VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 19 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarGross URTEIL vom 27. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Perroulaz, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2009 - 2011
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 6. April 2022 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Verfahren A 22 13 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. März 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2009, 2010 und 2011 beim Verwaltungsgericht Graubünden. 2.Mit Urteil vom 15. November 2022 hiess das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde gut. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 11. Juni 2024 die Beschwerde guthiess und den Fall dem Verwaltungsgericht Graubünden zurückwies. 3.Am 23. Juli 2024 räumte der Instruktionsrichter den Parteien im neu eröffneten Verfahren A 24 19 die Möglichkeit ein, sich zum Bundesgerichtsurteil zu äussern. 4.Am 23. August 2024 informierte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht Graubünden darüber, dass sie die Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 ("Die Beschwerdeführerin sei gemäss den von ihr für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 eingereichten Steuererklärungen zu veranlagen, d.h. es seien die folgenden steuerbaren Gewinne festzusetzen - für die Steuerperiode 2009: CHF 3'290'000.00, - für die Steuerperiode 2010: CHF 2'635'000.00, - für die Steuerperiode 2011: CHF 2'635'000.00") anerkenne. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Verteilung der Gerichtskosten und die Festlegung der Parteientschädigung gemäss VGU A 15 49 und VGU A 22 13
3 - unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. 5.Am 23. August 2024 liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls vernehmen. Sie hielt an den Rechtsbegehren im Verfahren fest. Zusätzlich ersuchte sie das Verwaltungsgericht Graubünden darum, die Verlegung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2022 zu bestätigen, d.h. die Gerichtskosten von CHF 2'623.10 zulasten der Beschwerdeführerin und die Gerichtskosten von CHF 23'517.90 zulasten der Beschwerdegegnerin sowie die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin von CHF 27'000.00 zulasten der Beschwerdegegnerin.
4 - II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt. Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Abschreibungsbeschluss ist dabei ein rein deklaratorischer Akt, weil bereits Rückzug, Anerkennung oder Vergleich als solche den Prozess unmittelbar beenden. Gemäss Art. 20 Abs. 2 VRG entscheidet die Behörde in der Abschreibungsverfügung folglich lediglich noch über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt; lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E.1.2). 1.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 und 30. August 2024 Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 anerkannt. Infolge Anerkennung ist demnach das Anfechtungsobjekt bzw. das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid des Gerichtes in der Sache entfallen, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, was Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Beschwerde vom 6. April 2022 betrifft (bzw. Ziff. 1 und 2 des Schreibens vom 23. August 2024), gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben ist. Darüber hinaus sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin darüber einig – obschon aus verschiedenen Gründen –, dass der Kostenspruch im Urteil vom 22. November 2022 zu bestätigen ist. Auch diesbezüglich (bzw. Ziff. 7 des Rechtsbegehrens der
5 - Beschwerde vom 6. April 2022 und Ziff. 3 des Schreibens vom 23. August
6 - direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern aufgehoben. Im Übrigen ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 13 vom 15. November 2022 betreffend Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1.Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E.2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2007 vom 3. Januar 2007 E.3.2; sh. auch Art. 73 Abs. 1 VRG). 3.2.Da die Gründe für die Gegenstandslosigkeit (hauptsächlich) der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, ist es vorliegend gerechtfertigt, ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.00 festgesetzt. Hinsichtlich der strittigen Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen im Verfahren A 15 49 (sh. oben E.2) war der Aufwand in diesem Verfahren gering, so dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
7 - 4.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Trotzt Aufforderung wurde bis zum 20. September 2024 keine Honorarnote eingereicht. In Anbetracht des geringen Aufwandes im vorliegenden Verfahren und des Umstandes, dass keine Honorarnote eingereicht worden ist, erachtet es der Instruktionsrichter als gerechtfertigt, keine Parteientschädigung auszurichten bzw. zuzusprechen. III. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1.Das Beschwerdeverfahren A 24 19 wird insoweit abgeschrieben, als dass Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 infolge Anerkennung gegenstandlos geworden sind. 2.Es wird festgestellt, dass betreffend Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 6. April 2022 das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 13 vom 15. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF200.00 zusammenCHF700.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
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