A 2021 16

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 16 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 10. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Polizeikosten

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 28. August 2020 um 16:03 Uhr meldeten Mitarbeitende der C._____ AG der Einsatzzentrale der Polizei B., dass sie mit einem Mann Pro- bleme hätten, der sich nicht ausweisen wolle und zudem Passanten anpö- ble. In der Folge rückten zwei Polizisten der Polizei B. aus. Am D._____ trafen sie A._____ in Anwesenheit von zwei Mitarbeitenden der C._____ AG an. A._____ schrie lauthals umher, drohte den Polizisten und weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, sich auszuweisen. Er wurde daher festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Der anschlies- send durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.42 mg/l (2.84 Promille). Aufgrund des Zustands und des Verhaltens von A._____ (Fremd- oder Selbstgefährdung) ordnete der diensthabende Pikettoffizier zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit die Begutachtung durch den Amtsarzt sowie den Polizeigewahrsam an. Am darauffolgenden Mor- gen um 07:55 Uhr wurde A._____ entlassen. 2.Am 17. September 2020 stellte die Polizei B._____ A._____ für den Vorfall vom 28. August 2020 Aufwendungen von total CHF 574.80 in Rechnung, bestehend aus Einsatzkosten, Kosten für den Arztbericht, den Atemlufttest und die Zellenbelegung. 3.Am 23. Oktober 2020 meldete sich A._____ mittels elektronischem Kon- taktformular beim Polizeikommando mit dem Begehren, ihm sei eine an- fechtbare Verfügung zuzustellen, da sich der geforderte Betrag auf eine rechtsmissbräuchliche Polizeiaktion abstütze. Der Kommandant der Poli- zei B._____ verfügte in der Folge am 11./12. November 2020, A._____ habe den Betrag von CHF 574.80 zu bezahlen.

  • 3 - 4.Dagegen erhob A._____ am 29. November 2020 Beschwerde beim Ge- meinderat von B._____ mit folgenden Anträgen:

  1. Es sei die Verfügung vom 11. November 2020 des Polizeikommandanten E._____ der Polizei B._____ aufzuheben und die von ihr unrechtmässig verursachten Kosten im Betrag von Fr. 574.80 der Polizei B._____ aufzuerlegen oder andernfalls abzuschreiben.
  2. Ausserdem sei ein rechtskonformes Verfahren (inkl. Polizeigesetz/-Verordnung sowie EGzZGB) durchzuführen. 3.Es sollen dem Beschwerdeführer sowohl sämtliche Akten als auch die Telefonate und die Aussagen aller "angeblich angepöbelten" Passanten für die gesetzlich vorgesehene Beweis- mittelführung zur Verfügung gestellt werden. 4.Da der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfügt, sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und es soll ihm nötigenfalls eine adäquate Rechtsvertretung zur Seite gestellt wird (recte: werden).
  3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der Gemeinde B.. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Mitarbeitenden der C. AG hätten gar nicht das Recht, von jemandem einen Ausweis zu verlangen. Die Polizistin H._____ und ihr Arbeitskollege würden behaup- ten, er habe lauthals herumgeschrien, ihnen gedroht und sich nicht aus- weisen wollen. Fakt sei jedoch, dass er umgehend in Handschellen gelegt worden sei und sich daher nicht habe ausweisen können. Des Weiteren sei er weder auf seine Rechte hingewiesen worden noch sei ihm ein An- walt der ersten Stunde zugewiesen worden. Er könne auch bezogen auf den Posten der Kantonspolizei in F._____ diverse strafrechtlich relevante Unregelmässigkeiten nachweisen. Die Polizei B._____ habe das Effekten- verzeichnis nicht korrekt erstellt, da der gefährlichste Gegenstand, nämlich das rote Schweizer Sackmesser, schlichtweg übersehen worden sei. Be- reits auf dem D._____ habe ihn die Polizei zu einer Aussage nötigen wol- len. Auch sei er körperlich grob angegangen worden. Die Polizisten hätten sich dabei über das schweizerische Strafrecht, die Bundesverfassung und die Menschenrechtskonvention hinweggesetzt, weshalb er auch den Fest- nahmerapport, der nicht der Wahrheit entspreche, nicht unterzeichnet habe. Bloss mit Unterhose bekleidet habe er in der Ausnüchterungszelle
  • 4 - übernachten müssen. Ein Kissen oder eine Decke seien nicht vorhanden gewesen und ihm auch nicht später, als er gefroren habe, übergeben wor- den. Immerhin seien ihm die Handschellen während der Nacht entfernt worden. Schliesslich hätte sein Zustand in der Zelle während der Nacht alle 15 Minuten von der Polizei überprüft werden müssen, was nicht erfolgt sei. 5.Mit Entscheid vom 9./22. Februar 2021 wies der Gemeinderat von B._____ die Beschwerde von A._____ ab. Zur Begründung wurde zusam- menfassend ausgeführt, A._____ sei von der Polizei zu Recht als Verur- sacher der Kosten für den Polizeieinsatz vom 28. August 2020 betrachtet worden. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung vom 11./12. No- vember 2019 (recte: 2020) nicht zu beanstanden. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
  1. Es sei festzustellen, dass die Rechnung mittels Polizeigewalt erwirkt worden ist und auf er- heblichen Körperübergriffen des Personals basiert.
  2. Des Weiteren soll geprüft werden, ob die Gemeindeverwaltung B._____ berechtigt ist, die allgemein üblichen Beschwerdefristen von 30 Tagen im Verwaltungsrecht im städtischen Be- reich erstinstanzlich auf 10 Tage zu reduzieren. 3.Es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht den gängigen Normen einer höhe- ren Amtsstelle entspreche. 4.Es sollen sämtliche vorhandenen Akten beigezogen werden; und dem Beschwerdeführer soll ebenfalls vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden.
  3. Dem Beschwerdeführer seien (recte: sei) wegen der ganzen unverhältnismässigen Polizeiak- tion mit Körperschädigung eine Genugtuung im Umfang von total CHF 5'000.-- zuzusprechen. 6.Unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde B.. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Erhalt des be- schwerdefähigen Entscheids des Gemeinderates von B. habe der Beschwerdeführer im Februar 2021 zweimal mit dem Staatsanwalt J.________ telefoniert. Der Polizist G._____ habe dem Beschwerdeführer
  • 5 - in Anwesenheit seiner Arbeitskollegin H._____ unter anderem dreimal in den Rücken geschlagen, wobei drei weitere Rückenwirbel verletzt worden seien. Dies gehe aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals klar her- vor. Der besagte Polizist habe damit nicht nur gegen verfassungsmässige Rechte verstossen, sondern auch noch strafrechtliche Normen verletzt. Für die Verschlechterung der Wirbelsäulenverletzung des Beschwerde- führers sei der Polizist G._____ verantwortlich. Zudem hätten der er- wähnte Polizist und seine Arbeitskollegin H._____ an den Handschellen herumgezerrt, obwohl der Beschwerdeführer keinen Widerstand geleistet habe. Dies entspreche wohl einer mutwilligen Körperverletzung. Des Wei- teren habe sich der Beschwerdeführer nie geweigert, sich auszuweisen. Auch habe er keine Passagiere und Passanten angepöbelt. Der Be- schwerdeführer habe sich schlichtweg nicht ausweisen dürfen. Die ID, das Halbtax und andere Karten hätten sich in der obersten Aussentasche des Rucksacks befunden. Wenn die Polizisten genau hingehört hätten, wären sie schnell fündig geworden. Schliesslich listete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unterschiedliche Vorfälle (Sonnenkollektoren, Hundehalterin, Brunnenmeister Gemeinde I., K.___ etc.) auf. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es sei zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei zu Recht und verhältnismässig erfolgt sei und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürften. 8.Am 3. Juni 2021 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Beilagen, wel- che die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Vernehmlassung einge- reicht hat, zugestellt.

  • 6 - 9.In seiner Replik vom 7. Juni 2021 zog der Beschwerdeführer seine Rechts- begehren gemäss Ziff. 2 und 3 zurück und vertiefte seinen Standpunkt. 10.Am 9. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Festhalten an ihren Anträgen und Begründungen auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid des Gemeinderates von B._____ vom 9./22. Februar 2021 ist we- der endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde- führer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.3 – einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates von B._____ vom 9./22. Februar 2021, mit welchem die dem Beschwerdefüh-

  • 7 - rer in Rechnung gestellten Kosten für den polizeilichen Einsatz in der Höhe von insgesamt CHF 574.80 bestätigt wurden. Der Streitwert liegt somit klar unter CHF 5'000.-- und die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu entscheiden. Die Zuständig- keit des Einzelrichters ist folglich gegeben. 1.3.Beschwerdethema bezüglich der Kostenauferlegung ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Störer- bzw. Verursacher- prinzip im allgemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier mass- gebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwer- deführer zu überbinden. Soweit die Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers darüber hinausgehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Das gilt insbesondere für die Anträge auf Feststellung, dass die Rechnung mittels Polizeigewalt erwirkt worden sei und auf erheblichen Körperübergriffen des städtischen Personal basiere, sowie auf Zusprechung einer Genugtu- ung im Umfang von CHF 5'000.-- für eine angeblich durch die Polizeiaktion verursachte Körperschädigung. Hierzu müsste allenfalls die Staatsanwalt- schaft angerufen bzw. eine substantiierte verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden. Ebenso wenig ist im hiesigen Verfahren relevant, welche personellen Rochaden bei der Staatsanwaltschaft stattgefunden haben sollen, ob dieser Behörde Beweismaterial verloren gegangen ist und wann, mit wem und wie lange der Beschwerdeführer dort telefoniert hat (vgl. Beschwerde S. 2 ff. und Replik S. 2 f.). Ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist ein Vorfall vom 17. August 2020 bzw. der Sturz mit Kopfanprall vom 21. Dezember 2020. Schliesslich muss sich der Einzelrichter auch nicht mit den auf Seite 4 f. der Beschwerdeschrift auf- gelisteten Vorfällen (Sonnenkollektoren, Hundehalterin, Brunnenmeister Gemeinde I., K.___ etc.) befassen. 2.Laut Art. 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes der Gemeinde B._____ (PG) steht die Polizei im Dienste der Bevölkerung und der Behörden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG obliegen der Polizei insbesondere Aufgaben, die ihr durch die

  • 8 - Gesetzgebung und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kantonspoli- zei übertragen sind (lit. a) sowie Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. b). Polizeiliches Handeln richtet sich dabei gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten oder das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet (Art. 7 Abs. 1 PG). Gemäss diesem Störerprinzip hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zu- stand unmittelbar zu verantworten hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Be- schränkung polizeilicher Massnahmen auf Personen, die eine besondere Nähe zu einer Gefahr aufweisen, entspricht einem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsprinzips, wonach staatliche Eingriffe in personeller Hinsicht nicht über das Mass des Erforderlichen hinausgehen dürfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 29 vom 21. Juli 2017 E.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 28 f.). 3.Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Gemäss dem Ver- ursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demje- nigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein ei- genständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ableiten lässt. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizei- liche Handeln kausal sind (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 Rzn. 36 und 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 PG richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, in- dem für all diese Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendungen ver-
  • 9 - anlasst hat, Gebühren bis zu maximal CHF 5'000.-- erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt dazu die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Reglement über die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Polizei. Gemäss Art. 1 dieses Reglements beträgt die Einsatzkostenpauschale CHF 80.--. Die Kosten für die Zellen- belegung belaufen sich auf CHF 150.-- pro Nacht (Art. 5). Die Auslagen für den Atemlufttest mit Alkoholtestgerät belaufen sich auf CHF 20.-- (Art. 3). Die Auslagen für Dienstleistungen Dritter, wie vorliegend für die amtsärztli- che Beurteilung, richten sich nach den effektiven Kosten (Art. 5), die gemäss Arztrechnung vom 31. August 2020 CHF 324.80 betragen (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). 4.1.Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Kos- ten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein Verhalten eine Si- tuation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Mass- nahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Gemäss Art. 11 PG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubün- den (PolG; BR 613.000) kann die Polizei renitente oder sonst aus plausi- blen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam nehmen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Ver- hinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessu- aler Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern

  • 10 - einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 28. August 2020 ursächlich (fi- nanziell) angelastet werden kann oder nicht. 4.2.Aus den vorliegenden Akten (vgl. Bg-act. 1 ff.) ergibt sich dazu in tatsäch- licher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass am besagten 28. August 2020 um 16:03 Uhr durch Mitarbeitende der C._____ AG bei der Einsatz- zentrale der Polizei B._____ die Meldung einging, dass sie Probleme mit einem Mann hätten, der sich nicht ausweisen wolle und zudem Passagiere und Passanten anpöble. Daraufhin rückten zwei Polizisten der Polizei B._____ aus. Am D._____ trafen sie den Beschwerdeführer in Anwesen- heit von zwei Mitarbeitenden der C._____ AG an. Der Beschwerdeführer schrie lauthals umher, bedrohte die Polizeipatrouille und weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, sich auszuweisen. Aus diesen Gründen wurde er festgenommen und auf den städtischen Polizeiposten überführt. Wie der anschliessend durchgeführte Atemalkoholtest ergab, war der Beschwerde- führer zum massgeblichen Zeitpunkt mit 2.84 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Berechenbarkeit damit massiv eingeschränkt. Auf- grund des Zustands und des Verhaltens des Beschwerdeführers bestand die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung, weshalb der dienstha- bende Pikettoffizier zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit die Begutachtung durch den Amtsarzt und den vorübergehenden Polizeige- wahrsam anordnete. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder Passagiere bzw. Passanten angepöbelt noch habe er sich gewei- gert, sich auszuweisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Sachverhalts- schilderung der Polizei B._____ glaubwürdig erscheint, aufgrund der Akten belegt ist und durch den Einzelrichter nicht angezweifelt wird. Die Polizei ist aufgrund ihrer Ausbildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen, nach- vollziehbaren Gründe, um die Darstellung der Polizei B._____ in Frage zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind weder glaubhaft noch können sie belegt werden. Damit ist erstellt, dass der Beizug des Amtsarz-

  • 11 - tes notwendig war und der Beschwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem Gesagten erwiesen, dass der Einsatz der Polizei B._____ gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursäch- lich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholi- sierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Polizei B._____ auf Meldung hin und nach Bestätigung der Hafterstehungsfähig- keit durch den Amtsarzt in Gewahrsam genommen werden musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei B._____ vom 28. August 2020 zu Recht erfolgte und konse- quenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 PG auf den Beschwer- deführer überwälzt werden durften. 5.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Polizei B._____ habe ihm keine Akteneinsicht gewährt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einer- seits zumindest Einsicht in das Festnahmeprotokoll sowie das Effektenver- zeichnis erhalten hat (vgl. Bg-act. 11 S. 3) und anderseits gemäss den vor- liegenden Akten nie ein entsprechendes Gesuch bei der besagten Stelle eingereicht hat. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Gemeinderat von B._____ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Januar 2021 antragsgemäss sämtliche Akten zustellen und ihm Gele- genheit geben wollte, seine Beschwerdeeingabe zu ergänzen. Da jedoch die eingeschriebene Sendung vom Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Gemeinderat von B._____ retourniert (vgl. Bg-act. 14 f.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens volle Akteneinsicht er- halten (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden an den Beschwerdeführer vom 3. Juni 2021). 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 9./22. Februar 2021 als rechtens, was zur Bestätigung desselben
  • 12 - und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit dar- auf einzutreten ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF266.-- zusammenCHF766.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Au- gust 2021 nicht eingetreten (2C_616/2021).

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25.03.2026