VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 21 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti, Meisser, Audétat und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Klägerin gegen A. und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beklagte betreffend Forderung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag (Melioration)
6 - 3.2.Die Berufung auf Nichtigkeit darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101]). Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut gerade nicht schützen will (WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 301 Rz. 126). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufung auf Formnichtigkeit rechtsmiss- bräuchlich sein könnte. Fest steht einzig, dass im Zusammenhang mit der Mauer auf der Parzelle 163 Gespräche über eine Kostenbeteiligung statt- gefunden haben. Es liegt allerdings kein einziges Schreiben der Klägerin an die Beklagten bzw. der Beklagten an die Klägerin im Recht, dem ent- nommen werden könnte, dass sich die Parteien über die Kostenbeteiligung geeinigt hätten. Zudem ist unbestritten, dass die Klägerin die Kostenbetei- ligung mittels Verfügung hätte regeln können. 4.Da die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. WALDMANN/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 205 Rz. 155), ist die Klage zufolge Nichtigkeit des (angeblich) mündlich abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die Parteien tatsächlich einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben. Inso- weit erübrigt es sich denn auch, allfällige Zeugen einzuvernehmen und wei- tere Beweismassnahmen durchzuführen. 5.1.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegen- den Streitsache rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
7 - 5.2.1. Darüber hinaus ist die Klägerin als unterliegende Partei verpflichtet, den Beklagten die durch das vorliegende Klageverfahren verursachten notwen- digen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 HV) und der geltend gemachte Auf- wand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. 5.2.2. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte am 15. August 2019 eine Kosten- note über Fr. 9'819.35 ein (Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 7'492.50 [= 27.75 h à Fr. 270.--] + Spesen von Fr. 224.80 [bzw. 3 %] + Interessenwert- zuschlag von Fr. 1'400.-- auf Fr. 28'000.-- + 7.7 % MWST). Ausserdem machte er für seine Stellungnahme vom 26. August 2019 einen zusätzli- chen Aufwand von Fr. 1'048.30 geltend (Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 945.-- [= 3.5 h à Fr. 270.--] + Spesen von 3 % + 7.7 % MWST). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- und der geltend gemachte Interessenwertzuschlag von Fr. 1'400.-- bei einem Streitwert von unbestrit- ten rund Fr. 28'000.-- sind üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 HV). Eine ent- sprechende Honorarvereinbarung liegt im Recht. Darüber hinaus erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund der den Beklagten obliegenden Bestreitungslast als angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Die Klägerin hat den Beklagten somit eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 10'867.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht:
8 - 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.194.-- zusammenFr.2'194.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit ins- gesamt Fr. 10'867.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]