VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 11 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInnenPedretti und Meisser AktuarGees URTEIL vom 30. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A., p.A. B., bestehend aus C., D., E._____ und F., B., G._____ und H., Erbengemeinschaft I., p.A. J., bestehend aus K., L._____ und J., M., N., E., O., P.,
2 - Q., R., S., T., U., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Gemeinde W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Via V._____" (Einleitung)
3 - I. Sachverhalt: 1.Am 27. April 2021 informierte die Gemeinde W._____ erstmals die betrof- fenen Grundeigentümer schriftlich über die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via V._____ in X._____ als Frak- tion der Gemeinde W.. Die Gemeinde publizierte die entsprechende Absichtserklärung am 30. April 2021 im Amtsblatt Z. und legte die zugehörigen Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf. 2.Nachdem dagegen mehrere Einsprachen ergingen, überarbeitete der Ge- meindevorstand das Vorhaben, indem er das Beizugsgebiet auf die Bau- zone reduzierte und das Beitragsverfahren in zwei Abschnitte unterteilte. An der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 60 % und jener der privaten auf 40 % wurde festgehalten. Der Publikation im Amtsblatt Z._____ vom 9. Juli 2021 war u.a. zu entnehmen, der Gemeindevorstand habe am 5. Juli 2021 das Beitragsverfahren für die Strassensanierung Via V._____ in X._____ neu aufgelegt und den Verzicht auf ein Beitragsver- fahren für die Strassensanierung Via AE._____ in W._____ beschlossen. Das Informationsschreiben der Gemeinde an die betroffenen Grundei- gentümer vom 13. Juli 2021 trug sodann die Überschrift "Absicht zur Ein- leitung von zwei Beitragsverfahren der Sanierung der Via V._____ in X._____; Information betreffend 2. Auflage und Abschreibung 1. Auflage / Einspracheverfahren". Darin wurde festgehalten, dass die öffentliche Auf- lage sowie das Einspracheverfahren wiederholt werde, zwei Beitragsver- fahren (Abschnitt 1 und 2) eingeleitet und die erste öffentliche Auflage vom
4 - samt 15, Einsprachen ein. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Er- höhung der öffentlichen Interessenz auf 70 %. Teilweise wurde auch die Entlassung oder Aufnahme einzelner Parzellen und damit sinngemäss eine Anpassung des Beitragsperimeters beantragt. Darüber hinaus kriti- sierten einige Einsprecher die Aufteilung des Beitragsverfahrens in zwei Abschnitte als Ungleichbehandlung. 4.Am 18. Januar 2022, mitgeteilt am 23. Februar 2022, erliess der Gemein- devorstand W._____ den Einleitungsbeschluss, wies sämtliche Einspra- chen ab, soweit darauf eingetreten wurde und leitete für die Sanierung der Via V._____ zwei Beitragsverfahren (Abschnitt 1 und 2) ein. An der – be- reits in der ersten Auflage mitgeteilten – Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz von 60 % bzw. 40 % hielt die Gemeinde wiederum fest. Unbestritten sei die Qualifikation der Via V._____ als Groberschlies- sungsanlage. Sie sei jedoch nicht von höchster Kategorie, weshalb die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 60 % erfolgt sei. Alle von den Einsprechern erwähnten (u.a. landwirtschaftlichen) Drittnutzungen seien dabei berücksichtigt und abgegolten. Die Unterteilung in zwei Abschnitte sei erfolgt, weil sich die Situationen der beiden Abschnitte in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden würden. So verbinde Abschnitt 1 als eng verfloch- tener Strassenabschnitt direkte Anstösser mit dem übergeordneten wei- terführenden Strassennetz, während Abschnitt 2 dagegen Zubringer ins Dorfzentrum sei, ohne dorfinterne Verbindung zu verschiedenen weiter- führenden Strassen. Einwände hinsichtlich Kostenverteilerschlüssel seien erst nach dem Einleitungsverfahren in der zweiten Phase des Kostenver- teilers vorzubringen. Sofern die Einsprecher eine Entlassung aus dem Bei- tragsperimeter verlangen, da sie noch über eine andere Zufahrt verfügen, hielt die Gemeinde fest, dass einzig massgebend sei, ob sie aus der pro- jektierten Strasse einen Nutzen ziehen können; der Zweiterschliessungs- abzug werde jedoch beim Kostenverteiler berücksichtigt.
5 - 5.Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (be- stehend aus C., D., E._____ und F.), B., G._____ und H., die Erbengemeinschaft I. (bestehend aus K., L. und J.), M., N., E., O., P., Q., R., S., T. sowie U._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer [1-14]) am 24. März 2022 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde W._____ vom 18. Januar 2022 betreffend Beitragsverfahren der Via V.. Die Gemeinde W. sei richterlich anzuweisen, für die Sanierung der Via V._____ in X._____ von einem Beitragsverfahren abzusehen. Eventualiter sei die Ge- meinde W._____ anzuweisen, das Beitragsverfahren in einen Abschnitt und nicht in zwei Abschnitte zu unterteilen, das Beizugsgebiet im Bereich Y._____ bzw. AA._____ anzupassen sowie den Anteil der öffentlichen In- teressenz auf 90 % bis 70 % und jenen der privaten Interessenz auf 10 % bis 30 % festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwä- gungen des Verwaltungsgerichts an die Gemeinde zu neuem Entscheid zurückzuweisen; unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründend machten die Beschwerdeführer zunächst eine Gehörsverwei- gerung geltend, da sie im vorinstanzlichen Verfahren als Vergleich das Beispiel AM._____ als eigentliche Quartierstrasse vorgebracht hätten, worauf die Gemeinde jedoch nicht eingegangen sei. Sodann rügten sie einen verfrühten Baubeginn, während die Einleitung des Beitragsverfah- rens noch gar nicht abgeschlossen sei. So seien die Arbeiten im unteren Teil bereits im Jahr 2021 abgewickelt worden und im oberen Teil hätten diese am 15. März 2022 begonnen. Den Hauptantrag begründeten sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Via V._____ nicht um eine An- lage der Grob- sondern der Grunderschliessung handle, da sie zwei über- geordnete Kantonsstrassen miteinander verbinde. Folglich sei kein Bei- tragsverfahren durchzuführen. Als ersten Eventualantrag machten sie gel-
6 - tend, die Unterteilung in zwei Perimeter-Beitragsabschnitte sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Die Via V._____ weise keine wesent- lich anderen Erschliessungsfunktionen für die Abschnitte 1 oder 2 auf. Die Parzelle AK., welche zwar im Norden an die Kantonsstrasse nach AB. angrenze – wegen Niveauunterschieden jedoch nicht dadurch erschlossen werde – werde nur von der Südseite her über die Via V._____ erschlossen. Auch die Erschliessung für das Quartier AL._____ erfolge über die Via V.. Als zweiten Eventualantrag machten die Beschwer- deführer geltend, die Aufteilung der Anteile der öffentlichen sowie privaten Interessenz sei rechtswidrig. So müsse die öffentliche Interessenz etwa im Bereich von 80 % bis 90 % liegen. Sie beantragten die Durchführung eines Augenscheins der Via V. in X., der AM. sowie der Via AE._____ in W.. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragte die Gemeinde W. (nachfolgend Gemeinde/Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführer handle es sich bei der Via V._____ nicht um eine Anlage der Grund-, sondern der Groberschliessung. Hinsichtlich der Festlegung öffentlichen Interessenz habe die Beschwerdegegnerin mit der Qualifikation der Via V._____ als Groberschliessung "hoher, aber nicht höchster Kategorie" den ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungs- spielraum nicht überschritten. Zum beschwerdeführerischen Vorwurf der unrechtmässigen Unterteilung in zwei Beitragsverfahren (Abschnitte) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Dorfkern – wo auch der Abschnitt 1 liege – würden nach und nach Erschliessungsstrassen saniert, wobei jeweils immer nur die unmittelbaren Anstösser ins Beizugsgebiet mitein- bezogen würden. Bei Abschnitt 2 handle es sich hingegen nicht um zu- sammenhängende Strassenzüge und es müssten auch die Hinterlieger aufgenommen werden. Dies sei sachlich richtig sowie nachvollziehbar und stütze sich auf den Grundgedanken in PVG 1984 Nr. 62. Auch hier sei der
7 - Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder über- noch unterschritten. Der Vergleich mit der Via AE._____ in W., wo auf ein Beitragsver- fahren verzichtet worden sei, gehe fehl, da es sich dabei um eine Anlage der Grunderschliessung handle. Auch im Zusammenhang mit der gerüg- ten Ungleichbehandlung im Vergleich zur AM. in W._____ als An- lage der Groberschliessung habe die Beschwerdegegnerin den ihr zuste- henden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten; eine Gehörsverletzung liege sodann nicht vor. Sofern sich die Beschwerdefüh- rer auf den Standpunkt stellten, der Einleitungsbeschluss sei nach Beginn der Bauarbeiten erfolgt und somit verspätet, hielt die Gemeinde fest, die Frist sei mittels erster Publikation, Auflage und individueller Mitteilung ein- gehalten. Ferner handle es sich dabei um Ordnungs- und nicht um Verwir- kungsfristen. 7.Replicando hielten die Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 unverändert an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation bezüglich der Qua- lifizierung der Via V._____ als Grunderschliessung. Ferner verlangten sie eine Praxisänderung betreffend die Weitergeltung von kommunalem Recht (vorliegend dem Erschliessungsgesetz von W.) im Bereich von Beitragsverfahren – konkret Richtwerte der Interessenzen – im Ver- hältnis zum Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden. Es folgten schliesslich weitere Ausführungen dazu, dass die Unterteilung in zwei Ab- schnitte für einzelne Grundstückeigentümer eine Ungleichbehandlung mit sich bringe. Ferner müssten die Parzellen AC. und AD._____ in Bei- tragsperimeter aufgenommen werden. 8.Auch die Gemeinde vertiefte in ihrer Duplik vom 23. Juni 2022 ihre Stand- punkte. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Triplik vom 4. Juli 2022 erneut ihre dagegen gerichtete Argumentation ausführten, verzichtete die Gemeinde am 6. Juli 2022 auf eine weitere Stellungnahme.
8 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid vom 18. Januar 2022 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspra- cheentscheid bzw. Einleitungsbeschluss vom 18. Januar 2022, mitgeteilt am 23. Februar 2022 (vgl. beschwerdeführerische Akten 1; beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 6), mit welchem die Beschwerdegegnerin sämtliche Einsprachen abwies, soweit sie darauf eintrat, für die Sanierung der Via V._____ zwei Beitragsverfahren einleitete sowie den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen (60 %) und privaten (40 %) Interessenz bestätigte. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt dar. Die Beschwerdeführer sind als materielle und formelle Adressa- ten vom Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 24. März 2022 ist somit einzutreten (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG).
9 - 2.1.In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins der Via V._____ (als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens), der AM._____ sowie der Via AE._____ beantragen. 2.2.Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begeh- ren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beizie- hen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich- tet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).
10 - 2.3.Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentli- che Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private In- teressenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öf- fentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfül- lenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende An- teil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein er- heblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kosten- anteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Es ist so- mit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). 2.4.Sofern nun die Beschwerdeführer die AM._____ sowie die Via AE._____ als Vergleich vorbrachten, ist festzuhalten, dass es demnach vorliegend einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via V._____ geht. Ob diese mit der AM._____ und der Via AE._____ vergleichbar ist, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen. Das Verwaltungsge- richt hat nur den vorliegenden Einzelfall zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 2018 16 vom 11. Mai 2021 E.3.5 mit Hinweis auf A 18 48 vom 5. März 2019 E.5.2, A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Aus diesem Grund ist der beantragte Augenschein der AM._____ sowie der Via AE._____ in W._____ abzuweisen. 2.5.Die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augen- scheins der vorliegend strittigen – und nach dem vorstehend Gesagten ausschliesslich massgeblichen – Via V._____ erscheint zur Beantwortung
11 - der zu entscheidenden Fragen nicht notwendig. Von einem Augenschein sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auf dessen Durchführung verzichtet (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H.). 3.1.Die Beschwerdeführer machen ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Insbesondere habe sich die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 nicht mit dem von ihnen vorgebrachten Vergleich der AM._____ in W._____ auseinan- dergesetzt (vgl. Beschwerde, S. 6), für welche kürzlich ebenfalls ein Bei- tragsverfahren durchgeführt wurde. Ob aufgrund der Begründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2.Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Be- schwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuhe- ben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfah- rens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (vgl. statt vieler:
12 - PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Grün- den aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulas- sen. 3.3.Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden er- gibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bür- ger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschie- den hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbeson- dere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich viel- mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zu-
13 - treffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Frage. 3.4.Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Ver- fahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. Die vorliegende Streitsache befindet sich zweifellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entspre- chend waren im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2022 die von den damaligen Einsprechern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 60 % auf (mindestens) 70 % zu erhöhen, der Beitragsperimeter auf weitere Parzellen auszuweiten und von einer Aufteilung in zwei Abschnitten abzusehen sei, zu beurteilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsgebietes bzw. der Un- terteilung in zwei Abschnitte im Wesentlichen erwogen, dass sich die Si- tuation der beiden Abschnitte in tatsächlicher Hinsicht massgeblich unter- scheide (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Die Erwägungen zeigen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – ihrer Begrün- dungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet bzw. die Unterteilung in zwei Abschnitte in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegentei- lige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Aufgrund dieser Er- wägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, auf- grund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes sowie die Festlegung der Interessenzen vorgenom- men hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vor- liegend interessierenden Zusammenhang der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende E.5 ff.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 24. März 2022 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheent-
14 - scheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet. 3.5.Selbst wenn vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel sodann als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwer- wiegende Verletzung der Parteirechte handelte, sich die Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwech- sels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsge- richt gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre somit geheilt. 4.1.Wie bereits ausgeführt, kennzeichnet sich jedes Beitragsverfahren grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (vgl. vorstehend E.3.1). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angaben anfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (vgl. Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden da- bei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Feststellungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren können sol- che Einwände nicht mehr vorgebracht werden. Einwendungen gegen den
15 - Kostenverteiler sind hingegen erst im zweiten Verfahrensabschnitt zuläs- sig (vgl. Art. 24 Abs. 2 KRVO). 4.2.Die Beschwerdeführer rügten in diesem Zusammenhang einen verfrühten Baubeginn, während die Einleitung des Beitragsverfahrens noch gar nicht abgeschlossen sei. So seien die Arbeiten im unteren Teil bereits im Jahr 2021 abgewickelt worden und im oberen Teil hätten diese am 15. März 2022 begonnen (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Beschwerdegegnerin ist ih- rerseits der Ansicht, die Frist sei mittels erster Publikation, Auflage und individueller Mitteilung eingehalten. Ferner handle es sich dabei um Ord- nungs- und nicht um Verwirkungsfristen (vgl. Vernehmlassung vom
16 - 2021 die erste Publikation zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via V._____ sowie die Information der betroffenen Grun- deigentümer. Letztere hielt sodann im "Terminplan" fest, dass der Baube- ginn im Mai 2021 und damit im Anschluss an die öffentliche Auflage vor- gesehen war (vgl. Bg-act. 1, S. 3). Dieses erste Verfahren wurde zwar im Juli 2021 als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch wurde mit der Publi- kation vom 16. Juli 2021 auch bereits die Absicht der zweiten Einleitung des Beitragsverfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus erwachsen den Be- schwerdeführern bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Gerichtsver- fahrens auch keine wesentlichen Vorteile, zumal das vorliegende Verfah- ren das Beizugsgebiet, die Funktion der Erschliessungsanlage(n) sowie die Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz zum Gegen- stand hat (vgl. zur Rüge des verfrühten Baubeginns auch VGU A 14 40 vom 30. August 2016 E. 3a). 5.1.Die Beschwerdeführer beantragten in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die richterliche Anweisung der Ge- meinde, für die Sanierung der Via V._____ von einem Beitragsverfahren abzusehen. Während die Beschwerdegegnerin die Via V._____ als An- lage der Groberschliessung qualifizierte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 und Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 4-6), begründen die Be- schwerdeführer ihren Hauptantrag mit der Qualifikation der Via V._____ als Anlage der Grundschliessung. Sie argumentieren, die Via V._____ diene unmittelbar gerade nicht der Erschliessung des Dorfgebietes, jeden- falls nicht unmittelbar und höchstens mittelbar. Sie verbinde zwei überge- ordnete Kantonsstrassen (vgl. Beschwerde, S. 3 und 7 ff. und Replik, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält dem dagegen, die Via V._____ bilde nicht mehr Gegenstand der Feinerschliessung, aber auch nicht der Grun- derschliessung. Es sei gerade ein Lehrbuchbeispiel für eine Grober- schliessung, welche unmittelbar Anlagen der Grund-, nämlich die beiden
17 - Kantonsstrassen im Norden und Süden, mit den Feinerschliessungsstras- sen verbinde (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 4 f.). 5.2.Zu prüfen ist somit die Frage, ob die Via V._____ in erster Linie und über- wiegend der Grund- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unter- scheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zu- sammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwas- serreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Grober- schliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Was- ser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbin- den die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feiner- schliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliess- lich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quar- tierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Gro- berschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Be- deutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. VGU A 20 66 vom 9. Dezember 2021 E.7.4). 5.3.Die Via V._____ erfüllt offensichtlich primär die Funktion einer Zubringer- strasse in das Dorfzentrum der Fraktion X._____ und verbindet damit in erster Linie Anlagen der Grund- mit jenen der Feinerschliessung. Strassen in X._____ mit vergleichbarer Funktion sind neben der Via V._____ die Via AF._____ und die Via AG., welche von der südlich gelegenen AH. gegen Norden und hangaufwärts durch das Dorf führen. Sie alle
18 - erschliessen direkt Wohnquartiere. Im Generellen Erschliessungsplan werden die Via V._____ sowie die Via AF._____ als Sammelstrassen, die Via AG._____ als kantonale Verbindungsstrasse bezeichnet. Dieser Be- zeichnung kommt, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit der Bei- tragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu, kann aber als Indiz dienen. Alleine die Tatsache, dass diese drei (Ver- bindungs- bzw. Sammel-)Strassen im nördlich gelegenen Dorfkern in einer Gabelung münden, welche wiederum entweder in Richtung AI._____ oder aber in Richtung AJ._____ weiterverläuft und damit die AH._____ mit der Via AG._____ als zwei Kantonsstrassen miteinander verbindet, vermag jedoch die Via V._____ nicht bereits als Grunderschliessung zu qualifizie- ren. Die Via V._____ mündet im Übrigen zuerst noch in die Via AG., bevor die Gabelung im Norden erreicht wird. Würde man der Logik der beschwerdeführerischen Argumentation folgen, wären automatisch alle noch so kleinen Strassen innerorts als Grunderschliessung zu qualifizie- ren, solange es sich dabei nicht um eine Sackgasse handelt. Betrachtet man nämlich das Strassennetz als Gesamtes, führen viele Strassen von einer Ortschaft zur anderen durch eine dritte. Die Strassen innerhalb jener Dritten sind deshalb nicht bereits Anlagen der Grunderschliessung. Sofern die Beschwerdeführer mit der – von der Beschwerdegegnerin als Anlage der Grundschliessung qualifizierten – Via AE. argumentieren (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), kann festgehalten werden, dass dieser Vergleich mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E.2.3) ins Leere zielt. Es bleibt lediglich anzumerken, dass die beiden Strassen nicht vergleichbar wären. Die unterschiedliche Behandlung – eine als Grunderschliessung und eine als Groberschliessung – ist nicht zu beanstanden. Die Via AE._____ weist gemäss glaubhaften Aussagen der Gemeinde (sowie mit der Verkehrssituation der Z._____ als Gesamtes betrachtet) einen derart hohen Anteil an Fremdverkehr auf, dass sie zu den Anlagen der Grunder- schliessung zählt.
19 - 5.4.Im Ergebnis erweist sich die Qualifizierung der Via V._____ durch die Ge- meinde als Groberschliessung als zutreffend und rechtens. Daher war auch die Einleitung eines Beitragsverfahrens für deren Sanierung recht- mässig. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe willkür- lich und in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gehandelt, sind nicht zu hören. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1.Eventualiter beantragten die Beschwerdeführer einerseits, die Gemeinde sei richterlich anzuweisen, für die Sanierung der Via V._____ das Bei- tragsverfahren in einen Abschnitt und nicht in deren zwei zu unterteilen. Die Unterteilung sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Ab- schnitt 1 und 2 würden keine wesentlich anderen Erschliessungsfunktio- nen aufweisen. Noch in der ersten Einleitungsphase habe es keine Unter- teilung gegeben und die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. Das beschwerdegegnerische Kriterium der Praktikabilität sei sachfremd und zeige lediglich deren Begründungsnot. Andererseits beantragen die Beschwerdeführer im Eventualantrag, die Gemeinde sei anzuweisen, das Beizugsgebiet im Bereich Y._____ bzw. AA._____ anzupassen. So ver- füge die Parzelle AK._____ über eine Erschliessung durch die Via V.. Die Perimeterabgrenzung in Abschnitt 1 und 2 sei nach anderen Kriterien definiert. So müssten für Abschnitt 2 auch weiter im Westen lie- gende Parzellen an der Via Y. bzw. Via AL._____ in den Perimeter einbezogen werden. Insbesondere diese beiden Strassen würden über die Via V._____ erschlossen (vgl. Beschwerde, S. 3 und 10 f.; Replik, S. 4-7). 6.2.Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid und entgegnet, die tatsächliche Situation von Ab- schnitt 1 und 2 unterscheide sich massgeblich, weshalb sich auch eine unterschiedliche Behandlung aufdränge. So müssten – gestützt auf den Grundgedanken der Rechtsprechung in PVG 1984 Nr. 62 – bei dem Ab- schnitt im feinmaschigen Strassennetz im Dorfkern immer nur die direkten
20 - Anstösser erfasst werden, während bei dem südlichen Abschnitt ausser- halb des Dorfkerns auch die Hinterlieger erfasst würden (vgl. Vernehmlas- sung vom 12. Mai 2022, S. 7-11). 6.3.Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. statt vieler VGU A 20 30 vom
21 - bei der Sanierung der Strassen im Dorfzentrum jeweils nur die Anstösser in das Beitragsgebiet beigezogen wurden und in nächster Zeit sämtliche Strassen im Dorfzentrum (Fraktion X.) zu sanieren seien (falls nicht bereits erfolgt). Der Abschnitt 1 befindet im Zentrum und im dicht besie- delten Gebiet. Hingegen stellt sich die Situation beim Abschnitt 2 effektiv weitläufiger dar. Gleiches gilt auch für die Rüge hinsichtlich Beizugsgebiet sowie die beantragte Aufnahme zusätzlicher Parzellen in den Perimeter. In der unterschiedlichen Behandlung der beiden Abschnitte ist keine Er- messensüber- oder Unterschreitung seitens der Beschwerdegegnerin zu erkennen, sondern es liegen nachvollziehbare, sachliche Gründe dafür vor. Das Beitragsverfahren einer Strasse kann in verschiedene Abschnitte bzw. Beitragsverfahren unterteilt werden, selbst wenn die Arbeiten nicht gestaffelt vorgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn – wie vorliegend – eine Strasse auf unterschiedlichen Abschnitten unterschiedliche Funkti- onen innehat. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid erweist sich we- der die Begründung noch das Ergebnis der Unterteilung in zwei Abschnitte als unhaltbar, weshalb der beschwerdeführerische Vorwurf der Willkür so- wie der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht verfängt. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist insofern ab- zuweisen. 7.1.Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung des An- teils der öffentlichen Interessenz auf 90-70 % und jenen der privaten Inte- ressenz auf 10-30 % (vgl. Beschwerde, S. 3 und 11 f.; Replik, S. 3 f.). Die Gemeinde führt demgegenüber aus, indem sie die Via V. als Gro- berschliessung hoher, aber nicht höchster Kategorie qualifiziert und die öffentliche Interessenz auf 60 % festgesetzt habe, habe sie den ihr zuste- henden Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten (vgl. Vernehmlassung vom 12. Mai 2022, S. 6 f.). 7.2.Wie bereits ausgeführt, sind die Erschliessungsanlagen nach Art. 62 Abs. 3 KRG grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den
22 - öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten (vgl. vorstehend E.2.2). Unter Heran- ziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungs- anlagen Beiträge erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dabei legt der Ge- meindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: GemeindeanteilPrivatanteil Groberschliessung70 – 40%30 – 60% Feinerschliessung30 – 0 %70 – 100% 7.3.Wie aus der Erwägung 5.4 hervorgeht, ist die Via V._____ als Grober- schliessung zu qualifizieren. Der von der Gemeinde in ihrem Einleitungs- beschluss bzw. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz beträgt 40 %, derjenige der öffentli- chen Interessenz 60 %. Diese liegen somit innerhalb der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 KRG. Wie auch bei der Festlegung des Beitragsgebietes kommt der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. vorstehend E.6.3; PVG 2007 Nr. 20 E.5; VGU A 20 40 vom 4. August 2021 E.4.2). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festle- gung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berück- sichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion fest-
23 - zulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit wiederum aus- schliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. bereits vorstehend E.2.2; PVG 2007 Nr. 20). 7.4.Die Festlegung der öffentlichen Interessenz durch die Beschwerdegegne- rin auf 60 % ist nicht zu beanstanden. Sie folgte damit der Praxis, dass bei einer Anlage der Groberschliessung bei Strassen höchster Kategorie eine öffentliche Interessenz von 70 % zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des bewohner- fremden Verkehrs die Via V._____ als Strasse der Groberschliessung von zweithöchster Kategorie und dabei eine öffentliche Interessenz von 60 % als angemessen erachtet. Sofern die Beschwerdeführer den Vergleich zur AM._____ ziehen und die Gemeinde dabei das ihr zustehende Ermessen willkürlich überschritten haben soll (vgl. Replik, S. 3), kann festgehalten werden, dass einerseits offenkundig kein Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes vorliegt. Andererseits zielt der Vergleich abermals mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 2.3 von vornherein ins Leere. Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin bei der AM._____ die öffentliche Interessenz auf 70 % fest und begründete diesen Wert damit, dass eigentlich 60 % korrekt gewesen wären, allerdings zu- sätzliche 10 % für die Abgeltung der Ausnahme der gemeindeeigenen Pa- rzellen vom Beitragsgebiet aufrechnet worden seien (vgl. VGU A 22 5 vom
24 - 9.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu je 1/14 zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgelegt. 9.2.Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
25 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF500.-- zusammenCHF3'500.-- gehen zu je 1/14 unter solidarischer Haftung zulasten der StWEG A._____ (bestehend aus und unter sich solidarisch haftend C., D., E._____ und F.), B., G._____ und H., Erbengemein- schaft I. (bestehend aus und unter sich solidarisch haftend K., L. und J.), M., N., E., O., P., Q., R., S., T., U._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]