VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 12 4. Kammer VorsitzPedretti RichterPaganini und Meisser AktuarBühler URTEIL vom 6. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die Eheleute C._____ und A._____ sind Miteigentümer einer 4.5-Zimmer- wohnung in B.. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 ersuchte C., dass sie von der Gästetaxenpflicht von jährlich CHF 840.-- zu befreien seien, weil seine Ehefrau querschnittgelähmt bzw. Paraplegikerin sei. 2.Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 wies die Gemeinde B._____ das Ge- such um Befreiung von der Gästetaxenpflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand von A._____ würde aufgrund der Charakterisierung der Gästetaxe als Kostenanlastungs- steuer keine Befreiung von der Abgabepflicht begründen. Entscheidend sei rechtsprechungsgemäss nämlich nicht die tatsächliche Inanspruch- nahme des touristischen Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 24. Fe- bruar 2023 bzw. die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Eventualiter beantragte sie, dass die Gästetaxe zumin- dest um den auf sie entfallenden (hälftigen) Anteil zu reduzieren sei. Es liege bei ihr eine komplette Paraplegie mit Parese des gesamten linken Armes vor. Ohne Hilfe sei es ihr nicht möglich, sich ausserhalb fortzube- wegen. Auch sei es ihr nicht möglich, die Infrastruktur in B._____ selbst- ständig zu nutzen. Es bestünde somit auch keine theoretische Nutzungs- möglichkeit. Die von der Gemeinde zitierte Rechtsprechung sei auf ihren Fall nicht anwendbar.

  • 3 - 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023. Ergänzend sei zu bedenken, dass eine Befreiung eines einzelnen Familienmitgliedes von der Gästetaxe aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu führen würde, dass sich die Finanzverwaltung mit zahlreichen Gesuchen konfron- tiert sähe, welche eine Überprüfung des Gesundheitszustandes notwendig machen würde. Eine solche Überprüfung wäre kaum zu bewältigen. 5.Mit Replik vom 24. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Ergänzend reichte sie ein als Diagnoseliste bezeich- netes Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ vom 10. März 2023 ein. Die darin aufgeführten Diagnosen seien lebenslänglich und nicht heil- bar. Sie sei als Para-/Tetraplegikerin viel schlechter gestellt als Personen ohne Einschränkungen. Auch wenn sie die Dienstleistungen nutzen wollte, könnte sie dies aus medizinischen und behinderungsbedingten Gründen nicht tun. 6.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 23. Mai 2023 bei unverändertem Rechtsbegehren und vertiefte ihre Ausführungen punktuell. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid, wird soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 4 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023, womit das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom 7. Dezem- ber 2022 abgewiesen wurde. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvor- aussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechts- suchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozess- voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichtein- tretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom

  1. November 2021 E.1, R 20 92 vom 10. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b und 1c; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652, MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 21, 147 und 170 f.; DAUM, in: Herzog/Daum (Hrsg.) Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. 43). 2.2.Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin das Ge- such der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom
  2. Dezember 2022 abgewiesen. Dieser Entscheid erhielt folgende Rechts- mittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Mittelung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, schrift- lich und im Doppel Beschwerde erhoben werden (...)
  • 5 - Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
  1. Februar 2023 erhoben. Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steuerbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren gehört (vgl. nachstehende Erwägung 2.4), ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin im Anschluss an den angefochtenen Entscheid vom
  2. Februar 2023 nicht die Möglichkeit zur Einsprache hätte gewähren und die Angelegenheit mit einen Einspracheentscheid hätte abschliessen müs- sen. Bejahendenfalls wäre die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts mangels Ausschöpfung des kommunalen verwaltungsinternen Rechtsmittelzuges nicht gegeben. 2.3.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons- verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Lan- deskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzesstufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter ande- rem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Lan- deskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht an- zupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung
  • 6 - finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. 2.4.Im Gegensatz zur politisch motivierten Steuererleichterung, welche die Ansiedlung neuer Betriebe bzw. die Aufnahme neuer Produktionszweige durch bestehende Betriebe und damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze bezweckt (vgl. VON RECHENBERG, Handkommentar zum Bündner Ge- meinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, Art. 27 N.6), gehört die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steu- erbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden A 13 38 vom 22. Oktober 2013 E.3). Teil des Veranlagungsverfahrens bildet die Einsprache. Im Einsprachever- fahren muss nämlich geprüft werden, ob die getroffene Veranlagungsver- fügung rechtlich korrekt ist (vgl. Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). Damit einhergehend sieht Art. 27 Abs. 1 GKStG vor, dass die Gemeinden in ei- nem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprache verantwortlich ist. In Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Gästetaxen bestimmt Art. 24 des Gemeindege- setzes über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen (Gästeta- xengesetz; DRB 23), dass Beschwerden über die Anwendung dieses Ge- setzes oder Einsprachen an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zu richten sind. Dass der Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zu- gleich Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist, ist im Lichte von Art. 27 Abs. 3 GKStG im Übrigen nicht zu beanstanden. 2.5.Mit Gesuch vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Die Steuerbefreiung gehört – wie dargelegt – zum Veranlagungsverfahren. Dieses Gesuch hat die Be- schwerdegegnerin mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgewiesen. Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin mit der in diesem Entscheid enthaltenen (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung direkt auf das

  • 7 - verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwiesen. Mit anderen Worten hat die Beschwer- degegnerin das Veranlagungsverfahren mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgeschlossen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht korrekt. Aufgrund des Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin im Anschluss an den angefochtenen Entscheid vom

  1. Februar 2023 vielmehr die Möglichkeit zur Einsprache beim Leiter der kommunalen Finanzverwaltung (vgl. Art. 24 Gästetaxengesetz) gewähren müssen, um diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Darauf hätte sie mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im an- gefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 hinweisen können und müs- sen. Erst gegen einen von der Beschwerdegegnerin – auf Einsprache hin – erlassenen Einsprachentscheid wäre die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden im Übrigen zulässig (vgl. Art. 23 des Gästetaxengesetzes i.V.m. Art. 29 Abs. 2 GKStG und Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG]). 2.6.Indem die Beschwerdegegnerin das Veranlagungsverfahren mit ange- fochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 – ohne vorgängiges Einspra- cheverfahren – abgeschlossen hat, hat sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, im Einspracheverfahren überprüfen zu lassen, ob dieser Entscheid rechtlich korrekt ist. Mit anderen Worten ist der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die im angefochtenen Ent- scheid vom 24. Februar 2023 enthaltene (fehlerhafte) Rechtsmittelbeleh- rung insoweit ein Nachteil erwachsen, als der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2023 im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht durch den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüft worden ist (vgl. BGE 129 II 125 E.3.3, 124 I 255 E.1a/aa; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E.2.5).
  • 8 - 2.7.Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023, mit welchem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht abgewie- sen hat, im Rahmen eines Einspracheverfahrens überprüft hätte werden müssen. Indem diese Überprüfung durch den Leiter der kommunalen Fi- nanzverwaltung unterblieben ist, wurde der kommunale verwaltungsin- terne Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft, weshalb sich das streitberufene Gericht als sachlich nicht zuständig erweist. Da die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E.5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E.2.1), ist es nicht Sache der angerufenen Gerichtsinstanz, von der gel- tenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege vorzusehen. 4.Vor diesem Hintergrund sind die in dieser Angelegenheit eingegangenen Rechtsschriften an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zur Be- handlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Dieser wird zu prüfen haben, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist darauf hinzu- weisen ist, dass diese als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde – hier beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden – eingereicht worden ist. Sofern auf das Rechtsmittel der Be- schwerdeführerin eingetreten werden kann, sind die mit Beschwerde vom
  1. März 2023 erhobenen materiellen Einwände zu prüfen und das Ver- anlagungsverfahren mit einem vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 20. März 2023 nicht ein- zutreten. Die Angelegenheit wird an den Leiter der kommunalen Finanz- verwaltung zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.
  • 9 - 5.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Im hier zu beurteilen- den Einzelfall verzichtet das Gericht aufgrund der konkreten Umstände, dass das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war und der Nicht- eintretensentscheid ausschliesslich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 zurückzuführen ist, auf die Auferlegung von Kosten. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an den Leiter der kom- munalen Finanzverwaltung der Gemeinde B._____ zur Behandlung über- wiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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Entscheidungsdatum
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026