Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 25 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarBühler URTEIL vom 28. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch RRT AG, Treuhand & Revision, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Steuerbusse

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 veräus- serte die A._____ SA die Grundstücke Nrn. C._____ sowie D., beide eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B., zum Preis von insge- samt CHF 990'000.-- an die E._____ AG. Dabei wurde vereinbart, dass die Handänderungssteuern zu Lasten der A._____ SA gehen. Der öffent- lich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 wurde nie zur Eintra- gung in das Grundbuch angemeldet. Am 21. Dezember 2016 verkaufte die A._____ SA die Grundstücke Nrn. C._____ und D._____ zum Preis von insgesamt CHF 970'000.-- (nochmals) an die Eheleute F.. 2.Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 erhob die Gemeinde B. (nachfolgend Gemeinde) mit Veranla- gungsverfügung vom 4. Dezember 2018 von der A._____ SA eine Han- dänderungssteuer von CHF 19'800.--. Nachdem diese Verfügung unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist, bezahlte die A._____ SA die erho- bene Handänderungsteuer. 3.Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 setzte die Gemeinde die G._____ SA darüber in Kenntnis, dass sie es als steuerpflichtige Person unterlassen habe, die Handänderung mitzuteilen. Diese Unterlassung stelle eine ver- suchte Steuerhinterziehung dar, weshalb in Erwägung gezogen werde, sie hierfür zu büssen. 4.Am 10. August 2021 ersuchte der Verwaltungsratspräsident der A._____ SA, namentlich Herr H., um einen persönlichen Vortritt. Diesem Er- suchen wurde stattgegeben, indem H. am 15. September 2021 mündlich befragt wurde.

  • 3 - 5.Mit Strafsteuerveranlagung vom 10. Dezember 2021 wurde die A._____ SA wegen versuchter Steuerhinterziehung mit einer Busse von CHF 13'200.-- bestraft. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 850.00 wurden der A._____ SA auferlegt. 6.Dagegen erhob die A._____ SA am 23. Dezember 2021 Einsprache, in welcher sie die Auffassung vertrat, dass das mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 vereinbarte Grundstückgeschäft nicht als Handänderung zu qualifizieren und die auferlegte Handänderungs- steuer von CHF 19'800.-- deshalb zu Unrecht erfolgt sei. Auch könne ihr kein Vorsatz vorgeworfen werden. Ohnehin sei es der Gemeinde nicht ge- lungen, ihr ein vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. 7.Am 8. Juli 2022 erliess die Gemeinde den Einspracheentscheid, worin sie die Einsprache abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrens- kosten wurden – in Abweichung zur Strafsteuerveranlagung vom 10. De- zember 2021 – neu auf insgesamt CHF 1'580.-- festgesetzt. 8.Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 nie im Grundbuch angemeldet worden sei. Damit habe die E._____ AG nie eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, weshalb keine Handänderung vor- liege. Ohnehin seien die Voraussetzungen für die Anmeldung des öffent- lich beurkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014 nicht erfüllt gewe- sen. Liege keine Handänderung vor, könne in der unterlassenen Mitteilung auch keine versuchte Steuerhinterziehung erblickt werden. Auch sei ihr ein allfälliges Fehlverhalten nicht bewusst gewesen. Es sei daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit gegeben.

  • 4 - 9.Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die mit Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2018 erhobene Han- dänderungssteuer von CHF 19'800.-- nicht zur Wehr gesetzt und diese bezahlt. Mache sie heute geltend, der Abschluss des öffentlich beurkun- deten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014 sei nicht als Handänderung zu qualifizieren, handle sie widersprüchlich. Werde das vertraglich verein- barte unwiderrufliche Zahlungsversprechen bzw. der Restkaufpreis nicht fristgerecht bezahlt, habe die Verkäuferin nach Ansetzung einer Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Obschon die E._____ AG den geschuldeten Restkaufpreis nicht bezahlt habe, sei die Beschwerdeführer weder vom Grundstückkaufvertrag zurückgetreten noch habe sie Inkassomassnahmen eingeleitet. Wesent- lich sei auch, dass beide Vertragsparteien das Eigentum an den Grunds- tücken Nrn. C._____ und D._____ in ihren Büchern aktiviert hätten. Auch habe die E._____ AG die von ihr geleistete Anzahlung von CHF 100'000.-- erst erstattet, als die genannten Grundstücke an die Eheleute F._____ ver- kauft worden seien, was voraussetze, dass die E._____ AG auf die Ein- tragung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014 im Grundbuch verzichtet habe. Damit sei erstellt, dass die Vertragspar- teien während mehr als zwei Jahren zusammenwirkten. Damit sei der Be- weis erbracht, dass die seit geraumer Zeit im Immobilienbereich tätige Be- schwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Organe wissentlich und wil- lentlich versucht hätten, die Handänderungssteuer zu vermeiden. Ergän- zend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in mindestens ei- nen weiteren Fall analog vorgegangen sei. Dieser Fall sei rechtskräftig er- ledigt.

  • 5 - 10.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzte und vertiefte die Beschwerdeführerin den von ihnen eingenommenen Standpunkt. Die Ge- meinde verzichtete indessen auf eine Einreichung einer Duplik. 11.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen, eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 8. Juli 2022, mit welchem sie die gegen die Strafverfügung vom

  1. Dezember 2021 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und an der kostenfälligen Aussprechung einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung von CHF 13'200.-- festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetztes über die Gemeinde- und Kirchensteuer (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 179 Abs. 5 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können gegen Strafverfügungen die gleichen Rechts- mittel erhoben werden wie gegen eine ordentliche Veranlagungsverfü- gung. Gegen ordentliche Veranlagungsverfügungen und damit auch ge- gen Strafverfügungen kann der Steuerpflichtige – nach durchlaufenem Einspracheverfahren – innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons erweist sich somit zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde als zuständig. Die Beschwerde vom 5. August 2022 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist. 2.1.Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin zu Recht wegen versuchter Steuerhinterziehung
  • 6 - gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StG bestraft und sie mit einer Busse von CHF 13'200.-- belegt hat. 2.2.Gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StG wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig be- wirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig ist. Dazu zählt insbesondere die Nicht- deklaration von steuerbaren Leistungen aber auch das Verschweigen an- derer steuererheblicher Tatsachen. Als strafbares Verhalten kommt jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrens- bzw. Mitwirkungspflichten zu würdigen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 11 36 vom 19. September 2011 E.2.a; Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E.2.2.). Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 StG). Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch durch blosses Unterlassen erfüllt werden (R. SIEBER/J. MALLA, in: Martin Zwei- fel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 N. 6 zu Art. 176 DBG). Der Übergang von der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch ist auf den Zeitpunkt anzusetzen, da der zur Tat entschlossene Täter entsprechend diesem Vorsatz mit der Ausführung der Tat beginnt. Es bleibt beim Versuch einer strafbaren Handlung, wenn diese nicht zu Ende geführt wird, d.h. das tatbestandsmässige Unrecht lediglich zum Teil verwirklicht wird, oder wenn der Taterfolg ausbleibt. Dass die Straftat über das Versuchsstadium hinausgelangt, kann daran liegen, dass die Behörde das Fehlverhalten des Täters entdeckt oder dass dieser die strafbare Verhaltensweise von sich aus aufgibt (R. SIEBER/J. MALLA, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], a.a.O., N. 2. f. zu Art. 176 DBG).

  • 7 - 2.3.Der Steuerhinterziehungsversuch ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Nebst direkt vorsätzlicher Begehung erfüllt auch Eventualvorsatz den subjektiven Tatbestand (R. SIEBER/J. MALLA, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 176 DBG). Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Steuerpflichtige der Un- richtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber der Steuerbehörde ge- machten Angaben bewusst war, kann der Wille zur (versuchten) Steuer- hinterziehung vorausgesetzt werden. Der Nachweis der subjektiven Tat- bestandsmerkmale obliegt der Behörde (R. SIEBER/J. MALLA, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], a.a.O., N. 28 zu Art. 175 DBG). 2.4.Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver- letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StG die juristische Person gebüsst. Die juristische Person ist selber strafrechtlich nicht schuldfähig, fehlt ihr doch die Möglichkeit zur Einsicht in das Unrecht einer Tat sowie die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln (BGE 85 IV 95); ein strafbares Verhalten kann somit nicht unmittelbar ihr vorgeworfen werden. In diesem Sinne ist die juristische Person als Täterin und Trägerin eines Verschuldens zu verstehen, das sich im Verhalten der für sie han- delnden Organe äussert; diese wiederum sind als natürliche Personen schuldfähig. Ein solches – der juristischen Person zuzuordnendes, von ihr zu vertretendes – Verschulden bildet Voraussetzung für ihre Bestrafung (R. SIEBER/J. MALLA, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 181 DBG). 3.1.Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, dass der Ab- schluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014

  • 8 - eine Handänderung zur Folge gehabt habe, was mit rechtskräftiger Verfü- gung vom 4. Dezember 2018 festgestellt worden sei. Indem die Beschwer- deführerin diese Handänderung in der Folge nicht dem Gemeindesteuer- amt gemeldet habe, habe sie den Tatbestand der versuchten Steuerhin- terziehung erfüllt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 nicht im Grund- buch angemeldet worden sei. Damit sei die E._____ AG nicht Eigentümer der Grundstücke-Nrn. C._____ sowie D._____ geworden, weshalb keine Handänderung vorliege; dies habe zur Konsequenz, dass der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei. In der Tat ist es so, dass sich die Beschwerdeführerin nur dann wegen versuchter Steuerhin- terziehung strafbar gemacht haben kann, wenn der Abschluss des öffent- lich beurkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014 eine Handände- rung zu Folge gehabt hätte und die Beschwerdeführerin somit zur Meldung an das Gemeindesteueramt verpflichtet gewesen wäre. 3.2.Mit ihrem Vorbringen, wonach keine Handänderung vorliege, möchte die Beschwerdeführerin auf die rechtskräftige Verfügung vom 4. Dezember 2018 zurückzukommen. Mit Blick darauf, dass dieses Veranlagungsver- fahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und die steuerstrafrecht- liche Beurteilung eng mit der Veranlagung verknüpft ist, steht nicht zum vornherein fest, dass die Frage, ob eine Handänderung gegeben ist, vor- liegend einschränkungslos erneut thematisiert wird. Klar ist immerhin, dass aufgrund der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) im Steuerstrafverfahren insoweit, als die Beschwerdeführerin im Veranla- gungsverfahren die Beweislast trug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E.4.2), nicht ohne Weiteres auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020

  • 9 - E.6.1). Es stellt sich also die Frage, ob das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als Strafrichter auf die rechtskräftige Verfügung vom 4. Dezember 2018 zurückkommen bzw. ihre Rechtsmässigkeit überprüfen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Verfügung, welche vom Ge- meindesteueramt als sachkompetente Behörde erlassen wurde, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hätte weitergezogen wer- den können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht. Dies hat zur Konse- quenz, dass die Überprüfungsbefugnis des Strafrichters zumindest bei of- fensichtlicher Rechtsverletzung oder offensichtlichem Ermessensmiss- brauch möglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2020, 8. Aufl., Rz. 1760 f.) 3.3.Im Kanton Graubünden erheben die Gemeinden eine Handänderungs- steuer nach den Bestimmungen des GKStG. Als Handänderung gilt jede Übertragung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück (Art. 8 Abs. 1 GKStG). Die Handänderungsteuer im Kanton Graubünden knüpft somit alleine an den Übergang der tatsächli- chen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt an. Wie dieser Übergang be- werkstelligt wird – mittels Rechtsgeschäft oder auf andere Weise – ist un- erheblich. Mit anderen Worten verlangt die Bündner Handänderungs- steuer nicht einmal ein Rechtsgeschäft, um ausgelöst zu werden. In die- sem Punkt unterscheidet sich die Bündner Handänderungssteuer von den Handänderungssteuern der meisten Kantone, die primär am Eigentums- übergang anknüpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E.2.4.3. f.). 3.4.Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 (Verpflich- tungsgeschäft) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der E._____ AG die Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ zu Eigentum zu übertragen (vgl. Art. 184 des Schweizerischen Obligationenrechts [SR; 220]). Die Be-

  • 10 - schwerdeführerin hatte somit eine Pflicht zur Eigentumsverschaffung. Ausfluss dieser Pflicht ist, dass die E._____ AG gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 entweder auf Abgabe der Grundbuchanmeldung oder aber auf gerichtliche Zusprechung des Grundeigentums (vgl. Art. 665 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) hätte klagen können, was sie indes nie gemacht hat. Damit hat die E._____ AG riskiert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über die Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ dinglich verfügt, z.B. eine Dienstbarkeit begründet. Solche Verfügungen sind nach schweizeri- schem Recht grundsätzlich gültig, ohne dass es auf die Gut- oder Bös- gläubigkeit des aus der Verfügung Begünstigten ankäme. Die Interessen des Käufers sind diesfalls lediglich durch Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer gewahrt (Art. 97 OR). Das Gesagte gilt namentlich auch im Falle eines sogenannten Doppelverkaufs des Grundstücks. Wenn daher der Verkäufer eines Grundstückes dieses ein zweites Mal verkauft, so er- langt der Zweitkäufer Eigentum, wenn der Verkäufer ihn und nicht den Erstkäufer im Grundbuch eintragen lässt. Das Dargelegte hat zur Konse- quenz, dass die E._____ AG aufgrund des öffentlichen beurkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014 (Verpflichtungsgeschäft) keine Ver- fügungsgewalt über die Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ erlangt haben konnte. Es verhält sich nämlich so, dass die E._____ AG ihren Er- füllungsanspruch auf Eigentumsübertragung nie (klageweise) durchge- setzt hat. Auch hat sie keine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vormerken lassen. Gegenstand einer solchen Verfü- gungsbeschränkung bzw. Vormerkung hätte der Anspruch der E._____ GmbH auf Eigentumsübertragung der Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ gebildet, was ihr erlaubt hätte, sich das Eigentum zulasten der im Grundbuch eingetragenen Zweitkäufer, namentlich der Eheleute F._____, zu verschaffen. Eine solche Verfügungsbeschränkung ist indes nicht ak- tenkundig und auch nicht behauptet worden. Damit stand es der Be-

  • 11 - schwerdeführerin, solange die E._____ noch nicht im Grundbuch als Ei- gentümerin der Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ eingetragen war, frei, diese an einen Zweitkäufer zu verkaufen, was sie mit dem Ver- kauf an die Eheleute F._____ auch getan hatte. Die Beschwerdeführerin liess die Eheleute F._____ schliesslich auch als hälftige Miteigentümer der Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ im Grundbuch eintragen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Verfügungsgewalt über diese Grundstücke weiterhin, d.h. auch nach dem Abschluss des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrages vom 24. Oktober 2014, bei der Beschwerdefüh- rerin verblieb. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die E._____ AG die Grundstücke Nrn. C._____ sowie D._____ in ihren Büchern akti- viert hatte; schliesslich ist einzig und allein die Verfügungsgewalt massge- bend, welche – wie gesagt – die Beschwerdeführerin innehatte. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das hier zur Diskussion ste- hende Rechtsgeschäft nicht als Handänderung zu qualifizieren ist. Ging die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 4. De- zember 2018 fälschlicherweise vom Gegenteil aus, beging sie damit eine offensichtliche Rechtsverletzung. Aus diesem Grund kann und darf das Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf diese Verfügung zurückkommen. Ist erstellt, dass offensichtlich keine Handänderung vor- liegt, hatte die Beschwerdeführerin dementsprechend auch keine Ver- pflichtung, eine solche beim Gemeindesteueramt zu melden. Der Be- schwerdeführerin kann mithin keine Verletzung von Verfahrens- bzw. Mit- wirkungspflichten vorgeworfen werden. Aus diesem Grund kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte zu bewirken versucht, dass die Ver- anlagung der Handänderungsteuer unterbleibt. Damit erweist sich bereits der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StG als nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin von Strafe freizusprechen ist. Vor diesem Hintergrund

  • 12 - muss nicht mehr geprüft werden, ob die Organe der Beschwerdeführerin vorsätzlich (subjektiver Tatbestand) und schuldhaft gehandelt haben. 3.6.Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Ziffern 1 bis 3 des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 sind aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten vollumfäng- lich zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr wird auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Vertrete- rin der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung keine Honorarnote ein- gereicht. Daher wird die Parteientschädigung ermessensweise festge- setzt. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihr die aussergerichtliche Entschädigung exklusive Mehrwertsteuer zuzuspre- chen ist. Die aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der Beschwer- deführerin ist ermessensweise auf pauschal CHF 2'500.-- festzusetzen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 des angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2022 werden aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF266.--

  • 13 - zusammenCHF2'266.-- gehen zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat die A._____ SA mit CHF 2'500.-- aussergericht- lich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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