VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 29 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocFrings URTEIL vom 23. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin betreffend Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren
2 - I. Sachverhalt: 1.A.________ ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. C.________ in der Ge- meinde B.. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnhaus mit Au- toeinstellhalle und ein Nebengebäude. Gemäss übereinstimmender Dar- stellung der Parteien handelt es sich beim Wohnhaus auf der Parzelle Nr. C. um ein Einfamilienhaus mit einer 5 ½-Zimmer-Wohnung und einer Einliegerwohnung von 3 ½ Zimmern. 2.Am 17. Januar 2018 stellte die Gemeinde B.________ A.________ für die erwähnte Liegenschaft Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Keh- richt für das Jahr 2016 im Gesamtbetrag von CHF 2'676.25 (inkl. MWST) in Rechnung. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei vom Neuwert gemäss amtlicher Schätzung ausgegangen. 3.Gegen diese Rechnungsverfügung erhob A.________ am 7. Februar 2018 Einsprache beim Gemeindevorstand und verlangte eine Reduktion der Grundgebühren. Sie beanstandete namentlich das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühren, welche nicht in einer bundesrechtskonfor- men Proportion stehen würden. Weiter beantragte A., das nicht an die Versorgung angeschlossene Nebengebäude von der Bemessungs- grundlage auszunehmen. 4.Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies der Gemeindevorstand B. die Einsprache ab. Bei der Bemessung der Grundgebühren sei auf den Neuwert gemäss amtlicher Schätzung abzustellen. Das Verhältnis der Grundgebühren zu den Mengengebühren entspreche in der Gemeinde B.________ den gesetzlichen Anforderungen und stehe im Einklang mit den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Die Liegen- schaft von A.________ sei in Anbetracht der Nutzungsmöglichkeiten un- ternutzt, womit ein höherer Anteil der Grundgebühren rechtmässig sei. Ein Sonderfall, in welchem der Neuwert einer Liegenschaft die Nutzungsmög-
3 - lichkeiten offensichtlich falsch wiedergibt, sei nicht gegeben. Der Einbezug des Nebengebäudes in die Bemessungsgrundlage sei korrekt. 5.Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Keh- richt für das Jahr 2016 basierend auf einem hypothetischen Neuwert von CHF 1'620'000.-- auf CHF 1'377.-- zu reduzieren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Ge- meinde eine Frist anzusetzen, das Wasserversorgungsgesetz, das Ab- wassergesetz und das Abfallbewirtschaftungsgesetz dem Preisüberwa- cher zur Beurteilung vorzulegen. Zur Begründung machte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung der Grundge- bühren gestützt auf den Gebäudeversicherungswert in ihrem Fall gegen das Äquivalenzprinzip, das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verursa- cherprinzip verstosse. Die Grundgebühren stünden zu den mengenabhän- gigen Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis. In ähnlich gelagerten Fällen habe die Gemeinde B.________ anstelle des Gebäudeversiche- rungswertes auf den geschätzten durchschnittlichen Neuwert eines Wohn- hauses mit der gleichen Anzahl Zimmer abgestellt. Zudem sei Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes verletzt. Eine Unternutzung der Liegenschaft sei nicht gegeben. Das Nebengebäude sei von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, da dieses über keinen Frischwasseranschluss verfüge, keinen Abfall produziere und die Abwasseranlagen nicht beanspruche. 6.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2021 auf Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die aus dem Neuwert gemäss amtlicher Schätzung resultie- rende Gebührenhöhe die objektive Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft angemessen wiederspiegle. Der durch das Verursacherprinzip definierte
4 - Rahmen von Grundgebühren und Mengengebühren werde durch die Be- schwerdegegnerin eingehalten. Als Tourismusgemeinde sei diese berech- tigt, einen höheren Anteil der Gesamtkosten durch Grundgebühren zu de- cken. Die Mengengebühren fielen bei der Beschwerdeführerin gegenüber den Grundgebühren ausserordentlich niedrig aus, da deren Liegenschaft nur wenig bewohnt würde. Die offene Gartenlaube sei in die Berechnungs- grundlage einzubeziehen, da in den einschlägigen Gesetzen kein An- schluss der einzelnen Gebäude vorausgesetzt werde. 7.Sowohl in der Replik vom 18. Oktober 2021 als auch in der Duplik vom
5 - 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu ent- scheiden sind. Das Anfechtungsobjekt bildet in diesem Fall der Einspra- cheentscheid vom 10. Mai 2021 des Gemeindevorstands der Gemeinde B.________. Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Rech- nungsverfügung für die Grundgebühren 2016 mit den Positionen Wasser, Abwasser und Kehricht im Umfang von unter CHF 5'000.-- wurden in die- sem Entscheid vom Gemeindevorstand bestätigt, womit der Streitwert mit anderen Worten CHF 5'000.-- nicht überschreitet. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, sind die Voraussetzun- gen für die einzelrichterliche Zuständigkeit erfüllt. 2.Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des ergangenen Entscheids, wes- halb sie über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf dessen Aufhe- bung verfügt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Auf die zu- dem frist- und formgerecht eingegangene Beschwerde vom 23. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden damit einzutreten (Art. 52 VRG). 3.Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Abwasser-, Wasser- und Kehrichtgrundgebühren im bestrittenen Umfang rechtmässig sind. Mit an- deren Worten ist zu prüfen, ob die Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht auf Grundlage des Neuwertes aller Gebäudearten gemäss amtlicher Schätzung zu leisten sind. 4.Die Beschwerdeführerin beanstandet im vorliegenden Fall zu Recht nicht, dass für die erhobenen Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Die massgeblichen ge-
6 - setzlichen Grundlagen sehen jeweils, nebst einer verbrauchsabhängigen Mengengebühr, eine verbrauchsunabhängige, vom Gebäudeversiche- rungswert abgeleitete Grundgebühr vor. 5.1.Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sor- gen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantons- gebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Die bündnerischen Gemeinden verfügen im Bereich der Finanzierung des Betriebs von Wasserversorgungs- und Abwasserentsor- gungsanlagen in den Grenzen des übergeordneten Rechts über Autono- mie (vgl. Art. 65 KV und Art. 3 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. De- zember 2013 E.2.2, 2P.117/2003 vom 29. August 2003 E.2.2). 5.2.Gestützt auf das GschG bzw. das KGSchG hat die Beschwerdegegnerin das Gesetz über die Abwasserbehandlung (AwG) erlassen. Nach Art. 24 Abs. 1 AwG erhebt die Gemeinde zur Deckung ihrer Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AwG ist für alle an die öffentlichen Ab- wasseranlagen angeschlossenen Grundstücke eine jährlich wiederkeh- rende Grundgebühr zu entrichten. Diese wird nach Art. 31 Abs. 2 AwG für alle Gebäudearten einheitlich in ‰ des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung erhoben. Die Höhe der Grundgebühren richtet sich gemäss
7 - Art. 31 Abs. 3 AwG nach den jeweiligen Beschlüssen der Budgetver- sammlung. 5.3.Betreffend Wassergrundgebühren ist festzuhalten, dass das Verursacher- prinzip für den Frischwasserbezug weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene vorgeschrieben ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom
8 - 6.1.Zunächst ist darauf einzugehen, ob die von der Beschwerdegegnerin ba- sierend auf einem Gebäudeversicherungswert von CHF 2'959'600.-- vor- genommene Veranlagung der Grundgebühren das oben erwähnte Verur- sacherprinzip (siehe E.5.1) bei der Gebührenerhebung für Abwasser ver- letzt. 6.2.Das bereits in Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 220) veran- kerte Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der schädliche Einwir- kungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten für die Beseitigung zu tra- gen hat. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG werden bei der Ausgestal- tung der Abgaben insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwas- sers berücksichtigt. Entsprechend der gewässerschutzrechtlichen Zielset- zung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip im Be- reich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine verursachergerechte Abgaben- belastung – unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsge- bühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeich- net) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsäch- lichen Benutzung der Abwasseranlage (vgl. KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). 6.3.Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Bemessung von An- schlussgebühren schon mehrfach festgehalten, dass der Gebäudeversi- cherungswert als zulässige Grundlage für die Bemessung betrachtet wer- den kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es ebenfalls zulässig, Verbrauchsgebühren anhand einer vom Versicherungswert ab- geleiteten Grundgebühr in Kombination mit einer mengenabhängigen Ge- bühr zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Ok- tober 2014 E.6.4.2 ff. m.w.H.). Art. 60a GSchG verlangt nicht, dass die
9 - Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benüt- zungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungs- einrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Sche- matisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 I 290). Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften auf- rechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwen- dungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom
10 - schalen Erhebung der Grundgebühr ein Schematismus unumgänglich ist. Denkbar ist sicherlich auch eine andere Bemessung. Das Gericht hat sich jedoch nicht zur Angemessenheit der Bemessungsgrundlage zu äussern. Die Wahl des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren ist angesichts der (Fi- nanz-) Autonomie der Gemeinde und der zitierten Rechtsprechung ver- tretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Dass die Kantone bzw. die von diesen ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. Art. 32a USG Autonomie bei der Regelung von Ge- bühren geniessen, hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid bestätigt. Es liegt somit in der Autonomie der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen und die Bemes- sungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E.3.1). 6.5.Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. Die Praxis des Verwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage einerseits auf die von der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR) herausgegebenen Musterreglemente über die Abwasserbehand- lung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner Gemeinden. Dort wird vorgeschlagen, dass ein Anteil von 50–75 % auf die Grundgebühren und ein solcher von 50–25 % auf die Mengengebühren entfallen solle. Diese von Fachleuten erarbeiteten Ansätze werden der Kostenstruktur für die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gerecht. Wohl entfällt bei diesen Anlagen ein grosser Teil der Kosten auf die Erstellung, welche durch Beiträge und einmalige Anschlussgebühren abgegolten wer- den. Aber auch die Betriebskosten dieser Anlagen sind weitgehend unab- hängig vom tatsächlichen Verbrauch, müssen doch dabei die Kosten für Abschreibungen, Zinsen, Unterhalt, Sanierungen, Ersatz, Anpassungen und Rückstellungen berücksichtigt werden (vgl. VGU A 04 65 vom 5. No- vember 2004 E.1b). Auch im vorliegenden Fall kann auf diese Praxis des
11 - Verwaltungsgerichts abgestellt werden, da sie gegenüber derjenigen des Bundesgerichts für einen Tourismuskanton mit einem relativ hohen Anteil an Zweitwohnungen passender erscheint. Diese Praxis findet auch Rück- halt in der Lehre, vertritt doch KARLEN die Ansicht, dass in Gebieten mit hohem Ferienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkosten durch Grund- und ein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist (vgl. KARLEN, a.a.O., S. 566). Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil A 04 79 vom 7. Januar 2005 festhielt, muss die Erhebung der Grund- gebühr stets in einem vernünftigen bzw. ausgewogenen Verhältnis zur Verbrauchsgebühr stehen, da sonst hauptsächlich dem Verursacherprin- zip nicht bzw. meist nur ungenügend Rechnung getragen würde. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde im erwähnten Urteil im Sinne einer "Faustregel" bestimmt, dass die Höhe der Grundgebühr zwischen 50–75 % und dieje- nige der Mengengebühr zwischen 50–25 % liegen sollte, um ein vernünf- tiges Verhältnis zwischen diesen zwei Abgabetypen zu garantieren. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt zudem bei einer Unternutzung keine Verletzung des Verursacherprinzips vor. Wird eine Liegenschaft unternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Äquiva- lenzprinzip auch vereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3d). Für den Bereich der Kehrichtentsorgung wird andererseits postuliert, dass das Verhältnis zwischen Bereitstellungsgebühren (Grundgebühren) und mengenabhän- gigen Gebühren ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenpropor- tionalen Kosten entsprechen solle. Bei den Kehrichtgebühren erachtete das Bundesgericht ein Verhältnis von 30–60 % für die Grundgebühren, resp. 40–70 % bei den Mengengebühren noch als zulässig (Urteile des Bundesgerichts 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006 E.4.4, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.2; VGU A 04 09 vom 15. Februar 2005 E.3b und A 04 65 vom 5. November 2004 E.1b m.H.).
12 - 6.6.Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass im Falle ihres Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung der aktuelle Gebäudeversicherungswert (CHF 2'959'600.--) nicht die Grösse der Lie- genschaft und das Ausmass deren möglicher Nutzung mit Blick auf die Beanspruchung von kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zum Ausdruck bringe. Die Beschwerdeführerin verweist auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung im Entscheid 2P.266/2003 und macht gel- tend, dass es sich bei ihrer Liegenschaft ebenfalls um eine sehr luxuriöse Liegenschaft handeln würde und der Gebäudeversicherungswert die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit offensichtlich falsch wiedergebe. Zwar seien die Dimensionen in jenem Fall etwa dreimal grösser, jedoch wären die Proportionen vergleichbar. Die Baukosten pro Quadratmeter Wohn- raum seien annähernd gleich hoch. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es im Entscheid 2P.266/2003 um eine Liegenschaft mit einem dreimal höheren Neuwert gegangen sei. Massgeblich sei auch bei vergleichsweise grosser Wohnfläche bei der Bestimmung der Grundge- bühr die tatsächlich objektiv mögliche Nutzungsintensität. Während bei der Liegenschaft mit einem dreimal höheren Neuwert dieser die mutmassliche Inanspruchnahme der Wasser- und Abwasserinfrastrukturanlagen nicht wiedergeben könne, stünden der Neuwert der Liegenschaft der Beschwer- deführerin und deren mögliche entsorgungsrelevante Nutzung nicht in ei- nem Missverhältnis. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nur wenig bewohnt und die Mengengebühren fielen wegen des unterdurch- schnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausseror- dentlich niedrig aus. Würde von einem durchschnittlichen Wasserver- brauch bzw. Kehrichtabfall ausgegangen werden, bewegte sich das Ver- hältnis ohne Weiteres im zulässigen Rahmen. 6.7.Das Verwaltungsgericht Graubünden hat in VGU A 11 45/46/47 vom
13 - rungswertes lediglich aufdrängt, wenn die Höhe des Gebäudeversiche- rungswerts durch Besonderheiten der Baute (z.B. besondere Bauweise, Baumaterialien, etc.) massgeblich beeinflusst wird und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung). Beide Aspekte müssen kumulativ vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung weise eine Gesamtwohnfläche von 270 Quadratmetern auf. Nach unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ver- teilt sich diese auf eine Einliegerwohnung mit 3 ½ Zimmern (90 m 2 ) und einen Wohntrakt mit 5 ½ Zimmern (180 m 2 ). Der Ausbaustandard sei sehr hochstehend. Die Baukosten der Liegenschaft seien u.a. durch die Ver- wendung hochwertiger lokaler Materialien wie z.B. Soglio Granit viel teurer gewesen als die Baukosten durchschnittlicher Einfamilienhäuser in B.. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Neu- wert des Wohnhauses der Beschwerdeführerin mit in den Nutzungsmög- lichkeiten vergleichbaren Liegenschaften keinesfalls ausserordentlich hoch sei. Die für die Liegenschaft erhobenen Grundgebühren für Wasser entsprächen in etwa einem durchschnittlichen Mehrfamilienhaus in B. mit ähnlichen Schätzungswerten. 6.8.Zu prüfen ist damit, ob die Höhe des Gebäudeversicherungswerts im vor- liegenden Fall durch Besonderheiten der Baute massgeblich beeinflusst ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt. Richtig ist, dass der Gebäudeversicherungswert des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin mit CHF 2'959'600.-- als ver- gleichsweise hoch erscheint. Es mag daher zutreffen, dass der durch- schnittliche Gebäudeversicherungswert von Einfamilienhäusern in B.________ tiefer ausfällt. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der höhere Gebäudeversicherungswert im vorliegenden Fall offensichtlich nicht der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit entspricht. Die der Beschwer- deführerin in Rechnung gestellten mengenunabhängigen Grundgebühren
14 - belaufen sich bezüglich Wasser und Abwasser auf rund 90 % des Ge- samtbetrages. Die effektiven Mengengebühren für Kehricht sind nicht ak- tenkundig. Die Parteien gehen indessen übereinstimmend davon aus, dass der mengenunabhängige Anteil ebenfalls rund 90 % des Gesamtbe- trages ausmacht. Der Anteil der Grundgebühren liegt damit offensichtlich ausserhalb des von der Praxis als zulässig definierten Rahmens. Es ist jedoch kein Verstoss gegen das Verursacherprinzip gegeben, wenn die variablen Kosten wegen eines aufgrund einer Unternutzung weit unter- durchschnittlichen Wasserverbrauchs bzw. Kehrichtanfalls gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die von ihr genutzte 5 ½-Zimmer-Wohnung nicht durchge- hend bewohnt ist. Die Gesamtliegenschaft mit insgesamt neun Zimmern auf 270 Quadratmetern wird ganzjährig von höchstens drei Personen ge- nutzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reist geschäftlich viel im In- und Ausland. Die Ehegatten sind zudem jeweils unterwegs, um berufliche und private Verpflichtungen in Parpan, auf der Lenzerheide, in Zürich und in London nachzukommen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Lie- genschaft denn auch als ihre Zweitwohnung. Der gesamte Wasserver- brauch der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 entspricht etwa dem Durch- schnittsverbrauch eines 3-Personen-Haushaltes, im Vergleich zu den standardisierten Haushaltstypen, wo bei einem 3-Personen-Haushalt in ei- ner 4-Zimmer-Wohnung mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 425'000.-- von einem jährlichen Wasserverbrauch von 155 m³ ausgegan- gen wird. Damit liegt offensichtlich keine normale, ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung im Sinne der Rechtspre- chung, sondern eine Unternutzung vor, welche zum besagten Missverhält- nis zwischen Grund- und Mengengebühr führt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen bzw. maximal zu erwartenden Nutzung der Liegenschaft ein bedeutend höherer Verbrauch, d.h. bis gegen jährlich 600 m³, erreicht werden könnte, womit kein Missverhältnis mehr gegeben wäre. Dies gilt gleichermassen auch für die Abwassergebühren. Die von
15 - der Beschwerdegegnerin angenommenen durchschnittlichen Abfallkosten von CHF 6.80 pro Woche (entsprechend ca. drei 35-Liter-Säcken) bei ei- ner normalen Nutzung der Liegenschaft erscheinen angesichts eines durchschnittlichen Verbrauches von 43 35-Liter-Säcken pro Person und Jahr gemäss dem Bundesamt für Statistik als ohne Weiteres plausibel. Die Grundgebühren würden in diesem Fall den von der Rechtsprechung ge- forderten Rahmen von 60 % einhalten. Der Gebäudeversicherungswert bringt im vorliegenden Fall mithin durchaus das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck. Ein Abweichen von der schematischen Erhebung der Grundgebühren auf der Basis des Gebäu- deversicherungswertes drängt sich im vorliegenden Fall damit nicht auf. 7.1.Weiter ist streitig, ob die von der Beschwerdegegnerin veranlagten Was- ser-, Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren aufgrund der Bemessung ge- stützt auf den Gebäudeversicherungswert dem Äquivalenzprinzip und dem daraus fliessenden Gleichbehandlungsgebot Stand halten. 7.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Äquivalenz- und das Rechts- gleichheitsprinzip würden im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass zur Bemessung der Grundgebühren vom Gebäudeversicherungswert ausge- gangen werde. In Folge verschiedener Einsprachen von anderen Grundei- gentümern seien einige Rechnungsverfügungen nach unten korrigiert und bei diesen anstelle des Gebäudeversicherungswertes neu auf den ge- schätzten durchschnittlichen Neuwert eines Wohnhauses mit der gleichen Anzahl Zimmer abgestellt worden. Zudem betrügen die Grundgebühren betreffend das Jahr 2016 für das ebenfalls in der Gemeinde B.________ gelegene Elternhaus der Beschwerdeführerin bei etwa gleicher Wohn- fläche nur CHF 326.-- für Wasser, CHF 550.-- für Abwasser und CHF 235.-
für Kehricht. In der Gemeinde B.________ würden faktisch drei Katego- rien von Grundgebührschuldnern existieren. Neben Eigentümern von Wohneinheiten mit durchschnittlichen Gebäudeversicherungswerten gäbe es benachteiligte Eigentümer von Wohneinheiten mit höheren Gebäude-
16 - versicherungswerten sowie begünstigte Eigentümer, deren Grundge- bühren aufgrund eines fiktiven Neuwertes berechnet würden. Diese will- kürliche Ungleichbehandlung verstosse gegen Art. 8 BV. 7.3.Die Beschwerdegegnerin führt zu diesen Rügen aus, dass die Gemeinde B.________ als Tourismusgemeinde einen höheren Anteil der Gesamt- kosten durch Grund- und einen entsprechend kleineren durch Mengenge- bühren zu decken berechtigt ist. Die Gemeinde müsse die nötige Infra- struktur der Wasser-, Abwasser- und Kehrichtanlagen für das ganze Jahr hindurch sicherstellen. Die Grundgebühren würden grundsätzlich anhand der Höhe des effektiven Neuwerts erhoben. Nur in Ausnahmefällen würde die Gemeinde auf einen reduzierten hypothetischen Neuwert abstellen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend indes nicht gegeben. 7.4.Periodische Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentli- chen Einrichtung müssen dem aus dem Willkürverbot ableitbaren Äquiva- lenzprinzip Stand halten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkre- ten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). 7.5.Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Gemeinde gemäss Bundesgericht für die Grundgebühr auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäu-
17 - deneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; Urteile des Bundesge- richts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H, 2C_995/2012 vom
19 - rin befindet sich neben dem Wohnhaus zudem ein Nebengebäude und eine Autoeinstellhalle. Die Grundfläche des Wohnhauses der Beschwer- deführerin ist ferner knapp einen Drittel grösser als jene des Elternhauses. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dieses zwei Wohnungen um- fasst. Die Bau- und Benützungsverhältnisse der beiden Grundstücke be- züglich Wasser, Abwasser und Abfall präsentieren sich daher als in erheb- licher Weise verschieden. Eine gewisse Schematisierung ist bei der pau- schalen Erhebung von Grundgebühren - wie gezeigt - unumgänglich. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung kann damit betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ausgemacht werden. 8.Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20) geltend. Die Gemeinde habe nach der Fusion die beanstandeten Gesetze geändert, ohne den Preisüberwacher angehört zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Gemeinde eine Frist anzusetzen, um das Wasserversorgungsgesetz, das Abwassergesetz und das Abfallbewirtschaftungsgesetz dem Preisü- berwacher zur Beurteilung nach Art. 14 PüG vorzulegen. Die Beschwer- deführerin verkennt dabei, dass das streitberufene Gericht mangels ge- setzlicher Grundlage nicht berechtigt ist, aufsichtsrechtliche Massnahmen wie die beantragte Fristansetzung zu verfügen. Der entsprechende Antrag kann bereits aus diesem Grund nicht gutgeheissen werden. Zudem han- delt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine neu gebildete Ge- meinde, die durch Erlass neuer gesetzlicher Grundlagen die Gebühren erstmals festgesetzt und ein neues Gebührensystem eingeführt hat. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, liegt in diesem Fall keine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PüG vor, so dass auch eine allfällige vorgängige Anhörung des Preisüberwachers entfällt (vgl. VGU A 2020 22 vom 7. September 2021 E.5.5). 9.1.Die Beschwerdeführerin macht ferner Rechtsverzögerung geltend. Die Einsprache der Beschwerdeführerin datiere vom 7. Februar 2018 und der
20 - Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021. Die Verzögerung betrüge damit über drei Jahre. Nach ständiger Lehre wird das Verbot der Rechtsverwei- gerung/Rechtsverzögerung verletzt, falls eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde untätig bleibt oder sie das gebotene Handeln über Gebühr hin- auszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Davon kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, falls die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der Ge- samtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046). 9.2.Im vorliegenden Fall erscheint die zwischen der Einreichung der Einspra- che und dem Einspracheentscheid verstrichene Zeitspanne von mehr als drei Jahren als ungebührlich lange. Mittlerweile ist der Einspracheent- scheid indessen erlassen worden, womit eine allfällige Rechtsverzögerung als geheilt betrachtet werden kann. Eine Verweigerung oder anderweitige Verletzung des rechtlichen Gehörs (unsachliche Rechtsverzögerung) ist damit zu verneinen. 10.1.Zu prüfen bleibt abschliessend, ob das Nebengebäude auf der Parzelle Nr. C.________ in der Gemeinde B.________ zu Recht in die Bemes- sungsgrundlage für die Grundgebühren betreffend Wasser, Abwasser und Kehricht einbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die offene Gartenlaube sowie der umliegende Garten hätten keinen Frisch- wasseranschluss. Durch die Existenz des Nebengebäudes entstünde kein Abfall. Das Regen- und Schmelzwasser werde durch die Beschwerdefüh- rerin verwendet bzw. versickere im Garten. Dem hält die Beschwerdegeg- nerin entgegen, dass die Parzelle Nr. C.________ an die Wasserversor- gung angeschlossen sei und mit Blick auf das Nebengebäude namentlich von den Löschwasseranlagen und der Kanalisation profitiere. Bei der Nut- zung der Remise könne des weiteren zusätzlicher Abfall entstehen.
21 - 10.2.Art. 29 Abs. 1 WvG schreibt vor, dass für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke eine jährlich wie- derkehrende Grundgebühr zu entrichten ist. Die Grundgebühr wird nach Art. 29 Abs. 1 WvG für alle Gebäudearten in ‰ des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung erhoben. Eine Differenzierung des Neuwertes nach den einzelnen Gebäuden ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich ist festzuhal- ten, dass die Wassergebühr eine Benutzungsgebühr ist, welche zu den Kausalabgaben gehört. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen. Der Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (vgl. auch in diesem Sinne § 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kantons Zürich; LS 724.11). Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet sowohl qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe, als auch sorgt sie in diesem Umfang für den Brandschutz. 10.3.Das Nebengebäude bildet Bestandteil des Grundstücks der Beschwerde- führerin. Es ist weiter unbestritten, dass die Parzelle Nr. C.________ an die Wasserversorgung angeschlossen ist. Das Wasserversorgungsgesetz verlangt nicht, dass auch sämtliche in die Bemessungsgrundlage einbe- zogenen Gebäude an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Zwar ist die Remise auf der genannten Parzelle nicht direkt an die Wasserver- sorgung angeschlossen, jedoch ist der Beschwerdegegnerin darin bei- zupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Brandes von den bestehenden Löschwasseranlagen und dem bereitgestellten Löschwasser von der Wasserversorgung profitieren würde. Aus diesem Grund erscheint vorliegend die Erhebung der Wassergebühr für die Remise auf der Par- zelle Nr. C.________ als gerechtfertigt.
22 - 10.4.Auch Art. 31 Abs. 1 und 2 AwG sieht vor, dass für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke eine jährlich wiederkeh- rende Grundgebühr zu entrichten ist, welche für alle Gebäudearten als ein- heitliche Grundgebühr in ‰ des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung erhoben wird. Die Gemeinde erhebt die Gebühren zur Deckung ihrer Aus- lagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanie- rung, Ersatz) von öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 24 Abs. 2 AwG). Zu diesen zählen auch die Meteorwasserleitungen. Angesichts der relativ um- fangreichen überbauten bzw. befestigten Fläche auf der Parzelle Nr. C.________ und deren leichten Hanglage erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach das vom Nebengebäude anfallende Dach- wasser nicht vollständig natürlich versickern kann, als durchaus plausibel. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Teil des Dachwassers in das kommunale Abwassersystem gelangt. So führt auch die Beschwerde- führerin aus, dass das Regen- und Schneewasser nur teilweise verwendet würde. Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung des Neuwertes des Nebengebäudes auch bei der Erhebung der Abwassergrundgebühr für die Parzelle Nr. C.________ nicht zu beanstanden. 10.5.Bezüglich der Abfallbewirtschaftung sieht Art. 9 Abs. 2 AbG jährlich wie- derkehrende Grundgebühren vor, welche nach Art. 10 Abs. 3 AbG auf Grundlage des Neuwertes für alle Gebäudearten gemäss amtlicher Schät- zung erhoben werden. Die Gebühren dienen zur Deckung der Gesamt- kosten der Abfallbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 AbG). Weshalb bei der Nut- zung des Nebengebäudes kein zusätzlicher Abfall entstehen soll, wird durch die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Angesichts der Fläche von knapp 30 Quadratmetern erweist sich die Annahme der Be- schwerdegegnerin, wonach bei der Nutzung der Gartenlaube zusätzlicher Abfall entsteht bzw. entstehen könnte, als überzeugender. Der Einbezug des Neuwertes des Nebengebäudes in die Bemessungsgrundlage erweist sich damit als gerechtfertigt.
23 - 11.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Ge- meinde B.________ für das Jahr 2016 in Rechnung gestellten Grundge- bühren in Höhe von CHF 2'676.25 der Beschwerdeführerin zu Recht auf- erlegt worden sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Be- schwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die Gemeinde in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegt, steht ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF504.-- ZusammenCHF1'504.-- gehen zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]