VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 42 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 3. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten Leitungsverlegung und Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustands
3 - 5.Der Variantenentscheid betreffend Bau- und Endzustand der Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Einstellhalle wird der Bauherrschaft über- lassen. Dem Wasserfachchef ist der Variantenentscheid zeitnah mitzuteilen. 6.Bei einer allfälligen Umlegung der Leitungen ist zu beachten: a) Die Leitungen sind durch den Nachführungsgeometer (F._____ AG, G.) im offenen Graben einmessen zu lassen. Die Kosten für die Einmessung der Leitungen sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. b) eine allfällige Terrainveränderung ist der Gemeinde im Rahmen des Melde- verfahrens rechtzeitig anzuzeigen. Die Meldung muss von der Grundeigentü- merin mitunterzeichnet werden. Zu beachten ist ausserdem, dass der Fuss- und Wanderweg gut gestaltet wird und problemlos begehbar bleibt. 7.Ergänzend zum EINSCHREIBEN vom 15. Juli 2021 halten wir fest, dass die Bau- herrschaft bei einem allfälligen Leitungsbruch – verursacht durch das Bauvorha- ben «Neubau Einstellhalle» – oder infolge Umlegung der Werkleitungen auch für allfällige Ertragsausfälle aus der Stromproduktion haftbar gemacht wird. [...]. Zur Begründung führte die Gemeinde B. an, gemäss Leitungska- taster befänden sich die Werkleitungen der Gemeinde auf dem Grund- stück Nr. D., sie verunmöglichten den Neubau der Einstellhalle nicht. Die talseitig der Einstellhalle projektierte Stützmauer zwischen den Grundstücken Nr. D. und C._____ sei geringfügig von der dortigen Hydrantenleitung betroffen. Bei der Kostenverlegung stützte sie sich auf die kommunale Bestimmung des Wassergesetzes, wonach eine Leitung auf Kosten der Wasserversorgung verlegt werden müsse, wenn eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes dies verlange. Da die Nutzungsänderung auf dem Grundstück Nr. C._____ einzig eine geringfügige Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelba- ren Bereich der projektierten Stützmauer verlange, komme die Ge- meinde für jene Kosten auf. 4.Nach einem Augenschein auf der Baustelle von A._____ verlangte die Ge- meinde B._____ mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes und räumte A._____ Frist bis zum
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5 - dass sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Hydrantenleitung be- ziehe. Die Inanspruchnahme der Nachbarbarzelle D._____ sei unzulässig; es sei Sache des Beschwerdeführers, die Bauausführung so zu planen, dass die Nachbarparzelle D._____ nicht beansprucht werde bzw. die Neu- baute entsprechend der Baubewilligung (Baugesuch) und dem Grenzbau- recht gebaut werde. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wider- spreche der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift des Wassergeset- zes. Diese Vorschrift enthalte keine Rechtsgrundlage, wonach die Ge- meinde auch für die Verlegung der Wasserleitungen auf einem fremden Grundstück entschädigungspflichtig werde. Weder im Baubewilligungs- verfahren noch beim Grenzbaurecht seien die Interessen des Beschwer- deführers an einer allenfalls günstigeren Realisierung seines Projektes durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem seien die mit der Wiederherstellungsverfü- gung der Gemeinde angeordneten Massnahmen, die aus Gründen der Be- gehbarkeit und Sicherheit erforderlich, geeignet und zweckmässig seien, lediglich teilweise erfüllt worden. 7.Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 eine letzte Nachfrist zur Wiederherstellung der Fusswegverbindung bis spätestens 4. Dezember 2021, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, eingeräumt hatte, einigten sich die beteiligten Parteien am 3. Dezember 2021 an einer gemeinsamen Be- gehung vor Ort auf das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Mass- nahmen.
6 - 8.Mit Replik vom 11. Januar 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verfügung betreffend Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustands nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei, so dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2021 entfalle. Er hielt explizit fest, dass die gesamten Kosten der notwendigen Verlegung der Anlage der Wasserversorgung, d.h. die Druckleitung und die Hydran- tenleitung, betroffen und damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Weiter treffe es nicht zu, dass keine Berechtigung für die Inan- spruchnahme des Nachbargrundstückes vorliege, sei doch bereits im Zuge der Vereinbarung des Grenzbaurechts allen Beteiligten klar gewe- sen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und die Wasserleitung in Anspruch genommen würde. Das bewilligte Bauvorha- ben verursache sehr wohl kausal die Verlegung der gesamten Anlage teil- weise auf die Nachbarparzelle, eine andere Linienführung würde die Be- willigung gar nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin habe es augen- scheinlich versäumt, im Zuge der Erteilung der Baubewilligung die ent- sprechenden Auflagen betreffend die Offenhaltung des Fusswegs und Re- gelung der Kostentragung aus der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage zu verfügen. Subsidiär komme daher die kommunale Ge- setzesbestimmung zur Anwendung, die richtig gelesen besage, dass die Gemeinde den im Zuge der Realisierung eines bewilligten Bauprojekts we- gen der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage resultieren- den Aufwand zu tragen habe. 9.In ihrer Duplik vom 14. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- ren bisherigen Anträgen fest, und führte ergänzend an, die Gegenstands- losigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellungsverfügung sei bei der Kostenverlegung entsprechend zu berücksichtigen. Wie sich in die- sem Verfahren zeige, sei ein pragmatisches Vorgehen nicht möglich ge- wesen. Ohne Klarheit über die Varianten, die bauliche Ausführung und die damit verbundenen Kosten hätten die Beteiligten keine Entscheide treffen
7 - können, habe die Verlegung der Leitungen auf dem Nachbargrundstück doch Kosten von rund CHF 30'000.-- zur Folge. In der vorliegend ange- fochtenen Verfügung gehe es ausschliesslich um die Hydrantenleitung, die sich auf einer Länge von rund 14 Metern auf dem beschwerdeführeri- schen Grundstück befinde, hingegen liege die Druckleitung ausschliess- lich auf der Nachbarparzelle D._____ (vgl. Duplik vom 14. Februar 2022). Der Beschwerdeführer sei damit auf seinem Rechtsbegehren zu behaften. Bauarbeiten auf der Nachbarzelle D._____ bedingten ein entsprechendes Baugesuch bzw. eine Projektänderung. Eine solche Projektänderung könne hingegen nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erfolgen. Unzutreffend sei auch das Vorbringen, es sei allen Beteiligten klar gewe- sen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und für die Verlegung von Hydranten- und Druckleitung in Anspruch genommen werden müsse. Weder im Baugesuch und der Baubewilligung noch in der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht sei davon die Rede gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb in der Baubewilligung ausschliesslich von Bauarbeiten auf der Parzelle C._____ ausgegangen, was technisch auch möglich sei. So entspreche es den Tatsachen, dass die Zustimmung zum Grenzbaurecht seitens der Gemeinde auch nur erteilt worden sei, weil sich lediglich ein kleines Stück der Hydrantenleitung auf der Bauparzelle befinde. So hätte es denn auch dem Beschwerdeführer, dem die exakte Lage der beiden Leitungen bekannt sei, oblegen, selber im Baugesuch auf die Situation hinzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der hier angefochtene Beschluss vom 30. August, mitgeteilt am 15. September 2021, mit dem die Be- schwerdegegnerin lediglich die Übernahme der Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelbaren Bereich der Stützmauer bejahte und die Verlegung der übrigen Werkleitungen auf Kosten der Gemeinde ablehnte, sowie die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2021 be- treffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprü- fung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2021 ist somit einzutreten. 2.Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streit- gegenstand umrissen, der einerseits durch den Gegenstand der angefoch- tenen Anordnung und andererseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (vgl. BGE 136 II 457 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E.2.1; FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 7 Rz. 19; SEETHALER/PORT- MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 38; HÄNER/WALDMANN, Brennpunkte im Verwaltungspro-
9 - zess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 30). Das heisst, Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanz- lichen Verfügung war. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der in der Beschwerde verlangten Rechtsfolge. Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, wonach die beschwerdeführende Person den Umfang des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des von der erstinstanz- lichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses bestimmt. Nach herr- schender Ansicht sind die Beschwerdebegehren und nicht deren Begrün- dung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.2.2.2; HÄ- NER/WALDMANN, a.a.O., S. 28). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt demnach dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren ge- stellt wird. Der Streitgegenstand kann lediglich verengt, grundsätzlich aber nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden (vgl. BGE 144 II 359 E.4.3, BGE 136 II 457 E.4.2 m.H; siehe zum Ganzen GRIFFEL, Kommentar VRG,
10 - die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 betref- fend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Fussweg). Dies- bezüglich hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2022 das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 2) aufgrund der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin fallengelassen (vgl. Akten des Beschwerdefüh- rers [Bf-act.] 16). In diesem Umfang ist die Beschwerde durch Teilrückzug gegenstandslos geworden. 3.1.Nach Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV GR; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versor- gung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsver- bindungen sowie Telekommunikation. Aus dem kantonalen Raumpla- nungsgesetz (KRG; BR 801.100) ergibt sich gestützt auf die Erschlies- sungspflicht der Bauzonen durch die Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 Bundes- gesetz über die Raumplanung [RPG; SR 700]; Art. 31 f. Raumplanungs- verordnung [RPV; SR 700.1]), dass die Gemeinden für die Versorgung dieser Gebiete mit Wasser zu sorgen haben (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 KRG). Darunter fällt auch die Bereitstellung von genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadensbekämpfung (vgl. Art. 38 Ge- setz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]). Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschlies- sung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 KRG). Demgemäss erliess die Beschwerdegegnerin das Gesetz über die Wasserversorgung der Gemeinde B._____ (nachfolgend Was- sergesetz; in Kraft seit 1. Januar 1995), wobei es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 Gemeindegesetz des Kan- tons Graubünden, [GG; BR 175.050]; CRAMERI, Gemeinden im Kanton Graubünden – Aufgaben und Autonomie, Zürich/St. Gallen 2019, S. 355). Das Wassergesetz ordnet gestützt auf das Baugesetz und den Generellen Erschliessungsplan die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die
11 - Erneuerung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und der Löschwassereinrichtungen sowie die Beziehungen zwischen der Ge- meinde und den Eigentümern der an die Gemeindewasserversorgung an- geschlossenen privaten Anlagen. Gemäss Wassergesetz erstellt und be- treibt die Gemeinde eine eigene Wasserversorgung und eine Hydranten- anlage. Das Wassergesetz hält weiter fest, dass die Grundeigentümer die Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung zu dulden haben, wenn dafür private Grundstücke beansprucht werden müssen. Die Anlagen der Wasserversorgung bleiben im Eigentum der Gemeinde und die öffentlich- rechtlichen Durchleitungsrechte können im Grundbuch angemerkt wer- den. Macht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasser- versorgung vorzunehmen. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB. 3.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes, wonach bei einer Nutzungsänderung des betroffenen Grundstücks, wel- che eine Verlegung der Anlage notwendig werden lasse, nur solche Kos- ten zulasten der Wasserversorgung gingen, die auf dem betreffenden Grundstück entstehen würden, Sinn und Zweck der Bestimmung ver- kenne. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass ein Grundeigentümer eine Wasserversorgungsanlage dulden müsse. Im Gegenzug sollte diese Duldung insofern abgegolten sein, als dass bei einer (späteren) notwendig werdenden Verlegung genau solche Kosten eben nicht zu dessen Lasten gingen. Werde bei dieser Verlegung logischer- und sinnvollerweise auch das Nachbargrundstück miteinbezogen, müssten vielmehr solch kausal durch die Nutzungsänderung verursachten Kosten ebenso von der Was- serversorgung bzw. der Gemeinde übernommen sein. Anders läge der Fall, wenn die Baubewilligung eine entsprechende Auflage enthielte, was hier nicht der Fall sei. Der Beweis dafür, dass das bewilligte Bauvorhaben
12 - eine andere Linienführung nicht zulasse, werde mit dem Zusatzbericht des Ingenieur E._____ geführt (vgl. Ergänzende Ausführungen zum Techni- schen Bericht und Kostenschätzung vom 2. August 2021, erstellt am
17 - plan ergibt sich zudem, dass die Vorgaben der SUVA auch mit der mini- malsten Verlegung der Leitung eingehalten wären, eine solche minimale Leitungsverlegung wurde auch mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 verlangt. Da es sich zudem bei der zu verlegenden Hydrantenleitung um eine öffentliche Leitung im Eigentum der Gemeinde B._____ handelt, ist die Bestimmung des Wassergesetzes, die sich auf private Leitungen bezieht, nicht anwendbar. 3.4.5.Der Schluss der Beschwerdegegnerin, lediglich die Kosten der Verlegung der Hydrantenleitung auf dem kurzen Stück im Bereich der projektierten Stützmauer, wo diese auf Parzelle C._____ bzw. der Grenze liegt, zu über- nehmen, erweist sich aufgrund des Gesagten als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch Teilrückzug gegenstandslos geworden ist. 3.4.6.Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, recht- zeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsa- chen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Das Gericht kann auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Au- genscheins, der gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG als Beweismittel zur Ab- klärung des Sachverhalts dient, beantragt, kann davon in antizipierter Be- weiswürdigung abgesehen werden, ergibt sich der Sachverhalt doch in hinreichendem Masse aus den Akten. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerde-
18 - führers. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Ge- bühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF392.00 zusammenCHF2'392.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von CHF 608.00 wird A._____ zurückerstattet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]