VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 32 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 28. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen
3 - II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 9. Juli 2021 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswe- gen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor- schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist nach Art. 74 Abs. 3 VRG auf ihr Begehren nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemäs- sen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten ei- nen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam ge- macht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z. B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG
4 - ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleis- tung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2Im vorliegenden Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2021 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.-- innert 10 Tagen, d. h. bis spätestens zum 26. Juli 2021, auf. Dieses Schreiben wurde am
einer Staatsgebühr vonCHF200.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF143.00 zusammenCHF343.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
5 - 4.[Mitteilungen]