VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 66 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInnenPedretti und Meisser AktuarBühler URTEIL vom 9. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung Hangsicherung C._____" (Einlei- tung)
2 - I. Sachverhalt: 1.Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. November 2019 wurde im Rahmen des Budgets ein Kredit für die Sanierung des C._____ in der Ge- meinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) genehmigt. Gegenstand dieser Sanierung bildet im Wesentlichen die talseitige Sanierung der Stützmau- ern des C.. Dabei sollten die Stützmauern unterfangen (Pfahlban- kett), auf Pfähle abgestellt und verankert werden. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 11. August 2020 die Einleitung des Beitragsverfah- rens für die Sanierung des C. und die Abgrenzung des Beitragspe- rimeters. Der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf 15% bzw. 85% festgelegt. 2.Am 14. August 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens unter Angabe des vorgesehenen Kostenanteils der öffentlichen und privaten Interessenz von 15% bzw. 85% im Bezirks- amtsblatt bekannt. Gleichzeitig wurde der Plan mit der Abgrenzung des Beitragsperimeters während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt sieben (separate) Einsprachen ein. Zu den Einsprechern gehörte unter anderem auch A., Grundei- gentümer von Parzelle-Nr. D.. Seine Einsprache vom 14. Septem- ber 2020 richtete sich gegen die Absicht zur Einleitungen des Beitragsver- fahren; eventualiter gegen den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz sowie die Abgrenzung des Beitragsperimeters. 3.Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 wies die Gemeinde sämtliche Einsprachen vollumfänglich ab. Begründend wurde angebracht, beim vorgesehenen Bauprojekt gehe es darum, die vor rund 40 Jahren erstellten Stützmauern zu sanieren und zu erneuern. Entgegen der Auf- fassung der Einsprecher könne deshalb nicht von "normalen Unterhaltsar- beiten" gesprochen werden, für welches ein Beitragsverfahren ausge- schlossen sei. Die vom Gemeindevorstand beschlossene Absicht zur Ein-
3 - leitung des Beitragsverfahrens sei somit nicht zu beanstanden. Dasselbe habe auch für die Abgrenzung des Beitragsperimeters zu gelten. Die Stützmauern würden nämlich nicht primär der Hangsicherung dienen, son- dern ermöglichten den Bestand des C.. Die Hangsicherung für die einzelnen Gebäude erfolge im Rahmen des jeweiligen Bauvorhabens. Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter sowohl bei der Erstellung (in den 1980-er Jahren) als auch bei der Fertigstellung (Jahr 2008) des C. ausschliesslich auf die Grundeigentümer, die daraus einen wirtschaftli- chen Sondervorteil erfahren hätten, beschränkt worden. Entsprechend sei der Beitragsperimeter zu Recht nicht auf die Liegenschaften über (E._____ und F.) und unter (G.) dem C._____ ausgedehnt worden. Auch die Rüge der Einsprecher, wonach der C._____ eine Anlage der Groberschliessung darstelle – wodurch die öffentliche Interessenz von 15% auf 70% zu erhöhen sei – sei nicht zu hören. Der C._____ stelle näm- lich ein kleiner, als Sackgasse ausgestalteter Quartierzubringer dar. Zu- dem würden die Sanierungsarbeiten ausschliesslich dem Erhalt des C._____ dienen. Entgegen der Auffassung der Einsprecher komme den Stützmauern überdies keine generelle Hangsicherungsfunktion zu; dies ergebe sich daraus, dass das fragliche Gebiet damals (in den 1980-er Jah- ren) bereits weitgehend überbaut gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der C._____ nicht als Anlage der Grob-, sondern der Feinerschlies- sung zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von in der Gemeinde reali- sierten Vergleichsprojekten, welche – wie der C._____ – keinen Durch- gangsverkehr aufweisen würden, werde am Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% festgehalten. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und be- antragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 dahingehend, als von der Einleitung eines Beitragsverfahrens abzusehen sei; eventualiter sei die öffentliche Interessenz auf 70% festzulegen und
4 - der Beitragsperimeter auf die Grundstücke über (E._____ und F.) sowie unter (G.) dem C._____ auszudehnen; subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Be- gründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Stützmauern ober- und unterhalb des C._____ als Hangsicherungs- werk dem gesamten Gebiet dienen würden und nicht nur dem Bestand des C._____ selber. Soweit die Stützmauern der Hangsicherung dienten, hätten sie gemäss übergeordnetem Recht als Infrastrukturanlage der Ge- meinde zu gelten, welche somit auch für den Unterhalt der Stützmauern aufzukommen habe. Die am C._____ zu sanierenden Schäden seien zu- dem nicht auf die zweckmässige Benützung der Anwohner zurückzu- führen, sondern vielmehr auf Terrainabsetzungen, Hangrutschungen, Wasserschäden etc. Die von der Gemeinde geplanten Sanierungsarbeiten würden zudem nicht unter die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen gemäss Art. 63 Abs. 1 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) fallen. Aus diesen Gründen sei die beschlossene Absicht zur Einleitung des Beitragsverfah- rens nicht zulässig. Für den Fall, dass ein Beitragsverfahren durchgeführt werde, sei der Beitragsperimeter auf die Grundstücke über und unter dem C._____ auszudehnen. Diese Grundstücke würden durch den baulichen Unterhalt am C._____ ebenfalls einen wirtschaftlichen Sondervorteil er- fahren; schliesslich handle es sich beim C._____ um ein öffentliches Bau- werk, welches der Sicherung des gesamten Geländes diene. Damit er- weise sich auch der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% als unzutreffend. Die öffentliche Interessenz sei eine Vollstän- dige; eventualiter müsste sie mindestens im Bereich der Groberschlies- sung (70 – 40%) angesiedelt werden. Daran würden auch die von der Ge- meinde genannten Vergleichsprojekte nichts ändern. Die Gemeinde ver- kenne nämlich, dass der C._____ – wie auch die Alt Strass – rege von Spaziergängern benützt werde. Demgegenüber erfülle der H._____ im Gegensatz zum C._____ nicht vornehmlich einen öffentlichen Zweck.
5 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Darin wird geltend gemacht, beim C._____ handle es sich um eine Quartiererschliessungsstrasse mit einer Länge von 250 Metern. Eine Besonderheit bestehe darin, dass – aufgrund der Steilheit des Geländes – nur die Gebäude bergseits des C._____ über diesen erschlossen wür- den. Der C._____ weise mit Ausnahme einzelner Spaziergänger zudem keinen quartierfremden Drittverkehr auf, namentlich existiere keinerlei Durchgangsverkehr und zwar auch nicht für landwirtschaftliche Fahr- zeuge. Aufgrund dieser Umstände erweise sich die festgelegte "mittlere" öffentliche Interessenz von 15% als richtig. Das Sanierungsprojekt weise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers überdies weder offen- kundige Mängel auf noch erscheine es als untauglich; dies ergebe sich aus dem von der Gemeinde eingeholten notwendigen geologischen Un- tersuchungen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, das in den 1980- er Jahren realisierte Bauwerk sei dazumal mangelhaft ausgeführt worden, sei dieses Vorbringen unbehelflich. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers sei der C._____ damals nämlich nicht einer Vollsanie- rung unterzogen – insbesondere seien die Stützmauern nicht erneuert worden – sondern bloss im Hinblick auf den Einbau des Deckbelags an- gepasst worden. Mit dem vorliegenden Sanierungsprojekt würden die rund 40-jährigen Stützmauern nach einer üblichen Zeitspanne erneuert werden. Im Übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Stütz- mauern eine Doppelfunktion aufweisen würden, falsch. Das natürliche Gelände im Bereich des C._____ sei steil, aber stabil und bedürfe keinerlei Hangsicherung. Die Stützmauern seien somit ausschliesslich strassenbe- dingt. Entsprechend werde in der geologischen Baugrundabklärung nicht von einer allgemeinen Hangsicherung gesprochen, sondern es werde zu- sammenfassend festgehalten, dass die zu sanierenden Stützmauern im stabilen Fels zu fundieren seien. Dass die Stützmauern zu 100% strassen- bedingt seien, ergebe sich auch daraus, dass im Ausführungsplan keine
6 - allgemeinen Hangsicherungsmassnahmen vorgesehen gewesen seien. Damit sei der festgelegte Beitragsperimeter sowie der festgelegte Kosten- anteil der öffentlichen Interessenz von 15% nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer aus der Unterscheidung zwischen baulichem und betrieblichem Unterhalt ableiten wolle, sei im Übrigen nicht nachvollzieh- bar. Die hier zur Diskussion stehenden Sanierungsarbeiten an den talsei- tigen Stützmauern gingen nämlich weit über den allgemeinen Strassenun- terhalt hinaus. Damit seien die besagten Arbeiten zu Recht als Erneuerun- gen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KRG qualifiziert worden. 6.Ihr seiner Replik vom 11. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest, wobei er seine bisherige Argumentation vertiefte und ergänzte. 7.Mit Duplik vom 22. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen in der Vernehmlassung fest. Neu gab sie eine Stellung- nahme der I._____ AG vom 17. Februar 2021 zu den Akten. Daraus er- gebe sich, dass einzig der C._____ saniert werde und keine allgemeinen (strassenunabhängigen) Hangsicherungsmassnahmen realisiert würden. 8.Am 1. November 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich und sein Rechtsvertreter sowie von Seiten der Beschwerdegegnerin deren Rechts- vertreter und die Gemeindeschreiberin anwesend waren. Allen Anwesen- den wurde dabei an insgesamt acht verschiedenen Standorten Gelegen- heit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspra- cheentscheid vom 2. November 2020, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die vom heutigen Beschwerdeführer einspracheweise beanstandete Absicht zur Einleitungen des Beitragsverfahren, eventualiter den festge- legten Kostenanteil der öffentlichen (15%) und privaten Interessenz (85%) sowie die Abgrenzung des Beitragsperimeters bestätigte. Dabei handelt es sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zu- ständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2020 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edi- tion der von der Beschwerdegegnerin eingeholten geologischen Gutach- ten "o. dgl. über die Bodenbeschaffenheit im Bereich C._____ B., mit Aufschluss über Bodenkennwerte (Terrainneigung, Auflasten, Erd- druck, Setzungen, Frosttiefe, etc. und Zusammenhang mit Hangsiche- rungssystematik)". Dieser Editionsantrag wird abgewiesen. 2.2.Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 reichte die Be- schwerdegegnerin sowohl den Untersuchungsbericht als auch die geolo- gischen Baugrundabklärungen der K. und J._____ AG vom 10. De-
8 - zember 2018 bzw. vom 11. Dezember 2018 ein (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 5 und 6). In den baugeologischen Baugrundabklärun- gen wurde empfohlen, die zu sanierenden Stützmauern vollständig im kompakten und stabilen Fels zu fundieren. Zusätzlich legte die Beschwer- degegnerin mit ihrer Duplik vom 22. Februar 2021 eine Stellungnahme der I._____ AG vom 17. Februar 2021 ins Recht (vgl. Bg-act. 9). Darin wurde bestätigt, dass die zu sanierenden Stützmauern ausschliesslich strassen- bedingt sind und keine allgemeine Hangsicherungsfunktion aufweisen. Mit diesen eingereichten geologischen Abklärungen ist die Beschwerdegeg- nerin dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nachgekommen, womit sich dieser als gegenstandslos erweist; dies umso mehr, als der Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandete – so insbesondere nicht in der Replik vom 11. Februar 2021 – dass die Beschwerdegegnerin seinem Editionsantrag mit der Einreichung der geologischen Baugrundab- klärungen sowie dem Untersuchungsbericht der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 sowie 10. Dezember 2018 nicht bzw. nicht voll- umfänglich nachgekommen sei. Aus diesen Gründen ist der Editionsan- trag des Beschwerdeführers infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen. 3.1.Überdies beantragt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Edition sämtlicher Akten betreffend die in den Jahren 2016 und 2019 erfolgten Wasserschäden. Hintergrund dieses Editionsantrages bildet die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sowohl die Risse in den Stütz- mauern und im Bodenbelag als auch die Absenkungen des Strassenni- veaus sowie der Strassenoberfläche auf erhebliche Terrainveränderungen hindeuteten, die mitunter durch diese Wasserschäden (infolge mangelhaf- ter Wasserleitungen) begünstigt bzw. sogar verursacht worden seien. Die- ser Beweisantrag wird aus nachstehenden Gründen ebenfalls abgewie- sen. 3.2.Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begeh-
9 - ren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beizie- hen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich- tet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 3.3.In den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) wurde festgestellt, dass das Hangwasser entlang von besser durchlässigen Partien sowie insbeson- dere auf der Felsoberfläche schicht- oder aderförmig talwärts sickere. Ab- hängig von der Jahreszeit und der Witterung könne auf dem gesamten Streckenabschnitt lokal Hangwasser auftreten. Durch Nässe sowie ober- flächliche Auflockerungen (z.B. durch Meteorwasser und Frost-Tauzyklen)
10 - werde die Tragfähigkeit insbesondere im Lockergestein stark reduziert. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass mit Hangwasser einerseits vornehmlich Meteorwasser gemeint ist und andererseits dieses Meteor- wasser eine (Mit-)Ursache für die notwendigen Sanierungsarbeiten an den Stützmauern ist, was von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (vgl. Vernehmlassung vom 7. Januar 2021, Rz 26 f.). Aus den geologi- schen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 kann indes nicht entnommen werden, dass Wasser, welches aus geborstenen bzw. lecken- den Wasserleitungen trat, (Mit-)Ursache für diese Sanierungsarbeiten ge- wesen sein sollen. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich diesbezüg- lich keinerlei Anhaltspunkte. Damit ist für das Verwaltungsgericht klar, dass die Erneuerungsarbeiten an den Stützmauern nicht auf Wasserschä- den infolge geborstener bzw. leckender Wasserleitungen, sondern – wenn überhaupt – auf Meteorwasser zurückzuführen sind; dies wird insbeson- dere durch die geologischen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 bestätigt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind somit aktenkun- dig. Vor diesem Hintergrund sind vom gestellten Editionsantrag auch keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Edition der beantragten Unterlagen ver- zichtet werden kann. 4.1.Mit seinem Hauptantrages rügt der Beschwerdeführer, dass von der Ein- leitung eines Beitragsverfahren abzusehen sei. Begründet wird dieser An- trag im Wesentlich damit, dass der C._____ erst im Jahre 2008 fertigge- stellt worden sei. Dennoch sei der Strassenbelag nach nur zwölf Jahren in einem desolaten Zustand. Die Grundeigentümer hätten erwarten dürfen, dass ihnen die Notwendigkeit der geplanten Sanierung, einschliesslich de- ren Ursachen und der gewählten bautechnischen Systeme vorgängig auf- gezeigt werden würden. 4.2.Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Sanierungsbe- dürftigkeit der talseitigen Stützmauern des C._____ in Frage stellt, erweist
11 - sich seine Argumentation als offensichtlich unzutreffend. Der vor rund 40 Jahren erstellte C._____ dient ausschliesslich den hangseitig anstossen- den Grundstücken als Erschliessungsstrasse. Der Strassenbelag des C._____ weist – wie sich bereits den bei den Akten liegenden Fotodoku- mentation und den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 entnehmen lässt und sich am Au- genschein bestätigt hat – Risse und Absenkungen auf. Entsprechend wurde in den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) festgestellt, dass die tal- seitigen Stützmauern des C._____ in den letzten Jahren zunehmend "ver- kippten". Als Folge davon, hätten sich im Strassenbelag des C._____ so- wohl Risse als auch Absenkungen gebildet. Aus diesem Grund sei beab- sichtigt, die Stützmauern zu sanieren. Dabei sei vorgesehen, die Stütz- mauern zu unterfangen (Pfahlbankett), auf Pfähle abzustellen und zu ver- ankern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Sanierung der tal- seitigen Stützmauern notwendig ist, um weitere Risse und Absenkungen zu verhindern bzw. den C._____ als Quartiererschliessungsstrasse für die (hangseitig) anstossenden Grundstücke zu erhalten. Die Sanierung der talseitigen Stützmauern des C._____ erweist sich damit als richtig und ge- boten; dies umso mehr, als die genannten Schäden nicht Folge eines un- zureichenden Unterhalts sind, sondern ausschliesslich auf das "Verkip- pen" der vor rund 40 Jahren erstellten talseitigen Stützmauer zurückzu- führen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stützmauern im Jahr 2008 nicht einer Vollsanierung unterzogen bzw. erneuert wurden. Die ge- genteilige Behauptung des Beschwerdeführers findet in den Akten im Üb- rigen auch keine Stütze. So ist dem Protokollauszug der Gemeindevor- standssitzung vom 15. Januar 2009 (vgl. Bf-act. 7) zu entnehmen, dass Gegenstand des damals durchgeführten Beitragsverfahrens ausschliess- lich der Einbau des Deckbelags bildete. Von einer Vollsanierung bzw. Er- neuerung der talseitigen Stützmauern ist in diesem Protokollauszug indes keine Rede.
12 - 5.1.Der Beschwerdeführer macht im materieller Hinsicht weiter geltend, dass von der Einleitung eines Beitragsverfahrens auch deshalb abzusehen sei, weil die vorgesehenen Sanierungsarbeiten reine bauliche Unterhaltsarbei- ten im Sinne von Instandsetzungsarbeiten zu qualifizieren seien. Es sei unzulässig, die Kosten für solche Instandsetzungsarbeiten über ein Bei- tragsverfahren von den Grundeigentümern zu erheben. 5.2.Um ein weiteres "Verkippen" der talseitigen Stützmauern des C._____ zu verhindern, wird in den geologischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ AG vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bg-act. 5) empfohlen, die Stützmauern vollständig im kompakten und stabilen Feld zu fundieren. Da- bei sollen die Stützmauer unterfangen (Pfahlbankett), auf Pfähle abgestellt und verankert werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung werden unter Unterhalt nun lediglich die Reinigung der Strasse oder die Ausbesserung kleiner Risse und Schlaglöcher im Belag und dergleichen verstanden (vgl. VGE 572/89 E.3 f.; VGE 85/97; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 99 47 E.2). Nicht unter den Begriff Unterhalt gehören demgegenüber Arbei- ten, die diesen Rahmen übersteigen. In diesem Lichte erhellt, dass die am C._____ gebotenen Sanierungsarbeiten – Fundierung der talseitigen Stützmauern im kompakten Fels zwecks weiterer "Verkippung" – den Rah- men blosser Unterhaltsarbeiten im oben dargelegten Sinne bei weitem sprengen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Sanierungsarbeiten um bauliche Unterhaltsarbeiten handelt, kann so- mit nicht gefolgt werden. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Absicht zur Einleitung des Bei- tragsverfahrens somit als richtig und geboten. Damit erweist sich der Hauptantrag als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen ist. 6.1.Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitragsperi- meter falsch festgelegt worden sei. Der C._____ stelle ein öffentliches Bauwerk dar, welches der Sicherung des gesamten Geländes sowohl
13 - über- als auch unterhalb des C._____ diene. Die Allgemeinheit habe somit ein erhebliches Interesse am C., so insbesondere die Grundeigentü- mer in den Gebieten oberhalb (E. und F.) als auch unterhalb (G.) des C._____. 6.2.Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätz- lich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anla- gen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfah- rens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils be- troffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG so- wie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbe- zug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Ge- sagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Pa- rzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirt- schaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentü- mer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Ein- leitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vor- sorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht dar- auf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, wel- che Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Son- dervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher
14 - Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungs- werk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Ver- besserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervor- teil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätz- liche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom
15 - die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit wei- teren Hinweisen). 6.4.Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifel- haft hinsichtlich der an den C._____ (hangseitig) anstossenden und in den Beitragsperimeter aufgenommenen Grundstücke zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer entnehmen lässt, werden diese Grundstücke – und ausschliesslich diese Grundstücke – allesamt über den C._____ erschlossen und er nützt ihren Eigentümern als Zufahrt bzw. Zugang. Folglich erfahren sämtliche hier zur Diskussion stehenden Grundstücke aus der Sanierung der Stützmauer eine Verbesserung der Erschliessungssituation, indem dadurch der Erhalt des C._____ als Er- schliessungstrasse gewährleistet wird. Die (hangseitig) anstossenden Grundstücke erfahren somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der ihren Beizug ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigten vermag. Gegen- teiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 6.5.Soweit der Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsperimeters des C._____ auf die Grundstücke über- (E._____ und F.) und un- terhalb (G.) des C._____ beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Bestätigung der zuständigen Ingenieurin, namentlich der I._____ AG, vom 17. Februar 2021 (vgl. Bg-act. 9) haben die zu sanierenden Stütz- mauern ausschliesslich die Funktion, den C._____ zu stützen. Die Stütz- mauern seien ein grundlegendes Objekt des C.. Ohne sie hätte der C. aufgrund des steil abfallenden Geländes nicht realisiert werden können. Die Stützmauern hätten keine hangstabilisierende Funktion – so in der genannten Bestätigung weiter. Damit einhergehend wird in den geo- logischen Baugrundabklärungen der K._____ und J._____ vom 11. De- zember 2018 (vgl. Bg-act. 5) empfohlen, die Stützmauer "im kompakten und stabilen Fels" zu fundieren. Auch daraus ergibt sich, dass den zu sa-
16 - nierenden Stützmauern keine allgemeine Hangsicherungsfunktion zu- kommt, sondern sie ausschliesslich strassenbedingt sind, was auch den Schnitten in den geologischen Baugrundabklärungen vom 11. Dezember 2018 entnommen werden kann. Für die strassenbedingte Funktion der Stützmauern spricht auch, dass weder vor dem Bau des C._____ in den 1980-er Jahren noch danach allgemeine Hangsicherungsmassnahmen realisiert worden sind. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht be- hauptet und ist auch nicht aktenkundig. Aus diesen Gründen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die zu sanierende (talseitigen) Stützmauern nicht der Sicherung des gesamten Geländes über- und un- terhalb des C._____ dienen, sondern ausschliesslich die Funktion haben, den C._____ – aufgrund der Steilheit des Geländes – zu stützen. Daran ändert im Übrigen auch die in den Jahren 2019 und 2021 erfolgten Hangrutsche nichts. Diese Hangrutsche waren nämlich nicht geologisch bedingt, sondern ausschliesslich auf veraltete und undichte Wasserleitun- gen zurückzuführen. Dadurch weichte sich der Hang auf, wodurch er in der Folge ins Rutschen geriet. Hinzu kommt, dass die Hangrutsche örtlich beschränkt waren – mithin nicht der gesamte Hang ins Rutschen geriet. Aufgrund dieser Aktenlage erwartet das Verwaltungsgericht durch die Ein- holung des beantragten gerichtlichen Gutachtens über die Bodenbeschaf- fenheit im Bereich C._____ auch keine neuen entscheidrelevanten Er- kenntnisse, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Be- weiswürdigung abgewiesen wird. Steht fest, dass die Sanierung der talsei- tigen Stützmauern des C._____ ausschliesslich strassenbedingt ist und somit keine dem gesamten Gebiet dienende allgemeine Hangsicherung realisiert wurde, besteht auch keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auf die Grundstücke über- (E._____ und F.) und unterhalb (G.) des C._____ auszudehnen; schliesslich profitieren ausschliess- lich die an den C._____ anstossenden (hangseitigen) Grundstücke von einer verbesserten Erschliessung. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin – im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungs- und
17 - Ermessensspielraum – festgelegte Beitragsperimeter nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht zu beanstanden. 7.1.Überdies macht der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualan- trags geltend, dass der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz von 15% auf 70% zu erhöhen sei, zumal es sich beim C._____ (mitsamt Stütz- mauern) um ein öffentliches Bauwerk mit allgemeiner Hangsicherungs- funktion handle. Solche Bauwerke könnten nicht unter die Erschliessungs- anlagen gemäss Art. 58 KRG subsumiert werden. 7.2.Die Sanierung des C._____ ist – wie bereits dargelegt –ausschliesslich strassenbedingt. Dadurch wird ausschliesslich die Erschliessungssituation der daran anstossenden (hangseitigen) Grundstücke verbessert. Eine dem gesamten Gebiet dienende Hangsicherung wurde mit der Sanierung indes nicht realisiert (vgl. vorstehende Erw. 6.5.). Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers handelt es sich beim C._____ (mitsamt Stützmauern) somit nicht um ein öffentliches Bauwerk mit allgemeiner Hangsicherungsfunktion. Mithin ist sein Vorbringen, wonach sich die Kos- ten für die Sanierung der talseitigen Stützmauern – infolge allgemeiner Hangsicherungsfunktion des C._____ – nicht nach Art. 58 ff. KRG richte, offensichtlich nicht zu hören. 7.3.Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interes- ses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zustän-
18 - digen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: GemeindeanteilPrivatanteil Groberschliessung70 – 40%30 – 60% Feinerschliessung30 – 0 %70 – 100% 7.4.In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Grober- schliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den über- geordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbau- enden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen ver- standen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitun- gen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit den- jenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient so- mit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zu- sammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine ent- scheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich
19 - auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 7.5.Die Beschwerdegegnerin hat den C._____ als Anlage der Feinerschlies- sung klassifiziert. Diese Klassifizierung ist unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspiel- raums nicht zu beanstanden. Der C._____ ist unbestrittenermassen 250 Meter lang und als Sackgasse ausgestaltet. An seinem Ende befindet sich ein Kehrplatz. Auch verfügt der C._____ über keinen Gehsteig. Hinzu kommt, dass der C._____ – wie sowohl der Augenschein als auch die im Recht liegenden Fotos sowie der Beizug von "Google-Street-View" gezeigt haben – eine geringe Breite aufweist, wodurch ein nennenswerter quartier- fremder und motorisierter Drittverkehr ausgeschlossen werden kann; schliesslich ist aufgrund dieser Gegebenheiten das Kreuzen von Motorfahr- zeuges untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgänger, nicht ohne Weiteres möglich. Das Kreuzen von Motor- fahrzeugen untereinander ist aufgrund der engen Strassenverhältnisse streckenweise sogar ausgeschlossen. Aufgrund des Dargelegten ist fest- zuhalten, dass der C._____ keinen ins Gewicht fallenden Drittverkehr auf- weist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der C._____ von Spa- ziergängern und Hundehaltern benützt wird. Bezüglich dieses Langsam- verkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentli- chen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal der C._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand nicht von den Spaziergängern und Hundehaltern verursacht wird. Dem C._____ kommt aufgrund des Dargelegten somit keine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion zu, womit er der Öffentlichkeit auch nicht als wichtige Strassenverbindung dient. Hat die Beschwerdegegnerin den C._____ vor diesem Hintergrund als Anlage der Feinerschliessung qualifi- ziert und keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies so- mit nicht zu beanstanden. Für die Erhöhung des Gemeindeanteils kann
20 - auch nicht erfolgreich vorgebracht werden, dass neben der Sanierung des C._____ auch die verwalteten Wasserleitungen erneuert werden müssen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde die Sanierung der Wasserleitungen (im Bereich des C.) gleichzeitig mit der Sanie- rung des C. durchgeführt. Dabei werden die entsprechenden Sanie- rungskosten separat abgerechnet. Während die Sanierung des C._____ über das hier zur Diskussion stehende Beitragsverfahren erfolgt, wird die Erneuerung der Wasserleitungen über eine Spezialfinanzierung zulasten der L._____ Industriellen Betriebe abgerechnet. Aufgrund dieser separaten Abrechnungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass die veralteten Wasserleitungen erneuert werden müs- sen, bei der Festlegung des Kostenanteils der öffentlichen und privaten In- teressenz von 15% bzw. 85% nicht berücksichtigt hat. Was die Festlegung des Kostenanteils anbelangt, ist ferner zu beachten, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten am C._____ geht. Ob diese mit denjenigen an der Alt Strass und dem H._____ vergleichbar sind oder nicht, muss das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht beantworten (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). 8.1.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in sämtli- chen Punkten als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG). 8.2.Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht:
21 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF3'428.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]