VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 62 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 9. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin sowie C., D., E., F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beigeladene betreffend Baupolizeigebühren

  • 2 - 1.Im Rahmen der Abschreibung eines nachbarrechtlichen Streitverfahrens betreffend Scherpflicht für Bäume und Sträucher auf Parzelle 30 in der Gemeinde X._____ und entsprechender einvernehmlicher Ergänzung der früheren Baubewilligung nach Vornahme eines Augenscheines auferlegte die Gemeinde X._____ die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 700.--, den Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 1'800.-- und den Auslagen für die beigezogene G._____ AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, von Fr. 480.--, insgesamt somit Fr. 2'980.--, der Eigentümerin der Parzelle 30 B._____ und der Nutzniessungsberechtigten an derselben Parzelle A._____ unter solidarischer Haftung. 2.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 12. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Anweisung der Vorinstanz, Inhalt und Verteilung der Verfahrenskosten neu zu begründen, eventuell ihnen höchstens Fr. 1'000.-- hierfür aufzuerlegen. Die Gemeinde habe eine typische Vermittlungshandlung vorgenommen, weshalb die Kosten für deren juristische Beratung auf jeden Fall viel zu hoch ausgefallen seien, da die Rechts- und Gesetzeslage gar nicht massgebend gewesen sei. Die Verfahrenskosten seien ohne Grundlage einseitig der Bauherrschaft auferlegt worden. Nachdem die Gemeinde weder ein Gebührenreglement kenne, noch allgemeine Verfahrensgrundsätze angewendet habe, habe sie mit der einseitigen Kostenauferlegung an die Bauherrschaft willkürlich gehandelt. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Insoweit als die Beschwerdeführerinnen nur eine neue Begründung verlangten, könne mangels Rechtsschutzinteresses auf die

  • 3 - Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Formulierung völlig klar und unmissverständlich sei. Als kleine Gemeinde mit etwa 750 Einwohnern sei sie gezwungen, vorab wenn sich die streitenden Parteien bis zum Augenschein auch von Rechtsanwälten vertreten liessen, sich juristisch durch einen Fachmann beraten zu lassen. Die am Augenschein vereinbarte Auflage sei, inkl. Erstellung der Fotodokumentation, durch ihren Juristen formuliert worden und zunächst dem Rechtsvertreter der Einsprecher, der dem Rückzug nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt keiner Auferlegung von Verfahrenskosten und von aussergerichtlichen Entschädigungen zugestimmt habe, zugestellt worden. Der Rechtsvertreter der Bauherrschaft habe in seiner Antwort darauf nur gedankt und überhaupt keine entsprechenden Einwände gegen den Vorbehalt der Einsprecher formuliert, sodass sie damit sogar zugestimmt hätten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG und auch Art. 5 des Baugebührenreglements der Gemeinde seien sowohl Aufwand fachlich und juristisch ausgewiesen, als auch deren Auferlegung nur an die Einsprecher vereinbart gewesen. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragten auch C._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend Beigeladene), welche die Einsprache bzw. Anzeige bei der Gemeinde eingereicht hatten, die Abweisung der Beschwerde, soweit darin eine Auferlegung von Kosten an sie beantragt werde, verzichteten aber im Übrigen auf die Stellung eigener förmlicher Anträge. Das Verfahren, in welchem sie eine 5-seitige Einsprache einreichten, hätten die Beschwerdeführerinnen mit ihren nicht bewilligten Terrainveränderungen und Pflanzungen verursacht. Nach doppeltem Schriftenwechsel habe ein Augenschein mit Fachleuten und Juristen, sowie eine nachträgliche Bereinigung stattgefunden, sodass der kommunale Aufwand sicher ausgewiesen sei. Schliesslich hätten die

  • 4 - Beschwerdeführerinnen der Verpflichtung zur Kostenübernahme gar nicht widersprochen. 5.In ihrer Replik bestätigten die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich, dass sie die Kosten der G._____ AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, von Fr. 480.-- nicht angefochten hätten bzw. nicht beanstanden würden. Gegenstand der Einsprache seien unzulässige Aufschüttungen und Bepflanzungen, später die angeblich erhöhte Gartenmauer, gewesen und damit alles tatsächliche Fragen, welche keiner juristischen Abklärung bedürft hätten. Dies gehöre denn auch ganz klar in den ordentlichen Aufgabenbereich einer kommunalen Baubehörde, weshalb die unnötigen Anwaltskosten sicher nicht ihnen auferlegt werden könnten. Die Aufteilung der Kosten habe nach Verursacherprinzip und nicht willkürlich zu erfolgen. Sie hätten deshalb nur jenen Teil der Kosten zu tragen, den sie verursacht hätten. Die Kostenbefreiung der Einsprecher ändere daran nichts. 6.In ihrer Duplik präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass der Beizug des Juristen vorliegend zu einer einvernehmlichen Lösung, welcher alle Parteien zugestimmt hätten, beigetragen habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann entgegen ihren Ausführungen sehr wohl erheblichen Aufwand verursacht. Zudem hätten sie von den Aufwendungen und Bemühungen der Gemeinde zum Abschluss einer Vereinbarung profitiert. Im Übrigen wiederholte sie alle bereits früher vorgebrachten Argumente und führte diese weiter aus. 7.Die Beigeladenen verzichteten auf das Einreichen einer Duplik. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  • 5 -

  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Baubehörde der Gemeinde X._____ vom 6. November 2013, datiert vom 8. November 2013, zum Versand aufgegeben am
  2. November 2013, mit welcher unter Kosten zulasten der Beschwerdeführerinnen die Baubewilligung derselben vom 20. Juni 2012 mit Auflagen ergänzt, im Übrigen aber das nachbarrechtliche Streitverfahren abgeschrieben wurde. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Anfechtungsobjekt ist Ziff. 4 der Verfügung, wonach den Beschwerdeführinnen die Verfahrenskosten auferlegt wurden. b)Entscheide von Gemeinden, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen sind, können nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. aa)Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Baubehörde der Gemeinde X._____. Nach Art. 85 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist das Bauwesen im Kanton Graubünden Sache der Gemeinden, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Den Gemeinden kommt in diesem Bereich eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere sind sie grundsätzlich frei, bei der Bezeichnung der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen kommunalen Behörde(n) und der Ausgestaltung eines allfälligen internen Rechtmittelverfahrens. Soweit die Gemeinden die kommunale Baubehörde nicht bezeichnen, amtet nach Art. 85 Abs. 2 KRG grundsätzlich der Gemeindevorstand als Baubehörde, dessen
  • 6 - Entscheide direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Will eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Beurteilung in Bausachen auf eine andere kommunale Behörde übertragen und ein internes Rechtsmittelverfahren vorsehen, so hat sie dies entsprechend zu regeln. bb)Nach Art. 2 Uorden da taxas per permiss da fabrica (Gebührenreglement für Baubewilligungen) erhebt die Gemeindeverwaltung (uffizi cumünel) die Gebühren für ein Bauverfahren. Diese Gebührenentscheide sind nach Art. 3 desselben Reglements innert 20 Tagen mit Rekurs beim Gemeindevorstand anzufechten. Die im Streit stehende Verfügung – samt der darin enthaltenen Kostenregelung – wurde von der Baubehörde erlassen und von dieser unterzeichnet. Nach Art. 5 Abs. 1 des Ledscha da fabrica (Baugesetz, BG) handelt in der Gemeinde X._____ der Gemeindevorstand als Baubehörde, welcher auch hier als solche offenbar entschieden hat. Die Baubehörde hat entsprechend Art. 120 BG auch über die Gebühren für das Bauverfahren zu entscheiden. Damit besteht zwischen den kommunalen Bestimmungen ein inhaltlicher Widerspruch. cc)Das Baugesetz der Gemeinde X._____ wurde im Jahr 2000 von der Gemeindeversammlung angenommen und mit Beschluss der Regierung vom 20. März 2001 genehmigt, während das Gebührenreglement, von der Gemeindeversammlung im Jahr 1980 bzw. 1981 angenommen wurde. Nach dem Grundsatz, wonach die später erlassene Rechtsnorm grundsätzlich Vorrang gegenüber der früher erlassenen geniesst (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 220), geht Art. 5 BG grundsätzlich vor, weshalb der Gemeindevorstand, welcher als Baubehörde über die vorliegende nachbarrechtliche Streitigkeit entschieden hat, zu Recht in diesem Zusammenhang auch die Verfahrenskosten festgesetzt und verlegt hat. Ein Weiterzug des Kostenentscheids an den Gemeindevorstand nach Art. 3 des viel älteren Gebührenreglements
  • 7 - würde nur dann einen Sinn machen, wenn die Baubehörde selbst nicht über die Kosten entscheidet, sondern dies der Gemeindeverwaltung überlässt. Vorliegend hat die Baubehörde in Ziff. 4 ihrer Verfügung vom
  1. November 2013 aber selber über die Kosten entscheiden, womit ein gemeindeinterner Weiterzug entfällt. Weil die Verfügung damit weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann, noch endgültig ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. c)Anfechtungsgegenstand ist Ziff. 4 der Verfügung, wonach den Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Streitig ist dabei, ob die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Verwaltungsgebühren von Fr. 700.-- und die Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 1‘800.--, total Fr. 2‘500.--, auferlegt hat und ob die Kosten für die Aufwendungen in dieser Höhe angemessen sind. Die Auferlegung der Kosten für das Ingenieur- und Vermessungsbüro im Betrag von Fr. 480.-- wird von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich akzeptiert und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 2‘500.-- beträgt und keine Fünferbesetzung erforderlich ist, ist gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifellos gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
  2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht zunächst geltend, dass die Verfügung im Hinblick auf den Aufwand für die juristische Beratung unzureichend begründet sei. Die schlichte Auflistung
  • 8 - „Auslagen für die juristische Beratung“ genüge den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art. 114 Abs. 3 BG sind Entscheide der Baubehörde zu begründen. Der Anspruch auf Begründung ergibt sich sodann aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Dabei variiert der geschuldete Umfang der Begründung je nach Art des Entscheids (BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Art. 29 N. 25). So unterliegen namentlich Kostenentscheide nur einer beschränkten Begründungspflicht (PLÜSS KASPAR, § 13 N. 30, in: GRIFFEL ALAIN [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014). Die Begründung muss allerdings auf jeden Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E.2b). b)Aus Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ergibt sich unmissverständlich, dass die Gemeinde Auslagen für die juristische Beratung in der Sache den Beschwerdeführerinnen in Rechnung stellte. Dass sich die Gemeinde tatsächlich juristisch beraten liess, konnten die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich erkennen; so nahm der beigezogene Jurist persönlich am Augenschein teil, an welchem auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen anwesend war, und spielte in der in der Verfügung wiedergegebenen Prozessgeschichte eine massgebliche Rolle. Ob die Gemeinde bei der Überwälzung von Kosten für Leistungen Dritter die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu belegen hat, kann offen bleiben, denn die Gemeinde X._____ hat im vorliegenden Verfahren zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort ein detailliertes Leistungsverzeichnis des beigezogenen Juristen eingereicht (vgl. dazu E.3e), womit ein allfälliger Mangel ohnehin geheilt wäre. Die Begründung „Auslagen für die juristische Beratung“ reichte im Übrigen ohne weiteres

  • 9 - aus, um mit den Rügen, die Aufwendungen seien weder notwendig, noch in ihrer Höhe angemessen, an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt unbegründet.

  1. a)In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Kosten in der Höhe von Fr. 2‘500.-- erheben durfte. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Bei der erhobenen Verwaltungsgebühren von Fr. 700.-- und den Auslagen für die juristische Beratung von Fr. 1‘800.-- handelt es sich um ein Entgelt für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem nachbarrechtlichen Streitverfahren entstanden sind, welches schliesslich infolge eines Vergleichs abgeschrieben werden konnte. b)Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV, welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Abgaben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabebemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs-
  • 10 - und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2 m.H., 123 I 248 E.2). c)Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2641). Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E.2.3, 128 I 46 E.4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (Urteil des Bundesgerichts 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E.4.4; Urteile des Verwaltungsgerichts A 06 4 vom 23. Mai 2006 E.4c, A 10 21 vom 4. Mai 2010 E.3b). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1, 131 II 735 E.3.2), wobei zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen sind (BGE 126 I 180 E.3a/aa).

  • 11 - d)Gemäss dem seit dem 1. November 2005 für alle Bündner Gemeinden verbindlichen Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). In Art. 120 BG (Ledscha da fabrica) heisst es sodann: Art. 120 Taxas pel permiss da fabrica 1 La vschinauncha inchascha taxas chi cuvernan ils cuosts da sias acziuns illa procedura dal permiss da fabrica. Ella relascha ün uorden da taxas. 2 Spaisas per expertisas e per consultaziuns da fabrica scu eir per eventuels cuosts dal cudesch fundiari vaun a cuost da l'inoltreder ed haun da gnir pajos impü a la taxa ordinaria dal permiss da fabrica. L'instanza da fabrica po pretender ün aquint per quists cuost. 3 Ils cuosts da recuors na motivos cleramaing sun d'incharger al recurrent. Die Gemeinde X._____ hat ausserdem im Jahr 1980 eine Uorden da taxas per permiss da fabrica (Gebührenreglement für Baubewilligungen) erlassen, worin es heisst: Art. 4 Las taxas dessan esser in relaziun culs cuosts dal fabricat ed importan: ... e) oters dovairs da la cumischiun da fabrica, tenor temp da lavur. Que vela surtuot per:

  • müdamaints dals plans appruvos

  • tratter recuors

  • tratter dumandas da planisaziun

  • prolungiaziuns da permiss da fabrica

  • reponderaziuns da dumandas

  • examiner cuntravenziuns da l‘uorden da fabrica

  • 12 - Art. 5 Ils cuosts per consulter specialists in sen da l’artichel 4 da la ledscha da fabrica vegnan taxos specielmaing. Somit sind sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene mit dem Baugesetz wie auch mit dem Gebührenreglement, welche beide von der Gemeindeversammlung erlassen worden sind, genügende formell gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren für den Aufwand der Baubehörde und für die Überwälzung von Kosten aus der juristischen Beratung vorhanden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind die beiden Prinzipien, das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip, massgeblich. e)Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe steht der verfügenden Behörde dabei innerhalb der gesetzlichen Schranken und der genannten Prinzipien ein grosser Ermessenspielraum zu und entstandene Auslagen für Leistungen Dritter dürfen grundsätzlich vollumfänglich auf die Verfahrensparteien überwälzt werden. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die erhobenen Kosten von Fr. 2‘500.-- viel zu hoch ausgefallen seien, weil eine juristische Beratung vorliegend überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Gemäss der detaillierten Leistungsabrechnung stellte der beigezogene Jurist der Gemeinde einen Aufwand von 7.25 Stunden à Fr. 270.--, total Fr. 1‘957.50 zzgl. MWST in Rechnung. Die auf Fr. 1‘800.-- gekürzten Kosten auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen zusammen mit einer Verwaltungsgebühr von Fr. 700.--. Der Beizug eines Juristen sei erforderlich gewesen, weil in der kleinen Gemeinde die Baubehörde im Milizsystem arbeite und spezielles Fachwissen nicht vorhanden sei. Der Gemeindejurist habe ihr infolge der Einsprache/Anzeige zunächst die Durchführung eines ersten und dann eines zweiten Schriftenwechsels empfohlen und sie bei der Formulierung der entsprechenden verfahrensleitenden Verfügung unterstützt. Es hätten

  • 13 - Besprechungen und ein Augenschein stattgefunden, wobei der Gemeindejurist jeweils beratend anwesend gewesen sei. Gleich drei Rechtsanwälte seien als Parteivertreter aufgetreten, weshalb es für die Gemeinde weder eine Routineangelegenheit gewesen sei, noch habe sie eine Bagatelle annehmen dürfen. Der Gemeindejurist habe die Gemeinde bei der Formulierung einer Vergleichslösung unterstützt und den Erlass der ergänzenden Baubewilligungsverfügung mit entsprechender Auflage und der Anweisung zur grundbuchamtlichen Anmerkung überprüft. Die Beschwerdeführerinnen sind dagegen der Auffassung, dass in der angefochtenen Verfügung keine juristischen Argumentationen erkennbar seien, welche den Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Die Gemeinde habe in ihrem Kompetenzbereich als Vermittlerin gehandelt, ohne dafür Abklärungen hinsichtlich Rechts- oder Gesetzeslage vorgenommen zu haben. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde Kenntnisse über den Verfahrensablauf in Bausachen habe. Die vorliegende nachbarrechtliche Streitigkeit wurde mit einem Vergleich erledigt, welcher seine rechtliche Verwirklichung im Erlass der angefochtenen Verfügung fand. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Verfügung keine ausführliche juristische Argumentation in der Streitsache enthält. Die Beschwerdeführerinnen können nicht verlangen, dass lediglich die Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die mit dem Vergleich in unmittelbarem Zusammenhang standen. Das mit der Einsprache/Anzeige eingeleitete Verfahren erforderte von Beginn weg erheblichen Verwaltungs- und Rechtsaufwand. Die Beschwerdeführerinnen selbst liessen sich gleich durch zwei Anwälte vertreten. Die Gemeinde konnte deshalb – wie sie zu Recht ausführte – keinen Bagatellfall annehmen. Zudem durfte sie sich zu Beginn des Verfahrens offensichtlich nicht auf eine vermittelnde Rolle beschränken. Erst durch ihr Zutun und mit der Unterstützung des beigezogenen

  • 14 - Juristen, konnte die Streitigkeit schliesslich mit einem Vergleich erledigt werden, was aber für die Gemeinde nochmals zusätzlichen Aufwand (die nachträgliche Ergänzung der Baubewilligung und die Grundbuchanmerkung) verursachte. Es sind deshalb nicht nur jene Kosten relevant, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vergleichslösung angefallen sind, sondern auch Kosten, die durch die vorangegangenen und nachfolgenden Verfahrensschritte verursacht wurden. Dabei war der Verwaltungs- und Rechtsaufwand derart gross, dass die entsprechenden verrechneten Aufwände für die in Anspruch genommene juristische Beratung im Betrag von Fr. 1‘800.-- und für die Verwaltungsaufwendungen im Betrag von Fr. 700.-- in ihrer Höhe als angemessen erscheinen, womit das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit der erhobenen Gebühr das Kostendeckungsprinzip verletzt wurde. An der erhobenen Gebühr im Betrag von gesamthaft Fr. 2‘500.-- ist damit nichts auszusetzen.

  1. a)Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Kostenauflage an sie. Nach Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. b)Nach Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt die Kostenverteilung also in erster Linie nach dem Verursacherprinzip. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, erfolgt die Verteilung nach dem Unterliegerprinzip. Im Fall eines Vergleichs jedoch
  • 15 - richtet sich die Kostenpflicht abweichend von der gesetzlichen Regelung nach dem Vereinbarten, denn die Parteien können über die Kostentragungspflicht grundsätzlich frei disponieren (vgl. PLÜSS, Kommentar VRG, a.a.O., § 13 N. 81). c)Die Einsprecher stellten vorliegend für den Rückzug ihrer Einsprache und damit für den Abschluss einer Vereinbarung ausdrücklich die Bedingung, dass ihnen keine Kosten auferlegt würden und sie nicht zur Leistung von ausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet werden. Die Beschwerdeführerinnen wurden von den Einsprechern darüber informiert und mit Schreiben der Gemeinde vom 11. September 2013 ausdrücklich aufgefordert dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführerinnen zudem mit, dass ohne Gegenbericht die Gemeinde vom Einverständnis der Beschwerdeführerinnen zum Inhalt des Schreibens der Einsprecher ausgehen würde und sie die entsprechende Verfügung erlassen werde. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich innert Frist nicht, bedankten sich aber kurz darauf bei der Gemeinde ausdrücklich dafür, dass eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Die Beschwerdeführerinnen haben also im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme nichts gegen die Kostenauferlegung nur an sie eingewendet, sodass sie nun reichlich spät dagegen vorstellig werden. Denn der Vergleich bzw. Rückzug der Einsprache stand ganz klar unter jenem Vorbehalt, den sie ja mangels Beanstandung zumindest indirekt akzeptiert haben. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, soweit sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Rückzug gegen eine Bedingung des Rückzugs wehren würden. Ein solches Vorgehen müsste als klar widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist, als sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Vereinbarung mit den Einsprechern wehren.

  • 16 - d)Abzuweisen ist die Beschwerde jedoch auch, soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, dass ihnen trotz Kostenbefreiung der Einsprecher nicht sämtliche Kosten auferlegt würden und damit implizit verlangen, dass die Gemeinde auf einen Teil der Kostenforderung verzichtet. Wie dargestellt, unterliegen die Verfahrenskosten bei einer Vergleichslösung der Disposition der Parteien. Es hilft den Beschwerdeführerinnen damit nicht, dass sie sich auf das Verursacherprinzip berufen. Nach Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Baubehörden Gebühren; die Bestimmung ist nicht als Kann-Bestimmung formuliert. Ein Verzicht resp. ein Teilverzicht auf die Verfahrenskosten ist vorliegend auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen auch mit ihrem Eventualantrag, es seien ihnen lediglich Fr. 1‘000.-- für den von ihnen verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen, nicht durchzudringen.

  1. a)Die vorliegende Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerinnen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. b)Weil die Beschwerdeführerinnen die Kostenbefreiung der Einsprecher grundsätzlich akzeptieren, sind die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht direkt berührt. In diesem Sinne verzichteten sie auch ausdrücklich darauf, eigene förmliche Anträge zu stellen, soweit mit der Beschwerde nicht die Auferlegung von Kosten an sie beantragt werde,
  • 17 - womit ihnen auch kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2008 vom
  1. Oktober 2009 E.5.2.2). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.400.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.371.-- zusammenFr.771.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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09.04.2014
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25.03.2026