VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 6 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 16. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde E._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin betreffend Touriusmusförderungsabgabe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die vier Gesellschaften A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG haben ihren Sitz in E.. 2.Am 30. November 2020 stellte die Gemeinde E. den vier Gesell- schaften jeweils einzeln und separat die Rechnung mit Rechtsmittelbeleh- rung betreffend Tourismusförderungsabgabe 2020 zu. 3.Gegen diese Verfügungen erhoben die A._____ AG, die B._____ GmbH, die C._____ AG und die D._____ AG am 3. Dezember 2020 Einsprache. 4.Mit Entscheid vom 11. Januar 2021 wies die Gemeinde E._____ die Ein- sprachen ab. 5.Dagegen erhoben die A._____ AG, die B._____ GmbH, die C._____ AG und die D._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 5. Februar 2021 gemeinsam verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragten folgendes: «1. Der Einspracheentscheid der F._____ vom 11. Januar 2021 sei ersatzlos auf- zuheben.
  1. Eventuell sei der Einspracheentscheid der F._____ vom 11. Januar 2021 auf- zuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % Mehrwert- steuer.» Begründend führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, dass es nicht genüge, wenn sich die Gemeinde E._____ bei ihrer Beurteilung
  • 3 - betreffend Tourismusförderungsabgabepflicht auf den aufgeführten Zweck im Handelsregister abstütze. Massgebend sei die tatsächliche Tätigkeit. So sei bei der A._____ AG kein Zusammenhang zum örtlichen Tourismus ersichtlich. Daneben hätten die B._____ GmbH und die C._____ AG zwar ihren Sitz in E., beide seien aber nicht auf dem Gebiet der Gemeinde E. tätig. Weiter betreibe die D._____ AG ei- nen Internet-Handel und verfüge in E._____ einzig über Büros und Lager, jedoch über keine Verkaufsräumlichkeiten. 6.Mit Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragte die Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Begründend führte sie an, dass die Voraus- setzungen für die Tourismusförderungsabgabe bei den Beschwerdeführe- rinnen erfüllt seien. Durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten auf dem Ge- meindegebiet würden die Beschwerdeführerinnen von der touristischen In- frastruktur profitieren. So führe die D._____ AG Produkte im Sortiment, welche an Betriebe der Tourismusbranche verkauft werden könnten. Die A._____ AG profitiere vom Tourismus, weil sie mit Ferienliegenschaften handle. Bei dem Beratungsunternehmen B._____ GmbH liege es auf der Hand, dass sie auch Unternehmungen und Organisationen aus der Tou- rismusbranche berate und betreue. Zuletzt profitiere die C._____ AG zu- mindest indirekt von der Tourismusbranche, weil sie im Servicebereich tätig sei. 7.Replicando brachten die Beschwerdeführerinnen am 19. April 2021 sinn- gemäss vor, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Recht nicht vereinbar sei. 8.Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegnerin das Ver- waltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die A._____ AG am 19. April 2021 und die D._____ AG am 26. März 2021 je die Tourismusförderungs-

  • 4 - abgabe für das Jahr 2020 bezahlt hätten. Das Interesse an der Be- schwerde bei diesen Beschwerdeführerinnen sei damit weggefallen und die Beschwerde dieser beiden Gesellschaften sei deshalb als gegen- standslos abzuschreiben. 9.Mit Duplik vom 25. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre Argumentation. 10.Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 bestritten die Beschwerdeführerin- nen, dass es der A._____ AG und der D._____ AG am Interesse an der Beschwerde fehle und deshalb das Verfahren abzuschreiben sei. Die rechtzeitige Zahlung sei aufgrund drohender Verzugszinsen erfolgt. Ge- rade die Beschwerde zeige hingegen, dass weiterhin ein Interesse an ei- ner materiell-rechtlichen Beurteilung bestehe. 11.Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 vor, dass die A._____ AG und die D._____ AG durch die vorbehaltslose und bemerkungslose Zahlung die Tourismusförderungsabgabe anerkannt hätten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2021 wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im konkreten Fall ist der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden bis zum Abschluss des Schriftenwech- sels vom 26. Mai 2021 in romanischer Sprache geführt worden, die ge-

  • 5 - samte übrige Korrespondenz allerdings in deutscher Sprache. So sind ins- besondere die Beschwerdeschrift und die Replik der Beschwerdeführerin- nen sowie die Vernehmlassung und die Duplik der Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache abgefasst worden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, das Urteil nicht in der offiziellen Amtssprache «rumantsch grischun», sondern auf Deutsch abzufassen und den Parteien demnach in deutscher Sprache (mit massgeblicher Rechtsverbindlichkeit) zukommen zu lassen. Sowohl die Beschwerdegeg- nerin wie auch die Beschwerdeführerinnen haben am 1. bzw. am 4. Juni 2021 ihr Einverständnis gegeben, dass das Urteil in deutscher Sprache mitgeteilt wird. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.00 liegt und die vorlie- gende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtsmässig- keit des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2021 (Beschwerdeführeri- sche Akten [Bf-act.] 1). Zu prüfen ist zunächst, ob das Verfahren betref- fend D._____ AG und betreffend A._____ AG durch implizite Schuldaner- kennung gegenstandslos geworden ist. 2.2.Gemäss Rechtsprechung liegt Gegenstandslosigkeit durch implizite Schuldanerkennung grundsätzlich dann vor, wenn der streitige Anspruch erfüllt wurde. Verwaltungsrechtliche Pflichten entstünden unter anderem durch die Konkretisierung eines Rechtssatzes mittels einer Verfügung und gingen mit deren Erfüllung unter. Die Begleichung einer strittigen Forde- rung trotz hängigem Beschwerdeverfahren hätte allenfalls dann nicht ohne

  • 6 - weiteres dessen Gegenstandslosigkeit zur Folge, wenn sich die Schuld- nerin bzw. der Schuldner zu einem solchen Vorgehen genötigt sähe, um einen allfälligen (zusätzlichen) finanziellen Nachteil abzuwenden. Zu den- ken sei dabei etwa an Geldleistungen, bei welchen die Fälligkeit von Ge- setzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintrete und somit auf dem geschuldeten Betrag – unabhängig von der Hängigkeit eines allfälligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren – bei nicht sofortiger Bezahlung ein Verzugszins zu entrichten sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4816/2008 vom 24. November 2008 E.3 und 3.2, zitiert in Urteil des Bun- desverwaltungsgericht A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E.1.3.1). 2.3.Die Beschwerdeführerinnen bringen sinngemäss vor, dass auf den verfüg- ten Rechnungen vom 30. November 2020 auf Verzugszinsen hingewiesen wurde und die Bezahlung durch die A._____ AG und die D._____ AG des- halb getätigt wurde. Diese rechtzeitige Bezahlung könne jedoch nicht zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führen. Gerade die Einsprache und die Beschwerde würden zeigen, dass weiterhin ein Interesse an einer materiell-rechtlichen Beurteilung bestehe. 2.4.Die Beschwerdegegnerin begründet die allfällige Gegenstandslosigkeit des Verfahrens damit, dass die Bezahlung vorbehaltlos und ohne Bemer- kungen erfolgt sei. Die Tourismusförderungsabgabe vorbehaltlos zu be- zahlen und weiterhin gegen die Rechnung zu opponieren, sei wider- sprüchlich und verdiene keinen Rechtschutz. 2.5.Die Beschwerdeführerinnen erhielten die Rechnungen betreffend Touris- musabgaben am 30. November 2020 mit dem aufgedruckten Hinweis «Pajabel infra 30 dis net cul vagl acclus. Fit da retard 4 %.» (Bf-act. 15 und 16). Übersetzt bedeutet dies, dass die Rechnung innert 30 Tagen netto mit dem Einzahlungsschein zu bezahlen ist und der Verzugszins 4 % be- trägt. Die D._____ AG bezahlte die Tourismusförderungsabgabe am

  1. März 2021 (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Die Zahlung
  • 7 - durch die A._____ AG ist am 19. April 2021 erfolgt (Bg-act. 7). Der Be- schwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Zahlung als implizite Schuldanerkennung zu deuten ist. Es ist durchaus denkbar, dass diese beiden Beschwerdeführerinnen die Zahlung der Tou- rismusförderungsabgabe vorgenommen haben um allfällige Verzugszin- sen und damit den ihnen drohenden finanziellen Nachteil abzuwenden. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ist bei den Beschwerde- führerinnen folglich nach wie vor von einem schutzwürdigen Rechtsschut- zinteresse auszugehen. Die Beschwerde dieser beiden Beschwerdefüh- rerinnen ist durch die Zahlung nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Beschwerde aller vier Beschwerdeführerinnen zu behandeln. 3.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwer- den gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021, mit welchem die Be- schwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerinnen gegen die Tourismusförderungsabgabe des Jahres 2020 abgewiesen hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht. Als materielle und formelle Adressatinnen des angefoch- tenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 4.Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abga- ben, abgesehen von Kanzleigebühren, einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GKStG kann eine Gemeinde Tourismus- abgaben erheben. Die Tourismusförderungsabgabe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf dem Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren (Art. 23 Abs. 2 GKStG). Mit Art. 23 GKStG besteht ein formelles Gesetz, welches die Grundzüge der Touris-

  • 8 - musabgabe festhält. Die konkrete Ausgestaltung der Tourismusförde- rungsabgabe überlässt das kantonale Recht den Gemeinden (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 230). Dabei kommt den Gemeinden bei der Festlegung der Tourismus- förderungsabgabe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, da sie die Gegensätze bzw. die richtige Balance zwischen einer nachhaltigen Wirtschaftsförderung einerseits sowie der Vermeidung abschreckend wir- kender Steuerlasten anderseits für das ortsansässige Gewerbe bzw. für die vom Tourismus ganz besonders profitierenden Transport-, Beherber- gungs- und Dienstleistungsbetriebe insgesamt selbst am besten kennen und die Gemeinden für das Gelingen ihrer Massnahmen letztlich auch die volle Verantwortung gegenüber den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern und Steuerzahlenden tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 01 102 vom 22. Januar 2002 E.2a). 5.1.Tourismusabgaben lassen sich in drei Arten unterteilen, nämlich in Gäste- taxen (Kurtaxen), Beherbergungsabgaben und Tourismusförderungsab- gaben. Sämtliche drei Arten der Tourismusabgaben verfolgen aussch- liesslich fiskalische Zeile. Es sollen öffentlich-rechtliche Mittel zwecks Tou- rismusfinanzierung respektive Tourismusförderung bereitgestellt werden (MARANTELLI, Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben − eine Bestandes- aufnahme, in: Jusletter 2. Februar 2015, Rz. 1). Im vorliegenden Fall geht es unbestrittenermassen um die Tourismusförderungsabgabe. Tourismusförderungsabgaben sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Auf- wendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Von der Tourismusförderungsabgabe werden Personen erfasst, die einen direkten oder zumindest indirekten Nutzen aus dem Tourismus ziehen, wie beispielsweise Souvenirge-

  • 9 - schäfte, Bergbahnen, Campingplatzbetreiber oder freiberuflich tätige No- tare. Die Steuererträge der Tourismusförderungsgabe sind zwingend im Interesse der Steuerpflichtigen zu verwenden, und zwar für die Förderung des Tourismus (MARANTELLI, a.a.O., Rz. 7). Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sonder- steuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, § 2 Rz. 7; BGE 131 I 1 E.4.5; 124 I 289 E.3b m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allge- meinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwen- dungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die all- fällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast, doch unterscheiden sie sich von dieser da- durch, dass kein individueller, der einzelnen pflichtigen Person zurechen- barer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe recht- fertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabe- pflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemein- heit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stär- ker profitiert als andere («abstrakte Nutzennähe») oder weil sie − abstrakt − als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen werden kann («abstrakte Kostennähe»). Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d. h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der pflichtigen Person, erhoben

  • 10 - wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 m. w. H.). 5.2.Die von der Gemeinde bei den Beschwerdeführerinnen erhoben Touris- musförderungsabgabe in der Höhe von je CHF 200.-- ist nach dem vorste- hend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über die Beherbergungs- und Touris- musförderungsabgabe der Gemeinde E._____ (Tourismusgesetz; TG), welches von der Gemeindeversammlung am 9. Januar 2019 und von der Urnenabstimmung am 10. Februar 2019 angenommen wurde. Die Regie- rung hat das Gesetz mit Beschluss Nr. 281 vom 16. April 2019, mitgeteilt am 17. April 2019, genehmigt (zum Ganzen Bg-act. 1). Die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe soll die Förderung des Tourismus bezwe- cken (Art. 1 TG). Objekt der Tourismusförderungsabgabe ist der direkte oder indirekte Tourismusnutzen (Art. 21 TG). Der Kreis der Abgabepflich- tigen (Steuersubjekt) ist in Art. 19 TG geregelt: Die Tourismusförderungs- abgabe ist nach Art. 19 Abs. 2 TG bei jeder unternehmerischen oder frei- beruflichen Tätigkeit der Bereiche Produktion, Handwerk, Handel, Dienst- leistungen und Industrie gemäss den in den Ausführungsbestimmungen definierten Abgabekategorien geschuldet. Zum Erlass der Ausführungsbe- stimmungen wurde der Gemeindevorstand durch ein formelles Gesetz er- mächtigt (Art. 51 TG). Die gewerbliche Wirtschaft ist i. S. v. Art. 30 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 2019 zum Gesetz über die Beherber- gungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde E._____ nach Ab- gabeklassen mit abgestuften Abgabepromille nach Abhängigkeit vom Tou- rismus gegliedert. Nachfolgende Abgabeklassen sind in den Ausführungs- bestimmungen angeführt: Gewerbe I: Hohe Tourismusabhängigkeit. Massgebend ist, dass der touristische Bereich die eigene Geschäftstätigkeit di- rekt beeinflusst und wesentlich mitbestimmt. Dazu zählen insbesondere auch

  • 11 - die Erbringung von Dienstleistungen und Servicedienst jeglicher Art gegenüber den touristischen Leistungserbringern wie Hotelliere, Ferien- und Zweitwohnun- gen, Gruppenhäuser, Campings usw. Gewerbe II: Mittlere Tourismusabhängigkeit. Massgebend sind sowohl tourismusabhängige wie auch tourismusunabhängige Umsätze und Geschäftsfelder im E._____ selber. Tourismusabhängig sind u.a. auch Lieferungen und Geschäftsbeziehungen mit den touristischen Leistungser- bringern wie Hotelliere, Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Gruppenhäuser, Campingplätze usw. Gewerbe III: Niedrige Tourismusabhängigkeit. Massgebend ist, dass die Geschäftstätigkeit ausserhalb des E._____ liegt bzw. die Umsätze ausserhalb des E._____ erzielt werden. Beispiele: G., D., H._____ und Industrie wie I._____ sowie «Briefkastenfirmen». Zusätzlich zu den allgemeinen Ausführungen bezüglich den drei Abgabe- kategorien sind in den Ausführungsbestimmungen verschiedene Arten von Unternehmen und Berufsgruppen je unter den drei Gewerbekatego- rien als Beispiele aufgezählt. 5.3.Gemäss Art. 23 Abs. 2 GKStG wird die Tourismusförderungsabgabe von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche auf dem Ge- meindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren. Den Beschwerde- führerinnen kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass bei ih- nen keine Tätigkeit auf dem Gemeindegebiet vorliege und sie deshalb kein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe seien: Alle vier Gesellschaften haben in E._____ ihren Gesellschaftssitz (Bf-act. 6 - 9). Eine Geschäft- stätigkeit liegt bei der A._____ AG unter anderem auch deshalb vor, weil sie Eigentümerin einer Liegenschaft auf dem Gemeindegebiet ist. Die Mie- terin dessen in E._____ liegenden Liegenschaft ist die D._____ AG. So- wohl die C._____ AG wie auch die D._____ AG beschäftigen zudem Mit- arbeitende in E._____ (Bf-act. 19 und 20). Für das Vorliegen einer Ge- schäftstätigkeit ist unbeachtlich, ob diese Mitarbeitenden zum grössten

  • 12 - Teil ihren Wohnsitz in Italien haben. Es ist einzig darauf abzustellen, dass sich die Arbeitgeberinnen in E._____ befinden Die Beschwerdeführerin B._____ GmbH bringt im Übrigen vor, dass sie praktisch inaktiv sei und deshalb keine Geschäftstätigkeit bei ihr vorliege. Dieser Argumentation kann – wie nachfolgend dargestellt – nicht gefolgt werden: Eine inaktive Gesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit erfüllt gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das als unternehmerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeit in der Gemeinde defi- nierte Objekt der Steuer nicht und ist deshalb nicht tourismustaxenpflich- tig. Bei Kapitalgesellschaften, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, wird eine unternehmerische Tätigkeit vermutet. Inaktive Gesellschaften können jedoch im Einspracheverfahren den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die Inaktivität wurde vom Verwaltungsgericht als gegeben betrachtet, bei einer Gesellschaft, welche als einzige Geschäftstätigkeit die Erstellung der Jahresabschlüsse, diese beim Steueramt einzureichen und die entspre- chenden Steuern zu bezahlen, in der Erfolgsrechnung aufgelistet hat (zum Ganzen PVG 2015 Nr. 12). Vorliegend kann bei der B._____ GmbH je- doch nicht von einer Inaktivität ausgegangen werden: Die soeben ge- nannte Gesellschaft generierte gemäss Jahresrechnung im Jahr 2020 ei- nen Betriebsertrag von CHF 4'803.00 (Bf-act. 22). Zudem weist die Ge- sellschaft selber darauf hin, dass sie für einen Kunden im Südtirol tätig ist und darüber hinaus gewisse private Angelegenheiten des Aktionärs abwi- ckelt. Dadurch besteht bei der B._____ GmbH allenfalls eine geringe Ge- sellschaftsaktivität, jedoch nicht eine Inaktivität. Folglich gelingt der B._____ GmbH der Nachweis, dass sie tatsächlich inaktiv ist, nicht. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass bei der A._____ AG, bei der B._____ GmbH, bei der C._____ AG und bei der D._____ AG eine Tätigkeit i. S. v. Art. 23 Abs. 2 GKStG auf dem Gemeindegebiet E._____ vorliegt.

  • 13 - 6.1.Die Beschwerdeführerinnen argumentieren damit, dass sie weder direkt noch indirekt vom Tourismus profitieren würden und deshalb nicht abga- bepflichtig seien. Der Verweis auf den angegebenen Gesellschaftszweck im Handelsregister genüge nicht, um die Abgabepflicht zu begründen. So betreibe die A._____ AG insbesondere keinen Liegenschaftshandel in der Gemeinde E.. Weiter habe die B. GmbH zwar ihren Sitz in der Gemeinde E., sie erziele jedoch geringe Einnahmen und sei bloss für einen einzigen Kunden im Südtirol tätig. Hinzu komme, dass die C. AG an einer italienischen Gesellschaft beteiligt sei, welche die eigentliche betriebliche Tätigkeit im Ausland ausübe. Zudem habe die C._____ AG bloss einen einzigen Teilzeitangestellten, welcher die Ser- vicearbeiten überwiegend im Ausland ausführe. Endlich ist die D._____ AG im Internet-Handel tätig, dessen Verkauf ausschliesslich online und mittels Versand und nicht vor Ort erfolge. So verfüge die D._____ AG in der Gemeinde E._____ über keine Verkaufsräumlichkeiten. 6.2.Die Beschwerdegegnerin begründet die Abgabepflicht der Beschwerde- führerinnen damit, dass die Gesellschaften eine besondere Beziehungs- nähe zum Tourismus aufweisen und deshalb mehr als die Allgemeinheit vom Tourismus profitieren würden. Es sei nicht entscheidend, ob die Be- schwerdeführerinnen tatsächlich vom Tourismus profitieren würden, massgebend sei einzig und allein, ob sie abstrakt vom Tourismus profitie- ren könnten, da die Tourismusförderungsabgabe gegenstandslos, d. h. unabhängig vom konkreten Nutzen erhoben werde. Der im Handelsregis- ter eingetragene Gesellschaftszweck sei für diese Beurteilung massge- bend, da dieser die Grenzen und Schranken aufweise, in welchen die Ge- sellschaften aktiv sein können. Gemäss dem kommunalen Tourismusge- setz genüge ein indirekter Tourismusnutzen und dieser liege bei den Be- schwerdeführerinnen vor. 6.3.Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Gemeinde für die Beurteilung der Abgabepflicht auf den eingetragenen Gesellschaftszweck im Handelsre-

  • 14 - gister abstützen durfte. Dem Handelsregister kommt nach Art. 936b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) Publizitätswir- kung zu. Der eingetragene Gesellschaftszweck hat folglich im Geschäfts- verkehr eine erhebliche Bedeutung. So wird namentlich bei der Beurtei- lung der Vertretungsmacht einer zur Vertretung befugten Person auf den Gesellschaftszweck abgestellt. Die zur Vertretung befugte Person darf im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (siehe namentlich für Akti- engesellschaften Art. 718a Abs. 1 OR). Weil sich die Tourismusförde- rungsabgabe auf die abstrakte Interessenslage des belasteten Personen- kreises abstützt und der konkrete Nutzen bei einer Kostenanlastungs- steuer nicht massgebend ist, ist es vertretbar, wenn die Beschwerdegeg- nerin auf den eingetragenen Gesellschaftszweck im Handelsregister ab- stellt, um die abstrakte Interessenslage der Gesellschaft zu beurteilen. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass der eingetragene Zweck der jeweiligen Gesellschaften zu weit gehe, um den Tourismusnutzen zu be- urteilen, dringt folglich nicht durch. Andernfalls müsste die Gemeinde bei jeder vorläufig von der Tourismusförderungsabgabe befreiten Gesell- schaft jährlich prüfen, ob diese mittlerweile ihren statutarischen Gesell- schaftszweck lebt oder weiterhin einzig einen engeren Geschäftsrahmen abdeckt, der keine Tourismusförderungsabgabe auslöst. Bei der Touris- musförderungsabgabe genügt die Möglichkeit, dass man vom Tourismus profitiert und auf dem Gemeindegebiet tätig ist. Eine jährliche Kontrolle, ob tatsächlich im Bemessungsjahr konkret vom Tourismus in der Gemeinde profitiert wurde, ist nicht notwendig. 6.4.Mit der Tourismusförderung soll die Gemeinde für Touristinnen und Tou- risten attraktiv bleiben. Dies führt dazu, dass bestehende Unternehmen in der Gemeinde für ihre Produkte und Dienstleistungen im Tal einen wirt- schaftlichen Nutzen haben. Dazu kommt, dass durch die Tourismusförde-

  • 15 - rung mehr Gesellschaften ihren Sitz nach E._____ verlegen bzw. ihren Sitz dort errichten. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerinnen einen abs- trakten Nutzen aus der Tourismusförderung ziehen können, welcher es rechtfertigt, dass ihnen die Tourismusförderungsabgabe auferlegt wird. 6.4.1.Die A._____ AG hat gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Ver- waltung und Veräusserung von Vermögen aller Art, insbesondere von Im- mobilien, zum Gesellschaftszweck (Bf-act. 6). Weil nach oben gesagtem für die Beurteilung, ob die Gesellschaft vom Tourismus profitiert, auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden darf, ist es vertretbar, wenn die Gemeinde vorbringt, dass die A._____ AG mit Ferienwohnungen handeln kann und somit vom Tourismus profitieren kann. Mit anderen Worten lässt sich aus der Zweckumschreiben schliessen, dass die A._____ AG einen abstrakten Nutzen aus dem Tourismus zieht. Dadurch, dass der Handels- registereintrag der A._____ AG die Tätigkeit des Immobilienhandels ein- räumt, bildet sie ein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe nach Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen. Die Ge- meinde hat im Einspracheentscheid alle Beschwerdeführerinnen unter die Abgabekategorie Gewerbe III subsumiert (Bf-act. 1). Da die A._____ AG jedoch gemäss Gesellschaftszweck den Immobilienhandel betreibt, könnte sie hingegen sogar unter die Abgabekategorie Gewerbe II mit mitt- lerer Tourismusabhängigkeit subsumiert werden, da der Wortlaut der Aus- führungsbestimmungen die Berufsgruppe «Immobilienhändler» explizit bei der mittleren Tourismusabhängigkeit aufzählt. Es ist deshalb sachlich vertretbar, wenn die Gemeinde die A._____ AG als Subjekt der Touris- musförderungsabgabe i.S.v. Art. 19 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 Aus- führungsbestimmungen betrachtet. Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die A._____ AG effek- tiv keinen Liegenschaftshandel in der Gemeinde E._____ betreibe und deshalb nicht vom Tourismus profitiere, dringen diese nicht durch: Für die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin ist nicht von Bedeutung, ob und in-

  • 16 - wiefern die Gesellschaft konkret vom Tourismus profitiert, die Abgabe- pflicht richtet sich einzig nach der abstrakten Interessenlage der Gesell- schaft. Hinzu ist Vollständigkeitshalber an dieser Stelle zu betonen, dass eine Kostenanlastungssteuer nach oben zitierter Rechtsprechung voraus- setzungslos geschuldet ist. So ist namentlich eine Kurtaxe, welche eben- falls als Kostenanlastungssteuer eingeordnet wird, auch dann geschuldet, wenn ein krank gewordener Gast die touristische Infrastruktur nicht benut- zen konnte (MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismu- sabgaberechts, Bern 1991, S. 255). Der Gesellschaftszweck der A._____ AG eröffnet ihr die Möglichkeit, vom Tourismus zu profitieren. Folglich be- steht bei der A._____ AG eine besondere Tourismusnähe. 6.4.2.Die B._____ GmbH hat nach dem im Handelsregister eingetragenem Ge- sellschaftszweck insbesondere die Beratung von Unternehmen, Institutio- nen, Organisationen und/oder Individualpersonen in allen Fragen der Un- ternehmensführung, Unternehmensstrategie, Management, Organisation, Finanzierung und Kommunikation zum Zweck (Bf-act. 7). Auch diese Ge- sellschaft könnte gemäss Wortlaut der Ausführungsbestimmungen sogar unter die Abgabekategorie Gewerbe II mit mittlerer Tourismusabhängig- keit subsumiert werden. In den dort aufgezählten Beispielen ist explizit die Berufsgruppe «Berater» mitangeführt. Als Beratungsunternehmen kann die Gesellschaft Unternehmungen und Organisationen aus der Touris- musbranche beraten (z. B. Bergbahnen, Restaurants, Reisebüros) und profitiert damit indirekt vom Tourismus. Damit liegt eine besondere Nähe zum Tourismus bei der B._____ GmbH vor. Die Gemeinde hat folglich ih- ren Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie die B._____ GmbH in die Abgabekategorie Gewerbe III niedrige Tourismusabhängigkeit ein- ordnet. Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die B._____ GmbH nicht vom Tourismus profitiere, weil die Gesellschaft bloss für einen einzigen Kunden im Südtirol tätig sei, überzeugt dies nicht. Wie soeben dargelegt, richtet sich die Abgabepflicht einzig nach der abstrakten Inter-

  • 17 - essenslage der Gesellschaft. Es bestehen deshalb sachliche Gründe, die B._____ GmbH der Abgabepflicht zu unterstellen und ihr die staatlichen Aufwendungen betreffend Tourismusförderung anzulasten. Sie stellt damit ein Subjekt der Tourismusförderungsabgabe i. S. v. Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen dar. 6.4.3.Die C._____ AG hat im Wesentlichen die Instandhaltung von hochtechni- sierten Maschinen und technische Kundenbetreuung, den Handel mit me- chanischen und elektronischen Ersatzteilen sowie den Handel mit Roh- stoffen und Produkten als Gesellschaftszweck (Bf-act. 8). Wenn die C._____ AG den fehlenden Tourismusnutzen damit rechtfertigt, dass sie an einer Gesellschaft in Italien beteiligt sei, welche die eigentliche Tätigkeit ausübe, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen: Auch hier ist auf die abstrakte Interessenslage abzustellen. Gemäss Zweckumschreibung könnte die C._____ AG ihre Servicearbeiten auch bei touristischen Leistungserbrin- gern (z. B. Bergbahnen) durchführen und damit indirekt vom Tourismus profitieren. Ob die C._____ AG tatsächlich vom Tourismus profitiert, ist bei der Beurteilung nicht massgebend. Mit der Möglichkeit, vom Tourismus zu profitieren, bestehen auch bei ihr sachliche Gründe, die staatlichen Auf- wendungen betreffend Tourismusförderung der C._____ AG eher anzu- lasten, als der Allgemeinheit. 6.4.4.Endlich ist im Handelsregistereintrag der D._____ AG nachfolgender Ge- sellschaftszweck angeführt: Handel mit Produkten aller Art, insbesondere mit elektrischen und elektronischen Geräten, Durchführung von Transpor- ten im In- und Ausland sowie der entsprechenden Logistik. Die Gesell- schaft kann sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Liegenschaften kaufen, erstellen und veräussern sowie Patente und Li- zenzen und andere Schutzrechte kaufen, verkaufen und verwerten (Bf-act. 9). Der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden, wenn sie an- führt, dass die Gesellschaft ihre Produkte unter anderem an Betriebe der Tourismusbranche verkaufen kann und damit zumindest indirekt vom Tou-

  • 18 - rismus profitieren kann. Es rechtfertigt sich deshalb auch bei dieser Ge- sellschaft, ihr die Tourismusförderungsabgabe anzulasten, weil sie eine besondere Nähe zum Tourismus aufweist. 6.5.Bei allen vier Gesellschaft besteht gemäss soeben Gesagtem die Möglich- keit, indirekt vom Tourismus und damit von der Tourismusförderung zu profitieren. Es liegt bei ihnen eine besondere Beziehungsnähe zum Tou- rismus vor und es rechtfertigt sich, sie aufgrund der abstrakten Nutzungs- nähe der Tourismusabgabepflicht zu unterstellen. Dadurch, dass die abs- trakte Interessenslage für die Erhebung der Tourismusförderungsabgabe massgebend ist, braucht es keinen konkreten Nutzen der einzelnen Ge- sellschaften. Es genügt, wenn die Gesellschaften aufgrund ihres Gesell- schaftszwecks vom Tourismus profitieren könnten. Ob die Gesellschaften tatsächlich vom Tourismus profitieren, ist bei der Tourismusförderungsab- gabe nicht von Bedeutung. Die Einordnung der Gesellschaften als Subjekt der Tourismusförderungsabgabe i. S. v. Art. 19 Abs. 2 TG i. V. m. Art. 30 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen ist nach dem Gesagten im pflicht- gemässen Ermessen durch die Beschwerdegegnerin ausgeübt worden. 7.Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen der Tourismusförderungsabgabe unterstellte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 erweist sich so- mit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.00 festgesetzt. Diese wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwerdeführerinnen zu je 1/4 unter solidari- scher Haftung auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen

  • 19 - Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen be- steht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF800.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF392.00 zusammenCHF1'192.00 gehen je zu 1/4 zulasten von der A._____ AG, der B._____ GmbH, der C._____ AG und der D._____ AG. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
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Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2021 6
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026