VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 14 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinHemmi URTEIL vom 12. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., Beschwerdeführer gegen Cumün B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren (Einleitung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 4. Januar 2024 gab die Gemeinde B._____ auf Beschluss des Gemeindevorstands vom 12. Dezember 2023 hin die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens im Zusammenhang mit der Sanierung der Via C._____ unter Hinweis auf das beitragspflichtige Werk, den Beitragsperimeter sowie den vorgesehenen Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Gleichzeitig wurde der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsperimeters während 30 Tagen öffentlich zur Einsicht aufgelegt. Bereits zuvor wurden die betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben der Gemeinde B._____ vom 20. Dezember 2023 über die Absichten und die anstehende Publikation in Kenntnis gesetzt. 2.Nachdem A._____ und A.B., je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle Nr. 23, während der öffentlichen Auflage am 9. Januar 2024 Einsprache gegen die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens erhoben hatten und die Gemeinde B. den betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben vom 23. Januar 2024 bzw. anlässlich der Informationsveranstaltung vom 30. Januar 2024 weitere Informationen zukommen lassen hatte, wurde die Einsprache am 16. April 2024 abgewiesen und entschieden, dass die Parzelle Nr. 23 in den abgabepflichtigen Beitragsperimeter einzubeziehen sei. Zudem beschloss der Gemeindevorstand gleichentags die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Erschliessungsstrasse Via C._____ im Gebiet D._____ / E._____ / F._____ / G._____. Das Beitragsgebiet wurde entsprechend dem aufgelegten Plan 1:2'000 vom
  1. November 2023 festgesetzt. Der Anteil der öffentlichen bzw. privaten Interessenz wurde mit 70 % bzw. 30 % festgelegt.
  • 3 - 3.Dagegen erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Mai 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, es sei der Entscheid betreffend Einleitung eines Beitragsverfahrens Via C._____ aufzuheben resp. in dem Sinne abzuändern, dass das Grundstück Nr. 23 bezüglich der nicht bebauten Fläche ("Obstwiese") aus dem Beitragsperimeter gestrichen werde. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie an der Via B._____ zu Hause seien und der Hauptzugang an dieser Strasse sei. Die Via C._____ tangiere ihr Grundstück zwar, werde von ihnen aber sehr selten befahren und sei für sie nicht von Nutzen. Der anerkannte Höhenunterschied von fünf Meter und die Baulinie seien grosse Hindernisse für die Erschliessung von Norden her. Zudem stünden dort zwei schützenswerte, alte Apfelbäume. Daher seien sie bereit, auf eine Erschliessung über die Via C._____ gänzlich zu verzichten. Es bestehe kein wirtschaftlicher Sondernutzen und auch eine mögliche Nutzung sei ausgeschlossen. Eine Erschliessung von Norden her sei unrealistisch und mit hohen Kosten verbunden. Sie profitierten von diesem Projekt in keiner Weise und würden mit einer sehr hohen Geldsumme von CHF 17'000.-- belastet. Folglich müssten sie 15 bis 20 % der gesamten Beitragskosten alleine tragen, ohne einen nachgewiesenen Nutzen zu haben. 4.Am 17. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin insbesondere den angefochtenen Entscheid nach. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auch der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 23 unmittelbar an die Via C._____ anstosse. Eine Erschliessung des unüberbauten Teils über die Via C._____ sei offensichtlich möglich. Der

  • 4 - Höhenunterschied zur Strasse von stellenweise zwischen zwei bis fünf Meter sei alles andere als ein unüberwindbares Hindernis. Die Baulinie habe zudem keinen Einfluss auf eine Erschliessungsmöglichkeit über die Via C.. Das gelte gleichermassen auch für die beiden Apfelbäume. Allein die mögliche Nutzung als alternative Erschliessungsmöglichkeit sei für den Einbezug der (gesamten) Parzelle Nr. 23 in das Beitragsgebiet bereits ausreichend. Das insgesamt schlüssig festgelegte Beitragsgebiet mit der gesamten Parzelle Nr. 23 sei folglich nicht zu beanstanden. Erst in einer zweiten Phase werde es im Rahmen des Kostenverteilverfahrens zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer aus den von ihnen angeführten Gründen allenfalls gegenüber anderen Parzellen mit einem Reduktionsfaktor zu entlasten seien. Diese Frage gelte es an dieser Stelle allerdings nicht weiter vorwegzunehmen. 6.Die Beschwerdeführer reichten trotz der ihnen eingeräumten Frist für eine Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Einspracheentscheid und im Einleitungsbeschluss vom 16. April 2024 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid sowie der Einleitungsbeschluss vom 16. April 2024, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abwies und damit das festgelegte Beitragsgebiet und den festgelegten Kostenanteil für die Sanierung der Via C. (öffentliche und private Interessenz im Verhältnis 70:30) bestätigte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 7). Es handelt sich dabei

  • 5 - um kommunale Entscheide aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welche durch die zuständige Gemeindebehörde getroffen wurden (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführer sind vom Einleitungsbeschluss als Grundeigentümer im Beitragsperimeter betroffen und haben rechtzeitig dagegen Einsprache erhoben. Als Adressaten des Einspracheentscheids sind sie davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Anfechtung des Einspracheentscheids und des Einleitungsbeschlusses vom 16. April 2024 nach Art. 50 VRG legitimiert. Ausserdem ist die Beschwerde – nach Gewährung einer Nachfrist – frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt wird – als offensichtlich unbegründet, womit ihre Beurteilung in den Kompetenzbereich des dafür örtlich wie sachlich zuständigen und damit spruchbefugten Einzelrichters fällt.

  • 6 - 2.Unter den Verfahrensbeteiligten ist die Einleitung des Beitragsverfahrens an und für sich sowie die Aufteilung der öffentlichen Interessenz (mit 70 % am obersten Rand des gesetzlichen Rahmens nach Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KRG) und der privaten Interessenz (mit 30 % am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens nach Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b KRG) unbestritten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Parzelle Nr. 23 der Beschwerdeführer zu Recht mit der ganzen Grundstücksfläche in das Beitragsgebiet miteinbezogen wurde. Darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den individuellen Kostenverteiler sind daher im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu hören. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend festhält, sind Einwände gegen den konkreten Kostenverteiler erst im Rahmen des nachgelagerten Kostenverteilverfahrens zulässig (vgl. Art. 24 f. KRVO; siehe auch Bg-act. 6 S. 2 E.7; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 19 54, 55, 56, 57, 58 und 59 vom 14. März 2023 E.4.3). 3.1.1.Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie an der Via B._____ zu Hause seien und der Hauptzugang an dieser Strasse sei. Die Via C._____ tangiere ihr Grundstück zwar, werde aber von ihnen sehr selten befahren und sei für sie nicht von Nutzen. Sie würden plötzlich der Via C._____ zugeteilt. Schon Jahre vor dem Beitragsverfahren hätten sie eine Erschliessung des Landes erwogen, weshalb sie sich alle Rechte für eine Zufahrt gesichert hätten. Der anerkannte Höhenunterschied von fünf Meter sowie die Baulinie seien grosse Hindernisse für die Erschliessung von Norden her. Zudem stünden dort zwei schützenswerte, alte Apfelbäume. Daher seien sie bereit, auf eine Erschliessung über die Via C._____ gänzlich zu verzichten. Sie hätten keinen wirtschaftlichen Sondernutzen und würden die Anlage nicht nutzen. Auch sei eine mögliche Nutzung ausgeschlossen. Eine Erschliessung von Norden her sei unrealistisch und ohne enormen

  • 7 - Kostenaufwand nicht machbar. Von diesem Projekt würden sie in keiner Weise profitieren. 3.1.2.Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass auch der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 23 auf einer längeren Strecke von über 35 Meter unmittelbar an die Via C._____ anstosse. Eine Erschliessung des unüberbauten Teils der Parzelle Nr. 23 über die Via C._____ sei offensichtlich möglich. Der Höhenunterschied zur Strasse von stellenweise zwischen zwei bis fünf Meter sei alles andere als ein unüberwindbares Hindernis. Ausserdem habe die Baulinie überhaupt keinen Einfluss auf eine Erschliessungsmöglichkeit über die Via C._____. Das gelte gleichermassen auch für die beiden Apfelbäume, die im Generellen Gestaltungsplan nicht als Naturobjekt speziell geschützt seien. Allein die mögliche Nutzung als alternative Erschliessungsmöglichkeit sei gestützt auf Art. 62 Abs. 3 Satz 1 KRG für den Einbezug der (gesamten) Parzelle Nr. 23 in das Beitragsgebiet bereits ausreichend. Auf die tatsächliche aktuelle Erschliessung sowie die zusätzlichen Erschliessungsmöglichkeiten komme es für den Einbezug in das Beitragsgebiet nicht an. Das insgesamt schlüssig festgelegte Beitragsgebiet mit der gesamten Parzelle Nr. 23 sei folglich nicht zu beanstanden. 3.2.1.In ausgesprochenen Fachfragen soll das Gericht eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. betreffend unbestimmte Rechtsbegriffe: BGE 139 II 185 E.9.3, 136 I 184 E.2.2.1 und 131 II 680 E.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E.5.6.1; VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5; siehe auch statt vieler: VGU A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.3.2, wonach gemäss konstanter

  • 8 - Rechtsprechung einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebiets regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt wird). In dieses Ermessen der Vorinstanz greift das Gericht nicht ohne Not ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2007 vom

  1. April 2008 E.5.2; siehe auch VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 419 und Rz. 442 ff.). In solchen Fällen findet der Ermessensmissbrauch seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV (vgl. VGU A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.3.2). Im Rahmen der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 148 III 95 E.4.1 und 127 I 54 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2023 vom 29. Januar 2024 E.4.1, 1C_254/2022 vom 29. August 2023 E.3.1, 4A_35/2021 vom
  2. November 2022 E.1.3.1 und 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2.Grundvoraussetzung für den Einbezug einer Liegenschaft ins Perimeterverfahren – sei es nach dem kantonalen Perimetergesetz (BR 803.200), der KRVO oder eigenem Erschliessungsrecht – ist, dass
  • 9 - die betroffenen Grundeigentümer einen gewissen, wenn auch allenfalls bloss geringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren. Nicht entscheidend ist, ob ein Grundeigentümer den Vorteil direkt oder lediglich indirekt (z.B. im Zuge eines späteren Umtausches oder Verkaufs seiner Liegenschaft) ausnützt bzw. ausnützen will (vgl. VGU A 23 29 vom 28. März 2024 E.7.1 und A 05 10 vom 8. April 2005 E.2b [recte: E.3b] mit Hinweis auf PVG 1993 Nr. 50 und PVG 1991 Nr. 44). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das Perimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den sich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt, was auch für landwirtschaftliche Grundstücke zutreffen kann (vgl. VGU A 23 29 vom 28. März 2024 E.7.1 und A 05 10 vom 8. April 2005 E.2b [recte: E.3b] mit Hinweis auf VGE 456/96 und VGE 699/96). 3.3.Neben der überbauten Fläche der Parzelle Nr. 23 der Beschwerdeführer stösst vorliegend auch der unbebaute Teil dieser Parzelle ("Obstwiese") auf einer Strecke von etwas mehr als 35 Meter unmittelbar an die fragliche Erschliessungsstrasse Via C._____ an (vgl. https://H./, Funktion: Messen, zuletzt besucht am 12. Juli 2024). Es erschliesst sich dem angerufenen Gericht nicht, weshalb eine Erschliessung des unüberbauten Teils der besagten Parzelle über die Via C. nicht möglich sein soll. Die Beschwerdeführer haben denn auch selbst anerkennt, dass eine Erschliessung über die besagte Erschliessungsstrasse möglich sei (vgl. Bg-act. 4 und Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2024). Zudem stellt der unter den Verfahrensbeteiligten unbestrittene Höhenunterschied zur Strasse hin von stellenweise zwischen zwei bis fünf Meter (vgl. Bg-act. 4 und Fotoaufnahme in den Akten der Beschwerdeführer) nach Auffassung des streitberufenen Gerichts in Bezug auf die Erschliessungsmöglichkeit über die Via C._____ kein unüberwindbares Hindernis dar. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert

  • 10 - darzulegen. Auch die von den Beschwerdeführern angeführte Baulinie, welche die Grenze bestimmt, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 KRG), stellt per se keinen Ausschlussgrund bezüglich der Erschliessungsmöglichkeit über die Via C._____ dar; vielmehr dient sie namentlich der Raumsicherung für die besagte Erschliessungsstrasse (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 KRG; vgl. auch Art. 57 KRG; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2015 vom

  1. November 2015 Sachverhalt A und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00711 vom 13. Juli 2016 E.6.1). Dasselbe gilt hinsichtlich der sich auf der Parzelle Nr. 23 befindlichen Apfelbäume (vgl. Fotoaufnahme in den Akten der Beschwerdeführer), welche – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – im Generellen Gestaltungsplan nicht als Naturobjekt speziell geschützt sind (vgl. https://I./, zuletzt besucht am 12. Juli 2024). Abgesehen davon scheint eine Erschliessung des unüberbauten Teils der Parzelle Nr. 23 über die Via C. auch ohne das Fällen der beiden Apfelbäume möglich zu sein (vgl. https://J./, zuletzt besucht am 12. Juli 2024). 3.4.Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, wonach sie in Bezug auf das vorliegende Erschliessungswerk keinen wirtschaftlichen Sondervorteil hätten, als unbegründet. Da – wie im konkreten Fall gegeben – eine mögliche Nutzung als alternative Erschliessungsstrasse für den Einbezug einer Parzelle in den Beitragsperimeter bereits genügt (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 KRG), ist die weitere Erschliessungsmöglichkeit der nicht überbauten Fläche der Parzelle Nr. 23 von Süden her über die Parzellen Nrn. 25 und 775 (Via F.) für den Einbezug in den Beitragsperimeter im Übrigen irrelevant (vgl. VGU A 23 29 vom 28. März 2024 E.7.3 und VGU A 19 54-59 vom
  2. März 2023 E.6.4; siehe auch die öffentliche Urkunde betreffend die Begründung eines Grunddienstbarkeitsvertrags vom 8. Dezember 2000
  • 11 - sowie den Kartenausschnitt und die Fotoaufnahme betreffend Südzugang in den Akten der Beschwerdeführer). Auch spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Beschwerdeführer, wie sie behaupten, die fragliche Erschliessungsstrasse sehr selten bzw. nicht benutzen würden. Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich des festgelegten Beitragsgebiets mitsamt der beschwerdeführerischen Parzelle Nr. 23 offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. 4.Angesichts des Ausgeführten kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Augenschein verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3 und 124 V 90 E.4b). 5.Im Ergebnis umfasst der festgelegte Beitragsperimeter zur Recht die Parzelle Nr. 23 mit der gesamten Grundstücksfläche. Somit erweisen sich der Einspracheentscheid und der Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2024 (Datum Poststempel) abzuweisen ist. 6.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt.

  • 12 - 6.2.Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF248.-- zusammenCHF2'248.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und A.B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2024 14
Entscheidungsdatum
12.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026