R 2009 40

R 09 40 5. Kammer URTEIL vom 28. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1.Mit Kaufvertrag vom 1. Juni 2007 erwarb ... die Parzelle 474 in ... vom damaligen Eigentümer ... Laut Kaufvertrag wurde er ausdrücklich ermächtigt, „jegliche Vorbereitungen für eine Überbauung (wie Abklärung des Baugrundes, Baugespann, eigenständige Unterzeichnung der Baueingabe oder dergleichen) vorzunehmen und gegenüber den Behörden auch dementsprechend aufzutreten“. Der grundbuchliche Vollzug war dabei - nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises - auf den 1. Dezember 2007 vorgesehen. Am 12. Juni 2007 unterbreitete ... der Gemeinde ... unter der Bezeichnung „Baugesellschaft ...“ ein Baugesuch, welches auf Parzelle 474 den Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses sowie den Bau zweier neuer Mehrfamilienhäuser (Mehrfamilienhaus A und B) vorsah. Das Bauvorhaben wurde von der Gemeinde am 22. Juni 2007 publiziert. Die nach erfolgten Einsprachen u.a. von ..., Eigentümer u.a der benachbarten Parzelle 475, von der Bauherrschaft am 10. August 2007 eingereichten abgeänderten Pläne wurden am 24. August 2007 publiziert. Ein weiteres Projektänderungsgesuch reichte die Bauherrschaft am 11. August 2008 ein. Am 31. März, mitgeteilt am 2. April 2009, erteilte der Gemeindevorstand ... ... resp. der Baugesellschaft ... die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen; in Bezug auf die vorgesehene Wohnnutzung unterstellte der Gemeindevorstand das Bauvorhaben der im Hinblick auf die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassenen Planungszone und wies u.a. die dagegen gerichtete Einsprache von ... im Sinne der Erwägungen ab.

2.Dagegen erhob ... am 9. Mai 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Die Dimension der Häuser sei an ihrer breitesten oberirdischen Stelle zu messen. Es dürfe für die Messung nicht allein auf die Grundrisse abgestellt werden. Eine Messung sei anhand der Fassadenpläne vorzunehmen. Der Grenzabstand sei ja ab der Fassade zu messen. Im Katasterplan wären die maximalen effektiven Dimensionen der geplanten Baukörper einzutragen. Nach dem Inhalt der Fassadenpläne erwiesen sich die Darstellungen der Grundrisse als auch der Katasterplan als falsch. Die Maximalmasse liessen sich nur mittels Projektänderung einhalten. Wenn die Gemeinde Art. 28 und 29 Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes (BG) in Verbindung mit den Skizzen zu Art. 28 und 29 BG angewendet hätte, hätte sie gesehen, dass die Gebäudelänge von Haus A aufgrund von dessen Form sowie der Skizze unten rechts zu Art. 28 und Art. 29 parallel zur Grenze von Grundstück Nummer 379 zu messen sei. Der massgebende Grenzabstand werde so um rund 2.30 m verletzt. Auch die Gebäudehöhe sei nicht korrekt gemessen worden und werde überschritten. Das Orts- und Landschaftsbild und die Bestimmungen über die Kernzone würden verletzt. Vor allem Haus A sei quartierfremd. Auch die unruhigen Fassaden, die lieblose Fassadengestaltung und die Farbgestaltung (leuchtendes Gelb) fügten sich nicht ein. Es fehlten Angaben zu dem geologischen Verhältnissen im ...hang. Diese sicherheitspolizeilichen Abklärungen seien vor Erteilung der Bewilligung vorzunehmen. Die Gemeinde habe darauf verzichtet, das ursprüngliche Baugesuch vom 12. April 2007 (recte: 12. Juni 2007) zurückzuweisen. Zudem habe sie das Baugesuch unbesehen als Baugesuch von ... akzeptiert. Art. 11 des Gesetzes über die Kontingentierung von Zweitwohnungen in der Gemeinde ... (GKZ) sage, dass ein Gesuch, welches zur Überarbeitung zurückgewiesen werden müsse, neu einzureihen sei. Somit sei das Datum der letzten Baueingabe massgebend, also der 12. August 2008. Ein bewilligtes Projekt liege zudem erst seit dem 31. März 2009 vor. Bei den fraglichen Baueingaben handle es sich nicht um Projektänderungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GKZ. Zudem hätte die Gemeinde aufgrund von Art. 15 GKZ eine neue Einreihung vornehmen müssen. Bauherr sei neu ... Die Ausschreibungen hätten jedoch auf eine BG ... gelautet. Eine BG könne nicht

nur aus einer natürlichen Person bestehen. Die Zusammensetzung einer Bauherrschaft sei im Zusammenhang mit der Kontingentierung von zentraler Bedeutung (Art. 7 Abs. 3 bis Abs. 5 GKZ). Der Bauherrschaft sei zu Unrecht eine Einreihung per 12. Juni 2007 zugestanden worden. Bei korrekter Anwendung des GKZ sei mit einer Freigabe des Baus nicht vor 2011 zu rechnen. 3.Die Gemeinde ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Grenzabstände seien nicht verletzt. Die 4 m Grenzabstand seien bei einem Gebäude überall einzuhalten, also auch dort, wo dieser Abstand in der Vertikalen differiere. Bei der Beurteilung der Grenzabstände sei auf die Grundrisse abzustellen, allenfalls auf die Schnittpläne, wenn innerhalb eines Geschosses diesbezügliche Differenzen entstehen sollten. Die Abstände beinhalteten alle Gebäudeteile und somit auch allfällige Sockel. Schon von den bewilligten Plänen her wäre die Bauherrschaft nicht berechtigt, Sockel zu erstellen, welche über die in den Grundrissplänen eingezeichneten Grenzabstände hinausgingen. Auch abweichende Darstellungen in den Fassadenplänen vermöchten daran nichts zu ändern, zumal sie mit Bezug auf die Grenzabstände nicht vermasst seien. Die Gebäude- und Firsthöhen seien nicht verletzt. Gross dimensionierte Baukörper wie die vorliegenden seien für die Kernzone von Klosters typisch (Hotel ...). Die in der unmittelbaren Umgebung zum Teil anzutreffenden, kleiner dimensionierten Bauten seien gemäss Art. 1 RPG gar nicht erwünscht. Im Quartier liege keine bauliche Einheit vor. Die Baukörper fügten sich nahtlos ein. Auch die Balkone seien keine Fremdkörper, sondern typisch. Es wäre angesichts der Kosten, welche mit der Einholung eines geologischen Gutachtens verbunden seien, unverhältnismässig gewesen, wenn die Baubehörde schon im Voraus darauf beharrt hätte. Bezüglich Verstoss gegen das GKZ argumentiere der Beschwerdeführer formalistisch. Am Projekt habe sich seit August 2007 und August 2008 im Wesentlichen nichts geändert. Es gehe um dieselben Parzellen und dieselben Nutzungsmasse und im Wesentlichen dieselben Gebäudeabmessungen und Grenzabstände. Es könne offen bleiben, ob es hier formell um ein neues Baugesuch oder um eine Projektänderung gehe. In VGU R 07 102 habe das Gericht sogar Veränderungen im Grundriss im

Umfang von 20 cm noch als geringfügige Projektänderung qualifiziert (vgl. auch VGU R 05 66). Nach Art. 14 Abs. 2 GKZ sei für die Neueinreihung vielmehr entscheidend, dass die Projektänderung geringfügiger Natur und nicht kontingentsrelevant sei, d.h. nicht mehr Kontingente als bisher beanspruche. Letzteres sei unbestritten. 4.Die Bauherrschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegen Entscheide betreffend Kontingentierung und Baufreigabe sei die Legitimation des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er selber in der Gemeinde kein Bauvorhaben realisieren wolle. Er sei nicht stärker als die Allgemeinheit in der Gemeinde betroffen. Das Bauamt habe ohne weiteres feststellen können, dass die BG ... einzig aus ... bestehe. Im Übrigen argumentiert die Bauherrschaft weitgehend gleich wie die Gemeinde. 5. Während der Beschwerdeführer in der Replik an seinen Anträgen festhielt, verzichteten die Gegenparteien auf die Einreichung einer Duplik. 6.Am 19. November 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt, der Bauamtsleiter mit dem Rechtsvertreter der Gemeinde sowie der private Beschwerdegegner mit seinem Rechtsanwalt und dem Projektarchitekten teilnehmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 75 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen,

gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Gemäss Art. 37 KRVO ist der Grenzabstand die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Die Gemeinde schreibt im Zonenschema in der Kernzone einen minimalen Grenzabstand von 4 m vor. Nach Art. 29 Abs. 4 BG erhöht sich der Grenzabstand bei Fassaden von mehr als 18 m Länge gegenüber der betreffenden Fassade um einen Drittel des Mehrmasses, höchstens aber um 3 m. Wird der Bau teilweise zurückversetzt, so reduziert sich die anrechenbare Fassadenlänge um das halbe Mass des Rücksprungs, höchstens aber um 3 m. Diese reduzierte Länge ist auch massgebend für den Mehrlängenzuschlag. Anbauten werden bei der Bemessung des Mehrlängenzuschlages nicht berücksichtigt. Als Gebäudelänge gilt sodann gemäss Art. 28 BG die grössere Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechteckes. b)Für die Beurteilung der Frage, ob das umstrittene Bauvorhaben Grenzabstände verletzt, ist zunächst festzulegen, welches das kleinste, das Gebäude begrenzende Rechteck im Sinne von Art. 28 BG beim Haus A ist. Auszugehen ist dabei von der Berechnung der Gemeinde gemäss dem bewilligten Situationsplan (Beilage 11). Die Berechnung des BF in seinen Beilagen geht von unrichtigen Massen aus, indem er die Sockel ebenfalls einbezieht. Dies ist nicht zulässig, da diese Sockel sich weit weniger auswirken als eine Anbaute. Sie sind ein blosses Dekorationselement und unbedeutend bezüglich Form und Höhe. Die Gemeinde misst das von ihr propagierte Rechteck richtig, während sie beim vom Beschwerdeführer propagierten Rechteck unrichtigerweise von einer Länge von 27 m ausgeht. Richtig wären 27.5 m (500x 5.5 cm = 2750 cm), 15 m x 27.5 m ergäben aber 412.5 m², was mehr ist als die von der Gemeinde gemessenen 405 m². Das von der Gemeinde propagierte Rechteck ist demnach das flächenkleinste. Als Gebäudelänge bei Haus A gilt deshalb die grösste Seite des kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechteckes. Dies ist demnach die Westfassade respektive die Ostfassade. Die

Gebäudelänge beträgt demnach 21.7 m. Bei der Westfassade liegt ein Rücksprung von mehr als 3 m vor, so dass die effektive Gebäudelänge dort 18.7 m beträgt. Das Mehrmass gemäss Art. 29 Abs. 4 (ein Drittel von 0.7 m) beträgt 0.24 cm. Der von der Westfassade einzuhaltende Grenzabstand ist demnach 4.24 m. Bei der Ostfassade liegen ebenfalls Rücksprünge von mehr als 6 m vor, weswegen sich die Gebäudelänge von 21.7 m auf 18.7 m reduziert. Auch hier ergibt sich eine Mehrlänge von 0.7 m, was zu einem einzuhaltenden Grenzabstand von der Fassade von 4.24 Metern führt. Die Nordfassade misst 18.6 m. Auch sie weist ein Rücksprung von mehr als 6 m auf, was zu einer Gebäudelänge von 15.6 m geführt. Hier gibt es keinen Mehrlängenzuschlag, weswegen von dieser Seite ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten ist. Bei der Südfassade von 18.6 m Länge liegen auch Rücksprünge von mehr als 6 m vor, weswegen sie diese ebenfalls auf 15.6 m reduziert, und von ihr ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten ist. c)In VGU R 01 15 hatte das Verwaltungsgericht bei einer kommunalen Baugesetzesbestimmung, welche mit Art. 37 Abs. 1 KRVO identisch war, die Messweise zu beurteilen und führte dazu Folgendes aus: "Als Grenzabstand gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 BG bei Hochbauten jeder Art die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand und der Grundstücksgrenze. Der Ausdruck "waagrecht" bedeutet dabei, dass auf einer horizontalen Ebene zwischen Umfassungswand und Grenze und nicht etwa entlang dem Gelände zu messen ist, was in Hanglagen zu einer Verkürzung der effektiven Grenzabstände führen würde. Der Ausdruck besagt aber nichts darüber, in welchem Winkel von der Fassade oder von der Grenze der Abstand zu messen ist. Das Gesetz schreibt diesbezüglich gar nichts vor, sondern stellt klar und einfach auf die kürzeste Entfernung zwischen Umfassungswand und Grenze ab. Die kürzeste Distanz zwischen der Hauptfassade, wenn darunter die zwischen den Profilen 1 und 2 liegende Wand verstanden wird, und der Grenze der Parzelle 104 erhält man, indem in einem rechten Winkel von der Grenze in Richtung auf die Fassade gemessen wird. Bei dieser allein dem Gesetz entsprechenden Messweise beträgt aber der Grenzabstand ungefähr auf der halben Fassadenlänge weniger als die erforderlichen 8 m. ...".

Misst man von der gemeinsamen Grenze von Parzellen 474 und 475 in der vorgeschriebenen Art und Weise, muss der minimale Grenzabstand 4.24 m betragen und nicht 4.00 m. Dieser Abstand von 4.24 m wird aber nicht durchwegs eingehalten. Vielmehr ragt ein kleiner Teil des Gebäudes ab dem Punkt Nr. 10 in diesen Grenzabstand hinein. Das Projekt ist insofern rechtswidrig. Im Übrigen ist mit der Gemeinde bei der Berechnung der Grenzabstände von den Grundrissplänen und nicht von den nicht vermassten Fassadenplänen auszugehen. Klar ist, dass die Bauherrschaft, was die Grenzabstände anbetrifft, sich an die Grundrisspläne zu halten hat und den Fassadenplänen diesbezüglich keine Bedeutung zukommt. Die Sockel haben - wie erwähnt - für die Berechnung der Gebäudelänge keine Bedeutung, da es sich um Dekorationselemente handelt. Klar ist aber, dass sie die Grenzabstände ebenfalls einhalten müssen. Der Sockel bei Nr. 11 und derjenige bei Nr. 14 halten den Grenzabstand von 4.24 m ein. Beim Haus B überschreitet die längste Fassade 18 m nicht, weswegen überall der Grenzabstand von 4 m zur Anwendung kommt. Soweit ersichtlich, ist dieser überall eingehalten. 2.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Gebäudehöhe aufgrund unzureichender Bemessung nicht richtig festgestellt worden sei, nicht aber, dass die an den betreffenden berücksichtigten Hauptgebäudeecken unrichtig gemessen und berechnet worden sei. Als Gebäudehöhe gilt gemäss Art. 27 Abs. 1 BG das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis oberkant Wandpfette. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dem Rücksprung im Bereich von Punkt Nr. 9 Rechnung getragen hätte werden und dort auch hätte gemessen werden müssen. Gerügt wird also die Bemessungsweise beim Hausteil I von Haus A. Die übrigen Messungen werden nicht beanstandet. Es liegt nun durchaus im Ermessen der Gemeinde, Punkt 9 nicht als

Hauptgebäudeecke zu betrachten. Der Gebäudeteil im Viereck der Punkte 7,8 und 9 sowie einem weiteren, gedachten Punkt stellt im Gesamtkontext keinen separaten Gebäudeteil dar. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass das Dach in diesem Bereich nicht zurückspringt. Zudem hat eine Nachmessung durch das Gericht ergeben, dass, auch wenn zusätzlich bei Punkt 9 gemessen würde, sich eine Gebäudehöhe von lediglich 9.80 m ergäbe (Summe der Höhen bei den 6 Gebäudeecken = 58.81 m: 6 Gebäudeecken). Somit erweist sich diese Rüge in jedem Fall als unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet, für eine Abweichung von dem in Art. 27 Abs. 3 BG festgehaltenen Grundsatz, dass die Firsthöhen nicht grösser sein sollen als die totale Breite des Gebäudes, müssten gewichtige Gründe vorliegen. Er begründet seine Ansicht nicht weiter. Offensichtlich handelt es sich hier, wie von der Gemeinde erklärt, um eine Kannvorschrift und, von der Sache her betrachtet, um eine Gestaltungsvorschrift. Wie die Gemeinde zugibt, ist beim Baukörper I des Hauses A eine Überschreitung von 0.56 m zu verzeichnen. Das Gebäude liegt jedoch in einer Hanglage, was diese Überschreitung bei der Südfassade nicht in Erscheinung treten lässt. Diese Rüge ist deshalb ebenfalls unbegründet. 3. a)Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG ) verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Da es sich bei Art. 73 Abs. 1 KRG um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und die allgemeine Ästhetikbestimmung des BG bezüglich der Kernzone nicht strenger ist, kommt letzterer keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das

Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 114). b)Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst nun das Bauvorhaben nicht gegen Art. 73 Abs. 1 KRG. Wie der gerichtliche Augenschein eindrücklich gezeigt hat, ist die Kernzone der Gemeinde in der näheren und weiteren Umgebung der Bauparzelle von grossvolumigen Bauten geradezu geprägt, im Übrigen aber eher uneinheitlich. Das Bauvorhaben passt somit durchaus in die Kernzone. Ohne Belang ist dabei für die Ästhetik, dass für diese Würdigung auch Hotelbauten einbezogen werden, da es keinen Einfluss auf das Erscheinungsbild hat, ob sich in einem grossen Gebäude ein Hotel befindet oder ob es anderswie genutzt wird. 4.Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen von Angaben zu dem geologischen Verhältnissen im ...hang. Die Gemeinde will dies erst auf den Baubeginn hin vorschreiben. Sie stützt sich dabei auf das Schreiben der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (GVG), welche am 25. Februar 2009 empfahl, die Baugrundverhältnisse genau abklären zu lassen, damit vor allem die Untergeschosse entsprechend dimensioniert werden könnten. Der Gemeinde ist hier Recht zu geben, wenn sie die entsprechenden Abklärungen erst vor Baubeginn verlangt (vgl. auch VGU R 03 25). Es ist sinnvoll und sachgerecht, abzuklären, ob die Überbaubarkeit im Sinne der Vorstellungen der Bauherrschaft überhaupt möglich ist, bevor ein aufwändiges geologisches Gutachten eingeholt wird. Zudem kann der Beschwerdeführer zum Gutachten wiederum Stellung nehmen und gegen einen daraufhin erlassenen anfechtbaren Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte das Gutachten zum Schluss kommen, dass aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht gebaut werden kann, ist ja im Übrigen das Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch der beantragte Beizug eines Amtsberichts der örtlichen Baubehörde unbegründet, da das unter Ziffer 8. der Beschwerde angeführte Bauvorhaben mit dem vorliegenden nichts zu tun hat und daraus auch keine Schlüsse für die Beurteilung desselben gezogen werden könnten.

  1. a)Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 119 Ib 183f., 118 Ib 358, 113 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56 sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr.34). b)Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung des Baugesuches nach Art. 11 GKZ. Wie das Verwaltungsgericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. Anders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste stünden. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungsrechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Baurechtskonformität eine Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bauvorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften nicht eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte VGU R 07 27 ist diesbezüglich nicht einschlägig, war doch in jenem Urteil die Frage der Beschwerdelegitimation ausdrücklich offen gelassen worden (E.1). 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der teilweisen Verletzung des Grenzabstandes zur Parzelle 475 des Beschwerdeführers gutzuheissen ist. Diesbezüglich ist die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen, damit sie darüber befinde, ob dieser Mangel durch eine Auflage behoben werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln zulasten des Beschwerdeführers und zu je einem Zehntel zulasten der Beschwerdegegner.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde haben daher die private, anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich im Umfang von vier Fünfteln und je zur Hälfte zu entschädigen. Umgekehrt haben die Gemeinde und die Bauherrschaft den Beschwerdeführer im Umfang von einem Fünftel und je zur Hälfte zu entschädigen. Die mit den eingereichten Honorarnoten geltend gemachten Parteientschädigungen erscheinen ausgewiesen. Bei beiden Rechtsvertretern ist noch ein ermessensweiser Zuschlag für den nicht separat in Rechnung gestellten Augenschein zu gewähren. Daraus resultieren Gesamtansprüche von Fr. 7'000.-- für den Vertreter der Bauherrschaft und Fr. 6'000.-- für jenen des Beschwerdeführers (inkl. MWST). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.6'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.6'352.-- gehen zu vier Fünfteln zulasten von ... und zu je einem Zehntel zulasten der Gemeinde ... und von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

oder 3.... und die Gemeinde ... entschädigen ... mit je Fr. 2'800.-- (inkl. MWST). ... und die Gemeinde ... entschädigen ... aussergerichtlich mit je Fr. 600.-- (inkl. MWST). Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 8. März 2010 nicht eingetreten (1C_141/2010).

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