VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 15 und A 24 16 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinHemmi Urteil vom 4. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer im Verfahren A 24 15 und B. und BB., Beschwerdeführer im Verfahren A 24 16 gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner, Beschwerdegegnerin im Verfahren A 24 15 und A 24 16 betreffend Beitragsverfahren (Einleitung)
3 - zwischen der Strassenparzelle und der Parzelle Nr. E._____ aufgrund der bestehenden Stützmauer ein Niveauunterschied von mehr als einem Meter über eine Länge von ca. 8.46 Meter bestehe. Daher sei die Erschliessung der Parzelle Nr. E._____ über die D._____ aktuell und auch in Zukunft nicht möglich. Durch die Sanierung der D._____ könne der Parzelle Nr. E._____ weder zum jetzigen Zeitpunkt noch später ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen, weshalb sie nicht Teil des Beitragsgebiets sein könne. 4.In ihren Vernehmlassungen vom 14. und 25. Juni 2024 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden. Zudem wurde in der Eingabe vom 25. Juni 2024 die Vereinigung der Verfahren A 24 15 und A 24 16 beantragt. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, dass der schlüssig festgelegte Beitragsperimeter zu Recht auch die Parzelle Nr. E._____ umfasse. 5.Am 6. Juli 2024 (Datum Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer im Verfahren A 24 15. 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A 24 15 und A 24 16. 7.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den Einspracheentscheiden und im Einleitungsbeschluss vom 22. April 2024 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei
4 - getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall sind diese Voraussetzungen unstreitig gegeben, weshalb der Instruktionsrichter die Verfahren A 24 15 und A 24 16 – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – am 16. Juli 2024 mit prozessleitender Verfügung vereinigt hat. Die beiden Verfahren werden somit in einem einzigen Urteil erledigt. 1.2.1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide sowie der Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 und 6). Es handelt sich dabei um kommunale Entscheide aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welche durch die zuständige Gemeindebehörde getroffen wurden (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG unterliegen solche Entscheide der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführer sind vom Einleitungsbeschluss als Grundeigentümer im Beitragsperimeter betroffen und haben rechtzeitig dagegen Einsprache erhoben. Als Adressaten der Einspracheentscheide sind sie davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Anfechtung der Einspracheentscheide und des Einleitungsbeschlusses vom 22. April 2024 nach Art. 50 VRG legitimiert. Zudem sind die Beschwerden
5 - formgerecht (Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht worden. 1.2.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der allgemeine Grundsatz, wonach diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, die aus ihren Rechten ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist die zustellende Behörde. Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3). Die Einhaltung der Beschwerdefrist im Verfahren A 24 15 ist unbestritten. Sodann konnte der Beweis der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist im Verfahren A 24 16 durch die zustellende Behörde nicht erbracht werden, weshalb es das angerufene Gericht als gerechtfertigt erachtet, auf die Beschwerden einzutreten. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt wird – als offensichtlich unbegründet, womit ihre Beurteilung in den Kompetenzbereich des dafür örtlich wie sachlich zuständigen und damit spruchbefugten Einzelrichters fällt.
6 - 2.Unter den Verfahrensbeteiligten ist die Einleitung des Beitragsverfahrens an und für sich sowie die Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz für die Sanierung der D._____ inkl. Abzweiger zur F._____ mit 20 % bzw. 80 % nicht (mehr) strittig. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Parzelle Nr. E._____ der Beschwerdeführer zu Recht in das Beitragsgebiet miteinbezogen wurde. 3.1.Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass zwischen der Strassenparzelle und ihrer Parzelle Nr. E._____ aufgrund der bestehenden Stützmauer ein Niveauunterschied von mehr als einem Meter über eine Länge von ca. 8.46 Meter bestehe. Daher sei eine Erschliessung der Parzelle Nr. E._____ über die D._____ aktuell und auch in Zukunft nicht möglich. Durch die Sanierung der D._____ könne der besagten Parzelle weder zum jetzigen Zeitpunkt noch später ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen, weshalb sie auch nicht Teil des Beitragsgebiets sein könne. Die Parzelle Nr. E._____ könne zudem auch nicht über die Drittparzellen Nr. G._____ oder Nr. H._____ von der D._____ her erschlossen werden, zumal diese Parzellen ebenfalls durch dieselbe Mauer von der Strassenparzelle getrennt seien. 3.2.Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die beschwerdeführerische Parzelle Nr. E._____ unmittelbar an die D._____ anstosse. Der geltend gemachte Höhenunterschied zur Strasse von rund einem Meter sowie die Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze seien alles andere als unüberwindbare Hindernisse für eine Erschliessung über die D.. Die besagte Parzelle könne bei entsprechendem Willen der Beschwerdeführer gleichermassen wie alle benachbarten Parzellen im Beitragsgebiet ohne Weiteres über die D. erschlossen werden. Damit würden die Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der D._____ ziehen und könnten sie auch nutzen. Aus diesem Grund rechtfertige sich der Einbezug der
7 - Parzelle Nr. E._____ in das Beitragsgebiet für die Sanierung der D._____. Die Abgrenzung des zusammenhängenden Beitragsgebiets sei sorgfältig und sachgerecht erfolgt, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien. 4.1.In ausgesprochenen Fachfragen soll das Gericht eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. betreffend unbestimmte Rechtsbegriffe: BGE 139 II 185 E.9.3, 136 I 184 E.2.2.1 und 131 II 680 E.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E.5.6.1; VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5; siehe auch statt vieler: VGU A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.3.2, wonach gemäss konstanter Rechtsprechung einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebiets regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt wird [vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/24 vom 20 Oktober 2018 E.3.1 und B 2017/1 vom 22. September 2018 E.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 351 E.5.3.2 mit weiteren Hinweisen, BGE 132 II 257 E.3.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E.2.2.1 und 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E.1.4]). In dieses Ermessen der Vorinstanz greift das Gericht nicht ohne Not ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2007 vom
10 - D._____ nicht möglich sein sollte. Auch angesichts des Vorliegens einer Stützmauer mit einer Höhe von mehr als einem Meter, wie von den Beschwerdeführern behauptet, würde eine solche Stützmauer bzw. ein solcher Höhenunterschied zur Strasse hin nach Auffassung des streitberufenen Gerichts in Bezug auf die Erschliessungsmöglichkeit über die D._____ kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Wie bereits dargelegt, genügt für den Einbezug der Parzelle Nr. E._____ in das Perimeterverfahren, dass die Beschwerdeführer als betroffene Grundeigentümer einen geringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk und damit aus der D._____ erfahren (vgl. vorstehende E.4.2). Ein solcher ist bereits gegeben, wenn der Zugang zur fraglichen Parzelle Nr. E._____ über die Erschliessungsstrasse D._____ öffentlich-rechtlich realisierbar ist. In diesem Zusammenhang liegt ein Sondervorteil nicht nur vor, wenn über die Erschliessungsstrasse die Möglichkeit besteht, das Grundstück mit einem Privatwagen zu erreichen. Insofern vermögen die Beschwerdeführer aus ihren Vorbringen bezüglich der Möglichkeit einer Erschliessung ihrer Parzelle Nr. E._____ über die D._____ mit einem (Mittelklasse-)Fahrzeug und den damit geltend gemachten Vorgaben im Baugesetz sowie betreffend Topografie und Strassenbau nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es genügt für die Bejahung eines Sondervorteils, wenn die Erreichbarkeit des fraglichen Grundstücks zumindest mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. mit einem Fahr- bzw. Motorrad) sichergestellt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 19 43 vom 15. Mai 2019 E.4.3 f.). Dass dies im konkreten Fall aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht möglich wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, zumal aus dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Plan hervorgeht, dass auf der fraglichen Parzelle sogar ein Parkplatz für ein Privatwagen gebaut werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen ist, wenn ein Grundstück rascher,
11 - bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird, wobei ein objektiver Massstab anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E.2.1). Nach dem Gesagten könnten die Beschwerdeführer die D._____ – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – nutzen (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 KRG). Die Frage, ob es für die Bejahung eines Sondervorteils genügt, wenn der Zugang zu einem Grundstück zu Fuss erleichtert wird, kann nach dem Gesagten offen gelassen werden. Auch erweist sich nach dem Ausgeführten der Einwand der Beschwerdeführer, wonach eine Erschliessung ihrer Parzelle über eine Drittparzelle von der D._____ aus nicht möglich sei, als irrelevant. Vor diesem Hintergrund erwächst den Beschwerdeführern entgegen ihrer Auffassung zumindest ein geringfügiger wirtschaftlicher Sondervorteil aus der Sanierung der D., der über den sich daraus für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des festgelegten Beitragsgebiets mitsamt der beschwerdeführerischen Parzelle Nr. E. offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. 6.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 14. und 25. Juni 2024 ausführte, es werde im Rahmen des noch folgenden Kostenverteilverfahrens (Anmerkung des Gerichts: vgl. hierzu Art. 24 f. KRVO) zu prüfen sein, ob allfällige Nachteile der Beschwerdeführer (z.B. Erschliessung über die F._____) bei der Festlegung des Umfangs des wirtschaftlichen Sondervorteils bzw. der individuellen Kostenanteile zu berücksichtigen seien (vgl. dortige S. 4). Die Beschwerdegegnerin ist darauf zu behaften.
12 - 7.Im Ergebnis umfasst der festgelegte Beitragsperimeter zur Recht auch die Parzelle Nr. E._____ der Beschwerdeführer. Folglich erweisen sich die Einspracheentscheide und der Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobenen, offensichtlich unbegründeten Beschwerden abzuweisen sind. 8.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF295.-- zusammenCHF2'295.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zulasten von A._____ einerseits sowie von B._____ und BB._____ anderseits.
13 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]