R 2007 2

R 07 2 4. Kammer URTEIL vom 15. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Durchführung Baubewilligungsverfahren 1.... sind seit 2004 Eigentümer der beiden, in der Dorfzone gelegenen Parzellen Nr. 480 und 465 in der Gemeinde ... Die Parzelle 480 ist mit einem Wohnhaus, einem Pferdestall 59-A und einer Mistlege überbaut; auf der Parzelle Nr. 465 befindet sich der Pferdeauslauf. Die beiden Parzellen wurden bis 2000 landwirtschaftlich genutzt. Dann wurde der Betrieb vorübergehend stillgelegt. An die erwähnten Parzellen grenzt u.a. die mit dem Wohnhaus von ... überbaute Parzelle 466 sowie die im Eigentum von ... stehenden Parzellen 476, auf welcher sich ein Stall befindet, sowie Parzelle 477, welche mit deren Wohnhaus überbaut ist. Am 31. August 2004 liessen ... bei der Gemeinde ein Baugesuch einreichen. Bauobjekt war der Pferdeauslauf sowie ein Tür- und Fenstereinbau auf Parzelle 465 und 480. Der Pferdeauslauf sollte gemäss Situationsplan begradigt werden (Aufschüttung und Geländeabtrag) sowie mit einer Blocksteinmauer versehen werden und beim Stall sollte eine zusätzliche Tür und ein zusätzliches Fenster eingebaut werden. Die Gemeinde legte das Gesuch nicht öffentlich auf und bewilligte es am 14. Oktober 2004. Im Januar 2005 beklagten sich die Nachbarn erstmals beim Gemeindevorstand über übermässige Geruchsimmissionen aus der Pferdehaltung und der direkt an der Grenze gelegenen Mistlege. In der Folge fanden Gespräche zwischen allen Beteiligten statt, an welchen mögliche Massnahmen zur Minimierung der aus der Pferdehaltung herrührenden Immissionen diskutiert und das weitere Vorgehen besprochen wurden. Am 23. März 2005 liessen ... ein Gesuch um Überdachung der Mistlege auf Parzelle 465 einreichen. Dabei ging es um die Erstellung von Stützen in Holz

und die Einwandung der Mistlege in Holz und deren Bedachung mit einem Flachdach mit Wassersperrfolie. Nach erfolgter öffentlicher Publikation und Auflage, wurde das Gesuch von der Gemeinde am 23. Juni 2005 bewilligt. Die Eheleute ... wiesen in der Folge die Gemeinde mehrfach darauf hin, dass insbesondere der Zustand hinsichtlich Geruchsimmissionen ihres Erachtens unzumutbar sei. Weitere baulichen und betriebliche Massnahmen, allenfalls gar ein Betriebsverbot, seien unabdingbar. In einem Schreiben vom 5. Januar 2006 wies die Gemeinde darauf hin, dass die Auflagen wie Mistlege und Platzsanierung zum Teil erledigt seien. Den Erlass einer Verfügung mit weitergehenden Massnahmen erachte sie als nicht sinnvoll, zumal die Pferderhaltung an sich auch rechtskräftig bewilligt worden sei. Die Eheleute ... stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, dass das ihnen entgegen gehaltene Baubewilligungsverfahren aufgrund von formellen Mängeln zu wiederholen sei. So hätte die Bauherrschaft damals eine Berechnung des Grenzabstandes nach FAT-Bericht vorlegen müssen. Mit Entscheid vom 18. August 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, wies der Gemeindevorstand die als Einsprache behandelten Anliegen der Nachbarn betreffend Geruchsimmissionen ab. Die Nutzung der in der Dorfzone gelegenen Parzellen 465 und 480 zum Zwecke der Pferdehaltung sei rechtskräftig bewilligt worden. Die bewilligte Nutzung stehe im Einklang mit den Zonenbestimmungen und entspreche auch der bisherigen Nutzung. Der Umstand, dass die Liegenschaft während einiger Jahre leer gestanden sei, sei nicht entscheidend. Mit den realisierten Massnahmen hätten die geklagten Geruchsimmissionen erheblich eingedämmt werden können. Heute erreichten sie ein Mass, welches in einer ländlichen Gemeinde mit mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Pferdehaltungen durchaus zumutbar sei. Ausserdem seien die baugesetzlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Weitere technische bauliche Massnahmen seien aus Sicht der Gemeinde ohnehin keine mehr möglich, weshalb auf die Anordnung weiterer Massnahmen unter Abweisung der Einsprache verzichtet werde.

2.Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Personen am 4. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs (recte: Beschwerde) erheben mit folgenden Begehren: „Hauptbegehren

  1. Der Entscheid der Gemeinde ... vom 18.08., mitgeteilt am 4.12..2006, sei aufzuheben.
  2. Die Gemeinde ... sei anzuweisen, das ordentliche Baubewilligungsverfahren bezüglich aller ab Herbst 2004 getätigten Umbauten auf Parzellen Nr. 465 und 480, durchzuführen.
  3. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner. Eventualbegehren
  4. Es sei eine landwirtschaftliche oder gewerbsmässige Pferdehaltung auf Parzellen Nr. 465 und 480, 7418 ... zu untersagen.
  5. Es sei den Eigentümern der Parzellen Nr. 465 und 480, 7418 ... bzw. den Herren ... zu untersagen, auf den Parzellen Nr. 465 und 480 mehr als vier Pferde, bzw. bei einem Offenstall mehr als zwei Pferde zu halten.
  6. Es sei den Eigentümern der Parzellen Nr. 465 und 480, 7418 ... bzw. den Herren ... zu untersagen, ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten am Tag Stallarbeiten auszuführen und die Pferde im Freien weiden zu lassen.
  7. Die Eigentümer der Parzellen Nr. 465 und 480, 7418 ... bzw. die Herren ... seien zu verpflichten, die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Empfehlungen für den Auslauf der Pferde einzuhalten.
  8. Die Eigentümer der Parzellen Nr. 465 und 480, 7418 ... bzw. die Herren ... seien zu verpflichten, die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Empfehlungen für die Mistlege einzuhalten.
  9. Die Verbote gemäss Ziffern 1 bis 5 seien unter Strafandrohung des Art 292 StGB zu erteilen, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  10. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner.“ Zur Begründung machten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, welche sie im Umstand erblickten, dass die Gemeinde die Pferdehaltung ohne öffentliche Publikation und Auflage bewilligt habe. Die Beschwerdegegner hätten sodann den Stall in Abweichung zum bewilligten Umfang in einen Offenstall umgebaut. Für die Pferdehaltung sei keine Umnutzungsbewilligung erteilt worden. Die getätigten baulichen Massnahmen und die Pferdehaltung seien aber auch aus immissionsrechtlicher Sicht (Luftreinhalteverordnung,

LRV) betrachtet, unzulässig, zumal der Stall zum Freilaufstall mit Futterständen für bis zu 20 Pferde umfunktioniert und ein Pferdeauslauf erstellt worden sei. Der massgebliche FAT-Abstand sei auf jeden Fall nicht eingehalten. Die mit der Haltung und dem Auslauf der Pferde verbundenen Immissionen seien mit dem Zonenzweck nicht vereinbar und für die Nachbarn im vorliegend als möglich erachteten Ausmass so oder anders nicht zumutbar. Weitergehende Massnahmen würden sich auf jeden Fall aufdrängen. 3. a)Die Gemeinde ... liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. b)Das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) führte im Wesentlichen aus, dass die Pferdehaltung bei der Strukturerhebung vom 2. Mai 2006 nicht gemeldet worden sei. Bei baulichen Veränderungen sei die LRV zu berücksichtigen; die massgeblichen Grenzwerte bezüglich Abstand seien den FAT-Richtlinien zu entnehmen, wobei das Amt für Natur und Umwelt (ANU) für den Vollzug zuständig sei. c)Das ANU legte in seiner Stellungnahme die Überlegungen dar, aufgrund derer eine Bewilligung der baulichen Vorkehren und der Umnutzung als zulässig zu erachten sei (Qualifikation als Neuanlage gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV und Art. 3 LRV; Einhaltung der Mindestabstände gemäss FAT-Bericht [i.c. erfüllt]; keine Zustimmung des ANU erforderlich, Gemeinde sei für Festlegung des Mindestabstandes betreffend die zumutbare Geruchsbelästigung bei max. 20 Pferdeplätzen alleine zuständig; gemäss LRV und der FAT-Bericht: keine Einschränkungen der Betriebszeiten [vorbehältlich Art. 11 Abs. 2 USG, Vorsorgeprinzip]; keine Grenzwerte für Tierlärm, daher Emissionsbegrenzung durch bauliche, technische oder betriebliche Massnahmen im Einzelfall [Art. 40 Abs. 3 LSV]). d)... beantragten mit im Wesentlichen denselben Argumenten und unter ausführlicher Darlegung der Vorgeschichte die Abweisung der Beschwerde.

4.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 5.Am 15. Juni 2007 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem die Eheleute ... und die Herren ... zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin, die von der Gemeinde beigezogene Rechtsanwältin in Begleitung des Leiters des kommunalen Bauamtes, ein Vertreter des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) sowie die Bauherrschaft zusammen mit ihrem Rechtsvertreter und ihrer Architektin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an drei Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Am Augenschein ergab sich u.a., dass die Mistlege geleert worden war, was nach Angaben der Beschwerdegegner 2 regelmässig geschehe, und dass im Offenstall insgesamt 12 Pferde gehalten werden können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 18. August 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit den Beschwerdegegnern 2 anlässlich der Sitzung vom
  2. Februar 2005 vereinbarten Massnahmen zur Eindämmung der von der Pferdehaltung ausgehenden Geruchsimmissionen umgesetzt wurden (Ziff. 1 des Dispositivs) und dass auf die Verfügung weiterer Massnahmen verzichtet werde (Ziff. 2 des Dispositivs). b)Ausgehend von diesem Entscheid ist vorweg festzuhalten, dass lediglich das im Rubrum unter Ziff. 1 aufgeführte Ehepaar, welches den Erlass weiterer Massnahmen verlangt hatte, Partei im vorliegenden Verfahren sein kann. Die

weiteren im Rubrum aufgeführten Nachbarn (Beschwerdeführer, Ziff. 2 - 4) haben sich im Nachgang an die im Februar 2005 durchgeführte Sitzung nicht mehr gemeldet und waren offensichtlich auch nicht Partei im kommunalen Verfahren, welches zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheides führte, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eingetreten werden kann aus dieser Sicht betrachtet hingegen auf die Beschwerde des erwähnten Ehepaars. c)Nach konstanter Praxis darf sodann auf ihre Beschwerde auch wiederum nur insoweit eingetreten werden, als die entsprechenden Vorbringen und Rügen überhaupt Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahren bildeten, d.h. das Thema jenes Verfahrens bildet gleichzeitig auch die Grenze des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (PVG 1997 Nr. 62, PVG 1994 Nr. 76). Damit ist gesagt, dass auf das seitens der Beschwerdeführer gestellte Hauptbegehren auf Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bezüglich aller vom Herbst 2004 an getätigten Umbauten auf den Parzellen Nr. 465 und 480 (Ziff. 2) nicht eingetreten werden kann, da solches gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete,. Im Übrigen erweist sich das Begehren angesichts des oben geschilderten Sachverhalts, der seit Herbst 2004 erteilten rechtskräftigen Baubewilligungen, der zwischen den Nachbarn und der Gemeinde erfolgten Schriftenwechseln und Besprechungen sowie der seither getroffenen und von den Beschwerdegegnern 2 zwischenzeitlich umgesetzten baulichen und betrieblichen Massnahmen (vgl. nachstehend auch 2. ff.) als offenkundig verspätet, weshalb auf das Begehren, ebenso wie auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Einwände (so u.a. mangelhafte Publikation, unzulässige Nutzungsänderung, Zonenkonformität der Pferdehaltung etc.) auch zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. d)Eingetreten werden kann demgegenüber auf das Hauptbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie auf die zahlreichen Eventualbegehren (Ziff. 1 - 6), wobei diesen - wie nachstehend noch darzulegen ist - materiell-rechtlich kein Erfolg beschieden ist.

  1. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei die landwirtschaftliche oder gewerbsmässige Pferdehaltung auf den Parzellen der Beschwerdegegner 2 zu untersagen (Eventualantrag 1), erweist sich ihr Begehren - wie oben erwähnt - als verspätet. Im Übrigen hat die Gemeinde die Frage der Zonenkonformität der Pferdehaltung (für max. 20 Pferde) inkl. Auslauf bereits im Baubewilligungsverfahren 2004 im Lichte der für die Dorfzone massgebenden Bestimmungen (Art. 60 sowie 74 BG) auch unter der Optik einer vollständigen Zweckänderung (Umnutzung eines ehemals landwirtschaftlicher Betriebes in einen nichtlandwirtschaftlichen Pferdehaltungs-/Pensionsbetrieb) geprüft. Dabei ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Pferdehaltung im angestrebten Umfang in der fraglichen Zone, in welcher mässig störende Wohn-, Geschäfts- und Landwirtschaftsbauten zulässig sind, grundsätzlich zonenkonform ist und, aus bau- und immissionsrechtlicher Sicht betrachtet, bewilligt werden kann.
  2. a)Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die in unmittelbarer Nähe ihrer Parzellengrenze befindliche Mistlege, von der in unzumutbarer Art und Weise Emissionen (insbesondere Geruchsemissionen) ausgingen. Ihre Einwände erweisen sich als unbehelflich. Sie verkennen, dass eine (offene) Mistlege unbestrittenermassen am fraglichen Ort und in vergleichbarem Umfange und Dimensionierung bereits seit 1982 besteht und bis ins Jahr 2000 in Gebrauch war. Auch nach dem Verkauf der Liegenschaft an die heutigen Beschwerdegegner 2 wurde (und wird) sie wie bis anhin zur Lagerung des auf der Pferdehaltung anfallenden Mists genutzt. Insofern können sich die Eigentümer denn auch für diesen Bauteil – sei es aus baurechtlicher Sicht aber auch im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) - auf die Bestandesgarantie berufen. Der geltend gemachte Nutzungsunterbruch ist, aus bau- und immissionsrechtlicher Sicht betrachtet, letztlich unbehelflich. Nicht entscheidend ist auch, ob der anfallende Mist wie vor der Umnutzung von Rindern und Kleinvieh oder - wie heute - von Pferden stammt. Zu beachten ist auch, dass die Mistlege in ihrer Dimensionierung nicht verändert worden ist, mithin nicht mehr Mist aufnehmen kann als früher. Der frühere Zustand wurde für die Nachbarn, aus immissionsrechtlicher Sicht betrachtet, eher verbessert.

Im Nachgang an die Baubewilligung 2004 und unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Nachbarn wurde nämlich - insbesondere zwecks Reduzierung der aus der Pferdehaltung herrührenden Geruchs- und Lärmemissionen - die Mistlege baulich (Überdachung, vollständige Einwandung: 3 Seitenwände fix sowie Kunststoffblachenabdeckung gegen Stall hin) saniert. Mittels betrieblichen Massnahmen (regelmässiger Abtransport des anfallenden Mists) wurde (und wird) damit den Anliegen der Nachbarn auch aus der Sicht des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips angemessen Rechnung getragen. b)Daran vermag der Einwand, dass (hinsichtlich der geklagten übermässigen Geruchsemissionen der Mistlege und der Pferdehaltung im Stall bzw. im Auslauf) die FAT-Abstände nicht eingehalten seien, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die FAT-Richtlinien im konkreten Fall direkt gar nicht anwendbar sind (keine bäuerliche Tierhaltung oder Intensivtierhaltung i.S. von Anhang 2 Ziff. 512 LRV), vermöchte selbst die analoge Anwendung der FAT- Richtlinien die Zulässigkeit der streitigen Anlage nicht in Frage zu stellen. Auszugehen ist, wie seitens der Gemeinde zu Recht erkannt worden ist, von Art. 5 lit. b LRV, wonach - mangels Immissionsgrenzwerten - darauf abzustellen ist, ob konkrete Immissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden stören. Solches wird bei analoger Anwendung der FAT-Richtlinien dann anzunehmen sei, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten und daher mit übermässigen Immissionen i.S. von Art. 2 Abs. 5 LRV zu rechnen ist. Der Mindestabstand entspricht dabei der Distanz zwischen Emissionspunkt (i.c. Stallmittelpunkt = Geruchsquelle) und dem nächsten bewohnten Gebäude, und nicht etwa nur bis zur Parzellengrenze wie die Beschwerdeführer meinen. Der Mindestabstand gemäss FAT-Richtlinien würde sich bei einer Geruchsbelastung (GB) von >= 4 auf 19,61 m bzw. der halbe Mindestabstand auf 9,8 m belaufen. Unbestritten geblieben ist die gemeindliche Darstellung, wonach sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer in einer Distanz von rund 26 m befindet, weshalb sich deren Einwand bereits daher als unbehelflich erweist. Am Augenschein hat im Übrigen der Vertreter des beigeladenen kantonalen Amtes ausgeführt, dass angesichts des konkreten Gegebenheiten vor Ort (bauliche und

räumliche Ausgestaltung der beiden Stallteile, des Auslaufs und der Mistlege) sowie der Anzahl gehaltener Tiere (gemäss Angaben am Augenschein: max. 12) der für die Unterscheidung „erhebliche Luftverunreinigungen“ bzw. „keine erheblichen Luftverunreinigungen“ massgebende Wert für Geruchsbelastungen innerhalb der Bauzonen (GB = 4 oder grösser) so oder anders gar nicht erreicht werde. Selbst unter der von den Beschwerdeführern vertretenen Annahme, dass 20 Pferde gehalten würden, resultiere rechnerisch lediglich ein Wert von 2.1, mithin ein Wert weit unter dem massgebenden Grenzwert. c)Auch die weiteren von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände vermögen am oben geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere durfte die Gemeinde die Frage, ob der Mindestabstand eingehalten ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, ohne Beizug des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt entscheiden (Art 12 KUSG). Von einem Beizug darf nämlich dann abgesehen werden, wenn die innerhalb einer Bauzone gelegene Anlage keine erheblichen Luftvereinigungen (Art. 13 KUSG i.V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Anhang 2 KUSV) verursacht. Dies dürfte bei Betrieben wie dem vorliegenden (keine Intensivtierhaltung) regelmässig der Fall sein. Hinsichtlich der streitigen Pferdehaltung hat der Vertreter des kantonalen Amtes am Augenschein ausgeführt, dass im konkreten Fall weder der Beizug noch eine Zustimmung seines Amtes erforderlich gewesen seien. Die Gemeinde sei allein für die (ermessensweise) Festlegung des Mindestabstandes für den Stall, die Mistlege und den Auslauf zuständig gewesen. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der von der Gemeinde angeordneten und von den Beschwerdegegnern 2 bereits umgesetzten baulichen und betrieblichen Massnahmen für das Gericht nichts Relevantes ersichtlich ist, was die Zulässigkeit der Pferdehaltung am fraglichen Standort aus der Sicht der geltend gemachten Geruchsimmissionen in Frage stellen oder die Anordnung von weitergehenden Massnahmen rechtfertigen könnte. Entsprechend sind denn auch die Eventualanträge 2., 4. und 5. ohne weiteres abzuweisen.

  1. a)Kein Erfolg ist auch dem Eventualbegehren (Ziff. 3) beschieden, mit welchem verlangt wird, es sei den Beschwerdegegnern 2 zu untersagen, die Pferde ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten am Tag Stallarbeiten auszuführen und die Pferde im Freien weiden zu lassen. Weder die Luftreinhalteverordnung (LRV) noch der FAT-Bericht enthalten hinsichtlich der geltend gemachten Geruchsemissionen eine Bestimmung, welche in zeitlicher Hinsicht als Grundlage für die verlangte Beschränkung der Arbeitszeiten für die Stallarbeiten und das Weiden (i.c. wohl eher den freien Auslauf) der Pferde dienen könnte. Schranke bildet lediglich - aber immerhin - das in Art. 11 Abs. 2 USG statuierte Vorsorgeprinzip. wobei diesem - wie oben ausgeführt - angesichts der aktuellen Erkenntnisse hinreichend nachgelebt worden ist. b)Hinsichtlich der Beurteilung des geklagten aus der Pferdehaltung herrührenden Tierlärms ist vorweg festzuhalten, dass die Lärmschutzverordnung (LSV) keine Grenzwerte enthält. Entsprechend sind solche Emissionen gestützt auf das erwähnte Vorsorgeprinzip im Einzelfall so zu begrenzen, dass die von der Anlage verursachten Lärmemissionen die Bevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 40 Abs. 3 LSV). Vorliegend ist die Gemeinde zum Schluss gelangt, dass mit den angeordneten und von den Beschwerdegegnern bereits ausgeführten baulichen und betrieblichen Massnahmen (u.a. wurde der Auslauf zwischenzeitlich saniert [Ecoraster und Sand]; im Stallbereich wurden Gummimatten verlegt) den lärmschutzrechtlichen Bedürfnissen der Nachbarn angemessen Rechnung getragen werden könne. Dieser Entscheid lässt sich aufgrund der vom Gericht am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse selbst unter Berücksichtigung eines von der Rechtsprechung bejahten erhöhten Schutzbedürfnisses der Anwohner in der Nacht durchaus vertreten. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 am Augenschein ausgeführt haben und daran werden sie auch zu behaften sein, dass Lärmimmissionen in der Nacht (im Vordergrund standen Hufschläge an den Gitterstäben) mittels geeigneter Platzierung eines Elektrozauns nachhaltig entgegen gewirkt werde. Sollte diese Massnahme nicht den gewünschten Erfolg zeitigen, werden gegebenenfalls seitens der Gemeinde noch weitere (bauliche und

betriebliche) Massnahmen in Betracht zu ziehen und - je nach Ausgang der Würdigung - anzuordnen sein; derzeit har die Gemeinde aber zu Recht von der Anordnung weitergehender Massnahmen abgesehen. Erweist sich somit Ziff. 3 der Eventualbegehren ebenfalls als unbegründet, steht auch das Schicksal von Ziff. 6 der Eventualbegehren fest, welches obsolet wird. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der im Rubrum unter Ziff. 1 - 4 erwähnten Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.364.-- zusammenFr.2'364.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. Mai 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_336/2007/sst).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2007 2
Entscheidungsdatum
15.06.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026