VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 23 30
4. Kammer
EinzelrichterStöhr
AktuarinHemmi
URTEIL
vom 5. September 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gemeindesteuer Eigenmietwert
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I. Sachverhalt:
1.Mit Eingabe vom 24. Juli 2023, eingegangen am 26. Juli 2023, erhoben
A._____ und B._____ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 vom 3. Juli 2023.
2.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf, bis am
- August 2023 die angefochtene Verfügung nachzureichen.
3.Weiter forderte der Instruktionsrichter (Valuta) den Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 500.-- bis
zum 25. August 2023 zu leisten, mit der Androhung, dass im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungsein-
gang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet
oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in
einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; vgl. Art. 43 Abs. 3 lit.
b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
Bei der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juli 2023 handelt es sich – wie
in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge
Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich
unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene
Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden,
der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen
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Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist
der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet
die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht
fristgemäss, ist nach Art. 74 Abs. 3 VRG auf ihr Begehren nicht
einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer
ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen
Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen,
welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer
allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a).
Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von
der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht,
so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls
dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist
und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam
gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den
Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und
1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG
ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge
Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht
einzutreten.
3.Im vorliegenden Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli
2023 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.-- innert 10 Tagen,
d.h. – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – bis spätestens zum
- August 2023, auf. Dieses Schreiben wurde am 28. Juli 2023 per
Einschreiben an den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
versandt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht
geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 24. Juli 2023
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gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses
trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.
4.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf
Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin
zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den
Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt (vgl. Art. 75
Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr vonCHF200.--
- und den Kanzleiauslagen vonCHF122.--
zusammenCHF322.--
gehen zulasten von A._____ und B._____.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilung]