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5. Kammer
URTEIL
vom 1. November 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Baubescheid
- a)Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich mit Urteil vom 28.
April 2009 schon einmal zu diesem Bauvorhaben geäussert (vgl.
Vorgeschichte VGU R 08 99). Danach hatte die Baubehörde der Gemeinde
... der Geschäftshaus ... AG am 16. September 2008 die Bewilligung für den
Teilabbruch des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 117 an der
Promenade 45 und für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses erteilt.
Die gegen dieses Projekt erhobenen Einsprachen hatte die Baubehörde
gleichzeitig abgewiesen. Die dagegen erhobenen Nachbarbeschwerden der
Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) „...“ sowie verschiedener
einzelner Stockwerkeigentümer wurden damals vom Verwaltungsgericht
abgewiesen und dieses Urteil vom Bundesgericht am 17. Februar 2010
bestätigt (1C_388/2009).
b)Im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten entstanden dann offenbar
Bedenken bezüglich der Stabilität jener Gebäudeteile, deren Abbruch nicht
geplant war. Weitere Untersuchungen ergaben, dass tatsächlich ein
Sicherheitsrisiko für jene Gebäudeteile bestand. Aus diesem Grund stellte die
Bauherrin am 15. März 2011 das Gesuch um Abbruch und Neubau jener
bisher vom Abbruch ausgesparten Gebäudeteile. Die Prüfung dieses
Baugesuches erfolgte seitens der Baubehörde im vereinfachten Verfahren.
Am 1. April 2011 bewilligte die Baubehörde das Projektänderungsgesuch.
2.Am 20. April 2011 erhoben ... und ... gegen die Änderungsbewilligung vom 1.
April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um
Aufhebung. Die Gemeinde sei zu verpflichten, das Abänderungsgesuch dem
ordentlichen Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit zu
unterziehen. Statt des Teilabbruches sei nun der Totalabbruch erfolgt. Aus
den Planunterlagen des Abänderungsgesuches gehe hervor, dass dieses
Gesuch ein neu strukturiertes Bauvorhaben betreffe. Eine solche Änderung
des Projektes hätte öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert werden
müssen. So habe gar nicht die Möglichkeit zur Einsprache bestanden. Bauten
und Anlagen dürften nur mit schriftlicher Baubewilligung errichtet werden.
Dies gelte selbstverständlich auch für strukturelle Änderungen eines
bewilligten Bauvorhabens. Dazu gehöre auch die Ersetzung eines
Bauvorhabens „Teilabbruch und Neubau Wohn- und Geschäftshaus“ durch
ein solches „Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftshaus“; denn darin
liege eine strukturelle Änderung des Projektes. Auf untergeordnete
Bauvorhaben finde das Meldeverfahren als vereinfachtes
Baubewilligungsverfahren statt. Das geschehe dann, wenn nicht mit
Einsprachen zu rechnen sei wie insbesondere bei geringfügigen
Projektänderungen bei bereits bewilligten Bauvorhaben. Der Ersatz eines
Teilabbruches durch einen Totalabbruch stelle nun aber keine geringfügige
Projektänderung dar, die im Meldeverfahren erledigt werden könnte. Hier sei
auch mit Einsprachen zu rechnen gewesen. Das geänderte Bauvorhaben
gebe Anlass zur Neubeurteilung der Ausnützungsziffer-Berechnung, zur
zulässigen Geschosszahl, zu den erhöhten Gestaltungsanforderungen und
zur Parkplatzfrage.
3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Bauherrschaft (Geschäftshaus ...
AG) ein Nichteintreten auf die Beschwerde; eventuell Abweisung derselben.
Zur Begründung brachte die Bauherrin vor, dass sie über zwei rechtskräftige
Bewilligungen verfüge, nämlich jene von Verwaltungsgericht und
Bundesgericht bestätigte Baubewilligung vom 16. September 2008 sowie die
Abänderungsbewilligung vom 1. April 2011. Es fehlte den Beschwerdeführern
die Beschwerdelegitimation. Einerseits seien sie am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt gewesen und zudem legten sie nicht dar, inwiefern sie
durch die Abänderungsbewilligung beschwert und betroffen seien.
Tatsächlich sei nicht zu erkennen, wieso die Beschwerdeführer durch die
praktisch identische Ersetzung eines alten Bauteiles beeinträchtigt sein
könnten. Sie sagten dazu auch nichts, sie verlangten lediglich die
Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens. Das
Abänderungsgesuch sei am 1. April 2011 bewilligt worden. Die Bauherrschaft
habe auf ein Rechtsmittel verzichtet und damit sei die Bewilligung bereits am
- April 2011 rechtskräftig geworden. Auf die Beschwerde könne auch aus
diesem Grunde nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen von Art. 50
der Verordnung zum kantonalen Raumplanungsgesetz (KRVO) zur
Durchführung des vereinfachten Verfahrens seien hier ohne weiteres
gegeben gewesen. Alle wesentlichen Fragen seien bereits im ersten
Baubewilligungsverfahren entschieden worden und es sei nur um die
praktisch identische Ersetzung bestehender Bauteile durch Neubauteile
gegangen. Die Beschwerdeführer behaupteten ja nicht einmal das Vorliegen
materieller Baurechtswidrigkeiten. Es gehe den Beschwerdeführern vielmehr
darum, eine Entschädigung herauszuschlagen. Es wäre höchstens zu prüfen,
ob die Projektänderungsbewilligung nichtig sei. Dafür bestehe aber kein
Anhaltspunkt. Auch ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Die Beschwerdeführer
beriefen sich sinngemäss auf mangelnde Zonenkonformität, die Verletzung
der Gestaltungsvorschriften sowie den angeblich ungenügenden
Parkplatznachweis. Die Projektänderung habe indessen zu keinen
Änderungen bezüglich Volumen, Gestaltung, Nutzungsmass und Nutzungsart
geführt, so dass diese Einwände unbegründet seien. Im Prinzip richte sich die
Beschwerde noch einmal gegen die ursprüngliche Baubewilligung. Die
Bauherrschaft habe im Übrigen mit der StWEG ... eine Vereinbarung über
bauliche Massnahmen abgeschlossen, in deren Rahmen die Bauherrschaft
eine Zahlung von Fr. 9'000.-- geleistet habe. Es widerspreche dem Grundsatz
von Treu und Glauben, wenn nun zwei Mitglieder dieser StWEG die erteilte
Baubewilligung erfechten würden.
4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Den Beschwerdeführern fehle
bereits die Beschwerdelegitimation. Statt des Teilabbruches erfolge zwar ein
Totalabbruch, indessen laufe dies nicht auf ein neu strukturiertes
Bauvorhaben hinaus; denn Gebäudeabmessungen, Gebäudevolumen und
die gewerbliche Nutzung durch einen Restaurationsbetrieb und
Ladengeschäfte blieben unverändert. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdeführer durch das Abänderungsprojekt beschwert sein
könnten. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 50 KRVO
sei hier ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Im Aussenbereich seien die
gemäss Projektänderung entfernten Teile fast vollumfänglich und baugleich
ersetzt worden. Im Innenbereich habe sich die Raumeinteilung geändert,
ohne die bereits bewilligten Nutzungen für Restaurant und Läden zu berühren.
Die Abmessungen des Gebäudes, seine Lage und Gestaltung entsprächen
dem ursprünglich bewilligten Projekt. Es sei auch nicht mit Einsprachen zu
rechnen gewesen. Offensichtlich richte sich die vorliegende Beschwerde
wieder gegen das erste Projekt. Das entsprechende Bewilligungsverfahren
sei aber längst abgeschlossen.
5.Der zweite Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen
Gesichtspunkte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. April 2011 der Baubehörde
betreffend Projektänderungsgesuch. Nicht mehr Thema dieses Verfahrens
kann demgegenüber die ursprüngliche Baubewilligung vom 16. September
2008 sein, da die damals aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mit
Gerichtsurteilen vom 28. April 2009 (VGU R 08 99) und vom 17. Februar 2010
(BGer 1C_388/2009) beurteilt und rechtskräftig entschieden wurden.
b)Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Rechtsfrage, ob die Baubehörde der
betreffenden Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) berechtigt war, das
Abänderungsgesuch der Bauherrin Geschäftshaus ... AG
(Beschwerdegegnerin 2) im Meldeverfahren beziehungsweise im
vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung und
öffentliche Auflage zu behandeln. Hinsichtlich dieser formellen Rechtsfrage
sind die beiden Beschwerdeführer selbstverständlich beschwerdelegitimiert;
denn wenn die Voraussetzungen für dieses vereinfachte
Bewilligungsverfahren nicht erfüllt wären, müsste ein öffentliches
Bewilligungsverfahren mit dem Recht der Nachbarn und der Betroffenen zur
Einsprache durchgeführt werden. Die Beschwerdelegitimation ist deshalb
insoweit klar zu bejahen. Zu Unrecht bezeichnet die Bauherrin daher die
Abänderungsbewilligung – infolge Verzichts auf Anfechtung – als am 1. April
2011 rechtskräftig. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich
Abänderungsbewilligung einzutreten.
2. a)In materielle Hinsicht gilt es Art. 50 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für
den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) zu beachten. Danach stellt das
Meldeverfahren ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren dar. Es findet
Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen
Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere
- geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben;
- bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten,
zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich
Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen.
Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, hier liege kein untergeordnetes
Bauvorhaben vor; denn das Abänderungsgesuch enthalte „ein neu
strukturiertes Bauvorhaben“. Was sie darunter verstehen, erklären sie
indessen nicht näher. Tatsache ist, dass die Projektänderung hauptsächlich
das Erdgeschoss betrifft, wo gewisse Bauteile, die gemäss erster
Baubewilligung vom 16. September 2008 erhalten bleiben sollten, nun doch
abgebrochen werden, wobei die Neubauteile zu einer neuen Raumeinteilung
führen, nicht aber zu einer andersartigen Nutzung. Diese Änderungen treten
zudem äusserlich nicht nennenswert in Erscheinung, weshalb sie sowohl
nach der zitierten Ziffer 1 als auch nach Ziffer 2 von Art. 50 Abs. 1 KRVO im
einfachen Verfahren bewilligt werden könnten. Nach aussen hin treten zwar
einzelne zusätzliche Änderungen in Erscheinung, sie sind indessen eindeutig
untergeordneter Natur und für die Nachbarschaft daher nicht relevant. Die
Beschwerdeführer haben denn auch mit keinem Wort dargetan, inwiefern sie
durch die bewilligte Projektänderung faktisch eine zusätzliche Störung ihrer
bisherigen Wohnqualität erleiden würden oder sogar eine Beeinträchtigung
ihrer Rechtspositionen zu befürchten hätten. Bezeichnenderweise haben die
übrigen Stockwerkeigentümer der StWEG ... allesamt denn auch auf eine
erneute Beschwerde verzichtet. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden
demnach keine neuen Argumente gegen die bewilligte Projektänderung
vorgebracht, die nicht bereits früher Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen
(wie AZ-Berechnung, Gebäudekubatur, Geschosszahl, Parkplatznachweis
usw.) waren. Durch die damalige Beteiligung der Beschwerdeführer am
Vorverfahren und ihre uneingeschränkten Einsprache- und
Beschwerdemöglichkeiten gegen die ursprüngliche Baubewilligung vom 16.
September 2008 wurden ihre baupolizeilichen Anfechtungsrechte und
Interventionsmöglichkeiten als tatsächlich involvierte Nachbarn hinreichend
gewahrt und berücksichtigt. Diese unwiderlegte Begebenheit, dass die
Rechtsstellung der Beschwerdeführer durch die Projektänderung gerade nicht
nachteilig verändert wird bzw. sie diesbezüglich überhaupt nichts Konkretes
geltend machten, spricht ebenfalls klar für die Geringfügigkeit sowie
Verhältnismässigkeit der am 1. April 2011 zu Recht im vereinfachten
Verfahren bewilligten Projektabänderung.
b)In Anbetracht dieser unwiderlegten Tatsachen (lediglich geringfügige
Gebäudeanpassungen; kein Mehrverkehr; keine AZ-Erhöhung) darf deshalb
ohne weiteres gesagt werden, dass die Baubehörde hier nicht (nochmals) mit
nachbarlichen Einsprachen rechnen musste und daher vorliegend „im Guten
und Treuen“ das vereinfachte Meldeverfahren im Sinne von Art. 50 Abs. 1
KRVO zur Anwendung brachte. Nach Ansicht des Gerichts geht es den
Beschwerdeführern denn auch gar nicht um die vorgenommenen
Änderungen, sondern sie versuchen vielmehr, dieses Abänderungsgesuch
als Anlass zu nehmen, noch einmal auf die längst rechtskräftige
Baubewilligung vom Herbst 2008 zurückzukommen und die gleichen
Rechtsfragen, wie sie von der zuständigen Baubehörde längst entschieden
und von den Gerichten bestätigt worden sind, nochmals juristisch
aufzuwerfen. Ein solches Ansinnen verdient indessen offensichtlich keinen
Rechtsschutz.
- a)Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2011 betreffend Bewilligung der
nachgesuchten „Projektänderung“ im Meldeverfahren bzw. im vereinfachten
Baubewilligungsverfahren ist demzufolge rechtens und vertretbar, was im
Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 20. April 2011 führt.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf
Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) den beiden
Beschwerdeführern - je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auf das Ganze
- auferlegt. Zudem haben die beiden Beschwerdeführer die anwaltlich
vertretene Bauherrin nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch aussergerichtlich – nach
dem gleichen Verteil- und Haftungsschlüssel wie bei den Gerichtkosten –
angemessen zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht erachtet dabei
vorliegend ermessensweise eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr.
4'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) als dem Zeit- und Arbeitsaufwand
des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 angemessen und
gerechtfertigt. Diese Entschädigung haben die Beschwerdeführer also noch
direkt an den Anwalt der Bauherrin zu bezahlen. Der kommunalen
Baubehörde (Beschwerdegegnerin 1) steht demgegenüber gemäss Art. 78
Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegte.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
- und den Kanzleiauslagen vonFr.238.--
zusammenFr.4'238.--
gehen je zur Hälfte und solidarisch zulasten von ... und ... und sind innert 30
Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des
Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3.Aussergerichtlich haben die beiden Beschwerdeführer die Geschäftshaus ...
AG mit gesamthaft Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 22. März
2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_550/2011).