VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 29 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinKuster URTEIL vom 28. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.C._____ und B.C., Beschwerdeführer gegen Vischnaunca D., Beschwerdegegnerin betreffend Gebührenverfügung Meliorationswerke Unterhalt
2 - I. Sachverhalt: 1.B.C._____ ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. Z.1._____ und Z.2., Gemeinde D., während A.C._____ Eigentümer der Parzelle Nr. Z.3., Gemeinde D., ist. 2.Mit Datum vom 17. April 2023 stellte die Gemeinde D._____ B.C._____ und A.C._____ je eine Rechnung in der Höhe von CHF 239.40 bzw. CHF 304.95 für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse Nrn. Z.4._____ und Z.5.) im Jahr 2022 zu. 3.Hiergegen erhoben B.C. und A.C._____ am 27. April 2023 Einsprache. Darin hielten sie sinngemäss fest, es könne und dürfe nicht sein, dass sie für den Unterhalt der Meliorationsstrasse aufzukommen hätten, obschon ihre Liegenschaften direkt über die Kantonsstrasse erschlossen seien und sie von der Meliorationsstrasse somit keinen Nutzen hätten. Darüber hinaus läge eine Ungleichbehandlung vor, wenn tatsächlich nur diejenigen Eigentümer für den Unterhalt der Meliorationswerke aufzukommen hätten, welche ihr Steuerdomizil nicht in der Gemeinde D._____ haben; im Gesetz sei davon nichts zu lesen. 4.Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Gemeinde D._____ die Einsprache von B.C._____ und A.C._____ ab und stellte fest, "[...] dass die Rechnungen [...] vom 17. April 2023 für die Unterhaltsgebühr der Meliorationswerke korrekt sind." Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, B.C._____ und A.C._____ hätten ihr Hauptsteuerdomizil bzw. ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde E._____. Sie gälten demnach als Zweitwohnungsbesitzer und hätten gemäss Art. 11 Abs. 2 des kommunalen Meliorationsgesetzes eine Meliorationsgebühr zu entrichten.
3 - 5.Hiergegen erhoben B.C._____ und A.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2023 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellten sie einerseits die Rechtmässigkeit von Art. 9 des kommunalen Meliorationsgesetzes in Frage, zumal sie gestützt darauf für etwas aufzukommen hätten, wovon sie keinen Nutzen hätten. Darüber hinaus rügten sie für den Fall, dass F._____ und G._____ keine Meliorationsgebühr bezahlen müssten bzw. nur diejenigen eine Meliorationsgebühr leisten müssten, welche keinen Wohnsitz in H._____ (= Fraktion der ehemaligen Gemeinde I.; heute: Gemeinde D.) hätten, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Sodann hielten sie fest, sie hätten das Gesetz und die Zonenpläne der Gemeinde I._____ und ihrer Fraktionen angefordert, jedoch bis heute nicht erhalten (Akteneinsicht). Darüber hinaus rügten sie auch für den Fall, dass die Häuser in H._____ die einzigen vier Häuser der ehemaligen Gemeinde I._____ mit ihren sechs Fraktionen seien, welche diese Gebühren bezahlen müssten mit dem zusätzlichen Nachteil, dass hier keine Bauzonen ausgeschieden worden seien, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2023 gemachten Ausführungen und führte ergänzend dazu aus, H._____ befinde sich seit jeher ausserhalb der Bauzone; Auflagen, Dokumente, Pläne usw. würden nicht an Dritte in zugestellter Form ausgehändigt, sondern könnten bei der Gemeindeverwaltung D._____ vor Ort in Augenschein genommen werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit zur Einsicht in den Zonenplan über GeoGR.
4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Gemeinde D._____ vom 6. Juni 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer davon überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde D._____ vom 6. Juni 2023, worin die den Beschwerdeführern zugestellten Rechnungen für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse) im Jahr 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 544.35 (= CHF 239.40 + CHF 304.95) bestätigt wurden. Der Streitwert liegt somit klar unter CHF 5'000.--. Da für die vorliegende Angelegenheit darüber hinaus keine
5 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu Recht einen Betrag von insgesamt CHF 544.35 für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse) im Jahr 2022 in Rechnung gestellt hat. 3.In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie halten fest, sie hätten das Gesetz und die Zonenpläne der Gemeinde I._____ und ihrer Fraktionen angefordert, diese jedoch nie erhalten. 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Als Teilgehalt umfasst er das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste, und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E.4.1 m.w.H.).
6 - 3.2.Vorliegend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Akteneinsicht als unbegründet, zumal die Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Gemeindeverwaltung D._____ das Gesetz und die Zonenpläne der (ehemaligen) Gemeinde I._____ und ihrer Fraktionen einzusehen. Das Gesetz über den Unterhalt der Meliorationswerke ist denn auch auf der Homepage der Gemeinde D._____ abrufbar (https://_____, zuletzt besucht am 28. März 2024), während die Zonenpläne über das Geoportal (https://geo.gr.ch/, zuletzt besucht am 28. März 2024) einsehbar sind (vgl. auch das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip [Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.000], von dessen Geltungsbereich die Gemeinden zwar ausgenommen sind, welches jedoch bestimmt, dass der Anspruch auf Zugang als erfüllt gilt, wenn ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht ist [Art. 7 Abs. 3]). Sodann gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer das Gesetz über den Unterhalt der Meliorationswerke im vorliegenden Beschwerdeverfahren selber ins Recht gelegt haben (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). 4.In materieller Hinsicht ist vorliegend – soweit ersichtlich – unbestritten, dass die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 und 11 des kommunalen Gesetzes ([...]) über den Unterhalt der Meliorationswerke ([...] nachfolgend: kommunales Meliorationsgesetz) einen Betrag von insgesamt CHF 544.35 für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse) im Jahr 2022 zu entrichten hätten (vgl. Bf-act. 2 und 3). Umstritten ist indessen die Recht- bzw. Verfassungsmässigkeit der anzuwendenden Bestimmungen. Nachfolgend ist somit eine konkrete Normenkontrolle durchzuführen. Eine solche ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG zulässig, wobei das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
7 - Graubünden [VGU] U 23 48 vom 19. Dezember 2023 E.5.1 m.w.H.; PVG 2014 Nr. 2). Die konkrete Normenkontrolle führt indessen nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Sie gibt den rechtsanwendenden Behörden lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E.1.5 m.w.H.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats– recht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 2076). 5.1.Bei dem den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt CHF 544.35 handelt es sich um eine sog. Kausalabgabe. Begrifflich wird die Kausalabgabe definiert als Geldleistung, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder Vorteile bezahlen müssen. Die Leistung, welche der Staat erbringt, bildet der besondere Entstehungsgrund (causa), dass die Privatperson zu einer Geldzahlung verpflichtet werden kann. Aus diesem Grund wird vorausgesetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (HÄNER, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 2 f.). Im Gegensatz dazu steht der Begriff der Steuern. Kennzeichnend bei den Steuern ist, dass sie nicht von einer Gegenleistung des Staates abhängen und in diesem Sinne "voraussetzungslos" geschuldet sind (HÄNER, a.a.O., S. 3). 5.2.Öffentliche Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV; Legalitätsprinzip). Diese Anforderungen dürfen für gewisse Kausalabgaben, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung (nicht
8 - aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe) anbelangt, in bestimmten Fällen herabgesetzt werden, namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E.3.5, 141 V 509 E.7.1.1, 123 I 248 E.2, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_992/2020 vom
9 - vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen (Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden [BR 915.100]). Das Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden schreibt in Art. 34 Abs. 3 Satz 1 vor, dass der Unterhalt nach Abschluss der Meliorationswerke in der Regel von der Gemeinde übernommen werden soll. Es enthält indessen keine Regelung zur Art und Weise des von der Gemeinde zu übernehmenden Unterhalts oder dessen Finanzierung (vgl. auch VGU A 02 36 vom 4. Oktober 2002 E.3, wonach ein ins Eigentum der politischen Gemeinde übergegangenes Meliorationswerk nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen Meliorationsgesetzes fallen kann). Das Perimetergesetz des Kantons Graubünden (BR 803.200; nachfolgend: PG), welches auf Perimeterverfahren anwendbar ist, bei welchen der Kanton oder ein Gemeindeverband Träger des öffentlichen Werkes ist, hält in Art. 2 fest, dass der Kanton, die politischen Gemeinden und die nach Gemeindegesetz organisierten Gemeindeverbände befugt sind, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben – unter Vorbehalt des kantonalen Meliorationsgesetzes und des Verbots, Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben. Art. 1 Abs. 2 PG statuiert sodann, dass die politischen Gemeinden insbesondere unter Beachtung von Art. 2 PG eigene materielle Bestimmungen und Verfahrensvorschriften erlassen können. Fehlen solche Bestimmungen, so ist das PG anwendbar. Die Beschwerdegegnerin war somit befugt, unter Vorbehalt der Berücksichtigung von Art. 2 und 3 sowie Art. 5 bis 10 PG Bestimmungen betreffend die Erhebung von Beiträgen an den Unterhalt von Meliorationswerken zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es dabei darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften gemäss Art. 24 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) auf Gemeindestrassen im
10 - Baugebiet Anwendung finden (vgl. VGU A 05 10 vom 8. April 2005 E.2b [recte: E.3b]). 7.Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Art. 9 (und 11) des kommunalen Meliorationsgesetzes sei(en) insofern unrechtmässig, als sie gestützt darauf für etwas aufzukommen hätten, wovon sie keinen Nutzen hätten, kann ihnen – wie nachfolgend dargelegt wird – nur teilweise gefolgt werden. 7.1.Grundvoraussetzung für den Einbezug einer Liegenschaft ins Perimeterverfahren – sei es nach PG, KRVO oder eigenem Erschliessungsrecht – ist, dass die betroffenen Grundeigentümer einen gewissen, wenn auch allenfalls bloss geringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren (vgl. auch vorstehende Erwägung 6.2, Art. 2 PG); nicht entscheidend ist, ob ein Grundeigentümer den Vorteil direkt oder lediglich indirekt (z.B. im Zuge eines späteren Umtausches oder Verkaufs seiner Liegenschaft) ausnützt bzw. ausnützen will (VGU A 05 10 vom 8. April 2005 E.2b [recte: E.3b] m.H.a. PVG 1993 Nr. 50 und 1991 Nr. 44). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das Perimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den sich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenen Vorteil hinausführt, was auch für landwirtschaftliche Grundstücke zutreffen kann (VGU A 05 10 vom 8. April 2005 E.2b [recte: E.3b] m.H.a. VGE 456/96 und 699/96). 7.2.Das in vorstehender Erwägung 7.1 Gesagte ergibt sich auch aus der rechtlichen Einordnung des umstrittenen Rechnungsbetrages von insgesamt CHF 544.35. 7.2.1.Bei den Kausalabgaben werden Gebühren, Beiträge resp. Vorzugslasten, Ersatzabgaben und Mehrwertabgaben unterschieden (vgl. HÄNER, a.a.O.,
11 - S. 3). Für die rechtliche Einordnung einer im Einzelnen umstrittenen Abgabe darf nicht einfach auf die durch das Gesetz oder die rechtsanwendenden Behörden verwendete Bezeichnung abgestellt werden. Was bspw. als Gebühr bezeichnet wird, muss nicht zwingend eine Gebühr sein. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich vielmehr nach der rechtlichen Ausgestaltung der Abgabe. Entscheidend ist somit, ob die rechtliche Ausgestaltung der konkret in Frage stehenden Abgabe die beschriebenen Wesensmerkmale erfüllt (vgl. WALDMANN, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 65 m.w.H.). 7.2.2.Gebühren sind das Entgelt für eine staatliche Leistung, die dem Einzelnen konkret entgegengebracht wird. Das Vorliegen einer solchen individuell- konkreten Leistung – z.B. die Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer öffentlichen Dienstleistung – genügt, um eine Gebührenpflicht auszulösen, ohne dass der Gebührenpflichtige zusätzlich einen besonderen Vorteil daraus erzielen müsste (WALDMANN, a.a.O., S. 69). Demgegenüber wird die staatliche Leistung, welche der Vorzugslast (oder den Beiträgen) zugrunde liegt, zugunsten der Allgemeinheit erbracht. Die Vorzugslast versteht sich daher nicht als Entgelt für eine konkrete Leistung, sondern als Ausgleichsabgabe, die bei jenen Personen erhoben wird, die von der Allgemeinleistung besonders profitieren. Die Abgrenzung zwischen Vorzugslasten und Gebühren wird somit aufgrund des unterschiedlichen Adressatenkreises der staatlichen Leistung sowie der unterschiedlichen Funktion der Abgabeerhebung vorgenommen (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 69). Obschon die Beschwerdegegnerin den vorliegend umstrittenen Rechnungsbetrag in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2023 als "Unterhaltsgebühr der Meliorationswerke" bezeichnet hat, handelt es sich dabei – nach Auffassung des Einzelrichters und unter Berücksichtigung der Wesensmerkmale der einzelnen Abgabearten (vgl. dazu auch
12 - WALDMANN, a.a.O., S. 59 ff.) – nicht um eine Gebühr, sondern um eine Vorzugslast resp. einen Beitrag (vgl. dazu u.a. auch Art. 2 PG "Beitragserhebung" [Hervorhebung durch das Gericht]). Dabei entsteht die Beitragspflicht bereits dann, wenn die Möglichkeit vorhanden ist, den besonderen wirtschaftlichen Vorteil der beitragspflichtigen Person, welcher den Nutzen übersteigt, welcher die öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit bringt, zu nutzen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist nicht bedeutsam (vgl. HÄNER, a.a.O., S. 7 m.w.H.). 7.3.Die vorliegend umstrittene Meliorationsstrasse grenzt u.a. an die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen Nrn. Z.1._____ und Z.3._____ (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 9]). Zwar trifft es zu, dass diese Parzellen auch über die Kantonsstrasse erschlossen sind. Dennoch haben die Beschwerdeführer von der Meliorationsstrasse und damit auch deren Unterhalt einen besonderen Nutzen, zumal sie dadurch eine zusätzliche Erschliessung erhalten, was den Wert ihrer Parzellen steigert (vgl. VGU 02 36 vom 4. Oktober 2002 E.4a m.w.H., wonach den betreffenden Eigentümern meist ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, wenn Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder bestehende Zufahrtswege ausgebaut werden). Den Beschwerdeführern erwächst als Eigentümer der Parzellen Nrn. Z.1._____ und Z.3._____ somit ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil aus der Meliorationsstrasse bzw. deren Unterhalt. Nicht ersichtlich ist indessen und von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt wird, welchen besonderen Nutzen die Meliorationsstrasse der Parzelle Z.2._____ bringt. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 und 11 des kommunalen Meliorationsgesetzes für die Parzelle Z.2._____ einen Betrag von CHF 14.05 für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse) im Jahr 2022 zu entrichten hat (vgl.
13 - Bf-act. 3), erweisen sich diese Bestimmungen somit als rechtswidrig und ist ihnen die Anwendung zu versagen. 8.Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 dargelegt, bedürfen öffentliche Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV; Legalitätsprinzip). In vorstehender Erwägung 6 wurde bereits festgestellt, dass die vorliegend umstrittene Kausalabgabe (Beitrag resp. Vorzugslast) in der Höhe von CHF 544.35 gestützt auf ein formelles Gesetz – das Meliorationsgesetz der Gemeinde D._____ – erhoben wurde. Nachfolgend bleibt nun also noch zu prüfen, ob das kommunale Meliorationsgesetz die übrigen Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV erfüllt. 8.1.Nach Auffassung des Einzelrichters genügen die vorliegend umstrittenen kommunalen Bestimmungen den Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip). So hat die Gemeinde D._____ den Kreis der Abgabepflichtigen (Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone [Art. 9]), den Gegenstand der Abgabe (die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Sanierung von Meliorationswerken ausserhalb der Bauzone entstehen [Art. 9]) und die Bemessungsgrundlage (die landwirtschaftliche Nutzfläche ausserhalb der Bauzone bzw. der Versicherungswert gemäss Angabe der Gebäudeversicherung Graubünden [Art. 11]) in ihrem kommunalen Meliorationsgesetz festgelegt. 8.2.Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Bemessung der Beiträge nicht nach dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip erfolgen würde.
14 - 8.2.1.Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für die kostenabhängigen Kausalabgaben, d.h. für diejenigen Abgaben, mit denen ein bestimmter staatlicher Aufwand abgegolten wird, was typischerweise auf die Verwaltungsgebühren und die Vorzugslasten zutrifft (WIEDERKEHR, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 64 f.). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen, wobei der zu berechnende Gesamtaufwand nicht nur die laufenden direkten Kosten wie Porti, Telefon, Büromaterial oder Personalkosten, sondern auch indirekte Kosten wie Miete, Abschreibungen, Energiekonsum oder Kapitalzinsen umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E.3.2 m.w.H.). Dabei ist praxisgemäss ein Einnahmenüberschuss bis etwa 5 % vertretbar (vgl. UHLMANN, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 94 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E.4.3). Mit dem Kostendeckungsprinzip soll in erster Linie verhindert werden, dass die ihm unterworfenen Abgaben deutlich überhöht sind und geradezu zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (WIEDERKEHR, a.a.O., S. 60 m.w.H.). 8.2.2.Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Einzelnen verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des
15 - Leistungserbringers; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2020 vom
16 - Bauzone und zu 20 % - 40 % u.a. auf Zweitwohnungen ausserhalb der Bauzone in Promille des Versicherungswertes gemäss Angabe der Gebäudeversicherung Graubünden verteilt wird, maximal jedoch CHF 5'000.-- pro Eigentümer und Jahr. Sowohl bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 14 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]) als auch beim Versicherungswert eines Gebäudes handelt es sich um bereits vorhandene, grundsätzlich ohne weiteres feststellbare und leicht zu handhabende Kriterien, welche jedenfalls im allgemeinen einen zuverlässigen Massstab für den Vorteil, der den Grundeigentümern aus dem Meliorationswerk (Strasse) bzw. dessen Unterhalt erwächst, bilden (vgl. BGE 93 I 106 E.5b; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E.3.1). Die Verteilung der Unterhaltskosten auf die einzelnen Grundeigentümer entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. dem Gebäudeversicherungswert scheint somit mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV vereinbar. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, wird im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Sodann lässt die Höhe des den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Betrages nicht darauf schliessen, dass die Abgaben im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Meliorationsstrasse übersetzt wären und die Gesamteingänge den Gesamtaufwand übersteigen würden. Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ersichtlich (vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O., S. 62 m.w.H.). 9.Schliesslich verdienen auch die nicht näher substantiierten Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots keinen Schutz.
17 - 9.1.Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 147 V 312 E.6.3.2, 138 I 225 E.3.6.1). 9.2.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass F._____ und G._____ keine "Meliorationsgebühr" bezahlen bzw. nur diejenigen eine "Meliorationsgebühr" leisten müssen, welche keinen Wohnsitz in H._____ (= Fraktion der ehemaligen Gemeinde I.; heute: Gemeinde D.) hätten, erweist sich dies als nicht nachgewiesen. Zunächst gilt, dass die im Verwaltungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (Art. 11 Abs. 1 VRG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Diese greift namentlich insoweit, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer beschränken sich auf die pauschale Behauptung, dass der Sachbearbeiter J._____ sie darüber informiert habe, dass nur diejenigen für ihre Häuser bezahlen müssten, welche keinen festen Wohnsitz in H._____ hätten, ohne dafür Beweismittel ins Recht zu legen oder die Erhebung entsprechender Beweismittel zu beantragen. Sodann erweist sich die Rüge betreffend die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auch insoweit als unbegründet, als sich zumindest aus Art. 9 des kommunalen Meliorationsgesetzes ergibt, dass nicht nur Zweitwohnungsbesitzer, sondern sämtliche Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone an den Unterhalt und die Sanierung von Meliorationswerken ausserhalb der Bauzone
18 - beizutragen haben. Zwar trifft es zu, dass Besitzer von Erstwohnungen ausserhalb der Bauzone von Art. 11 des kommunalen Meliorationsgesetzes grundsätzlich nicht erfasst werden. Dies erscheint nach Auffassung des Einzelrichters jedoch insofern gerechtfertigt, als Erstwohnungsbesitzer in der Gemeinde D._____ unbeschränkt steuerpflichtig sind und sich demnach an den Verwaltungskosten der Gemeinde beteiligen müssen. Den Beschwerdeführern gelingt es denn auch nicht, eine unsachliche Differenzierung substantiiert darzulegen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Pflicht zur Mitfinanzierung von Unterhalt und Sanierung von Meliorationswerken ausserhalb der Bauzone nur für Eigentümer von Grundstücken in H._____ bzw. der ehemaligen Gemeinde I._____ gelten würde (vgl. etwa Art. 1 des kommunalen Meliorationsgesetzes). Selbst wenn F._____ und G._____ in rechtswidriger Weise keine "Meliorationsgebühr" hätten leisten müssen, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts für sich selbst ableiten, zumal aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin an einer allfälligen rechtswidrigen Praxis festhalten wollte (zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: vgl. BGE 146 I 105 E.5.3.1, 139 II 49 E.7.1, 136 I 65 E.5.6). 10.Nach dem Gesagten erweisen sich die anzuwendenden Bestimmungen des kommunalen Meliorationsgesetzes nur insoweit als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 und 11 des kommunalen Meliorationsgesetzes für die Parzelle Z.2._____ einen Betrag von CHF 14.05 für den Unterhalt der Meliorationswerke (Gemeindestrasse) im Jahr 2022 zu entrichten hat (vgl. dazu vorstehende Erwägung 7.3). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gutzuheissen, während sie im Übrigen abzuweisen ist. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/10 der Beschwerdegegnerin und zu 9/10 den bloss
19 - geringfügig obsiegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.-- festgelegt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
20 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Gemeinde D._____ vom 6. Juni 2023 insoweit aufgehoben, als er den Betrag von CHF 14.05 betreffend die Rechnung 10003200 vom