VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 64 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocBrunner URTEIL vom 5. März 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegner betreffend Gästetaxe (Befreiung)
3 - halten und in ihrer Vernehmlassung verschieden Falschaussagen ge- macht zu haben. Im Weiteren hielt sie an ihrem Begehren um Befreiung von der Abgabepflicht fest. 6.Die Beschwerdegegnerin wies mit Duplik vom 15. Februar 2021 die in der Replik erhobenen Vorwürfe von sich und verzichtete mit Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 auf weitere Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet und keine Fünferbesetzung vor- geschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 3. Dezember 2020 handelt es sich – wie nachfolgend dar- gelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 3., mitgeteilt am 5. No- vember 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die von der Beschwerdeführerin be- antragte Befreiung von der Kurtaxenpflicht abgelehnt hat. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des strittigen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gemeindevorstands fiel.
4 - 2.2.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons- verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Lan- deskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzesstufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter ande- rem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Lan- deskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht an- zupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abwei- chende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). 2.3.Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommuna- len Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Re- gelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis über-
5 - nehmen und das Veranlagungsverfahren durch einen Einsprache- entscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Bezüglich Voll- zug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Anderseits ist das Einspracheverfahren ein Ver- fahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsver- fügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebilde- ten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). 2.4.Die Kompetenzen der Exekutive beschränken sich gemäss GKStG auf Steuererleichterungen und gegebenenfalls auf die Behandlung von Er- lassgesuchen und administrativen Abschreibungen (vgl. VON RECHEN- BERG, a.a.O., Art. 27 N.5 f.; Botschaft GKStG, a.a.O., S. 236). Im Gegen- satz zur politisch motivierten Steuererleichterung, welche die Ansiedlung neuer Betriebe bzw. die Aufnahme neuer Produktionszweige durch beste- hende Betriebe und damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze bezweckt (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 27 N.6), gehört die Festlegung der sub- jektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steuerbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 38 vom 22. Oktober 2013 E.3). 2.5.Das Steuergesetz der Gemeinde B._____ vom 25. November 2007 (GStG) führt denn folgerichtig in Art. 16 Abs. 1 aus, dass der Vollzug des Gemeindesteuergesetzes dem Gemeindesteueramt obliegt, soweit die
6 - Gemeinde hierfür zuständig ist. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kom- petenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz über- tragenen Aufgaben zuständig ist. Hierzu ist auch die Behandlung von Ein- sprachen zu zählen. 2.6.In Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Kurtaxen bestimmt Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Kurtaxen sowie über Abgaben für die Touris- musförderung der Gemeinde B._____ vom 25. Juni 1995 (GKAT), dass Verfügungen, welche in Anwendung des GKAT oder dessen Ausführungs- bestimmungen erlassen werden, mittels Einsprache ebenfalls beim Ge- meindesteueramt angefochten werden können. Die Kompetenz zur Befrei- ung von der Kurtaxenpflicht wird in Art. 3 Abs. 2 GKAT jedoch dem Ge- meindevorstand zugewiesen. Diese Kompetenzzuweisung erweist sich nach dem Gesagten jedoch als unzulässig, da bei der Befreiung von der Kurtaxenpflicht keine Steuererleichterung i.S.v. Art. 27 Abs. 4 GKStG vor- liegt. Ebenso wenig kommt in der vorliegenden Konstellation ein Steuer- erlass i.S.v. Art. 20 GStG in Frage, da die Beschwerdeführerin ihre Abga- bepflicht generell bestreitet und insbesondere auch zukünftig davon befreit werden möchte. Ein Steuererlass kommt aber nur in Frage, wenn die Steu- erpflicht materiell und formell rechtskräftig geschuldet ist (vgl. REICH, Steu- errecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, § 5 Rz. 88). Vorliegend geht es daher um die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht, welche zum Ver- anlagungsverfahren gehört und damit in die Kompetenz der Steuer- behörde fällt (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). 2.7.Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3., mitgeteilt am 5. No- vember 2020, zu entnehmen ist, wurde dieser vom Gemeindevorstand er- lassen. Damit verstösst die Beschwerdegegnerin eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher − wie gesehen − ausdrücklich statuiert, dass die
7 - Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranla- gungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Da die Be- stimmungen des GKStG gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 direkte Anwen- dung finden und abweichende kommunale Regelungen derogieren, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3., mit- geteilt am 5. November 2020, im Sinne von Art. 27 Abs. 4 GKStG von ei- ner sachlich und funktionell unzuständigen Behörde erlassen worden ist. 2.8.Praxisgemäss stellt die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde käme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 I 273 E.3.1; 129 V 485 E.2.3; 127 II 32 E.3g; 119 V 309 E.3b; 114 V 319 E.4b; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1105). Nichtigkeit bedeu- tet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung ent- faltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwal- tungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 139 II 243 E.11.2; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096). 2.9.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid vom 3., mitgeteilt am 5. November 2020, da er von einer sachlich und funk- tionell unzuständigen Behörde erlassen worden ist, als nichtig. Dem ent- gegenstehende Gründe der Rechtssicherheit sind nicht ersichtlich. Ebenso kommt dem Gemeindevorstand in Steuersachen keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Da der angefochtene Einspracheentscheid kei- nerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann er auch nicht Anfechtungsobjekt ei- ner verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist da- her, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen
8 - Einspracheentscheids, nicht einzutreten (vgl. BGE 132 II 342 E.2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010 E.4; HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053 ff., 1054). Eine formelle Aufhebung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist − da der angefochtene Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet − nicht erforder- lich (vgl. BGE 119 V 309 E.3b in fine). 3.Infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bräuchte vorliegend auf die materiellen Ausführungen der Parteien in ihren Rechts- schriften nicht weiter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materiellen Ausführungen der Parteien einzuge- hen. 4.1.Die Kurtaxe und die Abgaben für die Tourismusförderung im Sinne des GKAT sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zu- sammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemein- wesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuer- pflichtigen. Die Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben werden zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen ver- wendet, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden (vgl. Art. 11 GKAT) und sind gegenstandslos ge- schuldet. Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Un- ter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, wel- che einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuer- pflichtigen (REICH, a.a.O., § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Recht-
9 - sprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Span- nungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe be- stehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Perso- nengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach halt- baren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vor- zugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sonder- vorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklär- ten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt – da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 m.H.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen (Gästetaxen), Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a; MA- RANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25).
10 - 4.2.Das in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
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der ganzen Gemeinde und während des gesamten Jahres pro Logiernacht
des Gastes erhoben.
4.4.Art. 3 GKAT sieht allerdings eine Reihe von Befreiungstatbeständen vor:
Art. 3 (GKAT) - Befreiung und Ermässigung
Von der Kurtaxe sind befreit:
Gemeinde aufhalten;
c) Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachten, nicht
aber Teilnehmer an Tagungen und Veranstaltungen, auch wenn diese berufli-
chen Zwecken dienen;
d) Personen, die sich in der Gemeinde zum Besuch einer Schule oder zur Erler-
nung eines Berufes aufhalten;
e) Gäste, die unentgeltlich im Haushalt von in der Gemeinde wohnhaften und
damit der Kurtaxenpflicht nicht unterstellten Personen übernachten.
In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören der kommuna-
len oder regionalen Tourismusorganisation einzelne Personen oder Personen-
gruppen ganz oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien.
4.5.Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Bern, hält sich aber
seit längerem in einem Hotel in B._____ auf und verfügt zweifellos über
die Möglichkeit, die touristischen Einrichtungen zu nutzen. Damit ist sie als
Gast im Sinne des GKAT zu betrachten und entsprechend auch abgabe-
pflichtig. Eine Befreiung von der Abgabepflicht aufgrund der Tatbestände
von Art. 3 lit. a bis e GKAT kommt für die Beschwerdeführerin nicht in
Betracht. Da es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer han-
delt, ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invali-
dität von den touristischen Angeboten nur in reduziertem Umfang Ge-
brauch machen kann; die Möglichkeit dazu reicht für die Begründung Ab-
gabepflicht aus.
4.6.Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss auf eine Be-
freiung von der Kurtaxenpflicht in besonderen Fällen i.S.v. Art. 3 Abs. 2
GKAT beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen Beurteilung
12 - naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines solchen Entscheids Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 33 vom 19. September 2019 E.4.5). Aufgrund der Cha- rakterisierung der Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer vermag der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Befreiung von der Abga- bepflicht zu begründen. Entscheidend ist nämlich nicht die tatsächliche In- anspruchnahme des touristischen Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. Eine allfällige Ablehnung der beschwerdeführerischen Einsprache durch das zuständige Gemeindesteueramt wäre daher nicht zu beanstanden. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Nichtig- keit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3., mitgeteilt am 5. No- vember 2020 nicht einzutreten ist. Die Sache ist an die zuständige Veran- lagungs- und Einsprachebehörde zurückzuweisen, damit diese das Ein- spracheverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insbesondere unter Beachtung der materiellen Ausführungen unter Erwägung 4) weiter- führt und einen neuen Einspracheentscheid fällt. 6.Tritt das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei in der Regel die Gerichts- kosten (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Denn der an- gefochtene Einspracheentscheid wurde im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen
13 - kommunalen Behörde erlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weiteres angebracht, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht bean- tragt, würde der Beschwerdeführerin aber auch nicht zustehen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2.Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 3., mitgeteilt am
Mitgeteilt am