R 10 82 5. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung
beobachtet worden, wie ... den betreffenden Weg auch noch mit Steinen gesichert habe. ... erstattete darauf am 23. November 2009 Anzeige, worauf die Gemeinde noch im November 2009 einen Augenschein durchführte. g)Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 äusserte sich ... zur Streitsache. h)Mit Entscheid vom 16. April 2010 verweigerte die Gemeinde dem Gesuchsteller ... die Bewilligung für einen Wegausbau, für die Errichtung eines Holzzaunes, für Malereien an der Hausfassade, für die Montage eines Plastikwindschutzes und einer Solaranlage auf einem 1 m hohen Metallrohr. Für die Installation der Solaranlage wurde eine Baubewilligung in Aussicht gestellt, sofern diese aufs Dach verschoben würde. Ferner wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheids ein Buss- und Wiederherstellungsverfahren durchgeführt werde. Dieser Entscheid vom 16. April 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. i)In der Folge entfernte ... die leitplankenähnlichen Stützen und Querabschläge aus dem Forst- und Feldweg, ebenso wie die Windschutzscheiben. j)Mit Buss- und Wiederherstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 hielt die Gemeinde fest, dass ... Bauarbeiten ohne Baubewilligung durchgeführt habe (so Erneuerung und Verbreiterung Zufahrtsweg, Holzzaun um Ferienhaus, Malereien an Aussenwänden Ferienhaus, Plexiglasplatten vor Balkon als Witterungsschutz, Solaranlage auf einem ca. 1 m hohen Metallrohr beim Ferienhaus, Zuführung und Anschluss Wasserleitung in Ferienhaus). Für das mehrfache und wiederholte Bauen ohne Baubewilligung (so Errichtung Holzzaun nach rechtskräftiger Abweisung des Baugesuchs am 10./11. Juli 1995; Ausbau Feldweg ohne Rücksprache mit Grundeigentümer) erachte die Gemeinde eine Busse von Fr. 3'500.-- für angemessen und vertretbar. Es lägen Verstösse gegen das formelle und materielle Baurecht vor. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien durch ... nicht bekannt gegeben worden. Die Bussenhöhe sei daher aufgrund des Lebensstandards festgelegt worden, wobei der Gebüsste Besitzer von Liegenschaften in ... und in ... sei. Die nichtbewilligten Gebäudeteile seien bis zum 31. August 2010
wieder herzustellen. Die erwähnten baulichen Vorkehrungen stünden im Widerspruch zur geltenden Gesetzgebung. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiege das private Interesse von ... an der Beibehaltung des gesetzwidrigen Zustandes bei weitem. Zudem habe ... die Arbeiten trotz ausdrücklichen Verbots bzw. Verweigerung der entsprechenden Baubewilligung ausgeführt. Der Zufahrtsweg müsse wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Die Verbreiterung und die Abstützung mit leitplankenähnlichen Metallkonstruktionen sei ebenso wieder rückgängig zu machen, wobei die Metallteile fachgerecht zu entsorgen seien. Auch bezüglich Umgebung sei wieder der ursprüngliche Zustand herzustellen. Der Holzzaun sei zu entfernen und die Erdlöcher einzudecken und zu begrünen. Die Malereien an den Aussenwänden seien zu entfernen und gegebenenfalls in gleichem Ton wie die bestehende Hausfassade (grau) zu verputzen. Weiter sei der Wetterschutz vor dem Balkon von zirka 6 x 1 m zu demontieren und zu entsorgen. Ebenfalls sei die Solaranlage abzubauen. Diesbezüglich könne ein positiver Bescheid für die Montage von Sonnenkollektoren auf dem Dach – ohne Stange – in Aussicht gestellt werden. Ein entsprechender Plan sei vorgängig zur Genehmigung einzureichen. Die Wasserleitung mit Zufuhr ins Haus sei vollständig zu demontieren und der Mauerdurchbruch wieder zuzumauern. Vor der Zuschüttung des Grabens sei die Bauabnahme durch die Gemeinde zu veranlassen. Bei allfälliger Unterlassung der baulichen Wiederherstellung werde eine Ersatzvornahme durchgeführt und ein gesetzliches Pfandrecht für die Kosten der allfälligen Ersatzvornahme beansprucht. 2.Am 24. August 2010 erhob ... – nach anfänglichem Akzept – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Buss- und Wiederherstellungsverfügung vom 22. Juni 2010. Kritisiert wurde insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung durch die Gemeinde. Es sei vor allem keine Klärung erfolgt, wann die Kontraventionen stattgefunden hätten. Im Einzelnen brachte er dazu vor: Bei der Zufahrt seien immer nur Steine weggeräumt worden. Die Strasse sei abwärts gerutscht. In den 90-iger Jahren sei darum der Einbau
zweier Querabschläge und leitplankenähnlicher Stützen erfolgt. Die Solaranlage sei schon 1977 oder 1978 auf das Dach montiert worden. 1993 sei bloss das Panel ausgetauscht worden. Für die Montage auf der Dachhaut aufliegend sei das Dach zu wenig steil. Zudem sei eine Nutzung im Winter wegen des Schnees so nicht möglich. Der Zaun ums Haus sei nicht neu, sondern vorbestehend. Schon 1992 sei er ersetzt worden, was den Gemeindebehörden bekannt sei. Das Baugesuch von 1995 habe damit nichts zu tun. Der 1995 nachgesuchte Zaun hätte zur Abzäunung der ganzen Parzelle Nr. 1542 gedient. Die Wandmalereien am Haus seien zum Teil bereits 1991, zum Teil erst 2001 angebracht worden. Die Einleitung von Wasser ins Haus sei schon beim Bau des Ferienhauses (1976 oder 1977) durch ... erstellt worden. Er habe an der Wasserleitung nie etwas geändert. Der beanstandete Plexiglasschutz sei keine feste Installation. Vielmehr sei er frei beweglich und könne je nach Bedarf angebracht oder entfernt werden. Der Glasschutz werde mit Haken an der Dachrinne angehängt und unten am Balkongeländer festgezurrt. Der Wetterschutz sei während der Abwesenheit der Bewohner gedacht und sehr sachdienlich. Die verhängte Baubusse sei überdies verjährt. Die 5-jährige Verjährungsfrist habe mit der Beendigung der rechtswidrigen Baute begonnen. Die absolute Frist betrage gemäss Art. 95 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) 10 Jahre. Die Wegzufahrt (Stützen und Querabschläge) seien schon in den 90-iger Jahren ausgeführt worden. Die Wegräumung der Steine und das Ersetzen von weggespültem Material seien nicht bewilligungspflichtig gewesen. Die Solaranlage sei 1993 lediglich ersetzt und nicht neu montiert worden. Die Wandmalereien stammten von 1991 und 2001. Das Zuführen von Wasser ins Haus sei längst (1977/1978) vor seinem Erwerb im Jahre 1987 geschehen. Die eingetretene Verjährung wäre von Amtes wegen zu beachten gewesen. Beim Plexiglasschutz handle es sich um keine Festinstallation; vielmehr sei sie nur temporär angebracht, nämlich im Winter bei seiner Abwesenheit. Diese Schutzvorrichtung sei somit nicht einsehbar, weshalb eben auch kein Verstoss gegen die kommunalen Ästhetikvorschriften vorliegen könne. Was die Restitution betreffe, so sei die Zufahrt bereits wieder in den vorherigen Zustand zurückversetzt worden. Das Problem habe sich damit erledigt. Bezüglich der Solaranlage sage die Gemeinde in der Verfügung vom 16. April
2010 selbst, dass sie früher solche Anlagen bewilligt habe und ihre Praxis erst mit dem Inkrafttreten des neuen KRG (1. November 2005) geändert habe. Davor seien Solaranlagen gesetzeskonform gewesen. Er berufe sich (als Bauherr) deshalb auf die Bestandesgarantie nach Art. 24c des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG). Zudem sei der Vorwurf einer Baurechtsverletzung aufgrund einer nachträglich geänderten Praxis nicht möglich, ohne gegen das Vertrauensprinzip zu verstossen. Der Zaun sei letztmals 1992 erneuert worden. Das Haus sei nunmehr über 30 Jahre umzäunt. Ein Wiederherstellungsanspruch sei damit verwirkt. Die Behörden hätten zudem gewusst, dass das Grundstück so, wie sich der Zaun heute präsentiere, seit 18 Jahren eingezäunt sei. Damit komme hier der Vertrauensschutz zum Tragen. Gegen die Wandmalereien seien die Behörden 9 (seit 2001) bzw. 19 Jahre (seit 1991 existent) nicht eingeschritten. Diese Malereien seien für jedermann sichtbar gewesen und auch von den Behörden bemerkt worden, womit der Vertrauensschutz auch diesbezüglich greife. Die Wasserzufuhrleitungen ins Haus seien seit 1977 bestehend und die Bauabnahme durch die Gemeinde habe daher längst schon zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden. Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass im Haus längst fliessendes Wasser vorhanden sei. Spätestens jetzt hätte dies nachgeholt werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) habe das Haus erst 1987 gekauft, womit ein Wiederherstellungsanspruch zudem verwirkt wäre. Der Plexiglasschutz sei inzwischen bereits wieder entfernt worden. Eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Entsorgung des Glasschutzes existiere nicht, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen sei. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2010 beantragte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Abweisung der Beschwerde. Die Parzelle Nr. 1542 liege im Landschaftsschutzobjekt L-514 „Val ... – Piz ...“ von regionaler Bedeutung. Nur 170 m westlich vom Haus des Beschwerdeführers sei die Erhaltungszone „...“ ausgeschieden worden. Aufgrund der Verfügung vom 16. April 2010 stehe zudem fest, dass alle betreffenden baulichen Massnahmen formell und materiell baurechtswidrig seien. Hier sei noch zu prüfen, ob tatsächlich bereits die Verwirkung eingetreten sei. Falls dies nicht
der Fall sei, müsse noch geprüft werden, ob die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands mit den Grundsätzen im Baurecht vereinbar sei. Falls der Beweis für die Rechtmässigkeit nicht erbracht werden könne, müsse der Gerichtsentscheid zu Ungunsten jener Partei ausfallen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt bestimmte Rechte ableiten wollte. Für die Behauptung, dass die Einleitung des Wassers bereits 1977 oder 1978 erfolgt sei, sei daher der Beschwerdeführer beweispflichtig. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe erst am 29. Juni 1982 die unterirdische Verlegung der Wasserleitung bewilligt erhalten, mit der ausdrücklichen Auflage, dass diese nicht ans Ferienhaus angeschlossen werden dürfe. Damit bestünden hier Anhaltspunkte, wonach die Wasserzufuhr noch innert der Verwirkungsfrist erfolgt sei. Der Beschwerdeführer müsse sich (als Zustandsstörer) auch die Handlungen des Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Bezüglich des Zaunes sei eine baubewilligungspflichtige Baumassnahme nach 1980 getätigt worden, womit die Wiederherstellung nicht verwirkt sei. Für die Solaranlage, die Wandmalereien und die Plexiglasscheiben sei die fehlende Verwirkung unbestritten. Zur Rechtmässigkeit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wurde geltend gemacht, dass in der Landschaftsschutzzone von 1982-2004 grundsätzlich ein Hochbauverbot (Art. 25 aBG) bestanden habe. Es seien daher nur land- und forstwirtschaftliche Neubauten zulässig. Bei bestehenden Bauten sei eine Erneuerung und teilweise Änderung nur möglich, wenn die äussere Gestaltung landschaftsverträglich sei. Gemäss Art. 57 des kommunalen Baugesetzes (BG) seien diesem Schutzzweck entgegenstehende Bauten verboten. Bestehende Bauten dürften indes erneuert werden. Das strittige Gebäude liege in der Nähe der Erhaltungszone „...“. Was den Zufahrtsweg angehe, so habe der Beschwerdeführer die baulichen Massnahmen entfernt. Die Gemeindeverfügung sei nicht zu beanstanden. Bezüglich der Ästhetikfragen (Solaranlage) stehe der Gemeinde ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Wenn die Anlage erst nach dem 1. November 2005 erstellt worden sei, müsste auf Art. 73 Abs. 1 KRG abgestellt werden. Hier sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Bezüglich des Zaunes sei die Bewilligungsverweigerung von 1995 zu berücksichtigen; eine
solche Baute hätte damals gegen Art. 25 aBG (Hochbauverbot in Landschaftsschutzzone) verstossen. Der Zaun sei auf den Fotoaufnahmen zum Gesuch für ein Bauen ausserhalb der Bauzone (BAB) vom 7. Juli 2004 (Fenster auf der Südfassade) nicht erkennbar, womit der Zaun oder Teile davon wohl erst nach diesem Datum erstellt worden seien. In diesem Fall bestehe ein Widerspruch zu Art. 57 Abs. 2 BG und das öffentliche Interesse an der Beseitigung müsse als hoch eingestuft werden. Aus dem Bauentscheid vom 16. April 2010 ergebe sich, dass die gegenüber ... 1976 verfügte Auflage zur Anpassung der Gestaltung des Gebäudes an bestehende Hütten (weiterhin) zu beachten sei. Der Beschwerdeführer müsse sich als Rechtsnachfolger diese Bauauflage anrechnen lassen. Die Wandmalereien seien ortsfremd und mit dem Landschaftsbild nicht in Einklang zu bringen. Die Wandmalerei verstosse sowohl gegen alte und neue Landschaftsschutzbestimmungen der Gemeinde (BG) als auch gegen Art. 73 Abs. 1 KRG. Die widerspruchslose Duldung stelle für sich alleine keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand dar. Die Einleitung (Zufuhr) des Wassers ins Haus sei bereits 1982 untersagt worden. Diese Baumassnahme übersteige die in der Landschaftsschutzzone zulässige Erneuerung (Art. 57 Abs. 3 BG) bei weitem. Mit der selbständigen Entfernung der Plexiglasscheiben sei die angefochtene Verfügung quasi anerkannt worden. Die gesetzliche Grundlage zur Entsorgung von Bauabfällen sei im kantonalen Umweltschutzgesetz (KUSG) und in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) enthalten. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Antrag auf Nichteintreten wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den ursprünglichen Zustand bezüglich des Zufahrtswegs und der Plexiglasscheiben in der Zwischenzeit bereits selbst wiederhergestellt habe und über die Rechtmässigkeit des Abbruches der befohlenen Bauteile schon am 16. April 2010 rechtskräftig entschieden worden sei. Was die Busse betreffe, so seien der Einbau leitplankenähnlicher Metallstützen am Weg und damit zusammenhängende Terrainveränderungen im 2007 aktenkundig erstellt. Der Nachbar ... habe dies mit Schreiben vom 23. November 2009 an
die Gemeinde noch bestätigt. Die Fotos zeigten, dass die Metallteile relativ neu und nicht eingewachsen seien. Vor 2007 habe es auch keine Reklamationen der Bewirtschafter gegeben. Die Metalleinbauten wären bewilligungspflichtig gewesen, da sie sichtbar und geeignet gewesen seien, das intakte Landschaftsbild zu stören. Die Rechtswidrigkeit dieser Stützmassnahme sei im Baubescheid vom 16. April 2010 festgehalten worden, weshalb eine formelle und materielle Baurechtsverletzung zu ahnden gewesen sei. Das Plexiglas sei erst im Herbst 2009 montiert worden, weshalb auch diesbezüglich – wie schon im Bauentscheid vom 16. April 2010 festgehalten - eine formelle und materielle Rechtsverletzung vorliege. Was die übrigen ihm zur Last gelegten Tatbestände angehe, möge es zutreffen, dass der Beschwerdeführer diese schon vor 2005 begangen habe. Für die Einbauten am Wege und die Montage der Plexiglasscheiben sei die Auferlegung einer Busse aber zulässig und gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführer habe sich seines Handelns bewusst sein müssen. Die Höhe der Busse von Fr. 3'500.-- sei angemessen, da der Gebüsste sowohl Liegenschaften in ... als auch in ... besitze. Der Beschwerdeführer lebe finanziell in guten Verhältnissen. Trotz Aufforderung der Gemeinde habe er dennoch keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Zur Wiederherstellung der (illegal) erstellten Wasserleitung wurde angeführt, dass es von Seiten des Beschwerdeführers keinen Beweis gebe, wonach sein (Ferien-) Haus bereits 1978 direkt mit Wasser versorgt worden sei. Das Gesuch und der Entscheid von 1982 zeigten, dass damals gerade noch kein Hausanschluss existiert habe. Andernfalls wäre die gemeindliche Auflage für das Verbot des Hausanschlusses sinnlos gewesen. Früher (1976) sei die zum Bau angewiesene Sickergrube offenbar für das ausserhalb des Hauses anfallende Schmutzwasser und die Fäkalien notwendig gewesen. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Wasseranschluss nach 1982 erfolgt sei. Ob der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvorgänger die Einleitung des Wassers ins Haus gemacht hätten, sei belanglos. Massgebend sei dazu einzig, dass die Unrechtmässigkeit am 16. April 2010 baupolizeilich festgestellt worden sei. Es sei zudem auch kein Anspruch auf Besitzstandswahrung wegen allfällig über 30-jähriger Duldung entstanden. Die Gemeinde habe den rechtswidrigen
Zustand nicht übermässig lange geduldet. Der Wasseranschluss sei von Aussen nicht sichtbar, weshalb die Baubehörde keine Kenntnis und keinen Grund einzugreifen gehabt habe. Die Entfernung des Wasseranschlusses sei die einzig geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand wieder herbeizuführen. Der Aufwand sei nicht unverhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer behauptet habe, es handle sich beim Zaun lediglich um einen Ersatz bzw. den Unterhalt eines bestehenden Zaunes, stimme dies nicht. Die Fotos von 1993 zeigten, dass damals ein Provisorium bestanden habe. Die darauf abgebildeten Pfosten seien nicht tauglich und die Abschrankung werde von Schnüren zusammengehalten. Die damals existierende Anlage sei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar. Es seien darum auch keine Unterhaltsarbeiten im Hofstattrecht möglich. Der heute bestehende Zaun sei mit dem Landschaftsschutz nicht vereinbar. Der Abbruch des Zauns sei die einzige Massnahme, um den gesetzmässigen Zustand herbeizuführen. Die öffentlichen Interessen an der Beseitigung des Zaunes überwögen die privaten Interessen an der Beibehaltung desselben. Die Rechtswidrigkeit der Solaranlage sei am 16. April 2010 festgestellt worden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers seien verspätet. Die Gemeinde achte seit Jahren auf den Landschaftsschutz. Bisher seien immer dann keine Bewilligungen erteilt worden, wenn die Solaranlage auf einer Stange angebracht und vom Dach abgehoben werden sollte. Hier sei lediglich zu beurteilen, ob die Entfernung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletze. Die geplante Solaranlage verletze die kommunalen Ästhetikbestimmungen, weshalb eine Anpassung an dieselben bereits in der Baubewilligung von 1976 verlangt worden sei. Seit geraumer Zeit würden nur neue Solaranlagen bewilligt, die auf der Dachhaut auflägen. Aus Gleichbehandlungsgründen seien keine Ausnahmen möglich. Der Aufwand für die Anpassung sei verhältnismässig. Die Solaranlage müsse im Winter nicht funktionstüchtig sein, zumal Temporärbauten ausserhalb der Bauzone nicht für Winteraufenthalte vorgesehen seien. Die Wohnnutzung sei im fraglichen Teilgebiet nur für Aufenthalte und für die Bewirtschaftung des umliegenden Bodens zugelassen und diese finde in der schneefreien Zeit statt. Die Rechtswidrigkeit der Wandmalereien sei ebenfalls schon am 16. April 2010 bestätigt worden. Ihre Entfernung sei verhältnismässig und von
einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt. Die getätigten Malereien seien artfremd und störend. Die Gemeinde könne ihre Bauten ausserhalb der Bauzone (zirka 120 BAB-Gebäude) nicht dauernd überwachen. Zudem sei die betreffende Liegenschaft isoliert und abgelegen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Gemeinde die Wiederherstellung bloss wegen Zeitablaufs nicht anordnen könnte. Durch die Wegnahme der Plexiglasscheiben sei die Rechtmässigkeit der Entfernungspflicht vom Beschwerdeführer selbst anerkannt worden. Er dürfe frei darüber verfügen, aber diese nicht wieder am Gebäude montieren oder irgendwo in der Landschaft deponieren. 5.In der Replik vom 8. November 2010 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen früheren Anträgen und Ausführungen fest. Die Planken und Querabschläge beim Zufahrtsweg seien bereits in den Neunzigerjahren eingebaut worden. Die Planken seien aus rostfreiem Aluminium. Die Plexiglasscheiben seien als temporäre Vorrichtung laut Art. 86 Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO nicht bewilligungspflichtig. Die Gemeinde kenne dafür keine Meldepflicht. Sie gehe fälschlicherweise von einer festen Einbaute anstatt einer Fahrnisbaute aus. Nach dem kantonalen Recht seien Fahrnisbauten bewilligungsfrei, wenn sie am selben Ort nicht länger als sechs Monate stünden. Diese Regel gelte auch für BAB-Gebäude, wobei diese allerdings kein materielles Baurecht verletzen dürften. Im kommunalen Baugesetz (BG) gebe es keine Rechtsgrundlage für ein Verbot von Plexiglasscheiben. Die Gemeinde könne nicht einfach die kantonale Regelung umgehen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher nichtig und somit auch keine Baubusse zulässig. Der besagte Entscheid verletze auch den Vertrauensgrundsatz. Wenn das kantonale Recht die Bewilligungsfreiheit vorsehe, könne die Gemeinde solche Bauten nicht verbieten. Der Zweck der kantonalen Regelung sei die Zulassung vorübergehender Fahrnisbauten. Die ausgesprochene Baubusse sei aber auch unzulässig, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht abgeklärt worden seien. Die massgeblichen Steuerfaktoren hätten bei der Gemeinde ... erfragt werden können. Die Gemeinde habe ferner zugegeben, dass die Verfolgungsverjährung bis auf die Fälle der Zufahrt und
Plexiglasscheiben eingetreten sei, und trotzdem habe sie an der Bussenhöhe festgehalten. Wenn überhaupt berechtigt, müsste die Busse daher noch reduziert werden. Die Streitsache sei deshalb allenfalls nochmals an die Gemeinde zur Vervollständigung und Neufestsetzung der Busse zurückzuweisen. Was die Einleitung (Zufuhr) des Wassers ins Haus angehe, so werde ein Zeugenbeweis angeboten, dass die strittige Einleitung bereits beim Bau des Ferienhauses (1977/78) erfolgt sei. Die erwähnte Bauauflage aus dem Jahre 1982 sei kein zwingender Beweis, dass damals kein Hausanschluss gezogen worden sei. Die Abbruchverfügung bezüglich seines Zaunes verstosse gegen Treu und Glauben, da die Gemeinde seit Jahren keine Einwände gegen verschiedene Zäune erhoben habe. Der Beschwerdeführer sei von der Rechtmässigkeit des Zaunes ausgegangen. Die Gemeinde könne nicht 30 Jahre und länger einen Zaun tolerieren und dann plötzlich dessen Abbruch verfügen. Die von der Gemeinde behauptete Praxis betreffend Solaranlagen habe keine Grundlage im kommunalen Baugesetz (BG) und widerspreche überdies dem kantonalen Recht. Das kantonale Recht habe das Baubewilligungsverfahren vereinfachen wollen und damit den Gemeinden absichtlich Kompetenzen entzogen. Das kantonale Recht lasse Solaranlagen bis zu einer gewissen Grösse bewilligungsfrei zu, die Gemeinde unterlaufe diese Regelung mit ihrer restriktiven Praxis. Wenn sich die Gemeinde auf die Rechtskraft der klar rechtswidrigen Verfügung vom 16. April 2010 berufe, verstosse sie gegen Treu und Glauben. Die Wandmalereien stammten von 1991 und 2001. In den Jahren 1997 und 2004 sei der Einbau von jeweils einem Fenster – bei vorhandenen Malereien - bewilligt worden. Die nun bemängelten Malereien hätten somit aber schon anlässlich der jeweiligen Bauabnahme bemerkt werden können. Das Verhalten der Gemeinde sei deshalb auch in diesem Punkt klar treuwidrig. 6.In ihrer Duplik vom 6. Dezember 2010 hielt die Gemeinde (Vorinstanz) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unverändert fest. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei kein Zaun am heutigen Standort vorbestehend gewesen. Nur ein kurzes Teilstück talseits gegen den Wald habe bereits früher bestanden; rund um das Haus sei aber früher kein Zaun gestanden. Die Stützen für den Zufahrtsweg seien
nach 2005 angebracht worden. Die eingereichten Fotos seien am 23. November 2009 aufgenommen worden. Aus formeller Sicht gelte es die Reduktion des Rechtsbegehrens (Zufahrtsweg, Plexiglasscheiben) festzuhalten, da diese Anerkennung einem teilweisen Rückzug der Beschwerde gleichkomme und daher allenfalls bei der Kostenzuteilung zu berücksichtigen sei. Die verhängte Busse sei rechtens, da der Beschwerdeführer die unzulässigen Terrainveränderungen beim Zufahrtsweg zumindest teilweise nach 2006 angebracht habe. Der Windschutz beim Balkon sei erst im Herbst 2009 montiert worden. Die Plexiglasscheiben seien nicht als Fahrnisbaute, sondern als Zugehör zu qualifizieren. Fahrnisbauten seien auch nicht Teile von Dauerbauten. Der Gemeindevorstand habe den Beschwerdeführer vorgängig auch zu den notwendigen Angaben über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Zudem sei der Vorstand anhand der Akten betreffend Steuerausscheidung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sehr wohl im Bilde gewesen. Die Höhe der Busse sei ebenfalls gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer vorsätzlich über die Bewilligungspflicht hinweggesetzt habe. Dies sei mehrfach geschehen. Mit der Erstellung eines – nicht Teil dieses Verfahrens bildenden – Schopfes auf demselben Grundstück habe sich der Beschwerdeführer sogar über einen rechtskräftigen Entscheid des angerufenen Verwaltungsgerichts hinweggesetzt, weshalb ihn ein grobes Verschulden treffe. Was die Restitution angehe, so sei die Rechtswidrigkeit der wieder herzustellenden Teile am 16. April 2010 bestätigt worden. Die Abbruchverfügung sei auch rechtmässig und verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Eine Belassung der illegalen Bauten würde krass gegen das Gleichbehandlungsgebot aller Rechtsunterworfenen verstossen. Die Wasserzufuhr ins Haus sei bereits 1982 ausdrücklich verboten worden. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwirke grundsätzlich erst nach 30 Jahren, wobei das Bundesgericht die Verwirkung bei BAB-Verfahren sogar offen gelassen habe. Ein besonderes Vertrauensverhältnis habe nicht bestanden. Die geahndete Gesetzeswidrigkeit sei der Baubehörde nicht bekannt gewesen und sie hätte eine solche auch nicht erkennen müssen. Die öffentlichen Interessen an der Gleichbehandlung und an der Einhaltung der Ästhetikvorschriften hätten die privaten Interessen des
Liegenschaftsbesitzers auf (partiellen) Abbruchverzicht bei weitem überwogen. 7.Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) reichte keine Duplik ein. 8.Am 16. Juni 2011 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsanwaltes (Dr. iur. ...) und seitens der Gemeinde deren Präsident und deren Kanzlist sowie deren Rechtsanwalt (lic. iur. ...) teilnahmen. Weiter waren ein Vertreter des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und als Beigeladene die beiden Auskunftspersonen (... und ...; nicht verwandt miteinander) vor Ort zugegen. Allen Anwesenden wurde sodann die Möglichkeit geboten, sich an zwei verschiedenen Standorten (1. Höhe „...“ [1844 müM] – Besichtigung Wegzufahrt; und 2. Vor „Ferienhaus“ des Beschwerdeführers auf Parzelle 1542 bezüglich Wasserzufuhr, Zaun, Plexisglasscheiben, Wandmalereien und Solaranlage) nochmals im Detail zu äussern, wovon die Parteien als auch die aufgebotenen Auskunftspersonen sachdienlich Gebrauch machten (vgl. Augenscheinprotokoll). 9.Am 17. Juni 2011 stellte das Gericht den Parteien/Beteiligten noch das Augenscheinprotokoll vom 16. Juni 2011 (inkl. 3 Fotos) sowie das Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 10. Juni 2011 (...) zur Kenntnis- und Stellungnahme zu. Die gegenseitigen Stellungnahmen vom 28. bzw. 29. Juni 2011 wurden den Parteien vom Gericht am 5. Juli 2011 zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien anlässlich des Augenscheins sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Buss- und Wiederherstellungsverfügung vom 22. Juni 2010, worin der Beschwerdeführer wegen Verletzung formellen und
materiellen Baurechtes der Beschwerdegegnerin zu einer Geldbusse von Fr. 3'500.-- und zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Zustände gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz (KRG 2005) und kantonaler Raumplanungsverordnung (KRVO 2005) sowie laut kommunalem Baugesetz (BauG 2004) verpflichtet wurde. Nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens kann hingegen die bereits rechtskräftige und daher grundsätzlich nicht mehr abänderbare Bewilligungsverweigerung vom 16. April 2010 betreffend Wegausbau, Errichtung Holzzaun, Malereien an der Hausfassade, Montage eines Plastikwindschutzes und Montage einer Solaranlage auf einem 1 Meter hohen Metallrohr sein, da sich eine materielle Überprüfung dieser im Frühling 2010 nicht bewilligten Bauvorkehrungen als klar verspätet erweist. Vorliegend können sich deshalb bloss noch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der verhängten Busse und der verlangten Restitution (Wiederherstellung/Rückbau) der illegal erstellten Bauten und Gebäudeteile stellen. Diese gilt es nachfolgend zu beantworten. 2. a)Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. nach Ziff. 6 auch das formelle Baurecht (Art. 85-96 KRG). Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum alten KRG, nach welcher lediglich formelle Baurechtsverletzungen keine Wiederherstellungsverfügung rechtfertigten, nachvollzogen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist nach Art. 94 Abs. 1 KRG also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit einer oder mehrerer baulicher Massnahmen bejaht werden kann, darf die Wiederherstellung grundsätzlich angeordnet werden. Dagegen führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung bzw. Restitution (vgl. VGU R 09 26 E. 2a; PVG 2007 Nr. 30). Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist die kommunale Baubehörde. Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb der Bauzonen (BAB) trifft die BAB-
Behörde die erforderlichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 KRG). Auch bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung sind die Voraussetzungen für eine Abbruchverfügung jedoch nicht vollständig erfüllt; solche Zwangsmassnahmen rechtfertigen sich vielmehr erst dann, wenn sie notwendig sind und verhältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 09 26 E. 2b, R 99 105 E. 3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffes ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen werden. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa unterbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 108 Ia 217 E. 4, 104 Ib 303 E. 5b, 102 Ib 66f. E. 2a). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich aber nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung (ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde) Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines guten Glaubens berufen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80 [1979] 312f. E. 4b). Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Handelns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbots besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne bejaht, erfolgt eine Abwägung
zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl schon an der Notwendigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne scheitert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhältnismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelassen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen (BGE 108 Ia 218 E. 4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist aber einer allfälligen Busse vorbehalten (VGU R 04 8). b)Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 224 E. 6b; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; Haller/ Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, N. 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur geringes Gewicht einzuräumen (vgl. BGE 111 Ib 224f. E. 6b: Verlust von Fr. 2 Mio., zuzüglich Abbruchs- und Wiederherstellungskosten, bei einer gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der Doktrin gehen beachtliche Autoren sogar davon aus, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so Beeler a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst
bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhaltung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174, mit zahlreichen Hinweisen). Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 224 E. 6, 108 Ia 218 E. 4b). Die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf 30 Jahre befristet, analog zu Art. 662 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB); vorbehalten bleibt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen (vgl. dazu Hänni, Planungs-, Bau- und besonders Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008). Die Frist von 30 Jahren hat den Sinn einer verfassungsrechtlichen Maximalfrist, die es den Kantonen nicht verbietet, kürzere Fristen vorzusehen (BGU vom 19. September 2001, in: ZBl 2002, S. 188). Auf eine kürzere Verwirkungsfrist kann sich nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BGE 132 II 39). In diesem Entscheid liess es das Bundesgericht offen, ob die Verwirkungsfrist bei Bauten ausserhalb der Bauzonen überhaupt gelte. Für das angerufene Gericht ist nicht ersichtlich, weswegen Bauten ausserhalb der Bauzonen anders als Bauten innerhalb der Bauzonen behandelt werden sollten. In beiden Fällen geht es vor allem um Rechtssicherheit und die Beurteilung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden
Sachverhalten, was unabhängig von der konkreten Zonenordnung nach so langer Zeit schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. 3. a)Zur Einleitung von Wasser ins Haus auf Parzelle Nr. 1542 gilt es zunächst festzuhalten, dass die Rechtsvorgänger (... und Ehefrau) des Beschwerdeführers am 26. November 1974, neben dem eigentlichen Gesuch um Umbau des Maiensässes, auch ein Gesuch um Erstellung eines „Trocken- WC’s“ gestellt hatten. Bei der Frage, ob die Gesuchsteller einen Wasseranschluss installieren wollten, wurde „Nein“ unterstrichen. Am 4. März 1976 wurde ... die Baubewilligung für den Umbau unter Vorbehalt der Zustimmung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung erteilt. Am 17. März 1976 verfügte das Gewässerschutzamt, das Abwasser bzw. die Fäkalien aus der Maiensässhütte seien in einer abflusslosen, wasserdichten Grube zu stapeln. ... wollte also 1974 gar kein Wasser im Haus auf Parzelle Nr. 1542. Allerdings macht die Verfügung des Gewässerschutzamtes, „Abwasser und Fäkalien aus der Maiensässhütte“ nur Sinn, wenn auch Wasser ins Haus fliesst. Fest steht aber, dass in den am 4. März 1976 bewilligten Grundrissplänen das Trocken-WC und kein Wasseranschluss eingezeichnet ist. [In den späteren Bauplänen von 1997 ist das WC nicht mehr am ursprünglichen Ort, sondern im Haus integriert.] Die Verfügung des Gewässerschutzamtes vom 17. März 1976 (angesichts des Gesuchs ohne Wassereinleitung) genügt als Beweis dafür, dass schon 1976 oder 1977 das Wasser ins Haus geleitet wurde, daher hier sicherlich noch nicht. Demgegenüber haben sowohl der Zeuge ... (vgl. Einvernahme vom 10. Juni 2011) als auch die Auskunftsperson ... (vgl. Augenscheinprotokoll vom 16. Juni 2011) klar ausgesagt, die Wasserleitung sei 1977 ins Haus eingeführt worden. Entgegen den Ausführungen des Anwalts der Beschwerdegegnerin in deren letzter Stellungnahme vom 29. Juni 2011 hatte der Zeuge ... aber nicht ausgesagt, die Wasserleitung sei vom Brunnen ins Haus geführt worden. b)Am 21. Juni 1982 hatte ... das Gesuch um unterirdische Verlegung der Wasserleitung gestellt. Schon am 29. Juni 1982 verfügte der Gemeindevorstand darauf, dass die Wasserleitung nicht an das Haus angeschlossen werden dürfe. Dies ist nach Ansicht des Gerichts eigentlich
ein klares Indiz dafür, dass das Haus damals nicht an das Wasser angeschlossen war. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen ... sowie der Auskunftsperson ... muss vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass die Wassereinleitung schon 1977 erstellt wurde. c)Im Baugesuch betreffend Einbau Eckfenster vom 1. Februar 1997 schrieb der Beschwerdeführer zur Erschliessung „keine Veränderung“ und kreuzte nicht an, ob ein Wasseranschluss im Objekt oder in der Umgebung bestehe. Im Baugesuch vom 7. Juli 2004 betreffend Fenstereinbau in Südfassade gab er ebenfalls zur Erschliessung „keine Veränderung“ an und kreuzte beim Wasser an, dass in der Umgebung ein Brunnen vorhanden sei. Er kreuzte jedoch gerade nicht an, dass im Gebäude schon Wasser vorhanden sei. Gemäss Eigenangaben hätte der Beschwerdeführer somit im Jahre 2004 tatsächlich noch kein Wasser im Hause gehabt, wovon allerdings angesichts der Aussagen von ... und ... nicht ausgegangen werden kann. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie sein Rechtsvorgänger im Jahre 1982) die Baubehörden diesbezüglich mit Erfolg getäuscht hat. Dasselbe tat er übrigens in einem am 31. Mai 2007 eingereichten Gesuch um Erstellung eines Biotops (Fischteich). Hätte er damals den in Wirklichkeit bestehenden Zustand deklariert, bedeutete dies, dass die Einleitung gar erst im Jahre 2007 oder noch später erstellt worden ist. d)Aufgrund der Aussagen von ... und ... ist davon auszugehen, dass die Wasserleitung schon vom Rechtsvorgänger ... im Jahre 1977 erstellt wurde. Allerdings kann – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wasserleitung (Wasserzufuhr) damals auch von der zuständigen Baubehörde abgenommen wurde. Der Grundrissplan des Baugesuches von 1974 zeigt vielmehr klar, dass der genannte Rechtsvorgänger bloss ein Trocken-WC geplant hatte. Zudem wurde in diesem Baugesuch nachweislich nicht um einen Wasseranschluss nachgesucht. Im Jahre 1982 wurde ein entsprechendes Gesuch von der Gemeinde ausdrücklich abgelehnt. In den späteren Baugesuchen von 1997, 2004 und 2007 gab der Beschwerdeführer an, sein Haus auf Parzelle Nr. 1542
verfüge nicht über einen Wasseranschluss. Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvorgänger spätestens seit der Bewilligungsverweigerung im Jahre 1982 wussten, dass für dieses Haus kein Wasseranschluss gestattet war (und bis heute nicht ist). Zumindest der Beschwerdeführer hat die Tatsache des bestehenden Wasseranschlusses gegenüber den Behörden offensichtlich zu verschleiern versucht. Damit war er bösgläubig. Gegen den Abbruchbefehl kann er sich somit nicht zur Wehr setzen. Die Entfernung der Wassereinleitung ist zudem verhältnismässig und notwendig. Auch die Grundeigentümer in der benachbarten Erhaltungszone dürfen kein Wasser in die Häuser einleiten. Deshalb spricht ein überwiegendes öffentliches Interesse (Gleichbehandlungsgebot) für die Entfernung der illegal erstellten Wasserzufuhr, ebenso wie die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvorgängers, die sich der Beschwerdeführer hier anrechnen lassen muss. In diesem Beschwerdepunkt ist die Gemeinde infolgedessen zu schützen. 4. a)Was den Ausbau des Zufahrtsweges zum Haus ab „...“ [1844 müM] sowie die Montage der Plexiglasscheiben beim Balkon auf der Hausseite betrifft, so sind diese Beanstandungspunkte seitens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits selbst die gesetzmässigen Zustände wiederhergestellt hat. b)Festzuhalten ist einzig noch, dass es sich bei den Plexiglasscheiben formell um eine temporäre Anlage gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO handelt, die, wenn sie entfernt wird, zu entsorgen oder an zulässiger Stelle zu lagern ist (Art. 40 Abs. 4 KRVO). Mit der Lagerung der Scheiben an zulässiger Stelle verstösst der Beschwerdeführer somit nicht gegen die einschlägigen gesetzlichen Umweltschutzvorschriften. Materiell wären diese Plexiglasscheiben wegen der geltenden Landschaftsschutzzone, wie mit behördlicher Bewilligungsverweigerung vom 16. April 2010 bereits rechtskräftig festgestellt, aber nicht bewilligungsfähig.
a)Was die Zulässigkeit der erstellten Zaunvorrichtung angeht, ist den eingereichten Fotos der Beschwerdegegnerin und der Zeugenaussage ... zu entnehmen, dass schon seit dem Jahre 1977 ein Zaun vor Ort existierte, der wenigstens teilweise noch bestimmungsgemäss nutzbar war. Der neu erstellte Zaun befinde sich aber klar weiter unten als heute, was der Zeuge ... bestätigte. Das im Zuge des gerichtlichen Augenscheins von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebene Schwarz-Weissfoto mit dem Vermerk „März 1980“ wurde in einiger Entfernung vom Haus (unterhalb der Hauptfassade) aufgenommen und lässt ein zaunähnliches Gebilde erahnen. Gegen Osten sowie hinter dem Haus bestand im Jahre 1980 jedoch kein Zaun. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Aussagen von ... und ... Die von der Beschwerdegegnerin eingelegten Fotos von 1993 und früher zeigen klar, dass ehemals am heutigen Standort unter dem Haus und im Osten des Hauses kein Zaun respektive ein höchstens provisorischer und somit nicht bestimmungsgemäss nutzbarer Zaun vor dem Haus bestand. Sogar später im Jahre 1998 ist nur (von unter dem Haus aus betrachtet) ein behelfsmässiger Zaun zu sehen. Gegen den Wald bestand nach diesen Bildern überhaupt kein Zaun. Der jetzt bestehende Zaun wurde folglich nach 1998 errichtet. b)Der Beschwerdeführer behauptet, der heute bestehende Zaun sei schon vor der Baueingabe für den „grossen“ Zaun im Jahre 1995 vorhanden gewesen. Aufgrund der Fotodokumentation kann dies nicht stimmen. Für seine Behauptung offerierte der Beschwerdeführer die Aussage von Hans Peter Tulli als Zeuge. Angesichts der klaren Beweislage kann das Gericht auf die Einvernahme dieses offerierten Zeugen jedoch verzichten. Aus dessen Aussage ergäbe sich voraussichtlich nichts Neues. Der Zaunabbruch erweist sich somit in einer Gesamtwürdigung der bekannten Fakten als verhältnismässig und notwendig. Das Grundstück liegt in der Landschaftsschutzzone, weshalb das öffentliche Interesse am Abbruch des Zaunes – aus den gleichen Gründen wie bei der Entfernung der illegal erstellten Wasserzufuhr ins Haus – gegenüber dem privaten Interesse des Bauherrn an der Beibehaltung seiner baulichen Massnahmen rund um sein Haus - als auch ins Haus hinein – eindeutig überwiegt.
Was die umstrittenen Wandmalereien betrifft, so sind diese gemäss den Eigenangaben des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 und 2001 angebracht worden. Diese Sachverhaltsdarstellung haben ... und ... bestätigt. Aufgrund der früheren Bauauflage - zur möglichst guten Anpassung an die Umgebung und die bestehende Landschaft im Gebirge – in der ursprünglich am 4. März 1976 dem Rechtsvorgänger ... erteilten Baubewilligung kann aber nicht von einem guten Glauben des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da in der genannten Baubewilligung – auf Ersuchen des Rechtsvorgängers – ausdrücklich von einem „Mauerwerk grau“ die Rede war. Bei dieser Sachlage besteht nun jedoch kein Anlass, die gesetzliche Verwirkungsfrist von 30 Jahren zu kürzen. Die Entfernung der (auch noch ästhetisch) bemängelten Fassadenmalereien erweist sich daher als verhältnismässig und notwendig, zumal die vor Ort geltende Landschaftsschutzzone besonders hohe Anforderungen an die künstlerische Gestaltung von Gebäudeteilen stellt, um tatsächlich von einem öffentlichen Interesse gedeckt zu sein. In Anbetracht der erwähnten Vorgeschichte (Bauauflage 1976) ist dies hier nicht der Fall, weshalb eine Entfernung der nachträglich erstellten Wandmalereien ebenfalls als rechtens und vertretbar eingestuft werden kann.
a)Laut grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurde die jetzt bestehende Solaranlage im Jahre 1993 – also bereits vor rund 18 Jahren – montiert und betrieben. Diese Solaranlage wurde ihrerseits zudem lediglich als Ersatzanlage für die schon 1977/1978 erstellte, ähnliche, etwas kleinere Solaranlage installiert. Die Beschwerdegegnerin gibt in der Verfügung vom
April 2010 überdies noch selbst an, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Montageart auf einem Metallrohr früher in der Gemeinde praktiziert und somit üblich gewesen sei. Sie habe aber nach dem Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) per 1. November 2005 ausserhalb der Bauzonen sowie in den Erhaltungszonen diese Art der Sonnenkollektoren nicht mehr bewilligt (Nichtwiederholung „alter Bausünden“). Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Solaranlage im Jahre 1993 gestützt auf die damals von
der Beschwerdegegnerin noch generell angewandte Bewilligungspraxis gutgläubig erstellt hat. Die zur Diskussion stehende Ersatzlage wurde anlässlich der Bewilligungsverfahren im Jahre 1997 und 2004 offensichtlich nicht beanstandet, obwohl sie ja bereits damals bestens von aussen sichtbar war. Daraus ergibt sich, dass der Abbruch der Ersatzanlage zwar an sich als verhältnismässig und notwendig eingestuft werden könnte, zumal insbesondere angesichts der in Aussicht gestellten Bewilligung für eine ins Dach eingelassene – respektive nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin am Augenschein vom 16. Juni 2011 sogar eine abgewinkelte, auf der Dachhaut stehende - Solaranlage eine sowohl energetisch als auch landschaftlich noch bewilligungsfähige Alternative möglich wäre und gestattet würde. Die bereits seit 1993 existierende Solarersatzanlage genügte zudem bisher offenkundig für die bestehende Temporärbaute, welche im Jahre 1976 ursprünglich allein für die Bewirtschaftung des Umlandes in der schneelosen Zeit bewilligt wurde. Diese in Aussicht gestellte Montagebewilligung der Solaranlage entspräche überdies dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 18a RPG). Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Nichtbau der Solaranlage auf einem ein Meter Metallrohr liesse sich deshalb aus Landschaftsschutzgründen als auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Grundeigentümern durchaus rechtfertigen. b)Nach Auffassung des Gerichts muss dem Beschwerdeführer – angesichts der geschilderten Vorgeschichte – aber eine Verkürzung der Verwirkungsfrist zugestanden werden. Nach einer Duldungsdauer von rund 18 Jahren kann der Abbruch der zuvor bereits mehrfach ohne Zweifel gutgläubig erstellten Solaranlage - nämlich 1976/1977 [Originalanlage] und 1993 [Ersatzanlage] – nicht mehr gefordert werden. Jede gegenteilige Auffassung würde auch klarerweise dem Grundsatz von Treu und Glauben in behördliches Handeln und frühere Baubewilligungen krass zuwiderlaufen. In Bezug auf die Montage der Solaranlage (Panel) ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
ihr seine aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Für die Höhe der Busse stellte sie dabei auf die finanzielle Lebenssituation des Beschwerdeführers laut Steuerausscheidung bzw. Steuerveranlagung für 2008 vom 8. Januar 2010 ab. c)In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 gestand die Beschwerdegegnerin (S. 8) selbst ein, dass – abgesehen von den Veränderungen am Zufahrtsweg und der Anbringung der Plexiglasscheiben – die Verjährung hier eingetreten sei. Hinsichtlich der Einleitung von Wasser ins Haus, des Zaunes, der Solaranlage und der Wandmalereien konnte sie daher keine Busse mehr ausfällen. Trotzdem hielt sie an der ausgefällten Bussenhöhe von Fr. 3'500.-- fest und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer sich seines (illegalen) Handelns bewusst gewesen sein müsse und er in guten finanziellen Verhältnissen lebe. In ihrer Duplik vom 6. Dezember 2010 (S. 6) bekräftige die Beschwerdegegnerin dazu nochmals, dass sich der Beschwerdeführer vorsätzlich über die gesetzliche Bewilligungspflicht seiner Bauprojekte hinweggesetzt habe. Dies sei sodann sogar mehrfach geschehen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mit der Erstellung des unweit entfernt gelegenen Schopfes (in diesem Verfahren ohne Relevanz) auch schon gegen einen früheren, längst rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts verstossen (vgl. dazu VGE 287/90). Deswegen müsse von einem groben Verschulden ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe um seine baupolizeiliche Bewilligungspflicht bereits aus mehreren anderen Verfahren gewusst. Anstatt sich an diese klaren Vorgaben zu halten, habe er gezielt die Tatsache ausgenützt, dass seine Liegenschaft auf Parzelle Nr. 1542 im Gebiet „...“ weitab liege. d)Der Beschwerdeführer offerierte für seine Behauptung, er habe die beanstandeten Arbeiten an der Wegzufahrt bereits in den 90-ziger Jahren vorgenommen, ... als Zeugen/Auskunftsperson. Umgekehrt offerierte die Beschwerdegegnerin für ihre Sachverhaltsversion, dass die beanstandeten Wegarbeiten erst viel später (zuletzt 2006/2007) ausgeführt worden seien, ... als Zeugen/Auskunftsperson. ... bestätigte dabei im Zuge des gerichtlichen Augenscheins vom 16. Juni 2011 zwar noch explizit, dass er dem
Beschwerdeführer in den 90-ziger Jahren geholfen habe, die Wegzufahrt befahrbar zu machen. Von den heute ins Feld geführten Planken (Metallstützen und Querabschläge) wisse er aber nichts. Aufgrund der anlässlich des Augenscheins vor Ort abgegebenen Fotodokumentation (zwei Farbfotos: Aufnahme 1 vom August 2006 und Aufnahme 2 vom Frühling 2007) durch die Beschwerdegegnerin ist daher nach Meinung des Gerichts von letzterer, mit aufschlussreichen Bildern sachdienlich untermauerten Darstellung auszugehen, wonach die betreffenden Wegplanken erst im Jahre 2006 oder sogar noch später angebracht wurden. Die massgebliche Verjährungsfrist von 5 Jahren ist demzufolge noch nicht eingetreten, weshalb diese illegalen Wegstützmassnahmen auch Gegenstand der verhängten Busse sein konnten. Der Einwand der Verjährung ist daher unbegründet. e)Zusammengefasst ergibt sich, dass Bussgegenstand hier einzig noch die – nicht bewilligten und auch nicht bewilligungsfähigen – Arbeiten am Weg und die Anbringung der Plexiglasscheiben sein konnten. Soweit der Beschwerdeführer die zeitlich speziell auf die (unbewohnten) Wintermonate beschränkte Montage der Plexiglasscheiben beim Hausbalkon erneut zur Diskussion stellen wollte, kommt jener Einwand zu spät, da deren fehlende Bewilligungsfähigkeit schon mit Verfügung vom 16. April 2010 rechtskräftig festgestellt wurde. Von einer Reduktion der Bussenhöhe kann aber dennoch abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zumindest bei den Baubewilligungen von 2004 und 2007 arglistig täuschte (vgl. z.B. Selbstangabe: „kein Wasser im Haus“). Die Beschwerdegegnerin hat ihr grundsätzlich weites Ermessen in derartigen Fragen nicht überschritten oder gar missbraucht, zumal es der Beschwerdeführer – trotz behördlicher Aufforderung dazu – aktenkundig nicht für nötig erachtete, seine aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Baubusse preiszugeben. Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass es sowohl am Bestand als auch an der Höhe der ausgesprochenen Busse nichts auszusetzen gibt. Vielmehr entspricht diese dem in Art. 47 Abs. 2 StGB stipulierten Verschulden des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. Februar 2012 teilweise gutgeheissen (1C_478/2011).