VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 5 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarGees URTEIL vom 7. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung I._____"

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 13. Juli 2021 informierte die Gemeinde B._____ A._____ als Eigentü- merin der Parzelle C._____ sowie die weiteren betroffenen Grundeigentü- mer schriftlich über die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Gesamtsanierung der I._____ in B.. Am D. 2021 wurde die entsprechende Absichtserklärung im Amtsblatt E._____ publiziert. Der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz sollte auf 70 %, derjenige für die private Interessenz auf 30 % festgelegt werden, mit der Präzisierung, dass der auf die ZöBA-Parzellen F., G. und H._____ entfal- lene Sondervorteil über die öffentliche Interessenz abgegolten werde. Im Anschluss an die öffentliche Auflage gingen 16 (teilweise wortgleiche) Ein- sprachen ein, wovon die meisten beantragten, die drei genannten ZöBA- Parzellen seien in das Beizugsgebiet aufzunehmen und die öffentliche In- teressenz trotzdem auf 70 % festzusetzen. 2.Am 14. Dezember 2021 (mitgeteilt am 10. Januar 2022) erliess der Ge- meindevorstand den Einleitungsbeschluss. Er hiess die Einsprachen da- hingehend teilweise gut, dass die Parzelle G._____ zusätzlich ins Bei- zugsgebiet aufgenommen wurde. Im Übrigen wies es die Einsprachen ab und hielt fest, für die Sanierung der I._____ werde das Beitragsverfahren eingeleitet. Die Gemeinde qualifizierte die I._____ als Groberschliessung "mittlerer bis hoher, nicht aber höchster Kategorie", woraus eine öffentli- che Interessenz von 60 % resultiere. Für die Nichtaufnahme der ZöBA- Parzellen ins Beizugsgebiet beabsichtigte die Gemeinde, eine zusätzliche öffentliche Interessenz von 10 % zu übernehmen. Sie kam zum Schluss, dass die Parzellen F._____ und H._____ nicht ins Beizugsgebiet aufzu- nehmen seien, sondern ausschliesslich unter dem Titel der öffentlichen Interessenz abgegolten werden sollen. Die Gemeinde begründete dies mit der Unterscheidung zwischen der Nichtaufnahme ins Beizugsgebiet aus- schliesslich unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (wenn die Situa-

  • 3 - tion der gemeindeeigenen Liegenschaft nicht mit der Situation einer priva- ten Liegenschaft vergleichbar sei, wie z.B. Primarschulhaus, Turnhalle, Kinderspielplatz, öffentliche Parkplätze, Kehrrichtsammelstelle etc.) einer- seits und der Aufnahme ins Beizugsgebiet ausschliesslich unter dem Titel der privaten Interessenz (wenn die Situation der gemeindeeigenen Lie- genschaft mit der Situation einer privaten Liegenschaft vergleichbar ist, wie z.B. Rathaus, Verwaltungszentrum etc.) andererseits. Letzteres treffe auf die Parzelle G._____ mit X.-haus und Y.-zentrum zu. Die Schulungsräume und Werkstätten für junge Erwachsene, welche oft über eigene Autos verfügen würden, könnten mit privaten Werkstätten vergli- chen werden, weshalb die Parzelle G._____ in das Beizugsgebiet aufzu- nehmen sei. Anders sei jedoch die Situation der Parzellen F./H. nicht vergleichbar, da diese Schüler nicht über eigene Autos verfügen würden. Zudem seien diese Parzellen nicht über die I._____ erschlossen, sondern von Norden her über die J._____ und von Süden her über die K.. 3.Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Ja- nuar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstandes B._____ vom 14. Dezember 2021 sei dahingehend abzuändern, als neben der ZöBA-Parzelle G._____ auch die ZöBA-Par- zellen F._____ und H._____ in den Beitragsperimeter aufzunehmen seien und die öffentliche Interessenz auf mindestens 70 % und die private Inte- ressenz auf höchstens 30 % festzulegen sei; unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend führte sie im Wesentlichen an, als direkte Strassenanstösserin sei auch die Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet aufzunehmen. Mit der Qualifikation der I._____ als Groberschliessung sei sie einverstanden. Für weitere, im kan- tonalen Raumplanungsgesetz nicht erwähnte Erschliessungskategorien

  • 4 - innerhalb wie höchster, hoher oder mittlerer Kategorie und für Ausnahmen von ZöBA-Parzellen vom Beitragsperimeter fehle es jedoch an einer ge- setzlichen Grundlage. Das Gesetz mache keine Unterscheidung, ob Grun- deigentümer Privatpersonen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften seien. Auch gäbe es keine Unterscheidung nach der Art der Zone. Die Gemeinde vermische die beiden Phasen Festlegung Perimeter/Interes- senz und Kostenverteiler. Die globale Abgeltung des auf die Parzellen F._____ und H._____ entfallenden Sondervorteils durch die öffentliche In- teressenz von 70 % verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzprinzip, da nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien dies erfolge. Bei der I._____ sei von einem speziell hohen Inter- esse der Allgemeinheit auszugehen, weshalb in jedem Fall mindestens 70% Gemeindeanteil und maximal 30% Privatanteil festzulegen seien. Ferner habe die Gemeinde es versäumt, im Dispositiv über die Verteilung der privaten und öffentlichen Interessenz zu befinden. Schliesslich seien bei der Kostenverteilung die Kosten des Einspracheverfahrens allein von der Gemeinde zu tragen. 4.Am 23. Februar 2022 gelangte die Gemeinde B._____ mit einer Erläute- rung an die Einsprecher und Grundeigentümer. Das vorzeitige Entscheid- dispositiv sei insofern unklar beziehungsweise unvollständig, als die Er- wähnung des (in der Absichtserklärung angekündigten und in den Erwä- gungen bestätigten) Anteils der öffentlichen Interessenz von 70 % verse- hentlich nicht ausdrücklich festgehalten worden sei. Das Entscheiddispo- sitiv (Ziff. 2) sei demnach von Amtes wegen zu erläutern und wurde um den folgenden, zweiten Satz ergänzt: "Die öffentliche Interessenz wird auf 70 % und die private Interessenz wird auf 30 % festgelegt." 5.In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Eventualiter – bei Gutheissung der Beschwerde betreffend Auf-

  • 5 - nahme der Parzelle F._____ ins Beizugsgebiet – seien der Einleitungsbe- schluss vom 14. Dezember 2021 (inkl. Erläuterung vom 23. Februar 2022) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung von Beitragsperi- meter und öffentlicher Interessenz – inklusive Wiederholung des einspre- chenden Auflageverfahrens – an die Gemeinde zurückzuweisen. Zur Be- gründung hielt sie bzgl. der Parzelle H._____ vorweg fest, diese werde nicht über die I._____ erschlossen und sei daher nicht ins Beizugsgebiet aufzunehmen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin mit der Qualifikation der I._____ als Groberschliessung hoher, aber nicht höchster Kategorie und der entsprechenden Festsetzung einer öffentlichen Interes- senz von 60 % das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die dies- bezügliche Beschwerde sei als offenkundig unbegründet abzuweisen. Be- züglich der (Nicht-)Aufnahme der Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet führte sie Folgendes aus: Würde man bei ZöBA-Parzellen ausschliesslich auf den (unklaren) Gesetzeswortlaut abstellen, müsste deren Interessenz doppelt abgegolten werden, da diese zum einen definitionsgemäss dem öffentlichen Interesse dienen und andererseits der Gemeinde als Grundei- gentümerin ein Sondervorteil erwächst. Es entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 2 VRG, ZöBA-Parzellen im Beitragsver- fahren doppelt zu belasten. Weil die mögliche Grundnutzung und der Son- dervorteil aus dem Strassenbau nicht ansatzweise korrelieren würden, sei es aus Gründen der Transparenz und Praktikabilität zweckmässig, den Sondervorteil ausschliesslich über die öffentliche Interessenz abzugelten. Weiter vertiefte die Beschwerdegegnerin die im Einleitungsbeschluss aus- geführte Begründung der Abgrenzung der Nichtaufnahme in das Beizugs- gebiet mit Abgeltung des Sondervorteils über die öffentliche Interessenz bzw. die Aufnahme in das Beizugsgebiet mit Abgeltung des Sondervorteils über die private Interessenz und wie sie auf die Anwendung ersterer Vari- ante für die Parzelle F._____ kam. Verschiedene Gemeinden seien seit einiger Zeit zu dieser Praxis übergegangen. Die Parzelle werde haupt-

  • 6 - sächlich von Schülern ohne Autos genutzt und weder die anrechenbare Geschossfläche noch die Grundstückfläche würden mit dem Sondervorteil korrelieren. Hinzu käme, dass das ganze Schulhausareal, obwohl an die I._____ angrenzend, für Motorfahrzeuge nicht über diese erschlossen werde, sondern von Norden über die J._____ und von Süden über die K.. Der einzige Zugang von der I. her führe über eine Treppe und die neun öffentlichen Parkplätze sowie der Abfallsammelbehälter im Süden sei Quartierinfrastruktur, nicht Schulhausinfrastruktur. Die Abgel- tung über die öffentliche Interessenz erfolge – zwecks Vermeidung des Anscheins, dass sich die Gemeinde mit diesem Vorgehen einen unrecht- mässigen Vorteil verschaffen will – regelmässig grosszügig. So auch im vorliegenden Fall, wo die 10 % der öffentlichen Interessenz bei Aufnahme in das Beizugsgebiet einem Anteil an der privaten Interessenz von 25 % entspreche (25 % von 40 % = 10 % der Gesamtkosten) und im Falle einer Aufnahme der Parzelle in das Beizugsgebiet die restlichen Parzellen mit einigen Tausend Franken mehr belastet werden müssten. 6.In ihrer Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin unverän- dert an ihren Anträgen fest. Sie fügte an, die I._____ sei als Groberschlies- sung höchster Kategorie zu qualifizieren. Diese münde direkt in die J._____ als Verbindungsstrasse zwischen B._____ und L._____, also in die nächsthöhere Kategorie Grunderschliessung, und führte weitere Gründe auf, weshalb eine öffentliche Interessenz von 70 % anzuwenden sei. Zum Einbezug der ZöBA-Parzellen in den Beitragsperimeter führte sie aus, sie seien sich hinsichtlich der Unklarheit der Behandlung ZöBA-Par- zellen im Gesetz einig. Weil das kantonale Raumplanungsgesetz keine Ausnahmen für ZöBA-Parzellen vorsehe, seien diese gleich wie die priva- ten Parzellen zu behandeln. Zur von der Gemeinde vorgebrachten dop- pelten Belastung bei einer Aufnahme in das Beizugsgebiet entgegnete die Beschwerdeführerin, private Eigentümer würden ebenfalls "doppelt zu

  • 7 - Kasse gebeten", nämlich einerseits über die private Interessenz und an- dererseits generell als Steuerzahler. Sie bemängelte ferner die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kategorisierung der ZöBA-Parzel- len in Fällen der Aufnahme bzw. Nichtaufahme in das Beizugsgebiet und macht diesbezüglich eine Ungleichbehandlung geltend. Dem von der Be- schwerdegegnerin vorgebrachten Einwand der Erschliessung der Parzelle über die J._____ und K._____ von Norden bzw. Süden her hielt sie ent- gegen, dies könne mit dem Zweiterschliessungsabzug berücksichtigt wer- den und "das Hauptklientel" gelange über die I._____ zum Schulareal. Die Parkplätze würden zudem hauptsächlich von Lehrpersonen bzw. Besu- chern der Parzelle F._____ benutzt, zumal die Anwohner über genügend eigene Parkplätze verfügen würden. Abschliessend beanstandete die Be- schwerdeführerin die von der Gemeinde im Falle eines Unterliegens im Rechtsmittelverfahren angedrohte Senkung der öffentlichen Interessenz von 70 % auf 60 % bei einer Aufnahme der Parzelle ins Beizugsgebiet. 7.Mit Duplik vom 12. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen sowie Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest. Zum Argument der Beschwerdeführerin betreffend Sanierung der Werkleitun- gen hielt sie fest, dass diese über die entsprechenden Spezialfinanzierun- gen abgerechnet würden und nicht Gegenstand des vorliegenden Bei- tragsverfahrens bilden würden. Während eine gewisse Schematisierung aus verwaltungsökonomischen Gründen unbestritten sei, würde ein Aus- gleich über das ganze Gemeindegebiet (i.S.v. "private Eigentümer als Steuerzahler") jedoch den Rahmen bei Weitem sprengen. Abschliessend folgten weitere Ausführungen zur (Un-)Klarheit des Gesetzeswortlauts be- züglich ZöBA-Parzellen und zur Unterscheidung von PW- und Fussgän- gernutzung sowie deren Einfluss auf die Interessenz. So dürfe ein Grund- stück, welches nur oder fast nur Langsamverkehr verursache, bei der Auf- teilung der privaten Interessenz nicht gleich stark belastet werden, wie ein

  • 8 - Grundstück, dass gleichermassen Langsam- und PW-Verkehr verursa- che. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einleitungsbe- schluss bzw. Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (mitgeteilt am

  1. Januar 2022), mit welchem die Beschwerdegegnerin die dagegen er- hobenen Einsprachen dahingehend teilweise guthiess, als die Parzelle G._____ zusätzlich ins Beizugsgebiet aufgenommen wurde, die Einspra- chen im Übrigen abwies und den festgelegten Kostenanteil der öffentli- chen (70 %) und privaten (30 %) Interessenz bestätigte. Demgegenüber ist die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens an sich unbestritten. Dabei handelt es sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Ent- scheid aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Ent- scheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 29. Januar 2022 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
  • 9 - 1.2.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin nicht explizit einen Augenschein beantragte, ihre Argumentation jedoch an verschiedenen Stellen mit "wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde" (vgl. Replik, S. 3 und 5) betonte. Die entscheidrelevanten Grund- lagen sind aktenkundig oder aber aus dem öffentlich einsehbaren Gene- rellen Erschliessungsplan sowie den dazugehörigen Luftaufnahmen er- sichtlich. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen ver- zichtet werden kann.
  1. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Ver- fahrensabschnitte. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher pro- zentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öf- fentlich aufgelegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zu- sammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angaben anfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Auftei- lung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorge- sehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bil- den dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Feststellungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentli- chen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren können solche Einwände nicht mehr vorgebracht werden. Einwendungen gegen
  • 10 - den Kostenverteiler sind hingegen erst im zweiten Verfahrensabschnitt zulässig (Art. 24 Abs. 2 KRVO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Be- schwerdeführerin beantragte Aufnahme der Parzellen F._____ und H._____ in das Beizugsgebiet sowie damit zusammenhängend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abgeltung von zusätzlich 10 % über die öffentliche Interessenz für die Nichtaufnahme besagter Parzellen in das Beizugsgebiet (E.3, hiernach) sowie generell der Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz (E.4, hiernach). 3.1.Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätz- lich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anla- gen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die dieser zeitlich vorangestellten Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfah- rens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils be- troffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG so- wie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbe- zug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Ge- sagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Pa- rzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirt- schaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentü- mer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Ein- leitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vor-

  • 11 - sorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht dar- auf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, wel- che Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Son- dervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungs- werk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Ver- besserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervor- teil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätz- liche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 29 vom 28. Juni 2021 E.2 m.w.H.). 3.2.Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. statt vieler VGU A 20 30 vom

  1. Juni 2021 E.3.5 m.w.H.). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbe- handlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungs- rechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Ver- hältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 I 1 E.4.2 m.w.H.). Bei der Prü-
  • 12 - fung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Er- gebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E.4a; Urteil des Bundesgerichtes 5D_110/2021 vom 23. September 2021 m.w.H.; VGU A 20 66 E.6.3). 3.3.Dass die Parzellen F._____ und H._____ der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin mit der vorliegenden Sanierung der I._____ einen wirt- schaftlichen Sondervorteil erfahren, ist unbestritten. Dieser ist bereits da- hingehend zu bejahen, dass durch die Sanierung eine – wenn auch ge- ringfügig – verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird. Die I._____ grenzt nun zwar an die Parzelle F._____ an und verfügt über einen Zugang via Treppe zum Schulareal, neun öffentliche Parkplätze sowie ei- nen Abfallsammelbehälter (Molok). Die Parzellen F._____ und M._____ werden jedoch – wie von der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung, S. 3 und 10) zutreffend ausgeführt – in erster Linie über die J._____ von Norden (Wegparzelle N.) bzw. über die K. von Süden her er- schlossen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete vorliegend auf die Auf- nahme der besagten Parzellen in das Beizugsgebiet und erhöhte dafür im Sinne einer Abgeltung die öffentliche Interessenz um zusätzliche 10 %. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass (neben der primären Er- schliessung von Norden bzw. Süden her) der wirtschaftliche Sondervorteil aus der Sanierung der I._____ nicht ansatzweise mit der Grundstück- fläche, der anrechenbaren Geschossfläche oder mit der möglichen Grund- nutzung korreliere (vgl. Vernehmlassung vom 18. März 2022, S. 6 f.). Der wirtschaftliche Sondervorteil, welcher den Parzellen F._____ und H._____

  • 13 - aus der Sanierung der I._____ erwächst, erscheint vorliegend verhältnis- mässig geringfügig im Vergleich zu den zusätzlich über die öffentliche In- teressenz abgegoltenen 10 %. Der Berechnung der Beschwerdegegnerin und deren Ansicht, dass bei einer Aufnahme der Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet das Kostenbetreffnis dieser Parzelle aufgrund der konkre- ten Umstände weit unter 25 % liegen wird, ist zu folgen, denn die 10 %, welche die Gemeinde im Gegenzug für die Nichtaufnahme in das Beizugs- gebiet auf die öffentliche Interessenz aufrechnete, entsprechen einem Viertel der gesamten privaten Interessenz (25 % von 40 % [private Inte- ressenz] = 10 % der Gesamtkosten). Die Beschwerdegegnerin begrün- dete dies damit, sie wolle verhindern, dass der Anschein einer Besserstel- lung der Gemeinde erweckt werde (vgl. Vernehmlassung vom 18. März 2022, S. 11 Rz. 19.2). Das Verwaltungsgericht stützte diese Praxis bereits in der Vergangenheit, indem z.B. festgehalten wurde, dass der Funktion einer Durchgangsstrasse für die Öffentlichkeit bereits dadurch gebührend Rechnung getragen wurde, indem die öffentliche Interessenz im Beitrags- verfahren auf den Anteil von 70 % festgelegt worden war (vgl. VGU A 20 29 E. 3.6, ähnlich A 18 48 und 49 E.8.4). Ferner zitierte die Beschwerde- gegnerin ein ebenso einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts, worin die Erweiterung des Beizugsgebiets auf direkt angrenzende Parzellen in der Land- bzw. Forstwirtschaftszone sowie die Erhöhung der öffentlichen Interessenz beantragt wurde. Das Gericht bestätigte darin, dass dem öf- fentlichen Durchgangsverkehr bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffentlichen Hand getragen und somit die Abgeltung der direkt angrenzenden Parzellen über die öf- fentliche Interessenz ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. VGU A 20 40 E.8.3). 3.4.Die Beschwerdeführerin ihrerseits verkennt in ihrem Vorwurf der Willkür (bzw. Verletzung des Gleichbehandlungsgebots) – als Grenze des Beur-

  • 14 - teilungs- und Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Festlegung des Beizugsgebiets –, dass diese nicht bereits bejaht wird, wenn eine Auf- nahme der Parzellen mit der Abgeltung über die private Interessenz eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der Entscheid ist nicht offensichtlich unhaltbar, steht zur tatsächlichen Situation nicht in kla- rem Widerspruch, verletzt keine Norm oder unumstrittenen Rechtssatz krass oder läuft auch nicht dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Weder die Begründung des Entscheids, noch das Ergebnis ist unhaltbar (vgl. E.3.2). Vielmehr ist vorliegend die Argumentation für die Berechnung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und auch das Ergebnis der Abgel- tung mit zusätzlichen 10 % auf der öffentlichen Interessenz erscheint für die privaten Grundeigentümer sogar eher als Besserstellung, was keines- wegs als unhaltbar bezeichnet werden kann. Sofern sich die Beschwerde- führerin auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV beruft ("Glei- ches sei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln"), bleibt anzumerken, dass darüber hinaus auch Ungleiches nach Massgabe sei- ner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. 3.5.Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Gemeinde bei der Festsetzung des Beizugsgebiets mit der Nichtaufnahme der Parzellen F._____ und H._____ ihr Ermessen nicht überschritten hat, kein willkürli- ches Vorgehen und auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt. Soweit die Beschwerdefüh- rerin eine Ausdehnung bzw. Erweiterung des Beitragsperimeters der I._____ auf die Parzellen F._____ und H._____ beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als un- begründet und ist abzuweisen. 4.1.Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz sei in jedem Fall auf mindestens 70 % festzulegen, also unabhängig davon, ob die Parzellen F._____ und H._____ in das Bei-

  • 15 - zugsgebiet aufgenommen werden oder nicht. Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz zu Recht wie vorgenommen festsetzte. 4.2.Nach Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemein- wesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentü- mern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zustän- digen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen Beiträge erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendi- gen Aufwendungen. Dabei legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: GemeindeanteilPrivatanteil Groberschliessung70 – 40%30 – 60% Feinerschliessung30 – 0 %70 – 100% 4.3.Zu prüfen ist somit zunächst die Frage, ob die I._____ in erster Linie und überwiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unter- schiedet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst die Versorgung eines grösseren zusammen-

  • 16 - hängenden Gebietes mit übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Ei- senbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Ein- schluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Lei- tungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusam- menhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine ent- scheidende Bedeutung zu (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungs- anlage der Fein- oder Groberschliessung handelt (vgl. VGU A 11 53 vom

  1. Mai 2012 E.4.b). Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 48 und A 18 49 vom 5. März 2019 E.8.2). 4.4.Die Beschwerdegegnerin hat die I._____ als Anlage der Groberschlies- sung (mittlerer bis hoher Kategorie) qualifiziert. In der am D._____ 2021 im Amtsblatt publizierten Absichtserklärung betreffend Einleitung des Bei- tragsverfahrens (vgl. Bf-act. 1), in den Erwägungen (vorerst jedoch nicht im Dispositiv) des angefochtenen Einleitungsbeschlusses vom 14. De- zember 2021 (vgl. Bf-act. 4) und sodann in der Erläuterung gemäss Art. 66 VRG vom 23. Februar 2022 (vgl. Bf-act. 5) legte die Beschwerdegeg-
  • 17 - nerin die öffentliche Interessenz auf 70 % – wobei darin die zusätzlichen 10 % für die Abgeltung der Nichtaufnahme der Parzellen F._____ und H._____ in das Beizugsgebiet bereits enthalten waren – und die private Interessenz auf 30 % fest. Die Qualifikation der I._____ als Groberschlies- sung hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt, in- dem sie ausführte, der Qualifikation als Groberschliessung sei zuzustim- men (vgl. Beschwerde, S. 4). Ferner beantragte sie in ihrer Beschwerde die Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf mindestens 70 % und die Festlegung der privaten Interessenz auf maximal 30 %. Zwischen den Par- teien ist unbestritten, dass es sich bei der I._____ um eine Groberschlies- sungsanlage handelt, zumal bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30 % möglich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). 4.5.Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einleitungsbeschluss bzw. Ein- spracheentscheid vom 14. Dezember 2021 festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz beträgt 30 % (bzw. 40 %), derjenige der öffentlichen Interessenz 70 % (bzw. 60 %). Diese liegen somit innerhalb der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 KRG. Wie auch bei der Festlegung des Beitragsgebietes (vgl. E.3.2) kommt der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG ein erheblicher Entscheidungs- spielraum zu (vgl. E.4.2; PVG 2007 Nr. 20 E.5; VGU A 20 40 E.4.2). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kosten- anteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Fest- legung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). 4.6.Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerde- gegnerin darüber einig sind, dass die zu sanierende I._____ als Grober- schliessungsanlage zu qualifizieren ist. Von dieser Auffassung abzuwei-

  • 18 - chen besteht nach Ansicht des Gerichts, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, denn auch kein Anlass. Auch eine Ermessensunterschreitung bei der Festset- zung der öffentlichen Interessenz ist offenkundig nicht ersichtlich. Das Ar- gument der Beschwerdeführerin, die I._____ sei als Groberschliessung höchster Kategorie zu qualifizieren, da diese direkt in die J._____ als Ver- bindungsstrasse münde und daher die öffentliche Interessenz auf 70 % festzusetzen sei (vgl. Replik vom 28. März 2022, S. 2), ist nicht zu hören. So können beispielsweise auch Strassen, welche als Feinerschliessung zu qualifizieren sind, in eine Grunderschliessung münden, insbesondere in einem Siedlungsgebiet (wie im Falle der J.). Darüber hinaus wi- derspricht sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand, zumal sie in ihrer Beschwerde (S. 5) noch vorbringt, für eine weitere Kategorisierung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe (z.B. höchster oder weniger hoher Kategorie), mangle es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Beschwerde, S. 4-6). Sofern die Beschwerdeführerin weitere Gründe vorbringt, die für eine öffentliche Interessenz von mindestens 70 % spre- chen sollen, vermögen diese an der vorgehend ausgeführten Beurteilung nichts zu ändern (vgl. Replik, S. 2: z.B. Abladen und Abholen der Kinder durch die Eltern, der Parkplatz oder der Schulbus, welcher über die I. verkehrt). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der beantragten Fest- legung der Kostenanteile der öffentlichen Interessenz auf mindestens 70 % sowie der privaten Interessenz auf höchstens 30 % als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1.Im angefochtenen Einleitungsbeschluss wurde in der Dispositiv-Ziffer 3 festgehalten, dass die Kosten des vorliegenden Einleitungsbeschlusses Gegenstand der Verfahrenskosten bilden würde, über deren Verteilung im Rahmen des Kostenverteilers entschieden werde. Verschiedene Einspre-

  • 19 - cher forderten, die Kosten des Einspracheverfahrens bzw. des Einlei- tungsbeschlusses seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dem ent- gegnete diese, dass zu den beitragspflichtigen Kosten alle für das öffent- liche Werk notwendigen Aufwendungen und zwar inkl. Verfahrenskosten der Gemeinde und allfällige Gerichtskosten gehören würden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdegegnerin treffe in ihrer Eigenschaft als Pla- nungsträgerin keine "Haftung" in dem Sinne, dass sie Mehrkosten zu über- nehmen hätte, die daraus entstehen, dass sich ein Beitragsverfahren im Einsprache- oder anschliessenden Rechtsmittelverfahren als überarbei- tungsbedürftig erweise. Solche Verfahren seien regelmässig komplex und Korrekturen nichts Ungewöhnliches. Die entsprechenden – bei der Be- schwerdegegnerin entstehenden – Kosten gälten als sogenannte Admi- nistrativkosten, welche entsprechend überwälzt werden sollen (vgl. Bf-act. 1, Rz. 12). 5.2.Soweit die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde rügt, die von der Gemeinde verursachten Kosten des Einspracheverfahrens seien bei der Kostenverteilung allein von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Be- schwerde vom S. 10, Rz. 12), ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese auch erst in diesem zweiten, vom vorliegenden Einleitungsverfahren klar abzugrenzenden (vgl. E.2), Verfahrensschritt des Kostenverteilers respek- tive erst mit einer Einsprache gegen dessen Entwurf geltend gemacht wer- den können (vgl. Art. 25 Abs. 2 KRVO). Im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist darüber nicht zu befinden. Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin – wie diese selbst ausführte – (noch) keine Kos- ten, wodurch es ihr zum jetzigen Zeitpunkt im Übrigen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangeln würde. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parzellen F._____ und H._____ der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin durch die Sanierung der I._____ zwar einen gewissen wirtschaftlichen Sondervorteil

  • 20 - erfahren. Dass dieser sowie deren Nichtaufnahme in das Beizugsgebiet vorliegend über zusätzliche 10 % auf der öffentlichen Interessenz abge- golten werden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin han- delte innerhalb ihres Ermessensspielraums, sowohl bezüglich der Festle- gung des Beizugsgebiets als auch bezüglich der Festlegung des Kosten- anteils der öffentlichen und privaten Interessenz. Es bleibt anzumerken, dass die Grundeigentümer der Parzellen im Beizugsgebiet mit dieser Me- thode wohl bessergestellt sind, als mit einer Aufnahme in das Beizugsge- biet und einer Abgeltung über die private Interessenz, zumal der wirt- schaftliche Sondervorteil für die beiden Parzellen im Verhältnis weit tiefer ausfallen dürfte, als die 10 % der Gesamtkosten, welche die Beschwerde- gegnerin der öffentlichen Interessenz aufrechnete. Deren Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ihr Einleitungsbeschluss vom 14. Dezember 2022 erging in der Folge rechtens, während sich die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten grundsätz- lich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdegegnerin 1/6 der Gerichtskos- ten aufzuerlegen, da sie mit der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der öffentlichen sowie privaten Interessenz im Dispositiv des Einleitungsbe- schlusses vom 14. Dezember 2021 die Beschwerde zumindest in geringer Weise selbst provoziert hat. Darauf deutet auch hin, dass die Erläuterung der Gemeinde an die betroffenen Grundeigentümer vom 23. Februar 2022 erst nach der Eingabe der Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 29. Januar 2022 erfolgte, welche dies rügte. Die Staatsgebühr wird im Rah- men von Art. 75 Abs. 2 auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen

  • 21 - Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergericht- liche Entschädigung zusteht. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF428.00 zusammenCHF3'428.00 gehen zu 5/6 zulasten von A._____ und zu 1/6 zulasten der Gemeinde B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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GR_VG_004
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Gr Gerichte
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Entscheidungsdatum
07.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026