R 10 79 5. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Korrektion 1.Die vom ... nach ... führende ...strasse quert beim Dorfeingang von ... das Trassee der Rhätischen Bahn. Aufgrund des ausgewiesenen Bedürfnisses, die Kreuzung zwischen Bahn und Strasse zu entflechten, wurden 2008 verschiedene Varianten für diese Verkehrsentflechtung untersucht. Dabei zeigte sich, dass eine Lösung mit Führung der RhB über die ...strasse unmittelbar östlich des Bahnhofs ... vorteilhafter ist als Varianten, die die Kantonsstrasse westlich und in grösserer Entfernung vom heutigen Trassee überqueren. Für diese Bestvariante wurde im März 2009 ein Vorprojekt ausgearbeitet, später das Auflageprojekt. Das Projekt beinhaltet die neue Kantonsstrasse mit Unterquerung der RhB vom ... bis zur ...strasse in ... Gestützt darauf beschloss die Gemeinde, zwischen dem ...weg und der neuen Strassenführung die neue ...strasse sowie im Trassee der heutigen Kantonsstrasse eine kombinierte Fussgänger-/Fahrradunterführung zu bauen. Vom 5. Oktober bis 5. November 2009 lag das – kantonale - Auflageprojekt für die Korrektion der ...strasse, Teilstrecke ...-..., Abschnitt RhB- Unterführung ..., Kilometer 1.06 bis Kilometer 1.38, dargestellt in den Plänen vom September 2009 sowie im Planausschnitt vom Mai 2010, öffentlich auf. Vom 2. bis 22. Oktober 2009 lagen das – kommunale - Baugesuch der Gemeinde ... betreffend Erstellung der Fussgänger- und Velounterführung, ...strasse und ...strasse, ..., sowie das – kommunale - Baugesuch betreffend den Neubau der ...strasse, ..., öffentlich auf. Am 14., mitgeteilt am 18. Juni 2010, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das aufgrund der
Einsprachen und Stellungnahmen geänderte Auflageprojekt für die Korrektion der ...strasse, Teilstrecke ...-..., Abschnitt RhB-Unterführung ..., Kilometer 1.06 bis Kilometer 1.38, dargestellt in den Plänen vom September 2009 sowie im Planausschnitt vom Mai 2010, unter Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen und wies unter anderem die von ... sowie ... dagegen erhobene Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. 2.Dagegen erhoben ... und ... am 17. August 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das aufgelegte Projekt RhB-Bahnunterführung inklusive Verlegung der Kantonsstrasse nicht zu genehmigen. Der angefochtene Entscheid missachte die formelle und materielle Verfahrenskoordinationspflicht. Weil die vorliegenden Projekte mit zwei Unterführungen bezüglich der Verkehrsführung zu wesentlichen Veränderungen gegenüber der heutigen Situation führten, seien sie zu koordinieren und könnten nicht in Einzelprojekten direkt im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden. Es müsse eine Gesamtplanung erfolgen. Dies sei eine Nutzungsplanung. Art. 1 Abs. 3 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) lasse die sich aus Art. 1 und 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ergebende Verfahrenskoordinationspflicht nicht entfallen. Durch das Vorgehen werde Bundesrecht verletzt. Die Abstimmung der kommunalen und kantonalen raumwirksamen Aufgaben habe nicht stattgefunden. Irgendwelche Kontakte zwischen Gemeinde, dem Tiefbauamt und der RhB genügten nicht. Es werde der Beizug eines unabhängigen Verkehrsplaners zur Erstellung eines Gesamtentwicklungskonzeptes Verkehr beantragt. Es gebe kein öffentliches Interesse für den Bau zweier Bahnunterführungen und der Trennung des motorisierten vom anderen Verkehr. Es sei nicht nötig eine neue, viel längere Streckenführung zu erstellen (Mehrdistanzen, Landverlust). Es sei ungerechtfertigt, die Zufahrt zum Dorf so zu verbreitern, wenn ab Dorfeingang die Strassenbreite wieder wesentlich geringer werde. Es sei unglaubhaft, dass eine einzige Unterführung im bisherigen Strassenzug teurer wäre als die geplanten beiden Unterführungen. Auch die geplante Zufahrt in die ...strasse sei unnötig. Das Quartier sei über den ...weg erschlossen. Es sei
unverhältnismässig, Parzelle 1248 entzweizuschneiden, zudem ohne landwirtschaftliche Zufahrt. Die Zufahrtsregelung hätte bereits Teil der Gesamtplanung bilden sollen. Beim Kindergarten ergäben sich Gefährdungen und Verkehrsprobleme. Würde die Unterführung im Bereich der heutigen Strassenführung erstellt, könnte dies vermieden werden. Die Tempo-30-Zone könnte schon vor Unterführungsbeginn angeordnet und der Verkehr auf einer geraden Strecke beruhigt werden. Hier gehe es ohnehin in erster Linie um den Komfort und nicht um eine notwendige Projektierung. Deshalb sei eine Notwendigkeit des Bauvorhabens infolge gelegentlicher Wartezeiten nicht gegeben. Auch wegen der finanziellen Beteiligung des Bundes sei das Bauvorhaben nicht notwendig. Den erheblichen Kosten in Millionenhöhe stehe kein adäquater Nutzen gegenüber. Es gebe nur zusätzliche Immissionen und Kulturlandverlust. Würde eine Unterführung auf der bisherigen Strassenführung erstellt, könnte dagegen von einem geeigneten Mitteleinsatz gesprochen werden. Die gewählte Variante sei nicht eingehend fachlich abgeklärt worden. Man habe keine Machbarkeitsstudie für die naheliegendste Variante einer Unterführung an der heutigen Bahnüberquerung erstellt. Die Behauptung, auf der bestehenden Linienführung sei eine Unterführung technisch nicht möglich, sei nicht belegt. Diese Variante würde keine privaten Grundstücke tangieren, nur Gemeinde- und Kantonsland. Es müsste kein Landwirtschaftsland verbaut werden. Die Bushaltestellen liessen sich problemlos versetzen. Auch bei der beantragten Variante müsse der Mühlbach unterquert werden. Es stimme nicht, dass eine Unterführung am heutigen Standort das bestehende Niveau erst im Bereich des ...weges wieder erreichte und es stimme auch nicht, dass mit einer Bahnhofsunterführung die Parkplätze, der ...weg und die ...strasse nicht mehr direkt erreichbar seien. Es werde ein Fachgutachten bezüglich der Zweckmässigkeit einer einzigen Unterführung unter Beibehaltung der heutigen Linienführung beantragt. 3.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Projekte seien gleichzeitig publiziert worden. Zudem müssten sie nur mit der kantonalen Richtplanung abgestimmt werden. Im GEP der Gemeinde habe eine kantonale Strasse hinweisenden Charakter.
Eine Abstimmung mit der kommunalen Nutzungsplanung sei nicht vorgesehen. Es gälten Art. 19 ff. StrG. Die Varianten seien in enger Zusammenarbeit studiert worden. Das gewählte Projekt sei das beste. Würde das kantonale Projekt nicht realisiert, würde auch die kommunale Unterführung hinfällig. Hingegen würde die neue ...strasse, mangels Kantonsstrasse, bis zur heutigen Strassenführung der Kantonsstrasse, erstellt (Vollausbau). Weil der heutige Übergang nicht mehr genüge, habe man schon 2008 mit der RhB die Realisierung einer Unterführung erörtert. Alsdann habe man die Machbarkeitsstudie ausgearbeitet. Dann habe man die Bevölkerung informiert und am 3. Dezember 2009 abgestimmt. Der Beizug eines weiteren Verkehrsplaners wäre eine Farce. Die Entflechtung Bahn/Strasse sei im öffentlichen Interesse. Der private und der öffentliche Verkehr würden behindert. Auch die öffentlichen Dienste würden eingeschränkt. Die Gemeindeversammlung habe sich eindeutig für das vorliegende Gesamtkonzept ausgesprochen. Das nun vorliegende Projekt benötige im Vergleich zu einem Vollausbau der ...strasse nur unwesentlich mehr Land. Der Eingriff ins Ortsbild sei verhältnismässig. Bereits westlich des Kindergartens bleibe die Linienführung der Kantonsstrasse unverändert. Es ändere sich nichts. Im Bereich des Kindergartens gelte bereits heute Tempo 30. Die Tempo-30-Zone werde auf die Südseite der RhB-Unterführung ausgedehnt. Die drei unbewachten Bahnübergänge auf ...gebiet würden 2010 mit Schranken versehen. Die Gemeinde ... sei dannzumal nur noch über ... barrierenfrei erreichbar. Die Barrierenschliesszeiten würden sich in Zukunft zwangsläufig erhöhen. Das Dorf werde dann 20-30 min pro Stunde abgeschnitten sein. Die Variante Unterführung auf dem bisherigen Trasse sei eingehend geprüft und aus verkehrstechnischen Gründen verworfen worden. 4.Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente wie die Gemeinde vor. 5.Die RhB beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bahnlinie ins ... sei eine der am stärksten frequentierten Linien der RhB. Es verkehrten im
Grundangebot sechs Reisezüge pro Stunde und zusätzlich weitere Züge. Mit der geplanten Einführung eines 1/2-Stundentaktes solle das Grundangebot auf acht oder 10 Reisezüge pro Stunde gesteigert werden. Dies führe zu unerträglich langen Schliesszeiten der Schrankenanlage. Das Restrisiko schwerer Unfälle auf dem Bahnübergang wachse mit zunehmendem Verkehr. Das Bauvorhaben sei breit abgestützt, koordiniert und verhältnismässig sowie im öffentlichen Interesse. 6.Am 23., mitgeteilt am 27. September 2010, wies die Baukommission der Gemeinde ... die gegen den Neubau der ...strasse gerichtete Einsprache von ... und ... ab, soweit sich diese gegen den ausserhalb der Bauzone gelegenen Teil der ...strasse richte und erteilte - gestützt auf die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung vom 14. September 2010 - die BAB-Bewilligung für den Neubau der ...strasse unter Bedingungen und Auflagen. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 7.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien, soweit sie nicht überhaupt auf eine Stellungnahme verzichteten, an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b)Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie
darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Strassenplanung geht es nicht primär um übergeordnete Interessen, sondern um lokale Anliegen. So soll insbesondere eine barrierenfreie Anbindung der Gemeinde an das kantonale Strassennetz gewährleistet und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirkt werden. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 2. a)Die Beschwerdeführer beklagen eine Verletzung der Koordinationspflicht. Die vom Bundesgericht in BGE 116 lb 50 (Entscheid „...“) entwickelte Koordinationspflicht ist im Baubewilligungsverfahren von zentraler Bedeutung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen der materiellen und der formellen Koordination. Die materielle Koordination soll gewährleisten, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt erfolgt, wenn für die Verwirklichung eines Projektes verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Um die verschiedenen anwendbaren Rechtsnormen in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu verbinden, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, welche entweder von einer einzigen Behörde vorgenommen wird oder von mehreren Verwaltungseinheiten im gegenseitigen Einvernehmen. Sind in Anwendung verschiedener Gesetzesbestimmungen mehrere Entscheide notwendig, dürfen diese nicht widersprüchlich sein. Die inhaltliche Abstimmung in der Sache kann nur erreicht werden, wenn die verschiedenen, für die Projektverwirklichung erforderlichen Bewilligungsverfahren und Bewilligungsentscheide auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht abgestimmt, d.h. formell koordiniert werden. In einem Koordinationsverfahren hat die für die Koordination zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass sich alle betroffenen Behörden aus ihrer Sicht bzw. unter den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten zum geplanten Projekt äussern
können. Im Koordinationsverfahren sind zudem sich allenfalls widersprechende Interessen bzw. Entscheide einer umfassenden Interessenabwägung zuzuführen. Mehrere getrennt zu treffende Entscheide sind gleichzeitig zu eröffnen, am besten gesamthaft und zusammengefasst durch eine einzige Behörde. Die einheitlich und gleichzeitig eröffneten Bewilligungsentscheide müssen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (vgl. PVG 2009 Nr. 27). b)Auf Grund ihrer Bedeutung wurden die eben umschriebenen Grundsätze der Koordination im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; Art. 25a und Art. 33 Abs. 4 RPG; Art. 22 Abs. 3 RPG) und im Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; Art. 86 und 88 KRG, Art. 89 sowie Art. 92 Abs. 1 und 2 KRG) bzw. der dazu gehörenden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; Art. 52 ff. KRVO: Verfahrenskoordination; Art. 55 ff. KRVO: Entscheidkoordination) ausdrücklich gesetzlich verankert; insbesondere die Einzelheiten der Koordination wie auch die Verfahrensabläufe sind auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 55 Abs. 3 KRVO). Das Verwaltungsgericht hat sich dazu umfassend im erwähnten PVG 2009 Nr. 27 geäussert, worauf verwiesen werden kann. 3.Die Frage der Koordinationspflicht stellt sich nur noch in Bezug auf das angefochtene kantonale Projekt und das kommunale Projekt einer Unterführung für Fussgänger und Radfahrer. Das Projekt Neubau ...strasse ist rechtskräftig bewilligt. Die beiden Projekte wurden gleichzeitig aufgelegt. Dagegen wurden sie nicht gleichzeitig eröffnet und können so nicht zusammen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Insofern wurde die Koordinationspflicht verletzt. Fraglich ist indessen, ob der Sachzusammenhang der Projekte tatsächlich so eng ist, dass den Beschwerdeführern durch die fehlende Koordination ein Nachteil entsteht. Dies ist zu verneinen. Angefochten ist das kantonale Projekt. Würde die Beschwerde gutgeheissen und der Genehmigungsentscheid der Regierung aufgehoben, fiele nach Angaben der Gemeinde auch ihr Projekt einer Unterführung für Fussgänger und Radfahrer dahin. Dies ist ohnehin klar, weil bei Aufhebung des kantonalen Projekts bezüglich Strassenführung alles
beim Alten bleibt und die Unterführung für Radfahrer und Fussgänger bereits aus technischen Gründen gar nicht gebaut werden könnte. Das Gleiche gilt im Übrigen letztendlich für den Neubau der ...strasse. Die dafür rechtskräftig erteilte Baubewilligung betrifft lediglich den Teil bis zur neuen Linienführung der Kantonsstrasse. Würde das Gericht das kantonale Projekt aufheben, müsste die neue ...strasse bis zur heutigen Kantonsstrasse vorgezogen werden (Vollausbau), wofür eine mindestens teilweise neue Bewilligung nötig wäre. Wird die Beschwerde gegen das kantonale Projekt hingegen abgewiesen, können die Beschwerdeführer immer noch das kommunale Projekt einer Fussgänger- und Radfahrerunterführung anfechten. Den Beschwerdeführern entsteht also durch den nicht gleichzeitigen Entscheid über die beiden Projekte kein Nachteil. Die beiden Projekte erweisen sich folglich - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführer - als nicht koordinationsbedürftig, weil zwischen ihnen kein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie - im Fall einer Abweisung der vorliegenden Beschwerde - nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Im Fall einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde müsste nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin wieder bei Null begonnen werden. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer zielt folglich ins Leere. 4.Die Rüge, das Projekt sei nicht im öffentlichen Interesse, ist offensichtlich vollumfänglich unbegründet. Es gibt einmal ein generelles öffentliches Interesse an der Entflechtung von Bahn und Strasse (Unfallgefahr). Sodann gibt es ein öffentliches Interesse an einer ungestörten Erschliessung der Gemeinde .... Sind die Barrieren pro Stunde auch nur 20 Minuten geschlossen, wird der private und der öffentliche Verkehr sowie die öffentlichen Dienste (Notfalldienst, Feuerwehr, Winterdienst etc.) auf dieser prioritären Erschliessungsstrasse stark behindert. Auch die Trennung des motorisierten vom nicht motorisierten Langsamverkehr kann ohne Willkür als im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden. Die Beschwerdegegner tun überzeugend dar, dass die für den motorisierten Verkehr vorgesehene Unterführung auf dem heutigen Trassee nur möglich ist, wenn der nördliche Ausläufer zirka 130 m in das Dorf hineinreicht. Indessen beträgt die Distanz
zwischen Bahnübergang und der Einmündung der ...strasse in die ...strasse nur 40 m. Somit muss, wenn verhindert werden soll, dass der nördliche Ausläufer der Unterführung diesen Teil des Dorfes praktisch entzwei schneidet, eine andere Linienführung gewählt werden. Die Einwendungen, dass ...quartier sei bereits genügend erschlossen, hat die Gemeinde überzeugend widerlegt und gleichzeitig dargetan, dass der grösste Teil des durch die neue Unterführung entstehenden Kulturlandverlustes durch den ohnehin notwendigen Neubau der ...strasse gleichwohl entstehen würde. Die Gemeindeversammlung hat zudem mit grossem Mehr für das vorliegende Konzept gestimmt. Dagegen kommen die privaten Interessen der Beschwerdeführer (Landverlust, ehemals geplante Schutzzone, mehr Immissionen) nicht auf. Das angefochtene Projekt stellt damit klar eine dem öffentlichen Interesse dienende Anlage dar. 5.Auch was die Verhältnismässigkeit anbelangt, erweist sich das Projekt als zweckmässig und angemessen und ist geeignet, den Bahn- und Strassenverkehr zu entflechten. Es ermöglicht eine barrierefreie Anbindung der Gemeinde an das übergeordnete Strassennetz. Die Gemeinde hat auch verschiedene Varianten abgeklärt und dafür einen renommierten, auch dem Gericht aus anderen Fällen bekannten Verkehrsplaner, beigezogen. Dass dabei gründlich vorgegangen wurde, ergibt sich klar aus der bei den Akten liegenden Machbarkeitsstudie des Verkehrsplaners. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde dabei auch der Nachweis erbracht, dass die bisherige Streckenführung nicht optimiert werden kann. Die Beschwerdeführer kritisieren einfach die gewählte Linienführung, ohne jedoch überzeugende Argumente gegen die gewählte Lösung zu präsentieren. Wie von ihnen gewünscht, wird zudem nach Angaben der Gemeinde die Tempo- 30-Zone bereits vor Unterführungsbeginn angeordnet. Das Problem der Wartezeiten vor der Barriere wird zudem von den Beschwerdeführern verniedlicht. Es genügt auch nicht, pauschal und unbegründet zu behaupten, die vorgesehene Variante stelle einen erheblichen Eingriff in das Ortsbild von ... dar und die Notwendigkeit der gewählten Variante sei sachlich nicht ausgewiesen. Zudem werden im Rahmen der Bauausführung landwirtschaftliche Zufahrten zum Grundstück eines Beschwerdeführers
erstellt. Nach dem Gesagten ist es auch klar, dass das angefochtene Projekt einem Ausbau auf der bisherigen Streckenführung bei weitem überlegen ist. Der Beizug eines Gutachters erübrigt sich folglich. Den Beschwerdeführern ist der Nachweis, dass das umstrittene Projekt unzweckmässig oder unangemessen ist, in keiner Weise gelungen. Offenbar bestehen auch keine in gleicher Weise zweckmässige und kostengünstigere Alternativen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend