VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 64 4. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenMeisser und von Salis AktuarinParolini URTEIL vom 25. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur, vertreten durch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner 1 und Enteignungskommission VII, Präsident lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 2 betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung (Prozessbeschwerde)
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Alleineigentümer der Parzellen B._____ (C.) und F. (D.) in der Gemeinde E.. Südlich der Parzelle F._____ liegt die Parzelle H._____ (Gewerbehalle/Lager/Werkstatt und Bürogebäude). An der Ostgrenze von Parzelle H._____ liegt Parzelle I._____ (im Eigentum der RhB), über die ein im Generellen Erschliessungsplan 2009 (nachfolgend GEP 2009) als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifizierter, gemäss GEP 2014 aufzuhebender bzw. in der Zwischenzeit aufgehobener, von der Kantonsstrasse bei km 12.94 zum ehemaligen Bahnübergang bei km 28.318 der Strecke Chur-St. Moritz herkommender Erschliessungsweg führt. Östlich all dieser Parzellen (F., H. und I.) führt die Bahnlinie der RhB vorbei. Zwischen den beiden Parzellen F. und H._____ liegt ein Teil der Parzelle J._____ (im Eigentum der RhB). Rund 75 m weiter südlich zweigt eine als Parzelle K._____ (im Eigentum der Gemeinde E.) abparzellierte Erschliessungsstrasse ostwärts von der Kantonsstrasse ab. 2.Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das Strassenbauprojekt für den Ausbau der L., Abschnitt E.-Dorfeinfahrt Nord, zwischen km 12.81 und km 12.98, und erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen. Geplant sind auf der nordwärts führenden Strassenseite ein Linksabbieger mit Spuraufweitung, wofür Land u.a. ab den Parzellen B. und F._____ beansprucht wird. Die Einfahrt ab der Kantonsstrasse auf die Parzelle F._____ bei km 12.94 und der entsprechende Land- und Forstwirtschaftsweg wurden aufgehoben und die Erschliessung der Parzelle F._____ sollte neu über die Parzellen K._____ und H._____ realisiert werden.
3 - 3.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 wurde die gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. 4.Am 2. September 2021 wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen dem Eigentümer der Parzelle H._____ und der Politischen Gemeinde E._____ öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. 5.Da mit dem Eigentümer der Parzellen B._____ und F._____ keine gütliche Einigung für den Landerwerb erzielt werden konnte, reichte der Kanton Graubünden im März 2022 bei der Enteignungskommission VII das Gesuch um Durchführung eines Schätzungsverfahrens im Sinne des Enteignungsgesetzes ein. Nach Einleitung dieses Verfahrens im April 2022 ersuchte der Kanton Graubünden zusätzlich um vorzeitige Besitzeseinweisung in eine Abtretungsfläche von ca. 20 m 2 der Parzelle B._____ sowie von ca. 125 m 2 der Parzelle F._____ und um eine vorübergehende Beanspruchung von ca. 84 m 2 auf Parzelle B._____ sowie von ca. 190 m 2 auf Parzelle F.. Er begründete das Gesuch mit der Dringlichkeit der Bauarbeiten. 6.Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die Enteignungskommission VII den Kanton Graubünden in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs vorzeitig in den Besitz von ca. 104 m 2 ab Parzelle B. und ca. 315 m 2
ab Parzelle F._____ ein, alles im Grundbuch der Gemeinde E._____ und gemäss Landerwerbsplan. Der Eigentümer der Parzellen B._____ und F._____ wurde angewiesen, weder rechtliche noch faktische Massnahmen zu ergreifen, die den Besitzeseintritt erschwerten. 7.Am 13. Juni 2022 teilte die Gemeinde E., namens und im Auftrag des Kantons Graubünden, A. mit, dass die entsprechenden Flächen frühestens ab 20. Juni 2022 in Anspruch genommen würden. Im Juli 2022 nahm die Bauleitung mit A._____, die auf diesem Grundstück einen
6 - Auf die weitere Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des im Hauptverfahren R 22 39 zuständigen Instruktionsrichters vom 23. August 2022, mit der dieser das Gesuch der (Prozess-)Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die vom Beschwerdegegner 1 beantragten vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die – unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – fristgerecht eingereichte Prozessbe-schwerde im Rahmen der darin zulässigen Rügen bzw. des Streitgegenstandes (vgl. dazu insbesondere die nachstehenden Erwägungen 2 ff.) einzutreten ist. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren neben der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 1) zu Recht folgende vorsorgliche Massnahmen angeordnet hat: 2.1. A._____ werden unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der
7 - Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, innert 5 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung zu räumen. 2.2. Im Unterlassungsfall werden sie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Halterdaten der auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom
ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E., welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, parkierten Fahrzeuge auf den Werkhof "M.", Grundstück Nr. G._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____ abzustellen. Auf die darüber hinaus gehenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Prozessbeschwerde und Replik, die das Hauptverfahren zur vorzeitigen Besitzeseinweisung betreffen (R 22 39), namentlich auf den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Verhaltens, auf die zahlreichen Hinweise auf die Begründung in den im Hauptverfahren eingereichten Rechtsschriften sowie auf anderweitige Vorbringen (z.B. Verschiebung des Eingangstors zur Parzelle F., Standort der Grenzsteine, Verfügung betreffend die Mieter von Parzelle F., Ortsplanungsrevision 2022 "Umsetzung KRL" etc.) kann somit von vornherein nicht eingegangen werden. 3.Gemäss Art. 5 VRG trifft die Behörde bzw. das hierfür zuständige Mitglied für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann jedoch einer Beschwerde im Einzelfall von Amtes
9 - Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 ff.; PVG 2016 Nr. 28 E.2a). Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen; der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist. Erforderlich ist, dass eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Prognosen über den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 E.2.2, BGE 127 II 132 E.3; PVG 2016 Nr. 28 E.2b). 3.2.Die aufschiebende Wirkung wirkt rechtserhaltend, deren Erteilung bedeutet, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (sogenannter Suspensiveffekt) (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 389); der tatsächliche und rechtliche Zustand der Streitsache soll einstweilen erhalten bleiben und entsprechend kann weder der Adressat/die Adressatin von der Verfügung Gebrauch machen (Wirksamkeitshemmung) noch die Behörde diese vollstrecken (Vollstreckungshemmung), bis der Streitfall (endgültig) erledigt ist (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 389; vgl. VGU R 21 100b vom 27. September 2022 E.3.1). Die aufschiebende Wirkung dient in der Regel dazu, den status quo in einem Rechtsstreit zu erhalten und zu verhindern, dass durch einen vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.3.1 f., R 20 86 vom 8. Dezember 2020 E.2, U 14 73 vom 16. Oktober
10 - 2014 E.3 und U 12 89 vom 20. November 2012 E.2a). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung setzt also – wie bei den anderen vorsorglichen Massnahmen – eine Hauptsachenprognose, das Bestehen eines Anordnungsgrundes (überzeugende Gründe, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) sowie eine Interessenabwägung voraus (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.3.2, R 21 100b vom
11 - den übrigen Bauetappen abzustimmen, sowie mit der Gewährleistung der Strassensicherheit. Er legte dar, den Beschwerdeführern drohe kein Nachteil, weil die vom Beschwerdegegner vorgesehenen Massnahmen (Fällen der Bäume, Demontage des Zauns sowie Abschleppen der parkierten Fahrzeuge) angesichts des rechtskräftig erteilten Enteignungsrechts in einem späteren Zeitpunkt ohnehin ausgeführt werden dürften. Was die Zufahrt zur Parzelle F._____ des Beschwerdeführers betreffe, sei diese mittels des Dienstbarkeitsvertrags vom 29. Januar 2019 (betreffend Parzelle H., vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act.] 3.7 sowie Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 3.7 im Verfahren R 22 39) bzw. Duldung (Schreiben der RhB vom 26. April 2022 betreffend Parzelle J., vgl. Bg1-act. 4.6 im Verfahren R 22 39) hinreichend gewährleistet. 4.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, in der angefochtenen Verfügung werde die Abweisung der aufschiebenden Wirkung einzig mit der Dringlichkeit des Strassenprojekts auf der Kantonsstrasse begründet. Diese sei vom Kanton und der Gemeinde E._____ absichtlich geschaffen worden, damit die vorzeitige Besitzeseinweisung sowie die vorsorglichen Massnahmen erzwungen werden könnten, bevor eine hinreichende Neuerschliessung der Parzelle F._____ realisiert werden müsse. Eine solche bestehe nicht, weshalb auch keine vorzeitige Besitzeseinweisung und/oder vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen werden könnten. Wie sie bereits dargelegt hätten, sei der Bahnübergang im Frühjahr 2022 bereits nach Süden verlegt worden und es bestehe somit kein öffentliches Interesse mehr an der Querung der Parzellen H._____ und J.. Somit sei mit dem besagten Dienstbarkeitsvertrag nicht nur die Erschliessung der Parzelle J., sondern auch jene des Grundstücks F._____ über die Parzelle H._____ nicht dauerhaft sichergestellt. Insofern verfüge die Parzelle F._____ über keine dauerhafte, hinreichende, verkehrssichere und kostenlose Neuerschliessung. Zudem liege ein
12 - rechtsmissbräuchliches und treuwidriges Verhalten vor. Mit der angefochtenen Verfügung werde das Prozessziel im (Haupt-)Verfahren R 22 39, die Neuerschliessung von Parzelle F._____ dauerhaft, rechtlich, tatsächlich und kostenlos vor Aufhebung der heute bestehenden Zufahrt zu erreichen, vereitelt. Ohne sich mit den Begründungen in der Beschwerde auseinanderzusetzen, werde das Erfordernis der Neuerschliessung von Parzelle F._____ abgetan. Es treffe nicht zu, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und die Gutheissung der vorsorglichen Massnahmen keine rechtlichen und tatsächlichen Schäden für den Grundeigentümer von Parzelle F._____ zur Folge haben werde, vielmehr erlitten sie dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile. 4.2.Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass der Instruktionsrichter eine summarische Interessenabwägung vorgenommen und dabei erkannt habe, dass durch die Vollstreckung der vorzeitigen Besitzeseinweisung keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile für die Beschwerdeführer ersichtlich seien, zumal die Erschliessung des Grundstücks F._____ der Beschwerdeführer rechtlich bestehe und die beabsichtigen Massnahmen aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsentscheids zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin ausgeführt werden dürften. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Realisierung des Strassenbauprojekts bestehe seit langem und sei von den Behörden in keiner Art und Weise absichtlich geschaffen worden. Die Etappierung der Bauarbeiten sei ausschliesslich aufgrund verschiedener bautechnischer Gegebenheiten erfolgt, die entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen (z.B. Einbau Deckbelag während bestimmter Temperaturen und Erstellen der Entwässerungsleitungen von "unten nach oben"). Die Verlegung des Bahnübergangs nach Süden ändere an der Erschliessung des Grundstücks F._____ nichts, zumal auch diese Eventualität im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 geregelt sei. Die Zufahrt zu dieser Parzelle sei mittels Dienstbarkeitsvertrags bzw. Duldung in
13 - rechtlicher Hinsicht in jedem Fall gewährleistet, was das Verwaltungsgericht bereits im Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 bestätigt habe (dortige E.6.2.5 und E.6.2.6). Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Zufahrt vorhanden, ohne dass weitere bauliche Massnahmen nötig würden. 4.3.Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn z.B. überzeugende Gründe vorliegen oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse droht, würde die Massnahme nicht angeordnet (PVG 2016 Nr. 28 E.2b). Dabei ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Nachteils festzustellen, und zwar sowohl nach dem Kausalverlauf sowie in zeitlicher Hinsicht (Dringlichkeit) (...) (PVG 2016 Nr. 28 E.2b). 4.3.1.Das auf der Basis der Ortsplanungsteilrevision 2014 und des GEP 2014 in Angriff genommene Strassenbauprojekt (Nordanschluss E.) bezweckt die Bündelung der im fraglichen Gebiet bestehenden Anschlüsse an die Kantonsstrasse im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Wie aus dem rechtskräftigen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 hervorgeht, besteht an der Erforderlichkeit des Baus der fraglichen Linksabbiegespur angesichts zu erwartender Frequenzen, des Schwerverkehrsanteils zu den linksseitigen Gewerbe- und Bauzonen sowie der Funktion der O. Strasse als Ausweichroute für die Nationalstrasse A 13 sowie zum Zweck der Verkehrssicherheit (Entlastung des Dorfkerns, bessere Anbindung der Gewerbezone N._____ und des Werkhofs sowie des Siedlungsgebiets) kein Zweifel (vgl. dortige E.6.3.5 mit Hinweis auf Art. 51 ff. Strassengesetz [StrG; BR 807.100] und die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS]). Für die Realisierung der im Rahmen der vorzeitigen Besitzeseinweisung aufgenommenen Bauarbeiten bestehen also bedeutende öffentliche Interessen. Dementsprechend wurde dem Beschwerdegegner auch das
14 - Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen (rechtskräftig) erteilt. 4.3.2.Darüber hinaus besteht eine zeitliche Dringlichkeit: Einerseits wird das Bauprojekt etappenweise ausgeführt, wobei gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 die Etappen 1 und 2 abgeschlossen sind, die Etappe 4 vorgezogen wurde (betrifft Parzelle B.), jedoch mit Etappe 3 (betrifft Parzelle F./Linksabbiegespur) anfangs August 2022 noch nicht begonnen werden konnte, obwohl das nächste Bauprojekt (Belagssanierung Binder- und Deckschicht) Mitte August 2022 in Angriff genommen werden und Ende September 2022 abgeschlossen sein sollte. Andererseits sind die Bauarbeiten derart aufeinander abgestimmt, dass eine zeitgerechte Realisierung der einzelnen Etappen notwendig ist. Diese Dringlichkeit scheint nicht absichtlich geschaffen zu sein, sondern sich aus der langjährigen Planung zu ergeben (vgl. Technischer Bericht Mai 2017, Bg1-act. 7/Vernehmlassung im Verfahren R 22 39, S. 3 f.) sowie auch u.a. dem Beginn der kälteren Jahreszeit im Herbst geschuldet, zumal gerade Belagsarbeiten nach Angaben des Beschwerdegegners 1 bzw. den Weisungen des Tiefbauamtes Graubünden (Bg1- act. 3.5/Vernehmlassung im Verfahren R 22 39) witterungsbedingt (geeignete Luft- und Oberflächentemperaturen) nur zwischen Mitte Mai und Mitte September ausgeführt werden dürfen. Der Beschwerdegegner 1 hat glaubhaft dargetan, dass eine Verschiebung der Belagssanierung auf Frühling 2023 wegen des schlechten Strassenzustands und wegen der Verkehrssicherheit nicht tragbar wäre. Darüber hinaus müssten die Entwässerungsleitungen der Gemeindestrasse (Etappe 4) "von unten nach oben", mithin zuerst die Etappen 1 und 2 und erst danach die Etappe 4 erstellt werden. All dies spricht gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und für die angeordneten vorsorglichen Massnahmen.
15 - 4.3.3.Sofern die Beschwerdeführer im Wesentlichen kritisieren, die vorzeitige Besitzeseinweisung sowie die vorsorglichen Massnahmen dürften nicht umgesetzt werden, solange die Neuerschliessung ihrer Parzelle F._____ nicht erfolgt sei, ist dieses Argument nicht zu hören. Bereits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 wurde als Ersatz für den aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftsweg zwischen den beiden Parzellen F._____ und H._____ (Teil der Parzelle J.) eine neue, von der Erschliessungsstrasse Parzelle K. aus nordwärts abzweigende und entlang der östlichen Grenze von Parzelle H._____ bis in den Bereich von Parzelle F._____ und dem Bahnübergang bei km 28.318 führende Erschliessungsstrasse festgelegt (vgl. GEP 2014). Sowohl das Verwaltungsgericht mit Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 schützten die damit einhergehende Aufhebung des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschaftsweges entlang der Parzelle F._____ zum fraglichen (mittlerweile nach Süden verschobenen) Bahnübergang bei km 28.318. In der Folge genehmigte das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 das konkrete Strassenbauprojekt (mit u.a. Linksabbiegespur mit Spuraufweitung inkl. Aufhebung der landwirtschaftlichen Zufahrt D._____ bei km 12.94) und erteilte das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen sowie das kommunale Anschlussprojekt (mit u.a. Neuerschliessung der Parzelle F.). Im fraglichen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 setzte sich das Verwaltungsgericht sowohl mit der Frage der Neuerschliessung der Parzelle F. einlässlich auseinander, indem es insbesondere den mit dem Eigentümer der Parzelle H._____ geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 berücksichtigte, der ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (Gemeindeservitut) einräumt und somit auch der Gewährleistung der Erschliessung der
16 - Parzelle F._____ dient, als auch mit der Frage der Verschiebung des Bahnübergangs nach Süden. Dabei schloss das Verwaltungsgericht hinsichtlich der neuen Erschliessung der Parzelle F., dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer unverbindlichen und nicht hinreichenden Ersatzlösung gesprochen werden könne (vgl. dortige E.6.2.5 f.). Gemäss dem erwähnten Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle F. der Durchgang bzw. die Durchfahrt auch bei einer Verlegung des Bahnübergangs nach Süden gestattet (vgl. Bg1-act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2-act. 3.7, Ziff. III/3 im Verfahren R 22 39), und für den Fall, dass der Eigentümer der Parzelle H._____ einen Teil der im Eigentum der RhB liegenden Parzelle J._____ erwerben könnte, wird dieser vorvertragsweise verpflichtet, der Gemeinde auch auf diesem Landstreifen ein Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen (vgl. Bg1-act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2- act. 3.7, Ziff. III/6 im Verfahren R 22 39), was ebenfalls der Gewährleistung der Erschliessung der Parzelle F._____ dient. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegegner 1 glaubhaft versichert, dass die Gemeinde E._____ in jedem Fall dafür besorgt sein werde, das vorvertraglich bereits gesicherte Gemeindeservitut (zu Lasten Parzelle J.) zu begründen und grundbuchlich zu vollziehen (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 10. August 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften], S. 7, sowie auch Schreiben der Gemeinde vom 5. September 2022 an den Eigentümer der Parzelle H. und vom 19. September 2022 an die Beschwerdeführer, vgl. Akten Beigeladene act. 1 und act. 2 im Verfahren R 22 39 [vgl. auch den Vorschlag zur Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle F._____ anstatt zu Gunsten der Öffentlichkeit). Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, ergeben sich aus den Unterlagen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keine, namentlich auch nicht aus der Stellungnahme der Gemeinde E._____ vom 6. September 2022 (im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]) zur Streitigkeit zwischen dem
17 - Eigentümer der Parzelle H._____ und den Beschwerdeführern. Zudem ist prima facie davon auszugehen, dass die RhB bis zu einem allfälligen Erwerb eines Teils der Parzelle J._____ durch den Eigentümer der Parzelle H._____ – wie bereits hinsichtlich des aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftswegs – gemäss Schreiben vom 26. April 2022 den fortan von Süden über das Grundstück H._____ herkommenden Beschwerdeführern gestattet, die Parzelle J._____ zu befahren, um zum Grundstück F._____ zu gelangen (vgl. Bg1-act. 4.6 und Stellungnahme der Gemeinde vom 4. Oktober 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]). Sollten die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des massgeblichen Teils der Parzelle J._____ scheitern, stünden der Gemeinde zudem weitere Möglichkeiten zur Erschliessung der Parzelle F._____ zur Verfügung (z.B. Quartierplan- oder Enteignungsverfahren). Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 hat der Eigentümer der Parzelle H._____ dafür zu sorgen, dass die Zufahrt ordnungsgemäss unterhalten wird und das Fuss- und Fahrwegrecht jederzeit ausgeübt werden kann (vgl. Bg1-act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2-act. 3.7, Ziff. II, im Verfahren R 22 39). Im Verfahren R 22 39 hat die Gemeinde E._____ mit Stellungnahme vom 6. September 2022 (Rechtsschriften) mitgeteilt, dass sie ein Interesse an der Durchsetzung dieser Dienstbarkeit (jederzeitige Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts auf Parzelle H.) hat, wobei sie die Situation im Auge behalten und notfalls Massnahmen ergreifen wird. Auf diesen Aussagen kann sie behaftet werden. Auch in ihrem Schreiben vom 5. September 2022 an den Eigentümer der Parzelle H. hat die Gemeinde E._____ bekräftigt, dass gestützt auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit sowie die im Rahmen des Erwerbs der Parzelle J._____ noch einzutragende Verlängerung jedermann, der über ein entsprechendes Interesse verfügt, über die Parzelle H._____ gehen oder fahren dürfe, und der
18 - Grundeigentümer stets gewährleisten müsse, dass die Dienstbarkeitsfläche jederzeit gefahrenlos zugänglich und befahrbar sei (Stellungnahme der Gemeinde vom 6. September 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]/Akten Beigeladene act. 1, sowie Stellungnahme der Gemeinde vom 4. Oktober 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]). Daraus lässt sich, entgegen den Beschwerdeführern, keinerlei Beschränkung des Fahrwegrechts auf Fahrzeuge mit einer Länge von maximal 6 m ableiten (vgl. auch Schreiben der Gemeinde vom
und der vorübergehenden Beanspruchung von ca. 190m 2 ab der Parzelle F._____ verhältnismässig ist (vgl. dortige E.6.3.4). Die mit Verfügung vom 23. August 2022 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Räumung des fraglichen Landstreifens bzw. im Unterlassungsfall Bekanntgabe der Halterdaten der darin parkierten Fahrzeuge bzw. Abschleppen) bewegen sich im Rahmen des Vollzugs des Enteignungsrechts und erweisen sich daher als verhältnismässig. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Befürchtungen vermögen somit die auf der Hand liegenden Nachteile, die ein Baustopp betreffend Verkehrssicherheit und Verzögerung hinsichtlich der nachgelagerten Belagsanierungsarbeiten nach sich ziehen würde (vgl. Erwägung 4.3.2), nicht zu überwiegen. 4.5.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern durch die Vollstreckung der vorzeitigen Besitzeseinweisung und die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile erwachsen, und dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig sind, womit nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter diese vorsorglichen Massnahmen