R 07 94 2. Kammer URTEIL vom 20. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung
erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 2/3) und Rückweisung der Angelegenheit zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Recht auf Beweisofferte (neutrale Fachstelle sollte beurteilen, ob die Meliorationsgrundsätze u.a. bezüglich Betriebsführung [-optimierung] eingehalten seien) im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden seien, da die Schätzungskommission in dieser Sache nicht (mehr) als objektiv und unabhängig betrachtet werden könnte und darum die Einholung einer neutralen Expertise beweisrelevant sei. Die Darstellung, wonach die SKG selbst genug sach- und fachkundig sei, greife zu kurz, zumal sie im Bundesgerichtsurteil eine formelle Strafaktion erblickt habe und die Gesamtmelioration nun so schnell als möglich erledigt haben wollte. Materiell machten die Beschwerdeführer weiter geltend, dass die Landzuteilung im Gebiet ... eindeutig den Meliorationsgrundsätzen nach einer möglichst rationellen Hofbewirtschaftung widersprochen habe. Anstatt die unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parz. 196 und 197 im Gebiet ... ihnen und ihrem nur ca. 365 Meter entfernt, hangaufwärts gelegenen Bauernhof ... zuzuweisen, habe die Vorinstanz jene zwei in der Talebene situierten Grundstücke absolut unvernünftig zwei Eigentümern - aus der 12 km entfernt gelegenen Gemeinde ... im ... - zugeteilt, obschon sie diesen genau so gut Landflächen oberhalb der Kantonsstrasse im Gebiet ... hätte zuweisen können. Die besagten Parz. 196/197 hätten die Beschwerdeführer bereits seit 1975 bewirtschaftet und 2004 gar noch käuflich erworben. Die Nichtzuteilung jener zwei Grundstücke hätte ferner zur Folge, dass sie ihr Vieh (60 Grossvieheinheiten) täglich auf die Weide in ... treiben müssten, was zeitlich (4 Stunden statt 20 Minuten pro Tag) und personell einen beträchtlichen Mehraufwand bedeuten würde und verkehrstechnisch sehr gefährlich wäre (Wegstrecke 200 m auf Kantonstrasse Richtung ...). Im Weiteren sei auch die Zuteilung der Parz. 56 im Gebiet ... völlig unzweckmässig erfolgt und mit einer rationellen Bewirtschaftung zweifellos unvereinbar. Vernünftigerweise hätte der Beschwerdeführerin die direkt an den Beschwerdeführer (Parz. 52) angrenzende Parz. 51 (mit Verschiebung des Güterwegs Rtg Kantonsstrasse) zugeteilt werden müssen.
Hauptstrasse somit jeweils hätte überqueren müssen, um so vom Hofareal ... (aufwärts, oberhalb der Kantonsstrasse) auf das unterhalb der Kantonsstrasse gelegene Weide- und Ackerland zu gelangen. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die Parz. 196/197 ebenerdig und damit komplett maschinell bewirtschaftet werden könnten, da im Westen und Norden teils steile Böschungen existierten, die die Zufahrt zum Stall (Geräteeinstellhalle) auf Parz. 196 mit schweren Landmaschinen gar gefährlich erscheinen liessen. Die weite Entfernung für die neuen Eigentümer der Parz. 196/197 (Wohnort ...) könne in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Kriterium sein, da jene beiden Grundeigentümer schon früher Boden oberhalb der Hauptstrasse im Hanggebiet ... besessen hätten und somit eine Neuzuteilung an sie im näheren Umfeld unerlässlich gewesen sei. Sinnvollerweise sei den Beschwerdeführern daher Land oberhalb der Kantonsstrasse rund um ihren Hof und den zwei andern Eigentümern das Land unterhalb jener Strasse zugewiesen worden. Beim Gebiet ... handle es sich um die besten Produktionsflächen für Ackerbau im ganzen Meliorationsgebiet und den zwei Beschwerdeführern sei gerade dort neu die grösste zusammenhängende Bodenfläche zugeteilt worden, obschon die Beschwerdeführerin dort vorher über gar kein Land verfügt hätte. Ferner hätten die Beschwerdeführer widersprüchlich argumentiert, indem sie behaupteten, ein landwirtschaftlicher Feld-/Güterweg in ... würde einer rationellen Bewirtschaftung der neu zugewiesenen Parz. 52 und 56 zuwiderlaufen, wogegen eine stark und schnell befahrene Kantonsstrasse einer solchen im Gebiet ... nicht entgegenstehen würde. Aus all diesen Gründen gebe es am angefochtenen (und noch überarbeiteten) Entscheid der Vorinstanz vom August 2007 nichts auszusetzen. 4.In ihrer Replik vertieften und bekräftigten die Beschwerdeführer nochmals ausführlich, weshalb die Nichtzuteilung der Parz. 196/197 im Gebiet ... an sie (innerbetrieblich) völlig falsch und unhaltbar gewesen sei. Der zweite Beschwerdepunkt (Änderung der neu zugeteilten Parz. 52 und 56 im Gebiet ...) wurde indessen ausdrücklich fallen gelassen. 5.Die Duplik der Beschwerdegegnerinnen datierte vom 3. Dezember 2007.
6.Am 16. April 2008 führte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts noch einen Augenschein vor Ort samt kurzer Begehung im Gelände durch, wobei seitens der Beschwerdeführer ... in Begleitung des gemeinsamen Anwalts lic. iur. ... und seitens der Beschwerdegegnerinnen zum einen der Obmann der Schätzungskommission der Gesamtmelioration (SKG) und zum anderen der Präsident der Meliorationskommission ... (MKR) samt deren gemeinsamer Anwalt lic. iur. ... persönlich anwesend waren. Im Weiteren waren noch zwei Vertreter des Kantons (Amt für Landwirtschaft und Strukturverbesserungen) präsent. Als Beigeladene waren ausserdem noch die (neuen) Eigentümer der Parz. 196/197 im Gebiet ... zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich mündlich an den jeweiligen Standorten 1 und 2 (Auf Zufahrtsstrasse zum Hof ... mit Blick talwärts auf Parz. 196/197 und unterhalb der Kantonsstrasse direkt auf Parz. 196) nochmals zur Streitsache frei zu äussern (vgl. Protokoll). Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei noch ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten des Schweizerischen Bauernverbands vom 15. April 2008 (zunächst in Kopie mit dem Titel „Auswirkungen der Neuzuteilung im Rahmen der Gesamtmelioration ... auf Hof ...“), drei Heimgüterzettel (Eigentümer Nr. 117/226, 16 und 296) sowie eine Zusammenstellung des Alt- und Neubestands der Eigengüter zu den Akten gegeben, woraus hervorgehen sollte, dass die kritisierte Landzuteilung (der Parz. 196/197 an Dritte) für die beiden Beschwerdeführer (innerbetrieblich) mit Mehraufwand und beträchtlichen Mehrkosten verbunden wäre und sie deshalb einer seriösen und vollständigen Prüfung nach den Meliorationsgrundsätzen nicht standhalten würde. Die Beschwerdegegnerinnen bestritten dazu bereits vor Ort die Zulässigkeit, die Notwendigkeit und die inhaltliche Aussagekraft jenes einseitigen Parteigutachtens der Beschwerdeführer. 7.Hiernach wurde das Verfahren sistiert, um allen Parteien und Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, sich noch genauer zum Inhalt des Gutachtens des Schweizerischen Bauernverbands vom April 2008 äussern und vielleicht doch noch eine gütliche Einigung untereinander (inkl. Beigeladene) erzielen zu können. Innert Frist liessen sich sowohl die Beschwerdegegnerinnen mit
Schreiben vom 5. Mai 2008 als auch die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2008 nochmals zur ganzen Streitsache samt Gutachten vernehmen, ohne dabei jedoch eine einvernehmliche Lösung über die allein noch strittige Landzuteilung (Parz. 196/197) zu erzielen. Das Gericht zieht in Erwägung:
der in diesem Streitverfahren Beigeladenen (Nrn. 20/331) umfassend mitberücksichtigt. Von einem Gutachten, das sich lediglich spezifisch mit dem Teilaspekt der Betriebsoptimierung für einen bestimmten Bauernhof (...) befassen sollte, durfte die Vorinstanz damit mangels vorhersehbarer und verwertbarer neuer Erkenntnisse aber absehen, weshalb es an jenem Beweismittelverzicht auch nichts auszusetzen gibt. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - keineswegs mit einem „Racheakt“ auf das für sie – aus rein formellen Gründen – negative Bundesgerichtsurteil vom Juni 2007 reagierte, sondern diverse Verbesserungsvorschläge anlässlich der erneut durchgeführten Einigungsverhandlung im Juli 2007 zur Kenntnis nahm und in ihrem neuen Entscheid vom August 2007 – sofern als „Mosaikstein“ mit der Gesamtmelioration vereinbar – noch verarbeitete (Ziff. 3), womit sie sich zum Wohle aller Beteiligten sehr flexibel zeigte. b)Nachdem die Beschwerdeführer nun aber von sich aus sowie auf eigene Kosten ein entsprechendes Gutachten beim Schweizerischen Bauernverband in Auftrag gegeben und auf das Resultat desselben im Zuge des gerichtlichen Augenscheins konkret Bezug genommen haben, rechtfertigt es sich hier, auf jenes Privatgutachten vom April 2008 noch etwas genauer einzugehen. Wie aus der Zusammenfassung des Gutachtens auf Seite 3 hervorgeht, bewirkt die Gesamtmelioration für den Heimbetrieb (...) der Beschwerdeführer pro Jahr eine Kostenersparnis von Fr. 4'266.-- auf dem Gebiet der Fuhrkosten und von Fr. 4'051.-- bei den Parzellenformkosten. Bezogen auf die Bodenfläche im neuen Bestand ergebe sich daraus eine Ersparnis von umgerechnet Fr. 873.-- pro Hektare. Bei zwei anderen zum Vergleich herangezogenen Eigentümern (Nr. 16 und 296; Seite 10) wären die gesparten Betriebskosten indes noch höher, nämlich bei Fr. 1'271.-- und Fr. 1'164.-- pro Hektare gelegen, woraus die Beschwerdeführer den Schluss zogen, dass die Gesamtmelioration für sie nicht optimal verlaufen sei und entsprechende Korrekturen aus betriebsökonomischer Sicht eben noch angebracht wären. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, da eine derartige Betrachtungsweise und Würdigung auf einem viel zu engen Blickwinkel beruhen würde. Entscheidend kann nicht sein, ob andere
Eigentümer (Nr. 16/296) aus der Gesamtmelioration noch grössere Vorteile gezogen haben als die Beschwerdeführer, sondern ob die überwiegende Mehrheit der direkt betroffenen Grundeigentümer durch die Gesamtmelioration eine Verbesserung der bisherigen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erfahren hat. Tatsache ist nun aber, dass die Beschwerdeführer gleichfalls von einer Kostenersparnis profitieren und jener Vorteil pro Hektare nach neuem Bestand ca. 12% höher liegt, als dies im Quervergleich mit den übrigen Grundstücken der Fall gewesen wäre (vgl. Mittelwerte laut ETH-Studie). Damit ist zugleich aber auch bereits erstellt, dass dem Privatgutachten keine massgebliche Aussagekraft zugebilligt werden kann, da die Beschwerdeführer objektiv selbst unter rein innerbetrieblichen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Nutzen erlangt haben und derselbe sogar überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist. Der Hinweis auf zwei spezifisch ausgewählte Eigentümer (Nr. 16/296), welche noch deutlich mehr von der Gesamtmelioration profitierten, ist absolut unerheblich und vermag für sich allein noch keine Verletzung der meliorationsrechtlichen Grundsätze zu begründen. Das nachgereichte Privatgutachten vom April 2008 erweist sich deswegen auch bei näherer Prüfung für den Standpunkt der Beschwerdeführer als völlig beweisuntauglich. 2. a)Materiell bleibt damit immer noch die Verletzung der gesetzlichen Meliorationsbestimmungen im Allgemeinen als auch bezüglich der Parz. 196/197 im Besonderen zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100) bezweckt eine Güterzusammenlegung u.a. die rationelle Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft. Nach Art. 28 Abs. 1 MelG gilt es dazu folgende Grundsätze zu beachten: Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Landabzug für gemeinsame Infrastrukturanlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben.
b)Im Lichte jener Vorgaben gilt es zunächst generell festzuhalten, dass die Neuzuteilungen ganz besonders auch für die Beschwerdeführer zu einer vorteilhaften Konzentration der Heimweiden rund um ihr Betriebszentrum (Hof ...) führten und somit die Zerstückelung und Zersiedelung des davor weit herum verstreuten Agrarbodens so wirksam gestoppt bzw. wieder korrigiert werden konnte. Ein Direktgleich zwischen dem alten und neuen Bestand beweist dies sehr eindrücklich (alt: Beschwerdeführer 68 Parzellen, Wertdurchschnitt 27 Bonitierungspunkte; Beschwerdeführerin 8 Parz. mit Wertdurchschnitt 28 Pte.; neu: Beschwerdeführer 7 Parz., Wertdurchschnitt 28 Pte.; Beschwerdeführerin 3 Parz. mit Wertdurchschnitt 40 Pte.). Die Straffung auf total nur noch vier grossflächige Betriebsorte zugunsten des Beschwerdeführers darf mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG geradezu als in optimaler Form erfüllt angesehen werden (vgl. Übersichtsplan Neuzuteilung: Gelb markierte Geländeflächen). Dasselbe gilt auch bezüglich der Beschwerdeführerin (Plan: Braun markierte Flächen an drei Standorten). Daraus folgt, dass von einer Verletzung der mit dem Meliorationsgesetz im Allgemeinen angestrebten Strukturverbesserungen keine Rede sein kann, sondern vielmehr offenkundig gerade das Gegenteil der Fall ist, womit es am angefochtenen Entscheid unter jenem grundsätzlichen Aspekt sicherlich nichts abzuändern gibt. c)Zu klären bleibt einzig noch die Hauptstreitfrage, ob die Parz. 196/197 im Gebiet ... (unterhalb der Kantonsstrasse) zu Recht den namentlich erwähnten Beigeladenen und nicht den Beschwerdeführern zugeteilt wurden. Wie der durchgeführte Augenschein des Gerichts vom 16. April 2008 dazu aufschlussreich ergab, wäre als einzig denkbare Alternative zu den von der Vorinstanz vorgenommenen Landzuweisungen bloss ein Landabtausch in der Nähe des Betriebszentrums (Hof ...) der Beschwerdeführer in Frage gekommen, da nur so ein qualitativer und quantitativer Realersatz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 MelG zugunsten der Beschwerdeführer und der Beigeladenen faktisch überhaupt möglich gewesen wäre. Anstelle der Parz. 196/197 hätten die Beigeladenen dann aber Anspruch auf eine entsprechend grosse und gleichwertig bonitierte Fläche (in ...) oberhalb der Kantonsstrasse gehabt, was für die künftige Bewirtschaftung des Hofs der Beschwerdeführer
weit gravierender und ungünstiger gewesen wäre, weil das umliegende Hofareal samt Heimweiden dadurch massiv reduziert worden wäre und so die eigens geschaffenen Nutzungsvorteile durch die Gesamtmelioration für die Beschwerdeführer geradezu wieder rückgängig gemacht würden. Dem kann vernünftigerweise nicht zugestimmt werden, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich übersehen, dass auch die Beigeladenen bisher über Land im Gemeindeabschnitt ... verfügten und daher – genau gleich wie die Beschwerdeführer – einen Anspruch auf Realersatz hatten. Die angeführte Distanz zwischen dem Wohnort der Beigeladenen (...) und den ca. 12 km entfernt davon neu zugewiesenen Parz. 196/197 ändert daran aus meliorationsrechtlicher Sicht natürlich gar nichts, da die besagten Eigentümer vorher sogar noch weiter entfernt über Boden in Hanglage (...) verfügten. Die angefochtene Neuzuteilung der Parz. 196/197 stellte für sie demnach letztlich die einzig realistische Kompensationsmöglichkeit dar, um bei konkretem Verzicht auf ihre oberhalb der Kantonsstrasse situierten Grundstücke in etwa ebenbürtiges Land unterhalb der Kantonsstrasse zu erhalten. Hinzu kommt, dass eine strikte Trennung der jeweiligen Bewirtschaftungsflächen in ein erweitertes Hofareal einerseits und die beiden Parz. 196/197 in der Talsohle anderseits bereits wegen der sie durchquerenden, unbestritten viel befahrenen Kantonsstrasse durchaus Sinn macht. Dies trifft im Einzelfall um so mehr zu, als das Vieh der Beschwerdeführer vom Hof ... bis zu den besagten Parz. 196/197 jeweils gerade quer über jene Hauptstrasse getrieben werden müsste und dies leicht nachvollziehbar ein erhebliches Gefahrenpotential für alle Strassenbenützer (hohes Risiko von Verkehrsunfällen) dargestellt hätte, das kaum vernünftig (ohne künstliche und teure Kunstbauten) hätte gelöst bzw. beseitigt werden können. Insoweit die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins weiter den unmissverständlichen Eindruck erweckten, dass sie zwar auf der Zuteilung der Parz. 196/197 in ... beharrten, sich im Gegenzug aber selbst gerade nicht bereit erklärten, auf die Zuteilung von zusätzlichem Boden rund um ihren Hof zu verzichten, verhielten sie sich widersprüchlich. Angesichts jener kompromisslosen und wenig lösungsorientierten Haltung muss daher noch klargestellt werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen am Ende gar keine andere Wahl hatte, als die Parz. 196/197 den Beigeladenen
zuzuweisen, da sie nur auf diese Art und Weise auch gegenüber jenen beiden Eigentümern dem zentralen Meliorationsgebot nach qualitativem wie quantitativem Realersatz (laut Art. 28 Abs. 1 MelG) gerecht werden konnte. Jedenfalls kann daraus noch keine Verletzung von anderweitigen Meliorationsvorgaben abgeleitet werden, womit der kritisierte Zuteilungsentscheid der Vorinstanz auch im Besonderen (Ziff. 2) völlig korrekt und haltbar war. 3. a)Der angefochtene Zuteilungsentscheid der Vorinstanz vom August 2007 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur umfassenden Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich unter solidarischer Haftung den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen ebenso wenig zu (analog Art. 78 Abs. 1 VRG), wie den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend