VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 42 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 3. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten Leitungsverlegung und Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustands

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 erteilte der Gemeindevorstand von B._____ A._____ die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle auf seinem Grundstück Nr. C._____ unter Bedingungen und Auflagen. Genehmigt wurde auch die am 16. Juni 2021 getroffene Vereinbarung ei- nes Grenzbaurechtes zulasten des benachbarten Grundstücks Nr. D.. 2.Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 an die Gemeinde B. stellte sich A._____ auf den Standpunkt, dass die sich im Grenzbereich der Grunds- tücke Nr. D./C. befindlichen Werkleitungen der Gemeinde B._____ auf deren Kosten zu verlegen seien. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wies die Gemeinde B._____ das Begehren mit der Begründung ab, dass die Leitungen grösstenteils über das Grundstück Nr. D._____ geführt würden. Zudem forderte die Gemeinde B._____ A._____ auf, die Werklei- tungen der Gemeinde gebührend zu schützen und einen entsprechenden Ausführungsplan einzureichen. In der Folge bekräftigte A._____ mit wei- teren Eingaben seine Forderung gegenüber der Gemeinde B._____ und verlangte am 19. August 2021 eine anfechtbare Verfügung, wobei er den technischen Bericht des Ingenieurbüros E._____ mit Kostenschätzung be- treffend Leitungsumlegung vom 2. August 2021 einreichte. 3.Mit Entscheid vom 30. August 2021, mitgeteilt am 15. September 2021, beschloss die Gemeinde B._____ was folgt:
  1. Die Gemeinde B._____ übernimmt die Kosten für die Verlegung der Hydranten- leitung im unmittelbaren Bereich der Stützmauer.
  2. A._____ wird eingeladen, der Gemeinde für die Verlegung dieser Leitung über die Grenze eine Offerte einzureichen. Bei der Offertstellung ist zu beachten, dass nur eine minimale Leitungsverlegung ausgeführt werden soll.
  3. Die Gemeinde behält sich vor, eine Vergleichsofferte einzuholen oder den Auf- trag an einen Dritten zu vergeben. 4.Die Verlegung der übrigen Werkleitungen auf Kosten der Gemeinde wird abge- lehnt.
  • 3 - 5.Der Variantenentscheid betreffend Bau- und Endzustand der Wasserleitungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Einstellhalle wird der Bauherrschaft über- lassen. Dem Wasserfachchef ist der Variantenentscheid zeitnah mitzuteilen. 6.Bei einer allfälligen Umlegung der Leitungen ist zu beachten: a) Die Leitungen sind durch den Nachführungsgeometer (F._____ AG, G.) im offenen Graben einmessen zu lassen. Die Kosten für die Einmessung der Leitungen sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. b) eine allfällige Terrainveränderung ist der Gemeinde im Rahmen des Melde- verfahrens rechtzeitig anzuzeigen. Die Meldung muss von der Grundeigentü- merin mitunterzeichnet werden. Zu beachten ist ausserdem, dass der Fuss- und Wanderweg gut gestaltet wird und problemlos begehbar bleibt. 7.Ergänzend zum EINSCHREIBEN vom 15. Juli 2021 halten wir fest, dass die Bau- herrschaft bei einem allfälligen Leitungsbruch – verursacht durch das Bauvorha- ben «Neubau Einstellhalle» – oder infolge Umlegung der Werkleitungen auch für allfällige Ertragsausfälle aus der Stromproduktion haftbar gemacht wird. [...]. Zur Begründung führte die Gemeinde B. an, gemäss Leitungska- taster befänden sich die Werkleitungen der Gemeinde auf dem Grund- stück Nr. D., sie verunmöglichten den Neubau der Einstellhalle nicht. Die talseitig der Einstellhalle projektierte Stützmauer zwischen den Grundstücken Nr. D. und C._____ sei geringfügig von der dortigen Hydrantenleitung betroffen. Bei der Kostenverlegung stützte sie sich auf die kommunale Bestimmung des Wassergesetzes, wonach eine Leitung auf Kosten der Wasserversorgung verlegt werden müsse, wenn eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes dies verlange. Da die Nutzungsänderung auf dem Grundstück Nr. C._____ einzig eine geringfügige Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelba- ren Bereich der projektierten Stützmauer verlange, komme die Ge- meinde für jene Kosten auf. 4.Nach einem Augenschein auf der Baustelle von A._____ verlangte die Ge- meinde B._____ mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes und räumte A._____ Frist bis zum

  • 4 -

  1. November 2021 ein, um die Werkleitungen der Gemeinde B._____ wieder einzudecken und die Fusswegverbindung in einen einwandfreien Zustand zurückzuversetzen. 5.Gegen den Beschluss des Gemeindevorstands B._____ vom 30. August 2021 und dessen Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 30. August 2021, mitgeteilt am 15. Septem- ber 2021, sei mit Bezug auf die Kostenübernahme für die notwendige Ver- legung der Hydrantenleitung aufzuheben und die Gemeinde B._____ zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit der Realisierung des bewil- ligten Neubaus auf dem Grundstück Nr. C._____ verursachten Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung zu übernehmen, auch diejenigen auf dem Nachbargrundstück. Zudem beantragte er die Aufhebung der Verfü- gung der Gemeinde B._____ vom 14. Oktober 2021 betreffend Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen an, im Zusammenhang mit der bewilli- gungskonformen Ausführung des Bauvorhabens und der daraus folgen- den Nutzungsänderung dieses Grundstücks werde die Verlegung der Wasserversorgungsanlage notwendig. Der dadurch entstehende Aufwand und die resultierenden Kosten seien kausal durch die Nutzungsänderung der Bauparzelle begründet. Die Auslegung der anwendbaren Gesetzes- bestimmung, wonach nur ein Teil dieser Kosten, anstatt sämtliche aus der Nutzungsänderung resultierenden Auslagen, unter das Wassergesetz der Gemeinde B._____ zu subsumieren seien, ziele nicht nur am Wortlaut vor- bei, sondern verkenne auch Sinn und Zweck der Bestimmung. 6.Mit Vernehmlassung vom 30. November 2021 beantragt die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde und in beweisrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines Au- genscheins. Die Beschwerdegegnerin führt dazu im Wesentlichen an,
  • 5 - dass sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Hydrantenleitung be- ziehe. Die Inanspruchnahme der Nachbarbarzelle D._____ sei unzulässig; es sei Sache des Beschwerdeführers, die Bauausführung so zu planen, dass die Nachbarparzelle D._____ nicht beansprucht werde bzw. die Neu- baute entsprechend der Baubewilligung (Baugesuch) und dem Grenzbau- recht gebaut werde. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wider- spreche der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift des Wassergeset- zes. Diese Vorschrift enthalte keine Rechtsgrundlage, wonach die Ge- meinde auch für die Verlegung der Wasserleitungen auf einem fremden Grundstück entschädigungspflichtig werde. Weder im Baubewilligungs- verfahren noch beim Grenzbaurecht seien die Interessen des Beschwer- deführers an einer allenfalls günstigeren Realisierung seines Projektes durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zudem seien die mit der Wiederherstellungsverfü- gung der Gemeinde angeordneten Massnahmen, die aus Gründen der Be- gehbarkeit und Sicherheit erforderlich, geeignet und zweckmässig seien, lediglich teilweise erfüllt worden. 7.Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 eine letzte Nachfrist zur Wiederherstellung der Fusswegverbindung bis spätestens 4. Dezember 2021, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, eingeräumt hatte, einigten sich die beteiligten Parteien am 3. Dezember 2021 an einer gemeinsamen Be- gehung vor Ort auf das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Mass- nahmen.

  • 6 - 8.Mit Replik vom 11. Januar 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verfügung betreffend Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustands nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei, so dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2021 entfalle. Er hielt explizit fest, dass die gesamten Kosten der notwendigen Verlegung der Anlage der Wasserversorgung, d.h. die Druckleitung und die Hydran- tenleitung, betroffen und damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Weiter treffe es nicht zu, dass keine Berechtigung für die Inan- spruchnahme des Nachbargrundstückes vorliege, sei doch bereits im Zuge der Vereinbarung des Grenzbaurechts allen Beteiligten klar gewe- sen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und die Wasserleitung in Anspruch genommen würde. Das bewilligte Bauvorha- ben verursache sehr wohl kausal die Verlegung der gesamten Anlage teil- weise auf die Nachbarparzelle, eine andere Linienführung würde die Be- willigung gar nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin habe es augen- scheinlich versäumt, im Zuge der Erteilung der Baubewilligung die ent- sprechenden Auflagen betreffend die Offenhaltung des Fusswegs und Re- gelung der Kostentragung aus der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage zu verfügen. Subsidiär komme daher die kommunale Ge- setzesbestimmung zur Anwendung, die richtig gelesen besage, dass die Gemeinde den im Zuge der Realisierung eines bewilligten Bauprojekts we- gen der notwendig werdenden Verlegung der Wasseranlage resultieren- den Aufwand zu tragen habe. 9.In ihrer Duplik vom 14. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- ren bisherigen Anträgen fest, und führte ergänzend an, die Gegenstands- losigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellungsverfügung sei bei der Kostenverlegung entsprechend zu berücksichtigen. Wie sich in die- sem Verfahren zeige, sei ein pragmatisches Vorgehen nicht möglich ge- wesen. Ohne Klarheit über die Varianten, die bauliche Ausführung und die damit verbundenen Kosten hätten die Beteiligten keine Entscheide treffen

  • 7 - können, habe die Verlegung der Leitungen auf dem Nachbargrundstück doch Kosten von rund CHF 30'000.-- zur Folge. In der vorliegend ange- fochtenen Verfügung gehe es ausschliesslich um die Hydrantenleitung, die sich auf einer Länge von rund 14 Metern auf dem beschwerdeführeri- schen Grundstück befinde, hingegen liege die Druckleitung ausschliess- lich auf der Nachbarparzelle D._____ (vgl. Duplik vom 14. Februar 2022). Der Beschwerdeführer sei damit auf seinem Rechtsbegehren zu behaften. Bauarbeiten auf der Nachbarzelle D._____ bedingten ein entsprechendes Baugesuch bzw. eine Projektänderung. Eine solche Projektänderung könne hingegen nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erfolgen. Unzutreffend sei auch das Vorbringen, es sei allen Beteiligten klar gewe- sen, dass das Nachbargrundstück für die Baugrube, den Fussweg und für die Verlegung von Hydranten- und Druckleitung in Anspruch genommen werden müsse. Weder im Baugesuch und der Baubewilligung noch in der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht sei davon die Rede gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb in der Baubewilligung ausschliesslich von Bauarbeiten auf der Parzelle C._____ ausgegangen, was technisch auch möglich sei. So entspreche es den Tatsachen, dass die Zustimmung zum Grenzbaurecht seitens der Gemeinde auch nur erteilt worden sei, weil sich lediglich ein kleines Stück der Hydrantenleitung auf der Bauparzelle befinde. So hätte es denn auch dem Beschwerdeführer, dem die exakte Lage der beiden Leitungen bekannt sei, oblegen, selber im Baugesuch auf die Situation hinzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der hier angefochtene Beschluss vom 30. August, mitgeteilt am 15. September 2021, mit dem die Be- schwerdegegnerin lediglich die Übernahme der Kosten für die Verlegung der Hydrantenleitung im unmittelbaren Bereich der Stützmauer bejahte und die Verlegung der übrigen Werkleitungen auf Kosten der Gemeinde ablehnte, sowie die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2021 be- treffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprü- fung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2021 ist somit einzutreten. 2.Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streit- gegenstand umrissen, der einerseits durch den Gegenstand der angefoch- tenen Anordnung und andererseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (vgl. BGE 136 II 457 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E.2.1; FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 7 Rz. 19; SEETHALER/PORT- MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 38; HÄNER/WALDMANN, Brennpunkte im Verwaltungspro-

  • 9 - zess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 30). Das heisst, Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanz- lichen Verfügung war. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der in der Beschwerde verlangten Rechtsfolge. Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, wonach die beschwerdeführende Person den Umfang des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des von der erstinstanz- lichen Anordnung geregelten Rechtsverhältnisses bestimmt. Nach herr- schender Ansicht sind die Beschwerdebegehren und nicht deren Begrün- dung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.2.2.2; HÄ- NER/WALDMANN, a.a.O., S. 28). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt demnach dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren ge- stellt wird. Der Streitgegenstand kann lediglich verengt, grundsätzlich aber nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden (vgl. BGE 144 II 359 E.4.3, BGE 136 II 457 E.4.2 m.H; siehe zum Ganzen GRIFFEL, Kommentar VRG,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 44 ff.). Streitgegenstand bildet vorliegend demnach einzig die Frage, wer die Kos- ten für die durch das bewilligte Bauvorhaben notwendig werdende Verle- gung der Hydrantenleitung und in welcher Höhe zu tragen hat. Darauf ist auch der Beschwerdeführer zu behaften, bezieht sich sein Rechtsbegeh- ren (Ziff. 1) in der Beschwerde doch ausschliesslich auf die Kostenüber- nahme betreffend die Verlegung der Hydrantenleitung. Unzulässig ist demnach eine Erweiterung des Streitgegenstands mittels Replik, wonach die gesamten Kosten der notwendigen Verlegung der Anlage der Wasser- versorgung, d.h. die Druckleitung und die Hydrantenleitung, betroffen und damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien; ergibt sich der Streit- gegenstand doch vielmehr bereits aus dem angefochtenen Entscheid vom
  2. August 2021 und explizit aus den Rechtsbegehren gemäss Be- schwerde vom 18. Oktober 2021. Nicht (mehr) beanstandet wird hingegen
  • 10 - die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 betref- fend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Fussweg). Dies- bezüglich hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2022 das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 2) aufgrund der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin fallengelassen (vgl. Akten des Beschwerdefüh- rers [Bf-act.] 16). In diesem Umfang ist die Beschwerde durch Teilrückzug gegenstandslos geworden. 3.1.Nach Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV GR; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versor- gung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsver- bindungen sowie Telekommunikation. Aus dem kantonalen Raumpla- nungsgesetz (KRG; BR 801.100) ergibt sich gestützt auf die Erschlies- sungspflicht der Bauzonen durch die Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 Bundes- gesetz über die Raumplanung [RPG; SR 700]; Art. 31 f. Raumplanungs- verordnung [RPV; SR 700.1]), dass die Gemeinden für die Versorgung dieser Gebiete mit Wasser zu sorgen haben (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 KRG). Darunter fällt auch die Bereitstellung von genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadensbekämpfung (vgl. Art. 38 Ge- setz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]). Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschlies- sung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 KRG). Demgemäss erliess die Beschwerdegegnerin das Gesetz über die Wasserversorgung der Gemeinde B._____ (nachfolgend Was- sergesetz; in Kraft seit 1. Januar 1995), wobei es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 Gemeindegesetz des Kan- tons Graubünden, [GG; BR 175.050]; CRAMERI, Gemeinden im Kanton Graubünden – Aufgaben und Autonomie, Zürich/St. Gallen 2019, S. 355). Das Wassergesetz ordnet gestützt auf das Baugesetz und den Generellen Erschliessungsplan die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die

  • 11 - Erneuerung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und der Löschwassereinrichtungen sowie die Beziehungen zwischen der Ge- meinde und den Eigentümern der an die Gemeindewasserversorgung an- geschlossenen privaten Anlagen. Gemäss Wassergesetz erstellt und be- treibt die Gemeinde eine eigene Wasserversorgung und eine Hydranten- anlage. Das Wassergesetz hält weiter fest, dass die Grundeigentümer die Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung zu dulden haben, wenn dafür private Grundstücke beansprucht werden müssen. Die Anlagen der Wasserversorgung bleiben im Eigentum der Gemeinde und die öffentlich- rechtlichen Durchleitungsrechte können im Grundbuch angemerkt wer- den. Macht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasser- versorgung vorzunehmen. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB. 3.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes, wonach bei einer Nutzungsänderung des betroffenen Grundstücks, wel- che eine Verlegung der Anlage notwendig werden lasse, nur solche Kos- ten zulasten der Wasserversorgung gingen, die auf dem betreffenden Grundstück entstehen würden, Sinn und Zweck der Bestimmung ver- kenne. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass ein Grundeigentümer eine Wasserversorgungsanlage dulden müsse. Im Gegenzug sollte diese Duldung insofern abgegolten sein, als dass bei einer (späteren) notwendig werdenden Verlegung genau solche Kosten eben nicht zu dessen Lasten gingen. Werde bei dieser Verlegung logischer- und sinnvollerweise auch das Nachbargrundstück miteinbezogen, müssten vielmehr solch kausal durch die Nutzungsänderung verursachten Kosten ebenso von der Was- serversorgung bzw. der Gemeinde übernommen sein. Anders läge der Fall, wenn die Baubewilligung eine entsprechende Auflage enthielte, was hier nicht der Fall sei. Der Beweis dafür, dass das bewilligte Bauvorhaben

  • 12 - eine andere Linienführung nicht zulasse, werde mit dem Zusatzbericht des Ingenieur E._____ geführt (vgl. Ergänzende Ausführungen zum Techni- schen Bericht und Kostenschätzung vom 2. August 2021, erstellt am

  1. September 2021, Bf-act. 11). 3.3.Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, dass der Beschwerdeführer erst nach Erteilung der Baubewilligung bemerkt habe, dass er für den Aus- hub und die Erstellung der Stützmauer auch die Nachbarsparzelle D._____ beanspruchen möchte, was ihm die Ausführung des Bauvorha- bens erleichtern könnte. Die Kosten seien damit – entgegen dem Wortlaut des Beschwerdeführers – nicht kausal, sondern bloss eine Folge des zwi- schenzeitlich angestrebten, aber nicht bewilligten Vorgehens beim Bau der Stützmauer. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung des Was- sergesetzes sei klar und unmissverständlich und damit weder auslegungs- noch ergänzungsbedürftig. Es liege weder eine Lücke im Gesetz noch ein qualifiziertes Schweigen vor. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Duldungspflicht abgegolten werde, und die (späteren) Kosten nicht zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers gehen sollten, treffe in Bezug auf die Nachbarzelle D._____ gerade nicht zu, sondern nur ge- genüber der eigenen Parzelle C.. Dementsprechend würden diese Kosten von der Beschwerdegegnerin übernommen, nicht aber diejenigen, die bloss aufgrund der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Vorgehens- weise auf Parzelle D. anfallen würden. Für die verlangte Entschädi- gung fehle es an einer Rechtsgrundlage, enthalte doch das Wassergesetz keine Rechtsgrundlage dafür, wonach der Eigentümer auch die Verlegung der Wasserleitungen auf einem fremden Grundstück verlangen könne und die Gemeinde dafür entschädigungspflichtig werde. Nicht haltbar sei damit die beschwerdeführerische Auslegung der anzuwendenden Bestimmung, wonach die Gemeinde auch Kosten einer Leitungsverlegung auf nicht von Bauarbeiten betroffenen Grundstücken übernehmen müsse. Dies sei ge- rade nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, erst recht nicht, wenn diese
  • 13 - Bauarbeiten, wie vorliegend nicht zwingend und auch nicht bewilligt wor- den seien. Für die Beschwerdegegnerin, bei der es sich um eine kleine Gemeinde handle, wäre eine solche, vom klaren Wortlaut des Wasserge- setzes abweichende Regelung, zudem finanziell weder verantwortbar noch tragbar. 3.4.1.Im Jahr 2011 liess die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich der Parzel- len C._____ und D._____ zwei neue Wasserleitungen der Wasserversor- gung verlegen, wobei die eine Leitung als Netzleitung nach I._____ dient und die andere Leitung als Druckleitung auf das Trinkwasserkraftwerk H._____ führt (vgl. Bf-act. 9 S. 2). Neben der Druckleitung handelt es sich um eine Hydrantenleitung (siehe ausgeführtes Projekt 'Ausbau Wasser- versorgung B._____ 2011/2012'). Der geplante Neubau der Einstellhalle auf Parzelle C._____ kommt aufgrund des vereinbarten Grenzbaurechtes (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung) bis an die Grundstück- grenze zur Parzelle D._____ zu stehen (vgl. Bf-act. 2). Daraus resultiert die (vereinbarte) Verlegung des Fuss- und Wanderweges auf die Parzelle D._____, was denn auch unbestritten blieb (vgl. Baubewilligung vom
  1. Juni 2021, Bf-act. 1). Aus dem Technischen Bericht des Ingenieur- büros E._____ vom 2. August 2021 betreffend Leitungsumlegung im Zuge des Neubaus der Einstellhalle geht hervor, dass der für die Bauausführung erforderliche Baugrubenaushub die Wasserleitungen tangiert und betref- fend Leitungsverlegung drei (umsetzbare) Lösungen zur Diskussion ste- hen. Die zweite Variante 'Sicherung und teilweise Umlegung' sieht vor, dass über einen Teil der Baugrube entlang der Parzellengrenze eine Bau- grubensicherung (Nagelwand) ausgeführt und dadurch die Wasserleitun- gen in ihrer Lage verbleiben würden. Auf einer Länge von ca. 25 m würde im Zuge des Baugrubenaushubes eine Berme ca. 1.30 m unter der ge- wachsenen Terrainoberfläche erstellt, worauf dann die Leitungsumlegun- gen zu erstellen wären. Als Vorteile dieser (teuren) Lösung (Kosten CHF 42'000.--) werden der einmalige Versorgungsunterbruch und ge-
  • 14 - ringste Sanitärkosten erachtet, als nachteilig der grosse Aufwand für die zusätzliche Baugrubensicherung (vgl. Bf-act. 9 S. 3). 3.4.2.Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Empfehlung des Ingenieurbüros und damit auf die (kostengünstigere) dritte Variante 'Ausführung der Lei- tungsumlegungen' (Kosten CHF 30'000.--), bei der im Zuge des Baugru- benaushubes entlang der gesamten Gebäude- und Zufahrtslänge eine Berme/Graben für die Neuverlegung der Gussleitungen erstellt würde und die Gussleitungen an den Anfangs- und Endpunkten unterbrochen und im neuen Trasse verlegt würden. Der Bau der neuen Einstellhalle würde mit dieser Variante eine Leitungsverlegung der öffentlichen Wasserversor- gung auf einer Länge von 48 m vorsehen (vgl. ergänzende Ausführungen zum Technischen Bericht vom 24. September 2021, Bf-act. 11). Als Vorteil dieser Variante wird erachtet, dass nur ein einmaliger Versorgungsunter- bruch erfolgt, und als nachteilig, dass das Material der bestehenden Lei- tungen für die definitive Lösung nicht wiederverwendet werden kann (vgl. Bf-act. 9 S. 4; Projektplan 21587–90). Am 24. September 2021 führte das Ingenieurbüro E._____ zum Technischen Bericht vom 2. August 2021 u.a. ergänzend aus, dass für die Ausführung der Baugrube betreffend die Ar- beitnehmer bei Bauarbeiten gemäss SUVA-Verordnung ein Arbeitsraum von 80 cm ab Aussenwand der Einstellhalle (Grundstücksgrenze) einzu- halten und für den Bau der Einstellhalle eine Leitungsverlegung der öffent- lichen Wasserversorgung auf einer Länge von 48 m vorzunehmen sei (vgl. Bf-act. 11). 3.4.3.Widerlegt ist damit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass lediglich die dritte Variante 'Umlegung der Leitungen' möglich sei, werden doch im Technischen Bericht des Ingenieurbüros E._____ vom
  1. August 2021 drei mögliche, umsetzbare Varianten aufgezählt. Aus dem Projektplan ist zudem ersichtlich, dass bei Ausführung der (teuren) zwei- ten Variante 'Sicherung und teilweise Umlegung' lediglich das Teilstück der Netzleitung im Bereich 'Schnitt A-A und B-B' auf der Parzellengrenze
  • 15 - (im Bereich der geplanten Stützmauer) verlegt werden müsste, was auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin stützt, wonach die Werkleitungen grösstenteils über die Parzelle D._____ geführt und diese den Bau der Einstellhalle in keiner Art und Weise verunmöglichen würden (vgl. Bf-act. 9). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer ja auch das Recht zu Bauarbeiten bis an die Grenze mittels Vereinbarung eingeräumt (vgl. Bf- act. 2). Aus dem Projektplan ist zudem ersichtlich, dass sich die Netzlei- tung ab dem 'Schnitt B-B bis C-C' deutlich von der Grenze entfernt. Der Beschwerdeführer vermag zudem durch die Bestätigung der (grunddienst- barkeitsbelasteten) Eigentümerin der Nachbarsparzelle D._____ vom
  1. Januar 2022, wonach ihr bekannt sei, dass durch das Grenzbaurecht der Baugrubenaushub auf Parzelle C._____ auch ihre Parzelle in An- spruch nehme, und die Wasserleitungen auf ihre Parzelle verlegt würden, nichts zu seinen Gunsten herleiten (vgl. Bf-act. 19). Weist doch die Be- schwerdegegnerin in Ziffer 11 der Baubewilligung vom 28. Juni 2021 dar- auf hin, dass Bauarbeiten nur im Rahmen der Baubewilligung und der be- willigten Pläne ausgeführt werden dürfen, und dass eine allfällige Ergän- zung des Baugesuchs oder ein neues Baugesuch einzureichen wäre, wenn sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit ergäbe, von den ge- nehmigten Bauplänen abzuweichen (vgl. Bf-act. 1). 3.4.4.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann auch den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin betreffend Wortlaut und Auslegung der an- zuwendenden Bestimmung des Wassergesetzes gefolgt werden. Eine Auslegung ist nur dort notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allg. Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Der klare Wortlaut dieser Bestimmung ˮmacht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasserversorgung vorzunehmenˮ lässt einzig den Schluss zu, dass
  • 16 - die Gemeinde als zuständige Behörde betreffend die Wasserversorgung einzig die Kosten der Verlegung der Leitungen zu übernehmen hat, die auch das Bauvorhaben betroffene Grundstück betreffen. Weder im Bau- bewilligungsverfahren noch bei der Vereinbarung betreffend Grenzbau- recht war eine Inanspruchnahme der Nachbarparzelle D._____ durch all- fällige Bauarbeiten etc. Gegenstand. So bezieht sich die Baubewilligung ausschliesslich auf die Parzelle C., eine Beanspruchung der Nach- barsparzelle D. deckt sie damit nicht ab (vgl. Bf-act. 1). Aus dem Wassergesetz geht hervor, dass ein Eingriff in fremde Leitungen unzuläs- sig ist, vorliegend wurde jedoch ein solcher Eingriff mit der Baubewilligung im Bereich der Stützmauer bewilligt. Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass es der Beschwerdegegnerin oblegen hätte, ansonsten eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung anzu- bringen. Auch in der Vereinbarung betreffend Grenzbaurecht ist keine Rede betreffend Inanspruchnahme der Parzelle D._____ (vgl. Bf-act. 2). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht substantiiert dar, weshalb die zwingende Notwendigkeit der Verlegung der Hydrantenleitung auf einer Länge von 48 m und nicht nur in der (verfügten) Länge von rund 14 m besteht. Die ergänzenden Ausführungen des Ingenieurbüros E._____ vom
  1. September 2021 ändern nichts daran, äussern sich diese doch mit kei- nem Wort zu den zwei anderen Varianten bzw. dazu, ob diese nun nicht mehr umsetzbar sein sollen. Damit ist auch das beschwerdeführerische Vorbringen, dass das Bauvorhaben eine andere Linienführung nicht zu- lasse, nicht bewiesen. Überdies sind die ergänzenden technischen Aus- führungen vom 24. September 2021 angesichts der Interessenslage des Ingenieurbüros auch nur als Parteibehauptung zu werten. Auch aus den dargelegten Arbeitsschutzvorgaben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. ergänzende Ausführungen zum techni- schen Bericht, erstellt am 24. September 2021, Bf-act. 11), hatte die SUVA-Verordnung doch bereits Bestand, als der Technische Bericht und Kostenschätzung vom 2. August 2021 verfasst wurde. Aus dem Projekt-
  • 17 - plan ergibt sich zudem, dass die Vorgaben der SUVA auch mit der mini- malsten Verlegung der Leitung eingehalten wären, eine solche minimale Leitungsverlegung wurde auch mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2021 verlangt. Da es sich zudem bei der zu verlegenden Hydrantenleitung um eine öffentliche Leitung im Eigentum der Gemeinde B._____ handelt, ist die Bestimmung des Wassergesetzes, die sich auf private Leitungen bezieht, nicht anwendbar. 3.4.5.Der Schluss der Beschwerdegegnerin, lediglich die Kosten der Verlegung der Hydrantenleitung auf dem kurzen Stück im Bereich der projektierten Stützmauer, wo diese auf Parzelle C._____ bzw. der Grenze liegt, zu über- nehmen, erweist sich aufgrund des Gesagten als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch Teilrückzug gegenstandslos geworden ist. 3.4.6.Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, recht- zeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsa- chen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Das Gericht kann auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Au- genscheins, der gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG als Beweismittel zur Ab- klärung des Sachverhalts dient, beantragt, kann davon in antizipierter Be- weiswürdigung abgesehen werden, ergibt sich der Sachverhalt doch in hinreichendem Masse aus den Akten. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerde-

  • 18 - führers. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Ge- bühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

  • 19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF392.00 zusammenCHF2'392.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von CHF 608.00 wird A._____ zurückerstattet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Entscheidungsdatum
03.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026