BGE 124 I 255, 1P.112/2006, 2C_331/2008, 2C_738/2021, 5P.341/2004
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 15 4. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenStöhr und Brun Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 22. August 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
4 - 8.Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er per 31. Dezember 2021 weder Eigentum am Fahrzeug noch eine durchsetzbare Forderung gegen die SRG oder den Hauptsponsor hatte, weshalb die Erfüllung des Ge- winnanspruchs unsicher gewesen sei und nicht als Gewinn für das Jahr 2021 aufgerechnet werden könne. 9.Mit je einer separaten Vernehmlassung für die Gemeinde- und Kantons- steuer sowie für die Bundessteuer, beide datiert vom 4. Mai 2023, bean- tragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde be- ziehungsweise für die Bundessteuer die Abweisung, sofern darauf einzu- treten sei (vgl. hierzu Art. 3.1 ff.). Zu den Ausführungen in der Beschwer- deschrift entgegnete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Rechtsprechung, dass Einkommen steuerrechtlich in dem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt gelte, in welchem der Steuerpflichtige eine Leis- tung vereinnahme oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben habe, über welchen er tatsächlich verfügen könne. Die Steuerpflicht ent- stehe demgemäss entweder beim Forderungserwerb (Soll-Methode) oder bei der Leistung (Zahlung; Ist-Methode), wobei die Besteuerung im Zeit- punkt des Forderungserwerbs vorherrschend sei. Nur wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden müsse, werde mit der Be- steuerung zugewartet. 10.In der Replik vom 17. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und im Wesentlichen auch an der Begründung fest. Auch die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 26. Mai 2023 nur Aus- führungen zur Eintretensfrage und zur Höhe des Streitwerts. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und fand auch nicht statt.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 139 Abs. 1 Steu- ergesetz für den Kanton Graubünden [StG]; BR 720.000). Im Verwaltungs- verfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Ver- anlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 140 Abs. 2 Steuerge- setz Graubünden). 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG]; BR 370.100). Es entscheidet in einer Fünferbe- setzung über die Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats; Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse sowie bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und auf Anordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43 Abs. 2 VRG). Wie bereits ausgeführt, besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien, was die Höhe des Streitwertes angeht. Während die Beschwerdegegnerin von einem Streitwert von knapp CHF 2'900.-- ausgeht, was einzelrichterlich entschieden werden könnte (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG), geht der Beschwerdeführer von einer Differenz von CHF 6'199.45 aus (CHF 23'996.35, wenn der Gewinn im Jahr 2022 veranlagt werden würde und CHF 30'165.80 für das Jahr 2021). 2.1Die Beschwerdeführerin legt der Duplik eine Tabelle bei (Bg-act. zur Du- plik 1), wonach sie einmal die Besteuerung der Jahre 2021 und 2022 mit Besteuerung des Gewinns im Jahr 2021 (CHF 30'165.80 + CHF 2'303.45 = CHF 32'469.25) und einmal die Steuerlast der Jahre 2021 und 2022 mit Besteuerung des Lotteriegewinns im Steuerjahr 2022 (CHF 24'037.35 +
6 - CHF 5'533.20 = CHF 39'570.55) berechnet. Nach Auffassung der Be- schwerdegegnerin ergibt sich der Streitwert aus der Differenz dieser bei- den Beträge, also CHF 2'898.70 (CHF 32'469.25 – 29'570.55 = CHF 2'898.70). 2.2Der Beschwerdeführer hingegen berechnet den Streitwert, in dem er die Steuerbelastung des Jahres 2021 bei einer Versteuerung des Gewinns im entsprechenden Jahr (also CHF 30'165.80) mit der Steuerbelastung des Jahres 2022 bei einer Versteuerung des Gewinns im entsprechenden Jahr (also CHF 23'996.35 bzw. gemäss Steuerverwaltung CHF 24'037.35) ver- gleicht. Dabei lässt er die Steuern die jeweils im anderen Jahr, d.h. ohne Versteuerung des Gewinns, bezahlt werden müssten, fälschlicherweise ausser Acht und geht so von einem Streitwert in der Höhe von CHF 6'169.45 aus. 2.3Betreffend Streitwertberechnung ist der Auffassung der Steuerverwaltung zu folgen, womit der Streitwert unter CHF 5'000.- liegt und grundsätzlich einzelrichterlich entschieden werden könnte (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG). Da der Beschwerdeführer von einem Streitwert von über CHF 6'000.-- aus- geht, hat das Gericht dennoch in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 3.Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden (Art. 139 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11 i.V.m. Art. 166 Abs. 3 StG). 3.1Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 macht die Beschwerdegegnerin gel- tend, die Beschwerde vom 12. April 2023 sei zu spät erfolgt. Begründend führt sie aus, Art. 124 Abs. 3 StG für die Berechnung der Fristen hinsicht-
7 - lich der Kantonssteuer auf die Bestimmungen des VRG verweise, welche gemäss Art. 39 VRG einen Fristenstillstand während den Gerichtsferien vorsieht. Das DBG hingegen enthalte keine entsprechende Bestimmung, weshalb das Bundesgericht entschieden habe, dass die Gerichtsferien für die direkte Bundessteuer nicht gelten würden. Im vorliegenden Fall sei der Einspracheentscheid gemäss Sendungsverfolgung der Post am 8. März 2023 beim Beschwerdeführer eingetroffen. Die Beschwerdefrist habe demnach am 9. März 2023 begonnen. Da der letzte Tag der Frist, der 7. April 2023, auf einen Feiertag gefallen sei, habe diese am nächsten dar- auffolgenden Werktag, d.h. am 11. April 2023, geendet. Die Beschwerde vom 12. April 2023 mit Poststempel vom gleichen Tag erfolge damit offen- sichtlich zu spät. 3.2Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Gesetze und Verordnungen auf Stufe Bund seien allumfassend anwendbar und eine Frist gelte gemäss Art. 133 DBG als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sei. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) könnten Einga- ben jeder Behörde elektronisch übermittelt werden. Die eingereichte Be- schwerde erfülle das Schriftlichkeitserfordernis durch elektronische Signa- tur, Sicherheitszertifikat und Einreichung über sichere Kanäle. Die Be- schwerde sei am 5. April 2023 elektronisch von der Rechtsvertreterin mit- tels dem Sicherheitszertifikat SwissID signiert und auf der Gerichtsplatt- form IncaMail ordentlich eingereicht worden. Damit sei die Frist auch ohne Gerichtsferien gewahrt. Bezugnehmend auf das Schreiben des Instrukti- onsrichters vom 11. April 2023 führt die Beschwerdegegnerin wiederum aus, dieser habe ausdrücklich festgehalten, dass die Möglichkeit elektro- nischer Eingaben ans Verwaltungsgericht Graubünden bislang nicht vor- gesehen sei bzw. es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage und mit
8 - Eingaben per E-Mail könne keine gültige Prozesshandlung bewirkt wer- den. 3.3Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse bezüg- lich der Gemeinde- und Kantonssteuer kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 139 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 124 StG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Dieses sieht be- treffend Gerichtsferien vor, dass gesetzliche und gerichtliche Fristen u.a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 39 Abs. 1 VRG). Davon ausgenommen sind Verfahren, die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktions- richters für dringlich erklärt werden oder für die eine abweichende gesetz- liche Regelung besteht (Art. 39 Abs. 2 VRG). Für die Beschwerde betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern gelten somit die Gerichtsferien und die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein- gegangen bzw. wurde fristgerecht der Schweizerischen Post zur Beförde- rung übergeben (vgl. Art. 8 VRG). 3.4Für die direkte Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer anwendbar (vgl. Art. 1 DBG). Dieses sieht vor, dass der Steu- erpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde in- nert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhän- gigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben kann. Hierzu halten sowohl Lehre als auch das Bundesgericht fest, dass kantonale Fris- tenstillstandsregeln (insb. Gerichtsferien) bei der direkten Bundessteuer nicht gelten (LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 140 N 21; Urteil des Bundesge- richts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008, E. 1). Folglich endete die Frist ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers am 11. April 2023.
9 - 3.5Wie die Beschwerdegegnerin zurecht vorbringt, fehlt es an einer gesetzli- chen Grundlage für die elektronische Beschwerde an das Verwaltungsge- richt in Steuerangelegenheiten. Entsprechend ist dies auch auf der Web- seite des Verwaltungsgerichts vermerkt (https://www.justiz-gr.ch/ge- richte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kontakt-und-standort/). Die Zulässig- keit elektronischer Eingaben richtet sich nach den anwendbaren kantona- len Steuer- bzw. Verwaltungsverfahrensvorschriften. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1), wonach elektronische Eingaben entgegenzuneh- men sind, sofern sie über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung im Sinn der Verordnung erfolgen, gelangt lediglich im Fall eines entspre- chenden Verweises zur Anwendung (HUNZIKER/BIGLER, in: Zweifel/Busch (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
10 - (Gerichtsferien)" spricht, eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat bezie- hungsweise dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Beschwerde gesetzt wurde. 3.7Zur Prüfung dieser Frage kann sinngemäss die Praxis zu falschen Rechts- mittelbelehrungen herangezogen werden. Im Entscheid U 2012 11 hält das Kantonsgericht Graubünden diesbezüglich fest, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VRG eine falsche Fristangabe in einem Entscheid für die betroffe- nen Personen keine Nachteile zur Folge haben darf. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eingangs erwähnten Grundsatzes ist aber, dass sich die betreffende Partei nach dem Prinzip von Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer jedoch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder zumindest bei ge- bührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich gerade nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2007 I 1076/06 E. 4.2; vom 24. April 2007 2C 58/2007 E. 3.2.1; vom 8. März 2005 5P.341/2004 E. 3 und vom 20. April 2006 1P.112/2006 E. 2.2). Es sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, die falsche Rechtsmittelbelehrung auf- zuwiegen (BGE 106 Ia 16 f.). So geniesst eine Partei namentlich dann keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechts- mittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzes- textes erkennen konnte (BGE 118 Ib 330); umgekehrt wird in diesem Kon- text auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzes- text noch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 117 Ia 421). Vorliegend geht es zwar nicht um eine falsche Rechtsmittelbelehrung, es dürfte jedoch sinngemäss davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin mit den Fristen und Form- vorschriften der Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vertraut ist beziehungsweise es kann der Rechtsvertreterin
11 - zugemutet werden, durch entsprechende Abklärungen festzustellen, dass die Gerichtsferien im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer nicht gelten und das VRG keine gesetzliche Grundlage für elektronische Einga- ben enthält. Dies gilt umso mehr, da sie schon einige Jahre in Graubünden als Anwältin tätig ist. Im Übrigen kann im Schreiben des Instruktionsrich- ters vom 11. April 2023 auch deshalb keine Vertrauensgrundlage erblickt werden, weil darin nicht zweifelsfrei, sondern eben bloss 'prima vista' von einer noch laufenden Beschwerdefrist die Rede ist. Es ist nicht Aufgabe der gerichtlichen Instruktion, bereits in diesem frühen Stadium vertiefte Ab- klärungen betreffend Fristen zu treffen. 3.8Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als angemessen, auf den die direkte Bundessteuer betreffenden Teil der Beschwerde nicht einzu- treten. 4.Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob der Gewinn aus der Verlosung im Steuerjahr 2021 (Mitteilung Gewinner) oder 2022 (Eigentumsübertragung am Gewinn) zu veranlagen ist. Bezüglich des genauen Streitwerts besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Zwi- schen den Parteien ist zurecht unbestritten, dass der Gewinn der Ge- meinde-, Kantons- und Bundessteuer unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG]; SR 642.21), weshalb diesbezüglich keine Ergänzungen des Gerichts erforder- lich sind. 4.1Zunächst ist zu prüfen, wie der Gewinn zu qualifizieren ist. Die Steuerver- waltung geht in ihrem Einspracheentscheid von einem Geschicklichkeits- spiel aus. Dabei handelt es sich um ein Geldspiel, bei welchem der Spiel- gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Dies ergibt sich aus dem Formular "Verrech- nungssteuer auf Naturalgewinnen vom im Inland veranstalteten Geschick-
12 - lichkeitsspielen zur Verkaufsförderung", auf welchem die ESTV den Ge- winn an die kantonale Steuerverwaltung gemeldet wurde. Das VStG sieht vor, dass die Veranstalterin bei Naturalgewinnen aus Lotterien und Ge- schicklichkeitsspielen, die nicht nach Art. 24 lit. j DBG steuerfrei sind, die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen hat. Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons des Gewinners weiter (Art. 20a VStG), was vorliegend auch erfolgt ist. 4.2Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festhält, gilt ein Ein- kommen nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel die Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forde- rungserwerbs (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2021 vom 23. Dezem- ber 2021, E. 4.3.3; BGE 113 Ib 23 E. 2e). Voraussetzung des steueraus- lösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, wel- cher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Einkommensbildend ist der Zufluss eines Vermögenswerts, der definitiv erworben ist. Mit ande- ren Worten gilt ein Einkommen dann als realisiert, wenn der Steuerpflich- tige einen festen Rechtsanspruch erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des An- spruchs kommt es grundsätzlich nicht an (REICH/WEIDMANN, in: Zwei- fel/Beusch (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N 33). 4.3Mit dem Zufluss von Geld oder Sachwerten ist der Erwerbsvorgang und damit auch die steuerrechtliche Einkommensbildung regelmässig abge- schlossen. Bildet demgegenüber ein Forderungserwerb Vorstufe des Ei-
13 - gentumserwerbs, so fragt sich, in welchem Zeitpunkt die subjektive wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit definitiv zugenommen hat, sodass der steu- errechtliche Zugriff hinreichend gerechtfertigt ist. Wenn der Forderungser- werb dem Eigentumserwerb vorgelagert ist, wie dies vorliegend der Fall ist, entsteht grundsätzlich in jenem Zeitpunkt steuerbares Einkommen, in welchem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat (REICH/WEIDMANN, a.a.O., Art. 16 N 34). Von der Soll-Methode wird nur ausnahmsweise abgewichen. Namentlich wenn die Erfüllung der Forde- rung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer wie vorstehend im Sachverhalt ausführlich dargelegt vor, dass es sich per 31. Dezember 2021 nicht um einen festen Anspruch gehandelt habe bzw. die Erfüllung der Forderung unsicher gewesen sei. 4.4Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Erfüllung insbesondere bei einem nicht zahlungsfähigen oder –willigen Schuldner massgebend (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Von einer unsicheren Forderung ist aber auch bei be- dingten Forderungen oder blossen Anwartschaften auszugehen (LOCHER, a.a.O., Art. 16 N 22). In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht im Urteil 2A.259/1997 vom 4. Mai 1999 E. 5a festgehalten, dass die Einräumung einer blossen Anwartschaft und das Bestehen eines noch (suspensiv) be- dingten Leistungsanspruchs die Bedingungen der Einkommensrealisie- rung nicht erfüllen. 4.5Art. 513 Abs. 1 OR statuiert diesbezüglich, dass aus Spiel und Wette keine Forderung entsteht. Mit einem Spielvertrag versprechen sich die Parteien eine Vermögensleistung unter entgegengesetzten Bedingungen, deren Eintritt durch Zufall, Betätigung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten der Spieler selbst oder Dritter herbeigeführt werden kann. Demnach ist ein Fernsehquiz als Spiel anzusehen (BAUER/BASLER, in: Honsell/Vogt/Wie-
14 - gand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 513 N 1). Spielschulden sind Ehrenschulden, Schulden also, die we- der durch Klage, noch durch Vollstreckung, noch durch Verrechnung ge- gen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden können. Für die Spielforderung ist weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch der Arrest zu bewilligen (BAUER/BASLER, a.a.O., Art. 513 N 13). Wie der Beschwerde- führer vorbringt entspricht dies auch den Regelungen in den AGB des SRF, wonach der Rechtsweg ausgeschlossen wird. 4.6Des Weiteren wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass Naturalleis- tungen der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Ei- gentumserwerbs (Besitzübertragung, Grundbuchanmeldung) zu (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 41 N 25). 4.7Vor diesem Hintergrund ist nun zu entscheiden, ob entsprechend den be- schwerdegegnerischen Ausführungen überwiegt, dass durch die Mittei- lung an den Gewinner eine durchsetzbare Forderung besteht, welche eine Besteuerung im Jahr 2021 rechtfertigt oder ob auf die Praxis zu Natural- leistungen abgestellt wird, wonach diese erst im Zeitpunkt des Eigentums- erwerbs besteuert werden können. Da der Beschwerdeführer per 31. De- zember 2021 weder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt noch Eigentum an seinem gewonnenen Fahrzeug erlangt hat und gestützt auf die oben- stehende Ausführung auch keine ausreichend durchsetzbare Forderung hatte, welche eine Besteuerung im Jahr 2021 rechtfertigt, ist die Be- schwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1Im Rechtsmittelverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde gilt die Be- schwerdegegnerin als unterlegen. Da auf einen Teil der Beschwerde zu- folge Nichteinhalten der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden kann
15 - und die Verfahrenskosten sowie der Streitwert für die beiden Teilverfahren vergleichbar erscheinen, gilt der Beschwerdeführer zur Hälfte als unterle- gen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.-- festgelegt. 5.2Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG sind die verursachten notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über CHF 4'098.90 ein. Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwand von 14.85 Stunden à CHF 260.-- zusammen, zuzüglich einer Spesenpau- schale von 3% sowie 7.7% MWST. Der Aufwand ist dem Beschwerdefüh- rer zur Hälfte zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wird damit eine Partei- entschädigung von CHF 2'049.45 zugesprochen. Der Beschwerdegegne- rin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der die Gemeinde- und Kantonssteuer betreffende Teil des Einspracheent- scheides vom 6. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF320.00 zusammenCHF1'820.00
16 - gehen je hälftig zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und des Beschwerdeführers. 3.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat A._____ mit CHF 2'049.45 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]