VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 37 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInnenPedretti und Meisser AktuarRogantini URTEIL vom 8. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch MLaw Andreas Thoma, dipl. Steuerexperte, Kanzlei Korn- platz, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer
2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG war unter anderem Eigentümerin dreier Stockwerkeigen- tumseinheiten (StWE) des Grundstücks Nr. C._____ in der Gemeinde B._____ (4 ½-Zimmerwohnung StWE Nr. D._____ [100/1000] sowie Park- plätze StWE Nr. E._____ [1/22] und F._____ [1/22]). 2.Mit Kaufvertrag vom 21. Januar 2019 verkaufte die A._____ AG ebendiese StWE an G., der Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift ist und mit rund 80% eine Mehrheit der Aktien der A. AG hält (act. C.4.2 = act. B.5). In Ziff. 9 des Vertrags ist vorgesehen, dass die Ver- käuferin eine allfällige Handänderungssteuer alleine trage. Mit separatem Schenkungsvertrag gleichen Datums (act. C.2.2 = act. B.6) schenkte G._____ diese StWE seiner Tochter, H.. Das Grundbuchamt Engia- dina Bassa/Val Müstair meldete beide Handänderungen der Gemeinde, der kantonalen Steuerverwaltung und dem Schätzungsbezirk (act. C.1.1 sowie act. C.2.1). 3.Das Steueramt der Gemeinde B. erhob für die Übertragung der StWE an G._____ mit Veranlagungsverfügung vom 6. November 2020 eine Handänderungssteuer in Höhe von CHF 30'320.00 bei der A._____ AG, basierend auf einem Verkehrswert der übertragenen Grundstücke von CHF 1'516'000.00 und einem Steuersatz von 2% (act. C.1.2 = act. B.7). Es nahm dabei in der Begründung explizit Bezug auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020, speziell auf E. 4.2. 4.Auf eine Anfrage per E-Mail vom 17. November 2020 seitens des von der A._____ AG eingesetzten Treuhänders antwortete die Leiterin des Steu- eramtes der Gemeinde B._____, dass an der in der Verfügung aufgeführ- ten Begründung festgehalten werde und detailliertere Ausführungen im Einspracheverfahren dargelegt werden könnten (act. C.3).
3 - 5.Die inzwischen durch den diplomierten Steuerexperten MLaw Andreas Thoma vertretene A._____ AG erhob daraufhin am 23. November 2020 Einsprache gegen die genannte Veranlagungsverfügung (act. C.4.1 = act. B.8). Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und legte der Einsprache den Kaufvertrag (act. C.4.2), das Aktienbuch per 30. April 2014 (act. C.4.3 = act. B.4) und das Wertschriften- und Guthabenverzeich- nis des Ehepaars G._____ und J._____ für das Jahr 2019 (act. C.4.4) bei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Handänderungssteuer im Kanton Graubünden allein an den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsge- walt anknüpfe, weshalb sie nicht ausgelöst werden könne, wenn – wie hier – lediglich eine zivilrechtliche, nicht aber eine wirtschaftliche Übertragung stattfinde. Keine wirtschaftliche Handänderung liege insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das betroffene Grundstück sowohl vor, als auch nach der Übertragung von derselben Person direkt oder indirekt ausgeübt werde. Die Unterscheidung zwischen Betriebsgesellschaft und Immobiliengesellschaft spiele hierbei keine Rolle. 6.Das Steueramt der Gemeinde B._____ erliess seinen Einspracheent- scheid am 16. August 2021 (act. B.1 = act. C.8.1), mit welchem es die Einsprache abwies. Darin verwies es unter anderem auf die Steuerpraxis 2006 Nr. 3 des Kantons Solothurn (act. C.8.2), die es dem Entscheid bei- legte. 7.Mit Beschwerde vom 7. September 2021 (act. A.1) ist die A._____ AG ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangt und hat die ersatz- lose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2021 [recte: 16. August 2021] unter Kosten- und Entschädigungsfolge in- klusive 7.7% Mehrwertsteuer beantragt.
4 - 8.Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 9. September 2021 (act. D.1) die beschwerdegegnerische Gemeinde zur Stellungnahme eingela- den und aufgefordert, sämtliche Akten und verfügbaren Beweismittel ein- zureichen. 9.Nachdem von der Gemeinde keine Reaktion erfolgt ist, hat sie der Instruk- tionsrichter mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (act. D.2) auf ihre Mitwir- kungspflicht hingewiesen und erneut aufgefordert, sämtliche Verfahrens- akten einzureichen. 10.Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 (act. A.2) auf eine Stellungnahme verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen. Gleichzeitig hat sie dem Gericht die Akten übermittelt. 11.In der Folge hat der Instruktionsrichter dieses Schreiben am 13. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt und sie eingeladen, eine Hono- rarnote und allenfalls eine Honorarvereinbarung einzureichen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine vorsteuerabzugsberechtigte Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung der Mehrwertsteuer hat, ausser sie zeige mittels Belegen auf, dass sie für die von ihrer Rechts- vertretung erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuerpflicht ausge- nommen bzw. in Bezug auf die Mehrwertsteuer für die vorliegend er- brachte anwaltliche Leistung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (act. D.3). 12.Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Honorarnote inklusive Honora- rvereinbarung am 15. Oktober 2021 dem Gericht eingereicht (act. E.1). Sie macht darin insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden 20 Minuten zu ei- nem Honorar von CHF 250.00 geltend, zuzüglich 3% Spesenpauschale. Die Mehrwertsteuer rechnet sie im konkret geforderten Gesamtaufwand von CHF 3'296.00 [recte: wohl CHF 3'433.35] nicht (mehr) auf.
5 - 13.Nach Zustellung der Honorarnote mit Honorarvereinbarung an die Be- schwerdegegnerin am 18. Oktober 2021 (act. D.4) hat sich letztere nicht vernehmen lassen. 14.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern vom 31. August 2006 (GKStG; BR 720.200) sowie Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Einspracheentscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der hier angefochtene kommunale Einspracheentscheid vom 16. August 2021, mit welchem das Steueramt der Gemeinde die Einsprache der heu- tigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist weder endgültig, noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich kann er im Be- schwerdeverfahren nach Art. 49 ff. VRG vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung im Sinne von Art. 50 VRG. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz und hier beschwerdegegneri- sche Gemeinde B._____ eine einsprachige Gemeinde ist, die in Anwen- dung von Art. 16 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100) in ihrer Verfassung das Ru-
6 - mantsch valader als einzige Amtssprache bestimmt hat (Art. 5 da la Con- stituziun cumünala dals 24 avuost 2014). Einsprachige Gemeinden sind gemäss Art. 17 Abs. 1 SpG verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Gemein- deabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtli- chen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Es ist demnach mehr als fraglich, ob es für die Gemeinde zulässig war, die Veranlagungsverfügung und auch den hier angefochte- nen Einspracheentscheid auf Deutsch zu verfassen, zumal die Beschwer- deführerin bzw. ihr sie nach aussen vertretende Mitglied des Verwaltungs- rats mit Einzelunterschrift und Mehrheitsaktionär, G., zweifelsfrei der romanischen Sprache mächtig sind. Die Beschwerdeführerin hat mit der Gemeinde jedoch stets auf Deutsch korrespondiert und hat ihre Be- schwerde letztlich ebenfalls auf Deutsch verfasst, was ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 SpG frei stand. Entsprechend der aktuellen Praxis dieses Gerichts (PVG 2019 Nr. 25) war es auch der einsprachig romanischen Gemeinde gestattet, ihre Vernehmlassung (bzw. den Verzicht hierauf) auf Deutsch einzubringen. Nach Art. 8 Abs. 2 SpG schliesslich richtet sich vor Verwal- tungsgericht die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochte- nen Entscheid verwendeten Amtssprache des Kantons (beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist). Vorlie- gend kann aufgrund des Umstands, dass sämtliche Akten auf Deutsch ge- halten sind und die Parteien übereinstimmend Deutsch als Sprache ihrer Eingaben gewählt haben, auch Deutsch als Verfahrenssprache – und da- mit Urteilssprache – verwendet werden. 3.In Ziff. 6 des bei den Akten liegenden Schenkungsvertrages ist festgehal- ten, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 die Eigentumsübertragung von G. an seine Tochter mittels Schenkungsvertrag von der Schenkungssteuer be- freit sei. Richtig ist, dass sie gestützt auf Art. 107b Abs. 1 lit. b des Steu-
7 - ergesetzes befreit ist, da es sich bei H._____ um eine direkte Nachkommin handelt. Diese Steuerbefreiung ist soweit unbestritten und hier auch nicht Thema. Ebenfalls klar ist, dass für die soeben genannte Schenkung gemäss Art. 9 lit. a und b GKStG auch keine Handänderungssteuer anfällt. Streitig und zu entscheiden ist hingegen, ob aus der (ersten) Übertragung von Grundstücken von der Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift eine Handänderungssteuer geschuldet ist. 4.Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG können die Gemeinden nach den Bestim- mungen des GKStG Handänderungssteuern erheben. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, finden die abschliessenden Bestimmungen des kantonalen GKStG Anwendung. Die Gemeinde braucht lediglich noch den Steuersatz festzulegen, wobei Art. 12 Abs. 1 GKStG diesen auf maximal 2% beschränkt, und die Behördenorganisation zu regeln (Art. 27 GKStG). Für die hier strittige Frage der Steuerpflicht des Verkaufs der drei StWE sind folglich ausschliesslich die Art. 7 ff. GKStG anwendbar, in Verbindung mit der kommunalen Bestimmung, die die Höhe des Steuersatzes festlegt (hier: Art. 4 da la Ledscha d'impostas dals 30 november 2014, der einen Steuersatz von 2% vorsieht). Veranlagt wurde die umstrittene Handände- rungssteuer von der zuständigen kommunalen Steuerbehörde, die auch für den Einspracheentscheid zuständig war (Art. 16 da la Ledscha d'impo- stas dals 30 november 2014). Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils (Art. 7 Abs. 2 GKStG). Als Grundstückanteile gelten ins- besondere Miteigentumsanteile oder Gesamteigentumsanteile (Art. 655 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Davon umfasst sind namentlich StWE. Der Verkauf der StWE hatte zudem zweifelsfrei eine zivilrechtliche Handänderung zur Folge. Soweit sind sich die Parteien einig. Uneins sind sie sich in Bezug
8 - auf die Voraussetzungen, die eine Handänderungssteuer auslösen, d.h. hinsichtlich des Gegenstands der Handänderungssteuer. 4.1.Im angefochtenen Entscheid stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Handänderungssteuer im Kanton Graubünden an den Übergang der wirt- schaftlichen Verfügungsgewalt anknüpfe und immer nur dann eine wirt- schaftliche Handänderung vorliege, wenn wesentliche Teile der wirtschaft- lichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück vom bisherigen Verfügungs- berechtigten (wirtschaftlichen Eigentümer) auf einen Dritten übergingen. Sie erwähnt auch, dass die Handänderungssteuer nicht ausgelöst wird, wenn lediglich eine zivilrechtliche, nicht aber eine wirtschaftliche Übertra- gung stattfindet. Gleichzeitig macht sie aber geltend, dass diese umfas- sende wirtschaftliche Betrachtungsweise nur für Immobiliengesellschaf- ten, nicht aber für Betriebsgesellschaften gelte, da der Grundbesitz von Betriebsgesellschaften die sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb bilde. Betriebsgesellschaften würden daher praxisgemäss und gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts zur bündnerischen Handänderungssteuer auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ignoriert, d.h. nicht transparent behandelt. Dass bei einer Grundstückübertragung von einer Betriebsgesellschaft die Han- dänderungssteuer zu erheben sei – unabhängig davon, ob die Vertrags- partei Aktionär dieser AG ist –, entspreche denn auch der langjährigen, gerichtlich geschützten Handänderungssteuerpraxis in zumindest einem anderen Kanton, nämlich dem Kanton Solothurn. Dessen Handände- rungssteuer sei derjenigen des Kantons Graubünden hinsichtlich der wirt- schaftlichen Betrachtungsweise ähnlich. Da es sich bei der Einsprecherin (hier: Beschwerdeführerin) offensichtlich um eine Betriebsgesellschaft handle und diese folglich nicht transparent behandelt werde, sei die Ver- fügungsmacht von der A._____ AG auf G._____ übergegangen, was eine wirtschaftliche Handänderung darstelle und im Kanton Graubünden von der Handänderungssteuer erfasst werde.
9 - 4.2.Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, es liege keine wirtschaftliche Handänderung vor. Sie führt aus, die bündnerische Handänderungssteuer beruhe aufgrund von Art. 8 Abs. 1 GKStG, der Ge- setzesmaterialien sowie der Rechtsprechung auf einer umfassend wirt- schaftlichen Betrachtungsweise und gehe in diesem Punkt insbesondere auch weiter als die Handänderungssteuer des Kantons Solothurn. Dieser setze nebst der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt auch ein Rechtsgeschäft voraus, was in Graubünden eben gerade nicht der Fall sei. Damit sei der Kanton Graubünden der einzige Kanton, in welchem die Handänderungssteuer als reine Wirtschaftsverkehrssteuer ausgestaltet sei, wie auch das Bundesgericht im Urteil 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 festgehalten habe (E. 2.4.4). Die Annahme einer wirtschaftlichen Veräus- serung setze voraus, dass wesentliche Teile der Verfügungsgewalt über- tragen würden, sodass gesagt werden könne, der fragliche Vorgang wirke "wirtschaftlich" wie eine Eigentumsübertragung. Zur Beurteilung, ob dies der Fall sei, sei nicht die formelle, d.h. die äussere Rechtswirkung mass- gebend, sondern die erzielte tatsächliche wirtschaftliche Wirkung. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei somit nicht primär auf das verwendete privatrechtliche Gefäss oder den beschrittenen privat- rechtlichen Weg zu schauen, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkun- gen der privatrechtlichen Gestaltung. Das Bundesgericht habe im erwähn- ten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass bei einer ausschliesslich wirt- schaftlichen Betrachtungsweise, wie Art. 8 GKStG sie vorgebe, kein Raum für einen Rückgriff auf die juristische Form bleibe, was sich durchaus auch zum Vorteil der steuerpflichtigen Person auswirken könne, da sich diese nicht die von ihr gewählte zivilrechtliche Gestaltungsweise entgegenhalten lassen müsse (E. 3.2.2 [recte: E. 3.3.3]). In der Botschaft zum GKStG werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Übertragung eines Grundstücks vom Allein- oder Mehrheitsaktionär auf seine Gesellschaft nicht zu einer Handänderungssteuer führe. Gleiches müsse auch für den umgekehrten Vorgang gelten. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsge-
10 - sellschaft und Immobiliengesellschaft werde dabei in der Botschaft nicht gemacht und rechtfertige sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht. 5.In den kantonalen bzw. kommunalen Steuergesetzen wird der Gegen- stand der Handänderungssteuer teils sehr unterschiedlich umschrieben. So unterliegen in einigen Kantonen und Gemeinden nur zivilrechtliche Ei- gentumsübertragungen der Steuer. Öfters sind aber auch die sogenann- ten wirtschaftlichen Handänderungen Gegenstand der Steuer. Solche lie- gen allgemein vor, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück die Hand wechselt, ohne dass der Erwerber zivilrechtlich Eigentum begründet, bspw. bei Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften mit Grundeigen- tum, Baurecht, Kettenhandel usw. (siehe zum Ganzen Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Steuerinformationen, Handänderungssteuer, Aus- gabe April 2018, S. 5 ff., zu finden bspw. im Internet unter <https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuersystem- schweiz/dossier-steuerinformationen.html>, zuletzt besucht am 2. Juni 2022). 5.1.Als Handänderung gilt im Kanton Graubünden gemäss Art. 8 Abs. 1 GKStG jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfü- gungsgewalt. Die wirtschaftliche Handänderung wird in Abs. 2 derselben Bestimmung konkretisiert. Abs. 3 der Norm befreit die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft, sofern sich die wirtschaftliche Berechtigung daran nicht ändert. 5.2.Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 in E. 2.4.2 festgehalten hat, ist die Handänderungssteuer im Kanton Graubünden in der Tat als reine Wirtschaftsverkehrssteuer ausgestaltet. Sie beruht auf einer umfassend wirtschaftlichen Betrachtungsweise und setzt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, im Gegensatz zu den Regelungen anderer Kantone, darunter jener des Kantons Solothurn, keinerlei (wohl meist zivilrechtlichen) Rechtsgeschäfte voraus. Bezeich-
11 - nenderweise charakterisierte das Bundesgericht die Handänderungs- steuer des Kantons Solothurn trotz ihres wirtschaftlichen Fokus als Rechtsübertragungssteuer, ganz im Gegensatz zu jener des Kantons Graubünden. Das allein zeigt auf, dass bei der Beurteilung eines bündne- rischen Sachverhalts nicht die solothurnische Praxis und Rechtsprechung beigezogen werden kann, wie das die Vorinstanz getan hat. 5.3.Im Urteil A 21 13 vom 24. Juni 2021, das für die Publikation in der PVG vorgesehen ist, hat dieses Verwaltungsgericht unter E. 4.3 erwogen, dass eine wirtschaftliche Handänderung immer dann vorliegt, wenn wesentliche Teile der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück vom bis- herigen Verfügungsberechtigten (wirtschaftlichen Eigentümer) auf einen Dritten übergehen, unabhängig davon ob dabei die zivilrechtlichen Eigen- tumsverhältnisse eine Änderung erfahren. Das entspricht konstanter Rechtsprechung, welche ausdrücklich in den Gesetzgebungsprozess ein- floss, was hier die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. Botschaft des Regie- rungsrates an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuer, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 216). Als Beispiel wird in der Botschaft der Erwerb der Aktienmehrheit an einer Im- mobiliengesellschaft genannt, welcher der Handänderungssteuer unter- liegt, obwohl sich die betroffenen Grundstücke unverändert im Eigentum der Immobiliengesellschaft befinden. Gleichzeitig wird präzisiert, dass die Übertragung eines Grundstücks vom Alleinaktionär auf seine Gesellschaft nicht zu einer Handänderungssteuer führt, da der Aktionär durch seine Ak- tiengesellschaft hindurch weiterhin über das eingebrachte Grundstück ver- fügen kann. Die Frage ist nun, ob die umgekehrte Situation ebenfalls steu- erbefreit ist. Das ist zu bejahen, wie auch die Lehre zutreffend erkannt hat (CORINA CALUORI/GIAN LUCA PENG, Die bündnerische Handänderungs- steuer als Wirtschaftsverkehrssteuer, in: ZGRG 02/2020, S. 61 ff., Ziff. 42 ff. und 46). Es ist nicht einzusehen, weshalb das Herausnehmen eines Grundstücks durch den mehrheitsbeteiligten Aktionär eine wirtschaftliche
12 - Handänderung darstellen soll, wenn der umgekehrte Vorgang nicht als solche qualifiziert wird und gemäss Botschaft ausdrücklich nicht der Steuer unterliegt. Anders zu beurteilen ist freilich die Herausnahme eines Grundstücks durch einen Minderheitsaktionär, wobei hierbei umgekehrt eben auch die Einbringung des Minderheitsaktionärs in die Gesellschaft besteuert wird. 5.4.Eine Unterscheidung zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaften rechtfertigt sich vorliegend nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, finden sich für eine solche Unterscheidung keinerlei Indizien in der Botschaft. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung – insbeson- dere der hier mehrfach zitierte Entscheid – legt sie nicht nahe. Dazu be- steht denn auch kein Grund. Wirtschaftlich betrachtet ändert bei beiden Arten von Gesellschaften die Verfügungsmacht nicht, ob die Gesellschaft nun mit Immobilien handelt oder die Liegenschaft lediglich als sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbe- trieb verwendet. Diesbezüglich erklärt die Beschwerdeführerin zutreffend, dass die Unterscheidung im bündnerischen Handänderungssteuerrecht nur dann massgebend und zu berücksichtigen ist, wenn es um den Erwerb der Mehrheit der Gesellschaftsanteile geht. Hält etwa ein Aktionär die Mehrheit der Anteile an einer Immobiliengesellschaft und verkauft er diese an einen Dritten, rechtfertigt es sich ausnahmsweise davon auszugehen, dass nicht der Verkauf der Aktien der Gesellschaft im Vordergrund steht, sondern die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke. Letz- tere verbleiben zwar zivilrechtlich im Eigentum der juristischen Person, un- terliegen aber tatsächlich vollständig der Kontrolle des Mehrheitsaktionärs. Würde diese in Art. 8 Abs. 2 lit. b GKStG explizit verankerte Sichtweise nicht angewendet, könnte die Handänderungssteuer mittels Einbringung der Grundstücke in eine juristische Person und anschliessendem Verkauf derselben umgangen werden. Bei einer Betriebsgesellschaft verhält es sich anders. In diesem Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
13 - werden, dass mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile lediglich die Über- tragung der darin befindlichen Liegenschaften bezweckt wird, weil die Be- triebsgesellschaft gerade per Definition die Liegenschaften für andere Zwecke einsetzt als für den blossen Immobilienhandel. Nur wenn fest- steht, dass nicht der Betrieb, sondern die Übernahme der darin befindli- chen Grundstücke im Vordergrund steht, könnte ausnahmsweise auch der Verkauf von Aktien einer Betriebsgesellschaft der Handänderungssteuer unterworfen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann hier offenblei- ben. Für eine über Art. 8 Abs. 2 lit. b GKStG hinausgehende grundsätzli- che Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaften bei Einbringung und Herausnahme von Grundstücken durch Mehrheitsaktio- näre besteht jedenfalls kein Raum. Bei beiden Konstellationen verbleibt die vollständige Kontrolle, also die wirtschaftliche Verfügungsmacht, bei ein und derselben Person, weshalb diese Lebenssachverhalte keine Han- dänderungssteuer auszulösen vermögen. 6.Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Au- gust 2021 ist ersatzlos aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens gehen zulasten der unterliegenden Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 VRG) und werden unter Berücksichtigung aller relevanten Zumessungskriterien vorliegend auf CHF 2'500.00 festgelegt. 7.Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG An- spruch auf eine Parteientschädigung für die durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten. 7.1.Nach Auffassung des Gerichts ist der mit Honorarnote vom 15. Oktober 2021 geltend gemachte zeitliche Aufwand von zusammengerechnet 13.3 Stunden grundsätzlich angemessen, jedoch sind die insgesamt 0.6 Stunden (= 3 * 0.20 Stunden) vom 22. Juni 2021, 28. Juni 2021 und
14 - noch gar nicht ergangen war und im vorliegenden Verfahren lediglich Auf- wand entschädigt werden kann, der unmittelbar mit diesem zusammen- hängt. Somit sind 12.7 Stunden zu entschädigen. 7.2.Der Honoraransatz von CHF 250.00 ist durch die eingereichte Honorar- vereinbarung genügend dokumentiert. Der Rechtsvertreter ist zwar Recht- spraktikant in einer Anwaltskanzlei, zugleich aber auch diplomierter Steu- erexperte. Da es sich um eine Steuersache handelt, tritt er hier als Steu- erexperte auf, weshalb Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nicht zur Anwendung kommt. Es gilt somit der Stundenansatz in vereinbarter Höhe von CHF 250.00. Rech- net man praxis- und antragsgemäss eine Spesenpauschale von 3% hinzu, ergibt sich eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 3'270.25 (= 12.7 h * CHF 250.00/h * 1.03). Die Mehrwertsteuer, die die Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren der Beschwerde noch verlangt hatte, macht sie in der Honorarnote richtigerweise nicht mehr geltend, da sie aller Voraussicht nach vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese wird ihr entsprechend auch nicht entschädigt. Die Gemeinde ist demnach zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'270.25 zu bezah- len.
15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 16. August 2021 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF320.00 zusammenCHF2'820.00 gehen zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat der A._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 3'270.25 (inkl. Spesen, jedoch ohne MWST) zu bezahlen. 4.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.[Mitteilungen]