R 2008 50

R 08 50 4. Kammer URTEIL vom 30. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartiergestaltungsplan 1.Am 5., publiziert am 15. Februar 2008, leitete der Gemeindevorstand ... über Parzelle 280 des GB ... in ... ein Quartierplanverfahren ein. Dieses sollte gemäss Publikation der Quartiergestaltung dienen und die notwendigen Voraussetzungen für eine zweckmässige Überbauung schaffen. Der Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft. Am 14. März 2008 publizierte die Gemeinde den Quartiergestaltungsplan. Er lag vom 14. März bis 13. April 2008 auf. Am 11. April 2008 erhob ..., Miteigentümer der Casa ..., Parzelle 276, und der Casa ..., Parzelle 1118, dagegen Einsprache und beantragte, es sei dem privaten Quartiergestaltungsplan ... die Inanspruchnahme des Bonus für eine höhere Ausnützung und grössere Gebäudehöhe (Art. 71 BG) zu verweigern. Um den Bonus zu beanspruchen, bedürfe es mehr Projektqualitäten. Die zulässige Ausnützung von 0.8 sei um 0.08 erhöht, auf 0.88 festgesetzt und damit überschritten worden. Die zonengemässen Gebäudehöhen seien bei Häusern 2, 3, 4, 6, 7 um bis zu 0.86 m überschritten. Am 29. Mai 2008 genehmigte der Gemeindevorstand den Quartiergestaltungsplan und wies die Einsprache von ... ab. 2.Dagegen erhob ... am 26. Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheides und Verweigerung der Bewilligung für den Quartiergestaltungsplan ... in Gutheissung der Einsprache. In der Gemeinde ... werde der Quartierplan erst aufgelegt, wenn die Baubehörde ihn bereits genehmigt habe. Dies lasse eine objektive Behandlung von Einsprachen nicht zu. Gesuchsteller und Vorinstanz verkennten den Zweck der Quartierplanung. Ein Quartiergestaltungsplan sei

kein Freipass für das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften. Dafür gelten entsprechend Art. 64 BG Vorschriften, z.B. Art. 71 BG. Dieser sehe Abweichungen nur vor, sofern damit eine architektonisch und siedlungsplanerisch einwandfreie Bauweise realisiert werden könne. Wer abweichen wolle, müsse nachweisen, dass diese bessere Lösung erreicht werden könne. Hier treffe das Gegenteil zu. Einziges Bestreben sei, durch teilweise Überschreitung der gesetzlichen Gebäudehöhen und der zulässigen Ausnützung mittels Ausnützungsbonus aus rein spekulativen Gründen klotzige Gebäudekuben zu realisieren. Auch der innere Grundrissaufbau sei schlecht gestaltet. Ein neutrales Fachgremium als Jury könnte den Quartierplan beurteilen. Mit der Erschliessung der Tiefgarage werde der Casa ... längs ihrer so wichtigen Südgrenze eine bis zu 60 m lange Auffahrtsrampe, 15% Steigung, einspurig, 3.6 m breit, vorn hingestellt, ein Schlauch von der Tiefgarage für 161 Autos. 2.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeindevorstand habe zunächst die Einleitung des Quartierplans beschlossen. Alsdann sei der Entwurf für den Quartierplan aufgelegt worden. Dieses Vorgehen sei korrekt. Die Vorschriften für den Quartiergestaltungsplan seien nach ihrer Ansicht erfüllt. Das Konzept sehe 7 gegliederte Bauten vor, welche sich topografisch gut ins Gelände einfügten und auch von der Grössenordnung her nicht zu beanstanden seien. Die Erschliessung sei korrekt. 3.Die Baugesellschaft ... beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit dem gewählten Überbauungsmuster sei auf den Übergangsbereich zwischen geschlossener und offener Bauweise reagiert worden, die Stellung der Bauten übernehme die bestehende Topografie und gewährleiste eine Platzierung der Baukörper ohne wesentliche Geländeveränderung. Der Gemeindevorstand habe festgestellt, dass sich die geplante Quartiergestaltung in geradezu idealer Weise in die gewachsene Siedlung und Landschaft einordne und mit dieser eine der Umgebung angepasste Bauweise realisiert werden könne. Somit

seien die von Art. 71 Abs. 5 BG verlangten Voraussetzungen für die Abweichungen von der Regelbauweise erfüllt. 4.Am 30. September 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seiner Frau, der Gemeindepräsident und der Bauamtschef mit dem Anwalt der Gemeinde sowie Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, dass der Quartierplan erst aufgelegt werde, wenn die Baubehörde ihn bereits genehmigt habe. Wie es scheint, verwechselt er die Publikation des Einleitungsbeschlusses am 15. Februar 2008 mit der Auflage des Quartierplanes in der Zeit vom 14. März bis 13. April 2008. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde das Verfahren nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt hat. Wenn der Beschwerdeführer sich erstaunt zeigt, dass sein Vorprojekt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erwähnt wird, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Gegenpartei dieses Vorprojekt im Einspracheverfahren eingereicht hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Kenntnis des Vorprojekts des Beschwerdeführers den Entscheid der Baubehörde beeinflusst haben könnte. Sie hatte - wie sie richtig anführte - auch lediglich das von der Gegenpartei erarbeitete und von dieser eingereichte Projekt zu beurteilen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um das von der Gemeinde genehmigte Projekt. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Einsetzung eines neutralen Gremiums als Jury, geht es doch nicht um einen Architekturwettbewerb, in welchem verschiedene Projektvorschläge zu benoten wären.

In formeller Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Einsprachverfahren ausdrücklich festgehalten hat, dass die Garagen- und Erschliessungsplanung sowie die Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnungen nicht Gegenstand der Einsprache seien. Diese Punkte waren mit anderen Worten bei der Vorinstanz nicht angefochten und können daher auch nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren sein. Soweit der Beschwerdeführer dazu Ausführungen gemacht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2. a)Zunächst ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 07 65; PVG 1993 Nr. 43).

b)Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 3. a)Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Im Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen hat das kommunale Recht nach Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetztes nach wie vor Geltung. Gemäss Art. 68 des Baugesetzes der Gemeinde ... (BG) schafft die Quartierplanung für einen bestimmten abgrenzenden Teil des Siedlungsgebietes die notwendigen Voraussetzungen für eine zweckmässige Überbauung. Der Quartierplan kann unter anderem einen Quartiergestaltungsplan enthalten. Dieser bildet gemäss Art. 71 BG die Grundlage für die Entstehung zonengemässer, gesunder und wohnlicher Quartiere. Er gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die

gewachsene Siedlung und Landschaft und schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung. Er kann die zulässigen Baukuben, ihre Lage und Gestaltung festlegen (Abs. 2) sowie weitere Angaben enthalten (Abs. 3). Mit dem Ziel eine architektonisch und siedlungsplanerisch einwandfreie, der Umgebung angepasste Bauweise zu realisieren, darf die im Quartiergestaltungsplan vorgesehene Überbauung von der rechtskräftigen Bau- und Zonenplanung abweichen. Die einzelnen Abweichungsmöglichkeiten sind in Art. 71 Abs. 5 BG definiert. Dabei entscheidet die Baubehörde unter Berücksichtigung der ästhetischen Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung von Fall zu Fall über die Zulässigkeit der vorgesehenen Abweichungen (Art. 71 Abs. 6 BG). b)Die Baubehörde hat im angefochtenen Entscheid den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Quartiergestaltungsplan daraufhin geprüft, ob sich die geplante Gestaltung in die gewachsene Siedlung einordnet. Sie kam zum Schluss, dass die vorgeschlagene Lösung die geschlossene Bauweise im unteren ... übernimmt und "in nahezu idealer Weise" mit den bestehenden, grossvolumigen Baukörpern der Casa ... und Casa ... verbindet, ohne dabei in das bestehende Gelände einzugreifen. Diese Beurteilung ist nach der Besichtigung der Bauparzelle und ihrer Umgebung durch das Gericht sowie nach Kenntnisnahme der folgenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, ihr Quartiergestaltungsplan enthalte alle vom Baugesetz vorgeschriebenen Bestandteile, so insbesondere den Bestandesplan mit dem Quartierplangebiet, einen Situationsplan, Situationspläne mit Darstellung der überbaubaren Bereiche, der freizuhaltenden Bereiche und der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen. Bestandteil bildeten im Weiteren Pläne über die Richtprojekte der Häuser 1-7. Ebenso sei ein Geländemodell erstellt und ein Gestaltungskonzept erarbeitet worden. Dieses beschreibe im Detail, wie die geplante Überbauung sich in die bestehende Siedlungsstruktur des unteren ... eingliedere und dieses abschliesse und gegen Osten komplettiere. Mit dem gewählten Bebauungsmuster werde auf den Übergangsbereich zwischen geschlossener und offener Bauweise reagiert. Die Stellung der Bauten übernehme die bestehende Topographie und

gewährleistet eine Platzierung der Baukörper ohne wesentliche Geländeveränderung. Daneben enthalte der Gestaltungsplan auch ein Erschliessungskonzept. Gemäss diesem Konzept erfolge die Erschliessung direkt ab der bestehenden Quartierstrasse in eine Unterniveaugarage, von wo aus die einzelnen Baukörper unterirdisch über die in verschiedenen Niveaus ausgebildete Einstellhalle erfolge. Damit werde eine autofreie Wohnzone von erheblichem Ausmass geschaffen. Innerhalb der Parzelle würden die einzelnen Baukörper oberirdisch mit einem Fusswegnetz miteinander verbunden. Damit seien die vom Gesetz in Art. 71 Abs. 5 verlangten Voraussetzungen für eine Abweichung von der rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung und damit für die Erhöhung der Ausnützung um max. 10% gegeben. Der Gemeindevorstand sei auch berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 71 Abs. 6 eine Mehrhöhe von 2 Metern zu gewähren, wobei mit dem genehmigten Projekt diese Mehrhöhe nicht voll ausgeschöpft werde. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Am Augenschein hat sich ergeben, dass die in der Umgebung der Bauparzelle bestehende Architektur – gelinde gesagt – nicht vorbildlich ist. Die dort vorhandenen Baukuben sind grösstenteils sehr massig gestaltet. Es handelt sich um typische Massentourismusarchitektur aus den 70iger Jahren. In diese Umgebung ordnen sich die zwar auch relativ massigen, aber locker und in Bezug auf die Landschaft zweckmässig angeordneten Baukörper der Beschwerdegegnerin 2 einwandfrei ein. Die Baubehörde hat deshalb zu Recht die umstrittenen Abweichungen von der Regelbauweise gewährt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Da ihr Anwalt keine

Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.6'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.6'276.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.... entschädigt die BG ... aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 8. Juni 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_3/2009).

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