VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 23 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenAudétat und Pedretti AktuarGees URTEIL vom 30. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baupolizeigebühren
3 - Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Da sich die Suche nach neuen Pensionsunterkünften für die Pferde offenbar als schwierig herausstellte, nahmen die Halter der im Stallzelt untergebrachten Pferde mit der Gemeinde B._____ Kontakt auf und ersuchten um Vortritt vor den Gemeindevorstand zwecks Darlegung der Problematik und Lösungsfindung. Im Nachgang zum Vortritt vom 10. April 2023 ersuchten die Pferdehalter stellvertretend durch die Halterin E._____ um Verlängerung der Wiederherstellungsfrist bis zum 31. August 2023. Dies, um genügend Zeit zu haben, um für die Pferde eine passende Unterkunft zu finden. 4.Mit Eingabe vom 25. April 2023 ersuchte die A._____ AG die Gemeinde B._____ ebenfalls um Erstreckung der Wiederherstellungsfrist bis zum 31. August 2023. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass sie nach Anordnung des Abbruchs die Kunden über die Situation informiert und ihnen den Hinterlegungsvertrag (Pensionsvertrag) gekündigt habe. Solange die Pferdehalter ihre Pferde aber nicht abgeholt hätten, könne nicht mit dem Abbruch begonnen werden. Es bleibe ihr daher nichts Anderes übrig, als eine Fristverlängerung zu beantragen. 5.Der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ wies die beantragte Fristverlängerung mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ab und setzte der A._____ AG eine Frist bis 31. Mai 2023, um das Stallzelt und die dazugehörigen Gerätschaften zu beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; dies unter Androhung einer Ersatzvornahme und einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Die A._____ AG wurde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche in Pension genommenen Pferde vor der Beseitigung des Stallzeltes entweder an ihre Halter zurückgegeben oder tiergerecht in einer anderen Pferdepension
4 - untergebracht werden. F._____ habe der Gemeinde bis spätestens 1. Juni 2023 mitzuteilen, dass die A._____ AG ihren Verpflichtungen nachgekommen und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt sei. Die Kosten des Verfahrens wurden auf CHF 6'500.-- (davon CHF 6'100.-- Rechtsberatungskosten) festgesetzt, zahlbar innert 30 Tagen. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, es seien seit Eröffnung des Wiederherstellungsentscheides keine Tatsachen wie Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung eingetreten, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen würden. Auch sei die einjährige Frist grosszügig bemessen worden. Eine allfällige Notlage hätten die Beteiligten sich selbst zuzuschreiben. 6.Die A._____ AG kam der Aufforderung nach, sodass der rechtmässige Zustand per 31. Mai 2023 wiederhergestellt war. 7.Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 1. Mai 2023 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die durch die Gemeinde B._____ erhobenen Gebühren für die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 1. Mai 2023 von CHF 6'500.-- (CHF 6'100.-- für Rechtsberatungsaufwand) sind aufzuheben und auf eine realistische Höhe zu kürzen. 2.Eventualiter sind die erhobenen Gebühren der Gemeinde B._____ nach richterlichem Ermessen zu korrigieren und anzupassen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäss aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die CHF 6'100.-- Rechtsberatungskosten entstanden seien, warum die Gebühr im Vergleich zur Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2022 um ein Vielfaches höher sei und die Beschwerdeführerin den Gesamtbetrag allein zu tragen habe, hätten die Pferdehalter doch auch eine Fristverlängerung beantragt.
5 - 8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Baupolizeigebühr auf CHF 5'250.50 zu reduzieren; im Übrigen sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge gemäss richterlichem Ermessen. Die vorgeschlagene Reduktion begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sich in der Rechtsberatungsgebühr von CHF 6'100.-- auch noch ein Teil des Aufwandes für den ortsplanerischen Teil des Problems befunden habe. Es sei zu einer Vermengung der sich nicht immer klar voneinander auseinanderzuhaltenden Verfahren gekommen. Die Gebühr von CHF 5'250.50 sei aber aufgrund der notwendigen, weitreichenden Abklärungen in rechtlicher und tatbeständlicher Hinsicht gerechtfertigt. 9.Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 24. August 2023 an den bisherigen Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie die aufschiebende Wirkung für die zugestellte Rechnung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Bereich der Parzelle K._____ (Vollstreckung). Zusätzlich führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Anlass für die von der Beschwerdegegnerin behaupteten rechtlichen Abklärungen gegeben; sie habe die Kosten nicht verursacht. 10.Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer bisherigen Begründung weitgehend fest. 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin um Edition der Gebührenordnung der Gemeinde B._____.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 1. Mai 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2.Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde vor Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Im Einzelfall kann der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 53 Abs. 2 VRG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 2.Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass die Beschwerdegegnerin zur Erhebung von Verfahrenskosten berechtigt war. Allerdings beanstandet sie die Höhe von insgesamt CHF 6'500.-- der ihr auferlegten Kosten für das Vollstreckungsverfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Bereich der Parzelle K., B.. Konkret ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Gebühr korrekt auf CHF 400.-- festgesetzt und die weiterverrechneten Aufwendungen für die externe Rechtsberatung in
7 - Höhe von Fr. 6'100.--, bzw. CHF 4'850.50 nach Anerkennung eines Teilbetrages, angemessen sind. 3.Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2023, dass im geltend gemachten Aufwand für die Rechtsberatung zu einem kleinen Teil auch der Aufwand enthalten sei, der den ortsplanerischen Teil des Problems der Beschwerdeführerin betreffe. Dementsprechend sei der von der Beschwerdegegnerin mit der Vollstreckungsverfügung in Rechnung gestellte Betrag von CHF 6'500.-- auf total CHF 5'250.50 zu reduzieren. Die Beschwerde ist somit infolge teilweiser Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin (im Betrag von CHF 1'249.50) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 20 Abs. 1 VRG). 4.Die Beschwerdeführerin rügt generell, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verfahrenskosten von CHF 6'500.-- für die Verfügung vom
8 - die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Art. 96 Abs. 3 KRG). 4.2.Gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes der Gemeinde B._____ (BauG) ist für die Behandlung des Baugesuchs eine Gebühr zu entrichten. Deren Rahmen wird in der Gebührenordnung der Gemeinde festgelegt. Die Gebührenordnung zum Baubewilligungsverfahren der Gemeinde B._____ vom 7. Februar 1977 (GebO) unterscheidet in seinen Bestimmungen zwischen den Baubewilligungsgebühren beispielsweise für Baugesuche mit Ausschreibung und Aufwendungen für diverse Baukontrollen (Art. 1), kleinere Bauvorhaben (Art. 3), Vorentscheide (Art. 5), aussergewöhnliche Kontrollen (Art. 6) und abgeänderte Bauvorhaben (Art. 7). In Art. 2 wird die Verrechnung nach Zeitaufwand für Bauvorhaben, deren Behandlung und Kontrolle zufolge ihrer Besonderheit ausserordentlichen Zeitaufwand bedingen, geregelt. Für Entscheide in Bausachen, die in der GebO nicht erwähnt sind, wird gemäss Art. 4 GebO eine Gebühr von CHF 75.-- bis CHF 750.-- erhoben. 4.3.Vorliegend ist der Erlass des Vollstreckungsentscheids betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in der GebO nicht explizit geregelt. Somit ist die Gebühr in Anwendung von Art. 4 GebO zu erheben. Die in den angefochtenen Verfahrenskosten enthaltene Gebühr von CHF 400.-- bewegt sich innerhalb des von Art. 4 GebO vorgegebenen Rahmens und erscheint in Anbetracht der Aufwendungen, die der Gemeinde in der Sache entstanden sind – wie z.B. zusätzliche Gemeinderatssitzungen, aber ohne zusätzliche Rechtsberatung – angemessen. Die Beschwerdegegnerin handelte innerhalb ihres Ermessensspielraums und setzte die Gebühr im mittleren Bereich fest. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.
9 - 4.4.1.Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Verfahrenskosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung. Sie habe bloss ein Fristerstreckungsgesuch bei der Gemeinde eingereicht; nicht mehr und nicht weniger. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Vollstreckungsverfügung vom 1. Mai 2023 keine neuen rechtlichen Grundlagen aufgezeigt. Es sei offensichtlich, dass die Rechtsgrundlagen von der Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2022 hätten abgeschrieben werden können. Die rechtliche Lage sei durch das VGU R 2020 96 vom 11. Januar 2022 und die BAB-Verfügung des ARE vom 3. September 2020 bestens bekannt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern CHF 6'100.-- bzw. CHF 4'850.50 für weitere Rechtsberatungskosten hätten anfallen können. Auch im Vergleich zur Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2022 und der genannten BAB- Verfügung sei die aktuell veranschlagte Gebühr zu hoch, zumal für erstere schon Rechtsberatungskosten von CHF 4'100.-- und für zweitere CHF 2'170.-- in Rechnung gestellt worden seien. Die rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen, die die Gemeinde angeblich noch habe machen müssen, seien längst für die Wiederherstellungsverfügung vom
11 - Intervention der Pferdehalter beim Gemeindevorstand im Zusammenhang mit der Vollstreckung (vgl. Vernehmlassung vom 10. Juli 2023, Ziff. 4 d-e). Gesamthaft betrachtet erscheint der geltend gemachte Aufwand von 17.75 Stunden für die notwendigen rechtlichen Abklärungen, die Ausarbeitung der juristisch eher anspruchsvollen Vollstreckungsverfügung und die damit verbundenen Besprechungen mit dem Bauamtsleiter der Gemeinde sowie für die Vorbereitung und Teilnahme an der Gemeindevorstandssitzung vom 24. April 2023 nicht übermässig. Nach der Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin nämlich auch im Vollstreckungsverfahren noch verschiedene Rechtsfragen zu beantworten, sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Für sie handelte es sich weder um eine Routineangelegenheit noch um einen Bagatellfall und das Verfahren erforderte von Beginn weg erheblichen Verwaltungs- und Rechtsberatungsaufwand. Die Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsexperten ist aufgrund der Komplexität des Falles nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. 4.4.5.Die Verrechnung der Anwaltskosten im Gerichtsverfahren erfolgt gemäss der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250). So gilt ein üblicher Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Dem Gericht liegt eine solche Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Rechtsvertreter vor. Somit darf auch im Verfahren vor den Gemeindeinstanzen vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.-- ausgegangen werden. Bei einem Aufwand von 17.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.-- ergibt dies einen Betrag von CHF 4'795.50. Zusätzlich macht der Rechtsvertreter Fahrspesen von CHF 55.-
12 -
für die Gemeinderatssitzung vom 24. April 2023 geltend, was zum in der Replik reduziert geltend gemachten Endbetrag von CHF 4'850.50 führt. Die Bemessung der in Rechnung gestellten externen Rechtsberatungskosten ist daher nicht zu beanstanden. 5.1.Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Zeitraum, in welchem die Rechtsberatungskosten angefallen sind, in Frage. Der von der Beschwerdegegnerin beigelegten Rechnung (Bg-act. 8) könne entnommen werden, dass die rechtlichen Abklärungen im Zeitraum vom
13 - 5.3.Wie in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 ausgeführt, war für den Gemeindevorstand anfangs April 2023 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis dato noch keine Vorkehren getroffen hatte, um der Wiederherstellungsverfügung nachzukommen. Aus den Akten erhellt weiter, dass die Pferdehalterin E._____ im Namen der Pferdehalter die Beschwerdegegnerin am 10. April 2023 kontaktierte und um Vortritt ersuchte. Sie schilderte der Beschwerdegegnerin die prekäre Lage (die Pferde seien noch nicht alle untergebracht), weshalb sie um Fristverlängerung ersuche. Spätestens mit Schreiben vom 12. April 2023 (Bg-act. 3) wurde die Beschwerdegegnerin durch die Pferdehalter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis 30. April 2023, wie es die Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2022 vorsieht, gefährdet sein bzw. die Frist nicht eingehalten werden könnte. Dass die Gemeinde ihren Rechtsvertreter bereits anfangs April 2023 mit Abklärungen in der Sache betraute, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Das Vorgehen zeugt von raschem und zielgerichtetem Handeln. Schliesslich bedarf die Anordnung einer Vollstreckung sorgfältiger Abklärungen und Vorbereitung. 5.4.Die im Zeitraum vom 5. bis 27. April 2023 (vgl. Bg-act. 8) entstandenen anwaltlichen Kosten sind in zeitlicher Hinsicht somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.1.Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass die Verfahrenskosten ihr allein auferlegt wurden und nicht auch die Pferdehalter mit in die Pflicht genommen werden. Schliesslich hätte nicht die Beschwerdeführerin die Kosten verursacht, sondern die Pferdehalter. Diese hätten Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen und um Vortritt gebeten. Dass die Beschwerdeführerin nun sämtliche Kosten allein zu tragen habe, sei ihr unverständlich (vgl. Beschwerde, S. 11 und Replik, Rz. 4).
14 - 6.2.Art. 96 Abs. 2 KRG sieht vor, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Aufwand durch Gesuche aller Art oder sein Verhalten verursacht hat. Für den Gemeindevorstand war, wie bereits ausgeführt, anfangs April 2023 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis dato innerhalb des vergangenen Jahres noch keine Vorkehrungen getroffen hatte, um der Wiederherstellungsverfügung nachzukommen. Somit gab sie den Initialanlass für die erneuten Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung der an die Beschwerdeführerin gerichteten, rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung. Unbestritten ist zwar, dass die Pferdehalter um Vortritt bei der Gemeinde ersucht und auch das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin mit einem eigenen unterstützt haben (Bg-act. 3). Doch ist der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zuzustimmen, dass aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden kann, dass diese Intervention im Einvernehmen mit und im Interesse der verantwortlichen Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin war über die Handlungen der Pferdehalter im Bilde. Erst als sich kurz vor Fristablauf abzeichnete, dass diese bei der Beschwerdegegnerin nichts erreichen konnten, wurde sie selbst aktiv und stellte am 25. April 2023 ihr Gesuch um Fristverlängerung (Bg-act. 7). Das Verhalten der Pferdehalter darf der Beschwerdeführerin angerechnet werden, weshalb die Kostenauflage nur an diese nicht zu beanstanden ist. Ob die Beschwerdeführerin diese Zusatzkosten bei den Pferdehaltern zurückfordern kann, ist eine Frage des Zivilrechts und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.1.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2023 sei zu Unrecht an G., versandt worden. Sie sei weder Eigentümerin der Parzelle K. noch Einsprecherin beim BAB- Bewilligungsverfahren gewesen. Aus diesem Grunde hätte ihr auch keine Mitteilung gemacht werden dürfen. Ebenso sei die Verfügung zu Unrecht
15 - an E._____ und an H._____ versendet worden. Diese hätten das Recht auf eine eigene Antwort der Gemeinde auf ihre, im Namen der Pferdehalter verfassten Anträge gehabt (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). 7.2.In Bezug auf die Eröffnung von Entscheiden statuiert Art. 23 Abs. 1 VRG, dass Entscheide den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen sind. Art. 141 Abs. 3 BauG sieht vor, dass der Baubescheid dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen Eröffnungsfehler nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie etwa bei Unzuständigkeit der verfügenden Behörde [BGE 122 I 97 E. 3a/aa]), zur Nichtigkeit der Verfügung. Nach konstanter Rechtsprechung führt im Verwaltungsverfahren eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2006 vom
16 - sie nicht erfolgen dürfen. Es liegt mithin ein Eröffnungsfehler vor. G._____ vermag allerdings mangels Parteistellung aus der Eröffnung des Entscheides nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.4Von den Pferdehaltern sind in der Verfügung des Gemeindevorstandes vom 1. Mai 2023 explizit nur E._____ und H._____ aufgeführt. In Ziff. 6 des Dispositivs werden sämtliche Pferdehalter aufgefordert, die bei der Beschwerdeführerin in Pension gegebenen Pferde vor dem 31. Mai 2023 zurückzunehmen oder in andere Pferdepensionen zu geben. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkämen, behalte sich der Gemeindevorstand vor, auf ihre Kosten die Pferde anderweitig tiergerecht unterzubringen. Da sowohl E._____ als auch H._____ somit von der Verfügung betroffen waren, ist eine Eröffnung an sie nicht zu beanstanden. Dass nicht alle Pferdehalter mit einer Verfügung bedient wurden, lag gemäss der Beschwerdegegnerin daran, dass die Namen und Adressen trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben worden waren (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 1. Mai 2023, Vernehmlassung vom 10. Juli 2023, S. 8). 7.5.Der Beschwerdeführerin ist durch die Eröffnung des Vollstreckungsentscheides an G._____ sowie E._____ und H._____ keinerlei Nachteil entstanden und es wird ein solcher auch nicht näher substantiiert. Im Übrigen ist generell die Nicht-Eröffnung von Entscheiden problematisch; unproblematisch ist hingegen, wenn der Entscheid einem bloss am Verfahren Beteiligten miteröffnet wird. Die Mitteilung des Vollstreckungsentscheides an G._____ E._____ und H._____ hat insofern keinerlei Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 8.Zusammenfassend erweisen sich die durch die Beschwerdegegnerin erhobenen, im vorliegenden Verfahren reduzierten Verfahrenskosten als
17 - rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten entsprechend der teilweisen Anerkennung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin (CHF 1'249.50 von CHF 6'500.00) zu 4/5 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 2'000.-- festzulegen. 9.2.Die Beschwerdegegnerin erhält keine Parteientschädigung, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Auch die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin erhält keine Parteientschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine Entschädigung beantragt hat (vgl. R 22 112 E.9.2 m.w.H.). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge teilweiser Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 2.Ziffer 9 der Verfügung des Gemeindevorstands B._____ vom 1. Mai 2023 wird wie folgt geändert: "Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf CHF 5'250.50 [...]". 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF2'356.--
18 - gehen mit CHF 1'884.80 (= 4/5) zulasten der A._____ AG und mit CHF 471.20 (= 1/5) zulasten der Gemeinde B._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]