Juli 2011 publizierten Projektänderungen – bei Vorliegen vollständiger Baugesuche – am Schluss der aktuellen Kontingentsliste aufzunehmen. Die Gemeinde sei zu verpflichten, auch jene vollumfänglichen Bauakten betreffend den Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 1. Dezember 2009 (Baugesuche vom 29. Juni 2009) zu edieren. Die Baubehörde habe offenbar (Einspracheentscheid vom 30. August 2011) die nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2011 ausser Acht gelassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des BGU 1C_492/2010 hätte die Baubehörde ... und der Ankündigung der vorhergehenden Verfahren

Frist zur Anpassung der bestehenden Gesuche anzusetzen gehabt und die damaligen Beschwerdeführer im Anschluss daran anzuhören. Dies sei nicht erfolgt. Entsprechend hätten die Einsprecher die Gemeinde am 30. Mai 2011 aufgefordert, sich an die Vorgaben des Bundesgerichtes zu halten. Die Gemeinde habe aber diese Neubeurteilung unterlassen und sei bisher untätig geblieben. Dagegen habe der Bauherr selbstständig nicht nur Anpassungen vorgenommen, sondern offensichtlich neue Projekte bzw. Projektänderungen (wesentlich abweichende Baugestaltung, andere bauliche Ausnützung auf vergrösserter Parzellenfläche und einer grundbuchlich vollzogenem Abparzellierung) eingereicht. Die Änderungen seien nicht kenntlich gemacht worden (neu: Rot, Abbruch: Gelb, Bestehend: Grau/Schwarz). Hier handle es sich um neue Baugesuche. Die ursprünglichen Gesuche seien damit entsprechend dem bundesgerichtlichen Entscheid (Baubewilligungen vom 1. Dezember 2009 ungültig) abzuweisen. Die ursprünglichen Baugesuche wären abzuweisen, was die Gemeinde nicht getan habe. Dies sei eine Rechtsverweigerung. In der Publikation sei nicht auf die vorgenommenen Änderungen hingewiesen worden. Zudem fehlten das Energiedossier, ein Parkplatznachweis, das Statistikformular, das Protokoll der vorläufigen Prüfung und die Auflageakten der ursprünglichen vollständigen Baugesuchsdossiers 2009 zum Vergleich. Weil neue Gesuche respektive Projektänderungen vorlägen, welche zu einer Neueinreihung in die Kontingentsliste führten, wären die Baugesuche aus der aktuellen Liste zu entfernen und neu aufzunehmen. Art. 19 Abs. 3 des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes sei hier nicht anwendbar (keine längere Zeitspanne zwischen Baubewilligung und Baufreigabe). Zudem lägen hier keine geringfügigen Projektänderungen vor. Die Beschwerdeführer hätten ein begründetes persönliches Interesse, dass nur gesetzeskonforme Bauprojekte auf Nachbargrundstücken erst dann realisiert werden könnten, wenn der Bauherrschaft eine korrekt zu Stande gekommene Kontingentszuteilung zur Verfügung stehe. Aufgrund der aktuellen Kontingentsliste per 23. Juni 2011 wären neue Kontingente für die Bauherrschaft frühestens für 2013 erhältlich. Die Masse im Situationsplan Haus A 1:500 betreffend den zweigeschossigen Zwischenbau zwischen Haus A und

der Garage stimmten nicht mit dem Grundrissplan 1:100 überein. Im Grundrissplan seien die Masse grösser. In den Plänen fehle die Gebäudeabstands-Vermassung zwischen Haus A und Haus B. Im Fassadenplan Nord- und Westfassade fehlten die Höhenangaben Dachtraufe (m.ü.M.) des Zwischenbaus der Verbindungsbaute Haus A und der Garage. Es fehle ein Grundriss und ein Fassadenplan des Tunnels und der natürliche Terrainverlauf und die erforderliche Höhenkote (m.ü.M.) beim Dach der Tunneleinfahrt. Weil die Grenzsteine nicht markiert worden seien, seien die Grenzverläufe gegenüber den Nachbargrundstücken im Gelände nicht erkennbar. Weil die Gemeinde diese Unregelmässigkeiten geduldet habe, habe sie willkürlich gehandelt. Es fehlten die Anschlussrechte für Wasser und Elektrizität. Hierzu bedürfte es der Zustimmung aller Miteigentümer von Parzelle 3982 bzw. einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Beides könne nicht beigebracht werden. Deswegen dürfe die Bewilligung nicht erteilt werden. Der Hauszugangs- und Gehweg für beide Häuser münde ohne Zustimmung der Miteigentümer in Parzelle 3982. Auch eine Dienstbarkeit liege nicht vor. Somit seien die Baugesuche nicht bewilligungsfähig. Auch die Durchleitungsrechte für Meteorwasser und Kanalisation fehlten. Für die wechselseitige Verwendung der Einstellhalle durch die Eigentümer von Parzellen 4409 und 4111 wären entsprechende Grunddienstbarkeiten erforderlich, diese seien nicht vorhanden. Die Gemeinde habe diese Rügen nicht behandelt und das Recht verweigert und das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer hätten schon gegenüber dem Bundesgericht im Eck 1 von Haus A eine Höhenkote von 1‘141.73 m.ü.M. angegeben. Jetzt habe die Gemeinde gestützt auf die Angaben des Geometers die Kote neuerdings auf 1‘141.75 m.ü.M. festgesetzt. Damit werde bereits eine Gebäudehöhenverletzung von Haus A um mindestens 5 cm anerkannt. Nachdem sich die projektierte Firsthöhe auf 1‘148.8 m.ü.M. bemesse, resultiere daraus eine Verletzung der gesetzlichen Gebäudehöhe um 0.07 m. Der Bauherr könnte ohne weiteres den First oder die Baute um 7 cm senken. Bereits im früheren Verfahren hätten detaillierte Höhenkurvenpläne von 1997 vorgelegen. Damals habe der Geometer das gewachsene Terrain bei der Gebäudeecke 1 mit 1141.73 m.ü.M. beziffert. Damals habe die Gemeinde keine

Toleranz geltend gemacht, zu Recht, weil jeder Geometer aufgrund von Höhenkurvenlinien eine Kote exakt und ohne Toleranz beziffern oder interpolieren könne. Heute werde bei einer Überschreitung von 7 cm neuerdings eine solche Toleranz behauptet. Dies sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV. Dazu bestehe auch keine Rechtsgrundlage. Die Auflage betreffend den nicht bewilligbaren Balkon sei völlig diffus. Der gerügte Mangel wiege schwer und der Balkon sei ein elementarer Bestandteil von Haus B. Eine Bedingung wäre notwendig gewesen. Die Existenz der Baubewilligung sei abhängig von der Beseitigung der Rechtsverletzung. Die Erfüllung der erlassenen Auflage für den Nebenbau auf der Ostseite verhindere die Mehrlänge der Nord- sowie Süd-Fassade nicht. Der Grenzabstand von Haus B zu Parzelle 3980 sei verletzt. Der östliche Terrassen-/gedeckte Sitzplatzanbau, zusammengebaut mit dem südlichen Abstellraum-/Terrassenanbau sei eingeschossig und liege über dem gewachsenen Terrain. Dieser verlängere die 13.95 m lange Hauptgebäude- Südfassade um 3.25 m. Die gesamte Fassadenlänge erreiche so 17.2 m und es resultiere eine Mehrlänge von 2.2 m. Deswegen betrage der Grenzabstand zu Parzelle 3980 5.44 m und der Nebengebäude-Grenzabstand 2.94 m. Die Abstände seien somit verletzt. Ebenso sei der Abstand von Haus B zu Parzelle 1589 verletzt. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 64 aBG) betreffend Privileg für rückspringende oder davon abgeleitet schräg abfallende Fassaden sei aufgehoben worden. Die Nordansicht sei im Fassadenplan irreführend verkürzt dargestellt worden. Die schrägen, aufgewinkelten West- und Ostfassaden mit dem restlichen Terrassenanbau würden im Plan weggelassen. Damit würden die Beschwerdeführer bezüglich der tatsächlichen Fassadenlängen getäuscht. Die Nordfassade werde auf 17.2 m verlängert. Der Hauptgebäudeabstand von 5.44 m sei somit verletzt. Die Garagen-Einstellhalle sei mit den Häusern und den Zufahrtstunnel zusammengebaut und in der Gesamtheit eine Hauptbaute. Die Oberkante der Garagendecke bei Gebäudeecke 21 rage mindestens 0.4 m über das gewachsene Terrain von 1997 heraus. Der Geometer habe das gewachsene Terrain bei Punkt 5, welcher bergwärts 0.25 m vom Punkt 21 gemäss Projektplänen entfernt liege,

mit 1142.85 m.ü.M. beziffert. Der frühere Punkt 21 (heute Punkt 12) liege auf 1142.76 m.ü.M. Die Oberkante der Betondecke der Einstellhalle beziffere sich auf 1143.2 m.ü.M., womit diese gar um 0.44 m über dem gewachsenen Terrain liege. Massgebend sei die Oberkante der Decke und nicht die Unterkante, wie die Gemeinde behaupte. Auch der Tunnel bilde eine Hauptgebäude-Einheit. Dieser weise zu Parzelle 4112 in den massgeblichen Bereichen einen Grenzabstand von variabel lediglich 0.6 m bis 1.44 m statt 5 m auf. Haus A sei durch eine Zwischenbaute mit der Garagen-Einstellhalle verbunden. Die Zwischenbaute diene als Zugang zur Garage und als Zugang zur unteren Wohnung und über die Treppe zur EG-Wohnung. Sie sei kein An- oder Nebenbau, der für sich selbst abgegrenzt und abgeschlossen sei und über einen eigenen Zugang erreichbar wäre. Sie erfülle den Zweck der Hauptbaute mit der Garage. Damit teile diese das Schicksal der Hauptbaute (Haus A und Garage). Entsprechend habe die Gemeinde in einem Schreiben an den Bauherrn vom 20. Oktober 2009 festgehalten, beim gedeckten Haupteingang auf der Westseite von Haus A handle es sich um eine Hauptbaute. Die Gebäudelänge der Nordfassade bis zum bergseitigen Schnittpunkt OK Garage/gewachsenes Terrain betrage ca. 18 m (Terrassenanbau 2.5 m, Haus A 10 m, Zwischenbau mindestens 3.25 m/OK Betondecke Garage bis zum Schnittpunkt mit gewachsenen Terrain ca. 12.25 m). Der Mehrlängenzuschlag betrage ein Fünftel von 3 m, also 0.6 m. Der Grenzabstand zu Parzelle 1589 müsste deshalb 5.6 m betragen. Bei Punkt 1 und bei Punkt 8 seien die Grenzabstände ebenfalls verletzt (Mehrlängenzuschlag 0.6 m, einzuhalten 5.6 m, bei Punkt 1 werde 5.18 m, bei Punkt 8 4.63 m eingehalten). Haus A halte zu Parzelle 4206 nur einen Abstand von 5.10 statt 5.15 m ein. Bei Punkt 11 müsste der Grenzabstand 2.65 m betragen, statt lediglich 2.52 m. Damit bestehe beim Terrassennebenbau eine Abstandsverletzung zu Parzelle 4206. Gegenüber Parzelle 4409, bei den Punkten 4, 8, 9 und 12 bei der Westfassade des Hauses A werde der Grenzabstand zwischen 0.76-2.04 m verletzt. Unabhängig von der Tatsache, dass beide Parzellen dem gleichen Eigentümer aufwiesen, seien Dienstbarkeitsverträge vor Erteilung einer Baubewilligung beizubringen. Dies sei hier bisher nicht passiert. Der Zwischenbau zwischen

Haus A und der Garage sei ein Hauptbau und verfüge über ein Flachdach. Deswegen sei die Bewilligung aufzuheben. Flachdächer seien nur für Nebenbauten zulässig. Die Gemeinde habe am 29. Oktober 2009 anerkannt, dass es sich beim Verbindungsbau um einen Hauptbau handle. Die gesamte anrechenbare BGF betrage 462.70 m² statt lediglich 445.8 m². Dies sei zu korrigieren. Die Nichtbehandlung dieses Vorbringens in den angefochtenen Entscheiden sei eine Rechtsverweigerung. Die Verkehrssicherheit sei nicht gegeben. Der Vorplatz weise eine Neigung von 4 % statt 0 % auf. Der Wasserabfluss könne auch mit anderen Mitteln gewährleistet werden. Die VSS- Normen betreffend Einfahrten seien nicht eingehalten.

3.Am 17. Januar 2012 verzichtete die Gemeinde unter Hinweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden auf eine Vernehmlassung. Sie habe sich sehr bemüht, unter Beizug auch des amtlichen Geometers, die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte im zweiten Verfahren zu korrigieren. Sie beantrage Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde. 4.Am 23. Januar 2012 beantragte ... die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gemäss Bundesgericht habe die Gemeinde das bisherige Verfahren nicht abzuschreiben, sondern dem Bauherrn Gelegenheit zu geben gehabt, das Baugesuch abzuändern. Er habe ohne weitere Aufforderung der Gemeinde von seinem Recht Gebrauch gemacht und das Projekt den Beanstandungen des Bundesgerichts und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht auch den von den Beschwerdeführern im bisherigen Verfahren gerügten Punkten, wie die Gebäudehöhe des Hauses A und die Terrasse des Hauses B, angepasst. Er habe im Bereich der gerügten Erschliessung lediglich die Steigung angepasst und das Gebäude im Interesse der Beschwerdeführer nur um die von ihnen beanstandete angebliche Überschreitung der Gebäudehöhe gesenkt, was mit marginalen Anpassungen möglich gewesen sei und die Terrasse bei Haus B verkleinert. Andere Änderungen seien nicht vorgenommen worden. Es liege kein neues Projekt mit wesentlich grösserer Kubatur und abweichender Gestaltung vor. Die immer

vorgesehene Abparzellierung zwischen den beiden Liegenschaften sei vorgenommen, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Solche Änderungen des Sachverhaltes seien zudem keine Projektänderungen. Abgesehen von den marginalen Änderungen bestehe nach wie vor dasselbe Projekt in einem hängigen Baugesuchsverfahren, in dem sämtliche erforderlichen Dokumente vorlägen. Dies habe die Gemeinde ihm am 30. Juni 2011 bestätigt. Das Verfahren sei korrekt abgelaufen. Rechtsverweigerungen und Gehörsverletzungen sowie Willkür könne der Gemeinde nicht vorgeworfen werden. Für diejenigen Rügen, welche in keinem Zusammenhang mit den tatsächlich vorgenommenen Änderungen stünden, fehle es an einer Grundlage für deren Geltendmachung. Darauf sei nicht einzutreten. Die vormalige Rüge der angeblichen Kontingentsverletzung sei nicht ans Bundesgericht weiter gezogen worden. Damit seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts akzeptiert worden. Darauf sei nicht einzutreten. Zudem sei auf das erneute Vorbringen auch mangels Legitimation nicht einzutreten. Allenfalls sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs sei unabhängig von der Frage der Einreihung. Hier seien die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 19 Abs. 3 des kommunalen Zweitwohnungsgesetzes erfüllt (geringfügige Natur und nicht kontingentsrelevant) und dort, wo zwischen Bewilligungserteilung und Freigabe eine längere Zeitspanne liege und das abgeänderte Projekt qualitativ und quantitativ den bewilligten entspreche. Hier sei die Projektänderung geringfügiger Natur und nicht kontingentsrelevant. Auf dem Umgebungsplan und den Fassadenplan Haus A seien sämtliche notwendigen Vermassungen angegeben worden. Wo keine vorlägen, könnten die Masse aus dem Plan herausgelesen worden. Die Pläne seien als Ganzes zu betrachten. Obwohl die Parzelle geteilt respektive ergänzt worden sei, gehöre sie weiterhin dem Bauherrn. Gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer müssten diese selbst die Marksteine setzen. Zur Rüge fehlender Grunddienstbarkeiten seien die Beschwerdeführer nicht legitimiert und darauf sei nicht einzutreten. Die privatrechtlichen Voraussetzungen müssten bei Baubeginn gewährleistet sein. Die Abparzellierung habe keine Auswirkungen auf die verschiedenen

Anschlüsse, weil nach Art. 743 Abs. 1 ZGB die Dienstbarkeit bei Teilung des berechtigten Grundstückes zu Gunsten aller Teile weiter gelte. Zudem verzichte er teilweise auf ihm zustehende Rechte und schliesse die notwendigen Leitungen für seine beiden Liegenschaften (Meteorwasser und Kanalisation) durch sein Grundstück direkt an die Anlagen der Gemeinde in der Via ... an. Zudem entscheide die Gemeinde über den Anschluss von Wasser- und Elektrizitätsleitungen an die Hauptleitungen der Gemeinde. Darüber könnten die Grundeigentümer nicht entscheiden. Ein Wegrecht von Parzelle 3982 sei nicht erforderlich. Parzellen 4409 und 4111 gehörten ihm, so dass er jederzeit Eigentümerdienstbarkeiten errichten könnte, falls ihm ein Recht fehlte. Die Höhenkoten seien nochmals vom Geometer überprüft worden. Er habe Haus A ohne weitere Veränderung der Baute selbst gesenkt. Gestützt auf die neuen Messdaten sei die zulässige Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Messungenauigkeiten von 1997 eingehalten. Ausgehend von der aktuellen Terrainhöhe (8. September 2011) sei sogar eine Unterschreitung der Gebäudehöhe ausgewiesen. Aus dem Hinweis der Gemeinde auf die Messtoleranz lasse sich nur schliessen, dass genauere Messdaten im Gelände nicht machbar seien. Auf die Rüge der angeblichen Grenzabstandsverletzung des Balkons sei nicht einzutreten, weil dieser ja gar nicht bewilligt worden sei. Die Bauten seien nicht verschoben worden. Die wenigen rein zeichnerischen Veränderungen auf den Plänen dienten lediglich der besseren Lesbarkeit. Auf die geltend gemachten angeblichen Grenzabstandsverletzungen sei nicht einzutreten. Die Rügebefugnis sei auf die tatsächlich vorgenommenen Änderungen beschränkt. Andernfalls wäre die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen, da die gesetzlich erforderlichen Grenzabstände eingehalten seien. Zu den Nachbarn westlich bestünden die erforderlichen Näherbaurechte. Das Konstrukt der so genannten Hauptbaute aus der Verbindung der beiden Wohngebäude mit der Einstellgarage und die darauf aufbauende Argumentation seien nicht nachvollziehbar. Es handle sich um keine Hauptbaute. Hier handle es sich nicht um ein Flachdach, sondern um einen mit dem Hauptdach überbauten Balkon. Die interne Erschliessung erfolge nicht via die Tiefgarage, sondern über den Eingang Süd/Ost. Somit sei die betreffende

Fläche nicht an die BGF anzurechnen. Die minimale Neigung des Vorplatzes der Garagenausfahrt sei in Ordnung. Gemäss Art. 51 BG sei der Vorplatz dem bestehenden Gebäude insoweit anzupassen, dass die vorgesehene Neigung dem Strassengefälle entspreche und nicht zur Sprungschanze werde. Die Gemeinde ... erwähne die VSS-Normen nicht als Auslegungshilfe in ihrem Baugesetz, wie es andere Gemeinden täten. Sie seien hier auf jeden Fall nicht verbindlich. Die Beschwerdeführer seien in ihrer Verkehrssicherheit nicht mehr als andere gefährdet. Darauf sei nicht einzutreten. 5.Nach provisorischem Abschluss des Schriftenwechsels reichten die Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 eine Stellungnahme ein. Dies begründeten sie damit, dass die Gemeinde nach Erlass der Baubewilligungen bzw. des Einspracheentscheides die Baugesuchsaktennummerierung nicht nachvollziehbar vollständig verändert habe. Sie hätten die Beschwerde vom (recte) 30. Dezember 2011 nachträglich mit diesen neuen Aktenstellen aktualisiert. Zudem werde darin punktuell zur Vernehmlassung der Bauherrschaft vom 23. Januar 2012 Stellung bezogen. Die vorliegende Eingabe ersetze damit inhaltlich die bereits eingereichte Beschwerde. In der Folge wird nur noch auf die punktuellen Repliken eingegangen. Die Gemeinde habe am 29. Oktober 2009 der Bauherrschaft bereits mitgeteilt, die Tiefgarage müsse unterhalb des gewachsenen Terrains liegen, weswegen die Pläne entsprechend zu ändern seien. Betreffend Abstandsverletzung von der Garagenhalle respektive der Tunnelrampe zu Parzelle 4112 seien die bei den Akten liegenden Dienstbarkeitsverträge irrelevant, weil das ihnen zu Grunde gelegene geplante Bauprojekt von 2009 gemäss den darin erwähnten Plänen gegenstandslos geworden sei. Zudem habe sich ein Eigentümerwechsel bei Parzellen 4206, 4112 und 3775 ergeben. Die Dienstbarkeitsverträge seien bis heute nicht im Grundbuch eingetragen und enthielten lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Eintragung zwischen den damaligen Vertragsparteien. Dies sei heute nicht mehr durchsetzbar. Die BGF sei überschritten. Parzelle 4409 habe eine anrechenbare BGF von 169 m² (484 m² x 0.35). Die BGF-Berechnung der Bauherrschaft weise für Haus B eine BGF

von 158.6 m² aus. Die Bauherrschaft habe keine korrekte BGF-Berechnung eingereicht und die Gemeinde habe darauf verzichtet, eine derartige einzuholen. Im OG sei die anrechenbare BGF mindestens 1 m² grösser (total 63.5 m²). Die südostseitig freigelegten Räume im UG (Fitness und Lift) sowie die Fläche "Vorplatz und Treppe" seien anrechenbar. Sie seien zum Wohnen geeignet. Die 16 m² grosse Fensterfront gegen den Sitzplatz und dass 2 m² grosse Seitenfenster gäben dem 37.5 m² grossen Raum die Eignung zu Wohn- oder Arbeitszwecken. Im UG sei folglich eine Fläche von (Geschossfläche von 65.8 m² abzüglich Sauna/Bad/Dusche/WC von 15.7 m²) 50.1 m² BGF einzubeziehen. Somit ergebe sich für Haus B total 209.7 m². Die AZ sei somit überschritten. Somit seien die Angaben in der aktuellen Kontingentsliste und die Bemessung der Lenkungsabgabe zu korrigieren. Das fragwürdige Verhalten der Baubehörde erwecke den Anschein der Befangenheit. Für Haus A sei eine BGF von 316.4 m² realisierbar. Fälschlicherweise habe die Bauherrschaft dem gedeckten Haupteingang auf der Westseite von Haus A nicht einbezogen. Bei der Untergeschoss-Einliegerwohnung von Haus A mit dem Zugang vom Zwischenbau über die Treppe hinunter zur Wohnungstüre in der Einstellhalle sei die Erschliessungsfläche UG-EG im Ausmass von 10.6 m² nicht angerechnet worden (Wohnung/Entrée 2.2 m x 1.3 m = 2.86 m², Vorplatz UG/Treppe 6.45 m x 1.2 m = 7.74 m²). Zudem sei der Vorplatz im EG von 4.86 m² nicht angerechnet worden. Somit betrage die BGF für Haus A neu 303.10 m². Die entsprechenden Korrekturen in der Kontingentsliste seien zu machen. 6.Am 6. März 2012 duplizierte die Bauherrschaft. In ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2012 sei faktisch nicht zum Inhalt der Vernehmlassung der Bauherrschaft Stellung genommen worden. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde vom (recte) 30. Dezember 2011 ergänzt und als neue Beschwerde bezeichnet, welche inhaltlich die ursprüngliche Beschwerde ersetzen solle. Ein solches Vorgehen sei unzulässig, die Eingabe einer neuen Beschwerde mithin verspätet. Überdies entspreche ein solches Vorgehen nicht Sinn und Zweck der Gehörsgewährung. Die neue Beschwerde sei daher aus den Akten zu weisen

respektive auf diese sei nicht einzutreten. Im Übrigen verweise sie auf ihre Vernehmlassung. 7.Am 7. März 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Anordnung der von den Beschwerdeführern beantragten Expertise über die Gebäudehöhe- und Grenzabstandsberechnung sowie die AZ Berechnungen für beide Baugesuche erweisen sich angesichts der Sachkenntnis des Gerichtes als unnötig. Darauf ist deshalb zu verzichten. 2.Nach Auffassung sämtlicher Beteiligter ist das neue Baugesetz der Gemeinde ... vom 13. Juni 2010/18. Januar 2011 (BG) anwendbar. Dessen Art. 67 Abs. 1 sagt, dass das Gesetz nach Annahme durch die Urnengemeinde und Genehmigung der Regierung in Kraft trete und für alle beim Inkrafttreten noch nicht bewilligten Gesuche gelte. Am 18. Januar 2011 waren die Projektänderungsgesuche der Bauherrschaft noch nicht eingereicht und die Verfahren somit hängig. Folglich ist das neue BG anwendbar. 3.Das Bundesgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil R 10 15 und damit auch die Baubewilligungen der Gemeinde ... vom 1. Dezember 2009 aufgehoben. Damit wurde das Verfahren in den Stand vor Erteilung der Baubewilligung zurück versetzt. Das Bundesgericht hat ausdrücklich vorgesehen, dass der Bauherrschaft die Gelegenheit einzuräumen ist, allenfalls notwendige Anpassungen des Projekts vorzunehmen. Davon hat die Bauherrschaft mit der Einreichung von Projektänderungsgesuchen Gebrauch

gemacht. Diese wurden anschliessend ausgeschrieben und die Beschwerdeführer konnten zu den Projektänderungsgesuchen umfassend Stellung beziehen und Einsprache erheben, was sie auch gemacht haben. Die Gemeinde war verpflichtet, die Projektänderungsgesuche zu behandeln. Die Abweisung der ursprünglichen Baugesuche, wie dies die Beschwerdeführer fordern, wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Gesuche von der Bauherrschaft nicht modifiziert worden wären und die erneute Prüfung durch die Gemeinde ergeben hätte, dass der Bewilligung gesetzliche Gründe entgegengestanden hätten. Somit hat die Gemeinde mit der Entgegennahme der Projektänderungsgesuche und der Prüfung derselben formell korrekt gehandelt. Es handelt sich formell nicht um neue Baugesuche, sondern um Änderungsgesuche. Die am 1. Dezember 2009 bewilligten Pläne sind für die Beurteilung der Projektänderungsgesuche nicht mehr relevant. Damit erübrigt sich auch die Edition der am 1. Dezember 2009 bewilligten Pläne zum Vergleich. Zu beurteilen sind einzig die am 8./17. November 2011 erteilten Bewilligungen resp. die den diesbezüglichen Gesuchen zugrundeliegenden Baugesuchsunterlagen. 4.Was die Erhebung der möglichen Rügen anbetrifft, sind die BF, entgegen der Auffassung der Bauherrschaft, dabei nicht auf die vom Bundesgericht aufgeführten allfällig nochmals von der Gemeinde zu überprüfenden Punkte gebunden, sondern können gemäss Art. 51 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) alle neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vorbringen, die ihnen zur Begründung der von ihnen gestellten Anträge dienlich sind. Damit ist ihnen, falls überhaupt möglich, auch aus der aus ihrer Sicht nicht auf die vorgenommenen Änderungen hinweisenden Publikation der Baugesuche sicherlich kein Nachteil entstanden. 5. a)Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, weil der Einspracheentscheid schon am 30. August 2011 gefällt wurde, sei ihre nachträgliche Stellungnahme vom

  1. Oktober 2011 ausser Acht gelassen und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Sie übersehen dabei, dass die Baubewilligungen erst am 8. November 2011 (Mitteilung am 17. November 2011) erteilt wurden. Somit konnte die nachträgliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2011 vom Gemeindevorstand im Baubewilligungsverfahren zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. Hätte der Gemeindevorstand aufgrund der Stellungnahme den Einspracheentscheid vom 30. August 2011 abändern wollen, hätte er dies tun können; offenbar sah er keine Veranlassung dazu. b)Das Energiedossier liegt bei den Akten. Im Plan "Garage und Zufahrt" (Beilage 49 der Gemeinde) werden insgesamt 11 Parkplätze (sechs sind gemäss Baubewilligungen insgesamt notwendig) ausgewiesen. Selbst wenn die drei gefangenen Parkplätze nicht gezählt würden, würden immer noch zwei Parkplätze mehr als notwendig ausgewiesen. Was die Beschwerdeführer mit dem Hinweis bezwecken, das Statistikformular und das Protokoll der vorläufigen Prüfung fehlten bei den Akten, ist nicht ersichtlich. Diese Unterlagen wurden für die sachgerechte Anfechtung der Baubewilligungen und des Einspracheentscheides nicht benötigt. Weil die Gemeinde die Baubewilligungen erteilt hat, ist klarerweise davon auszugehen, dass sie von der Vollständigkeit der Baugesuche ausgegangen ist, was sie im Übrigen der Bauherrschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2011 bestätigt hat; deshalb erübrigt sich die Vorlage eines Protokolls der vorläufigen Prüfung. Im Baubewilligungsverfahren konnten die Beschwerdeführer ja zudem rügen, die Baugesuche seien nicht vollständig. Damit ist das rechtliche Gehör hier nicht verletzt. c)Die Beschwerdeführer monieren das Fehlen der Höhenangaben Dachtraufe (m.ü.M.) des Zwischenbaus, des Verbindungsbaus des Hauses A und der Garage. Soweit diese aber überhaupt relevant ist (vgl. weiter unten), können sie problemlos aus dem Fassadenplan Haus A (Beilage 47 der Gemeinde) herausgemessen werden. Auszugehen ist von der Höhenkote oberkant EG (1‘141.38 m.ü.M.). Die Einzelheiten des Grundrisses des Tunnels lassen sich aus dem Plan "Garage und Zufahrt" (Beilage 49 der Gemeinde) und dem Plan

"Umgebung" (Beilage 48 der Gemeinde) entnehmen. Im Plan "Garage und Zufahrt" sind auch die Höhenkoten der Tunnelrampe sowie des Vorplatzes festgehalten. Dass die Grenzsteine entgegen Art. 43 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kantons Graubünden (KRVO) nicht markiert worden sein sollen, ist eine unbewiesene Behauptung. Das rechtliche Gehör ist also auch diesbezüglich nicht verletzt. 6.Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Leitungen für Wasser und Elektrizität könnten ohne Zustimmung aller Miteigentümer von Parzelle 3982 nicht durch die Strassenparzelle 3982 geführt werden. Indessen können private Werkleitungen gemäss Art. 58 Abs. 2 BG, falls sie zwecks Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz durch ein benachbartes Grundstück geführt werden müssten, von der Gemeinde gegen Entschädigung verfügt werden, sofern sich die Nachbarn nicht einigen könnten. Die Gemeinde kann folglich die Inanspruchnahme der Strassenparzelle 3982 letztlich zwangsweise verfügen. Damit können die Bauparzellen diesbezüglich als erschlossen gelten. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 691 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Grundeigentümer gehalten sind, die Durchleitung von u.a. Wasser und Elektrizität gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt. Im Übrigen ist die Bauherrschaft, wie sie überzeugend dartut, weder auf ein Fusswegrecht noch auf Durchleitungsrechte für Meteorwasser und Kanalisation angewiesen. Die diesbezügliche Erschliessung erfolgt nach unten in die Via ... (vgl. Plan „Umgebung“, Beilage 48 der Gemeinde). 7. a)Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine

Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 119 Ib 183f., 118 Ib 358, 113 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56 sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr.34).

b)Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Baugesuche aufgrund von Art. 19 des Gesetzes über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus ... neu eingereiht werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. Anders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste stünden –was hier nicht der Fall ist. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungsrechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Baurechtskonformität eines Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bauvorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften (inkl. Anträge auf Korrekturen der Einreihung) nicht eingetreten werden kann (vgl. PVG 2010 Nr. 29). Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass sich das Begehren ohnehin nur auf Haus B beziehen kann. Die Wohnungen in Haus A unterstehen nicht der Kontingentierungspflicht, da es sich hier um eine Erstwohnung und um eine touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung handelt (Art. 4 des Gesetzes über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus). Insoweit wären die Beschwerdeführer ohnehin gar nicht beschwert und könnte diesbezüglich auf die Rüge auf jeden Fall nicht eingetreten werden. Selbst jedoch, wenn auf diese Rüge eingetreten würde, wäre sie als unbegründet abzuweisen. Wie weiter oben dargelegt, handelt es sich hier um Projektänderungen geringfügiger Natur, die zudem nicht kontingentsrelevant sind. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Einschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsbaus konnte deshalb die Baubehörde von einer

Neueinreihung des diesbezüglich allein der Kontingentierungspflicht unterliegenden Projektänderungsgesuchs (Haus B) absehen. 8.Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Gebäudehöhe beim Haus A. Die Gemeinde habe die Kote neuerdings auf 1141.75 m.ü.M. festgesetzt, was das Eingeständnis einer Verletzung der Gebäudehöhe von Haus A um mindestens 5 cm bedeute. Weil sich die projektierte Firsthöhe auf 1148.8 m.ü.M. bemesse, resultiere daraus eine Verletzung der Gebäudehöhe von 7 cm. Die Gebäudehöhe ist gemäss Art. 41 BG der grösste, in den äusseren Gebäudeecken lotrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen Terrain und dem höchsten Punkt des Daches. Die gesetzliche Gebäudehöhe ist bergseits einzuhalten, talseits darf sie bis zu 3 m überschritten werden. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, an den Resultaten der Höhenkontrolle des – fachkundigen - Geometers (Beilage 18 der Gemeinde) zu zweifeln. Dass bei der Aufnahmegenauigkeit eine Toleranz einzuberechnen ist, liegt in der Natur der Sache. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde für Punkt 1 von einer Höhenkote von 1‘141.75 m.ü.M. ausgehe, ist falsch. Die von den ihnen ins Spiel gebrachte Zahl 1‘141.75 m.ü.M. resultiert aus dem Digitalen Geländemodell (DGM) vom März 1997. Die Gemeinde hat dagegen zu Recht die Angaben der Höhenkontrolle des Geometers (Beilage 18 der Gemeinde) übernommen. Dieser hat gestützt auf die zwei Digitalen Geländemodelle vom März 1997 und September 2008 einen Höhenkurvenplan erarbeitet. Daraus hat er die mutmassliche gewachsene Terrainhöhe (m.ü.M.) bei Punkt 1 interpoliert. Er kommt gemäss Höhenkontrollbericht auf 1‘142.03 m.ü.M., was mit der Aufnahmegenauigkeit von +/-7 cm im Wiesland in diesem Punkt ein gewachsenes Terrain von maximal 1‘142.10 m.ü.M. und von minimal 1‘141.96 m.ü.M. ergibt. Bei einer Firsthöhe von 1‘148.8 m.ü.M. ergibt sich somit eine

Gebäudehöhe von maximal 6.84 m. Da die zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 26 BG (Zonenschema) in der Wohnzone A 7 m beträgt, ist sie eingehalten. Diese Höhenkote entspricht zudem ungefähr derjenigen, welche die Bauherrschaft im Plan Fassaden Haus A für diese Ecke angegeben hat und wie sie nach Angaben der Gemeinde im angefochtenen Entscheid auch schon im ersten Bewilligungsverfahren angenommen wurde (1‘142.09 m.ü.M.). Die Richtigkeit dieser Annahme im ersten Baubewilligungsverfahren hat sich folglich in diesem Verfahren bestätigt. 9. a)Die Beschwerdeführer behaupten, die Auflage betreffend den nicht bewilligbaren Balkon sei diffus und machen damit geltend, sie sei nicht durchsetzbar. Dem ist indessen nicht so. Die Gemeinde hat den Nebenbau gemäss Ziff. b19 nicht bewilligt. Aus den Plänen (Fassaden Haus B [Beilage 77 der Gemeinde]und Grundrisse und Schnitt Haus B [Beilage 76 der Gemeinde]) geht hervor, was nicht bewilligt wurde. Nicht bewilligt wurden die beiden seitlichen Mauern gemäss Grundrissplan Untergeschoss Haus B und der darauf zu erstellende Balkon gemäss Fassade Nord, Fassade Ost und Fassade Süd des Hauses B. Diese Bauteile dürfen folglich nicht erstellt werden. Die Bauherrschaft kann diesbezüglich ein Projektänderungsgesuch einreichen, für welches wiederum ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss – mit entsprechender Einsprachemöglichkeit. Die Gemeinde hat in Ziff. b19 der Baubewilligung für Haus B den entsprechenden Vorbehalt gemacht. Bei der Nichtbewilligung dieses Anbaus handelt es sich nicht um eine Auflage. Die Bauherrschaft ist frei, ob sie den Entscheid der Gemeinde betreffend Nichtbewilligung dieses Anbaus akzeptiert, was vorliegend der Fall ist, weil die Bauherrschaft diesen Entscheid der Baubehörde nicht angefochten hat, und es damit sein Bewenden hat oder ob sie erneut ein Gesuch um Projektänderung für Haus B einreicht. b)Wurde der Anbau auf der Ostseite aber nicht bewilligt, fällt die Argumentation der Beschwerdeführer betreffend Grenzabstandsverletzung zu Parzelle 3980 in sich zusammen. Unbestritten ist die Südfassade 13.95 m lang (vergleiche

Grundrissplan EG Haus B [Beilage 76 der Gemeinde]). Weil die Ostfassade schräg verläuft und sich diese Schräge über die Front des Abstellraumes gemäss Grundrissplan Untergeschoss Haus B fortsetzt, könnte man – gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BG - noch argumentieren, die Südfassade sei länger als 13.95 m, auch wenn der Anbau Ost weggelassen würde und für die Fassadenlänge Süd der äusserste Punkt des Abstellraumes gemäss Grundrissplan Untergeschoss Haus B (Beilage 76 der Gemeinde) massgebend wäre. Es handelt sich um ungefähr 60 cm, welche so noch zu den 13.95 m hinzugerechnet werden müssten. Die gesamte Fassadenlänge Süd würde jedoch auch dann höchstens 14.55 m ausmachen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BG ist aber ein Mehrlängenzuschlag für den Grenzabstand nur dann zu machen, wenn die Seite eines Gebäudes in den Wohnzone A und B länger als 15 m ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Nebenbau Süd als solcher erfährt also auch keinen Mehrlängenzuschlag und entspricht folglich mit einem Grenzabstand von 2.5 m Art. 39 Abs. 2 BG. Eine Mehrlängenzuschlag ist auch an der Nordseite von Haus B nicht zu machen, weil diese – ohne den nicht bewilligten Anbau Ost – lediglich 10.19 m lang ist und auch, wenn man argumentiert, sie müsse wie die Südseite behandelt werden, wegen Nichterreichung der Marke von 15 m ebenfalls kein Mehrlängenzuschlag gemacht werden muss. Der Mindestabstand von 5 m ist auch bei Ecke 1 von Haus B, welche der Nordgrenze von Parzelle 4409 am nächsten liegt, eingehalten. Gegenüber Parzelle 1589 ist der Grenzabstand mit 6.72 m gut eingehalten. 10.Die Beschwerdeführer behaupten, die Oberkante der Garagendecke bei Gebäudeecke 21 rage mindestens 0.4 m über das gewachsene Terrain von 1997 heraus. Der Geometer habe das gewachsene Terrain bei Punkt 5, welcher 0.25 m bergwärts von Punkt 21 gemäss Projektplänen entfernt liege, mit 1‘142.85 (recte: 1142.86) m.ü.M. beziffert. Die Oberkante der Betondecke der Einstellhalle liege auf 1‘143.2 m.ü.M., womit sie das gewachsene Terrain sogar um 0.44 m überrage.

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass „Gebäudeecke 21“ resp. „neu Gebäudeecke 12“ in den Projektplänen nicht vorkommt. Indessen wird ein Punkt 12 in der Aufnahme des Geometers vom 27./28 Juni 2011 (Beilage 40 der Gemeinde) festgehalten. Nach dieser Aufnahme beträgt die tatsächliche Terrainhöhenkote bei Punkt 12 (Koordinaten 740354.040/189049.690) 1'142.76 m.ü.M. Dieser Punkt liegt nach Beilage 54 der Gemeinde (letztes Blatt der Aufnahme des Geometers vom 8. September 2011) aber nicht in der Halle, sondern im Abstellraum und (wie Punkt 5 in der Halle) innerhalb des Grenzabstandes. Der Abstellraum weist nach dieser Beilage (entspricht im Übrigen Belage 18 der Gemeinde, dort fehlt nur dieses letzte Blatt) eine Höhenkote unterkant Decke von 1'140.70 m.ü.M. (oder oberkant Decke, + 30 cm = 1'141.00 m.ü.M. auf. Damit ist auch der Abstellraum unterirdisch. Im Übrigen ist unklar, was die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Punkt 12 bezwecken. Seine Höhe beträgt 1'142.76 m.ü.M., also 10 cm weniger als Punkt 5 (1'142.86 m.ü.M.). Dies bestätigt die Richtigkeit der Höhenmessung des Geometers, liegt doch Punkt 5 unbestritten ca. 25 cm bergwärts des Punktes 12. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die weit hergeholte Theorie der Beschwerdeführer, die Tiefgarage und der Erschliessungstunnel seien eine Hauptbaute, nicht zutrifft. Sie sind eingeschossig, ohne Wohn- und Schlafräume und haben folglich einen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten (Art. 39 Abs. 2 BG). Die Tiefgarage kommt gegen Norden an die Grenze zu Parzelle 1589 zu stehen. Bis zu einem Grenzabstand von 2.5 m liegt sie unterhalb des gewachsenen Terrains. Dies zeigen die Messungen des Geometers vom 8. September 2011 (Beilage 18 der Gemeinde). Bei Punkten 4 und 5, welche noch im Grenzabstand von 2.5 m liegt, beträgt die Höhenkote unterkant Decke Tiefgarage 1‘141.00 m. Bei Punkten 6 und 7, welche den Grenzabstand von 2.5 m einhalten, beträgt die Höhenkote unterkant Decke Tiefgarage 1‘142.90

m.ü.M. Bei den innerhalb des Grenzabstandes an der Aussenwand der Tiefgarage liegenden Punkten 4 und 5, Punkt 4 zudem auf der gemeinsamen Grenze mit Parzelle 1589, liegt die Höhenkote des gewachsenen Terrains bei 1142.25 m.ü.M. (Punkt 4) respektive 1142.86 m.ü.M. (Punkt 5). Selbst, wenn man zur Höhenkote unterkant Tiefgarage, wie von den Beschwerdeführern verlangt, noch die Stärke der Decke der Einstellhalle dazurechnet (ca. 30 cm) resultiert bei den Punkten 4 und 5 lediglich eine Höhenkote oberkant Decke von 1‘141.30 m ü.M.. Dies liegt aber deutlich unter den Höhenkoten des gewachsenen Terrains bei den Punkten 4 und 5 (1‘142.25 m.ü.M. respektive 1‘142.86 m.ü.M.). Damit ist klar, dass die Tiefgarage, soweit sie innerhalb des Grenzabstandes von 2.5 m liegt, unterirdisch ist und im übrigen Bereich den gesetzlichen Grenzabstand von 2.5 m einhält (anschaulich zu alledem Beilage 18 und Beilage 47 der Gemeinde, in letzterer die Westfassade von Haus B, welche Ansicht einen Schnitt durch die Einstellhalle beinhaltet). Beim Tunnel liegen, wie schon das Bundesgericht im früheren Verfahren festgestellt hat, Näherbaurechte vor. Der Tunnel müsste zudem als Nebenbaute höchstens 2.5 m Grenzabstand einhalten und nicht 5 m, wie die Beschwerdeführer behaupten. Wenn sie vorbringen, die Näherbaurechte zulasten der westlichen Nachbarn für die Garagenhalle und den Erschliessungstunnel (Beilagen 70 und 71 der Gemeinde) seien hier nicht mehr relevant, weil sie sich nur auf das Bauprojekt von 2009 bezogen hätten, und die bestehenden Dienstbarkeitsverträge heute nicht mehr durchsetzbar seien, ist dies vom Zivilrichter zu beurteilen. Es ist angesichts der marginalen Änderungen nämlich überhaupt nicht offensichtlich, dass diesbezüglich der Bauherrschaft die zivilrechtliche Berechtigung fehlte. 11.Für den Eingangsbereich des Hauses A ergibt sich Folgendes: Was die Gemeinde am 29. Oktober 2009 festgehalten hat (Beilage 12 der Beschwerdeführer), ist im heutigen Verfahren nicht mehr von Belang. Insofern kann das Schreiben vom 20. Oktober 2009 von der Gemeinde an die Bauherrschaft nicht dazu verwendet werden, die Rechtsnatur der

"Zwischenbaute", die gar keine ist, jedenfalls keine oberirdische, respektive des Eingangsbereiches von Haus A zu beurteilen. Das Schreiben erging ja vor Erteilung der ersten Baubewilligung vom 1. Dezember 2009 und bezieht sich nicht auf die jetzt vorliegenden Baugesuchsakten. Zudem ist gemäss dem Fassadenplan Nord und dem Fassadenplan Süd von Haus A (Beilage 47 der Gemeinde) der Eingangsbereich von Haus A im EG offen vorgesehen. Der im UG liegende Teil des Eingangsbereichs befindet sich unterhalb des gewachsenen Terrains. Die Fassade ist dort jedenfalls unterbrochen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Nordfassade von Haus A länger als 15 m sei. Ohne den Eingangsbereich liegt eine Fassade von höchstens 12.5 m Länge vor, wenn man den östlichen Vorbau zur Gebäudelänge dazu zählt. Haus A muss also gegenüber den Nachbarparzellen lediglich einen Grenzabstand von 5 m einhalten. 12.Der östliche Vorbau weist kein Flachdach, sondern eine Terrasse auf. Die Terrasse ist zumindest teilweise mit dem Hauptdach überdeckt. Der Eingangsbereich ist gemäss den Plänen nicht überdeckt. (Zu alledem Beilage 47 der Gemeinde). Gemäss Art. 42 Abs. 4 BG wären Flachdächer hier zudem zulässig (Nebenbauten). 13.Die minimale Neigung des Vorplatzes zur Einfahrt in den Tunnel (vgl. dazu Beilage 49 der Gemeinde) ist sachlich begründet (Entwässerung). Wie aus dem Plan Umgebung (Beilage 48 der Gemeinde) hervorgeht, ist die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Nach Süden ist die Sicht vom Tunnelvorplatz auf die Strasse völlig frei. Gegen Norden ist der Einfahrtsradius absolut ausreichend dimensioniert, insbesondere auch, weil die Via .... nach der Einfahrt vom Tunnelvorplatz in dieselbe eine Rechtskurve beschreibt, von der Einfahrt vom Tunnelvorplatz aus also besonders gut einzusehen ist. Die VSS-Normen, auf die das Baugesetz zudem keinen Bezug nimmt, können lediglich Empfehlungscharakter haben. Die Voraussetzungen von Art. 51 BG sind vorliegend erfüllt.

  1. a)Die Beschwerdeführer beanstanden die Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) beim Haus A (vgl. dazu Plan „AZ-Berechnung“, Beilage 45 der Gemeinde). Im Haus A wurde das Entrée zur im UG liegenden Wohnung fälschlicherweise nicht angerechnet. Dieses beträgt gemäss Berechnungen der BF 2.86 m². Diese Wohnung ist direkt von der Tiefgarage aus erreichbar, wie aus dem Plan Garage und Zufahrt hervorgeht. Der Vorplatz UG bzw. die Treppe von 7.74 m² sind jedoch, weil nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessend, nicht anzurechnen. Die Treppe stellt die Verbindung her zwischen der – nicht anrechenbaren – Tiefgarage (Art. 37 Abs. 2 lit. c BG) und dem Vorplatz/Eingangsbereich von Haus A, welcher ja offen und somit nicht anrechenbar ist (Art. 37 Abs. 2 lit. e BG; selbst, wenn der Eingangsbereich überdacht wäre, wäre er nicht anrechenbar). Im Haus A resultiert also eine Korrektur von 2.86 m². Nachdem indessen genügend aGF-Reserve auf Parzelle 4111 zur Verfügung steht (die anrechenbare konsumierte aGF für Haus A betrüge neu 290.06 m²; die auf Parzelle 4111 verfügbare aGF beträgt insgesamt 316.4 m²) erweist sich Haus A diesbezüglich aber auch so als baugesetzeskonform. b)Ebenfalls beanstanden die Beschwerdeführer die Berechnung der aGF bei Haus B (vgl. dazu Plan „AZ-Berechnung“, Beilage 45 der Gemeinde). Im Haus B verlangen sie die Anrechnung der südostseitig freigelegten Räume im OG. Der Fitnessraum und der Lift sowie der Vorplatz und die Treppe seien anrechenbar. Das angeblich im OG von Haus B bestehende Berechnungsmanko von 1 m² BGF wird von ihnen lediglich behauptet, aber weder nachgewiesen noch begründet und die Rüge ist somit nicht zu hören. Gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. g BG sind Hallenbäder, Sport- und Saunaanlagen nicht anrechenbar. Die Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut jedoch als Grundsatz die Anrechenbarkeit aller Geschossflächen für die Berechnung der Ausnützungsziffer. Daneben stipuliert es gewisse Ausnahmen von der Anrechenbarkeit. Das Kriterium der Ausbaubarkeit ist eine Selbstverständlichkeit, die sich schon aus dem Grundsatz der Anrechenbarkeit

aller Geschossflächen ergibt. Neben das Kriterium des Dienens tritt somit alternativ jenes der Eignung. Folglich gehört auch ein Raum, der gemäss den Angaben der Bauherrschaft zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dient, aber als solcher ausbaubar ist, zur Ausnützung. Ausser Betracht fallen subjektive Gesichtspunkte. Auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plänen, also auf den blossen Parteiwillen, kann es nicht ankommen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungsweise hierfür ausbaubar ist, muss aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht der vom Bauherrn beabsichtigten Nutzung entschieden werden; ohne Belang ist auch der Ausbaustandard (vgl. etwa VGU R 10 41; R 05 96). Dabei muss jeder in Frage kommende Raum einzeln beurteilt werden. Dies setzt der Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens mit anderen Baugesuchen enge Grenzen (zu alledem VGU R 11 18) Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass der betreffende Raum gut belichtet ist. Aufgrund der Raumverhältnisse und der bestehenden, nicht leicht zu verändernden räumlichen Einteilung ist er zu Wohnzwecken nicht gerade gut geeignet. Den Hauptteil des im Vergleich zum EG und zum OG des Hauses B einen relativ kleinen Grundriss aufweisenden UG‘s machen der Lift und die Rundtreppe sowie die in der Südwestecke befindliche Sauna aus. Die Rundtreppe befindet sich zudem mitten innerhalb des Grundrisses, was zusammen mit dem Lift im hinteren Teil (Sauna, Eingangsbereich) enge räumliche Verhältnisse ergibt. Vom Eingangsbereich gelangt man durch eine Tür in die Ankleide und in den Fitnessraum Dieser Raum weist als einziger in diesem Stockwerk Wohnqualität auf. Er ist deshalb an die aGF anzurechnen (37.5 m²). Die Erschliessungsflächen des Lifts (je ca. 4 m²) sind über alle vier Stockwerke gesehen identisch. Sie sind fälschlicherweise zweimal (im EG und OG) angerechnet worden. Die Lift-Grundfläche darf logischerweise aber nur einmal angerechnet werden; der Lift kann ja zu einer Zeit nur in einem Stockwerk sein. Die eine Lift-Grundfläche ist deshalb von der anrechenbaren Fläche abzuziehen. Ebenfalls fälschlicherweise ist aber die hinter der Eingangstür von der Tiefgarage ins Garagengeschoss des Hauses B liegende, zum Lift und zur

Rundtreppe führende Treppe/der Vorplatz vor dem Lift (ca. 6 m²) und die Rundtreppe (2x, einmal im Garagengeschoss und einmal im UG, je ca. 4 m²) nicht angerechnet worden, obwohl diese Flächen ebenfalls anrechenbare Räume (im EG und OG) erschliessen. Diese Flächen (ca. 14 m²) sind noch zur aGF hinzuzuzählen. Die aGF-Reserve auf Parzelle 4409 (169.4 m² – 158.6 m² = 10.8 m²) genügt für diese Mehrfläche (37.5 m² + ca. 14 m² - ca. 4 m² = ca. 47.5 m²) nicht. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Die Überschreitung der AZ kann aber, dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen, weil diese Baugesetzwidrigkeit mit der in solchen Fällen üblichen Auflage korrigiert werden kann, dass vor Baubeginn die noch benötigte aGF im Umfang von ca. 36.7 m² (ca. 47.5 m² - 10.8 m²) beschafft werden muss. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang noch zu prüfen haben, ob allenfalls noch weitere Flächen, wie z.B. der Eingang Haus B von der Tiefgarage, allenfalls nicht anrechenbar ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung der Baubewilligung 2009-0062 nach der Berechnung der zusätzlich benötigten aGF mit der vorstehend erwähnten Auflage und der aus dieser Auflage resultierenden Korrekturen der Baubewilligung (insbesondere lit.a) an die Gemeinde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und zu je 1/20 zulasten der Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei den Parteientschädigungen ist von den ausgewiesenen Kostennoten der Parteien und dem Umfang des Obsiegens auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Bauherrschaft mit Fr. 6‘500.—zu entschädigen hat. Umgekehrt haben die Gemeinde und die Bauherrschaft die Beschwerdeführer mit je Fr. 350.-- zu entschädigen. Der Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit wird bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese nach Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden aGF die Baubewilligung 2009-0062 mit der Auflage ergänzt, dass vor Baubeginn diese aGF von der Bauherrschaft noch beschafft werden muss und die aus dieser zusätzlichen Auflage resultierenden Korrekturen in der Baubewilligung 2009-0062 vornimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.8‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.1‘093.-- zusammenFr.9‘093.-- gehen zu 9/10 und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und zu je 1/20 zulasten der Bauherrschaft und der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Beschwerdeführer entrichten der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 6‘500.-- (inkl. MWST). Die Gemeinde und die Bauherrschaft haben die Beschwerdeführer mit je Fr. 350.-- (inkl. MWST) zu entschädigen Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Januar 2013 nicht eingetreten (1C_394/2012).

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