VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 22 4. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 19. September 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Bussenverfügung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.In der am 29. Juni 2022 eingereichten Steuererklärung 2021 von A._____ wurde ein Haupterwerbseinkommen von CHF 43'207.-- ausgewiesen, wobei als Arbeitgeber die Gemeinde B._____ angegeben wurde. Daneben wurden drei Nebenerwerbstätigkeiten mit Einkünften von insgesamt CHF 3'341.-- deklariert. 2.Mit Schreiben vom 13. September 2022 informierte die Steuerallianz C._____ das Treuhandbüro D._____ SA darüber, dass die Gegenüberstellung des Reinvermögens per 31. Dezember 2020 mit jenem vom 31. Dezember 2021 zeige, dass die deklarierten Einkünfte nicht ausreichten, um den Vermögensvorschlag von CHF 58'278.-- zu erzielen und zusätzlich den Lebensaufwand im Jahr 2021 zu finanzieren. 3.Hierzu nahm das besagte Treuhandbüro mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 Stellung, wobei ein Lohnausweis der E._____ AG (F.) über CHF 49'564.75 eingereicht wurde. Dieselbe Feststellung sei ebenfalls gemacht worden als A. persönlich die Steuererklärung unterzeichnet habe. Dabei sei Letzterer gefragt worden, ob er nicht mehr am F._____ arbeite, woraufhin dieser geantwortet habe, es gefalle ihm derart gut an den öffentlichen Schulen, dass er im Jahr 2022 am F._____ aufgehört habe. A._____ habe als Gemeindemitarbeiter nicht die Absicht gehabt, Steuern zu sparen. Es handle sich um ein Missverständnis. 4.Am 13. Oktober 2022 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2021. Dabei wurde unter dem Titel "Bemerkungen" insbesondere was folgt ausgeführt: "1.1: Inkl. Gehalt F._____, gemäss Nachmeldung bzw. Reaktion auf unser Schreiben vom 13.09.2022. Es wird ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung

  • 3 - eingeleitet (separate Beilage)." In der entsprechenden Beilage (Schreiben der Steuerverwaltung ebenfalls vom 13. Oktober 2022) wurde festgehalten, dass gemäss Art. 179 Abs. 1 StG, Art. 25 Abs. 4 GKStG und Art. 183 Abs. 1 DBG ein Strafsteuerverfahren eingeleitet werde. 5.Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte das Treuhandbüro D._____ SA der Steuerverwaltung mit, es sei korrekt, dass der Lohnausweis des F._____ nicht deklariert worden sei. Bereits mit der Verarbeitung der Steuererklärung im Mai 2022 sei festgestellt worden, dass etwas mit der Vermögensrechnung nicht stimme. Anlässlich eines Gesprächs mit A._____ sei dieser gefragt worden, ob er nicht mehr am F._____ arbeite. Letzterer habe dann geantwortet, dass er nicht mehr am F._____ arbeiten werde, dass es ihm an der öffentlichen Schule gut gefalle und dass er ab Herbst 2022 sogar eine zusätzliche Anstellung bei der Gemeinde G._____ annehmen werde. Zwischen A._____ und dem Treuhänder der D._____ SA habe es leider ein Missverständnis gegeben. Während sich Letzterer auf das Jahr 2021 bezogen habe, habe A._____ bezüglich der aktuellen Situation (Jahr 2022) geantwortet. 6.Mit E-Mail vom 3. November 2022 ersuchte A._____ die Steuerverwaltung darum, von einer Strafverfolgung abzusehen. 7.Am 9. November 2022 verfügte die Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton und Gemeinde sowie die Einkommenssteuer Bund eine Busse von insgesamt CHF 5'771.95 wegen versuchter Steuerhinterziehung. 8.Dagegen erhob A._____ am 9. Dezember 2022 Einsprache und beantragte, es sei von einer Bestrafung mittels Verhängung einer Busse abzusehen.

  • 4 - 9.Am 5. Januar 2023 führte die Steuerverwaltung eine Befragung von A._____ durch. 10.Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 betreffend Strafsteuer hielt die Steuerverwaltung an der Bussenverfügung fest und wies die Einsprache ab. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei von einer Bestrafung mittels Verhängung einer Busse abzusehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich einer gemeinsamen Besprechung sei er von seinem Steuerberater gefragt worden, ob er seine Stelle am F._____ aufgegeben habe, was er bejaht habe. Dabei habe er noch ausgeführt, dass es ihm an der öffentlichen Schule gut gefalle und er ab Herbst 2022 sogar eine zusätzliche Anstellung bei der Gemeinde G._____ antreten werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sein Steuerberater nachfragen müssen, bis wann er am F._____ gearbeitet habe, was er aber nicht getan habe. Er habe diese Frage als höflicher Austausch interpretiert und nicht verstanden, dass der gemäss seiner Ansicht bereits zu Beginn des Jahres an die D._____ SA weitergeleitete Lohnausweis nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sei. Unmittelbar danach habe er seine Steuererklärung unterzeichnet, wobei er sich darauf verlassen habe, dass sein Berater als Fachexperte schon alles "richtig gemacht" habe. Für das Vorgefallene treffe ihn überhaupt keine Schuld. Gerade weil er sich selber kenne und solche Missgeschicke habe vermeiden wollen, habe er sich "professionelle" Unterstützung geholt. Dabei habe er darauf vertraut, dass ihn sein Berater im Falle von Ungereimtheiten aktiv auf diese hinweisen oder die richtigen Fragen stellen würde. Sein Verhalten sei auf jeden Fall fahrlässig aber nicht eventualvorsätzlich gewesen.

  • 5 - 12.In einem gleichentags verfassten Schreiben vertiefte der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde vorgetragenen Standpunkt. 13.Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Haupterwerbseinkommens des Jahres 2021 nicht deklariert habe. Sein damaliger Steuervertreter habe eine abzuklärende Differenz in der Vermögensentwicklung festgestellt. Ein Gespräch zwischen dem Treuhandbüro D._____ SA und dem Beschwerdeführer habe zwar stattgefunden, jedoch sei unterlassen worden, die falschen Einkommenszahlen detailliert zu prüfen und anzupassen. Es sei somit eine zu niedrigere Veranlagung in Kauf genommen worden, weshalb die Busse für eine versuchte Steuerhinterziehung zu Recht erfolgt sei. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 betreffend Strafsteuer, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2022 abgewiesen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das

  • 6 - Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Busse von insgesamt CHF 5'771.95 wegen versuchter Steuerhinterziehung verfügt hat. 3.Gemäss Art. 176 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 175 Abs. 1 StG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht (vgl. auch Art. 25 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist als eigenständiger Steuerübertretungstatbestand mit erhöhter Strafdrohung ausgestaltet. Das durch Art. 176 DBG geschützte Rechtsgut entspricht demjenigen von Art. 175 DBG (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 176 Rz. 1). Die versuchte unterscheidet sich von der vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung noch nicht zu einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 15 46 vom 27. September 2016 E.3a). Bei der versuchten Steuerhinterziehung wird – wie bei allen Straftatbeständen – zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden:

  • 7 - 4.1.Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang seiner Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie inhaltlich unrichtige Angaben macht, eine Steuerersparnis dann aber nicht eintritt, weil die Hinterziehungshandlung noch rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, entdeckt oder vereitelt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 15 46 vom 27. September 2016 E.3b mit Hinweis auf BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 177 und SIEBER/MALLA, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4 Aufl., Basel 2022, Art. 175 Rz. 9). 4.2.Vorliegend ist aktenkundig und zwischen den Parteien unbestritten, dass das gesamte vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 erzielte Einkommen aus seiner Tätigkeit am F._____ nicht in seiner Steuererklärung 2021 deklariert wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, 3, 6 und 9). Zudem ist im konkreten Fall keine Steuerersparnis eingetreten, da die Beschwerdegegnerin die Hinterziehungshandlung noch rechtzeitig entdeckt hat (vgl. Bg-act. 2 und 4). Somit ist der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt. 5.1.1.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand des Steuerhinterziehungsversuchs hat sich das streitberufene Gericht bereits wie folgt geäussert: PVG 1996 Nr. 80 E.2b (634, 654/95, Entscheid vom 8. März 1996): Strittig ist demgegenüber, ob der Steuerpflichtige durch seine Vorgehens- und Verhaltensweise gegenüber den Veranlagungsbehörden auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Steuerhinterziehungsversuchs erfüllt hat. Weil einzig die (eventual-)vorsätzliche Hinterziehungshandlung beim Versuch unter Strafe gestellt wird, gilt es vorliegend im Kern zu prüfen, ob die diesbezüglich von der Vorinstanz getroffene Qualifikation haltbar ist oder nicht. Erkennt das angerufene

  • 8 - Gericht danach in subjektiver Hinsicht ebenfalls auf Eventualvorsatz, ist der säumige H. gestützt auf die einschlägigen Strafbestimmungen zu Recht gebüsst worden; wird demgegenüber bloss auf grobe Fahrlässigkeit erkannt, geht derselbe straffrei aus. Wie eingangs erwähnt, lässt es die Gerichtspraxis in der Rechtswirklichkeit genügen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war und sein Vorgehen vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer gesetzeswidrigen Steuerersparnis erklärt werden kann (vgl. auch PVG 1990 Nr. 62 E.2a). Im Einklang mit der hierzu entwickelten Rechtsprechung ist die Höhe des versuchsweise hinterzogenen Geldbetrages ein nicht zu unterschätzender Parameter, wenn es um die rechtsrelevante Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit geht. Handelt es sich um Einkommensbeträge in der Grössenordnung von CHF 100'000.--, so darf vom Steuerpflichtigen durchaus erwartet werden, dass er seine Steuererklärung zumindest mit einer solchen Sorgfalt und Genauigkeit ausfüllt, dass derart hohe Besteuerungsgewinne nicht einfach "irrtümlich" oder "aus Versehen" vergessen gehen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Gewinnbeteiligung an der Überbauung X, speziell und abweichend von den üblichen Beteiligungsverhältnissen an der Kommanditgesellschaft Y. in einem separaten Vertrag geregelt wurde und diese Vereinbarung auch vom Steuerpflichtigen persönlich unterzeichnet wurde. Zwischen der Vertragsunterzeichnung im August 1988 und der bemängelten Selbstdeklaration für die Bemessungsperiode 1989/90 liegen nun aber kaum drei Jahre, weshalb es seltsam anmutet, wenn sich der Steuerpflichtige schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr an diese besondere Abmachung erinnert und die daraus resultierenden Gewinnanteile sodann in seiner privaten Steuererklärung einfach vergessen haben will. Die Tatsache, dass das beigezogene Treuhandbüro mit Antwortschreiben auf die Anfrage der Steuerverwaltung vom

  1. April 1992 selbst gewisse Ungereimtheiten sowie eine berechtigte Korrektur seitens der Behörden nicht ausschloss, legt umgekehrt vielmehr den Schluss nahe, dass man sich auch auf Seiten des Steuerpflichtigen spätestens zu diesem Zeitpunkt sehr wohl im Klaren über die effektive Sach- und Rechtslage war und allen Grund gehabt hätte, die Angelegenheit sofort aus eigener Initiative zu bereinigen. Soweit der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten ausführen lässt, jede
  • 9 - Täuschungsabsicht sei schon deshalb abwegig, weil er dem Fiskus vorgängig offen und ehrlich die einschlägigen Geschäftsordner und Buchungsbelege der Kommanditgesellschaft Y. zur Durchsicht vorgelegt habe, verkennt er, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein kann, aus einer Auswahlsendung von Akten und Unterlagen die steuerrelevanten Faktoren herauszusuchen und diese in die jeweiligen Steuererklärungen einzusetzen. Aktenkundig ist nun aber erstellt, dass die nicht deklarierten Gewinnanteile weder in der privaten Steuererklärung des Steuerpflichtigen an die Kreissteuerkommission Chur noch im Fragebogen über die Kommanditgesellschaft Y. an die kantonale Steuerverwaltung aufgeführt waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermögen selbst die als Beilagen zum oberwähnten Fragebogen mitgelieferten Angaben nichts daran zu ändern, dass der Steuerpflichtige diesbezüglich seinen Auskunftspflichten gegenüber den Steuerbehörden nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Haben die wesentlichen Hauptbestandteile für eine korrekte Veranlagung in den jeweiligen Steuerformularen erstelltermassen gefehlt, so kann im Nachhinein nämlich nicht mehr leichthin davon ausgegangen werden, eine Gesamtschau der eingereichten Unterlagen hätte den blossen Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen doch leicht erkennen lassen und könne sicherlich nicht schon als Täuschungsmanöver gewertet werden. Dem steht PVG 1996 S. 242, 244 entgegen, dass die den Steuerpflichtigen beratende Treuhandfirma aufgrund ihres speziellen Fachwissens sehr wohl um die örtlich und funktional verschiedenen Veranlagungsinstanzen wusste oder wissen musste und daher nicht einfach ohne weiteres darauf vertrauen durfte, dass diese Instanzen vor Erlass der definitiven Steuerveranlagungen miteinander in Kontakt treten würden. Vielmehr nahmen es die Beschwerdeführer ganz offensichtlich in Kauf, dass ihre mit dem oberwähnten Fragebogen zusätzlich eingereichten Informationen und Hinweise bei der hierfür unzuständigen Steuerbehörde hängen bleiben könnten und daher von der zuständigen Kreissteuerkommission beim versteuerbaren Einkommen nicht aufgerechnet würden. Der Eventualvorsatz zur bestrittenen Hinterziehungshandlung lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Argument der Steuervertreterin entkräften, die offenkundig zu niedrig deklarierten Einkommensbestandteile seien für die involvierten Veranlagungsbehörden sofort leicht erkennbar und somit in eigener Regie

  • 10 - korrigierbar gewesen. Konnte die allein zuständige Kreissteuerkommission in Anbetracht der ihr vorenthaltenen Aufstellungen über die genauen Nebeneinkommensbeträge aus der privaten Gewinnaufteilung an der Überbauung X. doch vorerst gar nichts wissen und war die kantonale Steuerverwaltung grundsätzlich von sich aus nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen in dieser Sache zu betreiben und diese alsdann unverzüglich an die Kreissteuerkommission weiterzuleiten (vgl. dazu schon: PVG 1977 Nr. 63 E.3). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die steuerberatende Treuhandfirma zu sorglos um die Steuerdeklaration ihres Mandanten gekümmert hat und dieser sich deren Verhalten anrechnen lassen muss, weil die Unrichtigkeit der gemachten Angaben auch für ihn evident sein mussten und seine private Steuererklärung objektiv noch nicht als derart komplex eingestuft werden kann, dass ihm die Aufdeckung dieser Fehlerquelle nicht zuzumuten gewesen wäre. Mit der Unterschrift unter seine Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die Korrektheit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt und somit die volle steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen. Dass sich der Steuerpflichtige dadurch ein strafrelevantes Verhalten zu Schulden kommen liess, ist für das Verwaltungsgericht somit ausgewiesen. Das subjektive Tatbestandselement des Eventualvorsatzes als Strafbarkeitsvoraussetzung des Steuerhinterziehungsversuches erachtet das angerufene Gericht daher denn auch klar als erfüllt (vgl. zum Ganzen auch: StE 1994 B 101.21 Nr. 13; StE 1994 B 101.2 Nr. 16; StE 1988 B 101.2 Nr. 5). A 00 63/64 vom 6. Oktober 2000 E.4a: Demgegenüber ist strittig, ob die Vorgehens- und Verhaltensweise der Rekurrenten auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt. Die versuchte Steuerhinterziehung wird bloss bei vorsätzlicher Begehung unter Strafe gestellt. Der Nachweis des Vorsatzes darf gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung als erbracht gelten, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so ist meist davon auszugehen, dass er auch mit Willen handelte, indem er eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (BGE 114 Ib 29; PVG 1993 Nr.

  • 11 - 70). Nach dem Gesagten ist dem Vorsatz auch der Eventualvorsatz gleichgestellt. Dieser ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln den tatbestandsmässigen Erfolg bloss für ernsthaft möglich hält, ihn aber für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt (BGE 103 IV 68). Demnach unterscheidet sich der Eventualvorsatz von der hier straflosen bewussten Fahrlässigkeit nur auf der Willensseite. Auf der Wissensseite stimmen sie überein: Der Täter ist sich der Möglichkeit des Erfolgseintrittes bewusst, vertraut aber bei der bewussten Fahrlässigkeit bloss auf den Nichteintritt dieses Erfolges. Ein Eventualvorsatz setzt somit Wissen und Wollen des Steuerpflichtigen voraus, das sich nicht nur auf die Unrichtigkeit der Angaben, sondern auch auf deren Folgen – eine unrichtige Veranlagung – bezieht. Demnach muss mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war und seine Vorgehensweise vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer gesetzwidrigen Steuerersparnis erklärt werden kann (PVG 1996 Nr. 80; SIEBNER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd I/2b, Art. 176 DBG, N 6). A 05 68 vom 17. Januar 2006 E.1: Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs ergibt (SIEBER, in: ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, N 5 zu Art. 176 DBG). [...] Vorsatz setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus, das sich auf die Unrichtigkeit der Angaben und deren Folgen – eine unrichtige Veranlagung – bezieht (SIEBER, a.a.O., N 6 zu Art. 176 DBG). Eventualvorsatz (der vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt) ist dem Vorsatz gleichgestellt (SIEBER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 175 DBG). Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war, so dass davon auszugehen ist, der Pflichtige habe eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz, vgl. BGE 114 Ib 27 E.3a S. 29). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg

  • 12 - seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E.2b S. 140). Das Vorgehen des Steuerpflichtigen muss m.a.W. vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer gesetzwidrigen Steuerersparnis erklärt werden können. Dies ist nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein erhebliches Einkommen, welches vom Pflichtigen unmöglich übersehen worden sein kann, nicht in seiner Steuererklärung figuriert; die Höhe des hinterzogenen Geldbetrages bzw. der erzielten Steuerersparnis ist mithin ein nicht zu unterschätzender Parameter, wenn es um die rechtsrelevante Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit geht (PVG 1996 Nr. 80). Der Nachweis des Vorsatzes obliegt dabei der Steuerbehörde. Bloss fahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). 5.1.2.Das Bundesgericht erwog im Urteil 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 in E.3.5 Folgendes: Beim Verfahren, das zur Sanktionierung einer Steuerhinterziehung führt, handelt es sich um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("de nature pénale"; BGE 140 I 68 E.9.2 S. 74; 139 II 404 E.6 S. 419; 138 IV 47 E.2.6.1 S. 51). Damit kommt namentlich die Unschuldsvermutung zum Tragen (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 140 I 68 E.9.2 S. 74; 138 IV 47 E.2.6.1 S. 51; 121 II 273 E.3a/b S. 281 ff.). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde – vorliegend der kantonalen Steuerverwaltung – ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Im Sinne einer Beweiswürdigungsregel ergibt sich aus der Unschuldsvermutung, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten.

  • 13 - Der Grundsatz "in dubio pro reo" ändert nichts am bereits erwähnten Erfahrungssatz, dass bei erstelltem Wissen um die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit einer Steuererklärung in der Regel darauf zu schliessen ist, eine Schädigung des Fiskus sei vom Steuerpflichtigen zumindest in Kauf genommen worden (vgl. E.2.3 hiervor). Um diese Vermutung zu widerlegen, bedürfte es konkreter und substanziierter Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil schliessen liessen. 5.2.Vorliegend ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass sich das im Jahr 2021 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers samt den nicht deklarierten Einkünften aus seiner Tätigkeit am F._____ auf insgesamt über CHF 100'000.-- beläuft, wobei der nicht deklarierte Lohn mehr als die Hälfte des Haupterwerbseinkommens ausmacht (vgl. Bg-act. 1 und 3). Auch ist unbestritten, dass es zu einem "Missverständnis" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Treuhänder der D._____ SA gekommen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung im Juni 2022 betreffend die Steuererklärung 2021 vom Treuhänder gefragt wurde, ob er nicht mehr am F._____ arbeite, was dieser bejahte und zudem ausführte, dass es ihm an der öffentlichen Schule gut gefalle und er ab Herbst 2022 sogar eine zusätzliche Anstellung bei der Gemeinde G._____ annehmen werde. Dabei hat sich der Treuhänder hinsichtlich seiner Frage auf das Jahr 2021 bezogen, wobei der Beschwerdeführer jedoch bezüglich des Jahres 2022 geantwortet hat (vgl. Bg-act. 3, 6, 8 und 9). In der Folge fragte der Treuhänder nicht weiter nach, obwohl er bereits zuvor im Mai 2022 bei der Erstellung der Steuererklärung 2021 festgestellt hatte, dass etwas mit der Vermögensrechnung nicht stimmt (vgl. Bg-act. 3 und 6), und der Beschwerdeführer unterzeichnete seine Steuererklärung 2021 persönlich ohne diese – zumindest stichprobenartig – nochmals zu prüfen. Daraufhin wurde die besagte Steuererklärung ohne Deklaration der im Jahr 2021 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit am F._____ am 29. Juni 2022 durch die D._____ SA eingereicht (vgl. Bg-act. 1). Es ist zwar nachvollziehbar,

  • 14 - dass das dargelegte "Missverständnis" für den Beschwerdeführer unglücklich erscheint. Weil es allerdings anlässlich der Besprechung im Juni 2022 – wie dargelegt – um die Steuererklärung 2021 ging, hätte der Beschwerdeführer aufgrund dieses "Missverständnisses" stutzig werden und seine Steuererklärung nochmals anschauen müssen. Indem er dies unstreitig nicht getan hat, hat er eine Schädigung des Fiskus in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten des Treuhänders, welcher sich zu sorglos um die Steuerdeklaration seines Mandanten gekümmert hat, anrechnen lassen. Denn die Steuererklärung des Beschwerdeführers kann nicht als komplex qualifiziert werden, so dass ihm das deutlich zu niedrig deklarierte Einkommen bei der Unterzeichnung der Steuererklärung ohne Weiteres hätte auffallen müssen, wenn er die in seiner Verantwortung liegende Prüfung vorgenommen hätte. Hierzu hätte ein kurzer Blick auf S. 2 der Steuererklärung gereicht (vgl. Bg-act. 1). Auch muss sich der Beschwerdeführer das Nichtüberprüfen seiner (nicht komplexen) Steuererklärung vor der Unterzeichnung insbesondere vorhalten lassen, weil auf der letzten Seite bei den Beilagen auch die Lohnausweise erwähnt sind (vgl. Bg-act. 1). Nun die Verantwortung auf die besagte Treuhandfirma abschieben zu wollen, kann nicht angehen, zumal damit jegliche Selbstverantwortung ausgeblendet würde. Mit der Unterzeichnung seiner Steuererklärung 2021 hat der Beschwerdeführer die Korrektheit sowie Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt und somit die volle steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen. Vor diesem Hintergrund ist das subjektive Tatbestandsmerkmal des Eventualvorsatzes als Strafbarkeitsvoraussetzung des Steuerhinterziehungsversuchs ebenfalls erfüllt. 6.1.Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (Art. 176 Abs. 2 DBG

  • 15 - und Art. 175 Abs. 2 StG). Nach Art. 175 Abs. 2 DBG und Art. 174 Abs. 2 StG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 6.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Busse in Würdigung sämtlicher Umstände sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln auf insgesamt CHF 5'771.95 festgesetzt (vgl. Bg- act. 7). Diese Strafe erscheint dem streitberufenen Gericht angemessen. Auch bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes dagegen vor. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Busse von insgesamt CHF 5'771.95 wegen versuchter Steuerhinterziehung verfügt hat. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 betreffend Strafsteuer als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2023 abzuweisen ist. 8.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 1'500.-- angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung

  • 16 - zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF352.-- zusammenCHF1'852.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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19.09.2023
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25.03.2026