VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 44 und A 23 45 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarGross URTEIL 12. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., B. und B.A., C. und C.A., D. und D.A., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 und Erben E. sel., bestehend aus:
F._____,
G._____,
H._____,
I., I., F._____,
2 - J._____ und J.A., G., H., K., L._____ und L.A., Erben M. sel., bestehend aus:
N._____,
O., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer im Verfahren A 23 45 gegen Gemeinde P., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin im Verfahren A 23 44 und A 23 45 betreffend Beitragsverfahren für die Erstellung der V._____ Q._____ (Einleitungsbeschluss)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil (A 19 54, A 19 55, A 19 56, A 19 57, A 19 58, A 19 59) vom 14. März 2023 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Beitragsverfahren "Q." (Einleitung) was folgt (Dispositiv Ziff. 1, S. 46): "In teilweiser Gutheissung der Beschwerden in den vereinigten Verfahren A 19 54 bis A 19 59 werden die Einspracheentscheide und der Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erweiterung des Beitragsperimeters im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde P. zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen." 2.Am 16. Mai 2023 beschloss der Gemeindevorstand von P., an der Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für den Neubau der Q. sowie der Verteilung der Kosten (60 % öffentliche Interessenz und 40 % private Interessenz) gemäss Beschluss vom 7. Mai 2019 unverändert festzuhalten und das beitragspflichtige Gebiet gemäss Auflageplan 1:1000 vom 13. April 2023 festzulegen. Das Beitragsgebiet sollte danach um fünf Parzellen (Nrn. 93, 95, 667, 760 und 761) im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (insb. Urteil A 19 54-59, E. 7.2) erweitert werden. Auf eine zusätzliche Erweiterung des Beizugsgebiets entlang der R.- und S. verzichtete der Gemeindevorstand (E.7.1 u. E.7.3). Die Betroffenen wurden darüber vorher mit Schreiben vom 22. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt. Vom 26. Mai 2023 bis zum 26. Juni 2023 lag der Beschluss und Plan über die (erweiterte) Abgrenzung des Beitragsperimeters öffentlich zur Einsicht auf. Nebst den bisherigen Parzellen (Nrn. 2, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 97, 616, 617, 665, 706, 709, 731, 792, 1121, 1129, 1137 [total 32 Parzellen]) wurden neu die fünf Parzellen (Nrn. 93, 95, 667, 760 und 761) in das Beitragsgebiet und Grundbuch der betreffenden Gemeinde aufgenommen.
4 - 3.Während der öffentlichen Auflage erhoben einerseits die neu ins Beitragsgebiet miteinbezogenen Eheleute A., B., C._____ und D._____ (Verfahrensbeteiligte in A 23 44) und andererseits die Erben E._____ sel. und Mitbeteiligte sowie die Erben M._____ sel. (Verfahrensbeteiligte in A 23 45) Einsprachen gegen die beabsichtige Einleitung des (erweiterten) Beitragsverfahrens. 4.Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2023 wurden alle Einsprachen von der Gemeinde abgewiesen. Gleichentags fasste der Gemeindevorstand den revidierten Beschluss, das Beitragsverfahren für die neue V._____ Q._____ einzuleiten und die Kosten zwischen der Gemeinde und den Privaten im Verhältnis 60 % (öffentliche Interessenz) zu 40 % (private Interessenz) aufzuteilen. Das Beitragsgebiet wurde in der erweiterten Fassung (32 bisherige und 5 neue; total 37 Parzellen) festgelegt. 5.1.Dagegen erhoben die Ehepaare A., B., C._____ und D._____ (Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44) am 23. Oktober 2023 (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einleitungsbeschluss vom 22. August 2023 sowie der Einspracheentscheid vom
6 - 3.Subsubeventualiter sei die öffentliche Interessenz auf 100 % festzusetzen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde zunächst auf den Sachverhalt sowie die bisherige Prozessgeschichte verwiesen (Beschwerde; III. Sachverhalt Rzn. 1-4 und Prozessgeschichte Rzn. 5-14, jeweils mit Beweismitteln). Rechtlich wurde unter Bezugnahme auf Art. 62 KRG sowie Art. 22 KRVO im Wesentlichen moniert, dass die Frage der rechtzeitigen Einleitung noch nicht rechtskräftig entschieden sei und das Beitragsverfahren ohne Weiteres vor Baubeginn im Juni 2017 hätte eingeleitet werden können. Im vorliegenden Fall sei nämlich weder eine bestehende Anlage übernommen worden, noch hätten Gründe vorgelegen, weshalb mit dem Bau nicht hätte zugewartet werden können (IV. Rechtliches Rzn. 1-2). Bestritten werde sodann die Auffassung, dass die Einleitung im Sinne von Art. 22 KRVO nicht den Erlass des Einleitungsbeschlusses voraussetze (Rz. 3). Eine bereits bestehende, rege Bautätigkeit sei von der Beschwerdegegnerin nur vorgeschoben worden (Rz. 4). Die Gemeinde habe bei der Festlegung des Beitragsgebiets regelmässig einen relativ erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Die Grundsätze des Willkürverbots und des Gleichheitsgebots seien aber stets zu beachten und begrenzten diesen Spielraum (Rz. 5). Wie im ersten Verfahren vor Verwaltungsgericht (A 19 54-59) bestätigt, werde eine Vielzahl von Grundstücken durch den Bau der Umfahrungsstrasse eine Verbesserung der heutigen Situation erfahren. Durch die Reduktion des Verkehrsaufkommens würden diese Grundstücke, im Gegensatz zu den weiter oben liegenden Parzellen, die bereits vollerschlossen seien und von der Umfahrungsstrasse keinen wesentlichen Vorteil erführen, noch stärker aufgewertet. In der politischen Diskussion sei eine Entlastung des Dorfkerns und nicht eine bessere Erschliessung der im heutigen
7 - Beizugsgebiet liegenden Grundstücke gefordert worden. Diese Funktion werde auch nicht in genügender Weise durch die Festsetzung der öffentlichen Interessenz im "oberen Bereich" (mit nur 60 % anstatt der max. zulässigen 70 %) berücksichtigt. Auch diesbezüglich habe die Gemeinde ihr Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt. Die Angelegenheit sei dementsprechend abermals an die Vorinstanz zur richtigen Abklärung der aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen (Rz. 6). Ferner stelle sich die Frage, ob es sich bei der Q._____ nicht um eine Anlage der Groberschliessung handle und daher ohne Kostenbeteiligung der Anstösser (Privateigentümer) eigentlich vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden sollte (Rz. 7). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verfahren zu spät eingeleitet worden sei und es sich sachlich bei der Q._____ um eine Umfahrungsstrasse der Grunderschliessung handle. Die Strasse diene damit dem gesamten Dorfkern, da die heutigen V._____ A (S._____ etc.) entlastet würden. Die Beschwerdeführer (allesamt vom bisherigen Einleitungsbeschluss bereits erfasst) würden mit dem Bau der neuen V._____ keinen wesentlichen grösseren wirtschaftlichen Sondervorteil als die Gemeinschaft erfahren (Rz. 8). 6.Mit Schreiben vom 16. November 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter die Vereinigung der Verfahren A 23 44 und A 23 45 in Aussicht. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2023 (im Verfahren A 23 45) sowie vom 21. November 2023 (im Verfahren A 23 44) teilten die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie mit der Vereinigung der Verfahren A 23 44 und A 23 45 einverstanden seien. Damit wird nur ein Urteil (VGU A 23 44 und A 23 45) in dieser Streitsache ergehen. 7.In ihren fast gleichlautenden Stellungnahmen vom 14. Dezember 2023 beantragte die Gemeinde P._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
8 - jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde(n). Streitgegenstand bildeten das Beitragsgebiet (rechtskonforme Festlegung und Abgrenzung) und der prozentuale Anteil der Gesamtkosten (Anteil der öffentlichen Interessenz und Anteil der privaten Interessenz). Nicht Streitgegenstand sei hingegen die Einleitung des Beitragsverfahrens oder eine Entlassung der Grundstücke Nrn. 93, 95, 760 und 761 der Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts habe sich explizit eine Erweiterung des Beitragsgebiets auf die genannten vier Parzellen plus Parzelle Nr. 667 entlang der T._____ beitragsrechtlich aufgedrängt, sodass die Beschwerdegegnerin das Beitragsgebiet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Grundeigentümerschaften um diese Parzellen erweitert habe (insb. Urteil A 19 54-59 vom 14. März 2023, E.7.2). Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Beschwerdegegnerin mit der rechtlich nicht notwendigen Aufnahme der Parzelle Nr. 91 ins Beizugsgebiet erst Anlass gegeben habe, den Einleitungsbeschluss aufzuheben und die Erweiterung auf ihre Parzellen anzuordnen. Dies alleine zeige bereits die widersprüchliche Argumentation der Beschwerdeführer auf, zum einen ein um die Parzelle Nr. 91 reduziertes Beitragsgebiet und eine öffentliche Interessenz von 60 % als rechtmässig zu halten und zum anderen ein massiv erweitertes Beitragsgebiet oder eventuell eine öffentliche Interessenz von mindestens 70 % zu beantragen. Der Gemeindevorstand habe die Abgrenzung des Beitragsgebiets und die Festlegung der Interessenzen gemäss Art. 62 ff. KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO unter Beizug einer Fachberatung nach pflichtgemässem Ermessen und mit einem unvoreingenommenen und objektiven Gesamtblick vorgenommen (Vernehmlassung, B. Rechtliches, Ziff. 1. Vorbemerkungen, Rzn. 17-21). Weiter äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Beitragsperimeter in Ziff. 2 (lit. a Vorbemerkungen, Rzn. 22-24), zur Nutzbarkeit der Q._____ (lit. b, Rzn. 25-30), zur Nutzung durch land- und forstwirtschaftliche Parzellen (lit. c,
9 - Rzn. 31-38), zur Verminderung der Verkehrsimmissionen (lit. d, Rzn. 39-
10 - könne und dementsprechend den Beitragsperimeter zu erweitern und neu festzulegen. Auch habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob sich die Verkehrsbewegungen tatsächlich merklich in Richtung neuer Q._____ verschoben hätten (E.7.1). Falls eine solche Verschiebung der Verkehrsbewegungen wirklich stattgefunden habe, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet abzuklären, ob weitere Grundstücke der S.- und R. – abgesehen von jenen der Grundeigentümerinnen, welche aufgrund der geringen Distanz zur neuen Q._____ diese benutzten bzw. benutzen könnten – infolge verminderter Verkehrsimmissionen in das Beitragsgebiet aufzunehmen seien (Replik, III. Begründung Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin behaupte, dieser Aufgabe nachgekommen zu sein. Sie lege jedoch nicht dar, welche konkreten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine allfällige Erweiterung des Beitragsperimeters bzw. den Verzicht darauf zu prüfen. Eine objektive Erfassung der Lage (z.B. Verkehrszählung) sei nicht unternommen worden. Es stehe deshalb weiterhin fest, dass die Beschwerdegegnerin den Anforderungen des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen sei. Nur schon aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache – zum zweiten Mal – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die vom Verwaltungsgericht verlangten Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls den Beitragsperimeter im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde zu erweitern (Rz. 4). Weiter sei zu betonen, dass das Hauptziel des Strassenprojekts die Entlastung der engen Dorfstrassen (R.- /S.) und nicht die Erschliessung von Grundstücken sicherzustellen gewesen sei. Die Q._____ erfülle fast ausschliesslich eine Zweiterschliessungsfunktion, entsprechend sei der Sondervorteil für die betroffenen Beschwerdeführer geringfügig. Im Vordergrund stünden hingegen öffentliche Interessen. Das Verwaltungsgericht habe die festgelegte öffentliche Interessenz von 60 % als vertretbar erachtet, aber
11 - ausdrücklich den Auftrag erteilt, die weiteren, von einer Entlassung profitierenden Parzellen zusätzlich im Beitragsperimeter miteinzubeziehen. Wenn der Sondervorteil für die entlasteten Parzellen als durch die öffentliche Interessenz kompensiert gelten solle, müsste diese möglichst hoch angesetzt werden, also auf 70 % (Rz. 5). Die Aussage in Rz. 25 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei sachlich und logisch nicht nachvollziehbar, wonach die südlich der Parzelle Nr. 96 an der S._____ gelegenen Parzellen die Q._____ nicht als verbesserte Erschliessung bzw. Zweiterschliessung nutzen könnten. Wenn die Nutzung der Q._____ für die Parzellen der Beschwerdeführenden möglich sei, so müsse dies sicherlich auch für die südlich gelegenen, benachbarten Parzellen entlang der S.- und R. gelten (Rz. 6). Es erscheine im Allgemeinen ungerecht, einen Grossteil der Kosten einer Strasse – die in erster Linie der Entlastung des Dorfkerns diene – einem kleinen Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer zu überwälzen und gleichzeitig das Vorhandenseins eines Sondervorteils für die Parzellen entlang der entlasteten Strassen zu verneinen (Rz. 7). 8.2.Mit Replik vom 9. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführer (im Verfahren A 23 45) unverändert an ihren Begehren gemäss Beschwerde vom 25. Oktober 2023 fest. Einzugehen sei nochmals auf die Weigerung der Gemeinde, weitere Abklärungen und Untersuchungen in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht im Entscheid A 19 54 bis A 19 59 als ungenügend geklärt bezeichneten Fragen vorzunehmen. Die Gemeinde halte in der Stellungnahme abermals einfach an ihrer bereits im Einleitungsbeschluss vertretenen Auffassung fest, dass weder weitere wirtschaftlich sonderbevorteilte landwirtschaftliche Gewerbe ersichtlich seien, noch eine merkliche Verschiebung der Verkehrsbewegungen in Richtung neuer, peripherer Q._____ – die den Einbezug von weiteren Parzellen der
12 - S.- und R. sowie des Platzes und der alten U._____ infolge verminderter Verkehrsimmissionen nach sich zögen – feststellbar sei (Replik, III. Begründung, Rz. 1). Wie schon dargetan, habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich bestimmt, dass in Bezug auf das Beitragsgebiet geprüft werden müsse, welche weiteren Gebiete von der Strasse profitieren würden, sei es aufgrund einer Entlastung oder einer besseren Erschliessung. So habe das Verwaltungsgericht in E.7.3 festgehalten, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Beitragsperimeter anhand der Kriterien – wer den neuen Abschnitt der Q._____ nutze bzw. nutzen könne, und wer aufgrund eines landwirtschaftlichen Gewerbes diesen aufgrund der breiteren Strassenverhältnisse beanspruchen werde bzw. könne – erweitere und neu festlege. Die Rückweisung und Anordnung der weiteren Abklärungen habe auf der Feststellung des Verwaltungsgerichts basiert, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Beitragsperimeters ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, da ohne sachlichen Grund rechtsungleich, angewendet hatte (Rz. 2). In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Rz. 32) werde lediglich die bisherige Argumentation wiederholt, ohne diese auch nur ansatzweise auf neue Abklärungen zu stützen. Dies ergebe sich schon aus der gewählten Formulierung, dass sich die Verkehrsbewegungen "nach Auffassung des Gemeindevorstandes nicht gerade merklich" verschoben hätten. Dieser reinen Meinungsäusserung lägen keine neuen, seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts getätigten Abklärungen zugrunde. Die Beschwerdegegnerin handle damit nach wie vor in rechtsungleicher Weise, weil sie sich weigere, die vom Verwaltungsgericht richtigerweise aufgeworfenen Fragen in Betätigung des pflichtgemässen Ermessens umfassend und richtig abzuklären. Das angerufene Gericht habe im Entscheid vom 14. März 2023 zu Recht festgestellt, dass es bezüglich der landwirtschaftlichen Grundstücke und der Entlastung anderer Dorfteile weitere Abklärungen brauche, weil der
13 - Sachverhalt nicht geklärt sei (Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin sei die Antwort schuldig geblieben, wie sie ohne weitere Abklärungen – insbesondere Erhebungen von Verkehrsbewegungen, welche wohl nur von einem Verkehrsplaner in genügender Qualität ausgeführt werden könnten – zum Schluss komme, dass sich die Verkehrsbewegungen nicht merklich verschoben hätten. Diese Aufgabe habe die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise erfüllt (Rz. 4). Abschliessend sei noch der Hinweis erlaubt, dass der Souverän der Gemeinde mit dem Entscheid, den generellen Erschliessungsplan in Bezug auf die V._____ – insbesondere die Unterscheidung zwischen den V._____ A und B und die Beteiligung der Privaten bezüglich V._____ aufzuheben – erkannt habe, dass es sich bei den V._____ um Anlagen der Grunderschliessung handle, von welchen alle profitierten. Diese Änderung sei letztlich unter Hinweis auf die Planbeständigkeit von der Regierung nicht genehmigt worden (Rz. 5). 9.In ihren beiden Eingaben vom 21. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht jeweils ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. Es werde in beiden Fällen (A 23 44 und A 23
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweisen sich die Beschwerden der
14 - Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 sowie der Beschwerdeführer im Verfahren A 23 45 beide – wie nachstehend ausgeführt werden wird - als offensichtlich unbegründet, womit ihre Beurteilung in den Kompetenzbereich des dafür örtlich wie sachlich zuständigen und damit spruchbefugten Einzelrichters fällt. 2.1.Anfechtungsobjekt der vorliegend (vereinigten) Beschwerden (A 23 44 und A 23 45) bilden der Einspracheentscheid sowie der gleichentags erlassene Einleitungsbeschluss vom 22. August 2023, beide mitgeteilt am 21. September 2023, mit dem darin (neu erweitert) festgelegten Beitragsgebiet (bestehend aus 32 bisherigen und 5 zusätzlichen Parzellen) im Teilgebiet 'Q._____'. Es handelt sich dabei um kommunale Entscheide aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welche durch die zuständige Gemeindebehörde getroffen wurden (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2.2.Die Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 (als neu vom Beizugsgebiet erfasste Grundeigentümer) und die Beschwerdeführer im Verfahren A 23 45 (bereits bisher erfasste Grundeigentümer) sind sowohl als Adressaten des Einspracheentscheids wie auch als Direktbetroffene des räumlich erweiterten Einleitungsbeschlusses berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher beide zur Beschwerde nach Art. 50 VRG legitimiert. Ihre Beschwerden sind im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1
15 - VRG) beim Gericht eingereicht worden, weshalb darauf – mit Ausnahme der in E.3.2. erneut aufgeworfenen Kostenanteilsfrage im Verfahren A 23 45 (da schon behandelt in Urteil A 19 54-59) – verfahrensrechtlich einzutreten ist. 3.1.Strittig ist materiell einerseits die präzise Abgrenzung des beitragspflichtigen Perimeters und andererseits der festgelegte Kostenanteil für den Bau der neuen Strasse (öffentliche/private Interessenz im Verhältnis 60:40) geblieben. Vorab gilt es dazu aber klarzustellen, dass der hier massgebende Verteilschlüssel bereits im Urteil A 19 54-59 ausführlich behandelt und im Sinne der Beschwerdegegnerin auch bestätigt wurde. Die Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 haben als neu erfasste Grundeigentümer aber ebenfalls noch den Antrag auf Überprüfung des festgelegten Kostenanteils gestellt, weshalb darauf einzutreten ist, da diese nicht Verfahrensbeteiligte im Verfahren A 19 54- 59 waren und das ergangene Urteil ihnen gegenüber deshalb auch keine Wirkungen entfalten kann. 3.2.Nicht eingetreten kann jedoch auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer im Verfahren A 23 45, weil gegenüber ihnen der Kostenanteil für den Neubau der V._____ (öffentliche/private Interessenz im Verhältnis 60:40) bereits mit Urteil A 19 54-59 verbindlich festgelegt wurde und diesbezüglich deshalb eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. BGE 142 III 210 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2021 vom 8. Februar 2022 E.4.2). Zur Begründung kann dabei unverändert auf E.8.2 (mit Verweis auf E.5.1. und 5.2.) im zitierten (Erst-)Urteil A 19 54-59 vom 14. März 2023 verwiesen werden. Im Dispositiv (Ziff. 1, S. 46) wurde dazu vermerkt: "Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen." Die teilweise Gutheissung der Beschwerden in den Verfahren A 19 54 bis A 19 59 hat sich dabei ausschliesslich auf die Erweiterung des Beitragsperimeters im Sinne der Erwägungen resp. auf die konkreten
16 - Vorgaben des Gerichts an die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen 7.1.-7.3. bezogen, worauf noch einzugehen ist (nachfolgend E.4.1. ff.). Selbst wenn man darauf eintreten würde – wie hier folgend erneut aufgezeigt –, wäre die Rüge offensichtlich unbegründet. 3.3.Auf die von den Beschwerdeführern im Verfahren A 23 44 ebenfalls und erstmals aufgeworfene Frage des Kostenverteilschlüssels (Anteil öffentliche Interessenz 60 % und Anteil private Interessenz 40 %) ist mit Verweis auf das Urteil A 19 54-59 an Folgendes zu erinnern: "8.1. Zu klären bleibt damit noch, wie es sich mit der festgelegten Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz nach Art. 63 Abs. 2 KRG verhält. Eine öffentliche Interessenz von 100 % – wie von gewissen BeschwerdeführerInnen beantragt – kommt bereits aus den hervor in E.5.2. genannten Gründen nicht in Betracht. Die Q._____ ist keine Anlage der Grunderschliessung nach Art. 58 Abs. 2 KRG, sondern eine solche der Groberschliessung nach Art. 58 Abs. 3 KRG. Als solche stellt sie auf kommunaler Stufe eine niedriger priorisierte V._____ B dar, welche gemäss Art. 34 Ziff. 1 und 2 BauG zur Groberschliessung zählt, für welche die Kostenaufteilung nach Art. 63 Abs. 2 KRG zur Anwendung kommt. 8.2. Umstritten ist bei allen BeschwerdeführerInnen die festgelegte Kostenaufteilung im Verhältnis 60 % öffentliche Interessenz zu 40 % private Interessenz. Für den Fall, dass die Q._____ nicht ganz von der öffentlichen Hand finanziert und damit als Gemeindestrasse anerkannt werde (was abzulehnen ist, siehe dazu bereits E.5.1. und E.5.2. hiervor), erachten die BeschwerdeführerInnen ein Verhältnis von 70 % zu 30 % als gerechter und fairer. Zunächst gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass der Finanzierungsraster gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG bei der Groberschliessung einen Gemeindeanteil zwischen 70-30 % und einen Privatanteil zwischen 30-60 % vorschreibt (vgl. E.4.1. hiervor). Der Beschwerdegegnerin kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu, den sie weder rechtswidrig noch willkürlich ausgeübt hat, wenn sie in Prozenten auf 60:40 anstatt auf 70:30 bei der öffentlichen zur privaten Interessenz am neuen Strassenwerk erkannte. Entgegen der Auffassung der BeschwerdeführerInnen vermag eine maximale öffentliche Interessenz von 70 % an der um rund 200 m erweiterten Q._____ nicht zu überzeugen, weil sie in erster Linie der teils erstmaligen, teils verbesserten Erschliessung der Grundstücke entlang des neuen Abschnitts der Q._____
17 - sowie der im Einmündungsbereich zu den V._____ A (R.-/S.) bzw. nördlich davon gelegenen Parzellen (neben weiteren, in der Nähe des neuen Abschnitts der Q._____ an der S.- und R. liegenden Grundstücken) dient und somit für die dortigen PrivateigentümerInnen von besonderem Nutzen und somit wirtschaftlichem Sondervorteil ist. Die unbestrittenermassen bestehenden, positiven Aspekte für die übrigen BewohnerInnen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines ergänzenden Verkehrswegs – mitunter zur Entlastung des Dorfkerns – hält sich aufgrund der peripheren Lage der Q._____ am Siedlungsrand im Vergleich dazu in Grenzen, weswegen für das Gericht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin auf eine öffentliche Interessenz von 60 % und nicht das Maximum von 70 % erkannt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine private Interessenz von 40 % anstatt nur 30 % ebenfalls vertretbar erscheint. Denn mit einer Gewichtung der öffentlichen Interessenz von 60 % liegt dieser Anteil im oberen Bereich der gesetzlich festgelegten Richtwerte und trägt damit den öffentlichen Interessen an der neuen Strassenanlage angemessen Rechnung. Auch ist der Unterteilung der einzelnen Baugebiete in Dorfzone [D], Dorferweiterungszone [DE] und Wohnzone [W] zu entnehmen (siehe https://W., zuletzt besucht am: 14. März 2023), dass die übrigen BewohnerInnen der Beschwerdegegnerin in Teilen der Gemeinde leben, welche grösstenteils durch das Strassennetz mit V. A untereinander verbunden sind, und sich ihr Interesse an einer randseitig im Osten gelegenen, peripheren Groberschliessung (V._____ B) in Grenzen halten dürfte." 3.4.Es gilt an dieser Stelle festzuhalten – soweit überhaupt von Relevanz –, dass die Erweiterung des Abgrenzungsgebiets um fünf Parzellen zu keinem nennenswerten Unterschied im Vergleich zu den 32 bereits beigezogenen Grundstücken führt. Die prozentuale Gewichtung der unterschiedlichen Interessen am Bau der neuen Strassenanlage wurde weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht fallrelevant verschoben und von den Beschwerdeführern zudem auch nicht substantiell dargetan. Demnach sieht der Einzelrichter keinen Grund, um vom im erwähnten Urteil als vertretbar erachteten Kostenverteilschlüssel abzuweichen. 4.1.Inhaltlich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht bei ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, da der jeweiligen Planungsbehörde ein doch erheblicher Ermessens- und
18 - Beurteilungsspielraum im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie (vgl. Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Art. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]) zukommt und auch aus staatspolitischen Gründen belassen werden sollte. Dies trifft stets zu, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. betr. unbestimmte Rechtsbegriffe: BGE 139 II 185 E.9.3, 136 I 184 E.2.2.1, 131 II 680 E.2.3.2; überdies Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E.5.6.1, Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5). In dieses Ermessen der Vorinstanz greift das Gericht nicht ohne Not ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand und besonderes Fachwissen auszeichnet und wenn sie über einen grossen Handlungsspielraum – wie namentlich bei ortsspezifischen Gegebenheiten – verfügen muss (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6121/2007 vom 3. April 2008 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E.4.2; siehe auch VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 419, 442 ff.). Dies scheint insbesondere dann gerechtfertigt zu sein, wenn es nicht primär darum geht, eine Parzelle aus dem Beitragsperimeter zu entlassen, sondern eine andere/zusätzliche Parzelle hinzuzufügen. 4.2.Der Ermessensmissbrauch findet in solchen Fällen seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 BV (vgl. VGU A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.3.2). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
19 - erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 148 III 95 E.4.1 und 127 I 54 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2023 vom
20 - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil die GrundeigentümerInnen dieser Parzellen (und allenfalls noch weiterer entlang der S.- und R.) die neue und breitere Q., über welche letztlich zur Anbindung an die Richtung Süden nach Landquart/Chur führende X. gelangt werden kann, nutzen werden bzw. zumindest nutzen können. Insbesondere im Vergleich zur Parzelle 91, welche im Beitragsperimeter liegt, leuchtet es nicht ein, weshalb die dahinterliegenden Parzellen nicht auch zum Perimeter dazuzuschlagen sind. Deren Feinerschliessung über die Parzelle 96 befindet (sich) nur ein paar wenige Meter südlich von der Einfahrt zur Parzelle 91. Wenn nun ein Sondervorteil im Sinne einer Nutzungsmöglichkeit der neuen Q._____ für dieses Grundstück bejaht wurde, leuchtet es nicht ein, weshalb dies nicht auch für die an die Feinerschliessungsparzelle 96 angrenzenden Grundstücke gelten sollte. Zudem stösst die Parzelle 761 direkt an die neue Strasse an und könnte somit auch doppelt erschlossen werden." An diesen Feststellungen des Gerichts hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur gehalten, sondern sogar verpflichtet war, den vorgängig (mit Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019) festgelegten Beitragsperimeter zumindest um die fünf namentlich erwähnten Parzellen (Nrn. 93, 95, 667, 760 und 761) zu erweitern. Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich nach rascher Prüfung der sich ihr neu bietenden Sach- und Rechtslage entschieden, der Argumentation des Gerichts im Urteil A 19 54-59 E. 7.2 zu folgen, ohne jedoch weitere Parzellen in den Beitragsperimeter aufzunehmen. Diese Entscheidung gilt es aus Sicht des Einzelrichters zu respektieren, da eine uferlose Ausdehnung des Beitragsgebiets auf alle erdenklichen Grundeigentümer zu Recht vermieden werden sollte. Die Beschwerdegegnerin hat daher offensichtlich weder willkürlich noch völlig unverständlich oder absolut sachfremd gehandelt, als sie die Erweiterung
21 - auf die fünf bezeichneten Parzellen beschränkte und damit weitergehende Gebietserweiterungen bewusst nicht zulassen wollte. 5.1.Die Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 (Beschwerde Rz. 13; S. 5) rügten, dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des Verwaltungsgerichts umsetzen müssten; dieser Aufgabe aber nur sehr beschränkt nachgekommen seien. Gemäss Einleitungsbeschluss vom 22. August 2023 sei der Beitragsperimeter in Folge des Urteils A 19 54-59 nur auf die Parzellen Nr. 93, 95, 667, 760 und 761 erweitert worden (also bloss auf die Parzellen der jetzigen Beschwerdeführer). Im Übrigen habe die Gemeinde aber weder weitere Erweiterungen des Beitragsperimeters geprüft noch weitergehende Abklärungen zur Verlegung des Verkehrsaufkommens vorgenommen. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Verwaltungsgericht geforderten Abklärungen nicht vorgenommen habe, ergebe sich bereits aus dem Zeitablauf: Schon einen Monat nach Mitteilung des Urteils A 19 54-59 liege der neue Beizugsplan für den Einleitungsbeschluss vor; der Beschluss sei also nur einen Monat später gefasst worden. Innert dieser Frist hätten gar keine seriösen Abklärungen getätigt werden können. 5.2.Der Einzelrichter vermag sich dieser Darstellung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht anzuschliessen. Zum einen erfolgte die Abgrenzung des neu erfassten Beizugsgebiets präzise nach den (ausführlich begründeten) Vorgaben des Verwaltungsgerichts (s. oben Ziff. 6/VGU A 19 54-59 E. 7.2) und zum anderen hielt es auch die Beschwerdegegnerin für nicht sinnvoll oder sachlich nötig, das Beizugsgebiet noch weiter nach Westen, Norden oder Süden über das bereits genau definierte Perimetergebiet auszudehnen. Allein die Tatsache, dass dieser Beschluss zeitnah (innert 4 Wochen) gefällt wurde, lässt keineswegs den Rückschluss zu, dass die Beschwerdegegnerin deshalb unsorgfältig und ohne eigene Prüfung gehandelt hätte. Vielmehr
22 - erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin – angesichts der langen Verfahrensdauer seit der ersten Abstimmung vom 28./29. August 2012 über die Gesamtrevision der Ortsplanung (inkl. Bau V._____ Q.) – die Einleitung des Verfahrens nunmehr möglichst rasch (weiter) vorantreiben wollte und daher bereit war, die sich noch stellenden Fragen unverzüglich zu bereinigen und zu beantworten. Die zeitnahe Erledigung der vom Gericht (verbindlich) angeregten Korrekturen kann der Beschwerdegegnerin sicherlich nicht zum Nachteil gereichen, sondern belegt vielmehr deren Willen, das Neubauprojekt möglichst rasch und effizient umzusetzen; und zwar genauso, wie dies das Gericht von der Beschwerdegegnerin im (Erst-)Urteil A 19 54-59 forderte. Dieser Anweisung ist die Beschwerdegegnerin korrekt und zeitnah gefolgt, weshalb die Vorwürfe der Beschwerdeführer haltlos sind und ihre Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist. 5.3.Das streitberufene Verwaltungsgericht vermag weder im hängigen Verfahren A 23 44 noch im Parallelverfahren A 23 45 eine willkürliche oder völlig unsachgemässe Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Nach Auffassung des Einzelrichters hat sich die Vorinstanz mit den Plänen und Dokumenten für eine sachlich vernünftige Abgrenzung des Beizugsgebiets genügend auseinandergesetzt und sie ist dabei offenkundig zur Überzeugung gelangt, dass sich die Verkehrsbewegungen aus dem Dorfzentrum nicht merklich in Richtung neue Q. verschoben hätten (vgl. dazu Vernehmlassung Beschwerdegegnerin Rzn. 41-42, S. 11 f.). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit der Einschätzung des Gerichts, wonach eine zusätzliche Lärmabklärung (wie mittels Verkehrszählung) nur dann erfolgen sollte, "falls sich aufgrund der neuen Q._____ die Verkehrsbewegungen tatsächlich auch merklich vom Dorfzentrum weg auf die periphere Strassenanlage verschoben haben sollten". Die
23 - Beobachtungen der Beschwerdegegnerin (während 4 Wochen) haben die Befürchtungen der Strassenanlieger nicht bestätigt, wonach die zu erwartenden Lärmimmissionen durch das neue Strassenprojekt effektiv wahrnehmbar von den bestehenden Hauptverkehrsanlagen im Dorfkern (S.-/R.; V._____ Typ A) auf die periphere Entlastungsstrasse (Q.; V. Typ B) verlagert würden. 5.4.Davon abgesehen wäre es zudem die Obliegenheit der Beschwerdeführer gewesen, die aufgestellte Behauptung betreffend inakzeptabler Verkehrslärmzunahme zu belegen. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E.4c.aa; VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E. 3.3). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt hier, dass die Beschwerdeführer den Nachweis für ihre Behauptung hätten erbringen müssen, was im konkreten Fall aber nachweislich gerade nicht geschehen ist. 6.Soweit die Beschwerdeführer (in beiden Verfahren A 23 44 und A 23 45) eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 BV rügen, gilt es – unter Verweis auf die bereits im (Erst-)Urteil A 19 54-59 E. 6.1.-6.7 einzelfallbezogen aufgeführten Unterscheidungen – an die bereits dort zum Ausdruck gebrachten Bemühungen zu erinnern, wonach sämtliche Eigentümer der in das Perimetergebiet miteinbezogenen Parzellen möglichst rechtsgleich und fair behandelt und erfasst werden sollten. Es wurde dabei schon dort darauf hingewiesen, dass die individuelle und konkrete Kostenauferlegung nach dem jeweiligen (wirtschaftlichen) Sondervorteil für die einzelnen Privateigentümer erst später in einem zweiten Verfahrensabschnitt festzulegen ist, wogegen die
24 - kostenbelasteten Betroffenen wieder eigenständig und separat beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen könnten (vgl. zum Verfahren: VGU A 19 54-59; im Sachverhalt Ziff. 4.3, S. 25 f.). Im Planungsrecht kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung überdies lediglich eine abgeschwächte Bedeutung und Wirkung zu (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E.4.6 und 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E.8.3 mit Verweis auf BGE 142 I 162 E.3.7.2 sowie 121 I 245 E.6e/bb [Schranke Willkürverbot]), da gewisse Einteilungen und Abgrenzungen notgedrungen erfolgen müssen, andernfalls planerische Vorgaben und räumliche Massnahmen in den wenigsten Fällen in die Realität umgesetzt werden könnten. Die Grenze bildet auch hier das Willkürverbot nach Art. 9 BV, dass es immer zu beachten gilt. Die Rüge der Beschwerdeführer ist demnach offensichtlich unbegründet. 7.1.Die Beschwerdeführer haben überdies (A 23 44) bzw. nochmals (A 23 45) die Frage aufgeworfen, ob ein Einleitungsbeschluss überhaupt erforderlich sei bzw. ob dieser nicht zu spät (nach Beginn einer regen Bautätigkeit vor Ort) erfolgt sei. Diese Einwände wurden bereits im (Erst-)Urteil A 19 54-59 E.3.1 und E.3.3 ausführlich behandelt und beantwortet, so dass auf die erneut erhobenen Rügen der Beschwerdeführer im Verfahren A 23 44 nicht näher einzugehen ist. Da die Beschwerdeführer hingegen im Verfahren A 23 44 noch nicht Verfahrensbeteiligte waren, seien die dazu angeführten Begründungen noch einmal wiederholt: "3.1. In formeller Hinsicht haben die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 überdies eine Verletzung von Art. 22 KRVO geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift sei das Verfahren vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. Vorliegend sei der Einleitungsbeschluss am 15. Oktober 2019 ergangen. Der Baubeginn sei jedoch bereits im Sommer 2019 erfolgt. Der Einleitungsbeschluss sei also erst mehrere Monate nach Baubeginn ergangen. Gründe, welche eine spätere Einleitung nach Beginn der Bauarbeiten zu begründen (und damit ausnahmsweise als zulässig erscheinen liessen)
25 - vermöchten, seien keine ersichtlich. Der Kredit für die Bauarbeiten sei von der zuständigen Gemeindeversammlung am 14. Juni 2017, somit fast zwei Jahre vor der Publikation der Einleitung des Perimeterverfahrens gefällt worden. Das Beitragsverfahren hätte deshalb ohne Weiteres vor Baubeginn im Juni 2014 (recte: 2019) eingeleitet werden können. Die nachträgliche Einleitung sei zwar in begründeten Fällen nicht ausgeschlossen (Beschwerde, Ziff. 5). 3.3. Nach Art. 22 Abs. 1 KRVO ist das Beitragsverfahren in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten; in begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich. Der Fokus dieser Bestimmung liegt nach deren klarem Wortlaut auf der Einleitung des Verfahrens. Diese teilt sich auf in einerseits Publikation, öffentliche Auflage und Benachrichtigung der Betroffenen laut Art. 22 Abs. 2 und 3 KRVO und andererseits in das Einspracheverfahren und die Beschlussfassung laut Art. 23 KRVO. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 KRVO verlangt indessen nicht einen ergangenen Einleitungsbeschluss, geschweige denn dessen Rechtskraft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 11 vom
26 - zu nehmen. Bei diesem Projekt handelt es sich um eine Fortsetzung eines Strassenprojekts, das bereits in den 1980er Jahren begonnen wurde" (Bg-act. 5 Ziff. 1, Satz 3 und 4 sowie 'rote' Strassenplanskizze Bg-act. 6). Für das Gericht haben damit hinreichend triftige Gründe bestanden, um mit der Umsetzung des Neubauprojekts schon rund drei Monate vor Erlass des Einleitungsbeschlusses zu beginnen, nachdem der Gemeindevorstand bereits im Mai 2019 seine Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens kundgetan hatte. Die Formulierung ('in der Regel') in Art. 22 Abs. 1 KRVO lässt denn auch Raum für begründete Abweichungen. Der Vorwurf der verspäteten Einleitung des Beitragsverfahrens bzw. umgekehrt des verfrühten Baubeginns erweist sich demzufolge als unbegründet." 7.2.Dasselbe gilt bezüglich der Zweckbestimmung und der Qualifikation der V._____ [B] Q., die ebenfalls bereits Regelungsgegenstand im (Erst-)Urteil A 19 54-59 E.4.4. war. Um der Begründungspflicht auch gegenüber den damals nicht Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer Verfahren A 23 44) nachzukommen, sei auch dazu nochmals bestätigt: "4.4. In Art. 34 Ziff. 1 des Baugesetzes der Gemeinde (BauG) wird zu den Verkehrsanlagen was folgt bestimmt: Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- (A und B) und Erschliessungsstrassen [..] (1. Halbsatz). Unter Ziff. 2 wird ferner festgehalten: Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden [..] (1. Satz). Während die Qualifikation der Verkehrsanlagen in den gesetzlichen Regelungsbereich der Gemeinde fällt, sind für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen des KRG massgebend (Urteile des Verwaltungsgerichts A 14 40/41 vom 30. August 2016 E.2b und A 10 12/13 vom 8. Juli 2010 E.2 und E.3; PVG 2007 Nr. 20). Für die Finanzierung der kommunalen Strassenkörper ist daher allein auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. 5.2. [...]. Auch wenn die Bezeichnung als V. im GEP im vorliegenden Zusammenhang für sich genommen nicht allein massgebend sein kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht A 07 7 vom 15. Mai 2007 E.5c f.), ist die Einstufung der Q._____ aufgrund ihrer Funktion als V._____ B der Groberschliessung im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums
27 - nachvollziehbar. Dabei sprechen folgende Argumente für eine vertretbare Abstufung zwischen V._____ A und B (vgl. Bg-act. 1): Erstere sind Verbindungen hin zur X._____ aus allen Bereichen durch den Dorfkern; sie sichern sich im Falle von Strassensperren gegenseitig ab und bilden Alternativrouten. Demgegenüber ist die neue Q._____ an peripherer Lage am Siedlungsrand bzw. -abschluss. Sie dient in erster Linie der Erschliessung des oberen Q._____ und ist im Sinne einer verbesserten Erschliessung auch für die oberen Bereiche der R._____ bzw. des Gebiets AA._____ von Nutzen. Daneben bildet sie im Sinne einer Tangente einen ergänzenden Verkehrsweg und unterscheidet sich somit von V._____ im Dorfkern. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann dabei nicht gesagt werden, dass sie (praktisch) ausschliesslich den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt, den Dorfkern zu entlasten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Q._____ in früheren bzw. anderen Dokumenten (z.B. Rodungsgesuch [vgl. Bf-act. 7 im Verfahren A 19 54/55] und früherer Entwurf für ein Perimeterverfahren aus dem Jahr 1997 [vgl. Bf-act. 3 im Verfahren A 19 56]) als Umfahrungs- bzw. Entlastungsstrasse bezeichnet worden ist. Diesem Aspekt ist vielmehr im Rahmen der Gewichtung des Anteils an öffentlicher Interessenz Rechnung zu tragen. Die Q._____ ist zudem von der Funktion her vergleichbar mit dem AB._____ bzw. AC., welche ebenfalls V. B darstellen. Im Gegensatz dazu stellt die AD._____ eine kantonale Verbindung (Hauptstrasse nach Art. 4 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StRG; BR 807.100]) dar, welche die Beschwerdegegnerin gegen Westen und Osten letztlich mit den beiden Nachbargemeinden verbindet, womit das übergeordnete Strassennetz des Kantons erschlossen wird und dieser für die Finanzierung aufzukommen hat. Die Bedeutung der hier allein interessierenden Q._____ im Gesamtgefüge der Strassenhierarchie der Beschwerdegegnerin ist aber ungleich niedriger, da sie als V._____ B – nördlich der V._____ A (AE./AF.) – bloss ein Verbindungsglied zwischen den bestehenden Zentrumsstrassen und der Feinerschliessung darstellt (vgl. dazu im konkreten Einzelfall jeweils noch die Erwägungen 6.2. bis 6.7.). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ist die Q._____ bei objektiver Betrachtung aus den vorgenannten Gründen nicht mit einer V._____ der Kategorie A gleichzusetzen. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein Beitragsverfahren eingeleitet." 7.3.Diese Feststellungen im Urteil A 19 54-59 haben unverändert Gültigkeit. 8.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerden A 23 44 und A 23 45 offensichtlich unzutreffend und unbegründet sind. Auf die Beschwerde
28 - A 23 45 betreffend Kostenanteil (öffentliche Interessenz 60 % und private Interessenz 40 %) kann infolge abgeurteilter Sache (res iudicata) überhaupt nicht eingetreten werden. 9.Angesichts des Ausgeführten kann in antizipierter Beweiswürdigung sowohl auf den beantragten Augenschein wie auch auf Editionen verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3 und 124 V 90 E.4b). 10.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte und zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern (1/2) im Verfahren A 23 44 (untereinander solidarisch haftend) sowie den Beschwerdeführern (1/2) im Verfahren A 23 45 (ebenfalls untereinander solidarisch haftend) aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine reduzierte Staatsgebühr von insgesamt CHF 4'000.-- (zzgl. Kanzleigebühren) für angemessen und gerechtfertigt. 10.2.Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht den (im Verfahren A 23 44/45) unterliegenden Beschwerdeführern nicht zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde im Verfahren A 23 44 wird abgewiesen.
29 - 2.Die Beschwerde im Verfahren A 23 45 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF620.-- zusammenCHF4620.-- gehen im Umfang von ½ – unter solidarischer Haftbarkeit – zulasten von A._____ und A.B., B. und B.A., C. und C.A., D. und D.A., und im Umfang von ½ – unter solidarischer Haftbarkeit – zulasten von Erben E. sel. [bestehend aus: F., G., H., I.], I., F., C._____ und J.A., G., H., K., L._____ und L.A._____ sowie Erben M._____ sel. [bestehend aus: N., O.]. 4.Aussergerichtlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]