VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 12 4. Kammer VorsitzPedretti RichterPaganini und Meisser AktuarBühler URTEIL vom 6. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
2 - I. Sachverhalt: 1.Die Eheleute C._____ und A._____ sind Miteigentümer einer 4.5-Zimmer- wohnung in B.. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 ersuchte C., dass sie von der Gästetaxenpflicht von jährlich CHF 840.-- zu befreien seien, weil seine Ehefrau querschnittgelähmt bzw. Paraplegikerin sei. 2.Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 wies die Gemeinde B._____ das Ge- such um Befreiung von der Gästetaxenpflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand von A._____ würde aufgrund der Charakterisierung der Gästetaxe als Kostenanlastungs- steuer keine Befreiung von der Abgabepflicht begründen. Entscheidend sei rechtsprechungsgemäss nämlich nicht die tatsächliche Inanspruch- nahme des touristischen Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 24. Fe- bruar 2023 bzw. die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Eventualiter beantragte sie, dass die Gästetaxe zumin- dest um den auf sie entfallenden (hälftigen) Anteil zu reduzieren sei. Es liege bei ihr eine komplette Paraplegie mit Parese des gesamten linken Armes vor. Ohne Hilfe sei es ihr nicht möglich, sich ausserhalb fortzube- wegen. Auch sei es ihr nicht möglich, die Infrastruktur in B._____ selbst- ständig zu nutzen. Es bestünde somit auch keine theoretische Nutzungs- möglichkeit. Die von der Gemeinde zitierte Rechtsprechung sei auf ihren Fall nicht anwendbar.
3 - 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023. Ergänzend sei zu bedenken, dass eine Befreiung eines einzelnen Familienmitgliedes von der Gästetaxe aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu führen würde, dass sich die Finanzverwaltung mit zahlreichen Gesuchen konfron- tiert sähe, welche eine Überprüfung des Gesundheitszustandes notwendig machen würde. Eine solche Überprüfung wäre kaum zu bewältigen. 5.Mit Replik vom 24. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Ergänzend reichte sie ein als Diagnoseliste bezeich- netes Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ vom 10. März 2023 ein. Die darin aufgeführten Diagnosen seien lebenslänglich und nicht heil- bar. Sie sei als Para-/Tetraplegikerin viel schlechter gestellt als Personen ohne Einschränkungen. Auch wenn sie die Dienstleistungen nutzen wollte, könnte sie dies aus medizinischen und behinderungsbedingten Gründen nicht tun. 6.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 23. Mai 2023 bei unverändertem Rechtsbegehren und vertiefte ihre Ausführungen punktuell. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid, wird soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
4 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023, womit das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom 7. Dezem- ber 2022 abgewiesen wurde. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvor- aussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechts- suchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozess- voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichtein- tretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom
6 - finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. 2.4.Im Gegensatz zur politisch motivierten Steuererleichterung, welche die Ansiedlung neuer Betriebe bzw. die Aufnahme neuer Produktionszweige durch bestehende Betriebe und damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze bezweckt (vgl. VON RECHENBERG, Handkommentar zum Bündner Ge- meinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, Art. 27 N.6), gehört die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steu- erbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden A 13 38 vom 22. Oktober 2013 E.3). Teil des Veranlagungsverfahrens bildet die Einsprache. Im Einsprachever- fahren muss nämlich geprüft werden, ob die getroffene Veranlagungsver- fügung rechtlich korrekt ist (vgl. Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). Damit einhergehend sieht Art. 27 Abs. 1 GKStG vor, dass die Gemeinden in ei- nem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprache verantwortlich ist. In Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Gästetaxen bestimmt Art. 24 des Gemeindege- setzes über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen (Gästeta- xengesetz; DRB 23), dass Beschwerden über die Anwendung dieses Ge- setzes oder Einsprachen an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zu richten sind. Dass der Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zu- gleich Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist, ist im Lichte von Art. 27 Abs. 3 GKStG im Übrigen nicht zu beanstanden. 2.5.Mit Gesuch vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Die Steuerbefreiung gehört – wie dargelegt – zum Veranlagungsverfahren. Dieses Gesuch hat die Be- schwerdegegnerin mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgewiesen. Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin mit der in diesem Entscheid enthaltenen (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung direkt auf das
7 - verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwiesen. Mit anderen Worten hat die Beschwer- degegnerin das Veranlagungsverfahren mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgeschlossen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht korrekt. Aufgrund des Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin im Anschluss an den angefochtenen Entscheid vom