R 2011 5

R 11 5 5. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung (BAB) 1.Mit Verfügung vom 3. Juli 1995 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) dem Bauvorhaben "Restaurant ... (Neubau)" in ... inklusive 150 Terrassensitzplätze gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG als standortgebunden zu. Das der ... AG gehörende Baugrundstück befindet sich in der von einer Wintersportzone überlagerten Landwirtschaftszone. Einem Gesuch der Bergbahnen um Erweiterung der Terrasse stimmte das DIV mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 ebenfalls zu. Am 11. April 2008 hatte die Eigentümerin bei der Baubehörde das Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants (Küche, Garderoben/Toiletten/Duschen, Neubau Containerunterstand) eingereicht. Am 3. März 2009 folgte ein nachträgliches Baugesuch für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse); diese Winterterrasse hatte die Gesuchstellerin bereits vorgängig ohne Bewilligung erstellt. Gegen beide Gesuche erhob ..., Eigentümer verschiedener Eigentumswohnungen in der Liegenschaft Skistrasse 24, Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das bestehende Restaurant nicht zonenkonform bzw. standortgebunden sei und auf Grund der Lärmsituation nicht geändert oder baulich erweitert werden dürfe. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 erteilte das ARE unter zahlreichen Lärmschutzauflagen und einer Gestaltungsauflage (für das Containerhäuschen) die BAB-Bewilligung für beide Vorhaben (also für den Umbau und die Erweiterung des Restaurants sowie für die Winterterrasse) und wies es die beiden Einsprachen von ... ab. Es hiess die erste Einsprache lediglich bezüglich des Einwandes der Bewilligungspflicht der Winterterrasse gut. Materiell hatte dies aber keine massgebende Bedeutung, da für diese Winterterrasse nachträglich ja ein

Baugesuch eingereicht und vom ARE, wie erwähnt, auch gutgeheissen worden ist. Am 23. November 2010 erteilte der ... der Gemeinde ... die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wies er die Einsprachen von ... ab. 2.Dagegen erhob ... am 11. Januar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Baubescheide aufzuheben. Ausserdem seien die Verfahren R 11 4 und R 11 5 zu vereinigen. Die Lärmbelästigungen durch die Skianlagen, Restaurant- und Nachtbetriebe sowie das Publikum auf dem ... seien im Laufe der Jahre untragbar geworden. Im Rahmen eines konkreten Rechtsstreites hätten sich die beteiligten Parteien (..., ..., ...) darauf verständigt, einen Fachmann mit einer umfassenden Lärmbeurteilung zu beauftragen. Die Ergebnisse der Abklärungen durch das Büro ... AG seien im Bericht „...-Reduktion Lärmemissionen Restaurant/Veranstaltungen“ vom 7.4.2007 zusammengefasst. Die in Ziff 4 dieses Berichtes aufgeführten Massnahmen seien in einer schriftlichen Vereinbarung vom Mai 2007 als verbindlich anerkannt und der damalige Rechtsstreit gestützt darauf erledigt worden. An sich wären die Probleme damit gelöst worden. Indessen habe es in der Folge eklatante Vollzugsprobleme gegeben. Lärmmessungen hätten gezeigt, dass selbst bei Normalbetrieb zahlreiche und teilweise massive Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte vorkämen. Der ... habe die ihm obliegenden Verpflichtungen an die sog. „...kommission“ delegiert, die aber seit mehr als 2 Jahren nicht mehr getagt habe. Dieser Kommission würden gemäss BAB- Bewilligung vorliegend umfassende Kontroll- und Vollzugsaufgaben erteilt, was die lärmgeplagte Anwohnerschaft kaum beruhigen könne. Der ... habe selber für die Einhaltung der Lärmvorschriften zu sorgen. Eine Delegation dieser Aufgaben an eine Kommission sei gesetzeswidrig. Aus dem Baubescheid der Gemeinde gehe nicht hervor, ob ... bei der Behandlung dieses Geschäftes in Ausstand getreten sei. Engler sei in führender Stellung als Leiter Logistik bei den ... AG tätig und habe daher als Parteivertreter zu gelten. Gemäss Art. 18 USG dürfe eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig effektiv saniert werde. Der bestehende Restaurationsbetrieb verletze tagsüber teilweise und in der

Nacht fast permanent die einschlägigen Belastungsgrenzwerte und die Emissionsvorschriften gemäss Bericht „...areal“ und sei damit sanierungsbedürftig. Weder die Gemeinde ... noch die Bergbahnen seien in der Lage oder gewillt, das Lärmproblem abschliessend zu lösen. Es bestünden auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Betriebserweiterung eine Sanierung der Lärmsituation vor Ort erfolge. Es treffe zu, dass der Neubau des Restaurants ... im Jahr 1995 unter dem Titel der Standortgebundenheit bewilligt worden sei. Das bedeute allerdings nicht, dass für dieses Gebäude sukzessive gewinnträchtige neue Nutzungsformen und Intensitäten zugelassen seien. Standortgebunden sei das Restaurant, soweit es sich um die Bewirtung von Benutzern der Schneesportanlagen auf dem ...areal tagsüber handle, nicht aber in der Funktion eines am Abend und auch in der Nacht für das allgemeine Publikum betriebenen Restaurants und Nachtlokals. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Öffnungszeit bis 23.00 Uhr erweise sich als viel zu lange. Die Schliessung sei spätestens um 20.00 Uhr zu verfügen. Die projektierte Vergrösserung der Küche verschaffe der Baugesuchstellerin die Möglichkeit, im Gastro-Bereich mit erhöhten Produktionskapazitäten zu arbeiten und damit zusätzliche Besucherfrequenzen zu erzielen. Die jetzt schon inakzeptable Lärmsituation würde dadurch noch weiter verschärft. Es treffe nicht zu, dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) verlangt habe, dass die Küche vergrössert und zusätzliche Umbauten und Erweiterungen realisiert würden. Vielmehr habe das ALT verfügt, dass entweder das Angebot an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten mit Infrastruktur anzupassen und entsprechend zu reduzieren sei oder die Produktions- und Lagerbereiche sowie das Abfalllager mit baulichen Massnahmen zu erweitern seien. Ein vom Hauptgebäude völlig getrennter neuer Containerunterstand von 20 m Länge und 5 m Breite sei sicher nicht nötig und damit auch nicht standortgebunden. Die Baugesuchstellerin verfüge in unmittelbarer Nähe in der Bauzone über verschiedene eigene Grundstücke, welche als Lagerfläche bzw. Lagerräumlichkeiten für Gerätschaften aller Art genutzt werden könnten. Die Denkmalpflege Graubünden habe in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2008 festgehalten, dass die vorgesehene Erweiterung im Osten hinsichtlich der Einpassung in die Landschaft schlecht und problematisch sei. Einzig

bezüglich Proportionen, Gliederung der Fassade, Dachgestaltung werde der Container als genügend taxiert. Es sei daher unverständlich, wenn das ARE von einer guten Gesamtwirkung des Neubaus spreche. Die Argumentation des ARE erstaune, wenn diese sage, dass der Umstand, wonach die Winterterrasse schon seit sieben Jahren betrieben werde und die Nachfrage sonnenhungriger Gäste nach dem entsprechenden Angebot das betriebswirtschaftliche Bedürfnis belegten und damit die Standortgebundenheit begründeten. Es sei vorgesehen, die bestehende Terrasse um fast 500 m 2 zu erweitern, was früher oder später zwangsläufig eine Vergrösserung anderer Infrastrukturbereiche des Restaurants nach sich ziehen würde. Im Baugesuch sei nirgends davon die Rede, dass die Terrasse einzig für die Wintersaison genutzt und nur bei Sonnenschein für das Abstellen von Strandkörben und Liegestühlen dienen würden solle und dass die Terrasse im Sommer abgebaut werde. Im Gesuch sei auch nicht erwähnt, dass auf der Winterterrasse Getränke und Esswaren nicht serviert würden. Die Gesuchstellerin sichere zwar zu, dass keine Musikbeschallung vorgesehen sei. Entsprechende Auflagen fehlten indessen im BAB-Entscheid. Die verfügten Auflagen bezüglich Lärmbegrenzung seien lückenhaft und unvollständig. In den Erwägungen zur BAB-Bewilligung werde zwar auf die Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit verwiesen, in der Auflage selber fehle aber ein konkreter Verweis auf die Grenzwerte gemäss Cercle Bruit. In den Auflagen werde auch keine Aussage zu den Begrenzungen von Musiklärm bei speziellen Anlässen in Zusammenhang mit dem Betrieb des Restaurants ... gemacht. Im Massnahmenkatalog ... sei in Kap. 4.1.1 eine konkrete Massnahme vorgesehen. Im Weiteren sei in der Auflage zum Schallpegelbegrenzer auf der Terrasse der Pegel von 78 dB(A) festgelegt worden, ohne allerdings eine Aussage zur Anordnung des Sensors und allenfalls der Lautsprecher zu machen. Bezüglich der Überprüfung der Einhaltung des zulässigen Pegels sei eine monatliche Kontrolle der gespeicherten Daten vorgesehen. Allerdings könne die Anlage zur Schallpegelbegrenzung verplombt werden, was solche monatlichen Kontrollen überflüssig machen würde. Schliesslich werde auch in der Auflage zum Schallpegelbegrenzer im Innern des Restaurants unterlassen, die Anordnung des Sensors zu regeln. Die Einsprache sei gerechtfertigt

gewesen, weshalb der Einsprecher nicht mit Verfahrenskosten zu belasten sei. 3.Die Gemeinde ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren rechtfertige sich nicht. Es treffe nicht zu, dass die Gemeinde die Einhaltung der Lärmvorschriften an die ...kommission delegiert habe. Für die Einhaltung von Lärmvorschriften bleibe der ... zuständig. Im Zusammenhang mit Grossanlässen auf dem ...areal würden die erforderlichen Auflagen in den entsprechenden Polizeibewilligungen gemacht. ... sei gemäss Protokoll der Sitzung des ... vom 23.11.2010 bei der Behandlung des vorliegenden Geschäftes sehr wohl in Ausstand getreten. Aus Art. 18 USG sei keine Sanierungspflicht für die bestehende Anlage abzuleiten. Allerdings habe das Objekt die für eine Neuanlage geltenden Bestimmungen gemäss LSV und USG zu beachten. Im BAB-Entscheid seien aber die entsprechenden Auflagen gemacht worden. Die Einwände betreffend die Standortgebundenheit erwiesen sich als unbegründet. Es treffe nicht zu, dass durch das Bauvorhaben erhöhte Produktionskapazitäten und zusätzliche Besucherfrequenzen geschaffen würden. Es werde auch kein Nachtbetrieb etabliert. Der geplante Containerbau zur Materiallagerung und Abfallbewirtschaftung erfülle die Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit. Auch die Bedenken betreffend geräuscharme Glasentsorgung im Container seien ungerechtfertigt. Einerseits sei eine bauliche Auflage gemacht worden (Auskleidung mit Gummimatten), anderseits gebe es Handhabungsvorschriften, die zweckmässig und leicht zu kontrollieren seien. Auch bezüglich äusserer Erscheinung seien zweckmässige Auflagen gemacht worden (Beizug Bauberater, Materialanforderungen). Das Argument, die Winterterrasse ziehe zwangsläufig eine Vergrösserung anderer Infrastrukturbereiche nach sich, gehe an der Sache vorbei. Entscheidend seien die Lärmbelästigungen, welche aus dem Betrieb der Terrasse entstünden, und hier seien strenge Auflagen gemacht worden (Einwandung der Terrasse gegen die Wohnbauten, Schallpegelbegrenzungen, klar definierte Beschallungszeiten). Auch die Einwände betreffend die unvollständigen Auflagen Lärmschutz

erwiesen sich als unbegründet. Die Kostenauflage sei korrekt, nachdem die Einsprache abgewiesen worden sei. Die Gebühr sei zudem sehr tief angesetzt worden. 4.Das ARE beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es dabei vor allem auf den angefochtenen Entscheid und machte ergänzende Ausführungen. 5.Die ... AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung werden im Wesentlichen die gleichen Darlegungen gemacht, wie sie sich auch in den Vernehmlassungen der Gemeinde und des ARE finden. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. 7.Am 29. Juni 2011 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem der Anwalt des Beschwerdeführers, Vertreter der Gemeinde, der Bergbahnen mit ihrem Anwalt sowie ein Mitarbeiter des ARE teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfahren R 11 4 (i.S. Beschneiung „...“) und R 11 5 (i.S. Restaurant „...“) seien zu vereinen, da beide Verfahren den Lärm und dessen Eindämmung zum Gegenstand hätten, für beide Fälle Gutachten und Messungen desselben Ingenieurbüros vorlägen und sich in beiden Verfahren dieselben Parteien gegenüber stünden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128V 124 S. 126 E. 1; VGU R 10 33 vom 12. Oktober 2010 E. 1 und R 05 27/28 vom 20. Mai 2005 E. 1). Die zu beurteilenden Vorhaben betreffen weder denselben Sachverhalt (zwei vollständig verschiedene und unabhängige Anlagen), noch identische Rechtsfragen (unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz und entsprechend unterschiedliche Massnahmen). Vielmehr liegen den Verfahren zwei komplett verschieden gelagerte Streitgegenstände zugrunde, zwischen denen kein sachlicher Zusammenhang besteht. Von einer Verfahrensvereinigung ist daher abzusehen. 2.Die Ausstandseinrede gegen ... erweist sich als gegenstandslos, nachdem die Gemeinde den Nachweis erbracht hat, dass er sich bei der Behandlung dieses Geschäftes tatsächlich in Ausstand befunden hat. 3.Was die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen betrifft, hat das ARE in seiner BAB-Bewilligung mit einlässlicher und aussergewöhnlich sorgfältiger Begründung ausführlich dargelegt, dass diese in jeder Hinsicht gegeben sind. Es hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat es in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat es ausführlich dargestellt. Es kann daher anstelle von Wiederholungen uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen des ARE verwiesen werden. Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon bei der Gemeinde bzw. beim ARE geltend gemacht haben und worauf das ARE in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Auch der Augenschein hat an der

zutreffenden Würdigung und Interessenabwägung des ARE nichts zu ändern vermocht. Es drängen sich daher nur noch einige zusammenfassende Überlegungen auf: 4.Dazu ist Folgendes zu bemerken: • Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass bereits beim bestehenden Betrieb eine permanente und krasse Überschreitung der Belastungsgrenzwerte vorliege, so wird das in den vorhandenen Unterlagen nicht bestätigt. In den verschiedenen Stellungnahmen hat das ANU zwar festgehalten, dass nicht alle vereinbarten Lärmschutzmassnahmen getroffen worden seien. Eine permanente und krasse Überschreitung der Belastungsgrenzwerte bestätigt das ANU jedoch nicht. Das ANU sagt zudem, dass nicht geklärt werden könne, aus welcher Quelle der mit den Lärmmessungen erfasste Lärm stamme. Bereits aus diesen Gründen erweist sich die Forderung des Beschwerdeführers, dass zuerst der bestehende Betrieb saniert und während vier Jahren lärmschutzkonform geführt werde, als unbegründet und im Übrigen völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 18 USG berufen (Sanierungspflicht); denn wie das ARE zu Recht geltend macht, gilt diese Bestimmung nur für vor dem Inkrafttreten des USG am 1.1.1985 bewilligte ortsfeste Anlagen. Der Restaurantneubau war indessen im Jahre 1995 bewilligt worden. • Richtig ist jedoch, dass die geplanten baulichen Änderungen insgesamt als Neuanlage gelten und demgemäss den Vorgaben von Art. 25 USG und Art. 8 Abs.4 sowie Art. 7 LSV entsprechen müssen. Davon ist auch das ARE im angefochtenen BAB-Entscheid ausgegangen und hat deshalb gestützt auf die Beurteilungen des ANU zahlreiche Auflagen bezüglich Lärmschutzes formuliert, wobei sich das ANU mehrheitlich auf die schriftliche Vereinbarung vom Mai 2007 abstützte. Das Vorgehen des ARE erweist sich damit grundsätzlich als korrekt. • Die Gemeinde war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berechtigt, für die Kontrolle und die Überwachung der Lärmschutzmassnahmen eigens eine Kommission einzusetzen. Bereits im angefochtenen BAB-Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen in casu die Gemeinde zuständig ist. Ihr obliegt auch die Kontrolle, ob die Lärmschutzmassnahmen getroffen worden und wirksam sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 KUSG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum neuen kantonalen Umweltschutzgesetz, Heft Nr. 7/2000-2001, 5. 589 ff.). Dabei kann die betreffende Kontrolle und Überwachung auch aussenstehenden Dritten übertragen werden, was nichts daran ändert, dass die Verantwortung für den Vollzug und das hoheitliche Handeln letztlich in den Händen der Gemeinde bleibt (vgl. Brunner, Kommentar USG, Rz.14 und 31 zu Art. 43). • Die Standortgebundenheit des Restaurants ... kann im Ernste nicht in Frage gestellt werden; denn dieses Restaurant ist im Jahre 1995 unter dem Titel der Standortgebundenheit bewilligt und unter dem gleichen Titel im Jahre erweitert worden. Damit steht auch für den nunmehr geplanten Umbau resp. die Erweiterung die Standortgebundenheit in Frage. Das gilt in erster Linie einmal für die Umbauten in der Küche, welche im Innern des Gebäudes geplant sind. Diese baulichen Anpassungen gehen auf die Kontrolle des ALT im Jahre 2007 zurück. Die Veränderungen haben keine Erweiterung der Restaurantnutzung zur Folge und sind daher schon aus diesem Grunde unbedenklich. Das gleiche gilt für den Neubau des Containerunterstandes, welcher wohl betrieblichen Bedürfnisses dient (Materiallagerung, Abfallversorgung). Auch bezüglich dieses Unterstandes kann die Standortgebundenheit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden; denn er dient unmittelbar dem ordnungsgemässen Betrieb. Ein zusätzlicher Lärm, welcher durch die Nutzung des Containers entstehen könnte, hat das ARE mit den erforderlichen Auflagen in der BAB-Bewilligung ausgeschlossen, so dass die entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet sind. • Gleiches gilt für seine Einwände ästhetischer Natur. Der Container kommt nicht in eine unberührte Landschaft zu liegen, wie der Augenschein gezeigt hat. Er befindet sich auch nicht in einer Schutzzone. Die im BAB- Entscheid verfügten Auflagen zur Materialisierung und Bauberatung im Sinne der Stellungnahme der Denkmalpflege stellen sicher, dass der Containerneubau unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Gestaltung nach den Regeln der Baukunst erfährt und sich bestmöglich in die betreffende Umgebung einordnet. Mit anderen Worten erfüllt der fragliche, kubische Bau auch die Vorgaben der Ästhetiknorm von Art. 73 Abs. 1 KRG und verbessert fraglos die derzeit durch freies Herumliegen von Harassen, Gerätschaften etc. gekennzeichnete Situation hinter dem Restaurant ... • Auch die seit Jahren betriebene, aber erst jetzt bewilligte Winterterrasse ist offenkundig standortgebunden. Auch hier hat das ARE die erforderlichen Auflagen formuliert, so dass bei Beachtung und Durchsetzung dieser Auflagen eine rechtskonforme Nutzung gewährleistet ist. • Schliesslich erweist sich auch der Einwand, das ARE habe bei verschiedenen Auflagen den Massnahmekatalog gemäss Vereinbarung vom 2007 nur lückenhaft oder unvollständig übernommen, als nicht zielführend. Zu Recht weist das ARE darauf hin, dass der Kanton an dieser Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei und daher keine Verpflichtung gehabt habe, alle diese Massnahmen tale quale zu übernehmen. Das ARE war, gestützt auf die fachliche Beurteilung durch das ANU berechtigt, eine eigene Beurteilung der Situation vorzunehmen und die ihm wichtig und nützlich erscheinenden Auflagen zu formulieren. Einzelne Auflagen sind denn auch über den Massnahmekatalog in der Vereinbarung 2007 hinausgegangen (Lärmschutzwand, Schallpegeleinrichtung durch einen Akustiker). Die Auflagen sind so formuliert worden, dass eine rechtskonforme Nutzung des Restaurants sowie der Terrasse und des Containerneubaus sichergestellt ist. Mehr durfte das ARE nicht anordnen. Dies gilt im Übrigen auch für die Öffnungszeit (bis 23.00 Uhr). Was die Vereinbarung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie für die daran beteiligten Parteien unabhängig vom BAB-Entscheid, der dem nicht entgegensteht, weiter gilt. Insbesondere die Gemeinde wird darauf zu achten haben, dass das Übereinkommen 2007 von den Bergbahnen beachtet wird. • Die bescheidene Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers war ohne weiteres begründet, nachdem er mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Ihr Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Fr. 6'886.10 eingereicht, was als angemessen erscheint. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.364.-- zusammenFr.4'364.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... entrichtet der ... AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'886.10 (inkl. MWST). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. September 2012 gutgeheissen (1C_496/2011).

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25.03.2026