VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 32 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 28. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 erhoben A._____ Einsprache gegen die Rechnungen zur Gästetaxe 2016 – 2020 der Gemeinde B.. Begrün- dend führten sie an, dass die Wohnungen StWE-Nr. C. und D._____ zusammengeschlossen seien und als eine Wohnung genützt würden. Weiter gaben sie an, dass die Veranlagungsbehörde Kenntnis über den Zusammenschluss haben musste. 2.Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 wies die Gemeinde B._____ die Einsprache gegen die obgenannten Rechnungen ab. 3.Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2021 (Poststempel 9. Juli 2021) Widerspruch (recte: Beschwerde) an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die zu viel bezahlten Gästetaxen zurück- zuerstatten seien, weil sie von der falschen Berechnung durch die Behörde nichts wissen konnten. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2021 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auf, bis am
  1. Juli 2021 (Valuta) einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 5.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungsein- gang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.
  • 3 - II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 9. Juli 2021 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswe- gen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor- schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht frist- gemäss, ist nach Art. 74 Abs. 3 VRG auf ihr Begehren nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemäs- sen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten ei- nen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam ge- macht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z. B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG

  • 4 - ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleis- tung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2Im vorliegenden Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2021 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.-- innert 10 Tagen, d. h. bis spätestens zum 26. Juli 2021, auf. Dieses Schreiben wurde am

  1. Juli 2021 per Einschreiben an den Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin versandt und am 21. Juli 2021 zugestellt. Da der be- sagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2021 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.
  2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrich- ter werden die Staatsgebühren auf CHF 200.-- festgesetzt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF200.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF143.00 zusammenCHF343.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 5 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2021 32
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026