VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 3 4. Kammer EinzelrichterinPedretti AktuarRogantini URTEIL vom 10. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch ihren Sohn, B., Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Niederländerin, seit 2009 in der Schweiz (Aufenthaltsbewilli- gung B) und in C._____ wohnhaft. Für das Steuerjahr 2021 reichte sie trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb ihr die Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden [nachfolgend: KSTV] mit Bussverfügung vom 28. Juli 2022 eine Busse von CHF 150.00 auferlegte. Die KSTV for- derte sie darin zudem letztmals auf, ihr die erwähnten Unterlagen innert acht Tagen einzureichen, andernfalls eine Ermessenseinschätzung erfol- gen sowie Nach- und Strafsteuern ausgefällt würden. 2.Da A._____ auch innert dieser Frist keine Steuererklärung einreichte, er- liess die KSTV am 29. August 2022 wie angedroht die Ermessenstaxation für die direkte Bundessteuer (Einkommen) sowie für die Kantons- (Ein- kommen und Vermögen) und die Gemeindesteuern (Einkommen, Vermö- gen und Liegenschaftensteuer) für das Steuerjahr 2021. Diese wurden ihr am 30. August 2022 per A-Post Plus zugestellt. In den beiden Verfügun- gen wies die KSTV auf die 30-tägige Einsprachefrist hin. 3.Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 wendete sich der ebenfalls in C._____ an gleicher Adresse wohnhafte Sohn von A., B., an die KSTV und erklärte, er habe sich wegen Krankheit noch nicht um die Steuerer- klärung kümmern können. Er habe im März einen Herpesinfekt an den Augen und sodann noch eine Covid-Infektion bekommen, die ihn bis jetzt unfähig machen würden. Er erledige normalerweise auch die Steuerer- klärung seiner Mutter, was er aber auch noch nicht habe machen können. Er bitte um ein bisschen Geduld bis er wieder in der Lage sei, solche Auf- gaben zu meistern. Diesem E-Mail legte er verschiedene Arztzeugnisse bei. Gemäss diesen sei er wegen Krankheit vom 7. April 2022 bis 14. April 2022, vom 4. Juli 2022 bis 31. Juli 2022 sowie vom 2. August 2022 bis 31.
3 - Oktober 2022 zu 100% arbeitsunfähig und per 29. September 2022 in am- bulanter Behandlung gewesen. 4.Noch am gleichen Tag antwortete ihm die KSTV mit ausführlichem E-Mail, dass die 30-tägige Einsprachefrist abgelaufen und die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. Sie wies ihn zudem auf die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Fristwiederherstellung hin. 5.Am 21. Dezember 2022 reichte A._____ die Steuererklärung für das Steu- erjahr 2021 ein. 6.Anschliessend erliess die KSTV am 6. Januar 2023 einen Einspracheent- scheid für die direkte Bundessteuer, die Kantons- und die Gemeindesteu- ern 2021. Darin trat die KSTV nicht auf die Einsprache ein, da diese offen- sichtlich zu spät erfolgt sei. 7.Daraufhin erhob B._____ mit undatierter, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 7. Februar 2023 eingegangener Eingabe Be- schwerde gegen die "Ablehnung der Steuererklärung" seiner Mutter für das Jahr 2021. 8.Nachdem die Instruktionsrichterin B._____ darum gebeten hat, eine Voll- macht einzureichen, hat dieser am 22. Februar 2023 ein neu auch von seiner Mutter mitunterzeichnetes, ansonsten aber identisches Exemplar der bereits eingereichten Eingabe dem Gericht übermittelt und dieser zu- dem eine Generalvollmacht beigelegt. 9.Die zur Vernehmlassung eingeladene KSTV hat am 22. Februar 2023 ihre Stellungnahme eingereicht, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4 - 10.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Eingabe ist als Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 6. Januar 2023 betreffend die direkte Bundessteuer, die Kan- tons- und die Gemeindesteuern 2021 entgegenzunehmen. Dieser Ein- spracheentscheid bildet das Anfechtungsobjekt (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 = beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Beschwer- deführerin ist A._____, wobei ihr Sohn als ihr vertraglicher Vertreter gelten kann. Streitgegenstand ist einzig, ob die KSTV zu Recht nicht auf das Be- gehren eingetreten ist. Trifft ihre Erwägung zu, dass die sinngemässe Ein- sprache verspätet eingereicht worden ist, hat es dabei sein Bewenden. 2.Die Veranlagung wie auch die Anfechtung der Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt gemäss Gesetz zusammen mit den Kantons-, Ge- meinde- und (allenfalls) Kirchensteuern (Art. 166 Abs. 2 des Steuergeset- zes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [BR 720.000, nachfol- gend mit StG/GR abgekürzt] und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Ge- meinde- und Kirchensteuern vom 31. August 2006 [GKStG; BR 720.200] und Art. 24 Abs. 4 GKStG). Richtigerweise ist dabei die direkte Bundes- steuer in einer eigenen Verfügung zu veranlagen und die Kantonssteuern und Gemeindesteuern gemeinsam in einer zweiten Verfügung. Berühren im späteren Beschwerdeverfahren die aufgeworfenen Fragen alle die steuerpflichte Person betreffenden Steuerarten gleichermassen (hier: di- rekte Bundessteuer, Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons und der Gemeinde sowie Liegenschaftensteuer der Gemeinde), kann ein gemeinsamer Entscheid ergehen, weshalb auch im vorliegenden Urteil über alle Steuerarten gemeinsam befunden werden kann.
5 - 3.Die Steuerpflichtigen sind im Sinne einer Verfahrenspflicht gesetzlich ver- pflichtet, eine Steuererklärung fristgemäss einzureichen (Art. 124 des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] und Art. 127 StG/GR). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung diese Verfahrenspflicht nicht erfüllt oder können die Steu- erfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen vor (sogenannte Ermessenstaxation). Sie kann da- bei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 131 StG/GR). 3.1.Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann die steuerpflichtige Per- son innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schrift- lich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 137 Abs. 1 StG/GR). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person jedoch nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit an- fechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten (Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 137 Abs. 4 StG/GR). 3.2.Gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG, Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) und Art. 139 Abs. 1 StG/GR sowie Art. 49 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheent- scheide dann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden (als zuständige Steuerrekurs- kommission nach Art. 104 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 3 StG/GR) schriftlich Beschwerde erheben. Sie muss in der Beschwerde
6 - ihre Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG und sinngemäss Art. 139 Abs. 2 StG/GR). Bleibt der Streitwert unter CHF 5'000.00 [vorliegend sind es: CHF 105.80 + CHF 928.00 + CHF 835.00 = CHF 1'868.80] und ist – wie hier – keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 4.Vorliegend hat B._____ für A._____ Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 6. Januar 2023 eingereicht, die beim Verwaltungsge- richt am 7. Februar 2023 eingegangen ist. Zwar hatte B._____ anfänglich keine Vollmacht nachgewiesen; diese hat er jedoch nachgereicht und das Gericht hat darüber hinaus am 20. Februar 2023 eine mit der Unterschrift von A._____ ergänzte Version derselben Eingabe erhalten. Damit ist der formelle Mangel behoben und die Beschwerde kann als fristgerecht erfolgt gelten. Mit der genannten Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss unter Anführung des gesundheitlichen Zustands ihres Sohnes und Beilage verschiedener ihn betreffender Arztzeugnisse die Überprüfung des Nicht- eintretens auf ihre Einsprache. Damit hält die Beschwerde auch die Form- vorgaben ein. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Einspra- cheentscheid berührt und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 5.Zu beurteilen ist, ob die KSTV zu Recht nicht auf die mit der Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 sinngemäss erhobene Ein- sprache eingetreten ist. 5.1.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt die Einreichung einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung in der Regel die formellen Anfor-
7 - derungen an die Begründung der Einsprache (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3). Genau das hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall getan (vgl. Bg-act. 4). Die KSTV ist hier jedoch deshalb nicht auf die Einsprache eingetreten, weil die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung erst lange Zeit nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht hat. Wie die KSTV nachgewiesen hat, sind die Veranlagungsverfügungen (Ermessenstaxationen) betreffend die direkte Bundessteuer 2021 einerseits und die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 andererseits beide mit A-Post Plus am 30. August 2022 zugestellt worden (vgl. Bg-act. 3), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Entsprechend lief die Einsprachefrist ab dem 31. August 2022 und endete am 29. September 2022 (Art. 133 Abs. 1 DBG). Mit Einreichung der Steu- ererklärung am 21. Dezember 2022, die bei der KSTV am 29. Dezember 2022 zugegangen ist, ist die Einsprache definitiv verspätet. 5.2.Die Beschwerdeführerin macht nun aber im Wesentlichen geltend, ihr Ver- treter (ihr Sohn) sei krank gewesen. Deutsch sei nicht ihre Muttersprache, weshalb ihr Sohn für sie die Steuererklärung übernehme, seit sie verwitwet sei. Ihr Sohn sei "aufgrund von Long-COVID und zwei Monaten Augen- ausfall" nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung für sie rechtzeitig einzureichen und habe das Steueramt um Geduld gebeten. Wegen der Krankheit habe er die Steuererklärung erst im Dezember 2022 einreichen können. Sie habe nun doppelt Steuern bezahlt, einmal zu 100% in den Niederlanden und einmal zu 100% in der Schweiz, "inklusive aller 'Boni'". Durch das Doppelabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlan- den seien jetzt Kosten entstanden, die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt seien. Gemäss provisorischer Steuerberechnung in SofTax hätte sie für das Jahr 2021 bloss CHF 70.00 in der Schweiz bezahlen müssen, jetzt habe sie aber um die CHF 2'400.00 bezahlt. Sie bitte, die "Ablehnung" nochmals zu prüfen.
8 - 5.3.Insofern ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Fristwiederher- stellung, deren Voraussetzungen nachfolgend zu prüfen sind. 5.3.1.Die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzlicher oder vertraglicher Ver- treter muss aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist ge- hindert worden sein. Als Hinderungsgründe nennt etwa Art. 133 Abs. 3 DBG ausdrücklich Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit, wobei es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Entschei- dend ist stets, dass der Grund – z.B. die Krankheit – der steuerpflichtigen Person bzw. ihren Vertreter objektiv daran gehindert hat, die Frist einzu- halten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nöti- gen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Unter Umständen ist die steuerpflichtige Person gehalten, einen (anderen) vertraglichen Vertreter zu bestimmen. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3 und 5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1). Die steuerpflich- tige Person muss weiter aber auch nachweisen, dass sie das Versäumte rechtzeitig nachgeholt hat, also hier dass sie die Einsprache innert zehn Tagen (Art. 124 Abs. 3 StG/GR in Verbindung mit Art. 10 VRG) bzw. innert 30 Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG) nach Wegfall der Hinderungsgründe ein- gereicht hat. 5.3.2.Die Beschwerdeführerin hat im hier zu beurteilenden Fall verschiedene Arztzeugnisse betreffend ihren Sohn eingereicht (vgl. Bg-act. 6 für das Verfahren vor der KSTV und Bf-act. 2 im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
9 - ren), in denen lediglich angegeben wird, dass dieser wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig sei. Um welche Krankheit es sich handelt, wird darin nicht angegeben. Ebenso wenig äussern sich die Zeugnisse darüber, in- wiefern er wegen der Krankheit gehindert gewesen sein soll, administra- tive Arbeiten zu erledigen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde von April 2022 bis weit nach dem Einspracheentscheid attestiert (nahtlose Verlängerung bis