VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 11 4. Kammer VorsitzPedretti RichterRacioppi und Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 25. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Nachlasssteuer

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 14. April 1987 errichteten A.________ (geb. 1928), B.________ (geb. 1931), C.________ (geb. 1932) und A.________ (geb. 1936) eine Famili- engemeinderschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987. Am 24. Mai 2016 verstarb B.________ mit Wohnsitz in D.. Als Erben hinterliess er seine vorgenannten Geschwister, wobei C. inzwischen eben- falls verstorben ist. Auf Empfehlung von Dr. iur. Möhr, Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, deklarierte der Treuhänder der Erben die Betei- ligung von B.________ in der Nachlasssteuererklärung vom 22. Juni 2019 nicht als Teil des steuerbaren Nachlasses. 2.Die definitive Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer erging am
  1. November 2020 unter Einbezug des Anteils des Erblassers von einem Viertel an den Vermögenswerten der Gemeinderschaft. Dabei veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerver- waltung) die Nachlasssteuer auf dem Betrag von CHF 1'463'779.-- und setzte diese auf CHF 146'377.90 fest. 3.Die dagegen am 1. Dezember 2020 erhobene Einsprache wies die Steu- erverwaltung mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass B.________ per Todestag zu einem Viertel an der Familiengemeinderschaft, welche verschiedene Grundstücke besitze, beteiligt gewesen sei. Dieser Anteil gehe durch den Tod auf die Erben über und müsse im Nachlass besteuert werden. Mass- gebend sei, dass der Verstorbene einen Anteil an Liegenschaften beses- sen habe, welcher infolge seines Todes steuerlich auf die Erben überge- gangen sei, und nicht, ob die Gemeinderschaft trotz des Todes eines Ge- meinders rechtlich weiterexistiere. 4.Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  2. März 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
  • 3 - Kantons Graubünden und beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualiter sei der an- gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und gleich festzustellen, dass keine Nachlasssteuer geschuldet sei (Ziffer 2). Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Ziffer 3); alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 4). Zur Begründung brachten die Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid die Anforderungen an eine genügende Begründung nicht er- fülle, weshalb er allein schon deswegen aufzuheben sei. Zudem habe der Tod von B.________ bezüglich seines Anteils an der Familiengemeinder- schaft keine Nachlass- und Erbschaftssteuern ausgelöst. Das entspre- chende Vermögen sei vielmehr direkt auf die drei Geschwister von B.________ als Mitglieder der Familiengemeinderschaft übergegangen, auch wenn im Gemeinderschaftsvertrag eine entsprechende ausdrückli- che Regelung fehle. 5.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Be- gründend hielt sie hauptsächlich fest, dass die Familiengemeinderschaft verschiedene Grundstücke besessen habe und B.________ per Todestag zu einem Viertel an dieser Gemeinderschaft beteiligt gewesen sei. Dieser Anteil gehe durch den Tod auf die Erben über und müsse im Nachlass besteuert werden. Der Vertreter gehe in seiner Stellungnahme ja selbst davon aus, dass der Anteil durch den Tod den Erben anwachse. Für die Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Vertreter gegen die Besteuerung des Anteils des Verstorbenen an der Familiengemeinderschaft sträube. Der Anteil habe sich im Privatvermögen des Verstorbenen befunden und sei infolge seines Todes auf die Erben (d.h. die Geschwister) übergegangen. Die Konzeption eines Sonderver- mögens, das gleich einer juristischen Person separat besteuert werde und

  • 4 - keine Verbindung zu den daran Beteiligten aufweise, liege nicht vor. Zu- dem sei der Vorwurf einer Gehörsverletzung unbegründet. Die Beschwer- degegnerin habe explizit darauf hingewiesen, dass sie den Anteil des Erb- lassers zu besteuern gedenke und dem Umstand des Anwachsens des Anteils bei den verbleibenden Gemeindern im Rahmen der Nachlassbe- steuerung keine Bedeutung beimesse. 6.Mit Replik vom 13. April 2021 zogen die Beschwerdeführer ihren Haupt- antrag Ziffer 1 zurück und erhoben ihren Eventualantrag Ziffer 2 zum Hauptantrag. Im Übrigen vertieften sie ihren Standpunkt. 7.Am 15. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021 betreffend Nachlass- steuer B.________. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden (StG; BR 720.000) können solche Entscheide mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefoch- ten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie

  • 5 - gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheent- scheids berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familienge- meinderschaft eine Nachlasssteuer erhoben hat. 3.In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf die von ihnen erwähnten, zahl- reichen Verweise auf die Lehre und Rechtsprechung eingegangen worden sei, womit dieser den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht genüge. Entsprechend beantragten sie im Hauptbegehren die Rück- weisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin (Ziffer 1). Dieses zogen sie in der Replik indes zurück, da das Verhalten der Beschwerde- gegnerin ihrer Ansicht nach genügend klar zeige, dass eine Rückweisung wohl nichts bringe. Die Beschwerdeführer ersuchten das streitberufene Gericht daher, in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass keine Nachlasssteuer geschuldet sei. Soweit damit die Rüge der Gehörsverletzung nicht ohnehin fallenge- lassen worden ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begrün- dungspflicht nicht verlangt, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich

  • 6 - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2, 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2020 vom

  1. Februar 2021 E.3.1.1, 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E.4.1, 8C_324/2019 vom 6. August 2019 E.4.2.1, je mit Hinweisen). Die Be- schwerdegegnerin hat sich mit dem von den Beschwerdeführern kritisier- ten Einbezug des Anteils des Erblassers an den Vermögenswerten der Gemeinderschaft in den Nachlass aus steuerrechtlicher Sicht befasst und erläutert, weshalb sie trotz der Einwände der Beschwerdeführer eine Nachlasssteuer darauf erhebt. Die Überlegungen, von denen sich die Be- schwerdegegnerin leiten liess, können nachvollzogen werden, und deren Motive gehen mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Einspra- cheentscheid hervor. Gestützt darauf waren die Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den Entscheid vom 12. Februar 2021 sachgerecht an- zufechten. Die Gehörsrüge erwiese sich somit ohnehin als unbegründet. 4.1.In materieller Hinsicht ist die Erhebung der Nachlasssteuer auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft umstritten. Während die Beschwerdegegnerin diesen als Bestandteil des Nachlasses besteuerte und dem Umstand des Anwachsens des Anteils bei den verbliebenen Gemeindern im Rahmen der Nachlassbesteuerung keine Bedeutung beimass, brachten die Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, dieser Anteil sei mit dem Tod des Erblassers direkt auf seine drei Geschwister übergegangen, weshalb keine Nachlasssteuer ausgelöst worden sei. 4.2.Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a aStG (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, vgl. Art. 187 Abs. 1 StG) unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers, insbesondere der Vermögensüberg-
  • 7 - ang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testamentarischer Erbfolge, der Nachlasssteuer. Die Steuerpflicht besteht unter anderem, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (Art. 107 Abs. 1 lit. a aStG). Steuerpflichtig ist nach Art. 107 Abs. 1 Ingress aStG der Empfänger der Zuwendung. Der überle- bende Ehegatte, die Nachkommen und der Konkubinatspartner sind von der Steuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleich- gestellt (Art. 107 Abs. 2 aStG). Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs bzw. der Zuwendung (Art. 108 Abs. 1 aStG). 4.3.Die Gemeinderschaft ist in den Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs (ZGB; SR 210) geregelt. Sie ist eine vertragliche Vereinigung von familien- oder erbrechtlich miteinander verbundenen Personen zu ei- ner Rechtsgemeinschaft mit dem Zweck, ein Vermögen dauernd zu ge- samter Hand innezuhaben, zu nutzen und zu verwalten (LEHMANN, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 4 zu Art. 336 ZGB; FANKHAUSER, in: KREN KOSTKIEWICZ/ WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2 zu Art. 336 ZGB; vgl. ferner BRÜCKNER/KUSTER, Die Grunds- tücksgeschäfte, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 180 f.). Historisch be- trachtet sollte dieses Institut die Zersplitterung und Überschuldung des ländlichen Bodens vermeiden, die bei einer Erbteilung einhergehen kann. Letztere soll nicht sofort nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wer- den, sondern in einem günstigeren Zeitpunkt. Bis dahin soll der Nachlass oder zumindest ein Teil davon den Erben gemeinschaftlich zustehen. Die gewöhnliche Form einer Gemeinderschaft liegt – wie auch vorliegend – darin, dass Verwandte eine ihnen zugefallene Erbschaft unter sich unge- teilt lassen (vgl. BREITSCHMID/VETSCH, in: BREITSCHMID/RUMO-JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2012, Rz. 1 f. zu Art. 336-348 ZGB; LEHMANN, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 336 ZGB; FANKHAUSER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 336 ZGB). Stirbt ein Ge-

  • 8 - meinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen (Art. 345 Abs. 1 ZGB). Für den Sonder- fall, dass ein Gemeinder stirbt und die anderen Gemeinder seine Erben sind, wächst nach der in der Lehre vertretenen Ansicht der Anteil am Ge- meinderschaftsgut im Nachlass den erbberechtigten Gemeindern – unter Vorbehalt allfälliger Pflichtteilsrechte – an; dadurch erhöht sich ihr Anteil (LEHMANN, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 345 ZGB; FANKHAUSER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 345 ZGB). 4.4.Vorliegend verstarb der in D.________ wohnhafte Erblasser am 24. Mai 2016 und hinterliess als Erben seine Geschwister (vgl. Erbenbescheini- gung vom 11. Juli 2016 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 1]), mit denen er eine Familiengemeinderschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 errichtet hatte, die im Handelsregister eingetragen ist (beschwerde- führerische Akten [Bf-act.] 4). Gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1987 übertrugen die Geschwister E.________ damit die zum Nachlass ih- rer Eltern gehörenden, ungeteilten Liegenschaften auf die Gemeinder- schaft, wobei jeder bzw. jede von ihnen an diesem Vermögen zu einem Viertel beteiligt war (Bf-act. 3 S. 5 f.). Eine Regelung, was im Todesfall eines Gemeinders geschehen soll, enthält sie nicht. Die Verfahrensbetei- ligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft, welcher sich un- bestrittenermassen in seinem Privatvermögen befunden hat, infolge sei- nes Ablebens auf seine Erben bzw. die anderen Gemeinder übergegan- gen ist, was dem zu Art. 345 Abs. 1 ZGB hiervor Ausgeführten entspricht. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin diesen Vermö- gensübergang zu Recht der Nachlasssteuer unterworfen hat. 4.5.Die Beschwerdeführer verneinen dies und ziehen einen Vergleich zur Rechtslage von Personengesellschaften: Werde im Vertrag einer Perso- nengesellschaft gegenseitig vereinbart, das im Fall des Todes eines Ge- sellschafters dessen Anteil ohne Entgelt oder zu einem Entgelt, das unter

  • 9 - dem Verkehrswert des Anteils liege (z.B. Buchwert), von den verbliebenen Gesellschaftern übernommen werden könne, so sei dies ein entgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung, weil die Möglichkeit des verstorbenen Gesellschafters, selbst von dieser Regelung zu profitie- ren, als Gegenleistung an diesen bzw. dessen Erben gelte. Dies gelte al- lerdings nur, sofern die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Falles zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wesentlich höher erscheine, als die Wahrscheinlichkeit des gegenteiligen Falles, der dazu geführt hätte, dass der nun Bereicherte entreichert gewesen wäre. Habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Gesellschaftern kein Wille zur Er- bringung einer unentgeltlichen Zuwendung bestanden, sei also völlig of- fen, wer letztlich profitiere (aleatorisches Element), dürfe keine Erbschafts- steuer erhoben werden. In ähnlicher Weise habe sich auch das Bundes- gericht geäussert. 4.6.Soweit die Beschwerdeführer damit die vorliegende Angelegenheit wie die (erbschafts-)steuerrechtliche Handhabung sogenannter Buchwertklauseln in Gesellschaftsverträgen behandelt haben möchten (vgl. dazu OEHRLI, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Diss. Zürich 2000, S. 150 ff.; TAROLLI/STEBLER, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht,

  1. Aufl., Basel 2015, Rz. 116 zum Anhang Steuern mit Hinweis auf BGE 65 I 123 und BGE 98 Ia 258 E.3 f.), wohl weil die Gemeinder alle in etwa gleich alt waren, im Zeitpunkt der Errichtung der Familiengemeinderschaft nicht mit einem baldigen Ableben eines Gemeinders gerechnet werden musste und der Anteil eines Gemeinders im Todesfall den anderen an- wächst, vermögen sie mangels Vergleichbarkeit nicht durchzudringen. Ab- gesehen davon, dass es im hier zu beurteilenden Fall ohnehin nicht um eine Abfindung zu Buchwerten geht und zwischen den Gemeindern und Erben eine Personalunion besteht – mithin das Risiko, seinen Erben im Todesfall keinen Anteil zu hinterlassen, nicht als Entgelt für die Möglich- keit, selbst einmal Nutzniesser eines Anteilszuwachses sein zu können,
  • 10 - betrachtet werden kann –, wurde in den öffentlich beurkundeten Gemein- derschaftsvertrag vom 14. April 1987 keine der vorgenannten Buchwert- klausel entsprechende Bestimmung aufgenommen. Im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses bestand somit kein Wille der Gemeinder, für den Fall eines Ausscheidens infolge Ablebens eines Gemeinders ein entgeltliches Rechtsgeschäft abzuschliessen. Vielmehr wird für den vorliegenden Son- derfall das Anwachsen des Anteils des verstorbenen Gemeinders am Ge- meinderschaftsgut an die Anteile der erbberechtigten Gemeinder aus dem Gesetz abgeleitet und bezieht sich auf den Zeitpunkt seines Ablebens (vgl. vorstehende Ausführungen zu Art. 345 Abs. 1 ZGB), weshalb es sich um einen unentgeltlichen Vermögensübergang von Todes wegen handelt. 4.7.Wenn sich die Beschwerdeführer dennoch auf den Standpunkt stellen, dass der Tod des Erblassers trotz Übertagung seines Anteils am Gemein- derschaftsgut auf die erbberechtigten Gemeinder keine Nachlasssteuer auslöste, verkennen sie deren Rechtsnatur. Der Kanton Graubünden kannte auf kantonaler Ebene eine als sogenannte Erbmassesteuer aus- gestaltete Nachlasssteuer (vgl. Art. 106 ff. aStG; BGE 136 II 525 E.2.1; PETER VON RECHENBERG/ANDREA VON RECHENBERG, Handkommentar, Bündner Nachlass- und Schenkungssteuern, Chur 1998, Vorbemerkun- gen zu Art. 106-115 StG Rz. 1). Aus deren Wesen ergibt sich, dass der Übergang des gesamten Nachlasses auf die Erben das Steuerobjekt bildet (FISCHER/RAMP/TRUTMANN, in: ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungs- steuerrecht, Basel 2020, Rz. 1 und Rz. 65 zu § 10 Steuerobjekt; JÜRG AN- DREA VON RECHENBERG, Bündner Erbschaftssteuern, Diss. Basel 1981, S. 45), mithin der Übergang von Rechten an Vermögen besteuert wird. Die Nachlasssteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 lit. a aStG ist somit eine Rechtsverkehrssteuer, die an die erbrechtliche Rechtsnachfolge anknüpft und jeden Vermögensübergang für steuerpflichtig erklärt, der seinen Rechtsgrund in den erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB hat, gleichgül-

  • 11 - tig, ob er aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge stattfindet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 53 vom 4. Fe- bruar 2014 E.5a). Auch vorliegend wurde mit dem Tod des Erblassers der Erbgang eröffnet (vgl. ABT, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erb- recht, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 537 ZGB), wobei unbestrittener- massen dessen Anteil an den Vermögenswerten der Familiengemeinder- schaft kraft Universalsukzession (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB) und mangels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrags (vgl. Erbenbescheinigung vom

  1. Juli 2016 [Bg-act. 1]) gemäss gesetzlicher Erbfolge auf seine Ge- schwister als Erben übergegangen ist. Da es sich dabei um einen – wie bereits dargelegt – unentgeltlichen Vermögensübergang infolge Ablebens des Erblassers handelt, wird der Nachlasssteueranspruch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ausgelöst (vgl. Art. 108 Abs. 1 aStG; PETER VON RECHENBERG/ANDREA VON RECHENBERG, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 108 StG). Dass der Anteil des Erblassers am Gemeinderschaftsgut an jene der anderen Gemeinder anwächst (vgl. Vorerwähntes zu Art. 345 Abs. 1 ZGB), ist nachlasssteuerrechtlich nicht relevant. Insbesondere hat der kantonale Steuergesetzgeber, welcher bei der Rechtsetzung nicht an die zivilrechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. FISCHER/RAMP/TRUTMANN, a.a.O., Rz. 4 zu § 10 Steuerobjekt; BEUSCH, in: ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, Rz. 7 zu § 12 Entstehung und Unter- gang des Erbschaftssteueranspruchs), für diesen Vorgang keinen Steuer- aufschub vorgesehen. Zudem machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, von der Nachlasssteuer befreit zu sein (vgl. Art. 107 Abs. 2 aStG). Auch bringen sie gegen deren Bemessung nichts vor. 4.8.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft zu Recht eine Nachlasssteuer erhoben hat. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden, zumal das streitberufene
  • 12 - Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2D_16/2021 vom
  1. August 2021 E.3.3.1, 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E.2.2). 5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Mehrere Beteiligte an einem ge- meinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten beste- hen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mit- teilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwer- deführern, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Be- schwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • 13 -

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF2'284.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026