R 09 104 5. Kammer URTEIL vom 1. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Teilrevision Ortsplanung 1.... ist Eigentümerin der überbauten, ca. 1109 m2 haltenden Parzelle Nr. 925, im Ortsteil ... von ..., im Bereich ... (hinterstes Haus an der privaten Stichstrasse, welche im Bereich ... von der Gemeindestrasse abbiegt). Ihr gehören ebenfalls die westlich angrenzenden, unüberbauten Parzellen Nr. 923 und 1259. Im Zonenplan und GGP der damaligen Gemeinde ..., von der Regierung genehmigt am 22.6.1990, wurde der östliche Teil der Parzelle Nr. 925 im Umfang von ca. 350 m2 der Wohnzone R3 und der von einer Gefahrenzone 1 überlagerte westliche Teil der Landwirtschaftszone (LW) zugewiesen. Von der ca. 880 m2 grossen, südlich angrenzenden Parzelle Nr. 1257 wurden ca. 762 m2 der Wohnzone R3 und die beiden von einer Gefahrenzone 1 überlagerten nordwestlichen Bereiche im Umfang von ca. 116 m2 der LW zugewiesen. Die noch südlicher gelegene Parzelle Nr. 1035 im Halte von ca. 3363 m2 wurde vollständig der Wohnzone R3 zugeteilt. Im Januar 2003 beschlossen die Stimmberechtigten der damaligen Gemeinde ... eine Gesamtrevision der Ortsplanung, wobei das Gebiet ... gestützt auf die Beurteilung der Gefahrenkommission III im Zonenplan unverändert übernommen wurde. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 936 im Gebiet ... liess das kantonale DIV die Gefahrensituation in den Gebieten ... und ... di ... von der Gefahrenkommission III neu beurteilen, welche gestützt auf einen Expertenbericht zum Schluss kam, dass die Gefahrenzonen teilweise anders festgelegt werden müssten. Gestützt darauf wies die Regierung in ihrem Genehmigungsbeschluss vom 15.6.2004 die Gemeinde an, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen und sistierte das
Genehmigungsverfahren für die gemäss Gefahrenzonenplan ... vom 8.1.2003 in einer Gefahrenzone 1 gelegene Wohnzone in den westlichen Bereichen der Parzellen Nr. 1257 und 1035. Am 20.11.2007 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde ... eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Zonenplan 1:1000 ... Nord wurden für das Gebiet ... die Gefahrenzonen (GZ) 1 und 2 ausgeschieden, wobei auf der Parzelle Nr. 925 die GZ 1 bestätigt und neu der überbaute Bereich der GF 2 zugewiesen wurde. Auf den südlich gelegenen Parzellen Nr. 1257 und 1035 wurden, entgegen dem Plan 2003, keine GZ 1 ausgeschieden; die entsprechenden westlichen Parzellenteile wurden als „Hinweis“ als Wohnzone R2 gelb koloriert. Die durch ... dagegen erhobene Planungsbeschwerde wurde durch die Regierung mit Entscheid vom 6.10./3.11.2009 unter gleichzeitiger Genehmigung der entsprechenden Ortsplanungsrevision abgewiesen. 2.Dagegen erhob ... am 4.12.2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Nichtgenehmigung der Zuweisung der westlichen Restflächen der Parzellen Nr. 1035 und 1257 zur Bauzone R2 (lit. a), der Festlegung der GZ 2 (blau) auf Parzelle Nr. 925 (lit. b) und der mit dem Beschluss zusammenhängenden Änderungen der GZ in den Gebieten ..., ... di ... und ... Evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Regierung bzw. Gemeinde zurückzuweisen. Insbesondere sei eine Oberexpertise beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) zur Gefahrensituation in den erwähnten Gebieten einzuholen. Die Regierung habe die Anforderung von Art. 33 Abs. 3 lit. b KRG nicht erfüllt, da sie die Gefahrenzonenausscheidung vom 20.11.2007 ungenügend überprüft habe. Weder das 2. Gutachten Teufen vom 27.10.2004 noch der Beschluss der Gefahrenkommission vom 30.11.2004 würden auf Grund ihrer Widersprüche sich als genügende fachliche Grundlage für die Beurteilung der Gefahrensituation eignen, was gegen Art. 38 RPG, 9 und 29 Abs. 2 BV sowie 33 Abs. 3 lit. b KRG verstosse. Die Einteilung der westlichen Teilflächen der Parzellen Nr. 1257 und 1035 (gelbes Dreieck) könne sie rügen, obwohl dabei lediglich die frühere Zonenzuteilung bestätigt worden sei, da sie der
Gefahrensituation, dem schwer bebaubaren Gelände, dem Orts- und Landschaftsbild sowie dem Inventarblatt betreffend BLN – Objekt 1908 widersprechen würde. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde. Die Regierung habe sich eingehend mit den Rügen der Beschwerdeführerin und den massgebend Aspekten der angefochtenen Ortsplanung auseinandergesetzt. Bei allfälliger Gutheissung seien auch die betroffenen Eigentümer der Parzellen Nr. 1257, 1035 und 936 am Verfahren zu beteiligen. Auch die beantragte aufschiebende Wirkung würde sich auf keinen Fall rechtfertigen. 4.Die damalige Gemeinde ... (heute: ...) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es erscheine als fraglich, ob die Beschwerdeführerin legitimiert sei, die Gefahrenzonenzuteilung des ganzen Gebietes anzufechten, da sie dort nicht direkt betroffen sei. Beim Zugangssträsschen müsste sie als Mitbeteiligte sogar selber daran interessiert sein, dass ihre Zufahrt zur GF 2 und nicht zur GF 1 zugeteilt werde, da sie ansonsten über keine Zufahrt mehr verfüge. Auf jeden Fall sei die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes praxisgemäss eingeschränkt. Den Gefahrenzonenkommissionen komme grosse Erfahrung und Sachkenntnis zu, weshalb ihre Beurteilungen massgebend seien und hier auch ein Obergutachten des SFL im Detailbereich nicht mehr viel bringen könne. Tatsächlich gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Beurteilung der Gefahrenkommission III als falsch erscheinen liessen. Daran würden die Gefahrenkarten von Bernardo Teufen vom 13.11.2003 und 27.10.2004 nichts ändern, da dieser die massgebenden Parameter wie die Rauhigkeit des Geländes nicht in allen Teilen richtig festgelegt habe. Überdies steige der untere Teil der Parzelle Nr. 1257 leicht an, was die Gefährdung erheblich reduziere. Bezüglich des ganzen Gebiets habe die Gefahrenkommission eine plausible Erklärung vorgebracht, nämlich dass in diesem Auslaufgebiet etwas geringere Drücke als bisher angenommen bestünden. Wie beim überbauten Teil der Parzelle der Beschwerdeführerin sei bei den Parzellen Nr. 1257 und 1036 vergleichsweise
nur eine geringe Lawinengefahr gegeben (seitliches Abfliessen) und nicht zerstörerische Grosslawinen mit direkter Gefahr für Leib und Leben. Die früheren Zonenzuteilungen aus den Jahren 1990/91 und später würden auf jeden Fall den Anforderungen des RPG entsprechen. Die Regierung habe 2004 die Dimensionierung der Wohnbaureserven in der Gemeinde ... mit 7.5 ha als eher zu gross bezeichnet, was jedoch in ... auf Grund der Fraktionierung und der grossen Bautätigkeit in den letzten Jahren durchaus akzeptiert worden sei. Nachdem sich seit 1990 die Verhältnisse mit Bezug auf alle gerügten Aspekte nicht verändert hätten, würde ein Ausschluss einer Auszonung gleichkommen. Insgesamt gehe es hier um eine geringfügige Fläche, nämlich um 84 m2 bei Parzelle Nr. 1035 und 288 m2 bei Parzelle Nr. 1257. Die Grenze des BLN-Inventars würde gemäss Detailplänen des ANU oberhalb des Siedlungsgebietes verlaufen. Schliesslich sei weder Bebauung noch Erschliessung dieser Parzellen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, wie die bestehenden Bauten zeigen würden. 5.In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Gefahrenkommission III habe für das strittige Dreieck zwischen 2002 und 2004 drei verschiedene Meinungen abgegeben, nämlich 2002 keine GZ, 2003 GZ 1 und 2004 GZ 2. Auch die Widersprüche der Karte der Gefahrenkommission III zur Karte Teufen würden sich nicht einfach mit der Hangneigung erklären lassen. Beide Gutachten Teufen würden sich in diesem Punkt völlig decken. Eine gutachterliche Abklärung der überdimensionierten Bauzonen habe die Gemeinde ebenfalls nicht vorgenommen. Schliesslich würden die Detailpläne des Bundes zeigen, dass das Gebiet noch klar innerhalb des BLN-Gebietes liegen würde. 6.In ihrer Stellungnahme erklärte sich ... als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1035 mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuweisung der westlichen Restfläche zur Bauzone nicht zu genehmigen, einverstanden, da sie die vorgeschlagene Korrektur der Gemeinde ... bereits 2002 akzeptiert habe. 7.Die Erben ..., Eigentümer der Parzelle Nr. 936, beantragten in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
8.Die Erben ..., Eigentümer der Parzelle Nr. 1257, beantragten in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die beigelegte Korrespondenz zeige klar, dass die Beschwerdeführerin vor allem einen Bau auf den Nachbarparzellen verhindern möchte. 9.Das DIV verwies in seiner Duplik darauf, dass gemäss BAFU – Plan 1:10000 wie von der Beschwerdeführerin heruntergeladen wohl die gestrichelte Linie (welche zwar nicht unbedingt die Grenzlinie darstellen müsse) des BLN- Gebietes unterhalb der oberen Häuser verlaufe. Massgebend sei aber einzig und allein der Plan aus dem offiziellen grünen BLN – Ordner. Wegen der Strichdicke sei aber die Lokalisierung ungenau. Die entsprechende Abbildung in den beiden Plänen 1:10000 und 1:2000 des kantonalen Natur- und Landschaftsinventars zeige die BLN-Grenze klar oberhalb der ersten Häuser von ..., was im übrigen auch logisch sei, sonst würde sogar das Haus der Beschwerdeführerin innerhalb des Inventars liegen. Die Gemeinde ... hielt in ihrer Duplik an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. 10.Am 6. Mai 2010 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner, der Jurist für Raumplanung, die Gemeindepräsidentin mit dem Rechtsvertreter der Gemeinde, ein Beamter des Amtes für Natur und Umwelt, die Nachbarin ..., Vertreter der Erben ... mit ihrem Anwalt, Vertreter der Erben ... sowie zwei Mitglieder der Gefahrenzonenkommission teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bestimmt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsieht gegen Nutzungspläne und verlangt überdies die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. Das Verfahren regeln die Kantone weitgehend selber (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern, 2006, S. 769 ff.). Davon hat der Kanton Graubünden in Art. 101 und 102 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) in bundesrechtskonformer Weise Gebrauch gemacht, wie im Folgenden zu zeigen ist. 2. a)Gemäss Art. 101 Abs. 1 KRG können Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung hat gemäss Art. 101 Abs. 3 KRG die volle Überprüfungsbefugnis. Art. 102 Abs. 1 KRG bestimmt sodann, dass Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 und 102 Abs. 1 KRG geht hervor, dass die Erhebung der Planungsbeschwerde grundsätzlich Voraussetzung für den Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist. Einen "Beschluss einer Gemeinde über den Erlass der Grundordnung mit Planungsbeschwerde anfechten" und einen "Entscheid über eine Planungsbeschwerde weiterziehen" kann nur bedeuten, dass gegen einen Gemeindebeschluss zunächst bei der Regierung Beschwerde einzulegen ist und gegen diesen Beschwerdeentscheid dann beim Gericht Beschwerde erhoben werden muss. Ansonsten wäre in diesen Bestimmungen vorgesehen, dass Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung mit Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die vorgängige Erhebung der Planungsbeschwerde ist auch aus einem anderen Grund notwendige Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht. Die Regierung ist nämlich auch
Genehmigungsinstanz für Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung. Die allfällige Gutheissung einer gegen den Gemeindebeschluss erhobenen Planungsbeschwerde kann dazu führen, dass der Genehmigungsbeschluss anders (günstiger für den Beschwerdeführer, möglicherweise ungünstiger für andere Betroffene) ausfällt, als er ohne Planungsbeschwerde ausgefallen wäre. Letztere müssen in einem solchen Fall Gelegenheit haben, sich dazu vor der Regierung zu äussern, ansonsten ihnen eine Instanz verloren geht. Schliesslich beurteilt das Verwaltungsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) Beschwerden gegen Entscheide von u.a. Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Mit dieser Bestimmung wird materiell am Erfordernis des Durchlaufens des Instanzenzuges, wie es schon in Art. 51 VGG verlangt war, festgehalten. b)Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie könne die Zuweisung der Parzellen 1257 und 1035 zur Wohnzone R2 im vorliegenden Verfahren unabhängig davon, ob sie mit ihren Anträgen hinsichtlich der Gefahrenzonenzuteilung Erfolg hat, selbständig anfechten. Dabei übersieht sie, dass sie es unterlassen hat, anlässlich der Ortsplanungsrevision 2003/2004 gegen die Zuweisung dieser Liegenschaften zur Bauzone Planungsbeschwerde zu erheben. Sie hat daher diesbezüglich den Instanzenzug im Sinne des oben Gesagten nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Regierung in ihrem Beschluss von 2004 die Bauzonen noch nicht genehmigt hatte, sondern die Genehmigung bis zur Bereinigung des Gefahrenzonenplanes sistierte. Anspruch auf Überprüfung der Bundesrechtskonformität dieser Bauzonenzuweisung im jetzigen Verfahren, mit welchem das Genehmigungsverfahren 2004 bezüglich der Bauzonenzuweisung lediglich fort- bzw. zu Ende geführt wurde, hätte die Beschwerdeführerin nur dann gehabt, wenn sie damals Planungsbeschwerde erhoben hätte. Ihre Rügen betreffend Überdimensionierung der Bauzonen
und Verstoss gegen das BNL-Inventar sind dementsprechend nicht zu behandeln. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Zuweisung der Baugrundstücke zur GZ I durchdränge. Als Folge davon wären dann diese Grundstücke wegen des durch die GZ I bewirkten Bauverbotes einer Nichtbauzone zuzuweisen. 3. a)Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 119 Ib 183f., 118 Ib 358, 113 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56 sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in
Planungssachen, ob von der Planung Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen der beanstandeten Planung auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34). b)Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es als höchst fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt für eines der gestellten Begehren die Legitimation zukommt, soweit es nicht die Zuweisung ihrer eigenen Parzelle zur GZ II betrifft. Streitgegenstand kann nach dem oben Gesagten allein die Gefahrenzonenzuweisung bilden. Es ist nun kaum nachzuvollziehen, welchen Nachteil die angefochtene Gefahrenzonenzuweisung für die Beschwerdeführerin haben könnte. Ihr eigenes Grundstück und ihr Miteigentumsanteil an der Zufahrtsstrasse wird nicht im mindesten dadurch tangiert, dass andere Grundstücke der GZ I oder II oder aber gar keiner GZ zugewiesen sind. Dies trifft insbesondere auf die Parzelle Nr. 936 im östlichen Teil des Gebietes zu. Hier ist auch nicht im Ansatz erkennbar, welchen schützenswerten, objektiven Nachteil die Zuweisung dieses Grundstückes zur GZ I für die Beschwerdeführerin bringen könnte. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde klar nicht einzutreten. Kaum anders verhält es sich bei den benachbarten Parzellen Nr. 1035 und 1257. Einen unmittelbaren Vorteil bezogen auf den Streitgegenstand erführen die Parzellen der Beschwerdeführerin durch den Einbezug der Parzellen Nr. 1035 und 1257 in die GZ I kaum. Allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dies einen Einfluss auf die Zuweisung der beschwerdeführerischen Parzelle Nr. 925 in eine Gefahrenzone haben könnte. Insoweit kann - wenn auch mit Bedenken - auf die Beschwerde eingetreten werden. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, via Gefahrenzone ein Bauverbot in einer Wohnzone zu erwirken, weder schützenswert noch unmittelbar ist.
eine reine Ermessensentscheidung der Gefahrenzonenkommission, die über eine reiche Erfahrung verfügt. Wenn sich die Regierung darauf abstützte, kann ihr kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin beantragte Oberexpertise zum Schluss käme, dass diese Kleinfläche eher der GZ I zuzuteilen wäre, läge in der anderslautenden Entscheidung der Regierung noch keine qualifizierte Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit, weshalb sich auch die Einholung eines Obergutachtens erübrigt. Am Augenschein hat sich dem Gericht zudem gezeigt, dass die vorgenommene Zuweisung jedenfalls mit guten Gründen vertretbar ist, liegt die Teilfläche doch erhöht auf einem Hügel, wodurch sie wegen des Abbremseffektes weniger lawinengefährdet ist als etwa das Haus der Beschwerdeführerin, das ganz am Hangfuss liegt. Es ist deshalb auch sachlich haltbar, die Parzelle 925 der GZ II zuzuteilen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat daher die anwaltlich vertretene private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung erscheint mit Fr. 2'055.60 ausgewiesen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend