VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 7 4. Kammer EinzelrichterRighetti Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 22. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 27. September 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2022 erlassen. 2.Am 9. Oktober 2023 haben A.B._____ und A._____ dagegen Eisprache erhoben. 3.Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache abgewiesen. 4.Am 18. Februar 2024 haben A.B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht Graubünden geführt. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des
3 - angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). 2.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Beschwerde vorliegend verspätet, so dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3). Im vorliegenden Fall ist erstellt und nicht bestritten, dass der Einspracheentscheid vom 3. November 2023 den Beschwerdeführern am 7. November 2023 zugestellt worden ist. Der letzte Tag für die Einreichung der Beschwerde war demnach – angesichts der 30-tägigen Frist –der 7. Dezember 2023. 4.Gemäss Art. 8 VRG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (Urteil des Bundesgerichts
4 - 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E.2.1). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ([ZGB]; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E.2.2). 5.Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerde vom 18. Februar 2024 erst am 19. Februar 2024 der Schweizerischen Post zwecks Versendung abgegeben worden ist. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich verspätet, so dass es darauf nicht einzutreten ist. 6.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten – unter solidarischer Haftung – zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird auf CHF 300.-- festgesetzt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF300.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF122.-- zusammenCHF422.--
5 - gehen – unter solidarischer Haftung – zulasten von A._____ und A.B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]