R 10 88 5. Kammer URTEIL vom 30. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache
b)Per 1. Januar 2009 schlossen sich sämtliche Gemeinden im Münstertal, so auch die Gemeinde ..., zur neuen Gemeinde ... zusammen, für welche eine neue Grundordnung zu erarbeiten war. Am 25. Mai 2009 wurde zu diesem Zweck eine Planungszone über das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde erlassen. Die in der Folge überarbeiteten Planungsmittel wurden im Juni 2010 dem kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung eingereicht. Aus dem neuen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan „...“ geht hervor, dass das fragliche Gebiet „...“ in der Wohnzone verbleiben wird und auch ausserhalb der überarbeiteten Gefahrenzonen liegt. Im neuen Baugesetz (BG) ... sind sodann bezüglich Dachgestaltung keine verschärften Vorschriften vorgesehen; hingegen soll die Ausnützungsziffer (AZ) in der Wohnzone auf 0.5 und die Gebäudehöhe auf höchstens 8.5 m gesenkt werden (Art. 10 BG). c)Am 25. März 2010 reichten ... bei der Gemeinde ... ein Baugesuch für die Erstellung eines im Quartierplangebiet „...“ (Parzelle 32.8 alt bzw. Nr. 2667 neu) gelegenen Einfamilienhauses ein. Gegen das ordnungsgemäss aufgelegte und publizierte Bauprojekt reichte ... Einsprache ein. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung von Grenzabstandsvorschriften gegenüber seinem im Osten angrenzenden Grundstück (Landwirtschaftszone, mit einem in ca. 150 m Distanz zur Bauparzelle gelegenen Ferienhaus) geltend. Ferner rügte er die mangelhafte Gestaltung des Gebäudes sowie dessen ungenügende Einordnung in die Umgebung. Noch während der Auflagefrist reichte die Bauherrschaft eine Projektänderung ein, mit welcher das geplante Gebäude um 2 m nach Süden verschoben wurde. Das Bauvorhaben wurde neu profiliert. ... hielt in Kenntnis der Projektänderung an seiner Einsprache fest. Gestützt auf die Empfehlungen der von der Gemeinde beigezogenen Bauberatung wurde das Projekt noch ein weiteres Mal überarbeitet. Dabei erfuhr der Grundriss auf der von der Parzelle des Einsprechers abgewandten Seite eine geringfügige Änderung. Zudem wurde die Dachform insofern abgeändert, als nun ein Giebeldach mit mindestens 35° Dachneigung vorgesehen ist. Ferner wurde eine Übersicht erstellt, welche aufzeigt, dass die konsumierte AZ 0.48 beträgt und sich die Gebäudehöhe auf 8.02 m beläuft.
d)Am 11./13. August 2010 bewilligte der Gemeindevorstand ... das Bauvorhaben unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig die dagegen von ... erhobene Einsprache ab. Er begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die zulässige Lage der innerhalb eines Baufensters vorgesehenen Baute durch den Quartiergestaltungs- und Parzellierungsplan abschliessend bestimmt werde, wobei Balkone und Vordächer zudem noch max. 1,5 m über die Baulinie hinausragen dürften. Nachdem aufgrund der Anpassung des Bauvorhabens an die Empfehlungen der Bauberatung nun auch Giebelfassaden erkennbar seien, erfülle dieses die gemeindlichen Gestaltungsvorgaben und füge sich zudem mit seinen ausgewogenen Proportionen und seiner Farbwahl, für welche eine Bemusterung empfohlen werde, ins gewachsene Terrain und die Umgebung ein. Da es sowohl den geltenden Vorgaben (geltendes BG und QPV; KRG) als auch den in der neuen Grundordnung vorgesehenen Vorschriften entspreche, stehe einer Bewilligung nichts entgegen. 2.Dagegen erhob ... am 14. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinde. Eventualiter sei der Entscheid nach Durchführung eines Augenscheines aufzuheben bzw. im Sinne seiner Einwände abzuändern. Das geplante Gebäude reiche bis 1.5 m an seine Parzelle Nr. 2163 heran und dies, obwohl der minimale Grenzabstand 6 m betrage und der Puffer von 6 m Breite an der Zonengrenze zusätzlich durch Grünzonen gewährleistet werde. In Verletzung der Vorgaben im Generellen Gestaltungsplan sei zudem die Firstrichtung traufständig statt giebelständig zum Hang vorgesehen. Die Bauparzelle sei ferner durch Naturereignisse stark bedroht und die im Zuge der Realisierung erforderlichen grossen Abgrabungen würden den rutschgefährdeten Hang noch weiter destabilisieren. Das Projekt ordne sich entgegen der gemeindlichen Auffassung nicht in die Landschaft ein. Das geplante Wohnhaus sei talseitig nur 7.6 m breit, dafür aber 12 m hoch. Es sei sodann schiefwinklig, habe zusätzliche Abschrägungen und Vorbauten und müsse insgesamt als ortsfremd bezeichnet werden. Dies auch deshalb, weil
die Fassadenmauern über die Dachflächen hinausragten, mithin vergleichbar mit einem Flach- oder Pultdach ohne Vordach seien. Die Dachform sei auch nicht symmetrisch. Hinzu komme, dass es dem Grundstück an einer gesetzeskonformen Erschliessung mangle, es mithin gar nicht baureif sei. Ferner rügte er das Fehlen verschiedener Gesuchsunterlagen während der öffentlichen Auflage, welche das Baugesuch als unvollständig und auch daher nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen, und machte zudem auch noch das Bestehen von erheblichen Rechtsunsicherheiten bezüglich Anwendung des neuen BG (so hinsichtlich AZ und Gebäudehöhe) geltend. 3. a)... beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die neuen Planungen und Vorschriften der Gemeinde ... befänden sich beim Kanton in Vorprüfung. Entsprechend bestünden keine Rechtsunsicherheiten bezüglich der Anwendung des künftigen BG. Das Projekt sei von der Gemeinde zu Recht auf dessen Vereinbarkeit mit dem geltenden und dem voraussichtlichen, künftigen Recht überprüft worden. Dabei habe sich gezeigt, dass das Bauvorhaben weder die im QP „...“ bezeichneten Baulinien noch die Grünzonen beeinträchtige. Der einzuhaltende Grenzabstand ergebe sich aus dem QP, in welchem wiederum Baufenster vorgesehen worden seien. Gegenüber der beschwerdeführerischen Parzelle Nr. 2163 müsste aber so oder anders nur der kleine Grenzabstand von 2,5 m eingehalten werden. Zum einen deshalb, weil auf der Ostseite der Bauparzelle das Baufenster bis auf 2.5 m an die Parzelle des Beschwerdeführers heran ausgeschieden worden sei, und zum andern, weil die am besten besonnte Südfassade als Hauptfassade gemäss Art. 71 BG gelten müsse. Vorliegend halte das Bauvorhaben gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers einen Abstand von 3 m ein. Nur der Balkon im zweiten OG rage um 1 m in den Grenzabstand hinein, was aber nach Art. 75 Abs. 3 KRG und Art. 73 Abs. 4 BG zulässig sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass bei der Teilrevision der Grundordnung im Jahre 1998 auf die Festlegung von Firstrichtungen für Neubauten verzichtet worden sei. Die Bauparzelle befinde sich weder in der Landschaftsschutzzone noch sei sie mit einer Gefahrenzone überlagert. Sodann seien auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Gestaltungsrichtlinien ausserhalb des Dorfes nur sinngemäss anzuwenden
und dienten gemäss Art. 52 Abs. 1 BG nur als Hilfsmittel. Entsprechend käme ihnen denn auch nur eine beschränkte rechtliche Bedeutung zu. Vorliegend habe sich der Gemeindevorstand eingehend mit der Gestaltung des Bauprojekts auseinandergesetzt und sei dabei zu einem positiven Ergebnis gelangt. Der Einwand der unzureichenden Erschliessung treffe nicht zu. So sei die erforderliche Grund- und Groberschliessung vorhanden und die konkrete Feinerschliessung werde spätestens mit der Erstellung des Gebäudes erfolgen. Unzutreffend sei auch der Einwand der unvollständigen Baugesuchsunterlagen. Hinsichtlich dieser Rüge fehle es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch an der erforderlichen Beschwer. b)Die Gemeinde ... beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Der neue Baukörper füge sich gut in die Umgebung ein. Er befinde sich innerhalb der im Quartierplan bezeichneten, überbaubaren Fläche (Baufeld). Nur der Balkon rage in den Grenzabstand hinein, was aber zulässig sei. Aus dem Quartierplan ergebe sich ferner, dass die Süd- und Westfassade als Hauptfassaden gewertet würden. Die Parzelle liege weder in einer Gefahrenzone noch in einer Landschaftsschutzzone. Hingegen werde die Parzelle des Beschwerdeführers von der Landschaftsschutzzone erfasst. Die Erschliessungsanlagen zweiter Teil würden im Zuge der Bauausführung des im Streit stehenden Einfamilienhauses erstellt. Die in der Zone massgeblichen Gebäude- und Firsthöhen seien sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eingehalten. Die für ein Bauvorhaben wie das vorliegende nötigen Unterlagen hätten dem Baugesuch beigelegen. 4. In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf den Grenzabstand gemäss dem Generellen Gestaltungsplan 1998 abzustellen sei. Dieser betrage 6 m und sei vorliegend offenkundig nicht eingehalten. Aus dem Quartierplan könne die Gemeinde nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er gar nicht in Kraft getreten sei, weil er nicht von der Gemeindeversammlung und dem Regierungsrat genehmigt worden sei. Im Übrigen sei er überholt. Die im Quartierplangebiet liegende Hotelzone sei nämlich still und leise liquidiert worden. Unberücksichtigt geblieben sei ferner,
dass das Bundesgericht in einem gegen den Quartiererschliessungsplan von ihm geführten Verfahren zu seinen Gunsten entschieden habe. Offensichtlich habe man zudem bei der vor kurzem erfolgten Feststellung des Gefahrenzonenplans Rücksicht auf das eingezonte Land genommen. Der von der Gemeinde beigezogene Bauberater sei zugleich auch gerade noch Gemeindeplaner und müsse daher als befangen gelten. Im Übrigen hielt er an seinen bereits in seiner Beschwerde gemachten Einwänden fest. 5. a) In ihrer Duplik wiesen die Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass ein Quartierplan vom Gemeindevorstand, und nicht von der Gemeindeversammlung und der Regierung, genehmigt werden müsse. Ferner legten sie Wert auf die Feststellung, dass die Gefahrenkommission, welche die Gefahrenzonen festlege, unabhängig sei. In gestalterischer Hinsicht wiesen sie noch einmal darauf hin, dass das Dach höher als die Fassaden sei und ein Dachrandabschluss an der Fassade abgezeichnet werde. b)Die Gemeinde legte ihrer Duplik im Wesentlichen dieselben Überlegungen zugrunde. Ergänzend bestritt sie die geklagte Befangenheit des beigezogenen Bauberaters. Hinsichtlich des angeführten Verfahrens vor Bundesgericht hielt sie fest, dass damals lediglich die Festlegung einer geplanten Kanalisationsleitung auf der Parzelle des Beschwerdeführers streitig gewesen sei. Diese Leitung sei aber zufolge Tieferlegung der Kanalisation in der neu erstellten Erschliessungsstrasse hinfällig geworden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der „Entscheid-Baugesuch“ vom 11./13. August 2010, mit welchem das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 2 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen sowie unter gleichzeitiger
Abweisung der dagegen vom Beschwerdeführer eingereichten Einsprache bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben verletze den Grenzabstand zu seiner Parzelle. Ferner stehe die vorgesehene Firstrichtung in Widerspruch zum geltenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan. Das Projekt passe aufgrund seiner Gestaltung und der fehlenden Einordnung nicht an den vorgesehenen Standort. Zudem werde aufgrund der erforderlichen Abgrabungen der rutschgefährdete Hang weiter destabilisiert, so dass dieser ins Rutschen kommen könnte. Die Bauparzelle sei aber auch durch weitere Naturgefahren gefährdet. Auch mangle es ihr an einer hinreichenden Erschliessung. Hinzu käme, dass das Baugesuch unvollständig eingereicht worden sei und die Bauprofile nicht der abgeänderten Baueingabe entsprochen hätten. Insgesamt entspreche das Bauvorhaben weder geltendem noch künftigem Recht und dürfe daher nicht bewilligt werden. 2. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein kann ohne weiteres verzichtet werden, weil der rechtserhebliche Sachverhalt aus den dem Gericht vorliegenden umfangreichen Akten (diverse Pläne, Fotodokumentation) hinreichend ersichtlich ist und von der Durchführung eines solchen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 3. a)Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. "Bewilligen" bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen jedoch erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Von einer blossen Polizeibewilligung kann aber nicht die Rede sein. In der Lehre wird vielmehr von einer raumordnungsrechtlichen bzw. gemischt polizeilich-planungsrechtlichen
Bewilligung gesprochen. Der Grund liegt darin, dass die planungsrechtlich motivierten Vorschriften (wie z.B. Gestaltungsvorschriften) den Bewilligungsbehörden Gestaltungs- und Ermessensspielraum eröffnen, was im Polizeirecht unüblich ist (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 322 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). b)Bei Bauvorhaben, für welche - wie vorliegend - im Rahmen einer rechtskräftigen Planungszone (Bausperre) um eine Baubewilligung nachgesucht wird, sind ergänzend auch noch die Vorgaben von Art. 21 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zu beachten. Danach darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Diese Bestimmung ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet, dessen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen will, zu verhindern. Für ein konkretes Baubewilligungsgesuch bedeutet dies, dass ihm nur stattgegeben werden darf, wenn dadurch die Verwirklichung der vorgesehenen Planung nicht erschwert wird. Besteht eine Planungszone mit Bausperre, sind die Baugesuche einer kumulativen Prüfung zu unterziehen. Danach darf die Behörde das geltende Recht nicht mehr alleine anwenden, sondern sie hat in einer ersten Phase das Baugesuch daraufhin zu überprüfen, ob es mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Fällt der Befund darüber positiv aus, so ist in einer zweiten Phase abzuklären, ob das nach altem Recht zu bewilligende Baugesuch dem künftigen Recht widerspricht. Entspricht es auch dem künftigen Recht, so ist das Baugesuch zu bewilligen. Steht das Baugesuch aber mit dem künftigen Recht in Widerspruch, so ist der Entscheid so lange zu sistieren, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt ist. Die Sistierung des Baugesuchs entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, sofern nicht bereits mildere Massnahmen den Zweck der Bausperre erreichen, der bekanntlich darin besteht, künftiges Recht zu sichern und eine unerwünschte Präjudizierung der Planung zu verhindern (PVG 1991 Nr. 35; PVG 1993 Nr. 45). Für die Bewilligung von Vorhaben ist
es notwendig, dass sie auch unter dem neuen Recht, wenn es in Kraft getreten sein würde, zugelassen werden könnten. Die Bausperre allein entfaltet somit lediglich eine vorübergehende befristete Wirkung im Sinne vorläufiger Eigentumsbeschränkungen. Diese sind von den definitiven Eigentumsbeschränkungen zu unterscheiden, die mit den vorübergehenden identisch sein können, aber nicht zu sein brauchen. Ob und wie das von der Sperre betroffene Eigentum belastet wird, ergibt sich erst aus der definitiven raumplanungsrechtlichen Massnahme. Die Bausperre wirkt sich nach dem Gesagten nicht als befristetes gänzliches Bauverbot bis zum Inkrafttreten der künftigen Ordnung aus, sondern ermöglicht es den Grundeigentümern, schon während herrschender Bausperre ein den Planungsabsichten entsprechendes Bauvorhaben zu verwirklichen, ohne erst die Rechtskraft der neuen Regelung abwarten zu müssen, sofern es zugleich mit dem geltenden Recht übereinstimmt oder nicht eine Auszonung vorgesehen ist (vgl. zu alldem PVG 2005 Nr. 27, 2001 Nr. 33; VGU A 08 63). 4. a)Vorweg ist auf den vom Beschwerdeführer in seiner Replik pauschal ins Feld geführten Einwand der Befangenheit des im Bewilligungsverfahren von der Gemeinde für die Beurteilung der aufgeworfenen gestalterischen Fragen beigezogenen Bauberaters einzugehen. Der Beschwerdeführer erachtet den Bauberater deshalb als befangen, weil dieser die neue Gemeinde auch gerade noch als beauftragter Planer bei der Ausarbeitung der neuen Grundordnung (i.S. von Art. 22 ff. KRG) berät und begleitet. Aus diesem Einwand kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage der Befangenheit des Bauberaters beurteilt sich, weil dieser dabei keine gerichtlichen Funktionen wahrnimmt, ausschliesslich nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 127 I 198 E. 2b; Urteil 1B_282/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung betrachtet, ist eine solche vorliegend klar zu verneinen. Dies bereits deshalb, weil vom Beschwerdeführer weder Umstände geltend gemacht werden, noch für das Gericht ersichtlich sind, welche - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet
Gemeinde vermag jedenfalls keine, auch nur im Ansatz ersichtliche, rechtlich relevante Befangenheit zu begründen, sondern ist vielmehr gar positiv zu werten, da dieser dadurch sowohl die lokalen als auch die überörtlichen Verhältnisse bestens kennt und entsprechend für eine sachgerechte Beurteilung des streitigen Bauvorhabens Gewähr bietet (BGE 127 I 199ff. E. 2d-e). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. b)Ohne Belang ist sodann der vom Beschwerdeführer eingebrachte Hinweis auf eine, vom angerufenen Bundesgericht mit Urteil 1P.191/2002 vom 18. November 2002 zu seinen Gunsten entschiedene Staatsrechtliche Beschwerde. In jenem Urteil wurde lediglich seine Legitimation zur Anfechtung der im Quartierplan „...“ (Erschliessungsplan) festgelegten, u.a. seine Parzelle beschlagenden Kanalisationsleitung im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht (VGU R 01 97) bejaht. Weil die Gemeinde in der Folge aber dem Gericht den definitiven Verzicht auf die Erstellung jener Kanalisationsleitung durch die Parzelle des Beschwerdeführers bestätigte, konnte das Rekursverfahren R 01 97 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. c)Soweit sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens vorweg auf Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung des (künftigen) Baugesetzes bei der Prüfung des vorliegend streitigen Bauvorhabens beruft, kann ihm im Lichte des oben Dargelegten nicht gefolgt werden. Sofern das Bauvorhaben nämlich - wie bereits ausgeführt - sowohl den aktuell geltenden Bestimmungen, als auch den überarbeiteten, beim Kanton seit Mitte Juni 2010 in der Vorprüfung befindlichen Planungsmitteln (u.a. den künftigen Baugesetzesbestimmungen) entspricht, musste es von der Baubehörde - trotz geltenden Planungszone - bewilligt werden. d)Als unbehelflich erweist sich auch sein mittels detaillierter Auflistung aufgezeigter Einwand der unvollständigen Baugesuchsunterlagen. Ob zum Zeitpunkt der Einsichtnahme die geklagten Unterlagen unvollständig waren, lässt sich aufgrund der Vorbringen der Parteien rückwirkend zwar nicht mehr schlüssig beantworten. Fakt ist aber, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn
sein Einwand - ganz oder teilweise - zutreffen sollte, was seitens der Beschwerdegegner aber - soweit sie für die Bewilligungserteilung im Bewilligungszeitpunkt erforderlich waren - in Abrede gestellt wird, nicht an der frist- und sachgerechten Beschwerdeerhebung gehindert worden ist, weshalb ihm selbst aus einem allfälligen Mangel kein Rechtsnachteil entstanden ist. Im Übrigen konnte er im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu allen diesbezüglichen Fragen und den vorhandenen Akten ausführlich Stellung nehmen, weshalb seinem Ansinnen nach Aufhebung und Rückweisung auch aus prozessökonomischen Überlegungen kein Erfolg beschieden sein könnte. Hinzu kommt, dass er durch das Fehlen von verschiedenen der geklagten Unterlagen (so z.B. hinsichtlich Baubeschrieb, Unterlagen für den baulichen Zivilschutz sowie die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht, das Formular über den Energienachweis, etc.) nicht mehr als jeder Dritte betroffen ist, weshalb ihm diesbezüglich auch die Beschwerdelegitimation abzusprechen wäre. Vorliegend kann es aber mit dem Hinweis auf die fehlende Begründetheit seines Einwandes sein Bewenden haben. e)Als unzutreffend erweist sich sein Einwand der unzureichenden Profilierung des Bauvorhabens. Wie die bei den Akten liegenden Fotos unschwer aufzeigen, wurde das Bauvorhaben ordnungsgemäss profiliert bzw. wurden die Bauprofile nach Einreichen der Änderungseingabe vom 15. April 2010 (Verschiebung des Baukörpers um 2 m in Richtung Süden) neu gestellt. Der Umstand, dass unbestrittenermassen nicht jedes Detail Gegenstand der Profilierung bildete, ist nicht entscheidend. Wie das Verwaltungsgericht nämlich bereits verschiedentlich festgehalten hat, liegt es in der Natur einer Profilierung, dass Profile lediglich einen Eindruck von der Dimensionierung einer geplanten Baute geben sollen, nicht aber jedes Detail (wie z.B. ein kleines Vordach etc. [VGU R 10 53]) wiedergeben müssen. 5. a)In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den Schluss zulassen würde, das streitige Bauvorhaben stehe konkret in Widerspruch zum mutmasslichen künftigen Recht. Aufgrund der dem Baugesuch beigelegten, unbestritten gebliebenen Übersicht sind
insbesondere auch die - gegenüber dem geltenden Recht gesenkte - AZ und Gebäudehöhe eingehalten. Davon ist Vormerk zu nehmen. Hingegen erachtet er das Bauvorhaben als in Widerspruch zum geltenden Recht stehend und macht dabei u.a. eine Verletzung der massgeblichen Grenzabstandsvorschriften sowie der Vorgaben betreffend Firstrichtung geltend. Dabei geht er aber von unzutreffenden Annahmen und überholten Plangrundlagen aus. b)Soweit er nämlich unter Verweis auf den Zonen- und Generellen Gestaltungsplan aus dem Jahre 1995 geltend macht, das Bauvorhaben weise eine unzulässige Firstrichtung auf, scheint ihm entgangen zu sein, dass jener Plan mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21. Januar 1998, genehmigt von der Kantonsregierung am 12. Mai 1998, längst teilrevidiert worden ist, mit der Folge, dass bei den im Quartierplangebiet „...“ möglichen Gebäudegrundrissen keine bestimmte Firstrichtung mehr verlangt wird. c)Soweit er eine Verletzung der massgeblichen Grenzabstandsvorschriften rügt, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Der einzuhaltende Grenzabstand ergibt sich vorliegend nämlich aus dem rechtskräftigen Quartierplan „...“ vom 17. Mai 2001, welcher vom dafür allein zuständigen Gemeindevorstand erlassen worden ist (vgl. Art. 38 - 45 aKRG; nunmehr Art. 51 ff. KRG). Der formelle Einwand des Beschwerdeführers, die Quartierplanung sei zu Unrecht vom Gemeindevorstand erlassen worden, weil solches in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung falle und zudem der Genehmigung durch die Kantonsregierung bedürfe, ist angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der zitierten Bestimmungen im aKRG und der dort aufgeführten, abschliessenden Zuständigkeitsordnung, welche nunmehr auch dem neuen KRG zugrunde liegt, schlichtweg falsch. Im erwähnten Quartierplan, bestehend aus dem Quartiergestaltungs- und Parzellierungsplan und den Quartierplanbestimmungen, sind die Baustandorte der einzelnen Häuser verbindlich festgelegt worden (Art. 1 Abs. 1 QPB), mit der Folge, dass diese Festlegungen anderslautenden Bauabständen (KRG, BG, Zonenschema) vorgehen (Art. 77 Abs. 2 KRG). Abweichungen sind nur noch innerhalb der im Quartierplan eingezeichneten
überbaubaren Flächen möglich (Art. 1 Abs. 2 QPB). Vorliegend ist offensichtlich, dass das von den Beschwerdegegnern 2 geplante Gebäude innerhalb der im Quartierplan bezeichneten überbaubaren Fläche zu liegen kommen wird, weshalb der Rüge der Verletzung von Grenzabstandsvorschriften bereits der Boden entzogen ist. Dass der im 2. OG vorgesehene Balkon um 1 m in den Grenzabstand hineinragt, vermag daran bereits deshalb nichts zu ändern, weil solches gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG zulässig ist. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn auf die vom Beschwerdeführer hilfsweise herangezogene Argumentation betreffend Hauptfassade abstellt. Anstelle von Wiederholungen kann auf deren zutreffenden Darlegungen in ihren Vernehmlassungen verwiesen werden. d)Der Beschwerdeführer stellt sich unter Berufung auf kommunale Gestaltungsrichtlinien auf den Standpunkt, das Bauprojekt passe aufgrund seiner Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung und Gebäudehülle) und der fehlenden Einordnung generell nicht an den vorgesehenen Standort. Sein Einwand geht fehl. Hinsichtlich der angerufenen Gestaltungsrichtlinien scheint er übersehen zu haben, dass diese einzig für Neubauten in der Dorfzone verbindlich sind. Für Neubauvorhaben in der Wohnzone sind sie lediglich sinngemäss heranzuziehen; ihnen kommt entsprechend lediglich eine beschränkte rechtliche Wirkung zu (Art. 52 Abs. 3 BG). Hält man sich nun den einer Gemeinde in Bausachen generell zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum vor Augen, so erhellt ohne weiteres, dass der gemeindliche Schluss, das Bauvorhaben entspreche den gestalterischen Vorgaben (so u.a. hinsichtlich Fassadengestaltung und - gliederung, Proportionen, der verlangten guten Einfügung und Einordnung in die Umgebung, der Materialisierung) sachlich vertretbar ist. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, was die gemeindliche Einschätzung als ermessensmissbräuchlich oder rechtswidrig erscheinen liesse. e)Dies gilt auch für den Einwand der ortsunüblichen Dachgestaltung (kein Vordach, kein sichtbarer Dachrandabschluss). Nachdem der Quartierplan diesbezüglich keine Vorschriften enthält, ist bei der Beurteilung dieser Frage
von Art. 54 BG auszugehen, wobei die dort erwähnten kommunalen Gestaltungsrichtlinien ebenfalls wiederum nur sinngemäss zur Anwendung gelangen können. Nach der erwähnten Bestimmung muss sich die Dachgestaltung harmonisch in das Bild der Nachbarbauten beziehungsweise deren Umgebung einfügen und die Dachneigung bei Hauptbauten soll zwischen 35 und 70% (recte: 0 ) betragen. Als Bedachungsmaterial ist u.a. Blech vorgesehen. Auch wenn nun die vorgesehene Dachgestaltung, als Ausdruck einer modernen und zeitgemässen Architektursprache, gewöhnungsbedürftig sein mag, so lässt sich der gemeindliche Entscheid, solches innerhalb der Wohnzone im fraglichen Quartierplangebiet zuzulassen, durchaus vertreten. Von einer ermessensmissbräuchlichen oder rechtswidrigen gemeindlichen Wertung oder Einschätzung kann jedenfalls keine Rede sein. f)Kein Erfolg ist den nicht näher begründeten Einwänden beschieden, aufgrund der im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Abgrabungen werde der rutschgefährdete Hang weiter destabilisiert, weshalb dieser ins Rutschen kommen könnte. Die Bauparzelle sei zudem durch weitere Naturgefahren gefährdet. Hinsichtlich ersterer wird es - so sich diese Fragen stellen sollten - Aufgabe der Bauherrschaft sein, die im Zuge der Realisierung ihres Bauvorhabens allenfalls notwendigen, vorsorglichen Vorkehren zur Stabilisierung des Hanges (Hangsicherung und Hinterfüllungen) zu treffen. Hinsichtlich letzterer wiederum steht fest, dass die Bauparzelle, im Gegensatz zu der in der LWZ gelegene, mit einem Ferienhaus bebauten Parzelle des Beschwerdeführers (Gefahrenzone 2), weder bisher noch künftig mit einer Gefahrenzone überlagert ist (vgl. Gefahrenzonenplan vom 25. August 2010). Von einer Gefährdung der Bauparzelle durch Naturgefahren kann entsprechend keine Rede sein. Der sinngemässe Einwand, die Gefahrenzonen seien von der zuständigen Gefahrenzonenkommission (Art. 24 KWaG [BR 920.100], Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung [BR 801.500]) nicht aufgrund der tatsächlichen Naturgefahren, sondern nach anderen Kriterien abgegrenzt worden, findet weder in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers noch in den Akten eine Stütze.
g)Als schlichtweg aktenwidrig erweist sich sodann der Einwand der ungenügenden Erschliessung bzw. der fehlenden Baureife der Bauparzelle. Wie sich dem bei den Akten liegenden Erschliessungsplan 1:500 ohne weiteres entnehmen lässt, verfügt die Bauparzelle bereits heute über eine hinreichende Grund- und Groberschliessung. Dass die konkrete Feinerschliessung erst im Zuge der Realisierung des streitigen Bauvorhabens erstellt werden wird, lässt sich aus Sicht von Art. 72 Abs. 3 KRG nicht beanstanden. h)Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des streitigen Entscheides in Frage zu stellen. Festzuhalten bleibt insbesondere, dass die Bauparzelle weder nach dem geltenden, noch nach dem künftigen Recht von einer Gefahrenzone oder einer Landschaftsschutzzone erfasst wird. - Die Beschwerde erweist sich damit als in allen Punkten unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]), welcher überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG verpflichtet wird, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der mit Kostennote vom 29. November 2010 geltend gemachte Betrag von Fr. 4'400.-- (inkl. MWST) ist angemessen. Der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
zusammenFr.3'409.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... hat ... eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_115/2011).