R 07 69 4. Kammer URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1.Die Arosa Bergbahnen AG, Arosa, ist Eigentümerin des im Gipfelbereich des Aroser Weisshorns, auf Gebiet der Gemeinden Arosa und Tschiertschen, gelegenen Parzellen Nr. 768 und 635. Diese befinden sich nach den geltenden Zonenplänen der beiden Gemeinden im übrigen Gemeindegebiet, welches von einer Wintersportzone sowie auf Gemeindegebiet Tschiertschen teilweise noch von einer Gefahrenzone 1 überlagert wird, wobei letzterer lediglich Informationscharakter zukommt. Gemäss dem vom Bund genehmigten Kantonalen Richtplan (RIP 2000) liegen die Parzellen in einem Intensiverholungsgebiet. Im Gipfelbereich befindet sich das Bergrestaurant „Weisshorngipfel“ (Baujahr 1956), südöstlich davon die Berghütte „Weisshorn“ mit dem dazugehörenden, auf dem Plateau selbst situierten alten Gerätehaus sowie die Seilbahnstation (Baujahr 1991) mit direktem Rolltreppenzugang aufs Plateau. Auf dem Gipfelplateau selbst befinden sich
vorgesehen. Im EG waren Angestelltenunterkünfte, Toilettenanlagen, eine Garderobe, ein Skiraum, Kühl- und Lagerräume sowie die betriebsnotwendigen, technischen Anlagen vorgesehen. Im OG sollte das um die in der Mitte des Raumes situierte Küche geplante Restaurant mit ca. 182 Sitzplätzen (inkl. Bar und Foyer) realisiert werden. Das Gebäude zeichnete sich durch ein im OG angeordnetes, den gesamten Kubus umlaufendes Fensterband aus. Das öffentlich publizierte und aufgelegte Projekt wurde aufgrund von kritischen Reaktionen aus der Öffentlichkeit und u.a. Stellungnahmen des Bündner Heimatschutzes sowie der beigezogenen kantonalen Ämter umfassend überarbeitet. Dabei wurde das ursprüngliche Projekt erheblich redimensioniert (Grundfläche noch ca. 1'260 m 2 , 28 x 45 m Kantenlänge, bei rund 12,20 m Höhe) und zudem der Standort um einige Meter vom Kretenrand in Richtung Plateaumitte verschoben. Unverändert blieb im Ergebnis die architektonische Gestaltung (sechseckiger Kubus) sowie die seitens der Bauherrschaft aus betrieblichen Gründen verlangte, direkte Anbindung des neuen Gebäudes an die bestehende Rolltreppe. In einer Stellungnahme zum abgeänderten Projekt wiederholte der Bündner Heimatschutz die von ihm bereits gegenüber dem ersten Projekt vorgebrachten Einwände (so im Wesentlichen: unerwünschte künstliche Erhöhung und massgebliche Veränderung der Silhouette des Weisshorns; massive Einschränkung der Panoramasicht und Entzug der Rundsicht für die Öffentlichkeit; enorme Entwertung der Landschaft; unerwünschte Beleuchtung durch das Gebäude in der Nacht; Paradigmenwechsel des bisherigen, schonenden Umgangs mit dem Berg). Gestützt auf den ausführlich begründeten BAB-Bewilligungsentscheid vom 22. Juni 2007, gemäss welchem das kantonale Amt für Raumentwicklung dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 24 RPG mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen die Bewilligung erteilt hatte (Ziff. 1 und 2), bewilligte die federführende Gemeinde Arosa am 25. Juni 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, das Bauvorhaben unter weiteren Auflagen (Ziff. 1 - 8 der Baubewilligung). 2.Gegen die erwähnte Baubewilligung und die dieser zugrunde liegende kantonale BAB-Bewilligung liess der Schweizer Heimatschutz, vertreten durch den Bündner Heimatschutz, am 9. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um deren Aufhebung und um Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanzen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer vorweg eine formelle Rechtsverletzung geltend, weil seitens der Vorinstanzen entgegen seinem Antrag kein Augenschein stattgefunden habe, was bereits für sich allein betrachtet zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen führen müsse. In materieller Hinsicht legte er dar, dass die Standortgebundenheit des Bauvorhabens i.S von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG in der konkret beabsichtigten Dimension nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn diese aber gegeben sein sollte, stünden dem Vorhaben überwiegende Interessen i.S. von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegen. Das Bauvorhaben widerspreche am geplanten Standort prinzipiell den Bestimmungen von Art. 1 und 3 NHG sowie Art. 3 RPG. Gerade die Interessen nach Art. 3 NHG müssten als überwiegend gewertet werden. Das wirtschaftliche Interesse an einer besseren Vermarktung steche nicht. Die wirtschaftlichen Interessen der Bergbahnen und des Tourismus würden keineswegs mit dem Projekt stehen oder fallen. Die Interessenabwägung der Vorinstanzen sei zu Unrecht zu Ungunsten der geltend gemachten Landschaftsschutzbestimmungen im NHG und RPG ausgefallen, weshalb die angefochtenen Bewilligungen aufzuheben seien. 3. a)Die Arosa Bergbahnen AG liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Unter ausführlicher Darlegung der Vorgeschichte der auf dem Weisshorn und im Gipfelbereich befindlichen Bauten und Anlagen vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die der angefochtenen BAB-Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. b)Abweisung der Beschwerde beantragten auch die beiden Standortgemeinden Arosa und Tschiertschen sowie die Bürgergemeinde Chur. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2007 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung und erklärte zudem das Verfahren für dringlich.
5.Am 30. August 2007 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem ein Vertreter des Schweizer Heimatschutzes zusammen mit dem beauftragten Rechtsanwalt, ein Mitglied des Gemeindevorstandes Arosa in Begleitung des Leiters des kommunalen Bauamtes, der Gemeindepräsident Tschiertschen, der Verwaltungsratspräsident der Aroser Bergbahnen AG (ABB) zusammen mit deren Direktor, dem von der ABB beigezogene Rechtsanwalt sowie der das Bauprojekt erarbeitenden Architektin und deren Mitarbeiter sowie der Präsident der Bürgergemeinde Chur teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der Beschwerdeführer wurde am Augenschein formell der Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission gestellt. Die Parteien verzichteten auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich auf die Möglichkeit, zum Augenscheinprotokoll Stellung nehmen zu können. 6.Am 31. August 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass die im Nachgang an den Augenschein begonnenen Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die kommunale Baubewilligung vom 25. Juni 2007 sowie die integrierenden Bestandteil bildende BAB-Bewilligung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (datiert vom 22. Juni 2007), mit welcher das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 (Abbruch Bergrestaurant und Berghütte inkl. Gerätehaus, Wiederaufbau
Bergrestaurant) von den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieser Bewilligungen und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanzen. 2. a)Zur Stützung seines Begehrens macht der Beschwerdeführer vorweg eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Eine solche erblickt er im Umstand, dass die Vorinstanzen entgegen seinem Antrag von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen hätten, was unbesehen der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen führen müsse. Aus diesem Einwand kann er nichts zugunsten seines Begehrens ableiten. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift hat er nämlich im vorinstanzlichen Verfahren gar keinen förmlichen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines gestellt, sondern einen solchen lediglich „als sinnvoll“ erachtet (vgl. Stellungnahme vom 13. Juni 2007, S. 3 Abs. 2 in fine). Die zitierte Formulierung in einer Stellungnahme, welche von einem Vertreter einer mit Fragen wie den vorliegend sich stellenden zweifellos vertrauten, beschwerdeberechtigten Organisation im Rahmen des nach Art. 104 Abs. 2 KRG geschaffenen Beteiligungsverfahrens verfasst worden war, durfte von den Vorinstanzen ohne weiteres als indirekter Verzicht bzw. als Anregung auf Durchführung eines Augenscheines, nicht aber etwa als förmlicher Antrag, verstanden werden. Fehlt es aber an einem förmlichen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines in der von einer sachkundigen Organisation i.S. von Art. 104 KRG verfassten Stellungnahme zielt der Einwand der formellen Rechtsverweigerung bereits aus dieser Sicht betrachtet ins Leere. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen förmlichen Antrag gestellt hätte, wäre seinem Einwand im vorliegenden Verfahren kein Erfolg beschieden. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf Durchführung eines Augenscheines besteht, haben die Vorinstanzen das Bauvorhaben aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne, Fotomontagen und in Kenntnis der Stellungnahmen der massgebenden kantonalen Fachstelle und des heutigen Beschwerdeführers, sowie - zumindest mit Blick auf die beiden Standortgemeinden - aufgrund der eigenen, vertieften
Ortskenntnisse beurteilt. Bereits aufgrund dieser Vorgaben ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse ein Augenschein hätte erbringen können. Jedenfalls könnte im gerügten, vorinstanzlichen Verzicht auch aus dieser Sicht betrachtet, noch keine formelle Rechtsverweigerung i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Augenschein durchgeführt und der Beschwerdeführer konnte an diesem seinen Standpunkt noch einmal ausführlich darlegen, weshalb selbst eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden müsste (vgl. zum Ganzen: SJZ 100 [2004] Nr. 16, Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs; VGU R 04 28). b)Am Augenschein hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Begutachtung des Bauvorhabens durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder eine andere fachkundige Kommission gestellt. Die Beschwerdegegner haben ihrerseits auf Abweisung des Antrages erkannt, u.a. weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen zwingenden Beizug weder gestützt auf Bundesrecht noch auf kantonales oder kommunales Recht gegeben seien. Ihnen muss gefolgt werden. Fest steht, dass sich der Standort des Bauvorhabens gemäss den geltenden Zonenordnungen der Standortgemeinden im übrigen Gemeindegebiet - und zudem gemäss dem kantonalen Richtplan (RIP 2000) in einer Intensiverholungszone - befindet. Das üG wird im fraglichen Gipfelbereich auch nicht von einer Schutz- oder Freihaltezone (Art. 17 RPG) überlagert. Der Baustandort im Gipfelbereich wird weder gestützt auf ein nach Bundes-, noch auf kantonales oder kommunales Recht erlassenes Inventar erfasst, aufgrund welchem das Bauvorhaben zwingend eine Begutachtung durch die geltend gemachten Stellen erfordern würde. Hinsichtlich des anbegehrten Beizuges der ENHK lässt sich daher eine Verpflichtung weder aus dem NHG und dem RPG im Allgemeinen noch aus den angerufenen Bestimmungen (Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 3 NHG) im speziellen zwingend ableiten. Die ENHK ist im Übrigen – soweit vorliegend von Interesse – lediglich im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben, oder wenn sich in diesem
Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, für Begutachtungen zuständig (vgl. Art. 7 ff. in Verbindung mit Art. 5 NHG). Nachdem die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliegend jedoch offenkundig nicht zur Diskussion steht und sich in diesem Zusammenhang auch keine grundsätzlichen Fragen stellen, besteht offenkundig kein zwingender Anlass für die beantragte Begutachtung durch die ENHK. Ebenso wenig besteht angesichts der fehlenden Bezeichnung des Baustandortes als Schutzobjekt von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung und noch weniger aufgrund der Vorbringen der Parteien im vorliegenden Verfahren oder der Erkenntnisse am Augenschein für das Gericht Anlass, bei einer der weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Stelle oder Kommission ein Gutachten einzuholen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den umfangreichen Akten und es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche geeignet wären, Zweifel an der Objektivität der von den kantonalen und kommunalen Stellen, gezogenen Schlüsse zu begründen. Dies umso weniger, als diese Stellen im Rahmen einer breiten Interessenabwägung gerade auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bereits einer vertieften Prüfung unterzogen haben. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, beruhen auf einer umfassenden Würdigung der örtlichen Situation und lokalen Gegebenheiten sowie der massgebenden Aspekte. Sie sind in jeder Beziehung überzeugend und nachvollziehbar, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, eine Begutachtung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers anzuordnen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 3. a)Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu prüfen ist, ob die gemeindliche Bewilligung, die sich - soweit vorliegend von Interesse - im Wesentlichen auf die dieser zugrunde liegende und gestützt auf Art. 24 RPG erteilte BAB-Bewilligung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) abstützt, rechtmässig erteilt worden ist.
b)Diesbezüglich ist vorweg mit den Parteien davon auszugehen, dass das ARE in der mitangefochtenen BAB-Bewilligung angesichts der Lage des Bauvorhabens im übrigen Gemeindegebiet und des Umfangs der geplanten Arbeiten (Abbruch des Bergrestaurants sowie von Nebenbauten, Neubau des Bergrestaurants) zu Recht lediglich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 lit. a und b RPG in Betracht gezogen hat. c)In der BAB-Bewilligung ist sodann die zu vergleichbaren Bauten und Anlagen ergangene Rechtsprechung (BGE 117 Ib 266 Erw. 2, 123 I 256 Erw. 5; PVG 2000 Nr. 54) und Literatur (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss., Grüsch 1989, S. 180) korrekt wiedergegeben. Auch die von Lehre und Rechtsprechung für eine abschliessende Beurteilung der Standortgebundenheit einer solchen Baute massgebenden Grundsätze und Voraussetzungen (so u.a. Standort in der näheren Umgebung von Tal-, Berg- und Mittelstationen; Bedarfsnachweis unter Einbezug der näheren und weiteren Umgebung; VGE 167/96) sowie die Notwendigkeit der von Bundesrechts (Art. 24 lit. b RPG) wegen verlangten umfassenden Interessenabwägung sind in der erwähnten Bewilligung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. d)Unter Einbezug der Entstehungsgeschichte der seit den 30er Jahren (Stoffelhütte) bzw. den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts auf dem Weisshorn erstellten und umgebauten Bauten und Anlagen (Bergstation, Bergrestaurant und Nebenbauten und Anlagen), des baulichen und touristischen Angebotes in der näheren und weiteren Umgebung des Baustandorts und der betrieblichen und touristischen Bedürfnisse, des - gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen - erheblich redimensionierten Projektes und unter Würdigung der für den Baustandort massgebenden richt- und nutzungsplanerischen sowie raumplanungs-, umweltschutz- und baurechtlichten Vorgaben hat das ARE in einer ausführlichen und sehr sorgfältigen Interessenabwägung die für den konkreten Fall massgebenden Gesichtspunkte zutreffend dargestellt, gewichtet und das Bauvorhaben unter verschiedenen Auflagen und Empfehlungen gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt. Auf die entsprechenden Ausführungen und Schlüsse in der BAB-Bewilligung
(BAB-Nr. 2006-1183, B Erwägungen, Ziff. 1 ff.) kann anstelle von Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerdeeingabe als auch am Augenschein dagegen nichts Relevantes vorgebracht, was er nicht auch schon bereits in seiner Stellungnahme im Verfahren nach Art. 104 KRG geltend gemacht hat und worauf die Fachstelle in zutreffender Weise in der mitangefochtenen BAB- Bewilligung ausführlich eingegangen ist. Angesichts seiner (im Ergebnis übereinstimmenden) Einwendungen drängen sich daher nur noch einige ergänzende Überlegungen auf. 4. a)Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der von den Vorinstanzen bejahten Standortgebundenheit i.S. von Art. 24 lit. a RPG des geplanten Bergrestaurants seitens des Beschwerdeführers in seiner Eingabe und am Augenschein geltend gemacht, dass für dieses in der konkret beabsichtigten Dimensionierung kein Bedarf bestehe. Nicht in Abrede gestellt hat er hingegen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten (Seilbahn, Transportkapazitäten, Lage auf einer Gipfelhöhe, Aussichtsmöglichkeiten, etc.) im Bereich der Bergstation eine konkrete Nachfrage nach einem Bergrestaurant besteht und ein solches zumindest aus dieser Sicht betrachtet „standortgebunden“ i.S. von Art. 24 lit. a RPG ist. Er hat sich denn auch am Augenschein auf den Standpunkt gestellt, dass aus seiner Sicht ein überarbeitetes Projekte an einem Alternativstandort (auf dem Gipfelplateau in Richtung Hörnlihütte/Carmenna) dem aktuell vorgesehenen vorzuziehen sei. Sein (letztlich auf den Bedarf nach einem Bergrestaurant in der konkreten Dimensionierung und Situierung beschränkter) Einwand erweist sich insgesamt betrachtet als unbegründet. Trotz der - gegenüber heute - grösseren Dimensionierung (Flächenbedarf, Kubatur) entspricht das geplante Restaurant hinsichtlich der vorgesehenen Sitzplatzkapazitäten (182 Plätze) weitgehend dem bereits heute neben der Bergstation der Luftseilbahn bestehenden Restaurationsbetrieb (Baujahr 1956); es sollen damit sogar - gegenüber heute - weniger Sitzplätze realisiert werden. Hinsichtlich des nachgewiesenen Bedarfs nach Sitzplätzen im Bereich der Bergstation sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass das vom damaligen Amt für Raumplanung im Jahre 1993 erarbeitete Touristische
Inventar noch von einem Sitzplatzbedarf im Bergrestaurant Weisshorn von rund 430 Sitzplätzen (260 Innen- und 170 Aussenplätzen) ausging. Nicht übersehen werden darf nun, dass die Transportkapazitäten der Seilbahn angesichts der in den letzten Jahrzehnten erfolgten Modernisierungen gesteigert worden sind. Zudem ist das Gebiet durch entsprechende Angebote (z.B. „all-inclusive“ Angebot im Sommer) ganzjährig attraktiver gemacht worden, was zu entsprechenden Frequenzsteigerungen geführt hat, ohne dass aber die Sitzplatzkapazitäten im bestehenden Restaurant erhöht wurden. Die nunmehr hinsichtlich Flächenbedarf und Kubatur grössere Dimensionierung des geplanten Bergrestaurants trotz gleich bleibender, bzw. gar leicht reduzierter Sitzplatzzahl findet ihre Rechtfertigung denn auch nicht in den gesteigerten Transportkapazitäten oder Gästefrequenzen, sondern in den gesteigerten Ansprüchen und Bedürfnissen der Gäste an ein neuzeitliches Bergrestaurant (neuzeitliche Verpflegungsmöglichkeiten; Hygienebedürfnisse; Sicherheitsüberlegungen, etc.). Die Gäste- und Infrastrukturbereiche mussten bereits daher grosszügiger geplant werden, was einen grösseren Flächenbedarf und eine grössere Kubatur bedingt. Damit kann aber auch die Attraktivität für den Gast gesteigert werden und den Betreibern von Bahn und Restaurant werden rationellere Abläufe ermöglicht. Hinsichtlich letzterer ist anzumerken, dass sich auch die bau- und polizeirechtlichen Anforderungen an einen Gastwirtschaftsbetrieb in den letzten Jahrzehnten (so z.B. im Küchen- und Officebereich sowie bei den Lager- und Kühlräumlichkeiten für Lebensmittel, Getränke, etc.; bei den Sanitäranlagen mit getrennten WC’s; bei den feuerpolizeilichen Vorgaben hinsichtlich Fluchtwege, etc.) stark verändert haben, was mit ein Grund für die grosszügigere Dimensionierung ist. Hinsichtlich der konkreten Situierung des Restaurantes wurde seitens der Bauherrschaft nachvollziehbar dargelegt, dass zwecks Erzielung von rationellen Abläufen für die Gäste und den Betrieb eine direkte Anbindung des Gebäudes an die bereits bestehende, von der Bergstation aufs Gipfelplateau führende Rolltreppe zwingend sei. Dieser Auffassung kann sich das Gericht ohne Vorbehalt anschliessen. Insgesamt kann jedenfalls festgehalten werden, dass das Bauvorhaben in der geplanten, und gegenüber dem ersten Projekt markant redimensionierten Version am vorgesehenen Standort einem aktuellen, tatsächlichen und
betriebswirtschaftlichen Bedarf entspricht und sich auch aus dieser Sicht als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG erweist. Die mitangefochtene BAB-Bewilligung erweist sich unter diesem Titel ohne weiteres als rechtens. b)Zu prüfen bleibt, ob sich die BAB-Bewilligung auch aus der Sicht von Art. 24 lit. b RPG betrachtet nicht beanstanden lässt. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Mit dem Bauvorhaben werde eine künstliche Erhöhung des Weisshorns erfolgen und die Silhouette des Berges massgeblich verändert, was als unangemessener Landschaftseingriff zu werten sei. Zudem sei auch die Panoramasicht nur noch in Teilen und nicht mehr als Gesamtes möglich. All dies stehe im Widerspruch zu den Art. 1 und 3 NHG sowie Art. 3 RPG, weshalb das Bauvorhaben am vorgesehenen Standort nicht bewilligt werden dürfe. Ihm kann nicht gefolgt werden. c)Der Baustandort ist nach den geltenden Zonenordnungen - wie oben erwähnt
Insbesondere besteht weder Raum noch Anlass für den vom Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in den Raum gestellten, absoluten Schutz der Landschaft vor baulichen Eingriffen. Letztlich scheint dies der Beschwerdeführer auch selbst erkannt zu haben, hat er doch am Augenschein ausdrücklich nur noch die Dimensionierung und Situierung des Restaurants bemängelt, nicht aber den vollständigen Verzicht auf den Bau eines solchen auf dem Gipfelplateau selbst verlangt. d)Ist das Bauvorhaben aber einer Interessenabwägung zugänglich und steht fest, dass kein absoluter Vorrang der Interessen des Landschaftsschutzes besteht, bleibt noch zu prüfen, ob die Interessenabwägung zu Recht zugunsten der privaten Interessen ausgefallen ist. Dies ist zu bejahen. In Ergänzung zu den ausführlichen Erwägungen in der mitangefochtenen BAB- Bewilligung (S. 6, Ziff. 1.2 lit. a und b), auf die uneingeschränkt verwiesen werden kann, bleibt vorliegend lediglich noch vertiefend festzuhalten, dass sich der Gipfelbereich des Weisshorns und dabei auch das Gipfelplateau - entgegen der diesbezüglich beschönigenden Darstellung des Beschwerdeführers - seit mehr als 70 Jahren nicht mehr als unberührt präsentiert. Das Aroser Weisshorn wird bereits heute von verschiedenen Bauten und Anlagen belegt, so von der Bergstation der Seilbahn mit der unter Terrain erstellten Rolltreppe mit direktem Zugang aufs Plateau, dem etwas unterhalb des Plateaus gelegenen Restaurant, der auf dem Plateau erstellten (zwischenzeitlich abgebrochenen) „Stoffelhütte“ sowie einem freistehenden Mobilfunkantennenmast der Swisscom mit Nebenanlage, welche im übrigen bereits heute die behauptete Panoramasicht einschränken. Mit dem aus einem Projektwettbewerb siegreich hervorgegangen Projekt „Cappa“ und der mit der Realisierung einher gehenden „Erhöhung“ kann für einen unbefangenen Betrachter optisch ein „natürlicher“ Abschluss auf dem Weisshorn entstehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung wird das überarbeitete und redimensionierte Bergrestaurant angesichts der getroffenen Form-, Material- und Farbenwahl den Gipfelbereich auch nicht derart dominieren bzw. aus weiter Ferne erkennbar sein, wie es der Beschwerdeführer Glauben machen will. Dass das Bergrestaurant trotz der gewählten Form, Farben und Materialien von diesem
letztlich wahrgenommen werden kann, liegt in der Natur einer solchen, exponiert gelegenen Baute. Angesichts der bestehenden baulichen Situation auf dem Weisshorn mit der Seilbahn und der Bergstation wie auch der bereits oben unter dem Titel der Standortgebundenheit geschilderten touristischen und betrieblichen Bedürfnisse lässt sich dies jedoch nicht vermeiden und darf auch aus Sicht des gebotenen schonenden Umgangs mit der Landschaft schliesslich in Kauf genommen werden. Ein geänderter Standort auf dem Plateau, wie er dem Beschwerdeführer vorschwebt, würde den vertretbaren Eingriff ins bereits heute beeinträchtigte Landschaftsbild auch nicht geringer machen. Im Übrigen stünden auch die für die Bauherrschaft im Rahmen einer weiteren Projektüberarbeitung entstehenden Planungs- und Baumehrkosten in krassem Widerspruch zu den pauschal behaupteten, für das Gericht aber nicht nachvollziehbaren geringeren landschaftlichen Eingriffen, welche diesfalls entstehen sollten. Im Übrigen wurde seitens des Direktors der Bahnen am Augenschein nachvollziehbar ausgeführt, dass Alternativstandorte im Lichte der Kundenbedürfnisse und der Bedürfnisse der Bahnen geprüft worden seien; diese hätten aber mangels Geeignetheit wieder verworfen werden müssen. Dass das Vorhaben in der geplanten Dimensionierung nötig ist, wurde bereits erwähnt und mit der vorgesehenen Situierung im Bereich des heutigen Ausgangs von der Rolltreppe aufs Plateau können auch die betrieblichen Abläufe der Bahnen (bisher bestehen 2 Ausgänge aufs Gipfelplateau, neu sind deren 5 vorgesehen) verbessert werden. Die direkte Anbindung des Restaurants an die bestehende Rolltreppe ist auch aus dieser Sicht betrachtet zwingend und steht der vom Beschwerdeführer angeregten Verschiebung der Baute auf dem Plateau in Richtung Hörnlihütte entgegen. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass mit einer Verschiebung im Übrigen auch bauliche Massnahmen getroffen werden müssten, welche dem Gast einen geschützten direkten Zugang vom Ausgang der Rolltreppe ins Restaurant ermöglichen würden, was wohl kaum in seinem Interesse sein könnte. e)Auch der Einwand, dass durch das Bauvorhaben ein uneingeschränkter Panoramablick verunmöglicht werde, ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass bereits heute gar keine uneingeschränkte Panoramasicht möglich ist,
haben entsprechende, von der Architektin am Augenschein präsentierte Darstellungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Panoramasicht - gegenüber heute - selbst nach Erstellung des neuen Restaurants aufgrund der Ausrichtung und sechseckigen Form der Baute - wenn überhaupt - nur unwesentlich eingeschränkt wird. Mit der geplanten Ausrichtung des Restaurants (Küchenbereich im Zentrum, Gästebereich entlang des Fensterbandes) und der in der BAB-Bewilligung enthaltenen Empfehlung (Ziff. 2 lit. f), wird den Anliegen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Selbst wenn aber die Panoramasicht im Vergleich zu heute etwas eingeschränkt würde, liesse sich der vorinstanzliche Schluss, dass dem (gegenüber dem ersten Projekt hinsichtlich Gebäudehöhe und -länge) markant reduzierten Bauvorhaben weder aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes noch aus ästhetischer Sicht (Art. 73 Abs. 1 KRG) überwiegende Interessen entgegenstünden, auch aus dieser Sicht nicht beanstanden. f)Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Beleuchtungsproblematik spricht letztlich nicht gegen das Bauvorhaben. Nachdem unbestrittenermassen keine Beleuchtung der Baute z.B. durch Scheinwerfer von aussen her vorgesehen ist, beschränken sich die behaupteten Lichtemissionen in den „Nachtstunden“ letztlich auf Lichtemissionen von innen her, wobei diese sich in zeitlicher Hinsicht wiederum auf die üblichen Betriebszeiten bzw. auf gelegentliche Öffnungen des Restaurants aufgrund von Extrafahrten etc. beschränken werden. g)Ohne Belang ist sodann noch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das kantonale Amt für Natur und Umwelt sinngemäss seine Auffassung teile. Zutreffend ist, dass das Amt in seiner ersten Stellungnahme (datiert 24. Januar 2007) zum ersten Projekt ähnliche Überlegungen gegen das Projekt wie der heutige Beschwerdeführer vorbrachte. Bereits damals hielt es aber fest, dass keine zwingenden Ausschlussgründe ersichtlich seien. In seiner zweiten Stellungnahme (datiert vom 24. Juli 2007) zum erheblich redimensionierten Projekt hat es an seinen Vorbehalten hinsichtlich des Standortes festgehalten, aber ausgeführt, dass diese Frage einer
Interessenabwägung zugänglich sei. Dass diese letztlich zu Recht zugunsten der Interessen der Bauherrschaft ausgefallen ist, wurde bereits dargelegt, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers denn auch ins Leere zielt. h)Insgesamt betrachtet erweist sich die Beschwerde daher auch aus der Sicht von Art. 24 lit. b RPG betrachtet als unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, welcher überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 3 alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb den übrigen Beschwerdegegnern keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. 4.Der Schweizer Heimatschutz hat die Arosa Bergbahnen AG aussergerichtlich mit Fr. 3'979.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 12. März 2010 teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung mit diversen Auflagen ergänzt (1C_344/2007).