VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 30 4. Kammer EinzelrichterStöhr AktuarinHemmi URTEIL vom 5. September 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Gemeindesteuer Eigenmietwert

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Eingabe vom 24. Juli 2023, eingegangen am 26. Juli 2023, erhoben A._____ und B._____ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 vom 3. Juli 2023. 2.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf, bis am
  1. August 2023 die angefochtene Verfügung nachzureichen. 3.Weiter forderte der Instruktionsrichter (Valuta) den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 500.-- bis zum 25. August 2023 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungsein- gang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juli 2023 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen
  • 3 - Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist nach Art. 74 Abs. 3 VRG auf ihr Begehren nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 3.Im vorliegenden Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.-- innert 10 Tagen, d.h. – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – bis spätestens zum
  1. August 2023, auf. Dieses Schreiben wurde am 28. Juli 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin versandt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 24. Juli 2023
  • 4 - gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 4.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF200.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF122.-- zusammenCHF322.-- gehen zulasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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GR_VG_004
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